Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06

5. Strafsenat

5 StR 97/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Ju-

li 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sch.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K. ,

Rechtsanwalt R.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt M.

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und

der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin

vom 7. September 2005 werden verworfen.

Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die

Kosten des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die

Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in

zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) in Tateinheit mit unerlaubtem

Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis zu einer Frei-

heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; von dem Anklagevorwurf eines weiteren

tatmehrheitlichen Mordversuchs hat es ihn freigesprochen. Das Urteil wird

mit Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-

gerin angefochten, die jeweils mit der Sachrüge geführt werden. Sämtliche

Revisionen bleiben erfolglos.

I.

2

3

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte stammt aus einfachsten,

sozial wenig stabilen Verhältnissen und hat weder Lesen noch Schreiben

gelernt. Aufgrund seiner simplen Charakterprägung und seiner geringen In-

telligenz (IQ 75) war der Angeklagte auf feste äußerliche Strukturen (Arbeit,

Familie) fixiert. In der Ehe mit seiner zweiten Frau S. , einem

der beiden späteren Tatopfer, wurden sieben Kinder geboren. Das Familien-

leben gestaltete sich äußerst problematisch. Beide Ehepartner waren nicht in

der Lage, den Kindern Liebe und Geborgenheit zu vermitteln. Der Angeklag-

te war häufig jähzornig und schlug sowohl seine Frau als auch seine Kinder

grundlos. Schon mehrfach hatte S. – bis auf einmal nur kurz-

zeitig – die Familie verlassen. Zuletzt verschwand sie im Oktober 2003 spur-

los und ließ den zu dieser Zeit arbeitslosen Angeklagten und die Kinder allei-

ne.

4

Der Angeklagte bemühte sich zwar, sein Leben und das der

Kinder so weit wie möglich in Ordnung zu halten, war aber bald von dieser

Aufgabe überfordert. Im November 2003 versuchte er, sich das Leben zu

nehmen. Er wurde mit Hilfe einer seiner Töchter und zweier Nachbarn, dar-

unter das zweite spätere Tatopfer H. , gerettet. Nach dem

Selbsttötungsversuch

des Angeklagten

gelang

es, Kontakt

zu

S. herzustel-

len, die Ende 2003 wieder in die gemeinsame Ehewohnung einzog und er-

reichte, dass der Angeklagte sich ihr und den Kindern zunächst nicht mehr

nähern durfte. Nahezu zeitgleich zog der Zeuge B. , ein langjähriger

Freund der Familie, zur Ehefrau des Angeklagten in die gemeinsame Ehe-

wohnung. Der Angeklagte war sehr enttäuscht, gekränkt und verbittert; er

fühlte sich – nach über 20 Jahren Ehe – „wie ein Stück Schrott, das aussor-

tiert wird“. Er verharrte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in einem Teu-

felskreis von tiefer Gekränktheit und dem Gefühl, jeglichen Wert verloren zu

haben. Problemlösungen konnte er in seiner geistigen Unbeweglichkeit und

charakterlichen Beschränktheit nicht finden. Er empfand große Wut und Hass

auf seine Ehefrau und ihren neuen Partner. Trotz Verbesserung der äußeren

Verhältnisse und des Kontakts zu den Kindern in den Folgemonaten entwi-

ckelte er – gefangen in stetigen Rachegedanken – schließlich den Plan, sei-

ne Ehefrau, B. und eventuell sich selbst zu erschießen. Anfang

2005 beschaffte sich der Angeklagte eine Pistole samt dazugehöriger Muniti-

on, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

5

Am Tattag, dem 20. Januar 2005, hatten die getrennt lebenden

Eheleute einen Termin beim Jugendamt, zu dem der Angeklagte seine Pisto-

le mitnahm. Obgleich die Besprechung für ihn objektiv eher günstig verlief,

war der Angeklagte sehr angespannt; er wurde laut, beschimpfte seine Frau

und warf ihr vor, dass sie alles tun würde, damit er nicht die Kinder bekom-

me. Nach dem Gespräch lehnte der Angeklagte das Angebot eines Beamten,

ihn mit dem Auto mitzunehmen, mit dem unzutreffenden Einwand ab, er sei

mit dem Fahrrad unterwegs. S. machte sich mit B. und

H. – den sie als Nachbarn wie B. zum Schutz vor

dem Angeklagten zu dem Termin mitgenommen hatte – zu Fuß auf den

Heimweg. Der Angeklagte folgte ihnen. Die drei Personen wechselten ver-

ängstigt die Straßenseite. Der Angeklagte verfolgte sie weiter und beschimpf-

te sie unflätig. Hiervon ließen sich die drei allerdings nicht provozieren, son-

dern gingen stumm weiter. Dies wirkte auf den unverändert gewaltbereiten,

rachsüchtigen und tief gekränkten Angeklagten wie eine Verhöhnung, weil er

sich durch diese Vorgehensweise von der gesamten Gruppe ausgeschlossen

fühlte. Er zog seine Waffe und lud sie laut vernehmlich durch, wobei er eine

Patrone verlor; dies bemerkte B. , der jedoch, ohne zu reagieren,

weiterlief. Auch als der Angeklagte zwei Warnschüsse abgab, reagierte die

Gruppe nicht.

