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Landgericht Köln Urteil vom 22.04.2024 – 16 O 59/21

16. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2024:0422.16O59.21.00

Tatbestand

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den Beklagten auf Rückgewähr von Zahlungen infolge von Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2017 (Anlage K4, Bl. 18 GA) wurde aufgrund am 11.07.2017 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags (Anlage K5, Bl. 21 ff. GA) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn L. E. [im Folgenden: Schuldner] eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner war ursprünglich als Bauunternehmer tätig. Der am 00.00.0000 geborene Beklagte ist der Sohn des Schuldners. Er befand sich im März 2017 nach dem Abschluss der Höheren Handelsschule im Jahr 2015 in einer Ausbildung bei einem Baustoffhandel und lebte im Haushalt des Schuldners.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückgewähr von durch den Beklagten vereinnahmten Erlösen aus Bau- und Projektleitertätigkeiten, welche nach dem Vorbringen des Klägers in Wahrheit dem Schuldner wegen tatsächlicher Leistungserbringung durch denselben zugestanden hätten. Im Einzelnen handelt es sich um Zahlungseingänge auf dem Konto des Beklagten aus dem Zeitraum vom 10.04.2017 bis zum 29.05.2018 in Höhe von insgesamt 52.094,12 Euro (vgl. tabellarische Auflistung, Anlage 6), von denen der Kläger 4.113,00 Euro - Zahlbeträge, die durch die Q. G. und N. V. GmbH & Co. KG bereits erstattet worden seien - in Abzug bringt. Hinsichtlich der Zahlungen im Einzelnen wird auf die Anlage 6 Bezug genommen.

Bereits mit Beschluss vom 14.08.2009 hatte das Amtsgericht Köln über das Vermögen des Schuldners ein erstes - ohne Erteilung der Restschuldbefreiung beendetes Insolvenzverfahren - eröffnet und Herrn Dr. Y. zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Schlussbericht vom 04.10.2016 (Anlage K1 GA) gab Herr Dr. Y. an, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Januar 2006 nicht mehr als Auftragnehmer im Außenverhältnis aufgetreten sei, sondern seither vielmehr dessen Ehefrau die Werkverträge mit den Auftraggebern abgeschlossen habe. Zusätzlich habe der Schuldner die Zahlungseingänge seiner Drittauftraggeber auf Konten seiner Mutter bzw. auf ein gemeinsames Konto seiner Eltern umgeleitet, wobei er einen Teil der auf den vorgenannten Konten eingehende Erlöse genutzt habe, um durch Überweisungen von diesen Konten einzelne Gläubiger zu befriedigen.

Gegenüber dem Insolvenzgericht im zweiten Insolvenzverfahren gab der Schuldner ausschließlich eine von ihm ausgeübte Tätigkeit als angestellter Bauleiter bei offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.246.274,86 Euro an (vgl. Auszug aus der Insolvenzakte, Anlage K5, Bl. 21 GA). Ferner gab er an, dem Beklagten gegenüber, der monatlich 500,00 Euro netto verdiene, unterhaltsverpflichtet zu sein (Anlage K5, Bl. 102 GA).

In einem Vorprozess hatte der Kläger den Beklagten auf Herausgabe eines angeblich im Eigentum des Schuldners stehenden PKW Mercedes (Az. 16 O 604/18, Landgericht Köln) in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich in der Berufungsinstanz (Az. 8 U 92/19, OLG Köln). Auf den Hinweis des OLG vom 30.01.2020 (Anlage K30, Anlagenordner) wird Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass es, nachdem die Einzelzwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im Januar 2017 wieder zulässig gewesen sei, am 03.01.2017 zu einer ersten Vollstreckung durch das Hauptzollamt A. gekommen sei. Am 16.03.2017 sei dem Schuldner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts J. über 139.699,02 Euro zugestellt worden und am 10.06.2017 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. Auszug aus der Insolvenzakte, Anlage K2, Bl. 16 GA).

Noch während des ersten Insolvenzverfahrens habe der Schuldner ohne Wissen des seinerzeitigen Insolvenzverwalters einen hohen fünfstelligen Betrag durch Tätigkeiten für seine regelmäßigen Auftraggeber Dipl.-Ing. R. und G. verdient.

