Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 27.06.2024 – 105 Ks 11/23
ECLI:DE:LGK:2024:0627.105KS11.23.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die modifizierte SRS-Pistole der Fabrikation ,,Atak Arms", Modelltyp 2918, wird eingezogen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionkläger P. S., D. und Z. jeweils 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, bezüglich der Adhäsionkläger D. und Z. seit dem 23.05.2024 und hinsichtlich des Adhäsionsklägers P. S. seit dem 28.05.2024. Es wird festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers N. wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Ihm werden die Kosten der Revisionen der Nebenkläger und die ihnen aufgrund der Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Er trägt außerdem die durch die Adhäsionsverfahren der Adhäsionskläger D., Z. und P. S. entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen dieser Adhäsionskläger. Die durch das Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers N. entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt; die dem Angeklagten insoweit entstandenen Auslagen und besonderen Kosten fallen dem Adhäsionskläger N. zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 52, 74 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), 54 Abs. 1 WaffG.
Gründe
A.
Der Angeklagte ist durch Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.2022 wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Auf die Revision der Nebenkläger hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil am 24.05.2023 (Az. 2 StR 320/22) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Zu Begründung ist ausgeführt worden, dass eine heimtückische Begehungsweise rechtsfehlerhaft abgelehnt worden sei. Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe müsse eingehender geprüft werden. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom gleichen Tag verworfen.
B.
Die Kammer hat aufgrund der erneuten Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:
I.
1. Lebenslauf
Der heute 37 Jahre alte Angeklagte wurde in B. geboren. Er wuchs dort zunächst bei seinen Eltern mit zwei Brüdern und einer Schwester auf. Er besuchte von 1994 bis 1998 in B. eine Grundschule, lebte dann für vier Jahre in der Türkei bei seinen Großeltern und besuchte dort die Schule. Im Anschluss kehrte er nach Deutschland zurück, wo er seine Schullaufbahn auf einer Hauptschule fortsetzte, die er ohne Abschluss verließ. Eine Berufsausbildung machte er nicht.
Der Angeklagte ist seit dem 07.01.2005 mit der Zeugin H. C. verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, der 0000 geborene Sohn O. und die 0000 geborene Tochter F. hervor.
Der Angeklagte bestritt den Lebensunterhalt der Familie zunächst durch Gelegenheitsarbeiten, ab 2009 erhielt die Familie Sozialleistungen. Ende 2018 ließ sich der Angeklagte als Fahrer in dem Transportunternehmen seines Bruders E. C. einstellen, das als Subunternehmen für das Versandunternehmen Y. Pakete auslieferte. Ab Oktober 2019 war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer des Unternehmens „0000 J.“, das wiederum als Subunternehmen seines Bruders agierte. Offizieller Geschäftsführer war der Neffe des Angeklagten, R. U.. Das Unternehmen stellte bereits im Sommer 2020 seine Geschäftstätigkeit wieder ein.
Der Angeklagte ist physisch und psychisch gesund. Eine Suchtmittelproblematik besteht nicht.
2. Vorstrafen
Der Angeklagte ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.03.2024 enthält sieben Eintragungen, die für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz sind.
II.
1. Beziehung des Angeklagten zur Geschädigten
Der Angeklagte lernte die Geschädigte T. G. im Rahmen seiner Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der „0000 J.“ kennen. Sie war dort als Fahrerin angestellt. Ab Februar 2020 unterhielt er eine außereheliche intime Beziehung zu ihr. Der Angeklagte umwarb sie mit Einladungen und Geschenken; er unterstützte sie finanziell. Sie bauten schnell eine sehr enge Beziehung auf, die über eine bloße außereheliche Affäre, die der Angeklagte zuvor bereits unterhalten hatte, hinausging. Er war verliebt in sie, hing sehr an ihr und verbrachte die meiste Zeit mit ihr zusammen. Bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern hielt sich der Angeklagte kaum noch auf. Er organisierte für die Geschädigte eine Wohnung in Q. in Rheinland-Pfalz, damit sie mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann, von dem sie sich getrennt hatte, im März 2020 ausziehen und er dort ungestört mit ihr Zeit verbringen konnte.
Alsbald nach dem Umzug entwickelte der Angeklagte eine ausgeprägte, von Besitzdenken geprägte Eifersucht. Er griff in die Lebensführung der Geschädigten mit dem Ziel ein, die Kontrolle über sie auszuüben. Er verbot ihr, sich mit Freunden zu treffen, auszugehen, Alkohol zu trinken und verlangte von ihr, ihm Fotos oder ihre Standortdaten zu schicken, damit er wisse, wo und mit wem sie sich aufhalte. Er löschte Kontakte auf Mobilfunkgeräten und gab der Geschädigten anschließend neue SIM-Karten, um ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Von seinem Mobiltelefon aus hatte er Zugriff auf ihre Benutzerkonten in den sozialen Netzwerken, kontrollierte ihre Nachrichten dort und änderte ihre Passwörter. Er drohte im August 2020 per WhatsApp, sie zu töten, falls sie seiner Anweisung, zu Hause zu bleiben, nicht Folge leiste. Wenige Tage später, nachdem die Geschädigte geäußert hatte, die Beziehung nicht fortführen zu wollen, schrieb er ihr, sie sei tot, würde sie ihm nicht die Tür öffnen. Es kam des Öfteren zu lautstarken Beziehungsstreitigkeiten und schließlich auch Handgreiflichkeiten des Angeklagten, wobei die aufbrausende und kämpferische Geschädigte einerseits das kontrollierende Verhalten nicht hinnehmen wollte, sie aber den Angeklagten auch liebte und sich ihm wegen der finanziellen Unterstützung verpflichtet fühlte. Die Geschädigte wollte sich mehrfach vom Angeklagten trennen, nahm indes von ihrem Vorhaben vor dem aufgezeigten Hintergrund immer wieder Abstand.
Die Ehefrau des Angeklagten wusste bereits seit Mai 2020 von dieser Beziehung, machte ihm aufgrund dessen Vorwürfe und beschimpfte ihn. Im Oktober 2020 bedrohte der Angeklagte sie mit dem Tode, als sie ihn nicht in die eheliche Wohnung einlassen wollte. Die Ehefrau informierte daraufhin die Polizei und erwirkte eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten.
Nach der Einstellung des Geschäftsbetriebes der „0000 J.“ befanden sich sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte im Frühherbst 2020 in einer angespannten finanziellen Situation. Einnahmen hatten beide lediglich in Form von Sozialleistungen für die Geschädigte und des Kindergeldes für den Sohn der Geschädigten; die Sozialleistungen für den Angeklagten wurden auf ein Konto seiner Ehefrau gezahlt. Beide verfügten über keine Rücklagen. Die Wohnung der Geschädigten in Q. war bereits im August wegen rückständiger Mieten gekündigt worden, der örtliche Energieversorger hatte die Lieferung mit Gas eingestellt. Es wurde daher eine neue Wohnung gesucht. Die Geschädigte besichtigte eine solche in W., einem Nachbarort von Q., zu einer Anmietung kam es indes nicht. Um an Geldmittel zu gelangen, verfiel der Angeklagte im November 2020 auf den Gedanken, auf seinem Mobiltelefon abgespeicherte Tankkarten, die auf das Unternehmen seines Bruders für Tankvorgänge der Lieferfahrzeuge ausgestellt waren, missbräuchlich einzusetzen. Der Angeklagte ließ eine bedeutsame Anzahl von Autofahrern an ausgewählten Tankstellen tanken, bezahlte anschließend den Vorgang mit den Flotten-Tankkarten, sodass die Beträge dem Unternehmen seines Bruders in Rechnung gestellt wurden, und ließ sich die Hälfte der jeweiligen Rechnungssumme von den Dritten in bar erstatten. In diesen Tankkartenmissbrauch war auch die Geschädigte involviert, indem sie (…) Staatsbürger für das Geschäftsmodell als Kunden akquirierte. Dem Angeklagten war klar, dass der Kartenmissbrauch über kurz oder lang seinem Bruder auffallen, die Einnahmequelle versiegen und er massive familiäre Schwierigkeiten bekommen würde.
2. Vortatgeschehen
Die Ehekrise des Angeklagten spitzte sich Anfang Dezember 2020 zu. Am 13.12.2020 sandte die Zeugin H. C. diesem per WhatsApp ein Bild von ihrem am 07.12.2020 bei Gericht eingereichten Scheidungsantrag. Am Folgetag, dem 14.12.2020 mietete der Angeklagte für sich und die Geschädigte im Hotel K. in B.-L. ein Zimmer für zwei Tage, wobei er den Aufenthalt am 16. für zwei weitere Tage bis zum 18.12.2020 verlängerte. Von dort aus organisierten sie mehrfach Tankaktionen unter Einsatz der Flottenkarten in B. und Umgebung. Während des Hotelaufenthaltes hatten sie Geschlechtsverkehr. Am 17.12.2020 schliefen sie aus, schauten einen Film und aßen gegen 16:00 Uhr gemeinsam Nudeln und Pizza.
Spätestens am frühen Abend des 17.12.2020 fasste der Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte zu töten. Er wähnte sich in einer ausweglosen Lage: Er war zu der Überzeugung gelangt, die Beziehung mit der Geschädigten nicht mehr fortsetzen zu können, da ein Zerbrechen der Ehe durch das Scheidungsbegehren der Ehefrau drohte. Sein Vater hatte sich in den innerfamiliären Konflikt eingeschaltet, was den Angeklagten weiter unter Druck setzte, zu seiner Familie zurückzukehren. Der gemeinsame Lebenswandel mit der Geschädigten, der auf Kosten seines Bruders ging, ließ sich nicht auf unbestimmte Zeit weiter fortsetzen, denn es drohte die Aufdeckung des Tankkartenmissbrauchs mit der Folge von innerfamiliären Konsequenzen und das Versiegen der einzigen Einnahmequelle. Auf der anderen Seite hing der Angeklagte an der Geschädigten und konnte sich nicht einfach von ihr räumlich trennen. Er ertrug den Gedanken nicht, die Geschädigte könnte sich einem anderen Mann zuwenden.
In Umsetzung seines Plans, die Geschädigte zu töten, forderte er ab 18:04 Uhr über WhatsApp seine Ehefrau auf, eine in dem zu seiner Ehewohnung zugehörigen Keller aufbewahrte Schusswaffe, eine umgebaute SRS-Pistole der türkischen Fabrikation „Atak Arms“, Modelltyp 2918, deren Gas-Lauf gegen einen Waffenlauf im Kaliber 9mm Luger ausgetauscht worden war, für ihn bereit zu legen. Er schrieb ihr um 18:04 Uhr: „Hole aus dem Keller, was mir gehört raus, bevor jemand von zu Hause etwas mitbekommt. Gib mir, ich komme am Abend“. Wenig später schrieb er „Dringend“. Die Ehefrau antwortete erstmals etwa eine halbe Stunde später, nachdem der Angeklagte nachgefragt hatte, ob sie es nun herausgeholt habe, mit „Dein Vater wartet auf dich“. Der Angeklagte drängte „Hole raus, ich werde jemandem geben, danach komme ich, mach“ und eine Minute später „mach schon“. Die Ehefrau antwortete mit „ich weiß nicht wo es ist“ und „Ich gehe runter. Komm und nimm“. Darauf erwiderte der Angeklagte „Schaue nach, finde es, hole es raus sonst kann ich gar nicht nach Hause kommen. Hol raus, lege ins Freie/Offene, ich bin auf dem Weg, schreib wo ihr hingelegt habt. bin in 3 Stunden zu Hause“. Die Ehefrau schrieb um 18:36 Uhr „Komm, nimm es ich lege ins Freie/Offene. Du brauchst nicht mehr nach Hause kommen. Rede mit deinem Vater und geh“ sowie um 18:47 Uhr „Ist unter der roten Decke/Tuch. Schreibe nicht mehr“. Der Angeklagte holte die in das rote Tuch eingewickelte, mit einem Magazin mit Patronen geladene Waffe gegen 19:00 Uhr an seiner Wohnanschrift aus dem Keller heraus und deponierte sie im Kofferraum des PKW der Geschädigten, einem gelben Fiat Panda. Über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte er, wie ihm bekannt war, nicht.
Um 20:04 Uhr erfolgte ein letzter telefonischer Kontakt der Geschädigten mit ihrer Mutter mit dem Mobiltelefon des Angeklagten. Die Geschädigte wirkte darin ruhig und teilte wahrheitswidrig mit, in Q. zu sein und gleich nach B. fahren zu wollen, um in einem spanischen Geschäft einzukaufen. Etwa eine halbe Stunde später kommentierte die Geschädigte im facebook-Messenger auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Lichtbilder von Hausaufgaben ihres Sohnes mit einem Emoji. Zwischen 20:40 und 21:00 Uhr betrat die Geschädigte das Hotel K.. Der Angeklagte wartete vor dem Hotel auf sie. Um 20:50 Uhr startete er den Musikstream des Radiosenders Kral mit seinem Mobiltelefon. Er befand sich dabei auf dem Fahrersitz des Fiat Panda der Geschädigten. Diese stieß, nachdem sie sich kurz im Hotelzimmer aufgehalten hatte, zu ihm ins Fahrzeug und nahm dort auf dem Beifahrersitz Platz. Der Angeklagte fuhr anschließend, wie geplant, zu einer unbekannten, entlegenen Stelle im B.er Norden, um die Geschädigte dort zu töten.
3. Tat
Vor 21:39 Uhr hielt der Angeklagte den PKW an einem abgelegenen Ort an und stieg aus, während die Geschädigte auf dem Beifahrersitz sitzen blieb. In Umsetzung seines Tatplans nahm er die oben bezeichnete Waffe aus dem Kofferraum an sich, entfernte das rote Tuch und umrundete mit wenigen Schritten das Heck des Fiat Panda, um auf die Beifahrerseite zu gelangen. Dort angelangt, schoss der Angeklagte in Tötungsabsicht mit der Pistole - entweder durch das geöffnete Beifahrerfenster oder durch die Beifahrertür, die er unmittelbar zuvor geöffnet hatte - mit einem Abstand von höchstens 80 cm zweimal in den Kopf der Geschädigten.
Die Geschädigte, die sich bei dem Halt keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versah, nahm die auf sie gerichtete Waffe noch kurz vor der Schussabgabe wahr, konnte sich aber dem Tötungsunterfangen in der Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr durch Flucht entziehen. Aufgrund der Position des Angeklagten, neben dem PKW auf der Beifahrerseite, war ihr eine Flucht über diese Fahrzeugseite verwehrt. Die Enge des Pandas stand einer erfolgversprechenden Flucht über den Fahrersitz entgegen. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Geschädigten aufgrund der geringen Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff keine Möglichkeit blieb, sich diesem zu entziehen; dies nutzte er bewusst zur Tötung aus. Die Tatsituation wurde von dem Angeklagten in ihrem Bedeutungsgehalt realistisch wahrgenommen und eingeschätzt.
Eines der beiden abgefeuerten Projektile traf im Bereich der rechten Vorderohrregion der Geschädigten auf, verlief annähernd horizontal, durchsetzte das Kleinhirn und blieb in einem Muskelstrang im Bereich des linken Unterkieferwinkels stecken (sog. Steckschuss). Das andere Projektil traf im rechten hinteren Bereich des Schädels, nämlich im rechten Scheitelbein, etwa 8,5 cm oberhalb des oberen Randes der rechten Ohrmuschel, auf. Es durchdrang den Schädel steil nach unten durch beide Großhirnhälften und das Stammhirn, durchschlug das Jochbein und trat an der linken Wange aus (sog. Durchschuss). Von dort aus durchschlug es den Teppich im Fußraum des Beifahrersitzes und verursachte im Bodenblech eine Prellmarke, wo es verblieb. Jeder der beiden Schüsse war sofort tödlich. Die Geschädigte verstarb an Ort und Stelle durch zentrales Regulationsversagen. Die stark blutenden Wunden führten dazu, dass der Beifahrersitz mit Blut durchtränkt und Teile der Innenverkleidung mit Blut bespritzt wurden. Die Schussabgabe hinterließ Schmauchspuren am linken Daumen und der Jeans des Angeklagten sowie am Dachhimmel, der Beifahrertür, dem Handschuhfach und der Lüftung des PKW. An der Tatwaffe konnte in einem Abrieb von Hahn, Sicherungshebel und Schlitten der Waffe DNA des Angeklagten gesichert werden. Im Lauf der Waffe fand sich DNA der Geschädigten durch beim Einschuss ausgetretene Gewebepartikel.
4. Nachtatgeschehen
a) Der Angeklagte wollte den Leichnam der Geschädigten möglichst schnell entsorgen. Ihm stand dafür jedoch im Umfeld von B. kein geeigneter Ort vor Augen. Daher kontaktierte er per WhatsApp um 21:39 Uhr den Zeugen I., den er seit wenigen Wochen vom Tankkartenmissbrauch kannte, und der in B. lebte. Er forderte ihn eindringlich auf, zur Anschrift A.-straße 00 in B.-X. zu kommen, wohin sich der Angeklagte ebenfalls begab. Neben diesen Chatnachrichten rief der Angeklagte den Zeugen I. dabei zweimalig an und bat um das Treffen. Der Zeuge I. reagierte zunächst zögerlich, wies darauf hin, dass er Gäste habe und nicht kommen könne, woraufhin der Angeklagte drängte, ihn trotzdem persönlich treffen zu wollen. Wegen weiterer erhoffter Vorteile beim Tanken, ließ sich der Zeuge schließlich darauf ein. Das Fahrzeug mit dem Leichnam stellte der Angeklagte so ab, dass es vom Zeugen bei dem Treffen nicht gesehen werden konnte. Nach der Ankunft des Zeugen I. gegen 22:12 Uhr erklärte der Angeklagte ihm, dass er „etwas Größeres“ verstecken müsse und fragte nach einem geeigneten Ort, den er mit einer „Wiese, einem Feld oder Wald, wo nicht viele Menschen vorbeikommen“, umschrieb. Der Zeuge, dem dieses Ansinnen nicht geheuer war, gab vor, einen solchen Ort nicht zu kennen, und entfernte sich wieder. Kurz darauf rief er den Angeklagten noch einmal an und wies darauf hin, nur noch wegen des Tankens kontaktiert werden zu wollen.
Bereits um 21:51 Uhr hatte der Angeklagte den Zeugen DJ. M. (im Folgenden: Zeuge M.) telefonisch kontaktiert. Der Zeuge kannte den Angeklagten schon seit dessen Kindheit, war wie ein Ersatzvater für ihn und zudem Eigentümer einer Wohnung in der A.-straße 00. Nachdem sich der Zeuge I. entfernt hatte, traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen M., der sich in der zuvor bezeichneten Wohnung aufgehalten hatte und bat diesen um Hilfe bei der Beseitigung des Leichnams. Gemeinsam kamen sie überein, hierfür nicht einen Ort in B. oder der näheren Umgebung zu wählen, sondern einen entlegenen Ort nahe der FA. Q. zu suchen, dem Wohnort der Geschädigten. So sollte dem Aufkommen eines Tatverdachts gegen den Angeklagten, der in B. gemeldet war, entgegengewirkt werden. Sie verbrachten dementsprechend den Leichnam in Richtung Q.. Sie entschieden sich im Rahmen der Suche für einen Ablageort in der Nähe des Nachbarortes von Q., der Gemeinde W.. Dort legten sie den Leichnam an einer Böschung neben einem Feldweg, der parallel zur einer Landstraße verläuft und durch Bäume und Sträucher von dieser getrennt wird, ab. Sie übergossen den Leichnam mit Benzin und setzten ihn in Brand, um die Aufklärung der Tat zu verhindern bzw. zu verzögern. Anschließend, gegen 1:30 Uhr des 18.12.2020, fuhren sie zurück nach B..
b) Der Angeklagte bemühte sich am frühen Morgen des 18.12.2020 zunächst selbst, die Spuren der Tat in dem Fiat Panda durch Reinigung des Innenraums im Beifahrerbereich zu beseitigen, was ihm nicht vollständig gelang. Um kurz vor 7:00 Uhr wandte er sich daher an den Zeugen WR., bei dessen professioneller Autoaufbereitung er schon häufig Autos hatte reinigen lassen. Er bat ihn, mit der Reinigung des Tatfahrzeugs schon vor der regelmäßigen Öffnungszeit des Betriebes um 9:00 Uhr zu beginnen, was dieser zusagte. Nachdem er im Hotel K. ausgecheckt hatte, fand der Angeklagte sich gegen 8:10 Uhr auf dem Betriebsgelände des Zeugen WR. in B. ein. Diesem gegenüber erklärte er die noch sichtbaren Blutflecke auf der Beifahrerseite damit, dass er sich mit einem Freund geschlagen und diesem dabei die Nase gebrochen habe. Der Zeuge WR. baute den Beifahrersitz aus und reinigte ihn mit einem Hochdruckreiniger. Weiter säuberte er den Innenraum im Beifahrerbereich von noch sichtbaren Blutspritzern. Der Angeklagte bot dem Zeugen WR. den Wagen zum Kauf an, was dieser nur deshalb ablehnte, weil der Angeklagte die Zulassungsbescheinigung nicht bei sich führte. Da auch nach dieser Reinigung immer noch Blutspuren sichtbar waren, erwarb der Angeklagte im Fachhandel eine Dose schwarzen Sprühlack und überdeckte mit dem Lack von ihm wahrgenommene, noch verbliebene Blutspuren im PKW.
c) Auf Bitten des Angeklagten schrieb der Zeuge M. am frühen Morgen des 18.12.2020 um 7:22 Uhr eine Textnachricht an dessen Ehefrau mit der Bitte, ihn anzurufen, wenn sie wach sei. Etwa eine halbe Stunde später holte er frische Kleidung für den Angeklagten bei ihr ab und übergab sie diesem in der Folge.
d) Zur Mittagszeit mietete der Angeklagte in der „B.er Pension“ in der Innenstadt von B. ein Zimmer, um dort zu duschen und sich auszuruhen. Während seines Aufenthaltes dort recherchierte er erstmals - ohne Ergebnis - im Internet nach Gewaltdelikten in Rheinland-Pfalz, um herauszufinden, ob die Tat bereits aufgedeckt war.
Der Leichnam der Geschädigten wurde am 18.12.2020 um 13:20 Uhr von Spaziergängern entdeckt, die die Polizei verständigten.
Abends gegen 17:57 Uhr verließ der Angeklagte die Pension ohne auszuchecken, wobei er die am Tattag von ihm getragene Kleidung, darunter die Jeans mit den Schmauchspuren, und Kosmetikartikel der Geschädigten dort beließ.
Gegen 18:30 Uhr traf sich der Angeklagte unter anderem mit den Zeugen I. und TA. an einer Tankstelle und ließ sie unter Einsatz der Flottenkarte vergünstigt tanken. Er versuchte so den Anschein von Normalität zu erwecken. Ferner wollte er auf den Zeugen I. einwirken und diesen zur Verschwiegenheit anhalten. Der Zeuge blockte ein Gespräch jedoch ab.
Der Angeklagte hielt sich ab diesem Abend wieder überwiegend in B. bei seiner Ehefrau und seinen Kindern auf. Am 19.12.2020 erwog er, sich einem Ermittlungsverfahren und einer Festnahme durch Flucht zu entziehen. Er informierte sich im Internet über Flüge in die Türkei und über Möglichkeiten, mit einem beschädigten Aufenthaltstitel zu reisen.
e) Der Angeklagte wurde am 24.12.2020 in seiner Wohnung in B. festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Durch die Zeugin KHKin BS.-JW. wurde er noch am gleichen Tag von B. nach XP. verbracht. Auf der Fahrt sowie bei einer Vernehmung als Beschuldigter im Polizeipräsidium XP. äußerte er sich zur Person und Sache. Er ließ sich wie folgt abweichend von den getroffenen Feststellungen ein:
In der Woche vor dem Tod der Geschädigten, mit der er ein sexuelles Verhältnis geführt habe, hätten sie sich gestritten. Grund dafür sei gewesen, dass diese geplant habe, zwei bis drei Kilogramm Kokain mit einem Bus aus Spanien nach Deutschland „einzuschmuggeln“. Er sei dagegen gewesen. Zuletzt gesehen habe er die Geschädigte am 15. oder 16.12.2020. Er habe ihr 260 € für ein Flugticket gegeben und gedacht, sie sei nach Spanien geflogen, da er sie telefonisch nicht mehr habe erreichen können. Er vermute daher, ihr Tod stehe im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgeschäft. Als Täter komme aber auch ein (…) Ex-Freund von ihr in Betracht, mit dem sie Streit gehabt habe, weil sie dessen Auto beschädigt habe. Er habe sich in der Zeit zwischen dem 16. und 18.12.2024 abends zuhause aufgehalten; tagsüber habe er sich mit Freunden in B. getroffen. Er habe eine Schreckschusswaffe bzw. eine Gaspistole besessen, die von der Polizei schon im Oktober beschlagnahmt worden sei. Weitere Waffen habe er nicht in seinem Besitz gehabt.
f) Der gelbe Fiat Panda der Geschädigten wurde am 15.01.2021 in der GZ.-straße, einer Parallelstraße der A.-straße in B.-X., von Polizeibeamten sichergestellt. Darin konnten noch Blutspuren im Bereich des Beifahrersitzes und Schmauchpartikel am Dachhimmel über der Beifahrerseite, an der Gummidichtung der Beifahrertür oben/außen und der Fensterscheibendichtung der Beifahrertür detektiert werden. Das Projektil des Durchschusses wurde im Bodenblech des Fußraumes des Beifahrersitzes aufgefunden.
Am 17.02.2020 wurde im Rahmen einer zweiten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten die Tatwaffe nebst Munition, eingewickelt in ein rotes Tuch, in dem zur Ehewohnung gehörigen Kellerverschlag gefunden. In der Küche der Wohnung des Angeklagten wurde im Rahmen einer weiteren Durchsuchung am 25.03.2021 hinter einer Küchenblende unter den Schränken versteckt Ausweispapiere, Kredit-, Giro- und Gesundheitskarten der Geschädigten und ihres Sohnes sowie drei SIM-Kartenhalter sichergestellt.
g) Im Januar 2023 nahm die Ehefrau des Angeklagten den Scheidungsantrag zurück.
Der zum Tatzeitpunkt elf Jahre alte und an einer Hörbehinderung leidende Sohn der Geschädigten hatte infolge des Bekanntwerdens der Tat Alpträume, die auch im Frühjahr 2024 weiterhin anhielten. Er lebt seit der Tat bei den Eltern der Geschädigten; sein Vater hat den Kontakt zu ihm abgebrochen.
III.
1. Einlassung
In der erneuten Hauptverhandlung vor der Kammer hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer hat sich der Angeklagte am 17. Hauptverhandlungstag, nachdem die Kammer ihr Beweisprogramm bereits abgeschlossen hatte, zur Person und Sache umfassend eingelassen. In Abweichung von den getroffenen Feststellungen hat er dort geltend gemacht:
Die Geschädigte, mit der er eine Beziehung geführt habe, und der Zeuge M. hätten angefangen, zusammen Betäubungsmittelgeschäfte zu machen. Es sei um Kokain gegangen, das aus Spanien habe eingeschmuggelt werden sollen.
Am 17.12.2020 habe er die spätere Tatwaffe von zu Hause geholt, weil er sie dem Eigentümer M. habe übergeben wollen. Er habe für diesen auf dessen Bitten hin eine Gaspistole in Belgien besorgt und für ihn aufbewahrt. Gelegentlich habe der Zeuge um Aushändigung der Waffe gebeten. Hintergrund sei gewesen, dass der Zeuge für sehr hohe Zinsen Geld verliehen habe. Er habe sich ebenfalls Geld bei ihm geliehen und für ein Darlehen über 7.000 Euro 14.000 Euro zurückzahlen sollen. Er habe seine Darlehnsschulden vollständig beglichen; für seine Zahlungen habe er das Konto von R. benutzt. Der Zeuge habe ihn aber trotzdem unter Druck gesetzt und Leute geschickt, die ihn bedroht hätten.
Nach Abholung der Tatwaffe sei er zusammen mit der Geschädigten nach QM. gefahren; dort habe er an einer Tankstelle getankt. Anschließend hätten sie sich zum Hotel K. begeben. Die Geschädigte habe sich noch umziehen und duschen wollen. Die Geschädigte habe das Hotel betreten, um sich umzuziehen. Er habe im Auto auf die Geschädigte gewartet und währenddessen den Zeugen M. zurückgerufen, der ihn an die Waffe erinnert habe, die er einen Tag zuvor herausverlangt gehabt habe. Später hat er auf Nachfrage bestätigt, dass sich die Geschädigte im Hotel lediglich umgezogen und dann zum Wagen zurückgekehrt sei. Bei einer weiteren Befragung hat er dann geltend gemacht, die Geschädigte habe sich doch geduscht, wie sie es immer gemacht habe, wenn sie abends rausgegangen seien. Er sei nach ihrer Rückkehr mit ihr - wie geplant - zur A.-straße gefahren, um sich mit dem Zeugen I. zu treffen. Der Treffpunkt liege auf dem Weg nach PX., wo der Zeuge M. einen Kiosk betreibe und ihn erwartet habe. Er habe dem Zeugen I., der am Vortag eine größere Menge Diesel nachgefragt habe, bei dem Treffen in der A.-straße erklärt, dass man eine solche nicht in einer Garage lagern könne, sondern eine offene Stelle draußen brauche. Von dort aus seien er und die Geschädigte nach PX. gefahren, wo sie gegen 23:00 Uhr angekommen seien. Er habe dem Zeugen M. die Waffe im Kiosk übergeben. Beide hätten ihre Mobiltelefone im Kiosk gelassen und seien auf Wunsch des Zeugen in Richtung XP. gefahren. Er habe verabredungsgemäß an der Autobahnauffahrt, an einem Hotel „„Zitat wurde entfernt““ in der Nähe zur Auffahrt der A 3, auf den Zeugen gewartet. Dieser habe dort angehalten und einen blauen Benzinkanister in den Kofferraum des von der Geschädigten und ihm genutzten Fiat gestellt, damit es in seinem Auto nicht nach Benzin rieche. Auf der Autobahn kurz vor XP. habe der Zeuge ihn dann überholt und sei an der Ausfahrt Q. abgefahren. Er sei hinter diesem hergefahren. Der Zeuge habe dann an einer Stelle gehalten, sein Auto abgestellt und sei zu ihnen in den Fiat gekommen. Dort habe dieser sich auf die Rückbank hinter die Geschädigte gesetzt und ihn angewiesen, in Richtung XP. zu fahren. Nach dem Anfahren habe der Zeuge die Geschädigte von der Rückbank aus erschossen. Nach Hören des ersten Schusses habe er gebremst. Der Kopf der Geschädigten sei dann nach vorne gebeugt gewesen. Direkt danach sei der zweite Schuss gefallen. Bei einem der Schüsse habe der Zeuge gesagt „Wer Fehler macht, der stirbt“. Anschließend habe der Zeuge die ungesicherte Waffe zwischen seine Beine geworfen. Er habe sie genommen und unter den Sitz geschoben. Dann habe ihn der Zeuge zu einem Ort mit Bäumen gelotst. Der Zeuge sei ausgestiegen, habe die Geschädigte aus dem Auto gezogen und etwas aus dem Auto herausgeholt. Dann habe er einen Feuerschein gesehen.
Danach seien sie zurück nach B. gefahren. Der Zeuge habe ihn angewiesen, den Fiat Panda säubern zu lassen, was er dann auch beim Zeugen WR. getan habe. Vorher habe er die Pistole herausgenommen und sei überrascht gewesen, dass die verwendete Waffe die für den Zeugen angeschaffte Gaspistole gewesen sei, die offenbar zu einer echten umgebaut worden sei. Auf Anweisung des Zeugen M. habe er auch das Farbspray gekauft und damit im Auto „Beweise“ übersprüht. Im Nachgang habe er dem Zeugen das Auto gegeben, damit er es verschwinden lasse. Die Pistole habe der Zeuge einschmelzen lassen wollen, bis dahin habe er sie für ihn aufbewahren sollen. Eine weitere eigene Waffe habe er unbrauchbar gemacht und im Müll entsorgt.
2. Beweiswürdigung zur Täterschaft
Die Kammer ist von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund einer Gesamtschau folgender Indizien überzeugt:
a) DNA des Angeklagten an der Tatwaffe
Die DNA des Angeklagten befand sich in einem Abrieb von Hahn, Sicherungshebel und Schlitten der Tatwaffe.
Nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des LKA NRW zur DNA-Analytik vom 28.04.2021 ist unter anderem ein Abrieb von den genannten Stellen der Waffe molekulargenetisch untersucht worden. Die Behördengutachterin ER. kommt darin zu dem Ergebnis, dass sich in dem Abrieb von Hahn, Sicherungshebel und Schlitten eine Mischspur mit dominierenden DNA-Merkmalen wie denjenigen des Angeklagten befindet. Nach der im Selbstleseverfahren eingeführten Tabelle zu den STR-DNA-Analyseergebnissen zu diesem Gutachten findet sich in allen der sechzehn untersuchten STR-Systeme der Hauptspur eine vollständige Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten. Nach der durchgeführten biostatistischen Berechnung der Hauptspur ist es mehr als dreißig Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammen als von einer mit ihm nicht blutsverwandten Person. In der Beimengung lassen sich bei dreizehn STR-Systemen DNA-Merkmale feststellen, wobei diese in sechs der untersuchten STR-Systeme mit denjenigen der Geschädigten übereinstimmen. Die Geschädigte kann danach als Verursacherin der Beimengung nicht ausgeschlossen werden. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde unzweifelhaft ist.
Dass diese auf DNA-Spuren untersuchte Waffe, von der laut Spurensicherungsbericht des KHK HF. vom 18.02.2021 die Abriebe genommen worden sind und die laut Durchsuchungsbericht des KHK JD. vom 17.02.2021 im Keller des Angeklagten und seiner Ehefrau aufgefunden worden ist, auch die Tatwaffe ist, lässt sich aus dem kriminaltechnischen Gutachten des LKA NRW vom 10.03.2021 folgern. Laut diesem ist das im Fußraum aufgefundene Projektil mit einer durch den Behördengutachter Dipl.-Ing OE. aus der sichergestellten Waffe abgefeuerten Patrone im Kaliber 9mm Luger nach lupentechnischer Vorarbeit mit Hilfe eines Vergleichsmakroskops verglichen worden. Es ergaben sich übereinstimmende individuelle Spurenmerkmale in den Feldereindrücken. Die Kammer folgt diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Behördengutachters, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist. Damit ist belegt, dass das Projektil im Fußraum des Fiat Panda mit der im Keller des Angeklagten aufgefundenen Waffe verschossen worden ist. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen der Behördengutachten des BKA vom 01.11.2021 und 25.03.2021, die ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung Eingang gefunden haben. Danach ist durch den Behördengutachter Dr. OX. das Projektil des Steckschusses, das die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. ZG. aus dem Unterkieferwinkel der Geschädigten gesichert hatte (sogleich B. III. 3. d) aa) (2) (a)), mit einem Projektil, das aus der beim Angeklagten sichergestellten Waffe verschossen wurde, verglichen worden. Dies erfolgte mittels lichtoptischen Vergleichsmikroskops und elektronischen Vergleichssystems. Dabei haben sich an beiden Patronen dieselben individuellen Spurenmerkmale gezeigt. Die Kammer folgt diesen Ausführungen des Behördengutachters, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen.
Die vorgenannten Stellen an Hahn, Sicherungshebel und Schlitten sind dabei neuralgische Punkte einer Waffe, die bei Abgabe eines Schusses üblicherweise berührt werden. Hingegen sind dies keine Stellen, mit denen man regelmäßig beim Ergreifen einer Waffe bei deren Übergabe oder bei ihrem unter den Sitz -schieben in Kontakt kommt.
b) Abholung der Tatwaffe durch den Angeklagten
Der Angeklagte hat die Tatwaffe kurz vor der Tat aus seinem Keller geholt. Das ergibt sich zunächst aus seiner Einlassung bei der 4. großen Strafkammer, von der der Zeuge Richter am Landgericht SA. in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat, und in der der Angeklagte eingeräumt hat, die Waffe in seinem Keller gelagert und am Abend des 17.12.2020 nach dem Bereitlegen durch seine Ehefrau abgeholt zu haben. Bestätigung findet dies in dem WhatsApp-Chat mit der Zeugin H. C. zwischen 18:04 und 18:47 Uhr des Tattages, der als Teil des von dem Zeugen KK OO. verfassten Auswerteberichts des iPhone des Angeklagten vom 22.03.2021 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Zeuge als Fachbeamter eines IT-Dezernats der Polizei die Auswertung des Mobilfunkgeräts zutreffend vorgenommen hat. An der dortigen Übersetzung des auf Türkisch geführten Chats durch den von der Polizei beauftragten Übersetzer bestehen ebenfalls keine Zweifel. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung eingeräumt, seine Ehefrau in diesem Chat um die Bereitlegung der Waffe aus dem Keller gebeten zu haben. Auch der Umstand, dass die Waffe später laut dem Durchsuchungsbericht des KHK JD. vom 17.02.2021 und den zugehörigen in Augenschein genommenen Lichtbildern im Kellerverschlag der ehelichen Wohnung des Angeklagten und dort in ein rotes Tuch eingewickelt aufgefunden worden ist, spricht für die Richtigkeit der Übersetzung. Die Umschreibung „Hole aus dem Keller, was mir gehört raus, bevor jemand von zu Hause etwas mitbekommt.“ macht dabei deutlich, dass es der Angeklagte bewusst vermied, offen zu sagen, dass er eine Pistole brauche. Da niemand etwas mitbekommen sollte, liegt es nahe, dass es sich um einen verbotenen oder sonst geheimhaltungsbedürftigen Gegenstand handelte. Zugleich drängte er seine Ehefrau mit den Worten „Dringend“, „hole raus, […] mach“ „mach schon“, „Schaue nach, finde es, hole es raus sonst kann ich gar nicht nach Hause kommen.“, was zeigt, dass die Erlangung der Pistole für ihn eine wichtige Rolle spielte.
Dass es sich bei dem ausgewerteten Mobiltelefon um dasjenige des Angeklagten handelte, das er selber aktiv nutzte, ist unzweifelhaft. Dieses ist nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten des KOK VD. vom 24.12.2020 nach der Festnahme des Angeklagten im Flur seiner Wohnung neben seinem Reisepass aufgefunden und sichergestellt worden. Nach dem genannten Auswertebericht des Mobiltelefons ist in diesem als Nutzer zudem „TF. C.“ hinterlegt. Auch aus der Gesamtheit der auf dem Gerät gespeicherten Daten wie Chats u.a. mit Familienmitgliedern ergibt sich, dass dieses durch den Angeklagten genutzt worden ist.
c) Gespräch mit dem Zeugen I. am Tatabend
Für die Täterschaft des Angeklagten lassen sich die Kontaktaufnahme zum genannten Zeugen, der Inhalt und die Umstände des Gesprächs mit diesem am Abend des 17.12.2020 heranziehen.
aa) Um 21:39 Uhr nahm der Angeklagte ausweislich des oben erwähnten Auswerteberichts des Mobiltelefons des Angeklagten per WhatsApp Kontakt zu dem Zeugen I. auf und forderte ihn auf, sich mit ihm zu treffen. Er nannte als Treffpunkt die Adresse A.-straße 00, 00000 B. und merkte an „Nur du“. Der Zeuge I. sandte dem Angeklagten dann um 21:51 Uhr einen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshot von einem Routenplaner, wonach er um 22:12 Uhr eintreffen werde. Der Angeklagte antwortete um 21:51 Uhr, dass er so lange warte. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass sich der Angeklagte um 21:51 Uhr bereits an der Örtlichkeit befand und es wie angekündigt um 22:12 Uhr zu dem Treffen kam.
bb) Die unter Ziffer B. II. 4. a) festgestellten Gesprächsinhalte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen I. beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KOK QN. bzw. Richter am Landgericht SA., die die Angaben des Zeugen I., der sich in der Hauptverhandlung umfassend auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, bei den verschiedenen Zeugenvernehmungen wiedergegeben haben. Der Zeuge KOK QN. hat den Zeugen I. am 15.01.2021 ausführlich audiovisuell vernommen. Vor der 4. großen Strafkammer, der der Richter am Landgericht SA. angehört hat, ist der Zeuge I. in der Hauptverhandlung am 25.10.2021 vernommen worden. Beide Vernehmungspersonen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge I. bekundet habe, er habe den Angeklagten wenige Wochen vor dem 17.12.2020 im Zusammenhang mit dem Tankkartenmissbrauch kennen gelernt. Bei der per WhatsApp erfolgten Kontaktaufnahme am 17.12.2020 sei er zunächst davon ausgegangen, dass es erneut darum gehe. Obwohl er Gäste aus UR. zu Hause gehabt habe, was er dem Angeklagten in zwei geführten Telefonaten auch mitgeteilt habe, habe er sich auf dessen Drängen wegen der weiterhin erhofften Vorteile beim Tanken bereit erklärt, zu dem Treffpunkt in X. zu kommen. Nach seinem Eintreffen habe der bereits vor Ort befindliche Angeklagte dann aber nach einem Versteck für „etwas“ gefragt, nach einer offenen Stelle draußen, wo nicht viele Menschen vorbeikämen. Der Angeklagte habe betont, dass es sehr wichtig für diesen sei. Er habe geantwortet, er kenne solch einen Ort nicht; er wolle „mit sowas“ nichts zu tun haben. Er sei wieder nach Hause gefahren und habe auf dem Weg in einem weiteren Telefonat dem Angeklagten deutlich gemacht, nur wegen des Tankens kontaktiert werden zu wollen. Das Treffen habe nur etwa eine Zigarettenlänge gedauert. Das Auto des Angeklagten, mit dem er immer zum Tanken gekommen sei, den gelben Fiat Panda, habe er bei dem Treffen am 17.12.2020 nicht gesehen. Der Zeuge KOK QN. hat zudem ergänzt, der Zeuge I. habe den Angeklagten bei dem Treffen als ungewöhnlich still und müde bzw. erschöpft wahrgenommen. Dies habe er unter anderem mit den Worten, der Angeklagte habe sanft gesprochen wie eine Frau, umschrieben. Der Zeuge Richter am Landgericht SA. hat ergänzt, dass der Zeuge I. gesagt habe, er brauche das Versteck für „etwas Größeres“.
Die Aussage des Zeugen I. ist glaubhaft, auch wenn es sich insoweit um Angaben vom Hörensagen handelt. Der Zeuge I. ist bei zwei Gelegenheiten vernommen worden. Seine Bekundungen waren konstant, detailliert, plausibel und frei von Widersprüchen. Wie die beiden Vernehmungspersonen glaubhaft ausgesagt haben, war dem Zeugen I. dabei bewusst, dass er sich durch das Eingeständnis der Einbindung in den Tankkartenmissbrauch selbst belastete, worauf er auch mehrfach hingewiesen worden sei. Er habe sich jedoch bewusst dafür entschieden, trotzdem an der Aufklärung des in Rede stehenden Kapitalverbrechens mitzuwirken, auch weil er im Nachgang erfahren habe, dass die Geschädigte eine entfernte Verwandte seiner Ehefrau gewesen sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Angaben des Zeugen I. passen auch zu den objektiven Beweismitteln rund um das Treffen. Neben den schon genannten Nachrichten und dem Screenshot fügen sich auch die Verbindungsdaten aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht der Rufnummer des Angeklagten der Zeugin KOKin WZ. vom 05.01.2021, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, zu den Angaben des Zeugen. Danach rief der Angeklagte den Zeugen um 21:40 Uhr für die Dauer von 59 Sekunden und um 21:49 Uhr für die Dauer von zehn Sekunden an. Dies lässt sich ohne weiteres mit der Schilderung des Zeugen in Einklang bringen, dass er eigentlich nicht zu dem Treffen habe kommen wollen, da er Gäste gehabt habe, dem Drängen des Angeklagten in der Hoffnung weiter am Tankkartenmissbrauch beteiligt zu werden, aber nachgegeben habe. Um 22:23 Uhr kam es ausweislich des Berichts zu einem weiteren von dem Zeugen ausgehenden Telefonat mit einer Länge von 46 Sekunden. Dies passt dazu, dass der Zeuge geschildert hat, den Angeklagten nach dem Treffen noch einmal angerufen zu haben, um ihm mitzuteilen, dass er mit „so etwas“ nichts zu tun haben wolle. Auch die Zeitspanne zwischen der geplanten Ankunft um 22:12 Uhr und dem nachfolgenden Anruf fügt sich zu der angegebenen Dauer des Treffens mit dem Angeklagten von „einer Zigarettenlänge“. Der Zeuge TA. hat zudem die Bekundungen des Zeugen I. gestützt, indem er gegenüber dem Zeugen KOK QN. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 08.01.2020 sowie gegenüber der 4. großen Strafkammer bei seiner dortigen Befragung, von der der Zeuge Richter am Landgericht SA. in der Hauptverhandlung berichtet hat, konstant ausgesagt hat, dass der Zeuge I. ihm am 18.12.2020 bei der Tankaktion davon erzählt habe, dass der Angeklagte ihn am Vorabend getroffen und dabei nach einem Versteck gefragt habe. Die Bekundungen des Zeugen I. lassen sich auch mit dem Umstand in Einklang bringen, dass der Angeklagte noch vor dessen Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt um 21:51 Uhr telefonisch Kontakt zu dem Zeugen M. aufnahm, mit dem er später den Leichnam zum Ablageort verbracht hat (vgl. dazu B. III. 4. a)). Die Aufgabe des Zeugen I. sollte allein darin bestehen, einen geeigneten Ablageort zu benennen.
cc) Bereits die Aufforderung des Angeklagten an den Zeugen I. im WhatsApp-Chat, allein zu kommen, deutet darauf hin, dass es um eine heikle Angelegenheit ging; ein Gespräch über die richtige Lagerung von Diesel, wie sie der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1. der Feststellungen) vorgegeben hat, erfordert hingegen keine Geheimhaltung und wäre leicht am Telefon zu führen gewesen. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach einem draußen liegenden Versteck für etwas Größeres nachgefragt hat, schließt die Kammer, dass er nach begangener Tat auf der Suche nach einem Versteck für den Leichnam der Geschädigten war. Der Angeklagte war dabei derjenige, der Informationen suchte, von ihm ging auch die Initiative für das Treffen aus, der Zeuge I. hat hingegen keinen Ratschlag für die Lagerung von Dieselkraftstoff erbeten. Für einen solchen Schluss spricht weiter, dass der Angeklagte den Zeugen, der zunächst nicht erscheinen wollte, gedrängt hat, dass Treffen wahrzunehmen; die Dringlichkeit des Ansinnens des Angeklagten passt zu der Suche nach einem Ablageort nach der Tat. Auch die Wesensveränderung des Angeklagten lässt sich dahin deuten, dass er noch unter dem Eindruck der kurz zuvor begangenen Tat stand. Die Annahme, dass der müde und erschöpft wirkende Angeklagte in dieser Stimmungslage nach 22:00 Uhr an einem Ort, der weder einen Bezug zum Zeugen noch zu ihm selbst aufwies, dringend über die Lagerung von größeren Mengen Diesel im Freien sprechen wollte, und dabei vom Zeugen missverstanden worden sein könnte, ist fernliegend.
d) Schmauchspuren
Die an dem linken Daumen des Angeklagten und an seiner Jeans gesicherten Schmauchpartikel sprechen weiter indiziell für seine Täterschaft.
Nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Spurensicherungsbericht vom 05.01.2021 hat die Zeugin KOKin CK. am 24.12.2020 Abklebungen an den Händen des Angeklagten vorgenommen. Der Sachverständige Dipl. Phys. AY., Behördengutachter des LKA Rheinland-Pfalz, hat in der Hauptverhandlung im Rahmen seines mündlichen Gutachtens dargelegt, dass er die REM-Probenteller („Klebestempel“ mit Halterung für mikroskopische Untersuchungen) und Filmolux-Folien, auf denen mögliche Spuren durch das Abkleben der Hände des Angeklagten gesichert worden seien, mit dem Rasterelektronenmikroskop in Verbindung mit einer energiedispersiven Röntgenmikroanalyse (REM/EDX) untersucht habe. Auf dem REM-Probenteller vom linken Daumen des Angeklagten seien neben zahlreichen Partikeln, die aus Elementen bestanden, die auch in Schmauchspuren vorkommen, auch sehr wenige Partikel mit einer für Schmauchspuren charakteristischen Elementkombination (Blei, Barium und Antimon) sowie einer schmauchcharakteristischen Morphologie nachgewiesen worden. An den übrigen REM-Tellern von den Händen des Angeklagten seien schmauchtypische Partikel, jedoch keine, die eindeutig den Charakter von Schmauch aufgewiesen hätten, gefunden worden. Bei der Bewertung von Schmauchspuren sei zu berücksichtigen, dass diese nicht nur Resultat einer Schussabgabe sein können, sondern aufzufinden seien, wenn sich der Spurenträger bei der Schussabgabe nur in der Nähe der Waffe im Bereich der Schmauchwolke befunden habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Schmauchspuren auch das Ergebnis einer Sekundärübertragung sein könnten. Die Kammer folgt diesen gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen.
Ferner konnten an der Jeans, die der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KQ. in seinem Zimmer in der B.er Pension zurückgelassen hat, Schmauchspuren gesichert werden. Die Sachverständige Dr. BV., Behördengutachterin beim LKA NRW, hat in der Hauptverhandlung dargelegt, dass sie diverse Asservate, darunter die Jeans des Angeklagten aus der B.er Pension, erhalten und diese mit insgesamt 3 REM-Tabs abgeklebt habe. Auch sie habe die Proben in einem Rasterelektronenmikroskop (REM) mit einem System zur automatischen Partikelsuche und Röntgenmikroanalyse (EDX) auf Schussrückstände in Form von schmauchspezifischen Partikeln untersucht. Auf dem REM-Teller von der Vorderseite dieser Jeans habe sie dabei zahlreiche, auf dem vom Innenbund einzelne und auf dem aus den vorderen Taschen eine große Anzahl Schmauchpartikel in der charakteristischen Zusammensetzung aus Blei, Barium und Antimon aufgefunden. Die Schmauchspuren wiesen dieselbe Zusammensetzung wie die auf, die sie auf REM-Tellern aus dem Fiat Panda, mit denen nach dem Spurensicherungsbericht betreffend den PKW Fiat Panda der KHKin IK. vom 15.01.2021 verschiedene Stellen des Fahrzeugs abgetupft worden waren, gefunden habe. Diese Beschmauchung könne dadurch entstanden sein, dass der Träger der Hose einen Schuss aus einer Waffe abgeben habe. Es sei jedoch auch möglich, dass der Träger der Hose beschmauchte Hände, die durch einen Kontakt mit einer kurz zuvor abgefeuerten Waffe entstanden seien, an der Hose und in den Taschen abgerieben habe. Die Menge der Partikel spreche klar dafür, dass der Träger unmittelbar mit der Waffe zu tun gehabt habe. Dass die untersuchte Jeans vom Angeklagten getragen worden ist, steht außer Zweifel. Dem bereits genannten DNA-Gutachten des LKA NRW vom 28.04.2021 ist zu entnehmen, dass am Innenbund der Hose eine Mischspur detektiert werden konnte, die neben einer Hauptspur, die DNA-Merkmale des Angeklagten enthält, eine Minimalbeimengung mit weiterer, nicht zum Abgleich geeigneter DNA enthält. In sämtlichen der sechzehn untersuchten STR-Systeme konnten dabei die Merkmale wie die des Angeklagten gefunden werden. Die Verursachung durch den Angeklagten ist danach mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als durch eine mit ihm nicht verwandte Person. Die Kammer hat keine Bedenken, sich auch diesen Ausführungen der Behördengutachterin ER. anzuschließen.
Die Kammer hat gesehen, dass die gesicherten Schmauchspuren nach den Darlegungen der beiden Sachverständigen Dipl. Phys. AY. und Dr. BV. nur eine eingeschränkte Aussagekraft haben. Denn in jedem Fall besteht bereits durch die von dem Angeklagten durchgeführten Reinigungsmaßnahmen des Tatfahrzeugs die Möglichkeit einer Sekundärübertragung. In ihrer Gesamtheit, insbesondere durch das Spurenbild an der Vorderseite und in den Hosentaschen der Jeans des Angeklagten und unter Berücksichtigung, dass an dessen Daumen noch sechs Tage nach der Tat charakteristische Partikel aufgefunden werden konnten, obwohl sich diese nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen durch Waschen und Kontakte mit anderen Oberflächen abbauen, liegt die Entstehung durch eine Schussabgabe durch den Angeklagten nahe.
e) Sicherstellung der Tatwaffe im Keller der Ehewohnung des Angeklagten
Für die Täterschaft des Angeklagten lässt sich weiter das bereits erwähnte Auffinden der Tatwaffe in dem zur Ehewohnung gehörigen Kellerverschlag anführen. Nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern zum Durchsuchungsbericht vom 17.02.2021 war diese in ein rotes Tuch eingeschlagen. Dies passt exakt zu der Nachricht „Es ist unter der roten Decke/Tuch“. Die Einlassung des Angeklagten dazu (vgl. B. III. 1 der Feststellungen), wonach er sie weiterhin nur für den Zeugen M. aufbewahrt habe, der sie habe einschmelzen lassen wollen, während er seine eigene Waffe unbrauchbar gemacht und im Müll entsorgt habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die angebliche Entsorgung im Müll hätte sich auch ohne Weiteres für die Tatwaffe angeboten.
f) Spurenbeseitigungsmaßnahmen
Auch die Spurenbeseitigungsmaßnahmen, die der Angeklagte nach der Tat vorgenommen hat, deuten auf seine Täterschaft hin.
aa) Der Angeklagte ließ das Tatfahrzeug, den gelben Fiat, durch den Zeugen WR. reinigen, nachdem er dies zuvor erfolglos selber versucht hatte und unternahm anschließend den Versuch, sich des Kraftfahrzeugs durch Veräußerung zu entledigen. Dass der Angeklagte den Zeugen WR. mit der Reinigung des Tatfahrzeugs beauftragte, ergibt sich bereits aus der Einlassung vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1.). Damit in Einklang stehend hat der Zeuge WR. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert, dass der Angeklagte ihn früh am Morgen angeschrieben habe, um einen Wagen reinigen zu lassen. Er habe ihm als guten Kunden den Gefallen getan und sei früher als sonst am Arbeitsplatz erschienen. Er habe den Beifahrersitz auf Anweisung des Angeklagten ausgebaut und mit einem Hochdruckreiniger gesäubert; dabei sei rötliche Flüssigkeit ausgetreten. Er habe ferner Blutspritzer auf der Beifahrerseite bemerkt, die er mit Reiniger und Wasser entfernt habe. Der Angeklagte habe zu den Blutspuren erklärt, er habe sich mit einem Freund im Auto geprügelt und diesem dabei die Nase gebrochen. Der Fußraum sei im Bereich des Beifahrersitzes bereits vor Durchführung der Autoreinigungsarbeiten nass gewesen. Im Bereich von Blutflecken hätten sich außerdem Wischspuren gezeigt. Der Angeklagte habe im Anschluss an die von ihm durchgeführte Reinigung versucht, ihm das Auto zu verkaufen. Dies sei nur daran gescheitert, dass der Angeklagte die Zulassungsbescheinigung nicht bei sich geführt habe. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen unterliegt keinem Zweifel. Der Zeuge hat detailreich bekundet; er war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Dem genannten Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten ist zudem zu entnehmen, dass dieser den Zeugen WR. per Textnachricht am 18.12.2020 um 6:56 Uhr kontaktierte. Er drängte den Zeugen in der Textnachricht, bereits vor der regulären Öffnungszeit seines Unternehmens seinen Wagen zu reinigen. Aus dem genannten Auswertebericht ergibt sich weiter, dass von 9:15 Uhr bis 9:16 Uhr die App von „mobile.de“ mit dem Bild eines Fiat Panda, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, benutzt worden ist, was naheliegend dem Ziel des Angeklagten diente, einen angemessenen Kaufpreis für den Fiat herauszufinden. Die Verkaufsbemühungen zeigen auch, dass es in der Macht des Angeklagten stand, über das Tatfahrzeug zu verfügen und sich des Wagens zu entledigen und dies entgegen der Einlassung bei der 4. großen Strafkammer (B. III. 1.) nicht Aufgabe des Zeugen M. war. Seine Einlassung, wonach er bei der Spurenbeseitigung nur auf Anweisungen des Zeugen M. gehandelt habe, ist damit widerlegt. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, das Fahrzeug im Fußraum des Beifahrersitzes bereits vor Durchführung der Autoreinigung nass gewesen sei und sich Wischspuren an den Blutflecken gezeigt hätten, zieht die Kammer hieraus den Schluss, dass der Angeklagte zuvor selbst versucht hat, die Spuren seiner Tat im Fahrzeug zu beseitigen.
bb) Ferner erwarb der Angeklagte nach der Reinigung bei dem Zeugen WR. eine Dose schwarzen Sprühlack, um die noch nicht beseitigten Blutspuren mit Farbe zu überdecken. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1.) findet eine Stütze durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Rechnungskopie der Firma FK. JT. GmbH & Co KG in B. vom 18.12.2020, nach der auf den Namen des Bruders des Angeklagten ein Spray mit schwarzem Autolack gekauft worden ist. Aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten ersten Untersuchungsbericht des Tatfahrzeugs der KHKin IK. vom 09.02.2021 ergibt sich damit korrespondierend, dass zwischen Handbremse und Fahrersitz des am 15.01.2021 aufgefundenen Fahrzeugs der Geschädigten eine Dose schwarzer Sprühlack lag. Zudem folgt aus dem weiteren Untersuchungsbericht, des Tatfahrzeugs vom 15.02.2021 und den zugehörigen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, dass Teile der Handbremse, der Gurtschlösser der vorderen Sitze und die Karosserie an der Türschwelle der Beifahrertür mit schwarzem Lack besprüht worden sind.
cc) Die in der Tatnacht getragene Jeans mit den Schmauchspuren ließ der Angeklagte ebenso wie eine Kosmetiktasche der Geschädigten in der B.er Pension zurück, um sich dieser Gegenstände zu entledigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KQ., einer Mitarbeiterin der B.er Pension, fand diese die Gegenstände im Nachgang im dem Zimmer, das der Angeklagte angemietet hatte. Dass die vom Angeklagten zurückgelassene Kosmetiktasche mit Inhalt der Geschädigten gehörte, lässt sich aus dem genannten DNA-Gutachten des LKA NRW vom 28.04.2021 entnehmen. Danach konnte an den Laschen des Reißverschlusses, an den Eingriffsbereichen außen und innen sowie an einem Lippenstift aus der Kosmetiktasche jeweils eine Einzelspur mit DNA der Geschädigten gesichert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Geschädigte die Spurenlegerin war, ist nach dem Behördengutachten mehr als 30 Milliarden Mal höher als dass die Spur von einer nicht verwandten Person stammt. Die Kammer hat nicht die geringsten Bedenken, sich auch diesen Ausführungen der Behördengutachterin anzuschließen.
g) Der Angeklagte brachte weiter höchstpersönliche Gegenstände der Geschädigten an sich und versteckte diese in der Ehewohnung. Nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des KHK JD. vom 26.03.2021 konnte in der Küche der Wohnung des Angeklagten - hinter einer Küchenblende versteckt - eine Zigarettenschachtel mit diversen Dokumenten in Kartenform, darunter Ausweispapiere, Krankenkassen- und Kreditkarten der Geschädigten und ihres Sohnes aufgefunden.
h) Internetrecherche
Des Weiteren führte der Angeklagte im Internet Recherchen zur Tat durch, bevor diese öffentlich bekannt war und hat so sein Wissen um die Begehung der Tat offenbart. Nach dem zitierten Auswertebericht seines Mobiltelefons suchte er am 18.12.2020 ab 13:12 Uhr nach Nachrichten aus Rheinland-Pfalz und dort spezifisch nach Polizeimeldungen. Die erste Presse-Meldung zur Tat erschien indes laut der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung der Presse erst am 19.12.2020 um 17:11 Uhr in der online-Ausgabe der RZ.
i) Fluchtüberlegungen
Auch die Überlegungen des Angeklagten, zu fliehen, sprechen indiziell für seine Täterschaft. Nach dem Auswertebericht seines Mobiltelefons informierte sich der Angeklagte am Mittag des 19.12.2020, nachdem er erneut erfolglos Artikel zur Tat auf rheinland-pfälzischen Nachrichtenportalen gesucht hatte, unter Nutzung der Flugsuchmaschine „AD.“ über Flüge und recherchierte anschließend im Internet, zur Möglichkeit einer Reise mit einem beschädigten Aufenthaltstitel. Die Kammer zieht aus diesen Internetrecherchen den Schluss, dass der Angeklagte erwog, die Flucht zu ergreifen und sich ins Ausland abzusetzen.
3. Beweiswürdigung zum äußeren Tatgeschehen
a) Tatzeit
Die Tat wurde zur Überzeugung der Kammer am 17.12.2020 in einem Zeitfenster zwischen 21:00 Uhr und 21:39 Uhr begangen.
aa) Die Geschädigte wurde zuletzt zwischen 20:40 und 21:00 Uhr von dem Zeugen JE. lebend gesehen.
Dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er am Abend des 17.12.2020, nachdem er mit einem Kollegen etwas zu Essen gekauft habe, mit diesem in einem Auto vor dem Hotel gesessen habe. Das Licht des „EO.“ neben dem Hotel sei noch angeschaltet gewesen, es müsse daher etwa 21:00 Uhr gewesen sein. Er habe eine kleine Frau zwischen 30 und 40 Jahren mit schulterlangem schwarz-rotem Haar und schwarzem Mantel in das Hotel gehen sehen. Er habe noch eine Weile dort gesessen, Musik gehört und mit dem Kollegen etwas besprochen, aber die Geschädigte danach nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt seiner Bekundungen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hat er die Richtigkeit seiner damaligen Zeitangaben bestätigt, wonach er die Frau gegen 20:40 Uhr gesehen habe, auf jeden Fall aber mit Rücksicht auf die Beleuchtung des „EO.s“ vor 21:00 Uhr. Die Angaben des Zeugen JE. sind glaubhaft. Der Zeuge hat objektiv bekundet. Seine Beschreibung der Frau passt auf die Geschädigte, wovon sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme von Fotos von ihr hat überzeugen können. Damit in Einklang stehend hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1.) dahingehend eingelassen, dass die Geschädigte vor der Fahrt zur A.-straße an diesem Abend das Hotel noch einmal betreten habe, während er draußen gewartet habe. Daher hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Zeuge die Geschädigte und nicht etwa eine andere Person wahrgenommen hat. Dazu passend folgt aus dem genannten Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten, dass er um 20:50 Uhr den Stream des Radiosenders Kral startete. Aufgrund dieses Umstandes zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte vor dem Hotel im Auto der Geschädigten auf sie wartete und dabei Musik hörte.
Dass sich die Geschädigte nur kurzzeitig im Hotel aufgehalten hat, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte – wie ausgeführt - draußen im Auto auf ihre Rückkehr wartete. Der Einlassung des Angeklagten vor der 4. großen Strafkammer hinsichtlich der Dauer und des Grundes des Aufenthalts der Geschädigten im Hotel vermag die Kammer in Anbetracht des widersprüchlichen Aussageverhaltens nichts abzugewinnen. Der Angeklagte hat zunächst angegeben, die Geschädigte habe vorgehabt, sich im Hotel umzuziehen und zu duschen. Sie habe das Hotel schließlich betreten, um sich umzuziehen, was zu einem kurzzeitigen Aufenthalt passt. Auf Nachfrage hat er bestätigt, dass sich die Geschädigte ihrer Ankündigung entsprechend im Hotel lediglich umgezogen habe. Bei einer weiteren Befragung hat er dann geltend gemacht, die Geschädigte habe sich doch geduscht, wie sie es immer gemacht habe, wenn sie abends rausgegangen seien. Diese Angaben des Angeklagten zum Aufenthaltsgrund und der -dauer im Hotel sind widersprüchlich. Zudem enthält der Ablauf des Tattages keine Elemente eines abendlichen Rausgehens. Zu diesem Zeitpunkt waren außerdem nach der CoronaSchVO NRW in der vom 01.12. bis 20.12.2020 geltenden Fassung, insbesondere den dortigen §§ 8, 10, 13 und 14, Freizeitaktivitäten (in Kultur-, Vergnügungs-, Veranstaltungs- und Gastronomiebetrieben) untersagt, sodass ein abendliches Rausgehen auch tatsächlich kaum möglich war. Weiter wird durch den Umstand, dass der Zeuge JE. noch längere Zeit in dem Auto vor dem Hotel saß, die Geschädigte aber nicht mehr beim Verlassen des Hotels beobachtet hat, der Schluss auf einen kurzzeitigen Aufenthalt auf dem Hotelzimmer nicht in Frage gestellt. Bei der Aussage des Zeugen ist zunächst zu beachten, dass es im Dezember um diese Uhrzeit dunkel ist und die Beleuchtung des „EO.s“ ab 21:00 Uhr erlischt, die Sichtverhältnisse daher eingeschränkt waren. Darüber hinaus war der Zeuge nach seinen Angaben auch nicht konzentriert darauf, was sich vor dem Hotel abspielte, sondern war durch die Besprechung mit dem Kollegen abgelenkt.
Auch unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von etwa 17 Minuten, die nach dem verlesenen und in Augenschein genommenen Routenplaner von Google-Maps vom Hotel K. in B.-L. zur A.-straße 00 in B.-X. benötigt werden, blieb auf dem Weg dorthin noch genügend Zeit, um die Tat zu begehen und um 21:39 Uhr den Zeugen I. anzurufen.
bb) Für dieses Tatzeitfenster lassen sich objektive Beweismittel heranziehen: Ein letztes digitales Lebenszeichen der Geschädigten stellt das Emoji dar, das sie um 20:37 Uhr als Reaktion auf ein Bild der Hausaufgaben ihres Sohnes im facebook-Messenger vom Mobiltelefon des Angeklagten an ihre Mutter gesandt hat. Auch dieser Vorgang ergibt sich aus dem Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten. Zwei Anrufversuche der Mutter der Geschädigten auf dem Telefon des Angeklagten um 20:46 Uhr blieben ausweislich des Auswerteberichts der Verbindungsdaten des Angeklagten vom 05.01.2021 unbeantwortet. Dies würde gut dazu passen, dass die Geschädigte sich zu diesem Zeitpunkt im Hotel aufhielt, während der Angeklagte das Mobiltelefon bei sich hatte. Wäre die Geschädigte aber noch nach 21:39 Uhr lebendig gewesen und erst nach PX. und dann nach Q. bzw. W. als Beifahrerin des Angeklagten gefahren, wäre es naheliegend gewesen, dass sie ihre Mutter zurückgerufen oder zumindest irgendeine Aktivität in sozialen Netzwerken oder anderen Apps entfaltet hätte, was nach den Auswerteberichten des Handys des Angeklagten und dem der Mutter der Geschädigten, der Zeugin D. vom 02.03.2021 nicht mehr der Fall war.
cc) Aus den Umständen und Gesprächsinhalten bei dem Treffen des Angeklagten mit dem Zeugen I. zieht die Kammer den Schluss, dass die Tat um 21:39 Uhr bereits begangen worden ist.
Der Angeklagte machte, wie oben dargelegt, bereits am Telefon deutlich, dass er den Zeugen I. dringend sehen müsse, auch wenn dieser eigentlich nicht wegen seiner Gäste von zu Hause wegkonnte. Vor Ort fragte er dann nach einem Versteck für etwas Größeres und betonte die besondere Wichtigkeit für ihn, ein solches ausfindig zu machen. Dies lässt darauf schließen, dass die Tat zum Zeitpunkt des Gespräches schon vollendet war. Zudem wollte der Angeklagte „etwas“ verstecken, was auf den Leichnam der Geschädigten hindeutet. Er fragte hingegen nicht nach einem Ort, wo er unbemerkt Schüsse abgeben könnte. Seine Frage zielte explizit auf ein Versteck für „etwas Größeres“. Auch die vom Zeugen I. beschriebene Stimmung und Wesensveränderung des Angeklagten spricht für ein einschneidendes Erlebnis wie eine Tötung kurz zuvor.
b) Tatort
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich die Geschädigte bei der Tatbegehung in dem Fiat Panda, der an einem unbekannten Ort im B.er Norden abgestellt war.
Dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt in dem vorgenannten Fahrzeug saß, lässt sich aus den bereits erwähnten Untersuchungsberichten PKW Fiat Panda der KHKin IK. vom 09. und 15.02.2021 folgern. Danach konnte das Projektil, das wie ausgeführt aus der umgebauten Waffe stammte, im Fußraum des Beifahrersitzes des Fahrzeugs unter dem Teppich im Bodenblech sichergestellt werden. Auch die noch erkennbaren Blutspuren auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs (vgl. sogleich III. 3. d) aa) (1)), und die laut der Sachverständigen Dr. BV. dort detektierten Schmauchspuren (vgl. sogleich III. 3. d) aa) (2) (d)), lassen keinen Zweifel daran, dass die Geschädigte im Auto sitzend getötet worden ist.
Das oben dargestellte Tatzeitfenster lässt unter Weg-Zeitaspekten nur einen Ort im B.er Norden zu. Wie bereits ausgeführt, beträgt die Gesamtfahrzeit vom Hotel K. in B.-L. zur A.-straße 00 in B.-X. etwa 17 Minuten. Der genaue Ort ist unbekannt, weder liegen Standortdaten des Angeklagten vor noch geben andere Beweismittel Aufschluss darüber. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass es sich um einen abgelegenen Ort handelte, da sonst die Gefahr der Entdeckung durch die Wahrnehmung der Schussgeräusche bestanden hätte.
c) Planung
Die Kammer schließt aus der Abholung der Waffe kurz vor der Tatbegehung, dass die Tat geplant war.
Die Waffe war dabei ursprünglich eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole (SRS-Pistole) der türkischen Fabrikation Atak Arms Ltd., die in eine halbautomatische Selbstladepistole durch Austausch des Gaslaufes gegen einen ca. 110 mm langen Waffenlauf mit gezogenem Laufinnenprofil im Kaliber 9 mm Luger verändert wurde, was sich aus dem bereits genannten Behördengutachten des Behördengutachters OE. vom 10.03.2021 ergibt. Dieser hatte - wie ausgeführt - die im Keller des Angeklagten sichergestellte Waffe vorliegen und hat anhand derer die Waffe samt Veränderungen beschrieben. Aus der Waffe konnte bei einem Schussversuch Patronenmunition im Kaliber 9mm Luger störungsfrei verfeuert werden. Die Kammer folgt auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Die Abholung der umgebauten Waffe erlaubt in Zusammenschau mit der kurz darauffolgenden Verwendung, den Schluss, dass es sich insoweit um eine Vorbereitungshandlung einer geplanten Tat gehandelt hat.
d) Tatablauf
aa) Die Feststellungen zur Position der Geschädigten und des Angeklagten bei der Schussabgabe hat die Kammer wie folgt getroffen:
(1) Bei der Position der Geschädigten auf dem Beifahrersitz hat die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten und das Spurenbild im Fahrzeug zurückgegriffen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1) unter anderem erklärt, die Geschädigte habe auf dem Beifahrersitz gesessen, als sie erschossen worden sei. Die genannte Sitzposition steht in Einklang mit dem Ergebnis der Spurensicherung in dem genannten Untersuchungsbericht des Fiat Panda vom 09.02.2021. Danach konnten auf den Polstern des Beifahrersitzes, an der Halterung des Sicherheitsgurtes an der B-Säule, an dem Gurt des Beifahrersitzes, an einer Lautsprecherabdeckung hinter dem Beifahrersitz und am Dachhimmel jeweils blutverdächtige Anhaftungen vorgefunden werden. Nach dem Gutachten zur DNA-Untersuchung des LKA NRW vom 28.04.2021 enthielt ein getrocknetes Blutplättchen aus der Lautsprecherabdeckung menschliches Blut mit einer Einzel-DNA-Spur, die der Geschädigten zuzuordnen ist. Auch in mehreren Abrieben vom Dachhimmel fand sich Blut, das der Geschädigten bei einem DNA-Abgleich als Einzelspur zuzuordnen ist. Diese Spuren enthielten nach dem Gutachten sämtliche DNA-Merkmale, die die Geschädigte aufweist. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Geschädigte die Spurenlegerin war, ist nach den gutachterlichen Ausführungen jeweils 30 Milliarden Mal höher als dass sie von einer anderen, nicht mit ihr verwandten Person stammen. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen der Behördengutachterin ER..
(2) Dass sich der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung vor der 4. großen Strafkammer – zum Zeitpunkt der Schussabgabe außerhalb des Fahrzeugs auf dessen Beifahrerseite befand, ergibt sich aus Folgendem:
(a) Die Eintrittsstellen der beiden Projektile befinden sich auf der rechten Kopfseite der Geschädigten. Die Sachverständige Prof. Dr. ZG., Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität NQ., hat in ihrem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie den Leichnam der Geschädigten obduziert habe. Der Schädel habe zwei lochartige Defekte an der rechten Kopfseite aufgewiesen, einen in der hohen Schläfenregion, einen in der Vorderohrregion. Dabei habe es sich jeweils um Eintrittsstellen eines Projektils gehandelt, da im darunter befindlichen Gewebe trichterförmige Erweiterungen vorgelegen hätten, was typisch für einen Einschuss sei. An der linken Wange habe sich ein weiterer Defekt gezeigt, wobei durch eine Sondierung herausgefunden worden sei, dass dieser als Austrittspunkt mit dem Einschuss in der hohen Schläfenregion korrespondiere. Bei einer späteren Bildgebung - von dem Leichnam sei ein CT erstellt worden - sei ein Projektil im Bereich des linken Unterkieferwinkels aufgefunden worden; dieses passe zu dem Einschuss in der Vorderohrregion. Es sei davon auszugehen, dass es zu einer Ablenkung des Projektils durch knöcherne Strukturen gekommen sei. Der Schusskanal dieses Steckschusses sei annähernd horizontal verlaufen, das Projektil habe das Felsenbein und die Schädelbasis durchschlagen und dann das Kleinhirn durchsetzt. Der Schusskanal des Durchschusses sei steil nach unten links abgefallen, das Projektil habe beide Großhirnhälften und das Jochbein durchschlagen und sei dann an der linken Wange ausgetreten. Die beiden Schüsse seien jeder für sich sofort tödlich gewesen, da jeweils Kernregionen des Gehirns verletzt worden seien. Die Todesursache sei ein zentrales Regulationsversagen gewesen.
Der Sachverständige PD Dr. IY. von der Rechtsmedizin der Uniklinik in B., hat im Rahmen seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung zunächst zu den Grundlagen seines Gutachtens ausgeführt, dass dieses auf der Kenntnis der Akten, der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer, einer in diesem Verfahren durchgeführten Tatrekonstruktion und der Überlassung des knöchernen Schädeldaches der Geschädigten durch die Rechtsmedizin der Uniklinik NQ. basiere. Er hat dargelegt, dass er die Einschätzungen der Sachverständigen Prof. Dr. ZG. teile. Zur Lokalisation der Eintrittsstelle des Durchschusses hat er präzisiert, dass es sich nicht um die Schläfe im Gesichtsbereich handele, sondern um das rechte Scheitelbein im rechten hinteren Bereich des Schädels, etwa 8,5 cm oberhalb des oberen Randes der rechten Ohrmuschel.
Die Kammer folgt diesen gut nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen sind und an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen. Die Kammer hat sich anhand in Augenschein genommener Lichtbilder ein eigenes Bild von den Verletzungen machen können.
(b) Der Sachverständige PD Dr. IY. hat weiter ausgeführt, dass es sich bei beiden Schüssen um relative Nahschüsse handele, bei denen der Schütze einen Abstand von maximal 80 cm vom Opfer gehabt habe. Hierfür spreche, dass sich DNA der Geschädigten im Lauf der Tatwaffe gefunden habe. Dies lasse sich gut damit erklären, dass Gewebepartikel vom Kopf der Geschädigten bei Eintritt des Projektils nach außen weggeschleudert und in den Lauf eingetreten seien. Dies sei nur bei einem relativ geringen Abstand von bis zu 80 cm der Fall. Er könne ausschließen, dass es sich um aufgesetzte Schüsse gehandelt habe. Zwar könne angesichts der Verbrennungen der Haut nicht zuverlässig beurteilt werden, ob für aufgesetzte Schüsse typische Stanzmarken vorgelegen hätten, jedoch fehlten die charakteristischen Schmauchhöhlen unter der Haut, die sich bei aufgesetzten Schüssen bildeten. Dass es sich im Lauf der Tatwaffe um die DNA der Geschädigten gehandelt hat, ergibt sich aus dem Behördengutachten der Sachverständigen ER. vom 28.04.2021, wonach sich im Abrieb aus dem Inneren der Laufmündung der untersuchten Pistole die DNA-Merkmale der Geschädigten in sämtlichen der 16 untersuchten STR-System mit einer nicht zum Abgleich geeigneten Minimalbeimengung gefunden hätten. Es sei mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die Spur ihr zuzuordnen sei als einer anderen, mit ihr nicht verwandten Person. Auch insoweit hat die Kammer keine Bedenken, sich den Ausführungen der Behördengutachterin anzuschließen.
Anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern, die in Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer von einer dort unter seiner sachverständigen Leitung vorgenommenen Tatrekonstruktion unter Nutzung eines baugleichen Kraftfahrzeuges und verschiedener, unterschiedlich großer Personen als Akteure sowie der Verwendung einer langen Sonde zur Darstellung möglicher Schusskanäle, hat der Sachverständige dann im Rahmen seines mündlichen Gutachtens die möglichen Positionen der Beteiligten bei den Schussabgaben erläutert. Er hat ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen für die Position des Schützen bei Abgabe der Schüsse drei Möglichkeiten ergäben: Zum einen von der Rückbank hinter dem Beifahrersitz aus, dann von außen neben dem Fahrzeug stehend durch das geöffnete Beifahrerfenster sowie von dort aus durch die geöffnete Beifahrertür. Von der Rückbank aus lasse sich die Durchschussverletzung dergestalt herbeiführen, dass der Schütze die Waffe an den Wagenhimmel halte und steil nach unten schieße. Die Haltung des Armes sei dann sehr gezwungen; aufgrund des Rückstoßes der Waffe sei davon auszugehen, dass es durch den Anstoß am Dachhimmel zu einer Prellung oder Dehnung am Handgelenk des Schützen komme. In dieser Konstellation müsse außerdem einhändig und mit der rechten Hand geschossen worden sein. Der Steckschuss könne in dieser Konstellation so entstanden sein, dass die Geschädigte den Kopf nach rechts und nach hinten gedreht habe. Bei den Schusspositionen, bei denen sich der Schütze außerhalb des Fahrzeugs befinde, könne die Waffe bei der Schussabgabe mit beiden Händen gehalten haben. Dabei seien für den Steckschuss verschiedene Positionen der Geschädigten und des Schützen denkbar; je nachdem ob und wie weit die Geschädigte den Kopf gedreht habe, könne der Schütze rechts neben oder schräg hinter ihr gestanden haben. Die Durchschussverletzung lasse sich durch eine nach vorne gebeugte Haltung der Geschädigten bei der Schussabgabe durch die geöffnete Tür oder das geöffnete Fenster erklären. Möglich sei auch, dass zunächst der Steckschuss erfolgt sei, der Körper der Geschädigten danach erschlafft und nach vorne geneigt gewesen sei, und es dann zur Durchschussverletzung gekommen sei. Die Reihenfolge der Schüsse könne nicht sicher rekonstruiert werden.
Die Kammer folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen. Dieser ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, ihm war der gesamte Akteninhalt, mithin sämtliche Spuren im Fiat Panda sowie die Erkenntnisse zu Waffe und Munition bekannt. Zutreffend ist er von einem signifikanten Rückstoß der Tatwaffe ausgegangen, wovon sich die Kammer durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Behördengutachters OE. vom LKA NRW vom 24.04.2024, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, überzeugen konnte. Dieser hat ausgeführt, dass dem von ihm durchgeführten Funktionsbeschuss ein signifikanter Rückstoß der Tatwaffe feststellbar gewesen sei. Das passe dazu, dass die untersuchte Waffe keine Vorrichtungen aufgewiesen habe, um den üblicherweise bei einer Schussabgabe entstehenden Rückschlag zu reduzieren. Die Kammer folgt diesen Ausführungen des Behördengutachters, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen. An der Sachkunde des Sachverständigen PD Dr. IY. für die obigen ballistischen Fragestellungen bestehen ebenfalls keine Zweifel. Er ist der Kammer seit langem als zuverlässig bekannt und hat bereits häufig ballistische Gutachten erstattet. Durch die anschauliche Einbeziehung der Lichtbilder der Tatrekonstruktion und der Verletzungen der Geschädigten bei der Gutachtenerstattung hat die Kammer den Darlegungen des Sachverständigen gut folgen können und sich selbst einen Eindruck von den möglichen Positionen des Schützen, des Opfers und den Schussverläufen machen können.
(c) Der von der Verteidigung als präsentes Beweismittel geladene Sachverständige Prof. Dr. LH., Hochschullehrer für allgemeine und digitale Forensik an der Hochschule YH., hat in der Hauptverhandlung zu den Grundlagen seines Gutachtens ausgeführt, dass dieses auf den Informationen des Verteidigers zum Verfahrensgang und zum Tatvorwurf sowie auf zwei von diesem übersandten gerichtlichen Beweismittelheftern beruhe. Auf Nachfrage der Kammer hat er zunächst behauptet, ihm sei die Einlassung des Angeklagten unbekannt. Erst nach der Gutachtenerstattung hat er auf Nachfrage des Nebenklagevertreters zu etwaigen Vorgaben bei der Gutachtenbeauftragung mitgeteilt, dass ihm die wesentlichen Kernpunkte aus der Einlassung des Angeklagten vom Verteidiger mitgeteilt worden seien. Er hat dann ausgeführt, dass er darüber informiert worden sei, dass der Angeklagte die Tat bestreite. Er habe sich dergestalt eingelassen, dass er bei Schussabgabe der Fahrzeugführer des fahrenden Fiat Panda und die Geschädigte Beifahrerin gewesen sei. Sie sei dann durch einen Dritten während der Fahrt von der Rückbank aus mit zwei Kopfschüssen getötet worden.
