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Landgericht Köln Urteil vom 11.06.2024 – 5 O 315/23
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2024:0611.5O315.23.00
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Y. für K. (L.) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der inzwischen insolventen Z. AG unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagten, einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, obliegt unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Die Z. AG wurde 0000 gegründet und im September 0000 in den C. Aktienindex (DAX) aufgenommen. Das Unternehmen erbrachte - gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen - informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr, ohne selbst Zahlungsdienstleister oder Kreditinstitut zu sein. Als Emittent von Aktien unterlag die Z. AG der Finanzmarktaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte.
Am 30.01.2019 erscheint der erste Artikel einer Artikelserie in der J. R. über Buchführungsmanipulationen der Umsätze bei einer Z.-Tochter in U., dem „Hauptquartier“ für das Asien-Geschäft der Z. AG (Anlage K3). In Folge dieser Berichterstattung brach der Aktienkurs der Z. noch am selben Tag zwischenzeitlich um fast 25% und letztlich um rund 13% ein. Noch am selben Tag, spätestens aber schon am Morgen des Folgetages teilte daraufhin eine Sprecherin der Beklagten gegenüber der I. B. Zeitung (X.) mit, dass die Beklagte untersuche, ob es sich bei der Berichterstattung um eine mögliche Marktmanipulation gehandelt habe. Am Mittag des 15.02.2019 informierte die Beklagte den Zentralbereich Finanzstabilität der C. F., dass sie beabsichtige, ein Leerverkaufsverbot gemäß Art. 20 Abs. 2 der VO (EU) Nr. N01 (EU-LVVO) im Hinblick auf Aktien der Z. AG zu erlassen.
Am 17.02.2019 zeigt die Beklagte der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (P.) offiziell ihre Absicht an, ein Leerverkaufsverbot im Hinblick auf Aktien der Z. AG gemäß Art. 20 Verordnung (EU) Nr. N01 an. Am 18.02.2019 erließ die Beklagte nach positiver Stellungnahme seitens der P. ein bis zum 18.04.2019 befristetes Verbot zur Begründung und Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen betreffend Aktien der Z. AG (Anlage K13).
Am 10.04.2019 erstattete die Beklagte Strafanzeige wegen Verdachts auf Marktmanipulation in Zusammenhang mit der am 30.01.2019 initiierten Artikelserie der J. R.. Am 29.03.2019 war in einem Artikel der J. R. offengelegt worden, dass angebliche Kunden, mit denen die sogenannten Drittpartner von Z. im Namen von Z. Geschäfte machen sollten, die in Summe die Hälfte des Gesamtumsatzes von Z. ausmachen sollten, entweder gar nicht existierten oder diese von dem Drittpartner noch nie gehört hatten. Weiter deckte der Artikel auf, dass einer dieser Drittpartner, S. W., sich das Büro mit dem Busunternehmen D. H. teile, und beide Unternehmen von einem ehemaligen Z. Mitarbeiter und dessen Frau betrieben werden.
Am 15.04.2019 setzte die Beklagte gegen die Z. AG ein Bußgeld in Höhe von 1,52 Mio. € fest, weil diese den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 verspätet veröffentlicht hatte. Den Vorgang machte die Beklagte gemäß § 124 WpHG a.F. am 23.09.2019 bekannt, nachdem die Z. AG hiergegen erfolglos Eilrechtsschutz gesucht hatte.
Am 24.04.2019 legte die Z. AG ihren Konzernabschluss zum 31.12.2018 vor. Darin setzte sie sich auch mit den von der J. R. am 30.01.2019 erhobenen Vorwürfen auseinander und nahm bestimmte Fehlerkorrekturen vor. Nach den Erläuterungen im Geschäftsbericht 2018 hatten diese Korrekturen Auswirkungen auf die Umsatzerlöse des Jahres 2017 in Höhe von rund 1,5 Mio. € und fielen damit gegenüber dem Gesamtvolumen der Umsatzerlöse in Höhe von rund 1,5 Mrd. € nicht erheblich ins Gewicht. Gegen diese Korrekturen hatte der Abschlussprüfer EY ausweislich der Erläuterungen im Bestätigungsvermerk „keine Einwendungen“.
