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Landgericht Köln Urteil vom 10.07.2024 – 17 O 239/22

ECLI:DE:LGK:2024:0710.17O239.22.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.256,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.474,64 Euro seit dem 04.02.2023, aus 1.912,57 Euro seit dem 16.03.2023, aus 25.816,36 Euro seit dem 28.07.2022, aus 21.441,66 Euro seit dem 06.10.2022, aus 37.945,57 Euro seit dem 27.10.2022, aus 3.464,67 Euro seit dem 07.11.2022, aus 9.491,29 Euro seit dem 29.12.22, aus weiteren 3.199,79 Euro seit dem 29.08.2023 und aus 9.509,79 Euro seit dem 20.12.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.838,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann zudem die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Künstlermanagementvertrag geltend. Die Beklagte ist Comedienne und Moderatorin.

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Die Klägerin und die Beklagte, die seit 2015 auch eine private Beziehung führten, vereinbarten im Jahr 2018 mündlich, dass die Klägerin das Management der Beklagten übernehme sowie auch Tätigkeiten für Tourneen der Beklagten. In der Folge baute die Klägerin eine Künstlermanagementagentur auf. Für die finanziellen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten betreffend die Auswertung der künstlerischen Tätigkeit der Beklagten erteilte diese der Klägerin am 01.08.2018 Vollmacht, Anlage K14, Bl. 239 GA. Sämtliche Einnahmen wurden direkt auf das Konto der Beklagten überwiesen und wurden nicht zuerst über ein Agenturkonto der Klägerin abgewickelt.

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Für die Abrechnungen der Provisionen aus den Jahren 2018 bis einschließlich der Rechnung vom 27.05.2022 (über März und April 2022) wird beispielhaft auf die Anlagen K1, Bl. 7ff, K15, Bl. 240f GA, Bezug genommen. Diese wurden sämtlich von der Beklagten beglichen.

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Anfang 2022 beendeten die Parteien ihre private Beziehung.

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Mit Email vom 08.03.2022, Anlage K24, Bl. 288 GA, schrieb die Klägerin an die Beklagte:

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da ich hier keine abschließende Info von Dir habe und das O. mich täglich anruft und mir schreibt, müssen wir hier bitte bis morgen eine Entscheidung finden. Noch mal zu den Fakten:

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2022: K. O. soll neu aufgestellt werden (verjüngt und „neu“)

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Termin: Wir haben den 23. Und 24. August bestätigt

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Gage: E. zahlt EUR 5.000 / Tag. Ich habe das O. von EUR 10.000 / Tag überzeugt. Hier wird das O. den Rest zuschießen.

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Moderator: J. G. wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht mehr moderieren werde.

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Nun zum Thema, ob Du das machen solltest. Wie ich schon mehrmals erwähnt habe, kommt es darauf an, in welche Richtung Du Deine Karriere bringen möchtest. Da wir hierzu das Gespräch nicht führen können, gebe ich nur Folgendes zu bedenken:

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1. Wir haben Dich in den letzten Jahren zu einer gewichtigen Comedienne aufgebaut, die Comedy mit Haltung verbindet. Hier steht nicht die Haltung im Vordergrund, aber schwingt immer mit.

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2. Aktuell ist es so, dass Du etwas davon eingebüßt hast, daher kommt es jetzt darauf an, für welchen Weg Du Dich entscheiden möchtest:

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a. Den bisherigen Weg fortführen und die Weiterentwicklung Deiner Bühnenfigur vorantreiben?

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oder

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b. Mehr in Richtung Light Entertainment gehen und eher ein Zuhause bei den Privatsendern finden?

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Wenn Du zu a) tendierst, dann ist meine klare Empfehlung den K. O. zu moderieren. Wenn Du zu b) tendierst, dann ist es vielleicht zu viel Aufwand und bringt nicht den erwünschten Erfolg, weil es bei den Privatsendern irrelevant ist. Hier könnte man dann nur nach den Einnahmen gehen und das wären EUR 20.000.

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Bitte gibt mir bis spätestens morgen 10 Uhr Feedback. Vielen Dank.

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Mit Email vom selben Tage, Anlage K26, Bl. 292 GA, erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin:

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Hallo N.,

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dank Dir für die ausführliche Mail. Ich finde wir sollten hier zusagen. Wir sind mit dem O. verbunden und Comedy mit Haltung zu verbinden - davon rücke ich nicht ab.

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Mit Email vom 09.03.2022, Anlage K24, Bl. 292, erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten:

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Hallo Z.,

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in Ordnung, ich sage zu. Allerdings bin ich mir nicht sicher, was Du mit „Titel entf.“ meinst, könntest Du das einmal definieren, damit ich weiß, in welche Richtung Du gehen willst.

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Bitte bedenke, dass meine Managementtätigkeit mit Verhandeln des Vertrags und Organisation abgeschlossen ist. Du müsstest Ende Juni Deine Texte liefern, da Du den ganzen Juli in Urlaub bist und der K. im August stattfindet. Bitte bestätige diese Mail, sonst muss ich absagen.

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In einem Telefonat vom 11.03.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zur Vereinbarung eines Termins zur Managementübergabe auf, den die Klägerin sodann allerdings wieder absagte. Hiernach erfolgte zwischen dem 11.03.2022 und dem 14.03.2022 zwischen den Parteien folgende L.-Korrespondenz:

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Beklagte: Aufgrund der aktuellen Situation möchte ich Dich und X. bitten der Veranstaltung morgen fern zu bleiben.

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Klägerin: Keine Sorge, das hatten wir auch nicht mehr vor.

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Ich habe übrigens den Trailer abgefilmt. Nicht, dass Du wieder denkst ich hätte Dir etwas vorenthalten.

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Z., wir müssen dringend sprechen. Es geht um W. H.

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Lass den Groll beiseite und ruf mich an

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Beklagte: Ich habe keinen Groll. Du hast mich doch nicht mal versucht anzurufen... ich halte es aktuell auch für keine gute Idee zu telefonieren. Jedes Gespräch eskaliert. Schreib mir gerne. Aber wenn es nur am Telefon geht, dann lass uns bitte nur oben stehenden Umstand besprechen. LG

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Bzgl der Management Übergabe melde ich mich morgen bei Dir

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Könntest du mir bitte noch Infos bzgl des Coachings für Frei Schnauze morgen zukommen lassen? Danke

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Klägerin: Ich habe schon erfahren, dass Dein Eintritt in eine andere Agentur vorbereitet wird. Keine Sorge, ich rufe Dich nicht an und bitte X. alle weitere Korrespondenz mit Dir zu führen.

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Es bricht mir das Herz. Wir haben so viel zusammen durchgemacht und so viel zusammen aufgebaut. Und jetzt scheint davon nichts mehr übrig zu bleiben. Ich sitze mit Tränen in den Augen im Büro und schaue auf die Scherben. Wie konnte das passieren? Du wirst jetzt sagen, das passiert, wenn zwei Gehörnte aufeinandertreffen. Mein Herz ist einfach gebrochen. Und ich kann nichts mehr tun.

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Beklagte: Dir bricht es das Herz? MIR bricht es das Herz! Du hast mir die Zusammenarbeit gekündigt. Alles, was du mir an den Kopf geworfen hast.... Ich wollte weiterhin mit Dir zusammenarbeiten. All das was wir uns aufgebaut haben weiterführen. Du hast mir immer wieder Ultimaten gestellt... Nicht zuletzt Samstag am Telefon. Das letzte, was du gesagt hast war „wenn du dich nicht bis 16 Uhr angemessen entschuldigst, hast du auf ganzer Linie verloren" Ich habe seit du mir in der Garderobe vor zwei Wochen die Zusammenarbeit gekündigt hast, kein Auge zugemacht.... Aber es ist nun mal jetzt so. Ich kann nicht mehr. Du warst es auch, die Samstag am Telefon einfach einen Termin festgesetzt hat zu einer „Management-Übergabe", obwohl ich noch nichts unternommen hatte... weil ich nicht woanders hinwollte und mit Dir weiterarbeiten... aber unseren Termin am Montag hast du abgesagt. Ich habe keine Kraft mehr und bin unendlich traurig, aber es muss irgendwie weitergehen.... Ich hoffe, dass wir irgendwann wieder aufeinander zugehen können.

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Klägerin: Z., ich bitte Dich. Mach diesen Fehler nicht. Bitte.

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U.? Bitte

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Z. tu es nicht. Sprich einmal mit mir in Ruhe

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Wir haben übrigens Samstag gar nicht gesprochen

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Tu es nicht

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Es wird nicht gut

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Bitte. Wir haben zu viel investiert, zu viel gearbeitet, um das jetzt einfach aus der Hand zu geben

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Beklagte: Stimmt wir haben Freitag gesprochen. Hab mich vertan. Dir ist schon klar, wie schizophren du agierst oder? Du hast alles beendet! Ich musste mich in Windeseile neu orientieren. Das ist absurd, was du gerade machst!

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Klägerin: Mir wurde doch schon vor zwei Wochen gesagt, dass Du Dich umorientieren möchtest. Ich wollte ein klares Bekenntnis von Dir zu mir. Aber das hast Du immer verweigert. Auch meine Versuche eine dritte Person als Mediator dazu zu holen, hast Du abgelehnt. Ich habe Dir nicht immer wieder Ultimaten gesetzt, sondern nur eins am Freitag. Aber Deiner Nachricht oben entnehme ich, wie Du das konstruierst, um mich in einer bestimmten Art darzustellen. Es bricht mir das Herz. Ich habe alles für Dich getan, nur für Dich die Agentur aufgebaut, immer in Deinem Sinne und oft gegen mich agiert. Habe sogar wegen deiner Brainpool Erfahrung auf Verträge oder Ähnliches verzichtet, damit Du mir vollends vertrauen kannst. Aber anscheinend war ich alleine

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Beklagte: Das ist so ein bullshit!!! Niemals habe ich das vor zwei Wochen gesagt oder gedacht! Du hast vor zwei Wochen in der Garderobe die Zusammenarbeitet beendet. Dann habe ich mehrfach (…) nochmal" und du hast gesagt du schaffst es die Woche nicht. Dann diese Nummer mit der L. Gruppe... diese kranke Aktion im Amlang! Deine irre Mail ich hätte noch eine letzte Chance von wegen dissoziative Persönlichkeitsstörung.... Du, die gesagt hat "es macht keinen Sinn mehr" "wir brauchen uns nicht mehr treffen". X., die von Dir die Ansage bekommt die Arbeit einzustellen.... dann "ich habe kein Vertrauen mehr zu Dir" und alles wird vor X. ausgetragen. Du wolltest dich nicht mit mir alleine treffen. Meintest "nimm deinen Berater mit." Ich habe aber keinen! Ich stelle Dich nicht derartig dar. Alles, was du gemacht hast, hat für sich gesprochen N.! Das ist alles einfach nur Wahnsinn.... lass uns das einfach sauber zu Ende bringen

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Klägerin: Wow

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Tu mir nur einen Gefallen und nimm nicht Klatt als Anwalt. Das tue ich auch nicht. Das wäre ein Interessenskonflikt

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Beklagte: Wer hat denn von Anwälten geredet? Wir regeln das gerne ohne! Q. S. wird am Donnerstag eine Übergabe bei euch im Büro machen.

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Und falls du fragst: es ist eine Interimslösung, damit ich mich in Ruhe entscheiden kann was ein neues Management angeht

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Klägerin: Das ist Brainpool. Weißt du das?

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Ich bin am Donnerstag in C. und brauche auch genügend Vorlauf für eine Übergabe. Außerdem wolltest Du, dass wir den Ausstieg gemeinsam besprechen.

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Beklagte: Du warst doch diejenige, die das direkt Montag machen wollte.... und ich wollte nur, dass wir gemeinsam einen Termin festsetzen.... dann nenne mir bitte einen zeitnahen Termin, den ich Q. nennen kann. Danke

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Klägerin: Wir müssen einen Termin zur Verhandlung ansetzen.

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Beklagte: Von was für einer Verhandlung reden wir?

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Klägerin: Ich gebe nicht jahrelange Arbeit einfach so auf. Wir können uns gerne zusammensetzen und alles besprechen. Du musst auch nicht dabei sein. Wie damals bei Brainpool. Gehst ja wieder zurück dahin.

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Beklagte: Dann setz dich doch gerne mit Q. in Verbindung, oder soll er dich direkt anrufen?

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Klägerin: Gute diktieren lassen. Ich rufe ihn an, wenn ich aus C. wiederkomme

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Am 15.03.2022 schloss die Klägerin im Namen der Beklagten einen Vertrag über die Moderation des „K. O. 0000“, auf den Vertrag Anlage B4, Bl. 203ff GA, wird Bezug genommen. Im Vertrag heißt es auszugsweise:

63

Die Künstlerin übernimmt die Moderation des K. O. 0000 am Di., 23.8. und Mi., 24.8.2022 jeweils um 19 Uhr im O. Theater. Die Veranstaltungen werden vom E.-Fernsehen und E.-Hörfunk aufgezeichnet.

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Gage/Rechte: ----20.000,-€ zuzügl. 7% MwSt. -----

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Enthalten in der Gage sind die Ausstrahlungsrechte für Hörfunk & Fernsehen des P. Rundfunks und des E., s. Anlage 1 (E.) (=Teil dieses Vertrages) und die Ausstrahlung des Halbfinales und des Finales auf B. Live.