Er hat erläutert, dass er sich für seine Darstellung eines 3D-Modelles eines Fiat Panda bedient habe und sodann Dummies mit den vom Verteidiger mitgeteilten Körpermaßen der Geschädigten, des Angeklagten und des Zeugen M. erstellt sowie die Waffe mit ihren Abmessungen modelliert habe. Dann habe er unter Berücksichtigung der Verletzungen der Geschädigten und dem Spurenbild im Fiat Panda mögliche Positionen der in Rede stehenden Beteiligten und mögliche Schusskanäle in 3D-Modellen, welche von einem stehenden Fahrzeug ausgingen, visualisiert. Er sei aufgrund dieser Visualisierung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Schussabgabe sowohl von der Rückbank als auch von draußen neben dem Fahrzeug durch das geöffnete Beifahrerfenster oder die geöffnete Beifahrertür möglich sei. Bei geöffneter Beifahrertür seien verschiedene Positionen sowohl des Angeklagten als auch der Geschädigten plausibel und wirkten dabei natürlich. In dieser Konstellation sei es wahrscheinlicher, dass der Steckschuss zuerst erfolgt sei, die umgekehrte Reihenfolge sei indes auch möglich. Durch das geöffnete Beifahrerfenster sei eine Schussabgabe zwar bei Einnahme verschiedener Positionen des Angeklagten und der Geschädigten möglich, die Geschädigte scheine sich jedoch dabei unnatürlich aus dem Fenster lehnen zu müssen. Eine Schussabgabe von der Rückbank durch einen Dritten sei sowohl im Hinblick auf den Steck- als auch auf den Durchschuss gut möglich, wobei bei geschlossenem hinteren Fenster die Bewegungsmöglichkeiten des Dritten durch die B-Säule, die Sitzeinstellung des Beifahrersitzes und die Kopfstütze eingeschränkt und das Handgelenk des Dritten gekrümmt sei. Bei geöffnetem Fenster der rückwärtigen rechten Fahrzeugtür bewerte er die Haltung jedoch wegen des größeren Spielraums als natürlich. Der Dritte, der eine kleinere Statur habe als der Angeklagte, könne sich dabei auch an der Rückenlehne des Beifahrersitzes hochgezogen und so einen größeren Aktivitätsradius entfaltet haben. Als Gesamtergebnis komme er zu dem Schluss, dass am wahrscheinlichsten sei, dass in einem fahrenden Fahrzeug von der Rückbank aus geschossen worden sei. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass er eine Schussabgabe von der Rückbank generell für wahrscheinlicher halte; es entfielen Einzelheiten des Tatablaufs wie etwa der Gang des Täters um das stehende Fahrzeug. Wenn das Fahrzeug in Bewegung gewesen sei, dann seien auch Aktivitäten – und damit auch eine Schussabgabe - von der Rückbank aus wahrscheinlicher.
Die Kammer vermag den Ausführungen des Gutachters insoweit dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es am wahrscheinlichsten sei, dass in einem fahrenden Fahrzeug von der Rückbank aus geschossen worden ist, nicht zu folgen. Der Sachverständige ist zunächst teilweise von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat die Eintrittsstelle des Durchschusses nicht ca. 8,5 cm oberhalb des oberen Randes der rechten Ohrmuschel verortet, sondern nur wenige cm über dem Einschuss des Steckschusses im Gesicht, also der umgangssprachlichen Schläfenregion. Diese unzutreffende Verortung hat er auf Vorhalt der Kammer zunächst abgestritten und erst nach Vorlage der Lichtbilder der Rechtsmedizin als leicht zu korrigieren abgetan. Darüber hinaus hat er zu den Grundlagen seines Gutachtens zu Beginn der Vernehmung im Hinblick auf die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten zum Teil unzutreffende Angaben gemacht. Die Einschätzungen des Gutachters zur Natürlichkeit der Körperhaltung der in seinem Modell beteiligten Personen sind zum Teil nicht nachvollziehbar. So erschließt sich nicht, warum er die Haltung der Waffe von der Rückbank aus mit einem abgewinkelten, gekrümmten Handgelenk oben am Dachhimmel für natürlich hält, während er ein Hinauslehnen aus dem Beifahrerfenster durch die Geschädigte als eher unnatürlich einstuft. Soweit er von Einschränkungen durch die Kopfstütze bei der Schussabgabe von der Rückbank berichtet hat, läuft dies den Erkenntnissen zur Beschaffenheit der im Tatfahrzeug verbauten Kopfstützten zuwider. Wie sich aus einem in Augenschein genommenen Bild des Innenraums des Fiat Panda ergibt, ist die Kopfstütze nur als äußerer Rahmen konzipiert, innen weist sie eine offene Stelle auf, durch welche ohne Weiteres hätte hindurchgeschossen werden können. Auch das Zwischenergebnis, wonach von den drei möglichen Schusspositionen diejenige von der Rückbank aus am wahrscheinlichsten sein soll, ist nicht nachvollziehbar. In keiner Weise zu folgen vermag die Kammer dem Gesamtergebnis des Gutachtens. Diesem liegt keine Untersuchung bzw. visualisierte Darstellung zugrunde. Die Visualisierungen bezogen sich jeweils auf ein stehendes, nicht aber auf ein in Bewegung, insbesondere im Anfahren, befindliches Fahrzeug. Zu keinem Zeitpunkt hat sich der Gutachter mit den Besonderheiten befasst, die bei Schussabgabe in einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug auftreten können. Soweit er auf Nachfrage ausgeführt hat, dass bei einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug Aktivitäten von der Rückbank aus wahrscheinlicher seien, vermag dieses den gezogenen Schluss auf die Position des Schützen gutachterlich in keiner Weise zu belegen; das Gesamtergebnis ist durch keinerlei Erfahrungssätze untermauert worden. Dass bei einem fahrenden Fahrzeug die oben aufgezeigten Schützenpositionen außerhalb des Fahrzeug, bei denen als Anknüpfungstatsache von einem stehenden Personenkraftwagen ausgegangen worden ist, entfallen, ist selbstredend.
(d) Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. IY. zur Möglichkeit einer Schussabgabe von außen neben dem Fahrzeug stehend durch das geöffnete Beifahrerfenster bzw. von dort aus durch die geöffnete Beifahrertür. Diese möglichen Schusspositionen finden sich auch im Gutachten des präsenten Sachverständigen Prof. Dr. LH.. Die Darlegungen stehen weiter in Einklang mit dem Schmauchspurenbild des Fiat Panda. Nach dem Spurensicherungsbericht betreffend den Fiat Panda des KHK FY. vom 02.02.021 sowie dem Untersuchungsbericht der KHKin IK. vom 09.02.2021 sind unter anderem am Dachhimmel, an der oberen äußeren Gummidichtung der Beifahrertür, der Fensterscheibendichtung der Beifahrertür sowie am Handschuhfach und der Lüftungsöffnung auf der Beifahrerseite jeweils Bereiche mit einem REM-Tab abgetupft worden. Die Sachverständige BV. hat im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass sie die Proben auf die gleiche Weise untersucht habe wie diejenigen an der Jeans des Angeklagten. Am Dachhimmel hätten sich in einem REM-Tab mehrere, an der Gummidichtung der Beifahrertür an der oberen äußeren Seite ebenfalls mehrere, an der Fensterscheibendichtung der Beifahrertür zahlreiche und am Handschuhfach und der Lüftungsöffnung einzelne schmauchspezifische Partikel in der Elementkombination Blei-Barium-Antimon, wie sie auch in der Laufmündung und dem Patronenlager der Tatwaffe gefunden worden sei, befunden. Schmauch breite sich wolkenartig um die Laufmündung einer Waffe aus, sodass die Spuren zu einer Schussabgabe im Bereich der Beifahrerseite passten. Die Kammer hat erneut keine Bedenken, den Darlegungen der Sachverständigen zu folgen. Auch unter Berücksichtigung der Reinigungsmaßnahmen und der Möglichkeit der Sekundärübertragung, kommt insbesondere den Spuren an der Beifahrertür ein – wenn auch untergeordneter - Indizwert im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu.
Die Kammer schließt hingegen eine Schussabgabe von der Rückbank des Fiat Panda, insbesondere die von dem Angeklagten in seiner Einlassung vor der 4. großen Strafkammer behauptete Schussabgabe durch den Zeugen M. während des Anfahrens des Fahrzeugs, aus. Zutreffend hat der Sachverständige PD Dr. IY. darauf hingewiesen, dass die Haltung des Armes bei der Durchschussverletzung sehr gezwungen ist und aufgrund des Rückstoßes der Waffe mit Verletzungen durch das Anschlagen des Handgelenks am Dachhimmel zu rechnen ist. Hinzukommt, dass eine derartige Schussabgabe mit einer erheblichen Gefährdung des Fahrers und mithin bei einem im Fahren begriffenen Kraftfahrzeug auch des Schützen verbunden gewesen wäre. Ausgehend von der genannten Einlassung des Angeklagten, dass der Zeuge M. die Schüsse auf die Geschädigte abgegeben hat, während er das Fahrzeug geführt hat, hätte in Anbetracht der beengten Verhältnisse in dem Fiat Panda die hohe Gefahr bestanden, dass minimale Abweichungen der Schussbahn infolge von Fahrzeugbewegungen aber auch des einhändigen Schießens zur Verletzung des Fahrers und zu einem Unfallereignis geführt hätten. Zudem soll es sich nach der Einlassung um eine plötzliche und unangekündigte Schussabgabe durch den Zeugen M. gehandelt haben. Eine solche hätte aber zu einer unkontrollierten Reaktion des Fahrers und damit aus diesem Grunde zu einem Unfallgeschehen führen können, bei dem sich auch der Schütze hätte verletzen können. Weiter ist nach den Darlegungen des Sachverständige PD Dr. IY. davon auszugehen, dass Schüsse im Inneren des Fahrzeugs mit einem unfassbar hohen Lärmpegel verbunden sind, was es als fernliegend erscheinen lässt, dass sich ein Täter dem ohne Not aussetzt.
(3) Die Feststellung, dass der Angeklagte die Waffe kurz zuvor aus dem Kofferraum nahm, beruht auf Folgendem: Der Angeklagte plante die Tat, holte kurz vor der Begehung die im Keller der Ehewohnung aufbewahrte Waffe ab und wählte für die Tatbegehung einen abgelegenen Ort. Ausweislich des erwähnten Chats mit der Ehefrau war die Waffe in ein rotes Tuch eingewickelt und somit als solche von außen nicht zu erkennen. Es liegt indes nahe, dass der Angeklagte die Waffe – ungeachtet der Einwicklung in das rote Tuch - vor der Geschädigten verbergen, sich deren Nachfragen ersparen wollte und diese bereits deswegen im Kofferraum des Fiat Panda deponierte. Ein Verborgenhalten der Waffe im Kofferraum bot sich auch deswegen an, weil diese nach dem Behördengutachten des Dipl.-Ing OE. vom 10.03.2021 durch den Austausch des Gaslaufs gegen einen Waffenlauf im Kaliber 9mm die technischen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, mithin diejenigen einer halbautomatischen Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.2 WaffG erfüllte und damit nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig war. Der Angeklagte verfügte aber nie über eine waffenrechtliche Erlaubnis, wie die verlesene Abfrage aus dem nationalen Waffenregister vom 14.03.2024 belegt. Auch um nicht bei einer Polizeikontrolle aufzufallen, lag ein Verbringen der Waffe in den Kofferraum und das Herausnehmen erst kurz vor Benutzung nahe.
bb) Die Geschädigte war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei Bemerken der auf sie gerichteten Waffe arg- und daher wehrlos.
(1) Durch das Verbergen der Waffe im Kofferraum wusste die Geschädigte nichts von deren Existenz. Dies schließt die Kammer aus Folgendem:
Bei einem mit ihrer Mutter, der Zeugin D., um 20:04 Uhr geführten Telefonat wirkte sie ruhig und unauffällig, wie diese in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Die Angaben der Zeugin sind insoweit glaubhaft. Nach dem bereits genannten Auswertebericht der Verbindungsdaten der Rufnummer des Angeklagten vom 15.01.2021 ist das Gespräch um 20:04 Uhr geführt worden. Dafür, dass es sich um ein unauffälliges Gespräch handelte, in dem sich die Geschädigte sich keine Gedanken um eine Waffe machte, sprechen die nachfolgenden Umstände. Nach den Angaben der Zeugin D. hatte die Geschädigte Alltägliches vor, nämlich in einem spanischen Geschäft in B. einzukaufen. Aus dem genannten Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten vom 22.03.2021 ergibt sich, dass die Zeugin D. der Geschädigten um 20:37 Uhr via facebook-Messenger Bilder von den Hausaufgaben ihres Sohnes P. schickte, die diese mit einem „Daumen-hoch-Emoji“ kommentierte. Zwei weitere Anrufe der Zeugin um 21:46 Uhr, die dem vorgenannten Auswertebericht der Verbindungsdaten der Rufnummer des Angeklagten vom 05.01.2021 zu entnehmen sind, blieben unbeantwortet; danach erfolgten an diesem Tag keine Kontaktversuche der Zeugin mehr, auch nicht in Form von Textnachrichten. Hieraus wird ersichtlich, dass die Mutter nach dem Telefonat um 20:04 Uhr offenbar keinen Anlass hatte, sich zu sorgen, weswegen die Kammer ihren Bekundungen hinsichtlich der Unauffälligkeit des letzten Telefonats folgt.
Die Angaben der Zeugin D. begegnen jedoch durchgreifenden Zweifeln, soweit sie ausgesagt hat, dass der Angeklagte und die Geschädigte sie am Mittag des 17.12.2020 mit dem Fiat Panda in XP. bei der Arbeit hätten abholen wollen und dass sie bei dieser Gelegenheit eine Pistole nebst Magazin auf dem Rücksitz habe liegen sehen, was sie davon abgehalten habe, einzusteigen. Auf Vorhalt hat die Zeugin nicht erklären können, warum sie bei ihren polizeilichen Vernehmungen vom 30.12.2020 und vom 04.01.2021 ausschließlich von einem Magazin gesprochen hat, welches sie auf der Rückbank wahrgenommen haben will. Die Zeugin hat insoweit eine überschießende Belastungstendenz erkennen lassen. Ihre Darstellung steht zudem in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Angeklagte am 17.12.2020 erst ab 18:04 Uhr die Waffe von seiner Ehefrau herausverlangt hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch den Bekundungen bei der Polizei, sie habe ein Magazin auf dem Rücksitz gesehen, keinen Glauben zu schenken.
(2) Die Geschädigte hatte zur Überzeugung der Kammer zum Tatzeitpunkt keine Veranlassung, von einem Anschlag des Angeklagten auf ihr Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit auszugehen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatsituation ein Streit vorangegangen ist. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem harmonischen Beziehungsverlauf vor der Tat auszugehen. Der Hotelaufenthalt war, wie der Zeuge UE., ein Mitarbeiter des Hotels K. glaubhaft in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, am 16.12.2020 verlängert worden. Das wird auch durch die verlesenen Rechnungen des Hotels vom 14. und 16.12.2020 bestätigt. Die Zeugin EC., ebenfalls damals im Hotel als Rezeptionistin tätig, hat glaubhaft bekundet, die Geschädigte und den Angeklagten beim Einchecken am 14.12.2020 als freundliches und glückliches Paar wahrgenommen zu haben. Durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Behördengutachten des LKA Rheinland-Pfalz vom 31.12.2020 ist belegt, dass die beiden in zeitlicher Nähe zur Tat noch Geschlechtsverkehr miteinander hatten, da nach den dortigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. RT. in einem Vaginalabstrich der Geschädigten Spermien mit dem Einzelprofil der DNA des Angeklagten gefunden worden sind. Bei allen der 16 untersuchten STR-Systeme bestand dabei Übereinstimmung mit den Merkmalen des Angeklagten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Spermien vom Angeklagten stammen, ist nach dem Gutachten mehr als eine Billion Mal wahrscheinlicher als dass sie von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person herrühren. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Behördengutachters, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, schließt sich die Kammer an. Dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Ermittlungsvermerk des POK AJ. vom 12.01.2021 zum Tankkartenmissbrauch ist zu entnehmen, dass der Angeklagte während des Zeitraums des Aufenthaltes im Hotel K. mehrfach die auf seinem Mobiltelefon abgespeicherte Flottentankkarte seines Bruders eingesetzt hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen I., TA. und M. jeweils gegenüber dem Zeugen KOK QN. als polizeilichen Vernehmungsbeamten sowie der Zeuginnen SL. und D. in der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte dabei immer die Hälfte des für das getankte Benzin zu zahlenden Geldbetrages in bar geben, sodass es naheliegt, dass er am Tattag genügend finanzielle Mittel für sich und die Geschädigte zur Verfügung hatte. Nach seiner Einlassung vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1 der Feststellungen), der die Kammer insoweit folgt, sind der Angeklagte und die Geschädigte den Tattag entspannt angegangen: Sie schliefen morgens aus und schauten im Tagesverlauf einen Film. Am Nachmittag des Tages aßen sie gemeinsam. Der Zeuge HI. hat dazu glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte am Nachmittag des 17.12.2020 telefonisch zwei Gerichte, ein Nudel- und ein Pizzagericht, in seiner Pizzeria bestellt und diese abgeholt habe. Dies wird durch den Auswertebericht der Verbindungsdaten der KOKin WZ. vom 05.01.2021 bestätigt, wonach der Angeklagte um 15:48 Uhr die Nummer des Zeugen wählte und ein 112 Sekunden langes Telefonat mit ihm führte. Schließlich lief über das Mobiltelefon des Angeklagten in dem Fiat Panda bei Abfahrt vom Hotel K. zum Tatort der Radiosender Kral, der erst um 21:39 Uhr beendet wurde, wie sich aus dem Auswertebericht seines Handys vom 22.03.2021 ergibt. Auch das Verbleiben der Geschädigten auf dem Beifahrersitz legt nahe, dass sie sich in der Tatsituation keiner Bedrohung ausgesetzt gesehen hat.
Ohne Belang ist vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass die Geschädigte in der Vergangenheit Gewalt vom Angeklagten erfahren hat (dazu sogleich Ziffer B. III. 5. a) aa)). Die Geschädigte rechnete angesichts der entspannten Situation im Vorfeld der Tat nicht mit einem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit. Unerheblich ist auch, dass die Geschädigte nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen D., HN. ZO. und SL. gewusst hat, dass der Angeklagte im Besitz einer „echten“ Waffe gewesen ist und sie diese auch selbst in den Händen gehalten hat. Von einer Bedrohung der Geschädigten durch den Angeklagten mittels der Waffe hat indes keine der Zeuginnen berichtet.
(3) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte nach dem Abstellen des Fahrzeugs die Waffe unbemerkt aus dem Kofferraum holte, mit dieser das Fahrzeug auf der Heckseite umrundete und dort von der Beifahrerseite auf die Geschädigte schoss. Selbst wenn die Geschädigte die Waffe noch im letzten Moment wahrnehmen konnte, so gibt es nach der Überzeugung der Kammer keinen Tatablauf, bei dem nicht der Schluss gerechtfertigt ist, dass diese aufgrund der Kürze der Zeit zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff keine Möglichkeit der Abwehr hatte.
Die Tatplanung legt nahe, dass sich der Angeklagte der Waffe aus dem Kofferraum unbemerkt bemächtigte. Die Kammer hat gesehen, dass der Angeklagte sowohl auf der Heck- als auch der Frontseite den Fiat Panda mit der Waffe aus dem Kofferraum umrunden konnte. In Anbetracht des Umstandes, dass die Umrundung um das Heck den kürzeren Weg beinhaltet und eine Annäherung von hinten an das Opfer ermöglicht, zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte diese Variante gewählt hat. Selbst wenn die Geschädigte die Waffe noch bei der Annäherung wahrgenommen hat, konnte sie dem Angriff auf ihr Leben nichts entgegensetzen. Die Abmessungen des Fiat Panda sind, wie sich aus den zahlreichen in Augenschein genommenen Lichtbildern des Personenkraftwagens ergibt, gering. Dieser lässt sich mit wenigen Schritten umrunden; innerhalb eines kurzen Augenblicks kann die Position im Bereich der Beifahrertüre täterseits eingenommen werden. Aufgrund dieser Position ist der Geschädigten eine Flucht über die Beifahrerseite des Fahrzeugs versagt: Dort hatte der Angeklagte ein freies Schussfeld. Die auf den Lichtbildern ersichtliche Enge des Fiat Panda stand einer Flucht über die Fahrerseite entgegen. Eine mit Kletterei verbundene Flucht über die Mittelkonsole und den Fahrersitz wäre nicht erfolgversprechend gewesen: sie hätte zu viel Zeit gekostet.