Wegen der Pfändungen habe der Schuldner ab Mitte März 2017 nach einer Möglichkeit gesucht, über seine Einnahmen aus selbständiger Arbeit weiter verfügen zu können und habe seither in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit auf dessen Konto umgeleitet. Sein eigenes bei der D. W. geführtes Konto habe er zum 13.04.2017 in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen (Anlage K3, Bl. 17 GA). Von dem Konto des Beklagten habe der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit bestritten.

Der Schuldner selbst habe die Werkleistungen erbracht und die Auftraggeber veranlasst, auf das Konto des Beklagten zu zahlen. Der Schuldner habe die Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten gestellt und darin dessen Kontonummer bei der D. W. angegeben. Auf die klägerseitig vorgelegten Angebote und Rechnungen nebst Leistungsübersichten (Anlage K19-K22, Anlage K24 und K25), die Emails des Schuldners an dessen Kunden (Anlage K31, Anlagenordner) sowie eine Umsatzübersicht des Kontos des Beklagten (Anlage K23, Bl. 104 ff. GA) wird Bezug genommen. In einer Reihe von Fällen seien Rechnungen des Beklagten Tätigkeitsnachweise des Schuldners beigefügt gewesen. Durchgängig habe der Schuldner die Rechnungen gezeichnet.

Gegen die Leistungserbringung durch den Beklagten sprächen schon dessen unzureichende fachliche Qualifikation für die erbrachten und abgerechneten Bau- und Projektleitertätigkeiten sowie die fehlende zeitliche Kapazität für dieselben wegen der üblichen Anwesenheitszeiten in dem Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.

Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlungen an den Beklagten unterlägen der Anfechtung nach § 133 InsO und § 134 InsO. Anfechtbare Rechtshandlungen seien die jeweiligen Anweisungen des Schuldners gegenüber den Q., die Rechnungsbeträge auf das Konto des Beklagten zu zahlen, die durch Übermittlung von Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten und mit dessen Kontonummer erfolgt seien. Wegen nicht erteilter Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren sei der Schuldner durchgehend seit 2007 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe die wirtschaftlich prekäre Situation des Vaters gekannt.

Ursprünglich hat der Kläger mit der dem Beklagten am 16.03.2021 zugestellten Klage beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.981,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Termin vom 13.09.2023 hat die Kammer klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 47.981,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2021 zu zahlen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 25.09.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt, der am 29.09.2023 bei Gericht eingegangen ist.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 13.09.2023 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.09.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, von dem Schuldner weder über das erste noch das zweite Insolvenzverfahren informiert worden zu sein. Er habe erst durch die Geltendmachung des streitbefangenen Anspruchs von dem zweiten Insolvenzverfahren erfahren. Der Schuldner sei bemüht gewesen, die eigene wirtschaftliche Situation vor ihm zu verbergen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner Zahlbeträge auf das Konto seiner Mutter/Eltern umgeleitet habe.

Der Beklagte habe die Rechnungen nicht nur zum Schein auf seinem Briefkopf geschrieben. Anfang 2017 habe er eine selbständige Tätigkeit im Bereich Baubetreuung aufgenommen. Dabei sei er von seinem Vater im Rahmen einer familiären Mitarbeit unterstützt worden; die Unterstützung sei aber über eine im familiären Rahmen übliche Mitarbeit nie hinausgegangen. Auch die Auftragsbestätigungen seien an den Beklagten erteilt worden (Bl. 158 ff. GA).

Die in den Bruttobeträgen enthaltene Umsatzsteuer sei im Vermögen des Beklagten nicht mehr vorhanden.

Der Beklagte erhebt den Entreicherungseinwand.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst V. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Durch den Einspruch wurde der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO.

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere wurde er form- und fristgerecht eingelegt, §§ 338 ff. ZPO.

I.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in tenorierter Höhe aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 134, 129 Abs. 1 InsO in der seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung [im Folgenden: InsO n.F.] zu.

Anwendbar ist § 134 Abs. 1 InsO n.F. Die neuen Regelungen des Reformgesetzes finden auf alle Insolvenzverfahren Anwendung, die nach dem 04.04.2017 eröffnet worden sind (Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 22.08.2017 eröffnet.

Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

In der Abrede des Schuldners mit dem Beklagten, Leistungen des Schuldners zukünftig unter dem Namen des Beklagten abzurechnen und entsprechende Zahlungen über das Konto des Beklagten zu vereinnahmen, liegt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, welche kausal, wenn auch nur mittelbar, zu einer Gläubigerbenachteiligung in Höhe des eingeklagten Betrages (§ 129 Abs. 1 InsO) geführt hat, indem die Insolvenzmasse um diese Beträge gemindert wurde.

1.

Die Kammer ist aufgrund der Gesamtschau der vorgetragenen Indizien gemäß § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt, dass es eine Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten gegeben hat, wonach fortan sämtliche Leistungen des Schuldners unter formalem Auftreten des Beklagten als Auftragnehmer unter dessen Namen abgerechnet und über das Konto des Beklagten eingezogen werden sollten. Die Kammer ist ferner überzeugt, dass sämtliche den hier streitgegenständlichen Zahlungseingängen zugrunde liegende Leistungen tatsächlich von dem Schuldner und nicht von dem Beklagten erbracht wurden.

Für eine Abrechnungsweise über Drittkonten bestand jedenfalls seit Frühjahr 2017 aus Sicht des Schuldners ein Bedürfnis. Ein Einzug von Rechnungsbeträgen aus seiner selbständigen Tätigkeit war für den Schuldner seit diesem Zeitpunkt unmöglich, da seit März 2017 wieder Pfändungen gegen ihn ausgebracht wurden. Aus der Insolvenzakte (Anlage K2, Bl. 37 GA) ergibt sich, dass dem Schuldner am 16.03.2017 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das Finanzamt J. wegen Forderungen in Höhe von 139.699,02 Euro zugestellt worden war. Schon dem zeitlichen Zusammenhang der Aufnahme der angeblich selbständigen Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Baubetreuung mit ausgebrachten Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Schuldner kommt eine erhebliche Indizwirkung zu.

Die Kammer teilt ferner die folgenden Ausführungen des OLG Köln in dem Hinweisbeschluss vom 30.01.2020, welche sie sich ausdrücklich zu Eigen macht:

„Es spricht auch alles dafür, dass der Beklagte teilweise als „Strohmann“ des Schuldners fungiert hat und jedenfalls sein Konto für die Abwicklung eingehender Zahlungen Dritter […] benutzt worden ist.

Für eine solche Gestaltung spricht bereits, dass der Schuldner ausweislich des Berichts über die erste Insolvenz im Jahre 2006 die Geschäfte überseine Ehefrau und das Konto seiner Mutter fortgeführt haben soll. […] Es liegt nahe, dass der Schuldner im Jahr 2017 dieses Schema wiederholt und den Namen seines nunmehr volljährigen Sohnes zur Zahlungsabwicklung eingesetzt hat, zumal der damals 20-jährige Beklagte noch im elterlichen Haushalt wohnte und sich damit im Einflussbereich des Schuldners befand. Entscheidend spricht für eine solche Gestaltung, dass nach dem unstreitigen Parteivortrag nur der Schuldner, nicht aber der Beklagte über die erforderliche Qualifikation für die streitgegenständlichen Ingenieurleistungen im Rahmen der Bauleitung verfügte. Dieser war im streitgegenständlichen Zeitraum als Auszubildender bei dem Baustoffhandel und Baumarkt „I. und F.“ […] tätig, wo er ein monatliches Einkommen von 500 Euro erzielte […]. Nach alledem hatte der Beklagte weder die Qualifikation noch die Zeit, umfängliche Beratungsleistungen zu erbringen, wohingegen beim Schuldner das Gegenteil zutraf.

Hinzu kommt, dass die Leistungen des Schuldners und die auf den Namen des Beklagten abgerechneten Leistungen jedenfalls teilweise nahtlos ineinander übergingen. Im Projekt „Neubau T.-straße 0“ hat der Schuldner die Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsphasen 6 + 7 bis zum Rechnungsdatum am 28.02.2017 auf seinen Namen abgerechnet, wohingegen die im Folgemonat erbrachten Leistungen in denselben Leistungsphasen bis zum Rechnungsdatum am 31.03.2017 durch den Beklagten erbracht worden sein sollen […]. Die identisch gestalteten Rechnungen weisen augenscheinlich die gleiche Unterschrift auf und unterscheiden sich nur in der Absenderzeile und in der angegebenen Kontoverbindung. Es ist schwer vorstellbar, dass die Kontinuität in der Außendarstellung und in den abgerechneten Aufgaben nicht auch mit einer Kontinuität in der Person des Leistungserbringers verbunden war.“

Zwar hat der Beklagte im hiesigen Rechtsstreit in Abrede gestellt, dass der Schuldner bereits während des ersten Insolvenzverfahrens Zahlungseingänge seiner Auftraggeber auf Drittkonten, seinerzeit seiner Mutter und seiner Eltern, umgeleitet habe. Allerdings ergibt sich dieses Prozedere aus dem Insolvenzbericht des damaligen Insolvenzverwalters Dr. Y.. Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Faktenlage seinerzeit unzutreffend aufgearbeitet hat, sind weder dargetan noch anderweit ersichtlich.

Die Kammer verkennt auch nicht, dass im vorliegenden Rechtsstreit durchaus im Streit steht, ob der Beklagte die fachliche Qualifikation zur Durchführung der abgerechneten Leistungen besaß. Allerdings ist unstreitig, dass der Beklagte sich seinerzeit in einem Ausbildungsverhältnis bei einem Baustofffachhandel befand. Die Kammer teilt die Ansicht des Klägers, dass es dem Beklagten auf Basis dieses Ausbildungsstandes und des Mangels an praktischer Erfahrung an der fachlichen Qualifikation für die fachgerechte Ausübung der abgerechneten Tätigkeiten im Bauwesen fehlte. Der Beklagte hatte seinerzeit weder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Bauhandwerk noch mehrjährige praktische Erfahrung als Bauleiter. Es kann ausgeschlossen werden, dass es dem Beklagten bei diesem Ausbildungsstand möglich war, die abgerechneten Tätigkeiten als Bau- und Projektleiter verantwortlich selbständig auszuführen. Die Kammer teilt auch die Ansicht des Klägers, dass ein Auftraggeber es regelmäßig nicht hinnehme, Honorar für eine Bauleitertätigkeit zu bezahlen, welche von einem Auszubildenden im Baustoffhandel erbracht werde. Dies scheint auch dem Schuldner bewusst gewesen zu sein, als er mit Email vom 12.07.2017 (Anlage K31) seinen Kunden gegenüber der Wahrheit zuwider angab, dass sich der Beklagte bereits im Studium zum Bauingenieur an der FH W. befunden habe.

Letztlich hat auch der Schuldner selbst gegenüber seinem Auftraggeber G. mit Email vom 27.07.2017 eingestanden, dass er als Leistungserbringer fungiert, indem er mitteilte, dass er bezüglich des Bauvorhabens Z. weiterhin so arbeiten werde wie bisher.

Dass die Leistungen in Wahrheit nicht durch den Beklagten erbracht wurden, gesteht der Schuldner auch in seinem Insolvenzantrag ein, wenn er sich als unterhaltspflichtig gegenüber dem Beklagten auswies unter Angabe eines Gehalts des Beklagten in Höhe von 500,00 Euro.

Schwer fällt daneben ins Gewicht, dass den Rechnungen des Beklagten zunächst Tätigkeitsnachweise angefügt waren, die ausdrücklich auf den Namen des Schuldners lauteten (vgl. Anlage k24, Bl. 118 f. GA).

Die vorgenannten Indizien sind in ihrer Gesamtschau ausreichend, um auf eine Strohmanntätigkeit des Beklagten zu schließen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Umsatzübersicht betreffend das Konto des Beklagten rechtswidrig erlangt wurde und im hiesigen Verfahren Verwertung finden darf. Aus der Umsatzübersicht des Kontos des Beklagten ergeben sich zudem weitere Indizien. Dass der Schuldner das Konto seines Sohnes genutzt hat, um Zahlungen Dritter zu vereinnahmen, zeigt sich in dem Umstand, dass am 27.04.2017 eine Lohn- und Gehaltszahlung für den Schuldner von der O. P. GmbH & Co. KG auf diesem Konto gutgeschrieben wurde (Bl. 108 GA). Aus dem handschriftlichen Vermerk auf den Tätigkeitsnachweisen vom 08.10.2017 (Anlage K24/16, Bl. 133 f. GA) lässt sich eine Verrechnung der durch den Beklagten abgerechneten Leistungen mit Tätigkeiten aus der geringfügigen Beschäftigung entnehmen. Geringfügig beschäftigt war aber der Schuldner, nicht der Beklagte.

Der Überzeugungsbildung steht nicht entgegen, dass der Beklagte ein Gewerbe auf sich angemeldet und eine eigene Steuernummer hatte. Zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung einer Strohmanntätigkeit bedarf es gerade dieser Maßnahmen, um den Schein der Leistungserbringung durch den Strohmann zu wahren. Der Annahme einer Strohmanntätigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Auftraggeber damit einverstanden waren, die Verträge formal mit dem Beklagten zu schließen. Wenn die Auftraggeber sicher gehen konnten, dass die Leistungserbringung nach wie vor durch den Schuldner erfolgte, war es aus ihrem Blickwinkel unerheblich, wer buchhalterisch formal als Leistungserbringer auftrat.

2.

In der o.g. Abrede liegt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners.

Der Begriff der Leistung ist weit zu verstehen. Nach allgemeiner Ansicht unterscheidet er sich nicht vom Begriff der Rechtshandlung in § 129 InsO, so dass nicht nur verfügende Rechtsgeschäfte, durch die Rechte übertragen, belastet oder verändert werden, sondern auch verpflichtende Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, Realakte und Unterlassungen erfasst werden (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 146/11 Rn. 38, NZI 2012, 562; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn 14). Erfasst wird also jedes Verhalten des Schuldners, das eine rechtliche Wirkung auslöst und zu einer Verminderung des Schuldnervermögens und dadurch zu einer Gläubigerbenachteiligung führt (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 79/05 Rn 14, ZIP 2007, 1118; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn 14).

Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist genau wie der Begriff der Leistung weit auszulegen, um den Schutzzweck der Norm durchzusetzen. Unentgeltlichkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine ausgleichende Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht. Als Gegenleistung genügt dabei jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil (BGH Urt. v. 03.04.2014, IX ZR 236/16; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn 25).

Eine Gegenleistung des Beklagten im Rahmen der mit dem Schuldner getroffenen Abrede, wonach der Beklagte sämtliche Werklohnansprüche aus der Tätigkeit des Schuldners vereinnahmt, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

3.

Die Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten erfolgte jedenfalls vor Fakturierung der Leistungen durch den Beklagten und damit innerhalb der bis zum 11.07.2013 zurückreichenden Vierjahresfrist. Sie erfolgte auch vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses.

4.

Der Ausschlusstatbestand des § 134 Abs. 2 InsO greift nicht ein. Es handelt sich bei der Abrede nicht um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk.

5.

Der Beklagte hat die vereinnahmten Zahlungen zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, § 143 Abs. 1 InsO. Eine Entreicherung hat der Beklagte schon nicht mit Substanz dargelegt, er hat bereits zu einer Verwendung der erlangten Beträge nicht vorgetragen. Auf die Gutgläubigkeit des Beklagten kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Soweit der Beklagte auf die Abführung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung verweist, kommt eine Entreicherung allenfalls dann in Betracht, wenn eine Umsatzsteuerkorrektur nicht mehr vorgenommen werden kann. Dazu fehlt es an Vorbringen des Beklagten.

6.

Da bereits in der Abrede über die zukünftige Scheinabrechnung eine anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners liegt, vermag dahinzustehen, ob auch ein Zahlungsanspruch des Klägers bestünde, soweit die in der jeweiligen Rechnungstellung liegende Anweisung des Schuldners an den jeweiligen Auftraggeber nicht VOR, sondern NACH Insolvenzeröffnung erfolgte und insoweit eine Insolvenzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1 InsO ausscheidet. Insbesondere bedarf keiner Beurteilung, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch für die nach Insolvenzeröffnung erteilten Anweisungen aus § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 816 Abs. 2 BGB folgte.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO i.V.m. § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO n.F., §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 47.981,12 Euro