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Die Provisionsrechnung der Klägerin vom 27.05.2022, Anlage K16, Bl. 299ff GA, für Ansprüche aus März/April 2022 in Höhe von 49.550,90 Euro brutto glich die Beklagte aus.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2022 an die Klägerin persönlich, Anlage K5, Bl. 47ff GA, nahm die Beklagte Bezug auf eine von ihr bereits am 14.03.2022 ausgesprochene fristlose Kündigung und kündigte vorsorglich erneut das Managementverhältnis. Sie forderte die Klägerin zudem auf, Informationen etc. über die Beklagte von der Homepage der Klägerin zu nehmen, sämtliche Unterlagen (Verträge, Abrechnungen) sowie Merchandise-Artikel herauszugeben und den Vertrieb von Merchandise-Artikeln auf Rechnung der Klägerin einzustellen. Sämtliche nach dem 14.03.2022 insofern erzielten Einnahmen seien an die Beklagte auszuzahlen und über erzielte Einnahmen aus dem Online-Shop sowie der Managementtätigkeit Auskunft zu erteilen. Für all dies setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 24.06.2022.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2022, Anlage B3, Bl. 192ff GA, negierte die Klägerin eine Kündigung vom 14.03.2022 und nahm Stellung zu den Forderungen der Beklagten im Schreiben vom 20.06.2022. Hinsichtlich des Herausgabeverlangens von Dokumenten berief sich die Klägerin unter Verweis auf ausstehende Provisionen auf ein Zurückbehaltungsrecht. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe eines Vorschlags zwecks außergerichtlicher Einigung auf.

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Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2022 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Anlage K12, Bl. 139ff GA, führte die Beklagte u.a. aus:

70

„Es wurde von unserer Seite niemals bestritten, dass zwischen unserer und Ihrer Mandantin ein Künstlermanagementvertrag — oder um Ihrer Terminologie zu folgen — ein Künstleragenturvertrag bestand. Dieser Vertrag wurde spätestens durch unsere Mandantin via SMS-Textnachrichten vom 14. März 2022 gekündigt. Die Kündigung eines mündlich geschlossenen Vertrags unterliegt keinem Formzwang.

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(…)

72

4. Hinsichtlich der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bezüglich unseres Herausgabeanspruchs müssen wir jedoch auf Ihre geltend gemachten Ansprüche wie folgt erwidern:

73

a) Provisionszahlungen

74

Die Provisionsansprüche an den nachweislich und tatsächlich durch Ihre Mandantin erfolgten Auftragsvermittlungen stehen Ihrer Mandantin selbstverständlich zu. Dies wird durch unsere Mandantin nicht in Abrede gestellt.

75

Voraussetzung ist natürlich, dass die Vergütung des entsprechenden Auftrags auch tatsächlich an unsere Mandantin ausgezahlt wurde oder noch wird und dass die Vermittlung des konkreten Auftrags auch nachweislich und tatsächlich durch Ihre Mandantin erfolgt ist. Im gemeinsamen Interesse an einer einvernehmlichen Klärung der Auseinandersetzung der Vertragsparteien schlagen wir eine abschließende Auflistung der erfolgten Vermittlungen vor, an denen Ihrer Mandantschaft eine Provisionszahlung zusteht.

76

(…)

77

Ihren Vorschlag auf eine außergerichtliche Einigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags befürworten wir ausdrücklich, sofern dieser auch den berechtigten Interessen der beiden Parteien gerecht wird. Grundlage des Aufhebungsvertrags muss dementsprechend eine vernünftige und den Tatsachen genügende Auseinandersetzung sein. Kurzum: unsere Mandantin wird keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, der Ihrer Mandantin einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch oder sonstige Ansprüche zubilligt, die Ihrer Mandantin den Tatsachen entsprechend nicht zustehen. Unsere Mandantin gewährt Ihrer Mandantschaft bereitwillig alle Provisionszahlungen, die ihr zustehen, wird jedoch keine Geschenke machen. Auf dieser Grundlage fügen wir einen Vorschlag eines Aufhebungsvertrags bei, der einen fairen und wohlwollenden Vorschlag zur gütlichen Einigung darstellt. Wir bitten Sie, wie eingangs erwähnt, in dem Vertrag eine abschließende Auflistung der durch Ihre Mandantin nachweislich und tatsächlich vermittelten Aufträge zu ergänzen, an denen Provisionsansprüche zustehen. (…)“

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Dem Schreiben vom 30.06.2022 war der Entwurf eines Aufhebungsvertrages, Bl. 144ff GA, beigefügt, in dem es in der Präambel heißt:

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Die Agentur hat seit 2022 das Management der Künstlerin im Rahmen eines mündlichen Künstlermanagementvertrags übernommen. Die Künstlerin hat diesen Vertrag mit Erklärung vom Marz 2022 gegenüber der Agentur fristlos gekündigt. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit der Parteien, dem umfassenden Tätigkeitsfeld der Agentur und der typischen Ausgestaltung der Management-Provision, die in Abhängigkeit der Vergütungszahlungen für vermittelte Aufträge oftmals erst deutlich später fällig werden als die Auftragserteilung, bedarf es zwischen den Parteien einer besonderen Regelung zur Auseinandersetzung. Diese Regelung ist Gegenstand des Aufhebungsvertrags.

80

Unter Ziffer 3 heißt es auszugsweise sodann:

81

3. Weitere Beteiligungen und Erledigungsklausel

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3.1 Die Agentur erhält die ihr aus den während der Vertragslaufzeit, spätestens also bis zum 14. März 2022 vermittelten und abgeschlossenen Aufträge der Künstlerin, zustehenden Provisionsansprüche

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a) in Höhe von 20% der entsprechenden Vergütung der Künstlerin für sämtliche von der Agentur bis zum 31.Mai 2022 für die Künstlerin gebuchten Aufträge

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sowie eine Gewinnbeteiligung

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b) in Höhe von 20% des entsprechenden Gewinns der Künstlerin aus den bis zum 31.05.2022 von der Agentur gebuchten Tourtermine des aktuellen Bühnenprogramms „M.“ bis Ende des Jahres 2022,

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vorbehaltlich ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.

87

3.2 Die nachträglichen Provisionsansprüche gemäß Ziffer 3.1 a) sind von der Agentur unverzüglich, mindestens jedoch binnen eines Monats ab Fälligkeit geltend zu machen.

88

Im Einzelnen stehen der Agentur Provisionsansprüche an den folgenden vermittelten Aufträgen zu:

90

[abschließende Auflistung der nachweislich und tatsächlich vermittelten Aufträge, an denen der Agentur Provisionsansprüche zustehen].

91

Zu einem Abschluss dieses oder eines modifizierten Aufhebungsvertrages ist es in der Folge nicht gekommen.

92

Mit Email vom 30.06.2022 übersandte die Klägerin der Beklagten die Rechnung vom 27.06.2022, Anlage K2, Bl. 17ff GA, über Provisionen Mai 2022 in Höhe von 25.816,36 Euro brutto. Die Beklagte glich die Rechnung nicht aus, woraufhin die Klägerin die Beklagte mit Email vom 12.07.2022, Anlage K3, Bl. 20f GA, anmahnte und Zahlungsfrist bis zum 22.07.2022 setzte.

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Mit Email vom 14.07.2022, Anlage B11, Bl. 595f GA, gegenüber dem neuen Management der Beklagten erklärte der verantwortliche E.-Redakteur der Sendung des K. O., Herr D. V.,

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„F. und ich haben heute mit R. T., der künstlerischen Leiterin des O. Theaters und I. A., der unsere Produktionsleiterin Y. DM. vertritt, über die ldeen von Z. zum diesjährigen K. gesprochen.

95

Da der E. mit dem O. Theater einen Lizenzvertrag hat, müssen sämtliche ldeen, die bei der Realisierung Kosten generieren, von Seiten des O. Theaters genehmigt werden, da das O. auch die Kosten trägt. Wie ich Dir gestern schon mitgeteilt habe und R. T. mir heute bestätigte, beinhaltet das vertraglich vereinbarte Moderatorenhonorar die Erstellung der Moderationstexte.

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Damit wir nun einen Schritt weiter kommen, wäre es klasse, wenn Du oder Dein Bruder sich mit R. T. in Verbindung setzten würdest, damit F. und ich gemeinsam mit Z. und ihrem Autor nächste Woche eine Dramaturgie für den Sendung machen können.“

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Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 21.07.2022, Anlage B3, Bl. 196ff GA, heißt es u.a.:

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„Unsere Mandantin hat bereits mitgeteilt, dass sie die lhrer Mandantin infolge nachweislich durch sie erfolgten Auftragsvermittlungen entstandenen Provisionsansprüche in Höhe von 20% bereit ist, jedoch ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zu erfüllen. Die geltend gemachten Rechnungen wurden überprüft und eine entsprechende Zahlung wird abzüglich der Kosten für unsere anwaltliche lnanspruchnahme (mehr dazu unten) in Kürze veranlasst.“

99

Darüber hinaus nahm die Beklagte in diesem Schreiben Stellung zur Frage urheberrechtlicher Ansprüche der Klägerin, die zwischenzeitlich Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen 14 O 388/22 sind.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2022, Anlage K4, Bl. 22ff GA, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Rechnung vom 27.06.2022 nebst Anwaltskosten bis zum 06.09.2022 auf.

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Die Klägerin erstellte zwischenzeitlich weiterhin Rechnungen für die Beklagte gegenüber Veranstaltern, siehe bspw. Anlage K7, Bl. 59ff GA, Anlage K20, Bl. 276ff GA.

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Mit Rechnung vom 05.09.2022, Anlage K8, Bl. 109 GA, machte die Klägerin für den Monat Juni/Juli 2022 Provisionen gegenüber der Klägerin in Höhe von 21.441,66 Euro brutto geltend, die die Beklagte nicht zahlte.

103

Mit Email vom 09.09.2022, Anlage K6, Bl. 51f GA, übermittelte die Klägerin dem neuen Management der Beklagten die aktuellen Vorverkaufszahlen der M. Tour der Beklagten mit dem Bemerken,

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anliegend die aktuellen VVK-Zahlen. Bitte beachtet, dass wir noch das Wording brauchen, aus welchen Gründen die Shows abgesagt werden sollen. Darüber hinaus benötigen wir noch eine Übersicht, welche Termine Ihr noch absagen möchtet.

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Mit Email vom selben Tage, Anlage K6, Bl. 51 GA, wandte sich das neue Management der Beklagten an die Klägerin:

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nach Rücksprache mit Q., wie ist denn deine Einschätzung welche Termine abgesagt werden sollten? Das Wording bekommst du von uns, wenn komplementiert ist, ob noch weitere hinzukommen.

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Hotelliste: Auch da sind wir in den letzten Zügen.

108

Mit Email vom selben Tage, Anlage K6, Bl. 51 GA, antwortete die Klägerin dem neuen Management der Beklagten wie folgt:

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Meiner Einschätzung nach sollte keine einzige Show abgesagt werden. Sie müssten verlegt werden, damit sie auch ohne Hinweise der Künstlerin ausverkauft wären. Ich kann Euch gerne Grafiken vorlegen, was für einen Einfluss es hat, wenn die Künstlerin nur kurz in ihrer Story auf einen Termin hinweist.

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Da Ihr die Absagen wünscht und die Kosten übernehmen müsst, brauche ich eine genaue Liste von Euch.

111

Mit Emails vom 14.09.2022 bis 20.09.2022, Anlage K6, Bl. 53ff GA, korrespondierten die Klägerin, ein Veranstalter und das neue Management der Beklagten über Hotelbuchungen im Zusammenhang mit der M. Tour der Beklagten.

112

Mit Rechnung vom 26.09.2022, Anlage K16, Bl. 342 GA, forderte die Klägerin von der Beklagten Provisionen in Höhe von 37.945,57 Euro brutto für den Monat August 2022.

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Am 31.10.2022 übersandte die Klägerin dem Veranstalter der M. Tour in EJ. die Rechnung der Beklagten über 14.385,60 Euro brutto, dessen zeitnahen Erhalt dieser mit Email vom 18.04.2023, Anlage K23, Bl. 286 GA, bestätigte.

114

Mit Rechnung vom 06.10.2022, Anlage K16, Bl. 389 GA, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Provisionsforderungen aus September 2022 in Höhe von 4.238,17 Euro brutto geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2022, Anlage K9, Bl. 114ff GA, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlungen der Provisionsrechnungen August 2022 und September 2022 bis zum 20.12.2022 auf.

115

Mit Rechnung vom 28.11.2022, Anlage K16, Bl. 403 GA, forderte die Klägerin von der Beklagten Provisionen aus dem Monat Oktober 2022 in Höhe von 12.691,08 Euro brutto.

116

Mit Rechnung vom 19.12.2022, Anlage K16, Bl. 416 GA, machte die Klägerin Provisionen aus dem Monat November 2022 in Höhe von 9.509,79 Euro brutto geltend.Mit weiterer Rechnung vom 03.01.2023, Anlage K18, Bl. 258 GA, forderte die Klägerin von der Beklagten Provisionen in Höhe von 6.474,64 Euro brutto für den Monat Dezember 2022.

117

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2023, Anlage K9, Bl. 117ff GA, forderte die Klägerin zur Zahlung der Provisionsrechnungen Oktober 2022 und November 2022 bis zum 23.01.2023 auf.

118

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2023, Anlage K9, Bl. 120f GA, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Provisionen für Juni/Juli 2022 aus der Rechnung vom 05.09.2022 bis zum 25.01.2023 auf.

119

Mit Rechnung vom 15.02.2023, Anlage K17b, Bl. 248 GA, macht die Klägerin gegenüber der Beklagten für Januar 2023 Provisionsansprüche in Höhe von 1.912,57 Euro brutto geltend.

120

Mit Emailverkehr zwischen dem 22.02.2023 und 02.03.2023, Anlage B9, Bl. 590f GA, begehrte das neue Management der Beklagten von der Klägerin die Herausgabe von Informationen einer Tourneeversicherung hinsichtlich ausgefallener Shows in CH., VO. und VR., um etwaige Versicherungsansprüche prüfen zu können. Die Klägerin berief sich insoweit unter Berufung der hier geltend gemachten Provisionsansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht, Anlage B10, Bl. 592 GA

121

Mit Schreiben vom 14.03.2023, Anlage B2, Bl. 190f GA, teilte das RH. Z1 der Beklagten einen Anspruchsübergang betreffend die Rechnungen

122

- 2022ShS106 vom 05.09.2022 in Höhe von 21.441,66 €

123

- 2022ShS108 vom 26.09.2022 in Höhe von 37.945,57 €

124

- 2022ShS111 vom 06.10.2022 in Höhe von 4.238,17 €

125

- 2022ShS116 vom 28.11.2022 in Höhe von 12.691,08 €

126

- 2022ShS120 vom 19.12.2022 in Höhe von 9.509,79 €

127

mit gemäß § 33 Abs. 1 SGB II in Höhe von bereits gezahlter Sozialleistungen von bislang 7.718,10 Euro an die Klägerin.

128

Mit Rechnung vom 19.05.2023, Anlage K17a, Bl. 242 GA, macht die Klägerin gegenüber der Beklagten für April 2023 Provisionsansprüche in Höhe von 4.454,03 Euro brutto geltend.

129

Mit Schreiben vom 10.08.2023, Anlage K27, Bl. 549f GA, legitimierte das RH. Z1 die Klägerin dazu, den mit Klageschrift vom 27.01.2023 unter dem Az.: 17 O 239/22 anhängig gemachten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln zu führen und auch die auf das RH. Z1 übergegangenen Ansprüche geltend zu machen.Mit Schreiben vom 22.11.2023, Anlage K28, Bl. 635 GA, ergänzte das RH., dass die Klägerin zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt werde.

130

Die Klägerin behauptet, eine wirksame Beendigung des Vertrages zwischen den Parteien habe es nicht gegeben, da sie im Anschluss an die mit Schreiben vom 20.06.2022 ausgesprochene Kündigung weiterhin mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese in Vertretung tätig gewesen sei und so bspw. die laufende Tournee vollständig veranstaltet, gemanagt und abgerechnet habe. Jedenfalls sei der Managementvertrag konkludent wieder aufgenommen worden, ein Fortbestehen des Vertrages ergebe sich auch daraus, dass die Vollmacht nie widerrufen worden sei. Der gesondert vereinbarte Tourneevertrag sei zudem nie gekündigt worden und werde bis heute noch immer gelebt.

131

Gegenstand der Vergütungsvereinbarung im Managementvertrag sei – so der zunächst erfolgte Vortrag – dass die Klägerin 20% Provision aus sämtlichen Netto-Einnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe der Beklagten erhalte und dies grundsätzlich monatlich von der Klägerin gegenüber der Beklagten abgerechnet werde. In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 hat die Klägerin dies korrigiert und erklärt, dass als Vergütung 20% von den vermittelten Engagements vereinbart gewesen seien, wobei soweit möglich eine monatliche Abrechnung erfolgen solle, dies habe sie in der Vergangenheit stets so gehandhabt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte noch nach Kündigung Rechnungen gezahlt habe und im Schreiben vom 30.06.2022 unstreitig von einem so definierten Vergütungsanspruch ausgegangen sei. Vortrag aus dem Verfahren vor der 14. Zivilkammer stehe hierzu nicht im Widerspruch, da es dort nur um Ansprüche aus Miturheberschaft gehe. Nur die Vergütung der Miturheberschaft sei von den Parteien so geplant worden, dass diese durch die Einnahmen aus dem erfolgreichen Verkauf eines Programms zur Fernsehauswertung erfolgen solle.

132

Sämtliche Provisionen, die hier geltend gemacht würden, beruhten auf Vermittlungen von Verträgen, die vor der Kündigung vereinbart worden seien und bis Ende Februar 2022 zustande gekommen seien, auch die M.-Tour sei bereits vollständig gebucht gewesen, nach der Kündigung seien keine weiteren Städte hinzugefügt worden.Das neue Management der Beklagten habe sich grundsätzlich nicht um die Abwicklung der seitens der Klägerin vermittelten Auftritte gekümmert. Mit diesem habe man sich soweit auch schon über die Zahlung der jetzt im Streit stehenden Provisionszahlungen geeinigt, da diese „unstreitig seien“. Insbesondere die Tournee und die von der Klägerin für die Beklagten vermittelten und über Jahre angebahnten Fernsehtätigkeiten, habe die Klägerin für die Beklagte weitergeführt.

133

Sie habe auch keine Fehler im Rahmen der Managementtätigkeiten gemacht. Sie habe keinen Zugriff auf das Konto der Beklagten und könne daher auch keine Maßnahmen ergreifen, wenn sie nicht über fehlende Zahlungseingänge informiert werde.

134

Zu S-Promotion PH. seien die Rechnungen am 28.04.2022 per Mail erneut an den Veranstalter gegangen, vgl. Anlage K20, Bl. 276ff GA.

135

Hinsichtlich SR. RS. seien die Rechnungen am 03.06.2022, Anlage K21, Bl. 281ff GA, versandt worden.

136

Bezüglich AW. RS. habe das neue Management sowohl den Veranstalter als auch Buchungen durcheinandergebracht. Sie habe am 19.09.2022 und am 28.10.2022 per Mail mitgeteilt, dass das Vorgehen des Veranstalters nicht rechtens sei. Sofern keine Zahlungen eingegangen seien, sei sie hierüber nicht informiert worden.

137

Bei OG.-Konzerte gebe es kein Defizit, die für die Klägerin abrufbaren Rechnungen seien richtig gewesen. Sie habe zwar zuerst tatsächlich einen Werbekostenzuschuss in Rechnung gestellt, dies aber später korrigiert und die Rechnungen für die Beklagte zum Abruf bereit gestellt. Abweichend vom üblichen Werbekostenzuschuss habe sie hier darauf verzichtet, da ein höherer Grundpreis genommen worden sei.

138

Bei KD. RS. habe der Fehler bei dem Veranstalter gelegen, dieser habe die Rechnung nicht ordnungsgemäß gebucht. Da sie über den fehlenden Zahlungseingang nicht informiert worden sei, habe sie auch nichts veranlassen können oder müssen.

139

Bezüglich der Weseler Eventagentur habe der Veranstalter die Abrechnung hingehalten. Die Veranstaltung habe mit drei Jahren Verzug am 26.11.2022 stattgefunden. Sie habe bereits am 29.11.2022 nach der Abrechnung gefragt und am 16.01.2023 erneut um die Abrechnung gebeten. Weitere Nachfragen seien am 20.01.2023, 14.03. und 24.03.2023 erfolgt. Auch auf weitere Nachfragen sei sie vom Veranstalter hingehalten worden und zwischenzeitlich sei er für sie nicht mehr erreichbar. Sie habe daher die Abrechnung am 19.04.2023 selbst erstellt mittels Zugriffs auf die Daten bei OA..

140

Die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung stehe der Beklagten nicht zu. Sämtliche Vertragspunkte seien zwischen der Beklagten und der O. Theater GmbH bereits vor der behaupteten Beendigung des Managementvertrages vereinbart worden und am 15.03.2022 lediglich im Einverständnis der Beklagten verschriftlicht. Ein aufrechenbarer Schaden sei nicht entstanden. Sie habe die Beklagte über die Details der Moderation informiert und die Beklagte habe dies bestätigt. Spätestens im Emailverkehr vom 08.03.2022-09.03.2022 hätte die Beklagte äußern können, dass sie einen Autor benötige, auch die übrigen Positionen seien niemals im Gespräch zwischen den Parteien gewesen. Es sei auch nicht üblich, dass bei einer so kleinen Veranstaltung noch zusätzliche Kosten für Autorenleistungen etc. abgerechnet werden. Zudem habe es zum Charme und zum Bild der Beklagten gehört, dass sie alles selbst mache. Erst später, bspw. bei TV-Aufzeichnungen, seien Autoren ins Boot geholt worden, dies aber nicht vor der Kündigung des Vertrages mit der Klägerin. Insbesondere sei die Gage auch deswegen so hoch gewesen, weil die Kosten nicht noch extra bezahlt werden sollten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass zwar Privatsender bei TV-Aufzeichnungen diese Kosten schon mal übernehmen, aber weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch Veranstalter von Verleihungen von Kabarettpreisen. Sie sei selbst verblüfft gewesen, als sie die Rechnungen an die Beklagte wegen der zusätzlichen Kosten für Autoren etc. gesehen habe.

141

Mit Schriftsatz vom 27.01.2023, Bl. 101ff GA, zugestellt am 22.02.2023, hat die Klägerin die zunächst in Höhe von 25.816,36 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhobene Klage erweitert und nunmehr einen Betrag in Höhe von 111.642,63 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 14.07.2023, Bl. 217f GA, hat die Klägerin die Klage auf eine Hauptforderung in Höhe von 124.483,87 Euro nebst Zinsen erweitert.

142

Sie beantragt daher nunmehr,

143

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 124.483,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 6.474,64 Euro seit dem 18.01.2023, aus 1.912,57 Euro seit dem 23.02.2023, aus 4.454,03 seit dem 27.05.2023, aus 25.816,36 EUR seit dem 08.07.2022, aus 21.441,66 Euro seit dem 19.09.2022, aus 37.945,57 Euro seit dem 11.10.2022, aus 4.238,17 Euro seit dem 20.10.2022, aus 12.691,08 Euro seit dem 13.12.2022 und aus 9.509,79 Euro seit dem 03.01.2023, zu zahlen.

144

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.969,50 Euro nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 1.261,50 Euro seit dem 07.09.2022, aus 1.577,40 Euro seit dem 21.12.2022, aus 1.156,20 Euro seit dem 23.01.2023, aus 1.088,60 Euro seit dem 26.01.2023 und aus 885,80 Euro seit dem 15.07.2023 zu zahlen.

145

Die Beklagte beantragt,

146

die Klage abzuweisen.

147

Sie behauptet, das Vertragsverhältnis sei um den 28.02.2022 mündlich durch die Klägerin gekündigt worden, spätestens hingegen am 14.03.2022 via Textnachricht durch die Beklagte. Ein Wiederaufleben oder eine Fortsetzung des Vertrages habe es nicht gegeben. Seit Beendigung der Zusammenarbeit habe das neue Management alles übernommen. Die berufliche Lösung der Parteien erforderte allerdings einen nicht unbeträchtlichen Aufwand und dauere auch noch an. Es liege daher in der Natur der Sache, dass nicht sofort sämtliche Kommunikation und Zusammenarbeit eingestellt werde, da teilweise die Mitwirkung der Klägerin erforderlich sei. Nachvertragliche Tätigkeiten seien allenfalls im Rahmen nachvertraglicher Loyalitäts- und Treuepflichten erfolgt. Der Widerruf der Vollmacht sei aufgrund der Kündigung nicht erforderlich gewesen, dies sei in der Kündigung enthalten gewesen. Weitere Rechnungsstellungen durch die Klägerin seien nur erfolgt, weil diese der Beklagten die hierzu erforderlichen Unterlagen nicht habe herausgeben wollen und ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Leistungen der Klägerin nach der Kündigung seien jedenfalls ohne Auftrag und gegen den Willen der Beklagten erfolgt und allenfalls im Eigennutz auf Rechnungsstellungen beschränkt gewesen. Sie habe durch die Klägerin auch keine Einnahmen in Höhe von 727.578,82 Euro erzielt, zudem seien die Kosten der Beklagten durch die Aufträge unberücksichtigt geblieben. Zudem werde bestritten, dass die Klägerin die aus der Übersicht K15 zu entnehmenden Verträge vermittelt habe.

148

Es habe auch keinen gesonderten Tourneevertrag gegeben, sämtliche Leistungen seien Teil des Managementvertrages. Zwar habe die Klägerin hier Leistungen noch erbracht nach der Kündigung, dabei seien ihr allerdings erhebliche Fehler unterlaufen.

149

Hinsichtlich der Position S-Promotion – PH. 12.03.2022 sei keine Rechnungsstellung über insgesamt 15.936,13 Euro der Klägerin gegenüber dem Veranstalter erfolgt, dies habe das neue Management nachholen müssen, was am 28.02.2023 erfolgt sei, vgl. Anlage B6, Bl. 586 GA.

150

Hinsichtlich des SR. RS. CV. am 19.05.2022 sei ebenfalls keine Rechnungsstellung über insgesamt 8.616,60 Euro gegenüber dem Veranstalter erfolgt, was das neue Management nun nachgeholt habe mit Email vom 28.02.2023, Anlage B7, Bl. 587.

151

Bezüglich AW. RS. habe der Veranstalter in fünf deutschen Städten Veranstaltungen durchgeführt und jeweils 535,50 Euro (insgesamt 2.677,50 Euro) weniger als vereinbart überwiesen. Die Klägerin habe insoweit keine Belege für die Unterbringungskosten vorgelegt, das neue Management bemühe sich insoweit um Klärung. Ursprünglich seien Hotelpauschalen vereinbart worden, der Veranstalter habe aber erklärt, dies sei unzutreffend und eine Erstattung erfolge nur gegen Rechnungsvorlage der Hotelkosten. Die Hotelkosten seien weiterhin offen. Eine Information der Klägerin, dass der Veranstalter keine Pauschalen übernehme, sei von der Klägerin nicht erfolgt, zudem habe diese trotzdem die Pauschalen in die Rechnung übernommen. Die Klägerin habe dem Veranstalter trotz dessen Nachfrage die Hotelrechnungen nicht vorgelegt, ihr selbst lägen diese nicht vor.

