Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 25.04.2024 – 30 O 150/21
ECLI:DE:LGK:2024:0425.30O150.21.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 € seit dem 23.02.2021 und aus weiteren 1.000,00 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.118,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftig entstehenden materiellen Schaden sowie weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufgrund des [streitgegenständlichen] Verkehrsunfalls [, der sich im November 2020 ereignet hat,] zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Rechtsschutzversicherung, der RP. GmbH, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2021 zur Schadensnummer 0000000 zur Bankverbindung Sparkasse T., IBAN: […] zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- 30 O 150/21 -
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2024
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
als Einzelrichter
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 € seit dem 23.02.2021 und aus weiteren 1.000,00 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.118,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftig entstehenden materiellen Schaden sowie weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufgrund des [streitgegenständlichen] Verkehrsunfalls [, der sich im November 2020 ereignet hat,] zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Rechtsschutzversicherung, der RP. GmbH, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2021 zur Schadensnummer 0000000 zur Bankverbindung Sparkasse T., IBAN: […] zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
T a t b e s t a n d :
[An dem betreffenden Tag im November 2020] kam es auf der H.-straße in L.-F. zu einem Verkehrsunfall, den der Kläger als Fahrradfahrer und die Beklagte zu 1.) als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Personenkraftwagens der Marke V. beteiligt waren. Vor dem Unfall hatte die Beklagte zu 1.) mit ihrem Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel anhalten müssen, wobei sich vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) noch mindestens zwei weitere Fahrzeuge befunden hatten. In dem Bereich vor der Kreuzung war es aufgrund einer Baustelle zu einer Fahrbahnverengung gekommen und der in dem Bereich davor befindliche Radweg war weggefallen. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad an dem vor der Ampel stehenden Fahrzeugen vorbei. Als die Ampel Grünlicht zeigte und die Beklagte zu 1.) anfuhr, kam es zur Kollision mit dem Kläger.
Der Kläger wurde verletzt und erlitt eine Syndesmosenruptur links und einen Kahnbeinbruch. Er befand sich [im Dezember 2020] in stationärer Behandlung und unterzog sich [noch im selben Monat] einer Operation in Gestalt einer offenen Revision der vorderen Syndesmose mit Naht und Sicherung durch eine Stellschraube.
Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung trug der Kläger [eine stiefelartige Orthese der Marke „J.“] und befand sich in physiotherapeutischer Behandlung. [Ende Januar 2021] wurde die Stellschraube operativ entfernt. Der Kläger erhielt regelmäßige Lymphdrainagen und trug noch für 3 Wochen den „J.“-Stiefel. Auf die für die medizinische Behandlung des Klägers angefallenen Kosten von 6.624,29 € wurden seitens der privaten Krankenversicherung des Klägers 1.990,56 € und seitens der privaten Unfallversicherung des Klägers weitere 55,79 € erstattet, seitens der Beihilfe erfolgte eine Erstattung in Höhe von 4.538,88 €.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) [, die als Versicherungsunternehmen tätige R. AG,] unter Fristsetzung bis zum 22.02.2021 zur Zahlung eines Vorschusses auf das von ihm beanspruchte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € auf (Anlage K 15). Die Beklagte zu 2.) wies mit Schreiben vom 16.02.2021 jegliche Schadensersatzansprüche des Klägers zurück (Anlage K 16).
Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrrad sehr langsam rechts an den wartenden Fahrzeugen, darunter auch dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.), vorbeigefahren. Erst nachdem er das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) bereits überholt gehabt und einige Sekunden vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) stehend am Straßenrand gewartet gehabt habe, sei er, als er dann, wie auch das vor ihm befindliche Fahrzeug losgefahren sei, dann vom Fahrzeug der Beklagten zu 1.) von hinten angefahren worden. Er sei zu Fall gekommen und beim Sturz von der vorderen Stoßstange des Beklagtenfahrzeuges erfasst worden, wodurch er, nachdem er eine Strecke von etwa 50 cm über den Asphalt geschoben worden sei, in verdrehter Position vor dem Wagen zum Liegen gekommen sei. Die Beklagte zu 1.) habe sodann mit dem rechten Vorderrad ihres Autos seinen linken Fuß überfahren. Er habe in den Wochen nach der Operation unter starken Schmerzen gelitten, die nur unter Einnahme hochdosierter Schmerzmittelmedikamente aushaltbar gewesen seien. Nach der Operation habe er weiterhin Schmerzmittel einnehmen müssen. Nach der zweiten Operation hat er unter erheblichen Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte gelitten. Der Heilungsverlauf sei noch nicht vollständig abgeschlossen. Der Fuß sei weiter geschwollen, aber zunehmend belastbar. Seit der Entfernung der Fäden [im März 2021] benötige er nur noch bei Bedarf aber nicht mehr täglich Schmerzmittel. Sportliche Aktivitäten seien erst wieder zum Winter, 2021/2022 möglich gewesen. Ein Stehen oder Gehen über eine Zeitspanne von mehr als 20 Minuten sei nicht möglich gewesen. Vor dem Unfall habe er, da er im Gegensatz seiner Ehefrau nicht mehr berufstätig gewesen sei, den Großteil der in der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten 67 m² großen Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses anfallenden Haushaltstätigkeit übernommen. Hierfür seien insgesamt 29 Stunden in der Woche angefallen, seine Ehefrau habe weitere 5 Stunden übernommen. In den 13 ½ Wochen nach dem Unfall sei er zu 80 % mit seiner Tätigkeit im Haushalt ausgefallen, seit Anfang März 2021 hätten sich seine Beschwerden langsam gebessert. Der Ausfall im Haushalt habe im März 50 % betragen. Insgesamt sei ein Haushaltsführungsschaden von 375,55 Stunden zu je 10,00 € entstanden. An Behandlungskosten sei ein nicht erstatteter Restbetrag von 39,06 € offen. Es sei noch nicht absehbar, wie sich der weitere Heilungsverlauf darstelle und in welchem Umfang ihm noch weitere materielle oder immaterielle Schäden in der Zukunft drohten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien für den Unfall allein verantwortlich. Ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 € zu, die Beklagten seien auch verpflichtet, die von seiner Rechtsschutzversicherung übernommenen Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.184,05 €, berechnet nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 € und unter Zugrundelegung einer 1,5-Geschäftsgebühr, zu Händen der Rechtsschutzversicherung zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, in dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 8.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2021 zu zahlen;
2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.946,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den weiter entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schaden, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist oder übergehen wird, sowie weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufgrund des [streitgegenständlichen] Verkehrsunfalls zu ersetzen;
4.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zu Händen seiner Rechtsschutzversicherung, der RP. GmbH, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Schadennummer 0000000, zur Bankverbindung Sparkasse T., IBAN: […], zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, Ursache des Sturzes sei gewesen, dass der Kläger sich trotz des erkennbar unzureichenden Abstands zwischen den wartenden Fahrzeugen und dem Bürgersteig an den Fahrzeugen vorbeigequetscht und zum Fahrzeug der Beklagten zu 1.) aufgeschlossen habe. Dieses Fahrzeug habe er erreicht, nachdem die Ampel auf Grün umgesprungen, und die vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) wartenden Kraftfahrzeuge angefahren waren. Als die Beklagte zu 1.) gleichfalls begonnen habe, sich mit ihrem Fahrzeug langsam vorwärts zu bewegen, sei der Kläger mit seinem Fahrrad rechts am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vorbeigefahren. Die Beklagte zu 1.) habe ihr Fahrzeug, soweit es der Gegenverkehr zugelassen habe, auf der stark verengten Fahrbahn nach links gelenkt, jedoch nicht verhindern können, dass der Kläger in der Enge gegen ihr Fahrzeug stieß, vermutlich mit dem Arm gegen den Außenspiegel, und mit dem Fahrzeug zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) und dem Bürgersteig gestürzt sei. Die Beklagte zu 1.) habe augenblicklich gebremst, ohne allerdings vermeiden zu können, dass der Fuß des Klägers unter das rechte Vorderrad ihres Autos geraten sei.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei allein vom Kläger durch sein Fehlverhalten verursacht worden, das geltend gemachte Schmerzensgeld sei unabhängig hiervon in jedem Falle überhöht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2021 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 15.11.2021 und 11.01.2022 nach Maßgabe des Beschlusses vom 07.02.2022 sowie gemäß Beweisbeschlüssen vom 31.03.2023 und 14.03.2024. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.11.2021 und 14.03.2024 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. D. vom 09.12.2022 und des Sachverständigen Dr. U. K. vom 22.06.2023 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht auch das für den Feststellungsantrag des Klägers gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, denn der Kläger hat dargetan, dass aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufes der bei dem [streitgegenständlichen] Unfall erlittenen Verletzungen die Entstehung künftiger materieller und immaterieller Schäden möglich ist.
Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG und 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.118,92 € sowie Zahlungen eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 € verlangen.
Dem Kläger ist beim Betrieb eines von der Beklagten zu 1.) geführten und bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ein Schaden in Gestalt der Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit entstanden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es bei dem [streitgegenständlichen] Unfall zu einer Berührung zwischen dem von der Beklagten zu 1.) gesteuerten Kraftfahrzeug und dem Kläger gekommen ist, der Kläger zu Fall gekommen und sein Fuß danach vom Fahrzeug der Beklagten zu 1.) überrollt worden ist, wobei der Kläger Verletzungen in Gestalt einer Syndesmosenruptur und eines Kahnbeinbruches erlitten hat.
Die sich daraus ergebende Haftung der Beklagten für die aus den Verletzungen des Klägers resultierenden Schäden ist nicht wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten zu 1.) nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen, denn die Beklagten haben den Nachweis fehlenden Verschuldens nicht zu erbringen vermocht. Nach der Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1.) und der Durchführung der weiteren Beweisaufnahme ist der genaue Hergang des Unfalls für das Gericht nicht feststellbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1.) haben bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 25.11.2021 die von ihnen zuvor schriftsätzlich vorgetragene Version des Unfallhergangs im Wesentlichen bestätigt. Für das Gericht ist auf der Grundlage ihrer Angaben nicht feststellbar, welche Version der Geschehnisse zutreffend ist und wie es zu dem Unfall gekommen ist. Die protokollierten Angaben des Klägers und der Beklagten zu 1.) sind in etwa gleichermaßen anschaulich und detailliert, konkrete Anhaltspunkte dafür, welcher der beiden Unfallversionen der Wirklichkeit entspricht, lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen.
Auch mittels des vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. konnte der Hergang des Unfalls nicht aufgeklärt werden. Der Sachverständige D. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.12.2022 ausgeführt, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der Schäden am Fahrrad des Klägers und am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) sich mit der Unfallschilderung des Klägers wie auch der der Beklagten zu 1.) in Einklang bringen lassen. Dies gilt auch für die Position des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) und des Fahrrads des Klägers und deren Stellung nach dem Unfall, soweit sie sich aus dem vorhandenen Lichtbild ergeben. Die Unfallschilderungen des Klägers und der Beklagten zu 1.) sind nach den Feststellungen des Sachverständigen D. mit den vorhandenen Anknüpfungstatsachen gleichermaßen zwanglos in Einklang zu bringen. Sichere Feststellungen hinsichtlich des Unfallhergangs lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht treffen.
Sonstige Beweismittel für den Hergang des Unfalls stehen nicht zur Verfügung. Ist der Hergang des Unfalls demnach unklar und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1.) mit dem von ihr gesteuerten Fahrzeug von hinten gegen den während der Rotlichtphase der Lichtzeichenanlage mit seinem Fahrrad bereits vor der Beklagten und dann mit Beginn der Grünlichtphase anfahrenden Kläger gefahren ist, was ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1.) darstellen würde, so ist den Beklagten der ihnen obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers nach §§ 9 StVG, 254 BGB berufen, denn die Beklagten haben auch den Nachweis einer ein Mitverschulden des Klägers begründenden Mitverursachung des Unfalls durch ein Fehlverhalten des Klägers nicht zu führen vermocht. Der Umstand, dass der Kläger unstreitig vor dem Unfall mit seinem Fahrzeug an den vor der Lichtzeichenanlage wartenden Fahrzeugen und damit auch am Beklagtenfahrzeug rechts vorbeigefahren ist, vermag einen relevanten Mitverschuldensvorwurf nicht zu begründen, denn selbst wenn, wie die Beklagten behaupten, für ein solches Vorbeifahren des Klägers an den wartenden Fahrzeugen aufgrund der vorhandenen Fahrbahnverengung nicht genügend Platz vorhanden war, würde dieser Umstand ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers nicht begründen, da, wie vorstehend bereits ausgeführt, für das Gericht nicht feststellbar ist, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit dem Vorbeifahren an dem zunächst wartenden und dann anfahrenden Beklagtenfahrzeug ereignet hat. Wenn es nämlich so war, wie der Kläger behauptet, dass der Vorgang des Vorbeifahrens bereits abgeschlossen war und er bereits mehrere Sekunden vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) mit seinem Fahrrad gestanden hatte, hätte der Umstand, dass er zuvor an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren war, keine Auswirkung auf das Unfallgeschehen gehabt, da dieses allein darauf zurückzuführen wäre, dass die Beklagte zu 1.) aus Unachtsamkeit gegen den erkennbar vor ihr befindlichen Kläger auf seinem Fahrrad gefahren ist. Da diese Variante des Unfalls für das Gericht nicht ausschließbar ist, sind die Beklagten auch hinsichtlich eines möglichen Mitverschuldens des Klägers beweisfällig geblieben.
Der Höhe nach beläuft sich der ersatzfähige materielle Schaden des Klägers auf einen Betrag von 2.118,92 €. Hiervon entfallen 2.054,86 € auf einen Haushaltsführungsschaden des Klägers, 39,06 € auf Heilbehandlungskosten und weitere 25,00 € auf die ihm aufgrund des Unfalls zustehende allgemeine Kostenpauschale.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung des Schadens zu, der daraus resultiert, dass er aufgrund der aus dem von der Beklagten zu 1.) verursachten Unfall resultierenden Verletzungen bis [zur OP zur Entfernung der eingesetzten Stellschraube] in der Ausübung der von ihm sonst versehenen Haushaltsführung erheblich eingeschränkt war. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass er in dem bestehenden Haushalt der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten 67 m² großen Wohnung Haushaltstätigkeit in einem Umfang von 29 Stunden pro Woche versehen hat. Dieser Vortrag des Klägers ist von der Zeugin O. Z. bestätigt worden. Die Zeugin Z. hat bekundet, dass der Kläger vor dem Unfall mit Ausnahme des Anstellens der Waschmaschine und des Bügelns die gesamte Haushaltstätigkeit versieht und ein zeitlicher Aufwand von durchschnittlich 6 Stunden pro Tag in etwa zutrifft. Das Gericht erachtet die Zeugin, soweit es dies beurteilen kann, als glaubwürdig und ihre Aussage als glaubhaft. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z. verkennt das Gericht nicht, dass diese als Ehefrau des Klägers zu ihm in einem persönlichen Näheverhältnis steht und als Mitglied des Haushalts des Klägers auch insoweit vom Beweisthema persönlich betroffen war. Im Inhalt ihrer protokollierten Aussage finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine einseitige und wahrheitswidrige Begünstigung des Klägers, vielmehr lässt sich den protokollierten Angaben der Zeugin entnehmen, dass diese eher zurückhaltend war und einräumte, dass eine exakte Schätzung des Umfangs der Tätigkeit des Klägers ihr schwerfalle, da diese Schwankungen unterlag. Diese von der Zeugin eingeräumten Schwierigkeiten stellen einerseits ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit dar, andererseits stellen sie aber die inhaltliche Überzeugungskraft ihrer Angaben nicht in Zweifel, denn es ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Umfang von Haushaltstätigkeit Schwankungen unterliegt, weil nicht an jedem Wochentag in gleichem Umfang Haushaltsarbeiten anfallen und gegebenenfalls auch andere Tätigkeiten vorzunehmen sind, so dass es zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Haushaltsführungstätigkeiten kommt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Aufwand von durchschnittlich 6 auf den Kläger entfallenden Stunden für Haushaltsführung für das Gericht plausibel ist, zumal der Kläger im Unterschied zu seiner Ehefrau nicht mehr berufstätig ist und es deshalb naheliegt, dass der Schwerpunkt der Haushaltsführung vor dem Unfall bei ihm lag.
Dass der Kläger in der Möglichkeit der Haushaltsführung nach dem Unfall jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entfernung der Stellschraube [Ende Januar 2021] erheblich eingeschränkt war, hat der Sachverständige Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.06.2023 bestätigt. Das Gericht vollzieht die Ausführungen des Sachverständigen nach und macht sie sich zu eigen.
Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen Dr. K., der schon seit vielen Jahren medizinische Gutachten auf dem Gebiet der Orthopädie für Gerichte erstellt und auch vom erkennenden Gericht schon in einer Vielzahl von Fällen mit der Erstellung solcher Gutachten beauftragt worden ist, ohne dass je Zweifel an seiner fachlichen Befähigung aufgekommen wären, steht für das Gericht außer Frage, sie wird auch von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Zweifel gezogen.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht auch inhaltlich überzeugend, denn der Sachverständige hat in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise dargelegt, welche Auswirkungen die erlittenen Verletzungen und die zu ihrer Behandlung ergriffenen Maßnahmen auf die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Klägers hatten, insbesondere im Hinblick auf die dem Kläger angelegte Gipsschiene bzw. Orthese und die Notwendigkeit der Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen, so dass es für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die vom Kläger angegebenen Tätigkeiten der Haushaltsführung im Zeitraum bis zur Entfernung der Stellschraube [Ende Januar 2021] kaum möglich waren. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit auch von keiner der Parteien geltend gemacht worden.
Soweit der Kläger ausführt, auch für den Zeitraum nach dem [vorgenannten Zeitpunkt] sei er in seiner Haushaltsführungsmöglichkeit zu noch 50 % eingeschränkt gewesen, ist der Kläger dagegen beweisfällig geblieben. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten bereits ausgeführt, dass der Kläger nach der Entfernung der Stellschraube [Ende Januar 2021] voll belastbar war und eine Einschränkung seiner Bewegungsmöglichkeiten, soweit sie zur Haushaltsführung erforderlich war, nicht dokumentiert und für ihn nicht feststellbar war. Hieran hat er auch auf die Einwendungen des Klägers bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 14.03.2024 festgehalten. Für das Gericht besteht aus den vorstehend genannten Gründen kein Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Beweis für eine auch nach dem [vorgenannten Zeitpunkt] fortbestehende Beschränkung der Haushaltsführungsmöglichkeiten des Klägers ist demnach nicht geführt.
Für die 62 Tage vom Unfall bis zur Entfernung der Stellschraube kann der Kläger aufgrund der danach feststehenden um 80 % reduzierten Möglichkeit seiner wöchentlichen Haushaltsführung von 29 Stunden unter Zugrundelegung eines vom Gericht als angemessen erachteten Stundensatzes von 10,00 € pro Stunde, Schadensersatz in Höhe von 2.054,86 € verlangen.
Hinzu kommt ein Betrag von 39,06 € für dem Kläger nicht erstattete Kosten seiner Heilbehandlung, die Ausführungen des Klägers zum Umfang der ihm entstandenen Heilbehandlungskosten von insgesamt 6.624,29 € sind von der Beklagten ebenso wenig angegriffen worden wie die vom Kläger vorgetragenen Erstattungsbetrag seiner Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.585,23 €.
Weiter tritt hinzu noch ein von der Beklagten als solcher ebenfalls nicht in Abrede gestellter Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
Der Kläger kann von den Beklagten des Weiteren die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 € verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Gericht zunächst die alleinige und nicht um ein Mitverschuldensanteil des Klägers zu kürzende Haftung der Beklagten für die Verletzungen des Klägers und seiner Folgen. Das Gericht bringt darüber hinaus die Verletzungen des Klägers, namentlich die Syndesmoseruptur und den Kahnbeinbruch des Klägers, die Dauer der stationären Behandlung [im Dezember 2020] und die operativen Eingriffe [im selben Monat sowie im Folgemonat] in Ansatz. Das Gericht berücksichtigt ferner die Einschränkungen der Beweglichkeit des Klägers und seiner Belastbarkeit für den Zeitraum bis zur Entfernung der Stellschraube [Ende Januar 2021] und den Umstand, dass der Kläger in diesem Zeitraum auch in der von ihm vor dem Unfall gepflegten sportlichen Betätigung des Fahrradfahrens eingeschränkt war. Insoweit stützt sich das Gericht wiederum auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., der bestätigt hat, dass bis zur Entfernung der Stellschraube [an dem vorgenannten Datum] eine sportliche Betätigung in Gestalt von Fahrradfahren nicht möglich war. Darüber hinausgehende Einschränkungen bei der Möglichkeit des Sporttreibens sind dagegen nicht in Ansatz zu bringen, denn der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung keine Angaben zu weiteren sportlichen Aktivitäten außer dem Fahrradfahren gemacht, und der Sachverständige Dr. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass nach der Entfernung der Stellschraube eine sportliche Betätigung in Gestalt des Fahrradfahrens uneingeschränkt möglich war. Aus den vorstehend ausgeführten Gründen hegt das Gericht keinerlei Bedenken, diese Ausführung des Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Eine [zeitlich über das vorgenannte Datum Ende Januar 2021] hinausgehende weitere Einschränkung der Belastbarkeit und Beweglichkeit des Klägers ist für das Gericht dagegen nicht feststellbar. Insoweit stützt sich das Gericht auch wiederum auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., der ausgeführt hat, dass beim üblichen Verlauf einer Behandlung von Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, nach der Entfernung der Stellschraube eine im Wesentlichen uneingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des Patienten gegeben ist und dass aufgrund des Fehlens von medizinischen Befunden für den [vorgenannten Folge-]Zeitraum auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heilung des Klägers einen hiervon abweichenden Verlauf genommen hat. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen vollzieht das Gericht nach und macht sie sich zu eigen.
Unter zusammenfassender Würdigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen für den Kläger, vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 13.07.2004 – 3 O 228/02 –, zitiert nach Slizyk, Schmerzensgeld 2020, Nr. 3547, OLG Stuttgart, Urt. v. 06.05.2009 – 3 O 239/07 –, zitiert nach Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 10. Aufl. 2020, E 420; AG T., Urt. v. 28.06.2013 – 411 C 2278/12 – zitiert nach Jaeger/Luckey, a.a.O., E 423) erscheint dem Gericht ein Anspruch in Höhe von 4.000,00 € als angemessen.
Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auch die Erstattung von Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten verlangen. Die vorgerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist durch deren Schreiben vom 01.02.2021 belegt. Der Kläger war auch berechtigt, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch des Klägers aber nur auf einen Betrag von 713,76 €. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Rechtsanwaltskosten ist ein Gegenstandswert von 6.118,92 €, da nur in dieser Höhe berechtigte Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestanden. Zudem ist nur die Mittelgebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen, da der vorliegende Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vom Umfang und Schwierigkeitsgrad typische Verkehrsunfälle abweicht. Unter Einberechnung der Pauschale und der Umsatzsteuer ergibt sich dann ein Betrag von 713,76 €.
Die Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2021 gesetzten Frist bis zum 22.02.2021 sind die Beklagten hinsichtlich des darin geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 3.000,00 € in Verzug geraten. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche des Klägers beginnt die Verzinsungspflicht der Beklagten mit dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Verzugszinssatz unter Beteiligung von Verbrauchern.
Schließlich ist auch der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige aus dem Unfall resultierende Schäden des Klägers begründet, denn der Sachverständige Dr. K. hat überzeugend dargelegt, das die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zu einem erhöhten für die Zukunft bestehenden Arthroserisiko führen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert: 11.946,06 €.
[Anm. der NRWE-Bearbeiterin: Es erfolgte eine spätere Abänderung dieses Streitwertfestsetzungsbeschlusses im Urteil vom 25.04.2024 durch Beschluss der Kammer vom 23.08.2024, in welchem der endgültige Streitwert des Rechtsstreits auf 14.946,06 EUR festgesetzt worden ist.]