Der Kläger tätigte folgende Käufe von Aktien der Z. AG:
- 14.03.2019 30 Aktien zum Kurs von 121,65 €, Gesamtpreis: 3.666,02 €
- 05.04.2019 30 Aktien zum Kurs von 110,70 €, Gesamtpreis: 3.336,70 €
- 02.05.2019 30 Aktien zum Kurs von 133,20 €, Gesamtpreis: 4.013,39 €
- 28.04.2020 30 Aktien zum Kurs von 110,38 €, Gesamtpreis: 3.327,08 €
- 29.04.2020 40 Aktien zum Kurs von 89,15 €, Gesamtpreis: 3.582,32 €
- 18.06.2020 50 Aktien zum Kurs von 57,25 €, Gesamtpreis: 2.877,06 €
Nachdem die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 0000 mehrfach verschoben worden war, veröffentlichte die Z. AG am 18.06.2020 eine Ad-hoc- Mitteilung, wonach der Abschlussprüfer mitgeteilt habe, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. € (etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlägen und Hinweise bestünden, dass dem Abschlussprüfer unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden seien. Am 22.06.2020 gab der Vorstand der Z. AG mittels einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass vermeintliches Vermögen in Höhe von 1,9 Mrd. € bei zwei Banken auf den Philippinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Drei Tage darauf beantragte die Z. AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, das am 25.08.2020 durch das Amtsgericht München eröffnet wurde.
Am 23.06.2020 veräußerte der Kläger schließlich sämtliche Papiere und erlöste dabei noch einen Ertrag in Höhe von insgesamt 2.362,81 €.
Der Kläger beruft sich hinsichtlich der Zulässigkeit auf § 32 ZPO.
Er ist der Auffassung, dass das von der Beklagten erlassene Leerverkaufsverbot von Aktien der Z. AG vom 18.02.2019 amtsmissbräuchlich gewesen sei. Eine „ernsthafte Bedrohung des Marktvertrauens“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. N01 habe es im Vorfeld des Leerverkaufsverbotes nicht gegeben. Die Beklagte hätte schon durch Abruf der aggregierten Leerverkaufspositionen erkennen müssen, dass es keinen auffälligen Aufbau sogenannter Leerverkaufspositionen vor Erscheinen des Berichts in der J. R. gegeben und damit eine Markmanipulation von Seiten Dritter ersichtlich nicht vorgelegen habe. Dass es im Zusammenhang mit der Berichterstattung der J. R. keine so genannte Short-Seller-Attacke gegeben habe, habe schließlich auch der Report bestätigt, den die Handelsüberwachungsstelle der I. Wertpapierbörse und der Q. Deutschland am 25.02.2019, nach telefonischer Vorankündigung vom 20.02.2019, an die Beklagte übermittelt habe. Dementsprechend habe die Handelsüberwachungsstelle auch unstreitig keine Verdachtsmeldung nach § 7 Absatz 5 Börsengesetz herausgegeben. Es habe keinerlei Indizien für Ansteckungseffekte oder drohende Finanzstabilitätsgefahren gegeben. Der Kläger verweist insoweit auf die fachliche Einschätzung durch den Zentralbereich „Finanzstabilität“. Auf Basis der Indikatoren, die der F. vorgelegen hätten, und der Indikatoren, die sie berechnet gehabt habe, habe es im Februar 2019 keine Situation gegeben, bei der Ansteckungseffekte von der Z.-Aktie auf den Gesamtmarkt gedroht hätten und damit die Finanzstabilität in Gefahr gewesen sei. Die Beklagte habe sich bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass es im Zusammenhang mit der Berichterstattung der J. R. keine so genannte Short-Selling-Attacke gegen die Z. AG gegeben habe und auch unabhängig davon mangels Systemrelevanz der Z. AG keine gesetzlich definierte Ausnahmesituation bestanden habe, in der ein Leerverkaufsverbot auf gesetzlicher Grundlage hätte verhängt werden können.
Das Leerverkaufsverbot und die spätere Strafanzeige gegen die Berichterstatter der J. R. hätten bei Aufsichtsbehörden, Banken und Anlegern bewusst den Eindruck erweckt, dass die von der J. R. gegen die Z. AG erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend seien. Dies sei ursächlich für die Entscheidung anderer Aufsichtsbehörden gewesen, von einer Untersuchung der Vorwürfe abzusehen oder eine Untersuchung nicht mit dem gebotenen Nachdruck zu betreiben. Der Beklagten wäre es dabei durchaus möglich gewesen, durch Bekanntgabe des Umstandes, dass sie aus Anlass der Berichterstattung in der J. R. neben dem Erlass des Leerverkaufsverbots auch eine Prüfung des verkürzten Jahresabschlusses der Z. AG ein differenzierteres Bild hinsichtlich der Würdigung der mit der Berichterstattung einhergehenden Vorwürfe gegen die Z. AG zu zeichnen. Der BGH habe sich bei Annahme eines Amtsmissbrauchs auch von den Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB leiten lasse, so dass vorliegend zur Begründung eines Amtsmissbrauchs auch auf die vom BGH im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate aufgestellten Grundsätzen zurückgegriffen werden könne. Es gehe gerade nicht um eine x-beliebige Amtspflichtverletzung der Beklagten, die unter das gesetzliche Haftungsprivileg in § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Y. für K. (FinDAG) falle.
Das Vorgehen der Beklagten sei zudem ursächlich dafür gewesen, dass die Z. AG im Anschluss an das Leerverkaufsverbot aus Krediten und Anleihen noch Mittel im Umfang von 1,65 Milliarden € habe abrufen können. In der Konsequenz sei das Vorgehen der Beklagten damit ursächlich für den Umstand, dass die Z. AG ihr betrügerisches Geschäftsmodell noch über ein Jahr lang habe aufrechterhalten können. Das Verhalten der Beklagten sei schließlich auch ursächlich dafür gewesen, dass auch der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der testierten Zahlen und der Bilanz der Z. AG und im Glauben, dass der negativen Berichterstattung, insbesondere von Seiten der J. R., kein Glauben zu schenken sei, ein verlustbringendes Investment in Aktien der Z. AG eingegangen sei. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung bewirkt, dass der Kläger einer negativen Berichterstattung zu Z. auch in der Folge keine wesentliche Beachtung mehr geschenkt habe. Ohne Erlass des Leerverkaufsverbots und der Erstattung der Strafanzeige durch die Beklagte wäre dem Kläger ein Investment in Z.-Papiere aber wohl gar nicht mehr möglich gewesen, weil - etwa durch den Rückzug eines Kreditgebers oder das Scheitern einer Anleihe - zuvor ein Insolvenztatbestand eingetreten wäre und/oder eine von der APAS oder der DPR eingeleitete Prüfung den Bilanzbetrug bei der Z. AG schon vorher ans Licht gefördert hätte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.239,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig und rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
Die Klage sei auch unbegründet. Das Verhalten der Beklagten sei rechtmäßig und amtspflichtgemäß gewesen. Im vorliegenden Fall seien ungünstige Ereignisse eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland dargestellt hätten. Der Kurs der Z.-Aktie fiel unstreitig zwischen dem 30.01.2019 und dem 15.02.2019 von 167 € auf 99,90 €, was eine Reduzierung der Marktkapitalisierung um 40 Prozent bedeutete. Zudem wies sie in diesem Zeitraum unstreitig eine erheblich erhöhte Volatilität auf. Weiter war insbesondere ab dem 01.02.2019 - und noch einmal verstärkt ab dem 07.02.2019 - ein gravierender Anstieg der Nettoleerverkaufspositionen in Z.-Aktien festzustellen. Diese Umstände fielen zeitlich zusammen mit wiederholten negativen Presseberichten. Die Allgemeinverfügung sei auch erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. N01 gewesen. Insbesondere habe sich die Beklagte für eine Leerverkaufsbeschränkung im Hinblick auf einen Einzeltitel entschieden und so bewusst ein milderes Mittel als beispielsweise eine allgemeine Handelsaussetzung gewählt. Es habe durchaus ernstzunehmende Hinweise gegeben, dass die Berichte der J. R. ab dem 30.01.2019 im Zusammenhang mit einer so genannten Short-Seller-Attacke gestanden haben könnten. Auf eine „Systemrelevanz“ komme es nicht an. Auch die Strafanzeige sei amtspflichtgemäß gewesen.