152

Hinsichtlich OG.-Konzerte – NJ., 02.09.2022 habe die Beklagte ein Defizit von 773,40 Euro verbucht, weil ausweislich der Informationen des Veranstalters von der Klägerin ein Werbekostenzuschuss berechnet worden sei, der vertraglich nicht vereinbart gewesen sei. Der Veranstalter habe um eine korrigierte Rechnung gebeten, wobei die Beklagte über diesen Vorgang nie informiert worden sei und daher keine Begründung für das Defizit erhalten habe. Ein Einverständnis zu diesem Verzicht sei auch nicht erfolgt. Die korrigierte Rechnung an den Veranstalter habe sie erst von diesem am 27.02.2023 erhalten.

153

Bezüglich KD.. RS. EJ. 22.10.2022 habe die Klägerin nur eine von zwei erforderlichen Rechnungen gestellt, so dass ein Betrag in Höhe von 14.385,60 Euro nach wie vor offen sei. Eine Nachreichung durch das neue Management sei ohne die erforderlichen Abrechnungsunterlagen nicht möglich. Am 27.02.2023 habe der Veranstalter mitgeteilt, dass er keine Rechnung erhalten habe. Der Fehlbetrag sei allerdings zwischenzeitlich überwiesen worden.

154

Hinsichtlich RD. Eventagentur – HO. 26.11.2022 sei ebenfalls keine Rechnung gestellt worden, auch hier stehe das neue Management im Austausch mit dem Veranstalter, um die erforderlichen Abrechnungsunterlagen zur Erstellung der Rechnung zu erhalten. Der Betrag sei weiterhin offen. Tatsächlich sei der Veranstalter auch für die Beklagte schwer bis gar nicht greifbar.

155

Insgesamt bestehe ein offener Betrag zulasten der Beklagten in Höhe von 41.615,83 Euro, insoweit fehle es jedenfalls an der Fälligkeit der Forderung. Die Klägerin sei von Herrn MG. CZ., Mitarbeiter des neuen Managements, über jeden Fehler informiert worden. Das neue Management habe allerdings auch Probleme gehabt, die Klägerin zu erreichen und Abrechnungsfehler mit ihr zu besprechen.

156

Zudem habe die Klägerin keine Tourneeversicherung zur Absicherung etwaiger Ausfallschäden abgeschlossen, obwohl dies der üblichen Praxis entspreche.

157

Da sämtliche Auftritte und Auszahlungen durch Auftraggeber nach Kündigung erfolgt seien, bestehe daher kein Anspruch der Klägerin auf weitere Provisionen. Eine nachvertragliche Vergütungsvereinbarung für Einnahmen der Beklagten über die Vertragsdauer hinaus sei trotz der langen Vertragslaufzeit nie getroffen worden, obwohl die Klägerin über fortschreitende Berufserfahrung verfügt habe. Ein Anspruch auf 20% aus den nachvertraglichen Einnahmen bestehe daher nicht.

158

Insbesondere sei die Vergütungsvereinbarung ursprünglich so geschlossen worden, wie die Klägerin zunächst mit Klageschrift (20% auf alle Einnahmen) vorgetragen habe. Es sei auch nie unstreitig gewesen, dass der Klägerin nachvertragliche Provisionsansprüche zustünden, vielmehr sei die Beklagte nur des lieben Friedens willen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereits gewesen, der Klägerin ein Angebot zu machen. Die Höhe von 20% sei für eine vollwertige Managementtätigkeit vereinbart worden, nicht aber nur für organisatorische und abrechnende Tätigkeiten. Der Vortrag im Verfahren vor der 14. Zivilkammer widerspreche zudem dem jetzt geändertem Vortrag der Klägerin. Dort trage die Klägerin vor, dass die Vergütungsabrede nicht nur tatsächlich vermittelte Engagements betroffen habe sondern darüber hinaus auch weitere streitige Auswertungen urheberrechtlicher Art. Der Vortrag zeige zudem, dass nicht nur vermittelte Engagements zur Grundlage der Vergütungsvereinbarung gemacht werden sollten, sondern pauschal die Einnahmen der Beklagten.

159

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 12.190,11 Euro. Sie behauptet hierzu, die Klägerin habe entgegen einer ausdrücklichen Absprache mit der Beklagten im Vertrag vom 15.03.2022 versäumt dafür zu sorgen, dass dort schriftlich die bereits getroffene Vereinbarung mit dem E., dieser übernehme vollumfänglich die durch das Projekt entstehenden Kosten, insbesondere Autorenleistungen, Kostümbildnerei und Instrumentalproduktion, festgehalten werde. Daher habe sie gegenüber dem E. bzw. den O. Theater keinen Nachweis hierüber erbringen können und müsse diese Kosten selbst tragen. Zu den Kosten für Autorenleistungen, Kostümbildnerei und Instrumentalproduktion wird auf die Rechnungen der Anlage B5, Bl. 208ff GA, Bezug genommen. Insbesondere habe sie noch während der Zusammenarbeit mit der Klägerin klar kommuniziert, dass ein Autor benötigt werde, auch für vergleichbare TV-Auftritte nutze sie – wie der Klägerin bekannt sei – stets die Dienste von externen Autoren. Es hätte der Klägerin daher klar sein müssen, dass sie ein weiteres Budget hierfür hätte vereinbaren müssen. Auch zuvor seien Styling-Leistungen stets von der Klägerin auch ohne explizite Aufforderung inkludiert worden, dies sei auch branchenüblich. Die Erfassung des Autorenbudgets sei auch mit dem Auftraggeber besprochen und vereinbart worden, wie die Email vom 14.07.2022 zeige. Hierüber habe es auch zwischen der Klägerin und dem neuen Management Gespräche gegeben.

160

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und Lichtbilder Bezug genommen.

161

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.05.2024 weiter zur Sache vorgetragen.

162

Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört, die Beklagte ist zu beiden Verhandlungsterminen nicht erschienen.

Entscheidungsgründe

164

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

165

I.

166

Die Klage ist insgesamt zulässig. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Soweit Ansprüche nach § 33 SGB II auf das RH. Köln übergegangen ist und die Klägerin insoweit nicht mehr aktiv legitimiert ist, hat das RH. Z1 die Klägerin ausdrücklich zur Geltendmachung im eigenen Namen und Zahlung an sich ermächtigt. Nach Vorlage der Schreiben vom 10.08.2023 und 22.11.2023 steht dies nicht mehr im Streit und ist zudem urkundlich belegt.

167

II.

168

Die Klägerin hat gegen die Beklagte insgesamt einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 119.256,34 Euro gemäß §§ 611, 612, 628 BGB.

169

a)

170

Die Parteien haben – soweit unstreitig – einen als Dienstvertrag einzuordnenden Künstlermanagementvertrag geschlossen, wonach die Klägerin verpflichtet war, der Beklagten zu weiterer Bekanntheit zu verhelfen, diese zu fördern und ihre Karriere aufzubauen und Engagements zu vermitteln. So zeigt schon die Korrespondenz vom 08./09.03.2022, dass die Klägerin auch in die künstlerische Entwicklung und Ausrichtung der Beklagten involviert war und Engagements hiernach ausgewählt worden sind. So hat die Klägerin unter Darlegung von Vor- und Nachteilen der Annahme des Engagements unter Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Karriereausrichtungen die Beklagte beraten, die Beklagte hierauf entsprechend geantwortet. Auch der L.-Chat zeigt, dass die Parteien die Beklagte als Künstlerin gemeinsam aufgebaut bzw. weiterentwickelt haben. Ein solcher Vertrag ist als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB einzustufen (vgl. BGH NJW 1983, 1191).

171

Dass es einen gesonderten „Tourneevertrag“ gegeben haben soll, ist hingegen nicht überzeugend. Sämtliche von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten wären von ihr auch schon im Rahmen des Managementvertrages geschuldet gewesen. Zudem ist auch auf mehrfache Nachfrage der Kammer in der ersten mündlichen Verhandlung nicht klar geworden, warum die Parteien ein Bewusstsein dafür gehabt haben sollen, hier zwei unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen miteinander zu schließen. Auch auf ausdrückliche Nachfrage konnte die Klägerin hierzu keine konkreten Gespräche gerade zum Abschluss eines gesonderten Vertrages schildern. Ein stillschweigender gesonderter Vertragsschluss scheidet schon deswegen aus, da nicht erkennbar ist, warum den Parteien insoweit der Abschluss eines weiteren Vertrages vor Augen gewesen sein soll. So ergibt sich auch aus den Abrechnungen der Klägerin keine Trennung zwischen einzelnen Engagements für TV oder sonstiges sowie den Tourneeeinnahmen der Beklagten. So enthält unter anderem die Rechnung vom 19.05.2022 sowohl Provisionsansprüche für Tour-Einnahmen als auch Fernsehauftritte. Im Rahmen ordnungsgemäßer Buchhaltung hingegen hätten bei getrennten Verträgen auch getrennte Abrechnungen erfolgen müssen. Eine entsprechende Vermischung lässt sich hingegen auch weiteren Abrechnungen, insbesondere denjenigen der Anlage K1, entnehmen.

172

Der Managementvertrag ist von den Parteien sodann wechselseitig gekündigt worden. Die Klägerin hat mit Email vom 08.03.2022 unmissverständlich zu erkennen gegeben, keine weiteren Tätigkeiten nach Abschluss des Vertrages vom 15.03.2022 mehr durchzuführen, indem sie die Beklagte hieran explizit erinnerte. Dies stützt den Vortrag der Beklagten, dass es zuvor eine tatsächlich ausgesprochene mündliche Kündigung gegeben hat (auch wenn nicht zwingend das Wort „Kündigung“ verwendet worden sein muss). Gibt eine Person bekannt, keine Leistungen mehr in Zukunft zu erbringen, so kann dies im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, wie dies der Managementvertrag darstellt, nur so verstanden werden, dass das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Es mag sein, dass die    Klägerin es sich hiernach – ggf. in Ansehung der bei einer ggf. emotional getragenen Erklärung noch nicht bedachten negativen Folgen fehlender zukünftiger Einnahmen – anders überlegt haben mag. Dies ändert allerdings nichts an der einmal abgegebenen einseitigen Willenserklärung, die mit dem Zugang bei der Beklagten wirksam geworden ist.

173

Letztlich lässt sich auch dem L.-Chat eine Kündigung der Beklagten ihrerseits entnehmen, sofern man nicht von einer vorherigen Kündigung der Klägerin ausginge. Zwar ist im Chatverlauf nicht ausdrücklich von einer Kündigung der Beklagten (anders als von einer vorherigen Kündigung der Klägerin) die Rede, allerdings lässt sich auch dem L.-Chat entnehmen, dass die berufliche Zusammenarbeit der Parteien – diesmal seitens der Beklagten – final beendet werden sollte. So spricht die Beklagte dort mehrfach von der Managementübergabe, wozu ein Termin ausgehandelt werden soll, nachdem ein vorheriger Termin nicht zustande kam. Auch wenn die Beklagte erwähnt, dass sie nach Kündigung der Klägerin eine weitere Zusammenarbeit gewollt habe, drückt sie sich nun unmissverständlich aus, dass sie ihre Ansicht insoweit geändert habe („ich kann nicht mehr“; „keine Kraft mehr“; „lass uns das sauber zu Ende bringen“). Die Klägerin hat dies auch ausdrücklich als Beendigung des Vertrages verstanden, da sie gerade darum bittet, doch noch mal zu überlegen, was man alles aufgebaut habe und dies nicht aufgeben solle.

174

Die wechselseitigen Kündigungen, die letztlich ohne Kündigungsfrist als fristlose Kündigungen erfolgt sind, sind gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam. Insbesondere Künstlermanagementverträge sind Dienstverträge, bei der Dienste höherer Art zu leisten sind, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1993, 505). Vorliegend ist auch insbesondere kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen gegeben, da die Vergütung der Klägerin von den vermittelten Engagements und damit der Anzahl und dem Umfang der tatsächlich durchgeführten Auftritte    und Einnahmen der Beklagten abhängig war, unabhängig davon, welche der beiden streitigen Vergütungsvereinbarungen zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1993, 505).

175

Die weitere Tätigkeit der Klägerin über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus kann sodann nicht als konkludente, insbesondere einvernehmliche Fortführung des Vertrages verstanden werden. Auch auf ausdrückliche Nachfrage hin hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Parteien persönlich nach den ausgesprochenen Kündigungen erneut miteinander gesprochen und sich über die Fortführung des Vertrages geeinigt haben. Die Beklagte hat vorgetragen, eine weitere Tätigkeit der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr gewollt zu haben. Es fehlt daher an Vortrag der Klägerin dazu, wann die Beklagte eine anderslautende Erklärung abgegeben haben soll. Allenfalls kommt in Betracht, dass das neue Management der Beklagten, mit dem die Klägerin in der Folgezeit korrespondierte, entsprechende Erklärungen abgegeben haben könnte. Auch hierzu fehlt es hingegen an konkretem Vortrag, wann wer entsprechendes geäußert haben soll. Die Beklagte hat vorgetragen, dass etwaige Absprachen mit Q. S. jedenfalls nicht im Namen der Beklagten und in Absprache mit ihr erfolgten. Zudem lässt sich dem Vortrag der Klägerin auch entnehmen, dass sie ihre weitere Tätigkeit auch nur noch als Abwicklung betrachtet hat, nachdem sie erklärt hat, sie habe sich professionell verhalten und die Tour noch zum Abschluss bringen wollen. Jedenfalls steht ein Fortsetzen des Vertrages allerdings auch im direkten Widerspruch zu ihrer früheren eindeutigen Aussage, nach dem Vertragsschluss vom 15.03.2022 bezüglich des K. O. keine Tätigkeiten mehr zu erbringen.