4. Ausschluss der Täterschaft des Zeugen M.
a) Involvierung in das Nachtatgeschehen
Dass der Zeuge M. in die Entsorgung der Leiche der Geschädigten eingebunden war und den Angeklagten mit frischer Kleidung versorgt hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der nachfolgenden Umstände fest:
Zunächst ergibt sich aus dem erwähnten Auswertebericht der Verbindungsdaten des Angeklagten vom 05.01.2021, dass dieser in der Tatnacht um 21:51 Uhr mit dem Zeugen M. telefonierte. Dabei war das Handy des Zeugen M. nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht der KOKin WZ. zu den Verbindungsdaten bezüglich der Rufnummer Tel01 des Zeugen vom 15.01.2021 um 21:39 Uhr in einer die A.-straße in B.-X. umfassenden Funkzelle eingeloggt. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine Verbindung zur Übermittlung von Daten aufgebaut. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die vorgenannte Rufnummer dem Zeugen M. zuzuordnen ist. Dass der Zeuge diese Handynummer genutzt hat, ist durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht des Zeugen KK OO. vom 19.04.2021 belegt. Danach ist das iPhone, welches bei dem Zeugen sichergestellt worden ist, mit der genannten Nummer betrieben worden. Nach dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht der Zeugin KHKin VR. vom 17.02.2021 wurde das iPhone vom Zeugen M. als ihm gehörig übergeben. Die Kammer schließt aus den Funkzellendaten aber auch dem Umstand, dass der Zeuge M. nach seinen Bekundungen gegenüber dem in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen KOK KG. (vor Namensänderung XJ.) im Haus A.-straße 00 in X. über eine Eigentumswohnung verfügt, dass sich der Zeuge zum angegebenen Zeitpunkt dort aufgehalten hat. Wie unter B. III. 2. c) ausgeführt, hielt sich der Angeklagte um 21:51 Uhr ebenfalls in der A.-straße auf. Aus diesem räumlichen Zusammentreffen lässt sich vor dem Hintergrund des Telefonats um 21:51 Uhr und der nachfolgenden Umstände der Schluss ziehen, dass der Zeuge M. in die Beseitigung des Leichnams der Geschädigten am 17.12.2020 eingebunden war und den Angeklagten am 18.12.2020 mit frischer Kleidung versorgt hat. Aus dem genannten Auswertebericht vom 19.04.2021 folgt, dass der Zeuge M. am 17.12.2020 mit Hilfe seines Mobiltelefons um 23:39 Uhr die Ortschaft „Q.“ bei Apple Maps suchte und dann ab 23:54 Uhr bis 01:38 Uhr sein Mobiltelefon als Navigationssystem nutzte. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sich der Zeuge M. auf den Weg nach Q. machte. Aus demselben Auswertebericht ergibt sich auch, dass der Zeuge am 18.12.2020 um 01:53 Uhr ein acht Sekunden langes Video erstellte, dass eine Raststätte zeigt. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des KOK FW. bezüglich der Ermittlungen zu dieser Raststätte vom 24.02.2021 sowie den zugehörigen in Augenschein genommenen Lichtbildern wird klar, dass es sich um Videoaufnahmen auf der Raststätte AF. Ost an der A 61 handelt. Diese Raststätte liegt an der A 61 in Fahrtrichtung nach Norden, sodass sich aus den Aufnahmen der Schluss ziehen lässt, dass sich der Zeuge bei der Erstellung des Videos auf dem Rückweg von Q. bzw. W. nach B. befand. Hinzukommt, dass der Zeuge am 17.12.2020 bereits ab 23:40 Uhr, mithin nachdem „Q.“ bei Apple Maps eingegeben worden war, aber vor Nutzung des Mobiltelefons zur Navigation, bis 07:19 Uhr des 18.12.2020 laut dem genannten Auswertebericht im Internet nach Presseberichten zur Tat recherchierte. Am frühen Morgen des 18.12.2020 sandte der Zeuge M. um 7:22 Uhr laut dem erwähnten Auswertebericht vom 19.04.2021 außerdem der Ehefrau des Angeklagten eine Textnachricht, wonach sie ihn anrufen solle, wenn sie wach sei. Damit in Einklang stehend hat der Angeklagte in seiner Einlassung vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1.), der die Kammer insoweit folgt, angegeben, dass der Zeuge M. bei seiner Ehefrau frische Kleidung für ihn geholt habe, die er ihm anschließend übergeben habe. Dafür, dass der Zeugen M. in dieses Unterfangen eingebunden war, spricht, dass er den Chat mit dessen Ehefrau anschließend gelöscht hat. Wie sich aus dem vorgenannten Auswertebericht ergibt, konnte die Chatnachricht aber wiederhergestellt werden.
Schließlich lässt sich für eine Involvierung des Zeugen M. in die Vorgänge nach der Tat heranziehen, dass er in den Zeugenvernehmungen bei der Polizei unzutreffende Angaben gemacht hat. So hat er bei der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KOK QN. vom 05.01.2021, wie dieser glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtet hat, anfänglich behauptet, er habe den Angeklagten zuletzt etwa zwei Wochen vor der Vernehmung in seinem Kiosk in PX. gesehen und mit ihm gesprochen. Im weiteren Verlauf der Befragung hat er nach Vorhalt diverser Telefonverbindungsdaten angegeben, dass er sich noch in der Nacht vor der Verhaftung des Angeklagten mit diesem an der XL.-Tankstelle in QM. getroffen habe, um vergünstigt bei ihm zu tanken. Bei der polizeilichen Vernehmung durch den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen KOK KG. (vor Namensänderung XJ.) hat er am 12.02.2021 behauptet, den gelben Fiat Panda nie gesehen zu haben, gleichzeitig aber angegeben, des Öfteren bei dem Angeklagten vergünstigt getankt zu haben, wogegen der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen I. bei seiner polizeilichen Vernehmung zu den Tankkartenmissbrauchsfällen immer mit dem gelben Fiat gekommen sei. Bei beiden Vernehmungen hat er zudem verschwiegen, dass er in der Tatnacht den Ort Q. bei Apple Maps eingegeben und sodann sein Mobiltelefon als Navigationssystem genutzt hat.
Dass der Zeuge darüber hinaus, wie in der Einlassung des Angeklagten vor der 4. großen Strafkammer behauptet, den gelben Fiat Panda nach Durchführung der Spurenbeseitigungsmaßnahmen erhalten hat, um ihn verschwinden lassen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Sie konnte keine Feststellungen dazu treffen, wer den Fiat Panda in der GZ.-straße abstellte, wo er aufgefunden wurde. Die Zeugin JC. hat in der Hauptverhandlung zwar Angaben dazu gemacht, dass kurz vor Weihnachten 2020 zwei Männer den Fiat Panda in der GZ.-straße geparkt hätten, wo er später von der Polizei sichergestellt worden sei. Sie hat den Zeugen M., auf den ihre vage Beschreibung als „breiter gebauter, dunkler Typ mit Halbglatze und (…) oder (…) Aussehen“ zutreffen könnte, bei einer Wahllichtbildvorlage bei der Polizei indes nicht zuverlässig identifizieren können. In der Hauptverhandlung hat sie bei der Inaugenscheinnahme der Bilder der damaligen Wahllichtbildvorlage die virtuellen Personen auf den Bildern Nr. 2 und 7 als Fahrer identifiziert, bei der ihr vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung hatte sie die Personen auf den Bildern Nr. 1 (virtuelle Person) und 4 (Zeuge M.) als dem Fahrer ähnlich wiedererkannt, und ausgesagt, dass sie sich nicht sicher sei. Ihre Angaben wiesen darüber hinaus auch insofern erhebliche Inkonstanzen auf, als dass sie in der ihr vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung immer von einer Person, in der Hauptverhandlung jedoch von zwei Personen, die aus dem Auto gestiegen seien, gesprochen hat.
b) Ablehnung der Annahme einer Täterschaft des Zeugen M.
Die Kammer vermag eine Täterschaft des Zeugen M. aufgrund der nachfolgenden Umstände auszuschließen.
aa) Der Beweiswert der Einlassung des Angeklagten vor der 4. großen Strafkammer, wonach der Zeuge M. der Täter sein soll, ist bereits aufgrund des Zeitpunktes der Abgabe der Erklärung herabgesetzt. Denn zu diesem Zeitpunkt, am 17. Hauptverhandlungstag, war das Beweisprogramm der Kammer nach den Bekundungen des Zeugen Richter am Landgericht SA. bereits abgeschlossen, dem Angeklagten war es also möglich, seine Angaben an die Ergebnisse der Beweisaufnahme anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2020, 2 StR 69/19). Des Weiteren kann nicht außer Acht bleiben, dass sich der Angeklagte widersprüchlich eingelassen hat. Bei seiner polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin KHKin BS.-JW. vom 24.12.2020 (B. II. 4. e) der Feststellungen) hat der Angeklagte noch abgestritten, die Geschädigte am 17.12.2020 überhaupt gesehen zu haben. Von einer Täterschaft des Zeugen M. ist in dieser Vernehmung keine Rede, obwohl die Geltendmachung des vermeintlich entlastenden Umstandes nahegelegen hätte.
bb) Die Einlassung ist auch insofern widerlegt, als der Angeklagte behauptet hat, der Zeuge M. habe die Vorgänge angestoßen, indem er die Waffe von ihm herausverlangt und ihn am Tattag angerufen habe, um ihn daran zu erinnern. Vielmehr ist der Angeklagte der Initiator. Er nahm – wie dargelegt - am Abend des 17.12.2020 um 21:51 Uhr erstmalig Kontakt zum Zeugten M. auf, nicht umgekehrt.
cc) Gegen eine Täterschaft des Zeugen M. spricht auch, dass an der Tatwaffe laut dem Gutachten des LKA NRW vom 28.04.2021 keinerlei DNA-Spuren des Zeugen M. gefunden worden sind, obwohl sämtliche Abriebe von der Waffe auch auf seine DNA hin untersucht worden sind.
dd) Die Kammer hat keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Angeklagte die Waffe am Tattag für den Zeugen M. abgeholt hat. Die Kammer hat zwar gesehen, dass es im bereits mehrfach erwähnten Chat mit seiner Ehefrau in einer Passage heißt: „Hole raus, ich werde jemandem geben, danach komme ich, mach“. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Angeklagte mit der Ankündigung, er werde die Waffe weitergeben, seine Ehefrau beruhigen und dafür sorgen wollte, dass von ihr keine unnötigen Fragen gestellt werden. Insoweit hat er nur vorgegeben, die Waffe nicht selbst nutzen zu wollen, um ihr keine Angst zu machen oder aber zu riskieren, dass ihm die Waffe nicht ausgehändigt wird. Dafür spricht insbesondere, dass er zugleich ankündigt hat, in drei Stunden zu Hause zu sein, was ebenfalls dem Ziel der Beruhigung gedient hat.
ee) Wie oben bereits unter B. III. 3. d) aa) (2) (d) ausgeführt, sind Schüsse von der Rückbank aus auszuschließen.
ff) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte nur Angeklagte (dazu sogleich unter B. III. 5. a)) ein Motiv, die Geschädigte zu töten, nicht aber der Zeuge M..
Zwischen Beiden bestand kein Kontakt. Nach dem erwähnten Auswertebericht vom 19.04.2021 haben sich auf dem Laptop und den Mobiltelefonen des Zeugen keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Es konnte lediglich eine unter dem Datum vom 16.10.2020 von der Ehefrau des Angeklagten an den Zeugen übersandte Textnachrichten mit dem Namen und der Adresse der Geschädigten festgestellt gestellt werden. Diese Nachrichten wurden gelöscht, konnte aber im Rahmen der Auswertung wiederhergestellt werden.
Für die vom Angeklagten sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung (B. II. 4. e) der Feststellungen) als auch in seiner Einlassung vor der 4. großen Strafkammer (B. III. 1.) behauptete Verwicklung der Geschädigten in Drogengeschäfte haben sich in der Hauptverhandlung keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben. Der Zeuge ND. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Geschädigte ihm einmal etwas angeboten habe, was er für Drogen gehalten habe. Dazu hat er ausgeführt, dass die Geschädigte gewusst habe, dass er Amphetamine konsumiere und ihm bei einer Gelegenheit eine Textnachricht geschickt habe, in der sie ihm ein „Geschenk“ angekündigt habe. Er habe das so verstanden, dass die Geschädigte ihm Amphetamin habe überlassen wollen, was er aber abgelehnt habe. Die Angaben sind vage. Sie bewegen sich auf der Ebene der Spekulation. Dafür, dass allein diese Ebene betroffen ist, lassen sich auch die Angaben des Zeugen MT. heranziehen. Dieser hat bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung bekundet, er habe bei seiner Arbeit für den Bruder des Angeklagten Gerüchte gehört, wonach man bei der Geschädigten habe Drogen kaufen können. Er sei auf dieses Gerede nie eingegangen, zumal die Personen, die Gerüchte verbreitet hätten, selber davon gesprochen hätten, dass es sich nur um Vermutungen handele.
Hingegen haben alle Zeuginnen und Zeugen, die in einem engen Verhältnis zur Geschädigten standen, namentlich die Eltern der Geschädigten D. und Z., die Cousine der Geschädigten SL. und ihre enge Freundin HN.-ZO. eine Einbindung der Geschädigten in Drogengeschäfte ausgeschlossen. Die Zeugin HN.-ZO. hat in diesem Zusammenhang glaubhaft angegeben, dass die Geschädigte in ihrer Jugendzeit hin und wieder Cannabis konsumiert habe, was die Bereitschaft der Zeugin untermauert, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auch wenn sie sich negativ für die Geschädigte auswirken können.
Gegen eine Tätigkeit der Geschädigten im Drogenhandel spricht insbesondere auch deren finanzielle Lage. Nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk zur Auswertung der Konten der Geschädigten des KHK FQ. vom 11.01.2021 erhielt diese ab August 2020 Soziallleistungen und Kindergeld; diese Mittel hob sie größtenteils in bar ab. Ihr Konto bei der Sparkasse wurde laut dem Vermerk durchgehend im niedrigen dreistelligen Bereich geführt; es waren mehrere Lastschriftrückgaben mangels Deckung festzustellen. Darüber hinaus kam es ausweislich des ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks zur Auswertung der Bankauskünfte des KHK FQ. vom 21.01.2021 im Dezember 2020 zu einer Kontopfändung von der Landesoberkasse. Der Vermieter der Wohnung der Geschädigten in Q., der Zeuge UW., hat zudem ausgesagt, dass nach dem Einzug der Geschädigten im März 2020 nur für wenige Monate die Miete bezahlt worden sei; er habe das Mietverhältnis wegen der Zahlungsrückstände fristlos gekündigt. Weiter habe der örtliche Energieversorger für die Wohnung der Geschädigten kein Gas mehr geliefert und den dortigen Gaszähler ausgebaut. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Sie finden Bestätigung in dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kündigungsschreiben des Vermietervereins e.V. XP., vertreten durch Rechtsanwalt QU., vom 04.12.2020, der für den Zeugen UW. nach einer bereits erfolgten Kündigung im August 2020 vorsorglich erneut die Kündigung erklärte. Hätte die Geschädigte mit Drogen gehandelt, wäre nicht zu erwarten, dass sie in derart schlechten finanziellen Umständen gelebt hätte.
gg) In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge M. in Drogengeschäfte oder andere kriminelle Machenschaften involviert war oder kriminelle Strukturen zur Einschüchterung des Angeklagten benutzt hat.
Die Kammer sieht es nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt von Dritten, die vom Zeugen M. beauftragt worden sind, bedroht wurde, um zu erreichen, dass dieser es unterlässt, den Namen des Zeugen in der Hauptverhandlung zu nennen. Die Zeugin JS., Mitarbeiterin in der Abteilung Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt B., hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte ihr gegenüber am 26.03.2024 berichtet habe, von Mitinhaftierten bedroht worden zu sein, er solle den Namen des M. nicht vor Gericht nennen, sonst passiere etwas, man wisse, wo seine Familie wohne, der Sohn zum Fußball und die Tochter zur Kindertagesstätte gehe. Dabei habe der Angeklagte behauptet, dass er in der Hauptverhandlung an diesem Tag erstmalig den Namen des Zeugen M. genannt habe. Die Kammer vermag diesen Bekundungen des Angeklagten nichts abzugewinnen. Es besteht keine Veranlassung von einer tatsächlich erfolgten Bedrohung auszugehen. Die Darstellung des Angeklagten gegenüber der Zeugin JS. ist in einem zentralen Punkt unzutreffend. Der Angeklagte hat den Namen des Zeugen nicht erstmalig in der Hauptverhandlung vom 26.03.2024 genannt. Vielmehr hat er den Zeugen bereits in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer namentlich als Täter benannt, wie sich aus der oben wiedergegebenen Einlassung B. III. 1.) ergibt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge M. versucht hat, eine ungerechtfertigte Forderung mittels Drohungen mit Gewalt gegenüber dem Angeklagten oder dessen Familie einzutreiben. Wie der Zeuge KOK QN. in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, hat der Zeuge M. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 05.01.2021 eingeräumt, den Angeklagten und dessen Familie wegen ausstehender Schulden unter Druck gesetzt zu haben. Dieser habe Schulden von ursprünglich 14.000 € bei ihm gehabt. Er habe diese lediglich in Höhe von 1.000 € getilgt. Weiter habe er auf die Zinsen 1.000 € gezahlt. Da seine Gläubiger Geld hätten sehen wollen, der Angeklagte aber nicht gezahlt habe, habe er ihm gegenüber, später auch gegenüber seiner Familie „ein bisschen Druck“ gemacht. Die Angaben des Zeugen sind insoweit glaubhaft. Die Existenz eines Darlehensvertrags ist auch der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer zu entnehmen. Danach sollte der Angeklagte auf ein Darlehn von 7.000 € den gleichen Betrag an Zinsen zahlen. Soweit der Angeklagte die Begleichung seiner Verbindlichkeiten durch Überweisungen von dem Konto des R. U. geltend gemacht hat, kann dies hingegen nicht nachvollzogen werden. Nach den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszügen des R. U. (offizieller Geschäftsführer der „0000 J.“) bei der MJ.-Bank mit der IBAN N01 sind in vier Tranchen lediglich 2.238 € an den Zeugen M. oder dessen Familienangehörige überwiesen worden.
Dass der Zeuge den Angeklagten wegen seiner Verbindlichkeit unter Druck gesetzt hat, lässt sich dem erwähnten Auswertebericht vom 19.04.2021 entnehmen, aus dem sich ergibt, dass der Zeuge M. den Angeklagten immer wieder gemahnt hat, seine Schulden bei ihm zu begleichen und dabei seinen Unmut über dessen Zahlungsmoral kundgetan hat. So bittet der Zeuge den Angeklagten beispielsweise am 09.04.2020 mit den Lügen und Betrügereien aufzuhören und ihn anzurufen. Daraufhin antwortete der Angeklagte am 14.04.2020, er werde am nächsten Morgen „12 überweisen“. Am 15.04.2020 fragt der Zeuge dann, ob der Angeklagte es überwiesen habe, „der Mann“ warte neben ihm, er müsse es ihm geben. Am 18.05.2020 warf der Zeuge M. dem Angeklagten vor, am 15. nicht überwiesen zu haben, daher habe er 728,27 Euro zurückziehen müssen; der Angeklagte solle „IZ.“ anrufen, damit er verstehe in welche Lage er ihn versetzt habe. Im November ermahnte der Zeuge den Angeklagten mehrfach, sich endlich bei ihm zu melden und zu ihm kommen. Auch der in der Hauptverhandlung verlesene Ausschnitt aus einem WhatsApp Chat zwischen dem Zeugen M. und dem Bruder des Angeklagten vom 27.07.2020, wonach der Zeuge erwarte, dass bis zum nächsten Mittwoch mindestens 2.000 € vom Angeklagten gezahlt würden, sonst warte „dieses Team“ auf ihn, für dessen Handlungen er dann nicht verantwortlich sei, passt in das Bild, dass der Zeuge wegen der eigenen Zahlungsverpflichtungen Druck auf den Angeklagten und auch dessen Familie ausgeübt hat. Dabei hat er in der vorgenannten Nachricht mit einer leeren Drohung gearbeitet. In der Hauptverhandlung sind keine Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass der Bruder des Angeklagten oder dieser selber von Dritten mit Gewalt zur Begleichung der Schulden angehalten worden sind.
Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M. in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sein könnte. Ausweislich des im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auswerteberichts der Konten des Zeugen M. und seiner Familie der KHKin HY. vom 14.04.2021 befand sich dieser in finanziellen Schwierigkeiten. Seine Giro- und Kreditkartenkonten wiesen Ende Dezember 2020 Negativsalden von insgesamt mehreren Tausend Euro auf. Der Zeuge M. und seine Ehefrau waren außerdem durch einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit der Sparkasse KC. vom 15.01.2019 belastet, der am 30.12.2020 einen Tagessaldo von 113.731,12 € aufwies. Dies passt zu dem eben dargestellten Chat mit dem Angeklagten, wonach der Zeuge auf die Rückzahlung von dessen Schulden wegen eigenen wirtschaftlichen Drucks drängte. Einzahlungen von Bargeldbeträgen oder ein Vermögenszuwachs in zeitlicher Nähe zur Tat wurden weder auf dem Konto des Zeugen noch auf den Konten seiner Familienmitglieder verzeichnet. Bei dieser finanziellen Situation ist eine Einnahmequelle aus Drogengeschäften fernliegend.
hh) Die Angaben des Zeugen IA. sind nicht geeignet, ein Indiz für die Täterschaft des Zeugen M. abzugeben. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sich am 22.12.2020 mit dem Angeklagten getroffen zu haben. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte besorgt und verängstigt gewirkt. Er habe zu ihm auf Türkisch „DJ. hat mich gefickt“ gesagt, dann aber über Einzelheiten nicht reden wollen. Die Bekundungen sind unglaubhaft. Der Zeuge war offensichtlich bemüht, den Angeklagten mit der genannten Äußerung zu entlasten. Ungeachtet des geltend gemachten Näheverhältnisses („brüderlicher Umgang mit dem Angeklagten“) und der Schilderung, den Angeklagten Ende 2020 „Mal einen ganzen Monat nicht, dann jede Woche“ gesehen zu haben, war er sich nicht in der Lage, sachdienliche Angaben zu dessen beruflichen und finanziellen Verhältnissen sowie der Familiensituation zu machen. Von der Aufgabe des Transportunternehmens, der außerehelichen Beziehung des Angeklagten zur Geschädigten und der damaligen Zerrüttung des Verhältnisses zur Ehefrau wollte er keine Kenntnis haben. Er hat den Angeklagten stattdessen als „Gentlemen, tollen Familienvater, der auch für ihn immer da gewesen sei“, beschrieben.
c) Ablehnung des Hilfsbeweisantrags
Der in der Hauptverhandlung am 17.06.2024 vom Verteidiger im Rahmen seines Schlussvortrags gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen NX., der in der PB.-straße 000, 0000 YO. wohnhaft sein soll, zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge M., der sich in Begleitung des Angeklagten befunden habe, im Jahre 2019 die Tatwaffe, die damals noch einen Gaslauf gehabt habe, von dem vorgenannten Zeugen erworben habe, wird abgelehnt.
Der Antrag, den Zeugen dazu zu hören, dass die Tatwaffe dem Zeugen M. gehört, ist – wie zuvor aufgezeigt - auszulegen. Wird eine Meinung oder Wertung eines Zeugen unter Beweis gestellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob allein der Nachweis geführt werden soll, dass der Zeuge diese Wertung vorgenommen bzw. die Meinung gehabt hat. Soll aber die Richtigkeit der vom Zeugen vorgenommenen Bewertung belegt werden, muss sich zumindest aus dem Sinnzusammenhang des Antrags ergeben, dass der Zeuge auch die der Wertung zugrundeliegenden (Wahrnehmungs-) Tatsachen bekunden kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 – 5 StR 860/83 –; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 244 Rn. 96, 99). Nach Auslegung des Antrages einschließlich seiner Begründung soll hier der Zeuge NX. nicht in rechtlicher Hinsicht einschätzen, wer Eigentümer der Waffe ist bzw. zum Tatzeitpunkt war, sondern er soll zu einem behaupteten Erwerbsvorgang zwischen ihm und dem Zeugen M. im Jahr 2019, bekunden. Insoweit handelt es sich um einen Beweisantrag, der den Anforderungen des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO gerecht wird.
Der Antrag unterliegt der Ablehnung, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache nur dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung nicht besteht oder, wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 StR 250/10 –). Hierzu ist die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und zu prüfen, ob hierdurch die bisherige Überzeugung - gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelsatzes - in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 3 StR 516/18 –).
Es ist unerheblich, ob der Zeuge M. die Tatwaffe im Jahr 2019 erworben hat und ob er zum Tatzeitpunkt (noch) Eigentümer der Waffe war. Selbst wenn der behauptete Erwerbsvorgang als wahr in das Beweisergebnis eingestellt wird, so kommt es auf ihn nicht an. Für die Begehung der Tat maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Schusswaffe. Diese hatte der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung am Tatabend. Diese befand sich in dem zur ehelichen Wohnung in B. zugehörigen Keller. Er hat seine Frau, wie unter B. II. 2. festgestellt, erfolgreich aufgefordert, ihm die Waffe herauszugeben, hatte mithin Verfügungsgewalt. Des Weiteren wäre eine Eigentümerstellung des Zeugen M. nicht geeignet, die gewichtigen, gegen den Angeklagten sprechenden, oben unter B. III. 2. ausführlich dargelegten Aspekte, die für seine Täterschaft sprechen, und die unter B. III. 4. b) dargelegten Aspekte, die gegen eine Täterschaft des Zeugen M. sprechen, zu entkräften und bei einer Gesamtbetrachtung ein anderes Ergebnis herbeizuführen.
5. Beweiswürdigung zur inneren Tatseite
a) Motiv
Bei den Feststellungen zur Motivlage ist die Kammer wie folgt vorgegangen:
aa) Aus der Eifersucht des Angeklagten erwuchs ein von Kontrolle und letztlich von Besitzdenken geprägtes Verhalten gegenüber der Geschädigten. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem erwähnten Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten vom 22.03.2021 sowie aus den damit in Einklang stehenden Bekundungen der Zeuginnen SL., HN.-ZO. und D. in der Hauptverhandlung. So schrieb er ihr am 04.04.2020 in einem WhatsApp Chat „schick mir live Standort“, „Du wirst kein Alkohol trinken“ und „Mach foto“. Wiederholt findet sich ab Anfang März 2020 in diesem Chat die Frage, wer bei ihr sei. In einem weiteren Chat vom 12.04.2020 findet sich die Aufforderung „Heute bleibst du alleine im Hotel“ und in einem anderem vom 23.05.2020 „Du immer Samstag zu hause ab jetzt baby“. Aus dem Auswertebericht geht zudem hervor, dass er ihre Kontakte löschte und ihr häufiger neue SIM-Karten übergab, um Kontakte zu anderen männlichen Personen zu unterbinden. So schrieb er am 01.05.2020 „Das ist dein neue nummer mit wen schreiben“ und sodann „Hab vergessen sein nummer lächen morgen neue karte für dich bis du verstehst“. Außerdem offenbart der Auswertebericht, dass der Angeklagte Zugriff auf die Benutzerkonten hatte und Passwörter änderte. Auf seinem Mobiltelefon waren Benutzerkonten der Geschädigten für facebook seit dem 10.05.2020, für Instagram seit dem 17.07.2020 und für ihre Googlemail-Adresse seit dem 10.05.2020 mit zugehörigen Passwörtern hinterlegt. Der tatsächliche Zugriff des Angeklagten ergibt sich zum Beispiel aus dem Chat mit der Geschädigten vom 29.05.2020, in welchem sie ihn bittet, ein facebook-Video sehen zu dürfen, woraufhin der Angeklagte entgegnet „Nein, Niemals“. Zudem fertigte er im Dezember 2020 mehrere Screenshots von Chats der Geschädigten im facebook-Messenger an. Die Änderung ihrer Passwörter ergibt sich aus den Bitten der Geschädigten im WhatsApp-Chat, ihr ihre Passwörter zu nennen. So schrieb sie ihm am 21.07.2020 „Schick meine Passwort bitte ich hab problema wegen Auto“ und am 25.08.2020 „Sag mir mein Passwort von facebook sofort“. Die Zeugin SL. hat damit in Einklang bekundet, dass der Angeklagte sehr eifersüchtig gewesen sei, er der Geschädigten verboten habe, auszugehen, mit ihr zu reden und Alkohol zu trinken. Ebenso hat die Zeugin HN. ZO. ausgesagt, die Geschädigte habe ihr mitgeteilt, der Angeklagte übe die Kontrolle über sie aus, lasse sie ihren facebook-Account nicht benutzen, verbiete ihr, mit Freunden Kontakt zu halten und auszugehen, zu diesem Zweck sperre er sie auch ein. Die Zeugin D. hat zudem ausgesagt, der Angeklagte habe ihrer Tochter aus Eifersucht verboten, sich zu schminken und hübsch anzuziehen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen.
Auch die mehrfachen Trennungswünsche der Geschädigten lassen sich aus dem genannten Bericht folgern. So schrieb sie am 03.04.2020 in einer Chat-Nachricht „[…], aber ich denke, das ist das Ende.“, am 06.07.2020 „[…] ich will nix mehr mit dir“ und am 27.08.2020 „ich will nicht mehr weitermachen“. Im Anschluss wurde der Chat jedoch jeweils fortgesetzt. Damit einhergehend hat auch die Zeugin HN. ZO. glaubhaft angegeben, die Geschädigte habe „ganz oft“ davon gesprochen, sich vom Angeklagten trennen zu wollen.
Aus dem genannten Bericht folgt weiter, dass der Angeklagte die Geschädigte wiederholt mit dem Tode bedrohte. Auf die Ankündigung der Geschädigten am 02.08.2020, nicht zu Hause zu bleiben, sie habe nicht einmal Dusche und Fernsehen dort, reagierte der Angeklagte im Chat mit der Nachricht „ich mach dich tot wenn du sowas machst“. Am 27.08.2020 äußerte die Geschädigte dann im Chat den Wunsch sich zu trennen, weil sie sich von dem Angeklagten emotional verletzt fühle und auch geschlagen worden sei. Der Angeklagte forderte sie danach ausweislich des Chats wiederholt und eindringlich auf, ihm die Tür zu öffnen und fragte dabei, ob sie „gute sex gemacht“ habe. In diesem Zusammenhang äußerte er „Du bist ToD“. Am 03.11.2020 schrieb er ihr „Du. Ist tottttt“ und sodann „Du rufst andere zu hause. Jetzt ich mach dich dot“. Das Besitzdenken des Angeklagten wird deutlich in einer Chat-Nachricht vom 19.08.2020. Auf die Mitteilung der Geschädigten hin, den Angeklagten nicht mehr sehen zu wollen, antwortet der Angeklagte „Das entscheidest du nicht ich“. Damit in Einklang stehend hat die Zeugin SL. glaubhaft ausgesagt, die Geschädigte habe ihr erzählt, der Angeklagte sei extrem eifersüchtig und hätte oft zu ihr gesagt, dass er ihr letzter Mann sei.
Dass es mehrfach zu lautstarken Beziehungsstreitigkeiten und schließlich zu Handgreiflichkeiten kam, ergibt sich aus Folgendem: Die Zeugen DE., Nachbarn der Geschädigten in Q., haben bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft von häufigen und lautstarken Streitigkeiten berichtet. Dass die Geschädigte sich kämpferisch gezeigt und die Kontrolle des Angeklagten nicht hinnehmen wollte, findet eine Grundlage in den glaubhaften Angaben der Zeugin HN.-ZO. in der Hauptverhandlung, die die Geschädigte als durchaus aufbrausend beschrieben, und ausgeführt hat, dass diese auch mal auf den Tisch hauen konnte. Dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten handgreiflich geworden ist, folgert die Kammer unter anderem aus einer Chatnachricht der Geschädigten, die sie dem Angeklagten laut dem Auswertebericht seines Mobiltelefons am 27.08.2020 schrieb: „[…] und als ob das nicht genug wäre schlägst du mich […]“. Handgreiflichkeiten lassen sich weiter den Bekundungen der Zeugin SL. in der Hauptverhandlung entnehmen. Diese hat unter anderem ausgesagt, dass sie die Geschädigte des Öfteren nach Streitigkeiten mit dem Angeklagten zum Teil aus ihrer Wohnung in Q. und zum Teil aus der Innenstadt von XP. abgeholt habe. Dabei habe die Geschädigte ihr nicht nur von Gewalt durch den Angeklagten berichtet, sondern sie habe auch Verletzungsspuren, einmal Würgemale am Hals und bei einer weiteren Gelegenheit ein Hämatom am Arm der Geschädigten wahrnehmen können. Die Angaben der Zeugin SL. sind glaubhaft. Die Zeugin hat keine überbordende Belastungstendenz gezeigt. Sie hat klargestellt, dass sie Verletzungsspuren nur bei einzelnen Gelegenheiten wahrgenommen hat. Sie hat den Angeklagten auch nicht ausschließlich negativ dargestellt, sondern hervorgehoben, er habe die Geschädigte finanziell unterstützt, ihr bei der Wohnungssuche geholfen und ihr ermöglicht, weiterhin als Fahrerin zu arbeiten, obwohl sie bei dem Versandunternehmen Y. als Fahrerin wegen Schlechtleistung gesperrt gewesen sei. Ferner hat sie anschaulich dargestellt, dass die Geschädigte den Angeklagten geliebt habe und nach den mehrfachen Trennungen nicht nur aus Angst immer wieder zu ihm zurückgekehrt sei. Dass es zu Handgreiflichkeiten des Angeklagten gekommen ist, ist weiter den Bekundungen der Zeugen PKin KT., POKin KL. und POK UP. zu entnehmen. Die Zeugin PKin KT. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass die Geschädigte am 17.10.2020 Anzeige gegen den Angeklagten erstattet und dabei angegeben habe, er habe sie ins Gesicht geschlagen und an Armen und Beinen in ein Auto gedrückt. Die Geschädigte habe berichtet, dass sie mit dem Angeklagten unterwegs gewesen sei, als es zum Streit gekommen sei; die Zeugin habe mit dem Zug nach Hause fahren wollen. Der Angeklagte habe sie dann nicht gehen lassen wollen, sie ins Gesicht geschlagen und gewaltsam ins Auto gedrückt. Damit übereinstimmend hätten sich Hämatome am Oberarm und Oberschenkel der Geschädigten gezeigt, von denen sie Fotos gefertigt habe. Diese hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und sich einen Eindruck vom Verletzungsbild machen können. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass die Geschädigte ihre Angaben bei einer am 21.10.2020 durchgeführten Vernehmung revidiert hat, wie die Zeugen POKin KL. und POK UP. glaubhaft berichtet haben. Dies zumal der Angeklagte nach den Beobachtungen des Zeugen POK UP. draußen vor der Polizeidienststelle in einem Auto auf die Geschädigte gewartet hat.
bb) Dass der Angeklagte den Tatentschluss gefasst hat, weil er sich in einer ausweglosen Lage wähnte, hat die Kammer aus den nachfolgenden Umständen gefolgert.
Vier Tage vor der Tat, am 13.12.2020, übersandte die Zeugin H. C. ausweislich des Auswerteberichts des Mobiltelefons des Angeklagten vom 22.03.2021 diesem ein Foto des von ihrer Rechtsanwältin für sie bei Gericht eingereichten Scheidungsantrages vom 07.12.2020 per WhatsApp. Damit wurde dem Angeklagten vor Augen geführt, dass die Fortsetzung der Beziehung zur Geschädigten zum Zerbrechen seiner Ehe führen würde. Dies wollte der Angeklagte durch Rückkehr zu seiner Ehefrau und eine Versöhnung mit dieser verhindern. Der Rückkehrwille und die Versöhnungsbereitschaft des Angeklagten lassen sich aus dessen Äußerung in dem am 17.12.2020 mit der Zeugin H. C. geführten Chat „[…] sonst kann ich gar nicht nach Hause kommen“ folgern. Durch die Reaktion seiner Ehefrau „Du brauchst nicht mehr nach Hause zu kommen. Rede mit deinem Vater und geh“ hat er sich dabei nicht von seinem Rückkehrunterfangen abhalten lassen. Untermauert wird dies durch den Umstand, dass der Angeklagte tatsächlich zu seiner Ehefrau zurückgekehrt ist und das Familienleben wiederaufgenommen hat. Aus dem Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten vom 22.03.2021 ergibt sich, dass sich die Eheleute ab dem 18.12.2020 - im Gegensatz zu den Chat-Nachrichten zuvor - in einem freundlichen Ton schreiben und sich dabei über Familieninterna austauschen wie beispielsweise ob die Kinder eingeschlafen sind, wo sich Alltagsgegenstände wie ein Feuerzeug befinden oder ob bereits Essen gekocht worden ist. Damit in Einklang stehend hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin BS.-JW. am 24.12.2020 nach deren Bekunden in der Hauptverhandlung bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, sich mit seiner Ehefrau versöhnt zu haben und die letzte Zeit zu Hause bei ihr geschlafen zu haben. Dass er sich in der gemeinsamen Ehewohnung aufgehalten hat, wird durch den Umstand untermauert, dass er dort am 24.12.2020 festgenommen wurde, wie sich aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Festnahmeanzeige des PK KY. vom 24.12.2020 ergibt.
Zusätzlich hatte sich der Vater des Angeklagten in den Konflikt zwischen den Eheleuten eingeschaltet, was mit zusätzlichem innerfamiliären Druck auf den Angeklagten verbunden war. Dass der Vater des Angeklagten involviert war, lässt sich dem vorgenannten Chat entnehmen. Darin heißt es unter anderem: „Dein Vater wartet auf dich“ sowie „Rede mit deinem Vater und …“.
Weiter stand dem Angeklagten vor Augen, dass sich der bisherige Lebenswandel mit der Geschädigten nicht unbegrenzt fortsetzen ließ. Dieser basierte auf den Einnahmen aus dem Tankkartenmissbrauch. Der missbräuchliche Einsatz der Flotten-Tankkarten konnte jederzeit bei einer Abrechnung des Tankstellenbetreibers aufgedeckt werden. Dem Angeklagten drohte damit nicht nur in absehbarer Zeit ein weiterer innerfamiliärer Konflikt: Der Missbrauch der auf den Bruder des Angeklagten ausgestellten Flottenkarten war mit einer Schädigung von dessen Vermögen verbunden; diesem wurden die Tankvorgänge in Rechnung gestellt, die nichts mit dem Betrieb seines Transportunternehmens zu tun hatten. Dem Angeklagten drohte weiter mit der absehbaren Aufdeckung des Tankkartenmissbrauchs der Verlust seiner einzigen Einnahmequelle. Ohne diese ließ sich der Lebenswandel mit der Geschädigten aber nicht mehr fortsetzen. Die Sozialleistungen für die Familie des Angeklagten wurden ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Änderungsbescheids über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des jobcenters B. vom 17.08.2018 auf das Konto der H. C. überwiesen, auf das der Angeklagte nach dem genannten Vermerk zu den ihn betreffenden Finanzermittlungen des KHK FQ. vom 21.01.2021 keinen Zugriff hatte. Nach diesem verfügte der Angeklagte selber über kein Konto. Die Kontovollmacht für ein Konto seines Vaters war Ende September 2020 widerrufen worden; das Konto des R. U. bei der MJ. Bank, für das er ursprünglich eine Verfügungsberechtigung hatte, war laut dem im Selbstleseverfahren eingeführten Kündigungsschreiben der genannten Bank am 28.09.2020 fristlos gekündigt worden. Zur Fortsetzung des Verhältnisses mit der Geschädigten bedurfte es aber weiterer nicht unerheblicher Geldmittel. Nach der bereits erwähnten Kündigung der Wohnung in Q. brauchte diese eine neue Unterkunft. Die Geschädigte befand sich auch auf der Suche nach einer neuen Mietwohnung und hatte sich eine solche bereits in dem Nachbarort W. angesehen, wobei der Angeklagte abermals die Kosten für den Umzug und die Miete übernehmen sollte, wie die Zeugin D. in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Die Zeugin SL. hat bei ihrer Vernehmung damit übereinstimmend ebenfalls von einer Anmietung einer neuen Wohnung in W. berichtet. Ein Umzug war mit Kosten verbunden. Über die erforderlichen Mittel verfügte die Geschädigte nicht; sie hatte selber - wie oben unter B. III. 4. b) ff) ausgeführt - nur geringe Einkünfte.
Auf der anderen Seite liebte der Angeklagte die Geschädigte, konnte sich nicht von ihr trennen und den Gedanken ertragen, dass diese sich einem anderen Mann zuwenden könnte. Dass der Angeklagte in die Geschädigte verliebt war und an ihr hing, stützt die Kammer auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugin SL.. Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Angeklagte zu Beginn der Beziehung mit der Geschädigten während der Arbeit im Y.-Lager immer ihre Nähe gesucht habe und auch nach den Erzählungen der Geschädigten „verrückt nach ihr“ gewesen sei. Der Angeklagte habe sie „zu sehr“ geliebt, was sich in seiner Eifersucht ausgedrückt habe. Dafür, dass der Angeklagte sich nicht von der Geschädigten trennen konnte, lässt sich der bereits erwähnte Chat vom 17.12.2020 mit dessen Ehefrau heranziehen. In diesem heißt es: „Schaue nach, finde es, hole es raus sonst kann ich gar nicht nach Hause kommen. ….“. Der Inhalt dieser Nachricht deutet darauf hin, dass der Angeklagte mit der Waffe den Grund dafür beseitigen möchte, nicht zu seiner Ehefrau zurückkehren zu können. Die Kammer zieht in der Gesamtbetrachtung den Schluss, dass es aus der Sicht des Angeklagten der Tötung der Geschädigten bedurfte, um sich von dieser zu trennen und zu seiner Ehefrau zurückzukehren. Dass der Angeklagte den Gedanken, dass diese sich nach einer Trennung einem anderen Mann zuwenden könnte, nicht ertragen konnte, folgert die Kammer aus den Angaben der Zeugin SL., wonach dieser gegenüber der Geschädigten geäußert hat, er sei ihr letzter Mann.
cc) Die Kammer hat nicht festzustellen vermocht, dass bei dieser motivationalen Gemengelage das Besitzdenken des Angeklagten das Hauptmotiv oder das vorherrschende Motiv bildete.
b) Tötungsabsicht
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände überzeugt, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) handelte. Diese liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt, sein Handlungswille also gerade auf diesen Erfolg gerichtet ist, es ihm also auf den Erfolg ankommt (Willenselement). Den Eintritt des Todes als tatbestandsmäßigen Erfolg muss er dabei zumindest als möglich erachten (Wissenselement).
Es bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte den Tod der Geschädigten als möglich betrachtet hat. Die Schüsse aus einer scharfen Waffe mit Patronen im Kaliber 9mm Luger in den Kopf stellen äußerst gefährliche Gewalthandlungen dar, bei denen die Gefahr des Eintritts des Todes greifbar ist. Jeder der beiden Schüsse war für sich genommen sofort tödlich. Dadurch, dass es sich um relative Nahschüsse aus einem Abstand von höchstens 80 cm gehandelt hat, war die Treffsicherheit erhöht. Die auf dem Beifahrersitz des Fiat Panda sitzende Geschädigte bot ein Ziel, dass aus der Position des Angeklagten einfach und sicher zu treffen war.
Dem Angeklagten kam es dabei auf den Tod der Geschädigten an (Wollenselement). Vorsatzkritisch hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte in gewissem Maß – jedoch nicht hochgradig – affektiv erregt war (dazu sogleich unter B. III. 6), da es sich bei dem Opfer um seine Geliebte gehandelt hat, was auch in seinem Zustand bei dem Treffen mit dem Zeugen I. zum Ausdruck gekommen ist. Für eine Tötungsabsicht spricht indes auch hier die massive Gefährlichkeit der beiden Schüsse. Hierfür lässt sich weiter die Tatplanung und die Vorgehensweise bei der Tat heranziehen. Für die auf dem Beifahrersitz befindliche Geschädigte bestand keine Möglichkeit, sich dem Tötungsunterfangen zu entziehen. Schließlich zeigt der Umstand, dass der Angeklagte nicht nur einen, sondern auch einen zweiten Schuss auf den Kopf der Geschädigten abgab, dass es ihm auf die Auslöschung des Lebens der Geschädigten ankam.
c) Ausnutzungsbewusstsein
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit Ausnutzungsbewusstsein handelte. Ihm stand vor Augen, dass die Geschädigte nicht mit einem Angriff auf ihr Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit rechnete und aufgrund ihrer Ahnungslosigkeit wehrlos war. Das Ausnutzungsbewusstsein ergibt sich bereits aus dem objektiven Tatbild. Der Angeklagte hat die Waffe zunächst planmäßig verborgen und so eingesetzt, dass die Geschädigte dem Angriff nichts entgegensetzen konnte. Der Angeklagte hat den Bedeutungsgehalt für die Geschädigte realistisch wahrgenommen und eingeschätzt. Er hat gedanklich erfasst, dass er die Geschädigte mit dem unangekündigten Angriff überraschen und deren Wehrlosigkeit ausnutzen würde. Er wusste, dass sich die Geschädigte aufgrund der Kürze des Reaktionszeitraumes nach Erkennen der Gefahr der Tat nicht mehr durch Flucht entziehen konnte.
d) Vorsatz Waffendelikt
Der Angeklagte handelte außerdem mit Vorsatz hinsichtlich des Waffendelikts. Da es sich um eine geplante Tat handelt, war ihm klar, dass er eine scharfe Schusswaffe führte. Ihm war ebenso bekannt, dass ihm nie eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden war.
6. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte bei der Deliktsbegehung uneingeschränkt fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies stützt die Kammer auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen BO.-RB..
Dieser hat zunächst dargelegt, dass sein Gutachten auf der Kenntnis der Verfahrensakten und der Teilnahme an der Hauptverhandlung beruhe. Er hat ausgeführt, dass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung nicht gegeben sei. Es fänden sich keine Hinweise auf Symptome einer Psychose wie Sinnestäuschungen, Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen beim Angeklagten. Auch für einen Alkohol- oder Drogeneinfluss im Tatzeitpunkt lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung scheide aus. Auch für die Annahme des Eingangsmerkmals der anderen seelischen Störung sei kein Raum. Der Angeklagte leide insbesondere nicht an einer Persönlichkeitsstörung.
Auch das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei nicht erfüllt. Es fehle an einem hochgradigen Affekt im Sinne des Eingangsmerkmals. Weiter habe ein Affektumbau nach der Tat nicht vorgelegen. Es habe sich beim Angeklagten keine tiefe Erschütterung über die Tat gezeigt, welche häufig mit einer Alarmierung von Rettungskräften oder einem Suizidersuch einhergehe. Der Angeklagte habe vielmehr andere Personen, nämlich die Zeugen I. und M., eingebunden, um den Leichnam verschwinden zu lassen und anschließend weitere Spurenbeseitigungsmaßnahmen ergriffen. Ferner stünden die Planung und die Vorbereitung der Tat durch die Abholung der Waffe der Annahme eines hochgradigen Affekts entgegen.
Die Kammer hat keine Bedenken, dem Sachverständigen, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, zu folgen. Seine Ausführungen fügen sich auch ansonsten zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugen MT. und IP. haben glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte nur gelegentlich Alkohol getrunken und keine Drogen konsumiert habe. Letzteres wird auch durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin NQ. vom 03.02.2021 untermauert, wonach in einer Haarprobe des Angeklagten keine Spuren von Betäubungsmitteln nachweisbar waren. Dieser Befund belege, dass der Angeklagte in dem Zeitraum der letzten 20 Monate keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Kammer hat keine Bedenken, sich auch diesem Gutachten anzuschließen.
7. Beweiswürdigung zur Beziehung
Soweit sie nicht bereits an anderer Stelle dargelegt worden sind, beruhen die Feststellungen zur Beziehung zwischen Angeklagtem und Geschädigter (B. II. 1.) auf Folgendem:
Das Kennenlernen von dem Angeklagten und der Geschädigten bei ihrer Arbeit für die „0000 J.“ und die Tätigkeit der Geschädigten dort als Fahrerin hat die Kammer den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen SL., MT. und D. in der Hauptverhandlung entnommen. Dass der Angeklagte zu der Geschädigten schnell eine intensive außereheliche Beziehung aufnahm, entnimmt die Kammer der Einlassung des Angeklagten vor der 4. großen Strafkammer, der sie insoweit folgt und den glaubhaften Angaben der Zeugen D., SL. und MT.. Damit in Einklang stehend ergibt sich aus dem Auswertebericht des Handys des Angeklagten vom 22.03.2021, dass sich beide ab Februar 2020 mit „Schatz“ ansprachen.
Die Organisation der Wohnung in Q. durch den Angeklagten beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen UW.. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte sei mit bei der Besichtigung der Wohnung in Q. dabei gewesen und habe als Chef der Geschädigten ihre Mietzahlungen übernehmen wollen. Der Umzug sei im März 2020 erfolgt. Die Zeugin D. hat damit übereinstimmend ausgesagt, dass die Geschädigte mit ihrem Sohn P. im Frühjahr 2020 nach Q. gezogen sei, zuvor habe diese mit ihrem Ehemann, von dem sie sich aber bereits getrennt gehabt habe, im selben Haus wie sie selbst gewohnt. Aus diesen Vorgängen zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte dies nach Aufnahme der Beziehung tat, um ungestört Zeit mit der Geschädigten verbringen zu können.
Dass der Angeklagte während seiner Beziehung zur Geschädigten die meiste Zeit mit ihr verbrachte und sich kaum noch bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern aufhielt und sich die Beziehung zur Geschädigten nicht nur – wie bei den außerehelichen Sexualkontakten zuvor – in einer bloßen Affäre erschöpfte, beruht zunächst auf den Angaben des Zeugen XE., der ausgesagt hat, die Zeugin H. C. habe sich beschwert, dass der Angeklagte, seit er mit der Geschädigten zusammen sei, gar nicht mehr nach Hause komme. Zudem hat der Zeuge M. in seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KOK KG. nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte habe auch zuvor außereheliche Affären gehabt, was von seiner Ehefrau geduldet worden sei. Dies korrespondiert mit Chat-Nachrichten der Zeugin H. C., welche die Kammer dem Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten vom 22.03.2021, entnommen hat. In mehreren Nachrichten hat die Zeugin dem Angeklagten vorgeworfen, sich nicht zu Hause aufzuhalten und ihn deswegen beschimpft. Auch ihre Kenntnis von der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ab Mai 2020 kann dem genannten Auswertebericht entnommen werden.
Die Feststellungen zum Tankkartenmissbrauch beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, der die Vorgehensweise mit den Tankkarten seines Bruders so wie festgestellt gegenüber der 4. großen Strafkammer beschrieben hat. Die Schilderungen finden Bestätigung durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des POK AJ. vom 12.01.2021. Danach wurde eine Flottenkarte der WV.-Deutschland GmbH für die OB. GmbH, in welcher nach Angaben der Zeugin SL. der Bruder des Angeklagten der „Chef“ war, zwischen dem 30.11.2020 und dem 23.12.2020 an verschiedenen XL.-Tankstellen insbesondere in B. und Umgebung eingesetzt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen I., TA. und M. jeweils gegenüber dem Zeugen KOK QN. als polizeilichen Vernehmungsbeamten hat der Angeklagte andere tanken lassen, den Rechnungsbetrag mit der Tankkarte bezahlt und sich anschließend die Hälfte in bar erstatten lassen. Auch den Zeuginnen D. und SL. war dieses Vorgehen des Angeklagten, an dem sich auch die Geschädigte beteiligt habe, indem sie Bekannte als Kunden gewonnen habe, von Erzählungen dieser bekannt.
Soweit die Kammer Feststellungen zum Ausspruch einer Todesdrohung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und einer daraufhin erwirkten einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen hat, beruhen diese auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Beschluss des Amtsgerichts Köln – Familiengericht - vom 06.10.2020, Az. 327 F 128/20.
8. Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen finden ihre Grundlage, soweit noch nicht dargelegt, in Folgendem:
Die Feststellung, dass der Zeuge M. wie ein Ersatzvater für den Angeklagten war (B. II. 4. a)), beruht zunächst auf der Einlassung vor der 4. großen Strafkammer, wo er dies entsprechend geäußert hat. Damit in Einklang stehend hat der Zeuge KOK QN. in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Zeuge M. ihm gegenüber am 05.01.2021 bekundet habe, den Angeklagten schon sehr lange zu kennen und in ständigen Kontakt mit ihm zu stehen.
Die unter B. II. 4. a) und d) getroffenen Feststellungen zum Ablageort und dem Auffinden des Leichnams durch Spaziergänger basieren auf den glaubhaften Angaben der Zeugen QU., VJ. und POK CP. sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Auffindeort und der näheren Umgebung. Die Kammer zieht hieraus sowie aus der gescheiterten Nachfrage des Angeklagten bei dem Zeugen I. bezüglich eines geeigneten Verstecks in der Umgebung von B. den Schluss, dass der Angeklagten und der Zeuge M. diesen Ablageort als Alternative wählten, um den Verdacht vom Angeklagten, der in B. gemeldet war, abzulenken.
Die Feststellungen zum Übergießen des Leichnams mit Benzin und der anschließenden Inbrandsetzung beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des LKA Rheinland-Pfalz vom 19.01.2021. Der Behördengutachter Dr. DD. führt darin aus, dass er Bodenproben, die nach dem Spurensicherungsbericht der KOKin CK. vom 07.01.2021 am Ablageort gesichert worden sind, sowie Brandreste der Kleidung der Geschädigten, die nach den Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. ZG. bei der Obduktion gesichert worden sind, angereichert und durch Gaschromatographie-Massensektromie untersucht und dabei flüchtige Substanzen identifiziert habe. In sämtlichen Proben hätten sich Rückstände von Ottokraftstoff befunden. Die Kammer folgt den Ausführungen des Behördengutachters, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen. Dass der Leichnam in Brand gesetzt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ZG. in der Hauptverhandlung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Geschädigten am Ablageort bzw. von der Obduktion.
Bei den Feststellungen zum Treffen des Angeklagten mit den Zeugen I. und TA. am Abend des 18.12.2020 (Ziffer B. II. 4. d)) hat die Kammer auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugen KOK QN. und Richter am Landgericht SA. in der Hauptverhandlung zurückgegriffen, die von entsprechenden Angaben der Zeugen bei polizeilichen Vernehmungen bzw. in der Hauptverhandlung berichtet haben.
Die Rücknahme des Scheidungsantrages durch die Zeugin H. C. (B. II. 4. g)) wird durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftsatz vom 16.01.2023 im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Köln belegt.
Die Feststellungen zu den Folgen der Tat, die sich beim Sohn der Geschädigten eingestellt haben (B. II. 4. g)), beruhen auf dem verlesenen Ambulanzbrief des RG. Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie SM. vom 08.04.2024 und den damit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin D..
9. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person unter B. I. 1. beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin KHKin BS.-JW. und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer, von der der Zeuge RLG SA. berichtet hat. Sie werden gestützt und ergänzt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheide der Agentur für Arbeit B. zum Sozialleistungsbezug der Familie C. vom 26.11.2009, 09.04.2010, 25.02.2015, 04.11.2016 und 17.08.2018, der Behördenauskunft der Stadt B. vom 31.08.2018 zu seiner aktuellen und den früheren Meldeanschriften sowie den Geburtsdaten seiner Kinder und der Heiratsbescheinigung des (…) Generalkonsulats vom 07.01.2005. Dass der Angeklagte bei dem Unternehmen „0000 J.“ die Position eines faktischen Geschäftsführers innehatte, stützt die Kammer auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugen SL. und MT..
Die Feststellungen zu den Vortrafen (B. I. 2.) beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13.03.2024.
IV.
1. Mord
Nach den unter B. II. 3. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB schuldig gemacht. Er hat das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 01.02.2024, 4 StR 287/23 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Hingegen handelte der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB. Beweggründe sind nach dieser Vorschrift niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tötung eine besonders verachtenswerte Form der Geringschätzung des personalen Eigenwertes des Opfers darstellt oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung besteht (BGH, Urteil vom 20.05.2021 – 6 StR 142/20). Bei einem Motivbündel beruht die Tat aber nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen (BGH, Beschluss vom 24.10.2019, 4 StR 393/19). Für eine Bewertung als niedrig spricht, wenn die Tötung erfolgt, um Besitzrechte am Intimpartner nicht aufzugeben oder ein uneingeschränktes Herrschaftsrecht zu demonstrieren bzw. um Verhalten zu bestrafen, das diesen Vorstellungen entgegenläuft (BGH, Beschluss vom 07.04.2020, 4 StR 34/20; Fischer, StGB, 71 Auflage 2024, § 211 Rn. 31). Einer Wertung als niedrig steht nach der Rechtsprechung aber entgegen, wenn tatauslösend und tatbestimmend Gefühle der Enttäuschung, Demütigung, Erniedrigung und Ausweglosigkeit sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06).
Hier lag nach der gebotenen Gesamtwürdigung ein Motivbündel vor. Einerseits war das Handeln des Angeklagten von einem Besitzgedanken an der Geschädigten geleitet, denn er konnte den Gedanken nicht ertragen, dass sie sich nach einer räumlichen Trennung einem anderen Mann zuwenden könnte. Andererseits war aber auch tatbestimmend, dass sich der Angeklagte in einer ausweglosen Situation wähnte. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Besitzvorstellungen Hauptmotiv oder vorherrschendes Motiv gewesen sind.
2. Waffendelikt
Nach den unter B. II. 2. und 3. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG schuldig gemacht.
3. Tateinheit
Die vorgenannten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB.
V.
Der Angeklagte war angesichts der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB, die im Verhältnis zu § 52 Abs. 1 WaffG die schwerere Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB darstellt, zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
zu verurteilen.
Eine Strafmilderung nach der von der Rechtsprechung für Fälle des Heimtückemordes entwickelte „Rechtsfolgenlösung“ war nicht vorzunehmen. In Fällen des Vorliegens gewichtiger außergewöhnlicher Umstände kann die lebenslange Freiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren zu ersetzen sein. Vorliegend bestehen solche gewichtigen und außergewöhnlichen Umstände nicht.
VI.
Die modifizierte SRS-Pistole der Fabrikation „Atak Arms“, Modelltyp 2918, ist als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB und § 54 Abs. 1 WaffG einzuziehen.
VII.
1. Adhäsionskläger D., Z. und P. S.
Die Adhäsionskläger D., Z. und P. S. haben jeweils beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, welches aber 12.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Antrages zu zahlen. Zudem haben sie jeweils beantragt festzustellen, dass diese Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Die vorgenannten Adhäsionskläger haben jeweils aus § 844 Abs. 3 BGB einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung von 12.000,00 Euro. Nach der genannten Vorschrift hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein solches Näheverhältnis wird nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB für Elternteile und Kinder des Getöteten vermutet. Der Anspruch steht jedem Hinterbliebenen in voller Höhe zu (Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 844 Rn. 21). Umstände, die diese Vermutung in Frage stellen würden, sind in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten.
Bei der Bemessung der Höhe des in das Ermessen des Gerichts gestellten Hinterbliebenengeldes hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Die Gesetzesbegründung zur Einführung des Hinterbliebenengeldes geht von einer Richtschnur von 10.000,00 Euro für Hinterbliebene aus (BT-Drs 18/11397, S. 11). Dieser Betrag stellt weder eine Unter- noch eine Obergrenze dar, sondern bietet lediglich einen Anhaltspunkt. Bei der Tötung erwachsener Kinder kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Hinterbliebenengeld von 12.000,00 Euro angemessen sein (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2022, -18 U 168/21). Die Kammer hat bei der Bemessung hinsichtlich aller drei Adhäsionskläger in den Blick genommen, dass es sich um ein vorsätzliches Tötungsdelikt handelt, das der Angeklagte heimtückisch verwirklicht hat. Die Verbrennung des Leichnams im Anschluss an die Tat stellt weiter einen im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umstand dar. Hinsichtlich des Adhäsionsklägers P. S. hat die Kammer weiter gewürdigt, dass dieser im Alter von elf Jahren seine Mutter durch die Tat verloren hat. Da sein Vater einen Kontakt zu ihm ablehnt, muss er gänzlich ohne Eltern weiter aufwachsen. Ferner belasten den Adhäsionskläger Alpträume von der Tat . Hinsichtlich der Adhäsionskläger D. und Z. hat die Kammer berücksichtigt, dass der Verlust eines Kindes für die Eltern in der Regel eine außerordentliche Belastung darstellt. Insgesamt erscheint daher ein Hinterbliebenengeld von jeweils 12.000,00 Euro als angemessen.
Der jeweilige Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, § 404 Abs. 2 StPO. Die Adhäsionskläger D. und N. haben ihre (nicht zugestellten) Adhäsionsanträge am 22.05.2024 in der Hauptverhandlung gestellt, der Adhäsionskläger P. S. am 27.05.2024, sodass der Anspruch ab dem jeweiligen Folgetag zu verzinsen ist.
Des Weiteren war antragsgemäß festzustellen, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Die Anträge sind zulässig, insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor. Denn Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sind im Falle der Insolvenz des Angeklagten sowie bei der Zwangsvollstreckung privilegiert. Die Anträge sind auch begründet, da die Forderungen auf Hinterbliebenengeld auf der vorsätzlichen unerlaubten Tötung beruhen.
2. Adhäsionskläger N.
Von einer Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers N. war nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abzusehen, weil er unbegründet ist.
Der Adhäsionskläger hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, welches aber 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Antrages zu zahlen. Zudem hat er beantragt festzustellen, dass diese Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Dem Adhäsionskläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von mindestens 8.000,00 Euro aus § 844 Abs. 3 BGB zu. Die Vermutung für das Vorliegen eines Näheverhältnisses nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB gilt nicht für Geschwister des Getöteten. Dementsprechend muss das besondere Näheverhältnis des Adhäsionsklägers N. zu seiner getöteten Schwester als Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Hauptverhandlung festgestellt werden. In der Hauptverhandlung haben sich indes keine Anhaltspunkte für ein solches Näheverhältnis ergeben. Vielmehr lebte und lebt der Adhäsionskläger, nachdem die Geschädigte Anfang 2018 nach Deutschland übergesiedelt war, nach den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin D., weiterhin in Spanien. Er sah die Geschädigte daher äußerst selten. Auch ansonsten haben sich keine Hinweise auf ein enges Verhältnis der Getöteten zum Adhäsionskläger ergeben.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.
Der Angeklagte trägt gemäß § 465 StPO die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für die Revisionen der Nebenkläger und nach § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung betreffend das Adhäsionsverfahren richtet sich nach § 472a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO. Den Anträgen der Adhäsionskläger D., Z. und P. S. ist im vollen Umfang stattgegeben worden, sodass insoweit der Angeklagte die die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Antragsteller zu tragen hat. Hinsichtlich des Adhäsionsklägers N. ist von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen worden, sodass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die Kammer hält es für sachgerecht, die insoweit angefallenen gerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, weil noch keine abschließende Entscheidung ergangen, sondern von einer solchen abgesehen worden ist (vgl. Gieg in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 472a Rn. 1, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 272a, Rn. 2). Die insoweit entstandenen besonderen Auslagen des Angeklagten sind hingegen dem Adhäsionskläger N. auferlegt worden, da er sie mit seinem Antrag veranlasst hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 ZPO.