Der Beklagten hätten gegenüber dem Kläger keine Amtspflichten oblegen. Nach § 4 Abs. 4 FinDAG nehme die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Es bestehe keine Ausnahme bei „amtsmissbräuchlichem Verhalten“. Auch sei die Vorschrift unionsrechtskonform. Ein Anspruch wäre überdies gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil anderweitige Ersatzmöglichkeiten bestünden. Den Kläger treffe ein weit überwiegendes Mitverschulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Für die örtliche Zuständigkeit wird der allgemeine Gerichtsstand der öffentlichen Hand nach § 18 ZPO durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Daneben kommt nach Wahl des Klägers (§ 35 ZPO) der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) in Betracht (Thomas, in: BeckOGK, 1.4.2024, BGB § 839 Rn. 852). Liegt der zum Haftungstatbestand einer unerlaubten Handlung gehörende Erfolg in einem Vermögensschaden des Geschädigten, ist der Ort dessen Eintritts der Erfolgsort (Toussaint, in: BeckOK ZPO, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 32 Rn. 13). Der Eintritt eines Schadens gehört zum Tatbestand des § 839 Abs. 1 BGB. Vorliegend ist der Vermögensschaden am Wohnort des Klägers eingetreten (vgl. Toussaint, in: BeckOK ZPO, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 32 Rn. 12.4).
Die Klage ist unbegründet. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die von dem Kläger angeführten Maßnahmen - also der Erlass der Allgemeinverfügung und die Erstattung der Strafanzeige gegenüber den Journalisten der J. R. - pflichtwidrig waren. Jedenfalls sind die Amtspflichten, die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen, nicht drittbezogen. Die Beklagte wird bei ihrer Ausübung nämlich nicht im Interesse eines einzelnen Anlegers tätig. Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten sind durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dieser Norm allein im öffentlichen Interesse tätig wird und damit eine drittgerichtete Amtspflicht zu Gunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich ausscheidet (BGH, Urteil vom 2. 6. 2005 - III ZR 365/03; OLG Frankfurt a. M. Hinweisbeschluss v. 28.11.2022 - 1 U 173/22, BeckRS 2022, 43994). Die Vorschrift findet auf alle kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen Anwendung, die Aufgaben und Befugnisse der Y. vorsehen (vgl. LG Kempten, Urteil vom 26.02.2024, 64 O 1766/23). Diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers ist zu akzeptieren. Es handelt sich auch nicht um ein „Haftungsprivileg“ im eigentlichen Sinne, sondern um das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals des § 839 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Drittschutzes und damit der Ausschluss von Staatshaftungsansprüchen durch § 4 Abs. 4 FinDAG ist auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie der Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) oder der Transparenzrichtline nicht als unionsrechtswidrig anzusehen. In seiner Entscheidung vom 12.10.2004 - Rs.C-222/02 (Paul) - hat der EuGH die Europarechtskonformität der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 KWG, welcher dem heute geltenden § 4 Abs. 4 FinDAG entspricht, bestätigt. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - (BGHZ 162, 49-66) ist zudem höchstrichterlich entschieden, dass § 4 Abs. 4 FinDAG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. LG Kempten, Urteil vom 26.02.2024, 64 O 1766/23).
Auch die Pflichten, die im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegenüber den Journalisten der J. R. stehen, sind nicht drittgerichtet. Die Beklagte ist dazu verpflichtet, strafbares Verhalten anzuzeigen. Dies soll aber nicht den einzelnen Anleger schützen.
Eine Haftung kommt auch nicht wegen eines so genannten Amtsmissbrauchs in Betracht.
Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - 111 ZR 48/01 - BGHZ 162, 49-66, Rn. 32). Allerdings stellt nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - 111 ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 38; LG Kempten, Urteil vom 26.02.2024, 64 O 1766/23).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffend gewesen sein sollte und die Mitarbeiter der Beklagten die Allgemeinverfügung wider besseres Wissen pflichtwidrig erlassen haben sollten, ist nicht ersichtlich, wieso dies sittenwidrig gewesen sein sollte. Es fehlt insoweit insbesondere an einer Vergleichbarkeit mit den vom Kläger angeführten Fällen der Manipulation der Abgasreinigung in den so genannten „Dieselfällen“.
Gleiches gilt in Bezug auf die Erstattung der Strafanzeige gegenüber Journalisten der J. R..
Ob die behaupteten Amtspflichtverletzungen kausal für den Erwerb von Aktien durch den Kläger waren, bedarf keiner Entscheidung. Im Übrigen war der klägerseits behauptete Schaden aufgrund der Veräußerung der Wertpapiere ohnehin geringer als der mit der Klage geltend gemachte Betrag.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch die geltend gemachte Zinsforderung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 20.239,76 EUR festgesetzt.