176

Zwar ist auch das Verhalten der Beklagten bzw. ihres neuen Managements widersprüchlich, da die Leistungen der Klägerin hinsichtlich der Abrechnung der von ihr vermittelten Engagements sowie jedenfalls auch im September 2022 Hotelbuchungen und Abklärungen von Absagen von Tourterminen ausweislich der Emailkorrespondenz zwischen der Klägerin und dem neuen Management der Beklagten einvernehmlich erfolgen, ohne dass das neue Management nachdrücklich eine Einstellung der Tätigkeiten der Klägerin fordern würde. Das neue Management bittet die Klägerin sogar um eine Einschätzung, welche Termine abgesagt werden sollen und überlässt dieser die konkreten Absagen. Sofern diese Leistungen nicht einvernehmlich erfolgt sind, erstaunt doch, dass zu diesem Zeitpunkt in den Emails zu keiner Zeit hervorgehoben wird, dass die Klägerin doch endlich ihre Tätigkeiten einstellen solle. Zwar wurden im Juni 2020 die erforderlichen Unterlagen für die Managementtätigkeiten anwaltlich herausgefordert. Hiernach allerdings wurde dies nicht weiter verfolgt. Wenn die Klägerin – basierend auf der Vollmacht von 2018 – weiterhin im Namen der Beklagten auftrat gegen den Willen der Beklagten, hätte im Übrigen nichts näher gelegen als diese Vollmacht gesondert und ausdrücklich zu widerrufen, ggf. auch gegenüber den (der Beklagten bekannten) Vertragspartnern.

177

Dieses widersprüchliche Verhalten beider Parteien war letztlich nicht aufklärbar, da die Klägerin einen solchen Widerspruch nicht sah und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Soweit die Beklagtenvertreter insoweit ausgeführt haben, die Unterlagen seien stets zurückgefordert worden und eine Tätigkeit des neuen Managements ohne Unterlagen nicht möglich, lässt sich dies mit der Urkundenlage, insbesondere der Emailkorrespondenz mit dem neuen Management, jedenfalls nicht in Einklang bringen. Denn dort ist weder davon die Rede, die Klägerin solle ihre Tätigkeit einstellen, noch wird dort nachdrücklich nach den Unterlagen gefragt. Vielmehr wird in Abstimmung mit der Klägerin agiert.

178

Dies kann hingegen auch dahinstehen, da die Ansprüche der Klägerin nicht vom Fortbestand des Vertrages abhängig sind. Hierzu sogleich.

179

b)

180

Gemäß § 611 Abs. 1 2. Hs BGB ist im Rahmen eines Dienstvertrages die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstreitig, dass die Leistungen der Klägerin nur gegen Entgelt erfolgen sollten, insoweit ist pauschal ein Prozentsatz von 20% unstreitig vereinbart.

181

Streitig zwischen den Parteien ist, an welchen Bezugspunkt die 20% anknüpfen, nämlich, ob 20% von allen Einnahmen der Beklagten geschuldet waren oder – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung korrigiert hat – 20% von allen vermittelten Engagements. Streitentscheidend ist dies deswegen, weil eine Vereinbarung von 20% auf alle Einnahmen mangels anderweitiger bzw. ergänzender Regelung einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Kündigung entfallen lassen würde. Denn dann bestünde keine Regelung dafür, dass die Klägerin auch nach Beendigung der Tätigkeit noch Vergütung erhalten sollte. Vielmehr wäre dann ein gerechter Ausgleich geschaffen für Provisionen zu Beginn der beruflichen Zusammenarbeit an den nicht durch sie vermittelten Aufträgen damit, dass sie für die von ihr vor Kündigung erfolgte Tätigkeit, die für nach der Kündigung erfolgte Auftritte der Beklagten erfolgt ist, nicht mehr individuell entlohnt wird. Für diesen Fall wäre eine explizite Regelung der Parteien erforderlich, wie die noch in den Zeitraum nach Kündigung nachwirkende Tätigkeit der Klägerin finanziell berücksichtigt werden soll.

182

Ist hingegen die Vergütung der Klägerin so geregelt, dass diese für ihre Managementtätigkeiten 20% von den durch sie vermittelten Engagements erzielten Einnahmen erhalten sollte, so wäre der Anspruch jeweils bereits mit der Vermittlung der jeweiligen Engagements entstanden, allerdings erst mit Durchführung der Aufträge sowie deren Bezahlung durch die Veranstalter an die Beklagte fällig. Die weitere Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Managementvertrages über die reine Vermittlung von Aufträgen hinaus wäre einheitlich mit dieser Provision abgegolten und eine Vergütung hierfür davon abhängig, dass erfolgreich Auftritte für die Beklagten vermittelt und von dieser durchgeführt werden.

183

Woran die Parteien die pauschale Vergütung von 20% ankoppeln, unterliegt der Vertragsfreiheit und ist nach Auswertung des gesamten Akteninhalts nebst Angaben und Verhalten der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Wenn nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Umstände Zweifel verbleiben, ist eine Beweislastentscheidung zu treffen, dies allerdings nicht schon allein deswegen, weil vorliegend für die konkrete Vergütungsvereinbarung keine Zeugen angeboten worden sind. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Gesetzesformulierung zeigt bereits, dass für die Überzeugungsbildung eine Beweisaufnahme nicht stets notwendig ist (siehe die Formulierung „etwaige“), sondern diese Überzeugungsbildung auch nach Anhörung der Parteien und Auswertung des Akteninhalts gewonnen werden kann, insbesondere, wenn neben den vorgelegten Urkunden keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen. Den Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, der Inhalt der von Ihnen eingereichten und in Bezug genommenen Schriftsätze und sonstige Unterlagen und ihr sonstiges Prozessverhalten, z.B. den Umstand, dass sie ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits geändert haben (BGH NJW 2002, 1276). Grundsätzlich ist es dem Richter erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Ein solches Verfahren darf jedoch, wenn beide oder die beweisbelastete Partei Beweis angeboten haben, nur in Ausnahmefällen angewendet werden. Zudem muss dann der Vortrag beider Parteien klar, widerspruchsfrei und überzeugend sein. Erfahrungsgemäß kann in manchen Fällen die Parteianhörung eine wichtige Hilfe bei der Überzeugungsbildung des Richters spielen, zumal dann, wenn sich die Verhandlungen und sonstigen Vorgänge im Wesentlichen nur zwischen Ihnen abgespielt haben (BGH NJW 1982, 940, 941). Eine allein auf den Parteivortrag und/oder auf ergänzende Indizien gestützte Überzeugung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn einer Partei aufgrund von Besonderheiten der zu beweisenden Tatsache typischerweise keine Zeugen oder sonstige unmittelbaren Beweismittel zur Verfügung stehen (für den Fall eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs unter vier Augen ohne schriftliche Dokumentation BGH NJW 2014, 1527). So liegt der Fall vergleichbar hier.

184

Was zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart worden ist, kann vorliegend nicht durch Zeugenbeweis geklärt werden, da die Vereinbarung zwischen den Parteien (allenfalls mündlich, ggf. nur stillschweigend) nur zwischen diesen getroffen worden ist und für entsprechende Gespräche zwischen den Parteien kein Zeuge benannt worden oder auch vorhanden ist. Auf etwaige Üblichkeiten in der Agentur der Klägerin kommt es nicht an, da dies nicht einmal indiziell für die ein oder andere Vergütungsvereinbarung sprechen kann. Denn die Klägerin hat erst nach Beginn bzw. im Zusammenhang mit der beruflichen Zusammenarbeit mit der Klägerin ihre Agentur gegründet (vgl. L. der Klägerin „nur für Dich die Agentur aufgebaut“). Eine in der Agentur der Klägerin übliche Vergütungsregelung kann sich daher erst nach der Einigung mit der Beklagten entwickelt haben und lässt mithin keinen Rückschluss auf die zuvor bereits mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung zu. Eine Zeugeneinvernahme über die Indiztatsache der in der Folgezeit von der Klägerin in der Agentur gehandhabten Vergütungsvereinbarung kommt daher nicht in Betracht, da hierdurch keine Überzeugung gewonnen werden kann (vgl. BGH GRUR 2019, 713 (Rz. 71).

185

Die Würdigung nach § 286 ZPO umfasst sodann jede prozessordnungsgemäße Wahrnehmung aus mündlicher Verhandlung und etwaiger Beweisaufnahme, also das gesamte Parteivorbringen, alle Handlungen und Unterlassungen der Parteien, den persönlichen Eindruck der Parteien und ihrer Vertreter, insbesondere auch das Schweigen auf Fragen und die Verweigerung bestimmter Antworten. Auch die Abänderung des Vorbringens im Laufe des Verfahrens kann der Richter würdigend bewerten (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 286 Rn. 7). Im Vier-Augen-Gespräch kann die jeweilige Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO zum Inhalt des Gesprächs unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Sachaufklärung erfolgen, wenngleich dies nicht verpflichtend ist (vgl. zu letzterem BGH NJW 2017, 3369).

186

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze zu § 286 BGB hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Parteien eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, wonach die Beklagte der Klägerin für die geleistete Managementtätigkeit 20% an den durch die Klägerin vermittelten Engagements schuldet. Erforderlich und ausreichend für eine Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2019, 3147).

187

Solche Zweifel bestehen nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht.

188

Aus der Anhörung der Klägerin ergibt sich, dass die Parteien ausdrückliche Gespräche über eine Vergütungsvereinbarung nie geführt haben, vielmehr hat die Klägerin erklärt, dies immer so gehandhabt zu haben, dass 20% von den vermittelten Engagements von ihr in Rechnung gestellt und von der Beklagten bezahlt worden seien. Auch auf konkrete Nachfrage konnte sie hierzu aber keine konkreten Gespräche benennen. Mithin ergibt sich nach der Anhörung der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung der Parteien im Sinne einer stillschweigenden, konkludenten Übereinkunft.

189

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung frei und ohne Zögern umfassende Erklärungen abgegeben und nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Klägerin ist die Kammer jedenfalls zwanglos davon überzeugt, dass die Klägerin die Vergütungsvereinbarung jedenfalls selbst so verstanden hat. Die Klägerin begegnete der Kammer offen und zugänglich. Sofern schriftsätzlich zunächst vorgetragen worden war, dass die Klägerin einen Anspruch auf 20% von allen Einnahmen habe, so hat sie in der mündlichen Verhandlung zwar ihren Vortrag gewechselt, dieser Wechsel ist aus Sicht der Kammer nach Würdigung des Gesamtverhaltens der Klägerin während der ersten    mündlichen Verhandlung hingegen als Korrektur fehlerhaften Prozessvortrags ihres Prozessbevollmächtigten zu werten. So hat die Klägerin anlässlich der Darlegung des Sach- und Streitstandes durch die Kammer unter Zugrundelegen dieser zuerst schriftsätzlich vorgetragen Vergütungsvereinbarung (vor Anhörung der Klägerin) sofort eine irritierte Reaktion gezeigt, als die Kammer diese Vergütungsvereinbarung ausdrücklich wiedergegeben hat. Die Klägerin hat sich sodann – für alle im Saal erkennbar – an ihren Prozessbevollmächtigten gewandt, woraufhin dieser nach der Darlegung des Sach- und Streitstandes durch die Kammer den Vortrag korrigiert und den Fehler insoweit als seinen eigenen bezeichnet hat. Ein irgendwie prozesstaktisch angepasstes Verhalten lässt sich diesem Ablauf tatsächlich nicht entnehmen, insbesondere zeigte die Klägerin bereits Unruhe, bevor die Kammer die Konsequenz der zunächst vorgetragenen Vergütungsvereinbarung rechtlich bewertete und die Klägerin daher noch gar nicht wusste, ob dies überhaupt Einfluss auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche hätte. Sie war im weiteren Verlauf erkennbar irritiert darüber, warum ein Anknüpfen an die tatsächlich vermittelten Engagements seitens der Kammer in Frage gestellt worden war und äußerte dies auch so. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, ihr Vorbringen im Laufe eines Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen, dieser Umstand kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH NJW 2002, 1276). Vorliegend hingegen sieht die Kammer aufgrund der dargestellten Umstände keine Veranlassung, den Vortragswechsel zu Lasten der Klägerin nachteilig zu werten, da die bloße Korrektur zunächst fehlerhaft wiedergegebenen Vortrags, basierend auf einem Missverständnis zwischen Mandant und Anwalt, dies nicht bedingt.

190

Widersprüchlicher Vortrag der Klägerin existiert nicht, insbesondere nicht durch die Korrektur des Vortrags. Denn Vortrag kann nur dann widersprüchlich sein, wenn zwei verschiedene Sachverhalte als gleichwertig nebeneinander vorgetragen werden, nicht hingegen, wenn der eine Sachverhalt durch anderen Sachverhalt ersetzt wird und nur noch letzterer maßgeblich sein soll.

191

Die Kammer vermag auch keinen Widerspruch erkennen, soweit die Beklagte Vortrag der Klägerin aus dem Verfahren vor der 14. Zivilkammer zitiert (siehe Schriftsatz vom 05.04.2024, Bl. 771). Denn in der zitierten Passage steht nichts davon, dass die Klägerin behauptet, der Anspruch auf Managementvergütung sei mit 20% von allen Einnahmen zu berechnen. Der Vortrag der Klägerin im Parallelverfahren verhält sich nur zu den dort streitigen miturheberrechtlichen Ansprüchen der Klägerin sowie deren beabsichtigte Art der Vergütung. Vielmehr legt die Klägerin dort dar, dass es zu dem ursprünglichen Vorhaben, die miturheberrechtlichen Ansprüche einvernehmlich durch schleichende Abgeltung zu vergüten (im Wege einer GbR), nicht mehr möglich ist, nachdem die Zusammenarbeit beendet wurde und die Beklagte keine Provisionszahlungen mehr leiste, was hingegen lediglich darstellen soll, dass die Parteien einvernehmlich nicht mehr zusammenarbeiten können. Soweit dort von Einnahmen die Rede ist, bezieht sich dies allein auf die dargelegte beabsichtigte Vergütung für urheberrechtliche Ansprüche, ein Zusammenhang mit der Managementtätigkeit wird an dieser Stelle nicht gezogen. Soweit davon die Rede ist, dass das 1. Soloprogramm auf die Website der Beklagten hochgeladen worden sei, um weitere Einnahmen zu generieren, wird dort nicht ausgeführt, dass die Klägerin hieran als Managerin partizipierte. Vielmehr schildert die Klägerin in dieser Textpassage, dass es zur Abgeltung der streitigen urheberrechtlichen Ansprüche eine eigenständige Vergütungsregelung (schleichende Abgeltung) geben sollte, die jetzt nicht mehr umsetzbar ist. Dabei ist es den Parteien unbenommen, für die Managementtätigkeit eine andere Vergütungsvereinbarung zu treffen (Bezugspunkt vermittelte Engagements) als für etwaige urheberrechtliche Ansprüche (Bezugspunkt Einnahmen).

192

Sofern die Beklagte im Schriftsatz vom 10.05.2024 ergänzend zu diesem Punkt vorgetragen hat, ist der dort ggf. neu erfolgte Tatsachenvortrag nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Allerdings führt der Vortrag auch nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin vorgetragen haben soll, dass die Parteien eine schleichende Abgeltung der miturheberrechtlichen Schaffensanteile über die Provisionszahlungen der Managementtätigkeit vereinbart hätten. Denn das steht dort nicht. Dort wird lediglich davon gesprochen, dass die miturheberrechtliche Schaffenstätigkeit schleichend abgegolten werden sollte und hierzu über eine GbR der Parteien die Einnahmen aus dem Verkauf des Programms herangezogen werden sollten. Dort steht allerdings nicht, dass die Managementvergütung sich auch auf die Einnahmen aus dem Verkauf des Programms beziehen sollte oder die urheberrechtlichen Ansprüche bereits in der Managementvergütung enthalten gewesen sein sollen. Davon ist dort schlicht nicht die Rede, die Managementprovision wird nur dergestalt erwähnt, dass sie nicht bezahlt worden sei und daher – so muss die Ausführung verstanden werden – eine einvernehmliche Regelung der Parteien über die urheberrechtlichen Ansprüche nicht mehr möglich ist. Denn nach dortigem Vortrag der Klägerin sollten die urheberrechtlichen Ansprüche nach Vereinbarung der Parteien im Wege einer GbR, bestehend aus den Parteien, geregelt werden. Dies steht hingegen schon nicht mit dem Managementvertrag in Verbindung, da die Parteien dort keine GbR bilden. Die so dargestellte Abrechnung der urheberrechtlichen Ansprüche hätte hingegen selbstverständlich ein gewisses Miteinander der Parteien erfordert, was – wie auch das hiesige Verfahren zeigt – hingegen nicht mehr möglich ist. Mithin ergibt sich auch aus dem Vortrag des Parallelverfahrens nicht, dass a) die Parteien sowohl die Managementtätigkeit als auch die urheberrechtlichen Ansprüche durch einheitliche Vergütung abgelten wollen und b) dass Bezugspunkt der Managementvergütung sämtliche Einnahmen seien.

193

Im Gegenteil enthält die von der Beklagten zitierte Passage die Formulierung „…und die Beklagte auch die Provisionszahlungen für von der Klägerin an die Beklagte vermittelte Auftritte und Veranstaltungen seitens der Beklagten verweigert“, so dass die Klägerin auch dort den Bezugspunkt der geschuldeten Provisionen auf die vermittelten Aufträge und Veranstaltungen setzt, nicht hingegen auf sämtliche Einnahmen, in Abgrenzung zu den urheberrechtlichen Ansprüchen.

194

Letztlich spricht allerdings auch wesentlich die tatsächlich erfolgte Art und Weise der Abrechnung sowie der unstreitig geleisteten Zahlungen seit 2018 für den Vortrag der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung, dass 20% von den vermittelten Aufträgen bzw. Engagements geschuldet sind.

195

In keiner der mit Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Rechnungen aus der Zeit vor Kündigung nebst der Rechnung vom 19.05.2022 sind sämtliche Einnahmen der Beklagten als Berechnungsgröße aufgeführt, namentlich keine Erlöse aus Verwertungen von Solo-Programmen über die Website, sonstige Einkünfte von etwaigen Verwertungsgesellschaften oder aus dem Merchandise. Dort sind ausschließlich Auftritte der Beklagten in TV-Sendungen (bspw. IX., CG., QY., ZN.), Auftritte im Rahmen der Tournee sowie auf Kabarett- oder sonstigen Bühnen aufgeführt (WA., OP.). Indizien dafür, dass in der Vergangenheit vor der Kündigung tatsächlich sämtliche Einnahmen als Berechnungsbasis herangezogen worden sind, bestehen daher nicht, im Gegenteil werden ausschließlich vermittelte Engagements aufgeführt. Zudem ist die Überschrift „Produktion“ gewählt, und nicht „Art der Einnahme“ o.ä., so dass schon die Überschrift signalisiert, dass bspw. Merchandise oder Verwertungserlöse aus Programmverkäufen nicht davon umfasst sein können. Unbestritten hat die Beklagte sämtliche Rechnungen gemäß Anlage K1 auch beglichen, so dass sich jedenfalls hieraus ein stillschweigendes Abkommen zwischen den Parteien ergibt. Jedenfalls erschließt sich auch nicht, warum die Klägerin bei ihren Abrechnungen lediglich die vermittelten Aufträge hätte heranziehen sollen, wenn ihr tatsächlich während der Vertragslaufzeit höhere Ansprüche, nämlich 20% von allen Einnahmen inklusive Merchandise etc., zugestanden hätten. Sollten die Rechnungen in der Anlage K1 lediglich zufällig nur Auftritte und Engagements und keine sonstigen Einnahmen enthalten, so wäre es der Beklagten unbenommen gewesen, andere Rechnungen aus dem Zeitraum seit 2018 vorzulegen, aus denen sich anderes ergibt.

196

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Vereinbarung der Parteien als Bezugspunkt die von der Klägerin vermittelten Engagements vorsah, ist das Schreiben der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Beklagten vom 30.06.2022, Anlage K12. Dort heißt es ausdrücklich zu Provisionszahlungen: „Die Provisionsansprüche an den nachweislich und tatsächlich durch Ihre Mandantin erfolgten Auftragsvermittlungen stehen Ihrer Mandantin selbstverständlich zu. Dies wird durch unsere Mandantin nicht in Abrede gestellt. Voraussetzung ist natürlich, dass die Vergütung des entsprechenden Auftrags auch tatsächlich an unsere Mandantin ausgezahlt wurde oder noch wird und dass die Vermittlung des konkreten Auftrags auch nachweislich und tatsächlich durch Ihre Mandantin erfolgt ist.“ Im Anschluss daran wird vorgeschlagen, eine Auflistung zu erstellen über die von der Klägerin erfolgten Vermittlungen, „an denen Ihrer    Mandantschaft eine Provisionszahlung zusteht“. Am Ende des Schreibens wird ausdrücklich aufgeführt, dass die Beklagte keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben werde, in dem Ansprüche der Klägerin enthalten seien, die dieser nicht zustehen.

197

Mit diesem Schreiben, das keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Provisionsberechnung enthält, hat die Beklagte selbst bestätigt, dass die Provisionen der Klägerin nach den vermittelten Aufträgen und gerade nicht von sämtlichen Einnahmen zu ermitteln waren. Vorausgegangen ist dem Schreiben der Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 24.06.2022, mit dem die Klägerin lediglich allgemein Provisionsansprüche als Gegenanspruch zu dem von der Beklagten zuvor geltend gemachten Herausgabe- und Unterlassungsansprüchen benennt, ohne diese zu beziffern oder sonst eine konkrete Regelung darzustellen. Mithin war es die Beklagte, die diese Art der Vergütung zuerst angeführt hat. Dies spricht deutlich dafür, dass auch die Beklagte die Vereinbarung mit der Klägerin im Sinne des korrigierten Klagevortrags verstanden hat. Anderenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte dies ausdrücklich als so zu berechnenden, berechtigten Provisionsanspruch der Klägerin bezeichnet. Es hätte doch viel näher gelegen, genauso wie dies mit den urheberrechtlichen Ansprüchen erfolgt ist, weitere Provisionsansprüche auch dort bereits zu bestreiten, wenn die Vergütung sich nicht anhand der vermittelten Aufträge berechnen sollte. Sofern die Beklagte sodann im späteren Schreiben vom 21.07.2022 hinzufügt, dass die Zahlung nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen würde (wobei dennoch eine Auszahlung konkret angekündigt wird, die hingegen nie erfolgt ist), folgt dies zeitlich nach und ändert nichts an der unbedingt und ohne Einschränkung abgegebenen Erklärung im Schreiben vom 30.06.2022.

198

Auch der von der Beklagtenseite erstellte Vertragsentwurf eines Aufhebungsvertrags, der in der Präambel u.a. die Passage „dem umfassenden Tätigkeitsfeld der Agentur und der typischen Ausgestaltung der Management-Provision, die in Abhängigkeit der Vergütungszahlungen für vermittelte Aufträge oftmals erst deutlich später fällig werden als die Auftragserteilung“ enthält, lässt sich ein Streit der Parteien darüber, ob und inwieweit Bezugspunkt der Provision sämtliche Einnahmen oder eben nur die vermittelten Aufträge sind, nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil wird dort vielmehr deutlich, dass Interesse der Beklagten ist, einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen und die Abrechnung weiterer Ansprüche der Klägerin nicht auf die nächsten Monate zu verlagern, bis die jeweiligen Ansprüche fällig werden. Sodann erfolgt in der konkreten Regelung eine zeitliche Begrenzung im Interesse der Beklagten, um nämlich genau diejenige Äquivalenzstörung zu beseitigen, die die Beklagte nunmehr sieht.

199

Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es habe nichts abgestritten werden sollen, was tatsächlich zustehe und es sei darum gegangen, im Nachhinein eine Regelung für nachvertragliche Managementvergütungsansprüche zu vereinbaren, steht dies nicht entgegen und erläutert auch nicht, warum im Schreiben vom 30.06.2022 diese Art der Vergütungsvereinbarung als zutreffend von der Beklagten wiedergegeben wird („selbstverständlich“), wenn dies tatsächlich nicht stimmen soll. Es erklärt auch nicht, warum die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 30.06.2022 Ansprüche zugestehen will, die tatsächlich dann nach jetzigem Vortrag gar nicht bestanden haben, nachdem die Beklagte im selben Schreiben ausdrücklich aufführt, der Klägerin nur die ihr tatsächlich zustehenden Ansprüche zahlen zu wollen. Im Schreiben vom 30.06.2022 wird ausdrücklich von Ansprüchen der Klägerin, die ihr auch nach Ansicht der Beklagten zustehen, gesprochen und zwar im Hinblick auf die von der Klägerin vermittelten Aufträge. Die Beklagte benennt dabei als erste eine Vergütungsvereinbarung abhängig von den vermittelten Auftritten. Eine Einschränkung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt in diesem Schreiben vom 30.06.2022 gerade nicht.

200

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung die Vergütungsvereinbarung mit 20% von vermittelten Aufträgen sogar ausdrücklich bestätigt hätte, wenn dem unbegründeten Protokollberichtigungsantrag entsprochen worden wäre. Denn dann hätte der Vortrag der Beklagten auf den Vorhalt des Schreibens vom 30.06.2022 nur so gelautet, dass der Klägerin nichts hätte abgesprochen werden sollen, was ihr zustehe. Damit wäre mithin eine Provision im Sinne von 20% der Einnahmen aus tatsächlich vermittelten Auftritten unstreitig gestellt worden, da genau diese Vergütung im Schreiben vom 30.06.2022 von der Beklagten genannt wird. Dies übersieht der Beklagtenvertreter offensichtlich mit seinem Protokollberichtigungsantrag.

