BGH Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 79/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. April 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 134
Erbringt der Schuldner auf Grund eines "letter of intent" der Gegenseite Werkleistun-
gen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält,
können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als
unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.
BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der G. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist Gesellschafte-
rin der Schuldnerin mit einer Beteiligung von 21,28 v.H.
Am 23. Mai 2001 unterbreitete die Schuldnerin der C.
AG (fortan: C. ) ein Angebot, das die Verkabelung einer Niederlassung der
C. in Frankfurt am Main betraf und mit einem Betrag von 975.000 DM
(498.509,58 Euro) netto endete. Die C. antwortete mit Schreiben vom
31. Mai 2001, sie nehme das Angebot an und werde einen Vertrag ausarbeiten.
Wörtlich hieß es weiter:
"Bis der Vertrag ausgearbeitet und von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist, soll Ihnen diese Absichtserklärung als Nach- weis zur Weiterführung Ihrer Arbeiten dienen."
Unter dem 31. Mai 2001 erteilte die Schuldnerin eine Rechnung über ei-
ne "1. Abschlagszahlung" in Höhe von 339.300 DM brutto, welche mit dem Zu-
satz "30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, Auftragssumme: DM Net-
to 975.000,00" versehen war. Am 15. Juni 2001 stellte die Schuldnerin eine wei-
tere Rechnung über 339.300 DM brutto aus, diesmal mit dem Zusatz "30 % der
Auftragsumme bei Baubeginn". Am 1. Juli 2001 bat der Prokurist der Schuldne-
rin um Bezahlung der Rechnungen "unabhängig von ... dem endgültigen Ver-
tragsschluss". Die C. , die am 2. Juli 2001 einen Vertragsentwurf über-
sandt hatte, antwortete am 3. Juli 2001:
"Wie wir ... bereits telefonisch mitgeteilt haben, werden wir uns selbstverständlich an die vereinbarten Zahlungsmodalitäten hal- ten. Diese lauten 30 % bei Vertragsschluß … und weitere 30 % nach Leistungsbeginn auf der Baustelle. Beide Rechnungen liegen mir vor und werden nach Eingang des von Ihnen unterzeichneten Vertrages von mir zur Anweisung gebracht."
Am 5. Juli 2001 fand eine Gesellschafterversammlung der Schuldnerin
statt. Dem Protokoll nach wies einer der Gesellschafter auf "eine aktuelle Un-
terdeckung in Höhe von DM 800.000,00 (Forderungen DM 700.000,00 und Ver-
bindlichkeiten DM 1.500.000,00)" hin. Der Geschäftsführer berichtete von dem
"akquirierten Auftrag (bisher Letter of Intent) in Höhe von DM 1.131.000,00 bei
C. ". Wörtlich heißt es weiter:
"Die Gesellschafterversammlung beschliesst einstimmig das … (die Beklagte) … diesen LOI Auftrag übernehmen kann. Die Liqui- ditätsausstattung der G. lässt zur Zeit einen Auftrag dieser Grössenordnung nicht zu, und die Gesellschafter die in TOP ... gemachten Vorschläge zur kurzfristigen Verbesserung nicht zu-
stimmen können. Herr … (der Vorstandsvorsitzende der Beklag- ten) erklärte sich bereit eine Übernahme kurzfristig zu prüfen, und den entstehenden Profit ohne Gegenleistung zu vereinnahmen."
Am 12. Juli 2001 erklärte der Geschäftsführer der Schuldnerin der C. ,
der Auftrag könne aus finanziellen Gründen nicht übernommen werden,
und verwies auf die Bereitschaft der Beklagten, den Auftrag anstelle der
Schuldnerin zu übernehmen. Am selben Tag unterzeichnete der Vorstandsvor-
sitzende der Beklagten für diese den Vertrag. Die Beklagte erhielt nach Ab-
schluss des Vorhabens die vereinbarte Vergütung von 975.000,00 DM netto (=
1.131.000,00 DM brutto). Am 31. Juli 2001 stornierte die Schuldnerin die beiden
Rechnungen. Bereits zuvor, am 26. Juli 2001, war der Kläger zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 3. September 2001 wurde das Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten unter
dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Zahlung des Gegenwerts der stor-
nierten Rechnungen (346.962,67 Euro) nebst Zinsen. Er hat unter anderem be-
hauptet, die Schuldnerin habe bis zum 12. Juli 2001 mindestens 60 % der ver-
traglich vereinbarten Leistungen erbracht. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe nicht in an-
fechtbarer Weise das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO vereitelt. Zwi-
schen ihr und der C. sei kein Vertrag über die Verkabelung zustande ge-
kommen. Das Schreiben vom 31. Mai 2001 sei nur ein "letter of intent" gewe-
sen; denn es habe noch ein schriftlicher Vertrag ausgearbeitet werden sollen,
und die weitere Korrespondenz zwischen der Schuldnerin und der C. so-
wie der eigene Vortrag des Klägers spreche klar gegen einen Vertragsschluss.
Wegen Fehlens eines Vertrages habe auch keine anfechtbare Vertragsüber-
nahme durch die Beklagte stattgefunden. Eine für eine Vertragsübernahme er-
forderliche dreiseitige Vereinbarung zwischen der Schuldnerin, der Beklagten
und der C. habe es ebenfalls nicht gegeben. Überdies fehle es insoweit
an einer Gläubigerbenachteiligung, weil eine vertragliche Grundlage für die ab-
gerechneten 60 % der Vertragssumme nicht ersichtlich sei. Das Unterlassen
des Vertragsschlusses sei ebenfalls nicht anfechtbar. Eine nicht vorgenomme-
ne Vermögensmehrung bedeute keine Gläubigerbenachteiligung. Der Fall, dass
der Schuldner eine Erwerbsmöglichkeit einem Angehörigen zuspiele, sei nicht
vergleichbar; denn hier sei die Schuldnerin zur Ausführung des Auftrags nicht in
der Lage gewesen. Ein Anspruch aus § 134 InsO hinsichtlich etwa von der
Schuldnerin erbrachter Leistungen, für welche die Beklagte bezahlt worden sei,
komme schließlich deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die behaupteten
Leistungen nicht spezifiziert habe.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand. Nach dem Vortrag des Klägers kommt ein An-
spruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO in Betracht.
1. Allerdings hat die Schuldnerin der Beklagten keinen Anspruch auf
Zahlung von 60 % der Vertragssumme unentgeltlich zugewandt. Die Annahme
des Berufungsgerichts, ein solcher Anspruch habe der Schuldnerin nicht zuge-
standen, ist rechtsfehlerfrei. Zum Abschluss eines Werkvertrages zwischen der
Schuldnerin und der C. ist es nicht gekommen. Anderweitige Absprachen
mit der C. , die einen Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung von 60 % der
Vertragssumme begründeten, hat es gleichfalls nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat insoweit keinen erheblichen, unter Beweis ge-
stellten Vortrag des Klägers übergangen. Der Kläger hat zwar zunächst mit
Schriftsatz vom 28. April 2003 unter Beweisantritt behauptet, am 29. Mai 2001
sei zwischen der C. und der Schuldnerin mündlich vereinbart worden,
dass Zahlungen von jeweils 30 % der Auftragssumme "mit der Bestätigung der
Auftragserteilung am 31.05.2001" und "bei Baubeginn am 15. Juni 2001" erfol-
gen sollten. Diese Behauptung hat der Kläger jedoch nicht aufrechterhalten. In
den späteren Schriftsätzen vom 23. Januar 2004 und vom 8. April 2004 hat er
eine anfechtbare Rechtshandlung in der Unterlassung der Vertragsunterzeich-
nung gesehen und seine Ansicht damit begründet, mit der bloßen Unterzeich-
nung des Vertrages hätte die Schuldnerin die Begleichung der beiden Rech-
nungen beanspruchen können. Auf die zunächst behauptete mündliche Verein-
barung vom 29. Mai 2001 ist der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht
mehr zurückgekommen. Er hat vielmehr die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf
60 % der Auftragssumme folge "nach den dokumentierten vertraglichen Rege-
lungen aufgrund des Vorvertrages", wie er durch das Schreiben der C.
vom 31. Mai 2001 zustande gekommen sei. Er hat dazu auf die Mitteilung der
C. vom 3. Juli 2001 verwiesen, aus der sich jedoch gerade ergibt, dass
die Rechnungen erst nach Unterzeichnung des von der C. entworfenen end-
gültigen Vertrages beglichen werden sollten.
2. Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Unterlassen der Ver-
tragsunterzeichnung hier keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Es fehlt selbst
dann an einer durch dieses Unterlassen verursachten objektiven Gläubigerbe-
nachteiligung, wenn die Schuldnerin allein durch die Unterzeichnung des Ver-
trages einen Anspruch auf 60 % der Vertragssumme erhalten hätte. Die
Schuldnerin sah sich nicht in der Lage, den Auftrag auszuführen. Hätte sie
gleichwohl den Vertrag geschlossen, hätte sie sich wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss (culpa in contrahendo; vgl. jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) scha-
densersatzpflichtig gemacht. Dieser Einwand hätte jeglichen vertraglichen An-
sprüchen der Schuldnerin gegen die C. entgegengestanden. Ob in die-
sem Falle die Beklagte die richtige Anspruchsgegnerin gewesen wäre, braucht
nicht entschieden zu werden.
3. Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den
Vortrag des Klägers zu den von der Schuldnerin bis zum 12. Juli 2001 erbrach-
ten Werkleistungen nicht geprüft und sachlich beschieden hat.
a) Nach § 134 InsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners in
den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
anfechtbar. „Leistung“ des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift ist jede
Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger
unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134
Rn. 6). Nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Darstellung des Klä-
gers hatte die Schuldnerin die von der C. ausgeschriebenen Verkabe-
lungsarbeiten bis zum 12. Juli 2001 weitgehend erledigt. Insbesondere war die
Verkabelung des 4. und 5. Obergeschosses bereits abgeschlossen. Der Kläger
hat dazu das Protokoll einer Baubesprechung vom 17. Juli 2001 vorgelegt und
Zeugenbeweis angetreten. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsge-
richt nicht auseinandergesetzt. Der Kläger hat außerdem - allerdings ohne An-
gabe von Einzelheiten - vorgetragen, noch nach dem 12. Juli 2001 habe ein
Mitarbeiter der Schuldnerin weiterhin die Bauleitung innegehabt und sei von der
Schuldnerin bezahlt worden. Der arbeitsvertragliche Anspruch auf die Dienste
des Arbeitnehmers besitzt im Allgemeinen ebenfalls einen objektiven Ver-
kehrswert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM
2004, 540 f). Sieht der Schuldner davon ab, dafür das erzielbare Entgelt zu ver-
langen, vermindert er die Haftungsmasse, aus der die Gläubigergesamtheit be-
friedigt werden soll (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO 541).
b) Die Beklagte ist auch die richtige Anfechtungsgegnerin. Die Werk- und
Arbeitsleistungen, um die es geht, betrafen zwar ein Gebäude der C. .
Empfänger der Leistung im Sinne des § 134 InsO war jedoch die Beklagte. Die-
se hat den vollständigen Werklohn erhalten, obwohl sie - legt man den Vortrag
des Klägers zugrunde - nur Teile des Werks selbst erstellt hat, während sie im
Übrigen auf die Vorarbeiten der Schuldnerin zurückgreifen konnte. Damit hat
sie einen geldwerten Vorteil auf Kosten der Schuldnerin erlangt. Dies entsprach
auch dem Willen der Schuldnerin, die davon abgesehen hat, einen Ausgleich
für ihre Leistungen von der C. zu verlangen, und den Auftrag der Beklag-
ten überlassen hat.
c) Im Verhältnis zu der Beklagten war die Leistung der Schuldnerin un-
entgeltlich. Im Allgemeinen wird eine unentgeltliche Leistung dann angenom-
men, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen
Partei aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Ge-
genwert zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99f; 162, 276, 279; st.
Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, NZI 2007,
101). In einem Drei-Personen-Verhältnis, wie es hier vorliegt, kommt es für die
Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners jedoch nicht darauf
an, ob er selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist
vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat
(BGHZ 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05,
NZI 2006, 399, 400; v. 20. Juli 2006 – IX ZR 226/03, NZI 2006, 583). Im vorlie-
genden Fall hat weder die Schuldnerin einen Gegenwert erhalten noch die Be-
klagte einen solchen erbracht.
III.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif (§ 563
Abs. 3 ZPO); denn die Beklagte hat behauptet, die fraglichen Werkleistungen
vollständig selbst - durch eigene Mitarbeiter oder durch Subunternehmer- er-
bracht zu haben. Die Sache muss also an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die von beiden Seiten angebotenen Be-
weise zu erheben haben wird.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 HKO 923/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 U 1685/04 -