6

In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, der sich

nicht ernst genommen fühlte, seine Waffe gezielt gegen die drei Menschen

vor ihm einzusetzen. Hierfür waren Gefühle wie Wut, Hass, Rache, Enttäu-

schung und die tiefe Kränkung über die Trennung entscheidend, wobei kei-

nes der Gefühle besonders bestimmend war. Der Angeklagte erschoss zu-

nächst

H. , den er, als dieser sich gerade umdrehte, aus höchstens fünf Me-

tern Entfernung mit einem Schuss tödlich in die Stirnmitte traf. Anschließend

erschoss der Angeklagte seine Ehefrau, auf die er insgesamt vier Schüsse

abgab, zuletzt einen tödlichen Kopfschuss aus einem Meter Entfernung auf

das am Boden liegende Opfer. Währenddessen war B. weitergelau-

fen und hatte ein Auto angehalten. Obwohl die Munition des Angeklagten

noch nicht aufgebraucht war und er auch in dieser Situation noch auf

B. hätte schießen können, nahm er nunmehr von seinem Entschluss Ab-

stand, alle drei Personen der Gruppe zu töten.

7

Zwei Stunden später stellte sich der Angeklagte, der einen ge-

hetzten, wenig später zeitweise tief erschütterten Eindruck machte, der Poli-

zei.

8

Das Landgericht hat die Tötung von H. und

S. als tateinheitliches Delikt des Totschlags gewertet und die An-

nahme niedriger Beweggründe maßgeblich unter Hinweis auf die besondere

Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten abgelehnt. Hinsichtlich des Zeugen

B. hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch des Tot-

schlags angenommen.

II.

Die Revisionen bleiben erfolglos.

1. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zu

9

10

seinem Nachteil auf. Die Überzeugung des Schwurgerichts vom Tötungsvor-

satz des Angeklagten bei dem Schuss auf H. unterliegt ange-

sichts der zur Schussentfernung, zur Zielrichtung und zum weiteren Tatab-

lauf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ersichtlich keinen rechtlichen

Bedenken.

11

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Ablehnung

von Mord aus niedrigen Beweggründen, die Beurteilung des Konkurrenzver-

hältnisses und der Teilfreispruch wegen Annahme eines strafbefreienden

Rücktritts vom Versuch der Tötung B. beanstandet werden, ist

unbegründet.

12

die

a) Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist

Annahme

eines

strafbefreienden

Rücktritts

betreffend

B. ersichtlich rechtsfehlerfrei. Nach den nicht zu beanstandenden Ur-

teilsfeststellungen nahm der Angeklagte insoweit aus freien Stücken, ohne

an einer weiteren Tötungshandlung gehindert zu sein, von der Tatbegehung

Abstand.

13

Die Annahme von Tateinheit ist auf der Grundlage der tatrich-

terlichen Feststellungen hinnehmbar (vgl. auch BGH NStZ 2006, 167, 169).

14

b) Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von der Bundes-

anwaltschaft insoweit vertreten, als damit beanstandet wird, das Landgericht

habe das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht abgelehnt.

Allein dieser Einwand bedarf näherer Erörterung, er greift indes ebenfalls

nicht durch. Neben der Ablehnung anderer Mordmerkmale, deren Vorausset-

zungen nicht feststellbar waren (Heimtücke, Ermöglichung einer anderen

Straftat), erweist sich auch die Verneinung niedriger Beweggründe letztlich

nicht als rechtsfehlerhaft.

15

aa) Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nied-

rig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen

und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob

Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiter reichendem Ma-

ße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe

des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der

Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl.

BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder

Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer

niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO; BGH NJW 2006,

1008, 1011 m.w.N.).

16

Bei den hier zu treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein

Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Er-

wägungen ausfüllen kann. Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe er-

kannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu

beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend

gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 StR 30/05, insoweit in

BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7 nicht abgedruckt; BGH NStZ

2006, 284, 285; Altvater NStZ 2006, 86, 89).

17

In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die

Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Be-

deutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, so-

weit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese

gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der

Fall, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und

triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige

Beweggründe 26 m.w.N.). Der genannte tatgerichtliche Beurteilungsspiel-

raum gilt auch für die Bewertungen im Zusammenhang mit den subjektiven

Anforderungen an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, die mit

den objektiven Kriterien in engstem Zusammenhang stehen.

18

bb) Danach ist die Ablehnung niedriger Beweggründe aus re-

visionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden:

19

Das Schwurgericht hat sämtliche Umstände der Tat, der Per-

sön-lichkeit des Angeklagten und seiner Lebensverhältnisse umfänglich dar-

gestellt und gewürdigt. Ausführlich hat das Schwurgericht insbesondere die

ins Auge springenden Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten

herausgestellt, der aufgrund seiner sehr niedrigen Intelligenz und seiner ein-

fachen Persönlichkeitsstruktur, die ihm differenziertere, namentlich selbstkri-

tische Erwägungen verschloss, die Trennung seiner Frau als besonders tiefe

Kränkung empfunden hat, von der er sich persönlichkeitsbedingt nicht mehr

freimachen konnte.

20

(1) Bei dem Tatopfer S. hat das Schwurge-

richt erkennbar bedacht, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der

Ehepartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf

niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall –

wie hier – tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung

und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als „niedrig“ im

Sinne der Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen kön-

nen, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der Täter

durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32; BGH NStZ 2004, 34

m.w.N.).

21

Die Erwägungen des Schwurgerichts sind in diesem Zusam-

menhang – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – auch nicht

lückenhaft. Dass das Schwurgericht, wie die Bundesanwaltschaft meint, bei

seiner Gesamtwürdigung nicht bedacht haben könnte, dass der Jähzorn und

die Gewalttätigkeit des Angeklagten seine Ehefrau zur Trennung veranlasst

haben, ist schon angesichts der mehrfachen Erwähnung dieser Umstände in

den Urteilsgründen ausgeschlossen. Diesen Zusammenhang zu erkennen

und selbstkritisch zu würdigen, war der Angeklagte aufgrund seiner Charak-

terprägung außer Stande. Dies könnte ihm namentlich deshalb auch nicht als

schuldhafte Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit angelastet werden, weil

die Begleitumstände der Trennung wie die vorangegangener Trennungen

nach den getroffenen Feststellungen schon objektiv zwar ein primäres, nicht

indes ein alleiniges Verschulden des Angeklagten an der familiären Zerrüt-

tung belegen.

22

(2) Bei dem Tatopfer H. hat das Schwurgericht

nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entscheidend darauf

abgestellt, dass die Motivation des Angeklagten zur Tötung aller drei von ihm

Verfolgten auf diffusen Gefühlen der Wut, des Hasses, der Rache, der Ent-

täuschung und der tiefen Kränkung infolge der Trennung seiner Ehefrau und

darauf beruhte, dass der Angeklagte alle drei als eine ihn ausschließende

Gemeinschaft wahrgenommen hat, von der er sich zudem verhöhnt wähnte

(vgl. UA S. 14). Nach den vom Schwurgericht als glaubhaft angesehenen

spontanen Angaben des Angeklagten zu seinem Tatmotiv (UA S. 17) liegt es

angesichts der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des jähzornigen Ange-

klagten zudem fern, dass er die ihn in diesem Moment bestimmenden ge-

fühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern

konnte. Der latente Tötungsplan des Angeklagten, der durch den Erwerb und

das Mitführen der Tatwaffe und die gezielte Verfolgung der verhassten Opfer

belegt wird, ändert angesichts seiner gravierenden, auch von fremd- und

selbstzerstörerischen Elementen geprägten Persönlichkeitsdefekte die Beur-

teilung nicht maßgeblich.

23

Soweit die Bundesanwaltschaft demgegenüber die besondere

Sinnlosigkeit der situativen Verärgerung des Angeklagten über die drei von

ihm verfolgten Personen und das Fehlen eines vernünftigen Grundes für die

Tötung von H. als Beleg für ein als niedrig zu bewertendes Tö-

tungsmotiv herausstellt, trägt sie mit solchen letztlich normativen Erwägun-

gen den in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten angelegten Beson-

derheiten der Tatentstehung und Tatbegehung nicht ausreichend Rechnung,

die das Schwurgericht ohne Erörterungsmängel oder Wertungsfehler vertret-

bar in den Mittelpunkt seiner Bewertung gestellt hat. Die unter maßgeblicher

Berücksichtigung der beschränkten Sicht des Angeklagten vorgenommene

Bewertung auch dieser Tat als von ihm empfundene Verzweiflungstat und

nicht als Aktion aus schlechterdings nicht nachzuvollziehendem, nur noch

verachtenswertem Hass liegt innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspiel-

raums des Tatgerichts, den das Revisionsgericht hinzunehmen hat, wenn-

gleich eine andere Beurteilung des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-

gründe bei der Tötung des H. , des früheren Lebensretters des

Angeklagten, ebenfalls vertretbar gewesen wäre und namentlich angesichts

einer gewissen Vorplanung der Tat sogar näher gelegen hätte.

24

c) Schließlich ist die Verhängung der Höchststrafe aus dem

Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwerfung einer An-

wendung des § 212 Abs. 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

25

3. Die Revision der Nebenklägerin ist nur insoweit zulässig, als

die Nebenklägerin die Nichtannahme eines Mordmerkmals bei der Tötung

ihrer Mutter S. rügt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang

bleibt die Revision aus den genannten Gründen in der Sache ohne Erfolg.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal