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Landgericht Köln Urteil vom 15.08.2023 – 3 O 182/19
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2023:0815.3O182.19.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2023
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin
für Recht erkannt:
Die Beklagten zu 3) - 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3) - 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab August 2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 3) - 5) als Gesamtschuldner zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) - 5) tragen die Klägerin zu 50 % und die Beklagten zu 3) - 5) als Gesamtschuldner zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin voll.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die [Mitte der Sechzigerjahre] geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch.
Am 09.08.2015 erlitt die Klägerin nach einem Fitnessstudiobesuch Verkrampfungen mit Beginn im linken Fuß ohne Bewusstseinsverlust. Der herbeigerufene hausärztliche Notdienst empfahl eine neurologische Abklärung.
Am 11.08.2015 suchte die Klägerin ihre Hausärztin, Frau Dr. X., auf, die ebenfalls eine neurologische Abklärung empfahl und einen Überweisungsschein mit der Diagnose „Beinkrämpfe, rechts wie klonischer Krampf, linkes Bein taub“ ausstellte (Anl. K2, Bl. 38 d.A.). Zudem erbat die Hausärztin NLG der Beine sowie ggfs. ein EEG.
Am 21.08.2015 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten zu 2) [, Frau Dr. I.,] die im Hause der Beklagten zu 1) [, dem in der Rechtsform einer GmbH im Medizinbereich tätigen Unternehmen „C.“,] als Neurologin beschäftigt ist, vor. Über den Verlauf des Termins streiten die Parteien.
Am 06.05.2016 erlitt die Klägerin während ihres Urlaubs [in einem anderen Bundesland] kurz nach Mitternacht im Bett einen erneuten Krampfanfall. Das im „T.“-Krankenhaus in B. durchgeführte Schädel-CT ergab ein Meningeom. Daraufhin wurde die Klägerin zur weiteren Diagnostik und Therapie in das Haus der Beklagten zu 3) [, der „W.-Klinik“-GmbH,] verlegt, wo sie sowohl in der Neurologie als auch in der Neurochirurgie vorgestellt wurde. Ein MRT des Schädels ergab ein großes, kugeliges Meningeom im mittleren Drittel rechts, wobei der Durchmesser 4 x 3, 5 x 3,5 cm war. Der Beklagte zu 5) [, Herr Prof. Dr. R.,] führte noch am 06.05.2016 ein Gespräch mit der Klägerin und erklärte ihr, dass sie einen 3cm großen Tumor habe, weshalb eine Hirnoperation zwingend erforderlich sei. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Die zunächst für den 10.05.2016 angesetzte Operation wurde am 08.05.2016 auf den 09.05.2016, 07:30 Uhr, vorgezogen. Am Abend des 08.05.2016 unterzeichnete die Klägerin nach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 4) [, Herrn Dr. K.,] die Operationseinwilligung (Anl. K3, Bl. 39 d.A.). Im Rahmen der am 09.05.2016 von dem Beklagten zu 5) durchgeführten Operation wurde der Tumor entfernt (Operationsbericht, Anl. B2, Bl. 182 f. d.A.).
Ab dem 10.05.2016 war die Klägerin auf der Normalstation, wobei sie unter physiotherapeutischer Anleitung mobilisiert wurde.
Am 17.05.2016 gab die Klägerin eine Taubheit im linken Bein an, weswegen ein CT sowie ein EEG veranlasst wurden. In der CT-Untersuchung ergab sich ein postoperativer hypodenser Parenchymdefekt rechts parasagittal mit geringen fokalen Blutauflagen, der nicht raumfordernd war. In der EEG-Untersuchung zeigte sich eine diffuse leichte Funktionsstörung ohne umschriebenen Herdbefund und ohne Nachweis epilepsietypischer Potenziale. Nach Verabreichung [der Arzneimittel „A.“ und „L.“] kam es zu einer Besserung der Symptomatik.
Am 02.02.2018 wurde bei einer Kernspintomographie ein rezidivierender Tumor nachgewiesen und musste bestrahlt werden.
Die Klägerin wirft den Beklagten zahlreiche Behandlungsfehler vor. Hierzu behauptet sie, dass es die Beklagte zu 2) am 21.08.2015 versäumt habe die erforderliche Befunderhebung durchzuführen, obwohl es sich bei dem Krampfanfall am 09.08.2015 eindeutig um einen fokalen Unfall im Sinne eines Jackson-March ohne Bewusstseinsverlust gehandelt habe. Die Klägerin habe der Beklagten zu 2) ihre Beschwerden geschildert und den Überweisungsschein ihrer Hausärztin überreicht. Dennoch habe die Beklagte zu 2) nur die Diagnose von „Muskelkrämpfen bei Entgleisung der Blutsalze“ gestellt. Neben einer klinisch neurologischen Untersuchung hätte zwingend auch ein EEG, sowie eine laborchemische Analyse und eine Kernspintomographie des Schädels durchgeführt werden müssen. Die Klägerin habe bereits zu diesem Zeitpunkt an einem Meningeom gelitten. Die frühzeitige Befunderhebung hätte eine frühere Diagnosestellung ermöglicht und damit das Weiterwachsen des Meningeom verhindert sowie eine frühere Operation unter besseren Bedingungen ermöglicht. Möglicherweise hätte sogar eine Bestrahlungstherapie ausgereicht. Durch die unterlassene Befunderhebung habe sich zudem die Rezidivwahrscheinlichkeit für einen erneuten Tumor an gleicher Stelle vergrößert.
Zudem erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge gegen die Beklagten zu 3) - 5). Weder sei sie über den Behandlungsablauf noch über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Risiken der Operation seien verharmlost worden. Ferner sei die Risikoaufklärung erst kurz vor dem Eingriff am Abend des 08.05.2016 (nach 20:00 Uhr) erfolgt, sodass die Klägerin nicht die vorgeschriebene Bedenkzeit von 24 Stunden gehabt habe. Sie habe ihre Einwilligung unter Schock und unter Druck abgegeben. Ihr sei fälschlicherweise der Eindruck vermittelt worden, es handele sich bei ihr um einen absoluten Notfall, der umgehend operiert werden müsse. Es bestehe absolute Lebensgefahr, weshalb sie auch eine Vorsorgevollmacht für ihren Mann ausstellen solle. Daher sei die Operation auch unter einer fehlerhaften Indikation, nämlich als Notfall, eingeleitet worden.
Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass es ihr nicht mehr möglich gewesen sei eine zweite Meinung in der [nahe ihrem Wohnort gelegenen] Neurochirurgie in F.-E., wo eine hohe Kompetenz zur Operation von Meningeomen bestehe, einzuholen, da die Operation kurzfristig vorverlegt worden sei. Der Beklagte zu 5) habe ihren Wunsch nach einer Zweitmeinung zudem mit den Worten kommentiert: „Das können Sie versuchen. Die Frage ist, ob Sie da lebend ankommen.“.
Schließlich behauptet die Klägerin, dass sie durch die Operation einen massiven Dauerschaden erlitten habe. Sie leide seitdem an folgenden Beeinträchtigungen: fast vollständige Lähmung des linken Beins, Muskelschwund, erhebliche Sensibilitätsstörungen, dauernde Nervenschmerzen, Störung des Gleichgewichtssinns und Gefahr der Epilepsie. Die unnatürliche Belastung des linken Beines habe zu einem schiefen Becken sowie zu Dauerschmerzen im Hüft- und Kniegelenk geführt. Zudem bestehe ein Grad der Behinderung von 80% mit dem Zusatzmerkmal G und B, Pflegegrad I. Jegliche sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten seien nicht mehr durchführbar. Die Klägerin sei auf Hilfsmittel, d.h. Orthesen, angewiesen und müsse lebenslänglich Antiepileptika einnehmen. Statt im Außendienst der Pflege- und Wohnberatung des Sozialamtes müsse sie jetzt im Innendienst arbeiten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung ab August 2015 ein angemessenes Teilschmerzensgeld für diejenigen Beeinträchtigungen zu zahlen, die infolge der streitgegenständlichen Behandlung bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen - ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden - auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab August 2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten jegliche Behandlungs- und Aufklärungsfehler und erklären sich zu den geltend gemachten Folgen mit Nichtwissen.
Hinsichtlich der Befunderhebungsfehlervorwürfe behaupten die Beklagten zu 1) und 2), dass aufgrund des unauffälligen klinisch neurologischen Untersuchungsbefunds und den Angaben der Klägerin zur Vorgeschichte kein Anlass für eine bildgebende Kontrolle des Kopfes bestanden habe. Es sei daher mit der Klägerin ein abwartendes Verhalten vereinbart worden.
Die Beklagten zu 3) - 5) behaupten, dass es sich bei ihrer Klinik um eine ausgewiesene Spezialklinik für neurologische, neurochirurgische und wirbelsäulenchirurgische Fragestellungen handele. Im Hinblick auf einen von der Klägerin gewünschten Transport nach F. sei auf einen möglichen weiteren epileptischen Anfall hingewiesen worden.
Zudem sind die Beklagten zu 3) - 5) der Ansicht, dass die Aufklärungsrüge unbegründet sei. Der Beklagte zu 5) habe der Klägerin bereits am 06.05.2016 die Technik sowie die Risiken einer Hirnoperation erklärt. Am 08.05.2016 habe sodann der Beklagte zu 4), der über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, der Klägerin anhand des schriftlichen Aufklärungsbogens (Anl. B1 = K3, Bl. 181 d.A.) erneut den Befund und auch die Risiken der Operation erläutert. Die Beklagten zu 3) - 5) erheben den Einwand der hypothetischen Einwilligung.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25.10.2019 (Bl. 203 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Für das Beweisergebnis wird auf die schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. O. vom 23.02.2020 (Bl. 259 ff. d.A.) und von Prof. Dr. U. vom 17.12.2021 (Bl. 491 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 29.11.2022 und 18.07.2023 Bezug genommen.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 3) - 5) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes (zu dessen Zulässigkeit OLG Köln, B. vom 27.01.2023, Az.: 5 W 27/22) in Höhe von 50.000,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 630a, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem geschlossenen Behandlungsvertrag.
Die Schadensersatzverpflichtung besteht, weil die Beklagten zu 4) und 5) ihre ihnen aus dem Behandlungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt haben. Die Beklagte zu 3) ist für die bei ihr angestellten Beklagten zu 4) und 5) gemäß § 278 BGB eintrittspflichtig. Die Kammer hält den Eingriff vom 09.05.2016 für rechtswidrig, weil er nicht von einer wirksamen Einwilligungserklärung der Klägerin gedeckt war. Die Beklagten zu 3) - 5) haften daher für alle - auch schicksalhaften - Folgen der Operation.
Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Denn die Beklagten zu 3) - 5) haben den ihnen obliegenden Beweis, dass die Klägerin vor der Operation vom 09.05.2016 in zureichender Weise über die Risiken dieses Eingriffs aufgeklärt worden ist, nicht geführt. Ist zwischen den Parteien - wie hier - der Umfang der Aufklärung streitig, so hat die Behandlerseite die Behauptung des Patienten, eine zutreffende und vollständige Aufklärung sei nicht erfolgt, zu widerlegen, § 630h Abs. 2 BGB. Hierbei ist die Existenz einer unterschriebenen Einwilligungserklärung des Patienten ein Indiz, das der Behandler durch seine - plausible - eigene Anhörung im Prozess ergänzen kann.
In der Gesamtschau steht allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten zu 4) und 5) die Klägerin ordnungsgemäß auf die bestehenden Risiken hingewiesen und den Dringlichkeitsgrad der Operation richtig dargestellt haben.
Gegen eine zureichende Aufklärung spricht zunächst, dass der Beklagte zu 4) die Operationsrisiken im Gespräch mit der Klägerin als zu gering - und damit falsch - dargestellt hat. Er hat nämlich in seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er das Risiko einer Lähmung mit weniger als einem Prozent angegeben habe.
Diese Prozentzahl sei indes - so die Sachverständige Prof. Dr. U., Direktorin der Klinik für Neurochirurgie [in] Q. - schlichtweg unzutreffend. Selbst die besten Spezialisten hätten keine Risikoquote von 1 %. Realistisch sei eine Komplikationsrate von 3 bis 15 %.
Hinzu kommt, dass das Aufklärungsgespräch am Vorabend der Operation, weniger als 24 Stunden vor dem Eingriff, stattgefunden hat, obwohl es keine Notfall-Operation war.
Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt hat, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sein können. Der Patient muss ausreichend Gelegenheit haben sich innerlich frei zu entscheiden. Bei einer Aufklärung am Vorabend einer Operation wird der Patient regelmäßig mit der Verarbeitung der ihm mitgeteilten Fakten und der von ihm zu treffenden Entscheidung überfordert sein, wenn er dabei - für ihn überraschend - erstmals von gravierenden Risiken erfährt, die seine künftige Lebensführung entscheidend beeinflussen können (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. 2021, Rn. A1634 ff.). So lag der Fall hier. Die Klägerin hat am Vorabend der Operation von den gravierenden Operationsrisiken, insbesondere dem Risiko einer Lähmung, erfahren. Bis zum nächsten Morgen um 07:30 Uhr hatte sie nicht ausreichend Zeit die mitgeteilten Fakten zu verarbeiten und eine Entscheidung zu treffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund der unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Beklagten zu 4) ergriffenen Operationsvorbereitungsmaßnahmen die Nacht auf der Toilette verbringen musste. Schlussendlich konnte sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass die gebotene Information der Klägerin auch durch die schwer verständliche weil durch einen ausgeprägten Akzent gekennzeichnete Aussprache des Beklagten zu 4) eingeschränkt war.
Ist damit die Aufklärung durch den Beklagten zu 4) zu beanstanden, so entsprach - zusätzlich - auch die Aufklärung durch den Beklagten zu 5) nicht dem, was geboten gewesen wäre, weil jener der Klägerin die Dringlichkeit des operativen Eingriffs nicht zureichend erläutert hat.
Der Beklagte zu 5) hat hierzu - informatorisch angehört - erklärt, er gehe davon aus, dass er die Operation gegenüber der Klägerin als dringlich dargestellt habe und die Transportfähigkeit als nicht gegeben. Die Klägerin hat - ebenfalls informatorisch angehört zu der ihr mit Blick auf die Operation vom 09.05.2016 zuteil gewordenen Aufklärung - spontan, lebendig, anschaulich, nach dem Dafürhalten der Kammer in jeder Hinsicht glaubwürdig und zusätzlich der Darstellung des Beklagten zu 5) nicht einmal widersprechend - angegeben, der Beklagte zu 5) habe ihr vermittelt, dass sie nicht transportfähig sei, sondern zeitnah im Hause der Beklagten zu 3) operiert werden müsse. Ein Transport nach F.-E. sei zu riskant.
Die Sachverständige Prof. Dr. U. hat hierzu ausgeführt, dass dies den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen habe. Die Operation habe zwar gemacht werden müssen, indes nicht unbedingt zu dieser Zeit und an diesem Ort. Die Klägerin sei am 08.05.2016 kein Notfall gewesen. Sie sei vielmehr transportfähig gewesen und hätte ohne weiteres in ein heimatnahes Krankenhaus verbracht werden können. Zusätzlich sei - so die Sachverständige - die Frage der Transportfähigkeit bei einer - wie hier - auswärtigen Patientin dokumentationspflichtig. Eine Dokumentation insoweit fehle indes.
Die Beklagten zu 3) - 5) können sich gegenüber dieser unzureichenden präoperativen Aufklärung nicht auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen. Eine solche liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er - wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Nicht zu verlangen ist demgegenüber vom Patienten, dass er - weitergehend - plausibel macht, dass er sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden hätte (BGH, Urt. v. 07.12.2021, Az. VI ZR 277/19). Nach dem Dafürhalten der Kammer hat die Klägerin - auch insoweit überzeugend - geschildert, dass sie sich im Falle richtiger Aufklärung über die Risiken und die Dringlichkeit der Operation in einem solchen Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Die Klägerin hat aus Anlass ihrer informatorischen Anhörung erklärt, dass sie eine zweite Meinung in F.-E. habe einholen wollen, da sie von deren Fachkunde überzeugt sei.
Dem Gericht erscheint es als ohne weiteres plausibel, dass die Klägerin bei zutreffender Erläuterung der Dringlichkeit der Operation im Krankenhaus [in] F.-E. um eine zweite Einschätzung gebeten und erwogen hätte, sich heimatnah operieren zu lassen. Dass - möglicherweise - die Risiken dort die gleichen gewesen wäre, hindert die Annahme eines Entscheidungskonflikts nicht. Denn auch insoweit muss die Behandlerseite beweisen, dass in der bei besserer Aufklärung etwa gewählten Spezialklinik derselbe Schaden eingetreten wäre (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. 2021, Rn. A 2200); auch insoweit gelingt der Behandlerseite der Beweis nicht. Denn die Sachverständige Prof. Dr. U. hat ausgeführt, dass die Klägerin mit einer Wahrscheinlichkeit von 20-30 % ein besseres Ergebnis in F.-E. gehabt hätte.
Bei der konkreten Bemessung des der Klägerin zuzusprechenden Schmerzensgeldes hat die Kammer einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € als zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen notwendig, aber auch angemessen und ausreichend erachtet.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit des operativen Eingriffs haften die Beklagten zu 3) - 5) für alle im Weiteren hierauf beruhenden Folgen auch außerhalb von Behandlungsfehlern. Dies sind nach den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. U. - denen die Kammer auch insoweit folgt - die Fußheberparese links, der damit einhergehende Steppergang und der Muskelschwund im linken Unterschenkel und Fuß, die erhebliche Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beines sowie die Notwendigkeit des Tragens einer Orthese zur Stabilisierung der Fußerhebung. Aufgrund der vorgenannten Beeinträchtigungen sei die Teilnahme an sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt. Bezogen auf die links distal betonte Beinparese ergebe sich ein Grad der Behinderung von 50 sowie die Pflegestufe I.
In Ansehung aller dieser der Klägerin durch die rechtswidrige Operation vom 09.05.2016 entstandenen Beschwerden und Leiden erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend.
Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung für die Schmerzensgeldhöhe orientiert an dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 23.07.2015 - 4 U 18/14 -, in der zwar nur ein Betrag von 40.000,00 € zuerkannt wurde, dies jedoch vor mehr als acht Jahren. Im dort entschiedenen Fall ist es - wie auch hier - zu einer Fußheberparese verbunden mit erheblichen Funktionseinschränkungen des rechten Beins gekommen. Inflationsbedingt war der Betrag heraufzusetzen. Nicht hingegen war schmerzensgelderhöhend eine Rezidivbildung des Meningeoms zu berücksichtigen, weil nach den Ausführungen von Prof. Dr. U. ein Rezidiv nicht vorgelegen hat und auch eine weiterhin bestehende Rezidivgefahr nicht objektiviert werden könne.
II.
Daneben war mit Blick auf die Beklagten zu 3) - 5) die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht bereits entstandener und künftig noch entstehender Schäden auszusprechen. Dass die diesbezügliche Schadensentwicklung vollständig abgeschlossen ist, steht nicht sicher fest. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass die Verjährung der der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche droht. Eine Begrenzung der immateriellen Ansprüche der Klägerin auf solche, die unvorhersehbar sind, findet nicht statt, vielmehr erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf die vorhersehbaren immateriellen Schäden (vgl. OLG Köln, B. vom 27.01.2023, Az. 5 W 27/22).
III.
Gegen die Beklagten zu 1) und 2) steht der Klägerin hingegen ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie ein Feststellungsanspruch weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) noch wegen einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) zu.
Die Beweisaufnahme hat keinen Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) und 2) ergeben. Dies geht zulasten der für einen solchen beweisbelasteten Klägerin.
Der Sachverständige Prof. Dr. O. - Leiter der neurologischen Abteilung [im „G.“-Klinikum in V.] - hat in seinen schriftlichen und mündlichen Gutachten ausgeführt, dass den Beklagten zu 1) und 2) kein Behandlungsfehler zur Last falle. Für den 21.08.2015 hätte sowohl angesichts des erhobenen unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefundes als auch mit Blick auf die Krankengeschichte, kein weiterer Befund erhoben werden müssen. Die gesamte Semiologie habe nicht einem typischen epileptischen Anfall entsprochen. Insbesondere habe es an einem typischen Einnässen gefehlt. Ein hypothetisch und überobligatorisch erhobenes EEG hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen reaktionspflichtigen Befund ergeben. Die Klägerin hätte auch nicht wieder einbestellt werden müssen.
IV.
Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen beider Sachverständiger konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrunde legen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz sowohl von Prof. Dr. U. als auch von Prof. Dr. O. unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Beide beziehen ihre Fachkunde nicht nur aus ihrer langjährigen eigenen ärztlichen Tätigkeit, sondern sind überdies umfassend erfahrene Gerichtsgutachter. Beide Sachverständige haben ihre Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen vermocht. Die Grundlagen ihrer Gutachten, insbesondere die von ihnen eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, haben sie durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen beider Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.
V.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.