201

Wenngleich die konkrete Formulierung im Vertragsentwurf    des Aufhebungsvertrages etwas sperrig klingt, kann damit nur gemeint sein, dass die jeweiligen Auftritte vor dem 14.03.2022 fix vereinbart und vermittelt worden sein müssen und der Auftritt selbst bis zum 31.05.2022 stattfand. Damit haben die Beklagtenvertreter hingegen auch im Aufhebungsvertrag selbst die vermittelten Aufträge in Bezug gesetzt, ohne dass der Aufhebungsvertrag oder das beigefügte Schreiben vom 30.06.2022 irgendeine abweichende Ansicht der Beklagten oder einen Streit der Parteien hierüber vermuten ließen oder dies auf einen entsprechenden Vortrag der Klägerin im Schreiben zuvor zurückginge. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte, es sei um die Vereinbarung nachvertraglicher Ansprüche gegangen, ist dies mithin allenfalls insoweit zutreffend, als die Beklagtenvertreter mit dem Aufhebungsvertrag im Sinne der Beklagten die Ansprüche der Klägerin zeitlich begrenzen wollten auf Auftritte bis zum 31.05.2022. Ohne diese Begrenzung hingegen stehen der Klägerin Provisionen aus allen von ihr vermittelten Aufträgen zu.

202

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen zur Managementvergütung nach Beendigung des Vertrages nicht stets nur anspruchsbegründend für den Künstlermanager sind, sondern in Fällen, in denen die Provision von tatsächlich vermittelten Aufträgen abhängig gemacht wird (was hinsichtlich der damit gesetzten Anreize für den Manager ohne weiteres eine nachvollziehbare Vergütungsvereinbarung ist), tatsächlich auch den Künstler davor schützen soll, bei Wechsel des Managements ggf. Provisionen aus denselben Einnahmen an verschiedene Manager zahlen zu müssen und Provisionen in gleicher Höhe wie vor Beendigung des Vertrages nach Beendigung ohne weitere Tätigkeit des alten Managers zahlen zu müssen. Nachdem die Parteien letztlich keine gesonderten Regelungen darüber getroffen haben, dass die Vergütung für bereits vermittelte Aufträge nach Beendigung des Vertrages anders geregelt werden soll, bleibt es dabei, dass die Klägerin Vergütung in Höhe von 20% an den von ihr vermittelten Engagements verlangen kann.

203

Dabei entsteht der Anspruch bereits mit der erfolgreichen Vermittlung von Aufträgen, mithin dem Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und dem Veranstalter, die übrige Managementtätigkeit wird hierüber mitvergütet. Fälligkeit der Zahlung tritt hingegen erst ein, wenn der Auftritt erfolgt bzw. die Gage an die Beklagte gezahlt worden ist. Anders, als die Beklagte meint, bedarf es für einen Anspruch der Klägerin, der sich mit 20% an den vermittelten Engagements berechnet, keiner gesonderten nachvertraglichen Vereinbarung, dies ergibt sich aus der ursprünglichen Vereinbarung, da die Kündigung nichts an bereits entstandenen Ansprüchen ändert, deren Fälligkeit lediglich erst nach der Kündigung eintritt.

204

Die von der Beklagten insoweit beklagte Äquivalenzstörung wäre von ihr vermeidbar gewesen, wenn sie rechtzeitig eine entsprechende beschränkende Regelung für die Zeit nach Beendigung des Vertrages mit der Klägerin getroffen hätte. Zudem ist zu berücksichtigen – unabhängig von der tatsächlich weiterhin, in ihrem Umfang streitigen, Tätigkeit der Klägerin – dass die Tätigkeiten, nämlich die Vermittlung der Aufträge, bereits vor der Kündigung erfolgt sind und die Parteien bei einer Anknüpfung der Vergütung an vermittelte Aufträge die Auftragsvermittlung selbst als wesentlichsten Teil der Managementtätigkeit angesehen haben. Die vermeintliche Äquivalenzstörung wird auch dadurch ausgeglichen, dass die Klägerin bei Beginn der Zusammenarbeit noch Auftritte und Engagements der Klägerin zu betreuen hatte, die sie nicht vermittelt hat und woran sie mithin keine Einnahmen erzielt hat. Darüber hinaus handelt es sich insgesamt ersichtlich – wie bei jeder Pauschalierung – um eine Mischkalkulation, da der Aufwand der Klägerin bei gering honorierten Auftritten ähnlich hoch sein kann wie bei Auftritten und Engagements mit hohen Gagen. Es kann daher nicht per se eine unangemessene Vergütung erkannt werden, nur weil die Beklagte einzelne Leistungen nicht mehr erbracht haben mag. Unabhängig davon ist eine solche Überprüfung auf Angemessenheit (anders als bei Geltendmachung einer üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB) durch das Gericht auch nicht eröffnet, wenn die Parteien eine konkrete Vereinbarung getroffen haben.

205

Letztendlich konnte aus einer Anhörung der Beklagten keine entgegenstehende Kenntnis zur Vergütungsvereinbarung gewonnen werden. Die Beklagte ist unentschuldigt zweimal der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und konnte daher nicht persönlich angehört werden, so dass die Kammer auch keinen persönlichen Eindruck von der Beklagten oder ihrem Vorstellungsbild von der Vereinbarung gewinnen konnte. Die Kammer hat mehrfach angekündigt, aufgrund der nur zwischen den Parteien kommunizierten und nicht schriftlich fixierten Vereinbarung die persönliche Anhörung als dringend erforderlich anzusehen, um eine Entscheidung treffen zu können, die mit der tatsächlichen Wahrheit in Einklang zu bringen ist. Der Umfang einer Beweiswürdigung, insbesondere auch ohne Vernehmung von Zeugen, nämlich die Berücksichtigung wechselseitiger persönlicher Angaben und dem persönlichen Eindruck sowie sämtlicher vorgelegter Urkunden hat die Kammer in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals erörtert und zuvor ausdrücklich mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit für die Beklagte hinsichtlich der Wahrnehmung des Gerichtstermins nicht erkennbar ist. Weder ist vorgetragen worden, dass durch den Termin psychische oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind, noch, dass andere gewichtige Umstände eine Anwesenheit der Beklagten unzumutbar erscheinen ließen. Allein das persönliche Aufeinandertreffen mit der Klägerin, das ggf. unangenehm sein mag, führt jedenfalls nicht zu einer Unzumutbarkeit sondern wäre von der Beklagten, insbesondere unter Berücksichtigung des zu fordernden professionellen Verhaltens im Rahmen der abzuschließenden beruflichen Zusammenarbeit, auszuhalten. Das Verhalten der Beklagten ist daher als Verzicht auf rechtliches Gehör zu werten, wobei die Kammer darauf verzichtet, aus der Weigerungshaltung der Beklagten darüber hinausgehende Schlüsse zu ziehen.

206

Die Beklagtenvertreterin hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung den korrigierten Vortrag der Klägerin lediglich einfach bestritten und ergänzend erklärt, über die Frage der Vergütungsvereinbarung mit der Mandantin in Vorbereitung auf den Termin nicht gesprochen zu haben. Dies erstaunte allerdings schon im Hinblick auf die mehrfachen Hinweise der Kammer zum Gegenstand der persönlichen Anhörung der Parteien sowie im Hinblick auf die vorgelegte Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO, die eigentlich voraussetzt, dass der Vertreter über den Sachverhalt vollumfänglich im Bilde ist. Auch in der zweiten mündlichen Verhandlung wurden keine näheren Angaben gemacht als bloß zu wiederholen, dass man bei der ursprünglich vorgetragenen Vergütungsvereinbarung verbleibe. Nähere Angaben zur Abrechnung in der Vergangenheit o.ä. sind nicht erfolgt. Die Ausführungen im Schreiben vom 30.06.2022 bleiben, wie bereits dargestellt, im unaufgelösten Widerspruch zum jetzigen Bestreiten der Beklagten.

207

c)

208

Die Forderung der Klägerin ist, mit Ausnahme eines kleineren Teils, auch entstanden und fällig.

209

Die Klägerin hat u.a. durch Vorlage der Anlage K15 vorgetragen, dass sämtliche Veranstaltungen und Engagements, die den Rechnungen zugrunde liegen, auf ihre Vermittlung von vor der Kündigung zurückzuführen sind, insbesondere auch plausibel dargelegt, dass es aufgrund der Corona-Pandemie teils zu erheblichen zeitlichen Abweichungen zwischen Vertragsschluss und Auftritt gekommen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin die jeweiligen Abrechnungen gegenüber den Veranstaltern und sonstigen Abrechnungsunterlagen den Rechnungen beigefügt, wobei allein der Besitz der Klägerin an den entsprechenden Unterlagen zeigt, dass diese von ihr vermittelt worden sein müssen. Denn keine der beiden Parteien hat auf Nachfrage der Kammer erklärt, dass auch Aufträge ohne Vermittlung der Klägerin während der Vertragslaufzeit zustande gekommen seien. Zudem wäre lebensfern, wenn die Klägerin in Besitz der Abrechnungsunterlagen wäre, wenn die Engagements vom neuen Management vermittelt worden wären, dies wäre widersinnig, da ein Grund für die Übergabe an die Klägerin nirgends ersichtlich ist. Sofern mithin die Beklagte lediglich einfach bestritten hat, dass die Vermittlungen von der Klägerin erfolgt seien, genügt dies schon nicht, es ist unsubstantiiert. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wer denn ansonsten die Engagements vermittelt haben soll oder wie diese sonst zustande gekommen sein sollen.

210

Soweit die Beklagte dies nicht ausdrücklich bestritten hat, ist der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, dass die jeweiligen Gagen in den aufgelisteten Höhen auch an die Beklagte ausgezahlt worden sind. Ausdrücklich unstreitig ist, dass diese direkt auf das Konto der Beklagten ausbezahlt werden, so dass die Beklagte dies unschwer prüfen kann. Konkrete Einwendungen hinsichtlich der Höhen der Gagen und deren Erhalt sind hingegen lediglich hinsichtlich der folgenden Auftritte erfolgt:

212

S-Promotion 12.03.2022

213

Soweit die Beklagte dort eine fehlende/verzögerte Rechnungsstellung der Klägerin rügt (wobei diese zutreffend einwendet, über fehlende Zahlungseingänge informiert werden zu müssen und die Beklagte hierzu nur pauschal, aber nicht ausreichend konkret vorgetragen hat, wann dies erfolgt sein soll und die Klägerin immerhin problemlos per Email erreichbar gewesen wäre, solcher Emailverkehr allerdings nicht vorliegt), ist dies für die Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderungen irrelevant. Das Honorar der Beklagten für diesen Auftritt in Höhe von 15.936,13 Euro ist nicht Gegenstand einer streitgegenständlichen Rechnung sondern Gegenstand der Rechnung vom 19.05.2022 über Einnahmen und Auftritte aus März und April 2022, die die Beklagte hingegen bereits vorprozessual ausgeglichen hat.

214

Etwaige Schadensersatzforderungen wegen ausgebliebener Gage aufgrund fehlender Rechnungsstellung hat die Beklagte nicht im Wege der Aufrechnung geltend gemacht, wobei ein solcher Schadensersatzanspruch ohnehin noch nicht entstanden ist, wenn der Forderungsausfall nicht endgültig feststeht.

216

SR.-Concert 19.05.2022

217

Soweit die Beklagte hier fehlende Rechnungsstellung der Klägerin und damit einhergehend fehlenden Zahlungseingang gerügt hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin zuvor bereits Rechnung gestellt hatte, was hingegen nunmehr unstreitig zugestanden worden sein dürfte. Für die Frage der Fälligkeit kommt es auf den tatsächlichen Zahlungseingang an. Dass hingegen der Veranstalter auch nach Nachreichung/nochmaliger Übersendung der Rechnung durch das neue Management der Beklagten am 28.02.2023 bis heute keine Zahlung geleistet haben soll, ist von der Beklagten nicht mehr weiter behauptet worden. Nachdem SR.-RS. die Nichtzahlung mit fehlender Rechnungsstellung begründet haben, ist nicht zu erwarten, dass nunmehr keine Zahlung erfolgt wäre, vielmehr wäre zu erwarten, dass die Beklagte der Klägerin konkret mitteilt, sollte dort weiterhin keine Zahlung veranlasst worden sein, damit die Klägerin etwaige Probleme mit dem Veranstalter klären kann. Da solche Probleme nicht weiter geschildert worden sind, ist von zwischenzeitlicher Zahlung des Veranstalters auszugehen.

219

AW. Concerts Juni 2022

220

Soweit dort Fehler der Beklagten im Hinblick auf die Vereinbarung von Hotelkostenpauschalen bzw. fehlenden Nachweises der konkreten Hotelrechnungen geltend gemacht werden und der Veranstalter die fünf Hotelpauschalen in Höhe von jeweils 535,50 Euro nicht gezahlt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin insoweit Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.

221

Dieser Betrag unterfällt ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 05.09.2022, Anlage K16, Bl. 316ff GA, nicht der Bezugsgröße, aus der die Klägerin ihre 20% Provision berechnet. Denn diese nimmt sie ausdrücklich ausweislich der beigefügten Aufstellung nebst der beigefügten Rechnungen nur aus der tatsächlich gezahlten Gage an die Beklagte, nicht auch von Kosten, die der Veranstalter erstattet. Insbesondere hat die Klägerin für die Gage und die Kosten (Werbekostenzuschuss, Techniker und Hotelpauschale) eine eigene Rechnung an den Veranstalter geschrieben. Lediglich der Werbekostenzuschuss wird sodann von der Klägerin vereinnahmt (siehe die Aufstellung zur Rechnung Juni/Juli 2022, Bl. 317 GA). Die Klägerin berechnet ihre Provision mit 20% aus den tatsächlich geleisteten Gagen zuzüglich der unter der Spalte „Tix“ aufgelisteten Werbekostenzuschüsse, wogegen sich die Beklagte nicht wendet.

222

Die nicht erstatteten Hotelkosten können daher nur als Schadenersatzanspruch dem Anspruch der Klägerin im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden, dies ist hingegen nicht erfolgt.

223

Eine Minderung des klägerischen Anspruchs wegen Schlechtleistung kommt nicht in Betracht, da ein Minderungsrecht im Rahmen eines Dienstvertrages nicht besteht.

225

OG. Konzerte 02.09.2022

226

Soweit die Beklagte hier rügt, es sei ein Defizit in Höhe von 773,50 Euro brutto zu verzeichnen, da der Veranstalter keinen Werbekostenzuschuss in Höhe von 773,50 Euro gezahlt habe, ist dies ein zutreffender Einwand und der Vergütungsanspruch der Klägerin in dieser Höhe zu kürzen.

227

Die Rechnung der Klägerin an die Beklagte vom 06.10.2022, Anlage K16, Bl. 389 GA, beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 3.561,49 Euro netto/4.238,17 Euro brutto, siehe auch die Aufstellung Anlage K16, Bl. 390 GA.    Dieser Betrag berechnet sich aus 20% der Gagen zuzüglich der Werbekostenzuschüsse. Wenn ein solcher hingegen nicht vom Veranstalter gezahlt worden ist, kann die Klägerin diesen auch nicht vereinnahmen. In der Rechnung an den Veranstalter vom 05.09.2022 ist ein solcher Betrag nicht enthalten, die Klägerin hat die Rechnung an den Veranstalter insoweit korrigiert. Dann allerdings hätte sie auch ihre eigene Rechnung korrigieren müssen, denn es ist nirgends vorgetragen, dass die Beklagte den Werbekostenzuschuss an die Klägerin aus eigener Tasche bezahlen sollte.

229

KD. RS.

230

Soweit die Beklagte hier zunächst einen fehlenden Zahlungseingang in Höhe von 14.385,60 Euro gerügt hat, ist der Zahlungseingang zwischenzeitlich unstreitig erfolgt, so dass weitere Ausführungen an dieser Stelle nicht erforderlich sind. Der Anspruch auf Provision ist jedenfalls seit der Mitteilung des Zahlungseingangs fällig.

232

HO. Eventagentur

233

Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung vom 19.05.2023 über die Abrechnung des Auftritts vom 26.11.2023 in Höhe von 4.454,03 Euro brutto. Die Beklagte hat bestritten, dass insoweit eine Zahlung der Rechnung an den Veranstalter vom 19.04.2023 erfolgt sei, dem ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Insbesondere kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischenzeitlich eine Zahlung erfolgt sei, da beide Parteien von erheblichen Kommunikationsproblemen mit dem Veranstalter berichten und die Beklagte insbesondere auch nicht mitgeteilt hat, dass die Bemühungen ihres neuen Managements nunmehr erfolgreich seien, sie hat vielmehr erklärt, dass weiterhin offene Fragen bestünden und der Veranstalter sich nicht zurückmelde. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, gar keinen Kontakt mehr zum Veranstalter zu haben. Angesichts dessen ist die Forderung mangels Zahlungseingang bei der Beklagten noch nicht fällig und die Klage insoweit derzeit unbegründet.

234

d)

235

Soweit die Klägerin im vorgerichtlichen Schreiben vom 21.07.2023 eine Aufrechnung mit vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erklärt hat (worin im übrigen grundsätzlich ein Anerkenntnis erkannt werden kann, so dass die sodann angekündigte Zahlung mit dem Bemerken „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ recht widersprüchlich erscheint), hat die Beklagte im Prozess keinen Vortrag hierzu erbracht oder sich auf diese Aufrechnungserklärung berufen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass diese Aufrechnung Gegenstand des Verfahrens ist, jedenfalls fehlte es auch an jeglicher Darlegung zum Entstehen eines Anspruchs auf Rechtsanwaltskosten.

236

e)

237

Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 12.190,11 Euro führt nicht zum Erfolg.

238

Insoweit fehlt es schon an ausreichender Darlegung der Beklagten zu einer Pflichtverletzung der Klägerin. Soweit diese darin bestehen soll, dass die Klägerin eine entsprechende Kostenübernahme gar nicht vereinbart hat, ist nicht hinreichend dargetan, wann die Beklagte dies mit der Klägerin abgesprochen haben soll. Aus der Korrespondenz vom 08./09.03.2022 ergibt sich, dass die Klägerin der Beklagten die konkreten Konditionen, insbesondere auch die Höhe der Gage, mitgeteilt hat. Von der Übernahme weiterer Kosten für Autoren, Kostümbildner und Instrumentalproduktion ist dort nicht die Rede. Die Beklagte gibt sodann ihr Einverständnis mit dem Vertragsabschluss. Insbesondere verweist die Klägerin die Beklagte darauf, dass sie ihre Texte („Deine Texte“) vor ihrem Urlaub abliefern müsse. Auch dies lässt erkennen, dass die Klägerin jedenfalls nicht davon ausging, die Beklagte werde Dritte mit der Erstellung von Texten beauftragen. Denn dann wäre die Formulierung „die Texte“ naheliegender gewesen. Auch insoweit antwortet die Beklagte nicht, dass sie noch Dritte damit beauftragen müsse.

239

Auch auf konkrete Nachfrage der Kammer konnte der Beklagtenvertreter nicht sagen, wann die Parteien hierüber konkret gesprochen haben sollen. Angesichts der bereits erfolgten privaten Trennung und der aus dem Email- und Chatverlauf ersichtlichen schwierigen persönlichen Kommunikation zwischen den Parteien zu dieser Zeit wäre jedenfalls zu erwarten, dass dies auch schriftlich erfolgt wäre. Soweit er ausführte, das neue Management habe insoweit mit der Klägerin korrespondiert, ist auch dies zu pauschal und nicht hinreichend. Es ist schon unklar, ab wann das neue Management von der Beklagten überhaupt beauftragt worden ist und genauso unklar, wann dieses dann mit der Klägerin gesprochen haben will, um die Wünsche der Beklagten weiterzuleiten. Dass dies vor dem 15.03.2022, mithin vor Vertragsabschluss, erfolgt sei, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten schon nicht. Die Kammer hat deswegen ausdrücklich in der zweiten mündlichen Verhandlung nach dem Zeitpunkt gefragt, hierauf konnte der – offenbar nicht ausreichend instruierte – Beklagtenvertreter hingegen keine Angaben machen.

240

Soweit die Beklagte sich insoweit pauschal auf eine übliche Praxis beruft, hat die Klägerin dies bestritten und hierzu ausführlich in der mündlichen Verhandlung die unterschiedliche Handhabung zwischen Fernsehauftritten bei Privatsendern und denjenigen bei öffentlich-rechtlichen Sendern sowie bei Kaberettveranstaltungen erläutert. Dem ist die für eine Pflichtverletzung der Klägerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht entgegengetreten und konnte insbesondere zu einer Üblichkeit im Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht befragt werden, der Beklagtenvertreter hat hierzu keine weiteren Angaben gemacht. So ist insoweit auch der substantiierte Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen, dass es die Beklagte gerade ausgemacht habe, dass sie ohne Autoren arbeite, was sich erst nach der Kündigung geändert habe, zudem hätte für die Moderation auf die bereits existierenden Programme der Beklagten zurückgegriffen werden können. Auch hierzu hat die Beklagte nichts erwidert. Nachdem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist und dies für die Beklagte auch nicht unzumutbar war, hätte hierzu Vortrag in der mündlichen Verhandlung erfolgen müssen. Zudem hat die Beklagte auch keine älteren Verträge vorgelegt, aus denen sich eine solche Praxis in der Vergangenheit ergeben würde.

241

Soweit sich die Beklagte als Pflichtverletzung darauf beruft, dass eine entsprechende Kostenübernahme durch den Veranstalter des K. O. mündlich bereits vereinbart worden sei, lediglich die Verschriftlichung versäumt worden sei, überzeugt auch dies nicht. Insofern sind bereits die Angaben der Klägerin zur generellen Kostenübernahme durch öffentlich-rechtliche Sender und Kaberettveranstalter zu berücksichtigen, die die Beklagte nicht in Streit gezogen hat. Darüber hinaus hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, eine höhere Gage ausgehandelt zu haben, die weit über dem üblichen liegt. Eine zusätzliche Kostenübernahme durch den Veranstalter erscheint angesichts dessen wenig wahrscheinlich.

242

Auch aus der von der Beklagten zitierten Email ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es: „Da der E. mit dem O. Theater einen Lizenzvertrag hat, müssen sämtliche ldeen, die bei der Realisierung Kosten generieren, von Seiten des O. Theaters genehmigt werden, da das O. auch die Kosten trägt. Wie ich Dir gestern schon mitgeteilt habe und R. T. mir heute bestätigte, beinhaltet das vertraglich vereinbarte Moderatorenhonorar die Erstellung der Moderationstexte.“

243

Sofern dies so verstanden werden soll, dass das O. Theater zusätzliche Kosten übernimmt, weil von einer Absprache die Rede ist, fehlt es schon an jeglicher Darlegung der Beklagten, dass von ihr oder ihrem neuen Management vor Entstehung der geltend gemachten Kosten eine solche Absprache mit dem E. oder O. Theater erfolgt sei. Wenn diese dann nicht erstattet werden, geht dies auf ein eigenes Verschulden der Beklagten zurück. Nachdem in dieser Email allerdings auch ausgeführt wird, dass das vertraglich vereinbarte Moderatorenhonorar die Erstellung der Moderationstexte beinhalte, kann dies nur bedeuten, dass diese Kosten mit dem Honorar bereits abgegolten sind und von der Beklagten zu tragen sind. Es ist auch nicht so, als würde ihr insoweit kein Honorar mehr verbleiben, da dieses mit 20.000 Euro vereinbart wurde.

244

Da die Beklagte auch keine Zeugen für ihre Behauptung benannt hat, kann die Kammer nur den wechselseitigen Vortrag (mündlich und schriftlich) sowie den restlichen Akteninhalt, inklusive die vorgelegten Urkunden, heranziehen, um zu beurteilen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft oder nicht. Eine Überzeugungsbildung im Sinne der Beklagten ist hingegen nicht möglich.

245

e)

246

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 BGB. Denn es besteht Verzug erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung. Ein vorheriger Verzugszeitpunkt ist nicht schlüssig dargelegt, insbesondere stellt die einseitige    Bestimmung eines Zahlungsziels, verbunden mit einer Bitte um Überweisung, keine Frist im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB dar, da eine solche Frist zwischen den Parteien vereinbart worden sein muss. Soweit die Forderung bezüglich der Abrechnung über Oktober 2022 aufgrund der erst späteren Zahlung von KD. RS. fällig geworden ist, besteht der Zinsanspruch erst ab Fälligkeit gemäß, § 291 BGB. Zahlungseingang kann jedenfalls mit der Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 28.08.2023 angenommen werden, so dass der diesbezügliche Teilbetrag der Provision in Höhe von 3.199,79 Euro erst ab dem 29.08.2023 zu verzinsen ist und der Teilbetrag in Höhe von 9.491,29 Euro bereits ab dem 29.11.2022.

247

III.

248

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,50 Euro (Hauptforderung 25.816,36 Euro) gemäß §§ 286, 280 BGB, die Beklagte befand sich mit der Zahlung dieser Hauptforderung im Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit (Schreiben vom 23.08.2022, Anlage K4, bereits im Verzug. Gleiches gilt für die Anwaltskosten in Höhe von 1.577,40 Euro, auch insoweit befand sich die Beklagte bereits in Verzug, als sie anwaltlich mit Schreiben vom 06.12.2022 zur Zahlung aufgefordert worden ist.

249

Darüber hinaus kann die Klägerin hingegen keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadenersatz geltend machen, da sie insoweit erheblich gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Anders als bei dem Schreiben vom 06.12.2022, zu dessen Zeitpunkt die Klägerin zwar bereits Klage bezüglich einer anderen Rechnung erhoben hatte, die Klageerwiderung aber noch nicht vorlag (Zustellung der Klageerwiderung vom 08.12.2022 frühestens am 09.12.2022), wusste die Klägerin bei den späteren Schreiben ab Januar 2023 angesichts des Vortrags in der Klageerwiderung, dass die Beklagte der Klägerin nach der Kündigung keine weiteren Provisionszahlungen, gleich aus welchem Zeitraum, mehr zahlen wollte. Es war daher ersichtlich, dass weitere außergerichtliche Zahlungsaufforderungen zwecklos waren.

250

Der Zinsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit gegeben, da ein vorheriger Verzugszeitpunkt mangels Mahnung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersichtlich ist, insbesondere genügt nicht die einseitige Fristsetzung bei gleichzeitiger erstmaliger Geltendmachung dieser Forderung.

251

IV.

252

Soweit die Beklagte Unterlassungsansprüche schriftsätzlich formuliert hat hinsichtlich Darstellungen und Erwähnungen der Beklagten auf der Website der Klägerin, sind solche weder dem Klageanspruch entgegengehalten worden noch Gegenstand eines aktiv geltend gemachten Anspruchs der Beklagten geworden, so dass es sich insoweit um irrelevanten Sachverhalt für den hiesigen Rechtsstreit handelt.

253

Auch, soweit die Beklagte von der Klägerin die Herausgabe von Versicherungsunterlagen gefordert hat bzw. insoweit ein pflichtwidriges Unterlassen der Klägerin hinsichtlich des Abschlusses einer solchen Versicherung vorgetragen hat, ist dies nicht mit konkreten Gegenansprüchen verbunden worden, insbesondere ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch nicht zur Aufrechnung gestellt worden.

254

V.

255

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

256

Streitwert:

257

136.673,98 Euro

258

(Klage 124.483,87 Euro, Hilfsaufrechnung 12.190,11 Euro)