BGH Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 48/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 48/01
URTEIL
Verkündet am: 20. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 839 (Cb); GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, 34 Satz 1; KWG § 6
Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4
§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Ge-
setz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentli-
chen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des
§ 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem
Grundgesetz vereinbar.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11 gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der im Ver-
fahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten haben der Kläger zu 1 51 v.H., die Klägerin zu 5
34 v.H. und die Klägerin zu 11 15 v.H. zu tragen.
Die Kläger zu 1, 5 und 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland wegen
nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
(ABlEG Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Banken-
aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden:
Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren Kunden der BVH Bank für Vermögensanlagen und
Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte.
Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Be-
trieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur
dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung ei-
nes Verbands der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei,
die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informie-
ren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Auf-
nahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Ban-
ken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die
Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation
der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und
1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesauf-
sichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46a
KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursan-
trag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das
Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am
7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 Festgeldkonten bei der BVH
Bank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von
131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festge-
stellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote
zusteht, ist noch offen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen bzw. mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert wor-
den, wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einla-
gensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bun-
desaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß
nachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar ge-
wordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren
Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach § 6 Abs. 3,
§§ 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem Bun-
desaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergangenheit
nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds
erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung
der Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM,
das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls,
nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an
der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, zu zahlen. Die weitergehende
Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in
NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen
die Kläger weiterhin Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Kläger haben ihren Schaden darauf zurückgeführt, daß das Bun-
desaufsichtsamt seinen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen
sei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33,
45 und 46 KWG ergriffen habe. Dieser Vortrag erlaubt für sich gesehen zwar
noch keine nähere Prüfung, ob die Einlagen, soweit ihre mangelnde Verfüg-
barkeit nicht durch die erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzbeträge
ausgeglichen wird, unterblieben wären; denn sowohl der Zeitpunkt der betref-
fenden Einzahlungen als auch die genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen,
die das Bundesaufsichtsamt unterlassen haben soll, sind nicht näher
angegeben worden. Da die Beklagte in den Vorinstanzen den Vorwurf eines
Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamtes aber nicht ausdrücklich bestritten,
sondern - was dann
im wesentlichen Gegenstand des Streits
in den
Vorinstanzen gewesen ist - eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet
hat, das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr, ist für
die
revisionsrechtliche Beurteilung
zugrunde
zu
legen, daß das
Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder zu spät
vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden entstanden ist,
der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht. Hieraus
folgt jedoch weder eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen des
gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
noch
nach
Amtshaftungsgrundsätzen.
I.
1.
Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwik-
kelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mit-
gliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitglied-
staats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm be-
zweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifi-
ziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen
Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom
30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31
m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,30; 146, 153,
158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31).
Die Revision hat insoweit die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Rege-
lungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinie-
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG Nr. L 322 S. 30),
der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditin-
stituten (89/299/EWG, ABlEG Nr. L 124 S. 16), der Zweiten Richtlinie des Ra-
tes vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG, ABlEG Nr. L 386
S. 1), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beauf-
sichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG Nr. L 110
S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die ange-
messene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG
Nr. L 141 S. 1), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen
(ABlEG Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie
94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich die
sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichtsnormen. Auch soweit
aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrücklichen Hinweis auf den
Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines bankenaufsichtsrechtlichen Ge-
samtregelungswerks, das in seiner praktischen Wirksamkeit ausgehöhlt würde,
wenn die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahr-
nähmen.
2.
Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ge-
mäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die ge-
nannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der
Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse
wahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW
2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der Gerichtshof der Euro-
päischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004
(Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden.
a) Soweit es um die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einla-
gensicherungssysteme geht, hat der Gerichtshof zwar ein Recht des Einlegers
festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und
6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den
Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Verpflichtungen oblie-
gen, die von Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtun-
gen anzuhalten, über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungs-
system bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen können, hat der Gerichts-
hof diesen Bestimmungen lediglich den Zweck entnommen, der Einrichtung
und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems
zu dienen, und ein Recht der Einleger, daß die zuständigen Behörden in
ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu
Rn. 28-30). Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die 24. Begründungser-
wägung Bezug genommen, die es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten oder
ihre zuständigen Behörden den Einlegern gegenüber haftbar gemacht werden,
wenn sie die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach
Maßgabe der Richtlinie gewährleistet haben (aaO zu Rn. 31). Da die Kläger
durch das Urteil des Landgerichts mit Blick auf die verspätete Umsetzung der
Einlagensicherungsrichtlinie durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anle-
gerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) im Wege des
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt worden sind, als
hätten sie entsprechende Ansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung er-
langt, ist ihren Rechten aus der Richtlinie Genüge getan. Sollten nach Maßga-
be des Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Maßnahmen des Bundesaufsichtsam-
tes wegen der verspäteten Richtlinienumsetzung unterblieben sein, vermag
dies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht zu begrün-
den, da den Klägern insoweit durch die Richtlinie keine Rechte verliehen wor-
den sind.
b) Soweit es um die Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und
89/646/EWG geht, hat der Gerichtshof auf deren zusammenfassende Kodifizie-
rung in der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-
institute (ABlEG Nr. L 126 S. 1) hingewiesen und hervorgehoben, daß sie auf
der Grundlage des Art. 57 Abs. 2 EGV (nach Änderung jetzt Art. 47 Abs. 2 EG)
erlassen worden sind, der dem Rat die Befugnis gibt, im Verfahren nach
Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EG) Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung
selbständiger Tätigkeiten zu erlassen (aaO zu Rn. 34, 35). Wenn in einigen
Begründungserwägungen dieser Richtlinien auch davon gesprochen werde,
daß die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger
diene, fehle es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten, soweit die
Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegten. Die vorge-
sehene Harmonisierung beschränkte sich auf diejenigen Vorkehrungen, die
wesentlich, notwendig und ausreichend seien, um zur gegenseitigen Anerken-
nung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die
Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die
Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat
erlaube. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der
Behörden für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen gehöre hierzu nicht. In die-
sem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf aufmerksam gemacht,
daß in einer Reihe von Mitgliedstaaten die nationalen Behörden im Falle einer
unzureichenden Haftung gegenüber dem einzelnen nicht haften müßten (aaO
S. 3480 f zu Rn. 38-44). Hiernach kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staats-
haftungsanspruch, soweit das Bundesaufsichtsamt in dem EG-rechtlich harmo-
schluß vom 16. Mai 2001 aaO S. 2465 f) Aufsichtspflichten verletzt haben soll-
te, nicht in Betracht.
II.
Die Beklagte haftet auch nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen.
1.
Nach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Be-
amten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig
Betroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger "die ihm einem Drit-
ten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Auch die Überleitungsnorm
des Art. 34 Satz 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand nimmt diese Be-
grenzung auf. Der Senat beantwortet die Frage, ob im Einzelfall der Geschä-
digte zu dem Kreis der Dritten im Sinn des § 839 BGB gehört, in ständiger
Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein,
so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten
wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie
umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsge-
schäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Be-
lange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts
geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter
Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen
gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weni-
ger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin
eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Ge-
schädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht
zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Viel-
mehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach
dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt
werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei
genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und
öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzu-
nehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.zahlr.w.N.).
Die Feststellung einer besonderen Beziehung des Geschädigten zur
verletzten Amtspflicht läßt sich einfacher treffen, wenn es um ein Amtsgeschäft
geht, das auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Geht es dagegen um eine
Tätigkeit, die - wie dies bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes allgemein
der Fall ist - einem öffentlichen Interesse dient, ohne daß hiervon Rechtsbe-
ziehungen zu bestimmten dritten Personen betroffen sind, wird es in der Regel
an dieser besonderen Beziehung fehlen, die den Dritten in den Schutz der
Amtspflicht einbezieht. So hat der Senat etwa drittschützende Amtspflichten
- von sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - für die
Mitglieder von Gesetzgebungsorganen verneint (vgl. Senatsurteile BGHZ 56,
40, 46; 87, 321, 335; 134, 30, 32). In anderen Bereichen ist die Frage, ob auch
der Dritte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die
Amtspflicht (mit) geschützt werden soll, oder ob er lediglich reflexartig durch die
Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begün-
stigt wird, schwieriger zu entscheiden. Hier kommt es immer wesentlich darauf
an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den
herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind. So hat der Senat
etwa befunden, daß die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende
Amtspflicht, die "Belange der Versicherten" zu wahren, auch im Bereich der
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Ver-
sicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer besteht (BGHZ 58,
96, 98 ff). Im Bereich der grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzu-
nehmenden Notaraufsicht hat der Senat eine drittschützende Amtspflicht der
Aufsichtsbehörden bejaht, wenn Mängel in der Amtsführung festgestellt sind,
die Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung geben (vgl. BGHZ 35, 44, 46,
51; 135, 354, 361). Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot,
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen
Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteres-
sen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116,
215, 218). Bei der Wahrnehmung der Bankenaufsicht nach § 6 Abs. 1 KWG
hat der Senat verschiedenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (in der
damaligen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesenge-
setzes vom 24. März 1976, BGBl. I S. 725), die die Erfüllung von Verpflichtun-
gen der Kreditinstitute gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicher-
heit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte (§ 10 Abs. 1), die Gewährleistung
einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft (§ 11), das Verbot gewisser Kredit-
geschäfte wegen ihrer Gefährlichkeit für die Einleger (§ 3 Nr. 1, 2), die Rück-
nahme der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 35 Abs. 2 Nr. 4) und
die Befugnis betreffen, nach § 46 einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn
Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte
besteht, entnommen, mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Geset-
zes verfolge die Bankenaufsicht auch das Ziel, die Gläubiger des einzelnen
Kreditinstituts vor Verlusten zu schützen (BGHZ 74, 144, 148 ff; 75, 120, 122 f).
2.
Der Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht be-
trifft, § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6
Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisie-
rung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober
1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im
Kern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach
diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur
im öffentlichen Interesse wahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-
Drucks. 10/1441 S. 20) heißt es hierzu:
Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zuge- wiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funkti- onsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen In- teresse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar ge- schützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätig- keit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet.
Die Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatli- chen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regie- rungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings "mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes" in zwei Urteilen ver- worfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwal- tungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht ent- schieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versiche- rungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öf- fentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückli- che Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden.
In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäft- lichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unterneh- men und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskon- forme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten ei-
nen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirt- schaftliche Betätigung beläßt.
Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine be- sondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzes- änderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes.
Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beauf- sichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderung der Vorschrift unberührt.
Entsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsicht (§ 81
Abs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG aF.; jetzt: § 1 Abs. 6
BörsG) und die Aufsicht über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.)
getroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an
dieser Konzeption festgehalten. Durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz (FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ist durch Zu-
sammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundes-
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für
den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öf-
fentlichen Rechts errichtet worden, die die Bezeichnung "Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht" trägt (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4
FinDAG, der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getre-
ten ist, ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt.
Dies bedeutet im Ergebnis, daß dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbe-
fugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen
nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz ent-
zogen ist.
3.
Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt höherrangiges Recht
nicht.
a) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht der in § 6 Abs. 4 KWG und
§ 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen, wie der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften auf das Vorabentscheidungsersuchen des
Senats entschieden hat. Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der natio-
nalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur
gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme
zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Ge-
meinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Her-
kunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C-
222/02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37). In diesem Bereich werden den Ein-
legern in bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt.
Zum anderen wird dem speziellen Schutzbedürfnis der Einleger an der Verfüg-
barkeit ihrer Einlagen durch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG Rech-
nung getragen, die ein Sicherungssystem zur Verfügung stellt, das auch bei
einer möglichen unzureichenden Aufsicht der zuständigen Behörden greift und
deren weitergehende Haftung ausschließt (vgl. EuGH, aaO S. 3480 f zu
Rn. 31, 45). Der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts liegen damit ähnliche
Erwägungen über Aufsichtsmaßnahmen einerseits und Einlegerschutz ande-
rerseits zugrunde, die den Gesetzgeber zur Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und
§ 4 Abs. 4 FinDAG bewogen haben (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20 und BT-
Drucks. 14/7033 S. 34).
b) Die genannten Vorschriften sind auch mit dem Grundgesetz verein-
bar.
aa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Umfang und
Zweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den
Umfang der Haftung zu bestimmen, wie ihn - begrenzend auf die einem Dritten
gegenüber obliegenden Amtspflichten - § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 34
Satz 1 GG vorsehen. Dabei bestehen im Ausgangspunkt auch keine Bedenken
dagegen, wenn der Gesetzgeber Entwicklungen entgegentritt, die sich aus der
Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Rechtsprechung erge-
ben. Während die Gesetzgebung nach Art. 20 Abs. 3 GG (nur) an die verfas-
sungsmäßige Ordnung gebunden ist, haben die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung Gesetz und Recht zu beachten. Soweit die verfassungsmäßi-
ge Ordnung nicht berührt ist, ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, Ent-
wicklungen der Rechtsprechung nachzuzeichnen oder sie unverändert zu las-
sen; vielmehr kann er ihnen, wenn er sie für unerwünscht hält, durch Änderung
gesetzlicher Vorschriften begegnen. Ein Kompetenzbereich der dritten Gewalt,
in den der Gesetzgeber nicht eingreifen dürfe, kann in diesem Sinn nicht aner-
kannt werden.
Die Besonderheit der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG besteht allerdings
darin, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Inhalt der dem Bun-
desaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten zu verändern, und sich darauf be-
schränkt hat, den Zweck dieser Pflichten einzugrenzen, um im Bereich der
Bankenaufsicht eine Staatshaftung gegenüber Personen, die in geschäftlichen
Beziehungen zu Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen und Personen, an
die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, generell auszuschlie-
ßen. Der Senat sieht indes auch hierin weder einen Formenmißbrauch noch
eine Verletzung des Art. 34 GG, der eine gesetzliche Beschränkung der
Staatshaftung durchaus zuläßt. Daß der Gesetzgeber - gewissermaßen vor die
Klammer gezogen - den Zweck der gesamten bankenaufsichtsrechtlichen Be-
stimmungen auf das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Funktionsfä-
higkeit der Kreditwirtschaft reduziert hat, ist eine gesetzestechnische Maßnah-
me, die aufgrund der Fassung der Haftungs- und Überleitungsnormen (§ 839
BGB; Art. 34 GG) nahelag und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar be-
deutet dies - in einem praktischen Sinn gesehen - keine Veränderung der sich
aus Einzelbestimmungen ergebenden weiteren Ziele, insbesondere des Einle-
gerschutzes, auf den der Senat in seinem Urteil BGHZ 74, 144, 149 f hinge-
wiesen hat. Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, die Zielsetzung der Aufsichts-
maßnahmen in rechtlicher Hinsicht einzugrenzen, für den Einlegerschutz auf
ein anderes rechtliches Instrumentarium zu verweisen und im übrigen darauf
zu vertrauen, daß die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnah-
men, die im Zuge verschiedener Novellierungen verschärft worden sind,
daneben auch geeignet sind, sich auf die Belange der Einleger und Gläubiger
günstig auszuwirken. Letztlich beruhte die seinerzeitige Beurteilung der Dritt-
gerichtetheit von Aufsichtspflichten des Bundesaufsichtsamtes durch den Se-
nat - ebenso wie die im Ergebnis gegenteilige zur Versicherungsaufsicht (vgl.
BGHZ 58, 96, 98 ff) - auf einer Auslegung einfach-rechtlicher Bestimmungen,
für die kein hinreichender Anhalt bestanden hätte, wenn die für die Bankenauf-
sicht zentrale Norm des § 6 Abs. 1 KWG einen Hinweis auf die einschränkende
Zielsetzung des Gesetzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) enthalten hät-
te.
bb) Mit diesem Inhalt verstößt § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die
grundsätzlich nach Art. 34 Satz 1 GG gewährleistete Haftung des Staates für
Amtspflichtverletzungen oder gegen Art. 14 GG.
(1) Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begren-
zung oder den Ausschluß der Staatshaftung nicht entnehmen. In der Literatur
wird angenommen, ein Ausschluß dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen und
müsse durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitimiert sein (vgl. etwa Papier, in:
MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 255). Der Senat hat bisher ent-
schieden, die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Rege-
lungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen
und nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden
könnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerech-
ten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung
ausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR
25/86 - NJW 1988, 129). Der Senat hat unter Zugrundelegung dieser Maßstä-
be keine Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG. Den Charakter
einer Ausnahmeregelung verliert § 6 Abs. 4 KWG und die sie ablösende Be-
stimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht dadurch, daß sie sich auf einen ganzen
Wirtschaftsbereich beziehen, der jetzt das Kreditwesen, das Versicherungswe-
sen und den Wertpapierhandel einschließt. Entscheidend ist, daß sich die nach
den jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen gegen in den
jeweiligen Bereichen tätige Wirtschaftsunternehmen richten, deren amtshaf-
tungsrechtlicher Schutz unberührt bleibt, und daß es in dem hier interessieren-
den Zusammenhang um die Rechtsstellung von Personen geht, für die sich die
möglichen Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken kön-
nen, als diese Personen in einem Markt, in dem sich die Unternehmen weitge-
hend frei entfalten, mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten,
das von einer Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlaß zu Aufsichtsmaß-
nahmen gibt. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet der Möglichkeit des einzel-
nen, sich an die zuständige Behörde zu wenden, schon mit Rücksicht auf die
unübersehbare Vielzahl von Einlegern - wie von Kunden im Versicherungsbe-
reich - die Entscheidung treffen, daß privatrechtliche Ansprüche nicht geprüft
und die Durchsetzung individueller Ansprüche nicht zu den Aufgaben der neu
gebildeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört (vgl. BT-
Drucks. 14/7033 S. 34). Die Versagung eines amtshaftungsrechtlichen Schut-
zes für einen solchermaßen nur mittelbar geschützten Personenkreis ist zudem
angesichts der Komplexität der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichti-
genden Bereichs nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinrei-
chend legitimiert und entspricht, wie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist (aaO S. 3481
zu Rn. 44), der Rechtslage in einer Reihe von Mitgliedstaaten in der Gemein-
schaft.
(2) Ein amtshaftungsrechtlicher Drittschutz wird auch nicht, wie die Revi-
sion meint, durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert. Das
käme nur in Betracht, wenn man der Gewährleistung in Art. 14 GG eine ent-
sprechende Schutzpflicht des Staates entnehmen müßte. Denn auch die Revi-
sion kann nicht geltend machen, daß die Eigentumsgarantie, der die Aufgabe
zukommt, den Bestand der geschützten Rechtsposition in der Hand des einzel-
nen Eigentümers gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu sichern, in
ihrer abwehrrechtlichen Schutzfunktion verletzt ist. Sie verweist vielmehr unter
Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Schenke/Ruthig NJW 1994,
2324, 2326 f; Gratias NJW 2000, 786, 788; Nicolaysen, in: Gedächtnisschrift
für Wolfgang Martens (1987), S. 663, 677 f; vgl. auch Cremer JuS 2001, 643,
649; zum Ganzen E. Habscheid, Staatshaftung für fehlsame Bankenaufsicht?,
Diss. Würzburg 1987) darauf, daß wegen der ungleichen wirtschaftlichen
Machtverhältnisse zwischen Bank und Kunden und wegen der häufig existenti-
ellen Bedeutung der Einlagen für den Kunden und des sich hieraus ergeben-
den besonderen Schutzbedürfnisses die Gewährung besonderen staatlichen
Schutzes erforderlich sei, wobei es in Anbetracht der Subjektstellung einzelner
Grundrechtsträger unhaltbar sei, wenn dieser - wie nach § 6 Abs. 4 KWG - zum
Objekt staatlichen Grundrechtsschutzes gemacht und ihm die Möglichkeit vor-
enthalten werde, diesen gesetzgeberisch ausgestalteten Grundrechtsschutz
(mit) in die Hand zu nehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere
für das Leben entwickelte umfassende Pflicht, den einzelnen auch vor rechts-
widrigen Eingriffen zu bewahren, sei in ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch
auf das Eigentum zu übertragen. Entscheide sich der Gesetzgeber für eine
Bankenaufsicht, so sei aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 14
GG eine drittschützende Ausgestaltung zwingend.
Dem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts ist zwar im Grundsätzlichen geklärt, daß sich aus dem grund-
rechtlichen Wertsystem verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben kön-
nen, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die
Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Dabei hängt die Fra-
ge, ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfas-
sungs wegen geboten ist, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher
Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechts-
guts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89,
142). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen
sich der Verfassung aber grundsätzlich nicht entnehmen. Vielmehr haben die
staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anver-
traut ist, bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum
(vgl. BVerfGE 92, 26, 46). Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfül-
len, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46,
160, 164; 96, 56, 64). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklichen Auftrag des
Grundgesetzes zur Gesetzgebung, so daß eine Schutzpflicht des Gesetzge-
bers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung hergeleitet werden könnte,
so hängt die Entscheidung, wie eine solche Pflicht durch gesetzgeberische
Maßnahmen zu verwirklichen ist, von vielen wirtschaftlichen, politischen und
haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Überprüfung im
allgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher
die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine
bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl.
BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungs-
gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Nach-
prüfung dahin begrenzt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung
der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen
ist, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staat-
liche Schutzpflicht durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen
ist, und weil eine solche Entscheidung nach dem Grundsatz der Gewaltentei-
lung und dem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Hand des vom Volk
unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gehört (vgl. BVerfGE 56, 54, 81 f;
BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Die Verletzung einer Schutzpflicht ließe sich
daher nur feststellen, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen entweder
überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnah-
men gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutz-
ziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26,
46).
Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die Regelungen in § 6
Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wenn man unterstellt, der Gesetzgeber sei grundsätzlich wegen der in Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung verpflichtet, Unternehmungen
der Kreditwirtschaft zu beaufsichtigen, ist er diesem Auftrag durch die im Kre-
ditwesengesetz vorgesehenen Beaufsichtigungsmaßnahmen nachgekommen.
Im Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Einlage-
gläubiger geschützt, ohne daß man ihnen insoweit ein eigenes subjektives
Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein
Versagen der Aufsicht zuerkennen müßte. Das ist auch nicht deshalb anders
zu sehen, weil nach § 51 KWG die Kosten des Bundesaufsichtsamtes, soweit
sie nicht durch Gebühren und gesonderte Erstattungen gedeckt sind, von den
Instituten zu 90 v.H. und nach § 16 FinDAG in vollem Umfang zu erstatten sind
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2327) und
davon auszugehen sein mag, daß die Institute ihre Kunden mit diesen Kosten
belasten. Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen,
daß einerseits wegen sonst drohender Haftungsfolgen mit zu weit gehenden
Maßnahmen die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption ge-
fährdet werden, andererseits die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zu
unabsehbaren Haftungsrisiken für den Staat führen könnte. Bei der Beurteilung
der vom Gesetzgeber im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnah-
men ist auch die Einlagensicherung zu berücksichtigen, die nach Umsetzung
der Einlagensicherungsrichtlinie einen gewissen Mindestschutz vor einer
Nichtverfügbarkeit von Einlagen geschaffen hat und vor diesem Zeitpunkt für
die meisten Kreditinstitute durch die Sicherungseinrichtungen des Kreditge-
werbes gewährleistet war. Soweit die Kreditinstitute einer solchen Sicherungs-
einrichtung nicht angehörten, mußten sie nach § 23a KWG ihre Kunden hierauf
hinweisen. Einen weitergehenden, auch amtshaftungsrechtlichen Schutz mußte
der Gesetzgeber nicht vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie
die Revision meint - mit Blick auf wirtschaftlich schwache Sparer das aus
Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip mit heranzieht.
cc) Schließlich hält der Senat die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und in
§ 4 Abs. 4 FinDAG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Soweit der Senat in
seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 74, 144, 150, 152 auf die Zielsetzung
der Gefahrenabwehr und die polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion der
Bankenaufsicht hingewiesen und auch hieraus den Drittschutz abgeleitet hat,
erfordert Art. 3 Abs. 1 GG für den Bereich, der heute der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, nicht notwendig dieselbe
rechtliche Behandlung wie im allgemeinen Polizeirecht. Schon die große An-
zahl möglicher betroffener Kunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe wirft
die Frage nach den Risiken und Grenzen staatlicher Gewähr auf und läßt in-
soweit andere Antworten als im allgemeinen Polizeirecht zu.
4.
Unter dem in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterten Ge-
sichtspunkt des Amtsmißbrauchs, der auch in Fällen zu einer Amtshaftung füh-
ren kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu
kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfül-
len sind (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 176
m.w.N.), so daß auch § 6 Abs. 4 KWG einer Haftung nicht entgegenstünde,
kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Zu den Vor-
aussetzungen eines Amtsmißbrauchs fehlen jeglicher Sachvortrag und Fest-
stellungen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke