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Landgericht Köln Urteil vom 10.07.2024 – 2 O 201/23
ECLI:DE:LGK:2024:0710.2O201.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
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10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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Tatbestand
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Die Klägerin ist eine in B. ansässige Werbeagentur, deren Gesellschaftsanteile
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ursprünglich von den beiden Geschäftsführern, Herrn W. und Herrn I., zu je
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50% gehalten wurden.
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Ende 2016 wollte die Klägerin eine schon bestehende, lockere Zusammenarbeit mit
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der Werbeagentur des Herrn Z. vertiefen. Herr Z. sollte
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Gesellschaftsanteile erwerben und – zunächst – als angestellter Mitarbeiter tätig
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werden.
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Die Beklagte zu 2 war unter anderem mit der Lohnbuchhaltung der Klägerin
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mandatiert. In dieser führte sie die Geschäftsführer W. und I. als
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sozialversicherungsfrei.
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Ende 2016 trat die Klägerin an die Beklagte zu 2 in Person des Steuerberaters S.
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heran und bat um Klärung, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters
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zu sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei den Gesellschaftern W.,
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I. und Z. führen würde.
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Die Beklagte zu 2 schaltete daraufhin die Beklagte zu 1 ein. Diese prüfte die
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sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Verkaufs und erarbeitete einen
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Lösungsvorschlag, damit die Gehaltszahlungen an die Gesellschafter und den
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Neugesellschafter auch zukünftig sozialversicherungsfrei erfolgen konnten.
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Einen unmittelbaren Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gab es
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nicht. In einer Mail vom 19.12.2016 (K 1, Bl 16 f) schrieb Herr X., Justiziar der
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Beklagten zu 1, an Herrn S. von der Beklagten zu 2:
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„[…] wir habe die Satzung der Y. Werbeagentur GmbH vor dem Hintergrund der
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aktuellen Rechtsprechung des BSG geprüft: Danach muss einem Gesellschafter
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insbesondere auch ein Vetorecht gegen Weisungen in Bezug auf seinen Arbeitsbereich
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eingeräumt sein. Vor diesem Hintergrund raten wir, § 7 Abs. 2 der Satzung der Y.
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Werbeagentur GmbH wie folgt zu ergänzen und § 7 Abs. 6 einzufügen:
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§7 Abs. 2
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Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des
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Stammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der
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abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend
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eine größere Mehrheit vorsieht. Je Euro 50,00 eine Geschäftsanteils gewähren eine
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Stimme. Die Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen durch zur
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Berufsverschwiegenheit verpflichtete Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden
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Berufe vertreten lassen.
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§7 Abs. 6
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Zu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem
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Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter ist eine Mehrheit von 100 % der
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abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter
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stimmberechtigt ist.
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Auf diesem Wege wäre
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unmissverständlich klar gestellt, dass auch
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Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit gegeben ist, Weisungen und Änderungen in
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Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit ‚abzuwehren‘ — wie von dem Bundessozialgericht
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gefordert
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–
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ein dann weiteres starkes Indiz für die Befreiung von der
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Sozialversicherungspflicht.“
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Herr S. leitete diese Mail an die Klägerin weiter.
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Die Herren W. und I. veräußerten daraufhin einen Teil ihrer
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Gesellschaftsanteile an Herrn Z., nachdem sie die Satzung wie
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vorgeschlagen geändert hatten, wobei die Änderungen den § 6 der Satzung
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betreffen, nicht den § 7. Die Änderung der Satzung und der Gesellschafterliste wurde
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am 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen. Die Herren W. und I. hielten
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hinfort jeweils 43,75% der Anteile, Herr Z. 12,5%.
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Im Jahr 2021 kam es zu einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die
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in deren Bescheid vom 17.5.2021 (Konvolut K 2, Bl 23) mündete. Darin wird
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festgestellt, dass alle drei Herren seit dem 12.1.2017 abhängig beschäftigt seien und
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für sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der
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Arbeitsförderung bestehe. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht
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Köln mit Urteil vom 24.3.2023 (K 3, Bl 54) ab.
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Bereits am 9.6.2021 änderte die Klägerin ihre Satzung so, dass – nach ihrer
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Auffassung – Sozialversicherungsfreiheit erreicht wurde.
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Im Januar 2024 erfuhr die Klägerin, dass der Mitgesellschafter Z. auch
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nach der Satzungsänderung vom 9.6.2021 noch sozialversicherungspflichtig war. Sie
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bestellte ihn umgehend zum Geschäftsführer und konnte so die Sozialversicherungsfreiheit erreichen.
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Die Klägerin behauptet, bei hypothetisch ordnungsgemäßer Beratung wäre Herr
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Z. nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Eine Beteiligung von
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12,5% sei nicht wesentlich gewesen, sondern habe nur symbolische Bedeutung
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gehabt.
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Stattdessen hätten die beiden Werbeagenturen die geplante Zusammenarbeit über
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einen Kooperationsvertrag geregelt und umgesetzt.
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Zudem hätte sie bei ordnungsgemäßer Beratung ein Statusfeststellungsverfahren
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durchgeführt und hierdurch frühzeitig erkannt, dass sozialversicherungsrechtliche
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Probleme bestehen.
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Auf Hinweis der Kammer im Termin hat der Kläger-Vertreter erklärt, es habe sich
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zunächst um eine nur lose Kooperation gehandelt, sodass eine
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gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht zwingend gewesen sei.
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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.6.2024 (Bl 415 ff) trägt die Klägerin nunmehr
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vor:
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Das Z. Team (ST) und die Klägerin hätten bereits seit 2010 kooperiert. ST
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habe eigenständig Projektaufträge akquiriert und bei der Klägerin Leistungen in den
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Bereichen Konzeption, Kreation und Realisation zu Sonderkonditionen eingekauft.
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Diese Leistungen habe ST gegenüber seinen Kunden gemeinsam mit den eigenen
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Leistungen von ST abgerechnet.
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Im Jahr 2016 habe sich die Frage nach einer engeren Kooperation gestellt, da die
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Zusammenarbeit gut funktioniert habe.
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Es habe aber keinen Druck gegeben, sich in der Rechtsform der GmbH
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zusammenzuschließen. Deshalb habe man sich beraten lassen, welche Nachteile ein
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Zusammenschluss habe, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherung. Von der
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Beantwortung dieser Frage habe „die Entscheidung“ abgehangen.
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Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Beschäftigung des
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Gesellschafters Z. als Angestellter nicht sozialversicherungsfrei möglich
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sei, dann wäre die Kooperation unverändert fortgesetzt worden.
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Der gemeinsame Außenauftritt der drei Gesellschafter unter einem Dach sei
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sicherlich vorteilhaft gewesen. Allerdings habe dieser gemeinsame Auftritt nicht zu
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wesentlichen Umsatz- bzw. Gewinnveränderungen bei der Klägerin geführt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Deutsche
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Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,
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Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €
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57.498,35 freizustellen;
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1
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2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Säumniszuschlägen und
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Mahngebühren im Zusammenhang mit der Forderung der Deutsche
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Rentenversicherung
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Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €
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5.322 und von zukünftigen Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus der
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Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,
113
2
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Forderung des Bescheids vom 17.5.2022, Betriebsnummer N01,
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Aktenzeichen N02-N01 freizustellen;
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3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der
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Deutsche Rentenversicherung Bund für Beträge zur Sozialversicherung für die
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Gesellschafter der Y. Werbeagentur GmbH F. W., A. I. und
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F. Z. aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 in
120
Höhe von € 71.471,71 freizustellen;
121
4
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5
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6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 36.742,19
124
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
125
2
126
6.6.2023 zu zahlen;
127
. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.837,05
128
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
129
2
130
6.6.2023 zu zahlen;
131
. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der
132
VGB für die Gesellschafter F. W., A. I. und F. Z.
133
aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 freizustellen;
134
6
135
7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
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vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.084,90 nebst Zinsen in
137
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
138
zahlen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1 behauptet, die Beklagte zu 2 habe ihr seinerzeit mitgeteilt, die
140
Klägerin wünsche keine umfassende Sperrminorität, weil diese für sie nicht
141
praktikabel sei.
142
Die Sachbearbeiter der Beklagten zu 1, Herr Diplom-Jurist X. und Herr
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Rechtsanwalt T., hätten mit den zuständigen Sachbearbeitern aus der
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Lohnabteilung der Beklagten zu 2, Frau U. und Herrn P., noch diskutiert,
145
dass man eine 100%ige Sicherheit nur mit einem Statusfeststellungsverfahren
146
erreichen könne. Die Beklagte zu 2 habe mitgeteilt, dass die Klägerin diesen
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Aufwand nicht betreiben wolle.
148
Die Beklagte zu
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1
150
ist der Ansicht, im Rahmen der konsolidierten
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Schadensbetrachtung müsse sich die Klägerin die Vorteile ihrer Gesellschafter aus
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der Rentenversicherung anrechnen lassen.
153
Zudem sieht sie ein überwiegendes Mitverschulden bei der Klägerin, weil die
154
Beklagte zu 2 als deren Hilfsperson die Klägerin nicht auf eine Entscheidung des
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Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 hingewiesen habe.
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Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.
157
Die Beklagte zu 2 hat zunächst – wie die Beklagte zu 1 – behauptet, die Klägerin
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habe seinerzeit keine umfassende Sperrminorität gewünscht, weil diese für sie nicht
159
praktikabel sei. Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 hat sie ihren Vortrag geändert: Sie
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kenne den genauen Prüfungsumfang nicht. Herr W. von der Klägerin habe Herrn
161
S. von der Beklagten zu 2 vom geplanten Beitritt von Herrn Z.
162
berichtet. Ziel sei dessen Befreiung von der Sozialversicherung gewesen. Dazu sollte
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die Änderung des Gesellschaftsvertrags geprüft werden. Das habe Herr S. an die
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Beklagte zu 1 weitergeleitet.
165
Die Beklagte zu 2 erklärt sich mit Nichtwissen zur Frage, ob die Beklagte zu 1 die
166
Klägerin auf das Clearingverfahren hingewiesen habe.
167
7
168
Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene
169
Satzungsänderung habe der damals geltenden Rechtsprechung des
170
Bundessozialgerichts entsprochen.
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Sie ist ferner der Ansicht, es müssten die Rentenanwartschaftsrechte der
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Gesellschafter berücksichtigt werden, auch wenn es sich um mehrere
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unterschiedliche Privatpersonen mit jeweils eigenem Privatvermögen handele. Denn
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die Gesellschafter hätten Zugriff auf die GmbH-Geschäftsanteile und auch
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wirtschaftlichen Nutzen an diesen.
176
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
178
I.
179
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1 keine Schadensersatzansprüche
180
wegen des mit der Mail vom 19.12.2016 (K 1) erteilten, unrichtigen Rates zu.
181
1
182
.
183
Die Beklagte zu 1 hat mit dem Inhalt dieser Mail allerdings ihre Pflichten aus dem
184
Anwaltsvertrag verletzt, indem sie ihrer Mandantin, der Klägerin, nicht den sichersten
185
und gefahrlosesten Weg vorgeschlagen und sie nicht über mögliche Risiken
186
aufgeklärt hat, um sie in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung zu
187
treffen (vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., B, Rn 1).
188
Die Mail zeigt keinerlei Risiko bei der vorgeschlagenen Formulierung auf. Im
189
Gegenteil heißt es, man habe den Vorschlag „vor dem Hintergrund der aktuellen
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Rechtsprechung des BSG geprüft“, und es sei „auf diesem Wege …
191
unmissverständlich klargestellt, dass auch Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit
192
gegeben ist, Weisungen und Änderungen in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit
193
‚abzuwehren‘ – wie von dem Bundessozialgericht gefordert“.
194
Der sozialversicherungsrechtliche Laie muss dies so verstehen, dass er mit der
195
Formulierung nichts falsch machen kann.
196
8
197
Das gibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015
198
jedoch nicht her. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R)
199
unter Randnummer 24 ausgeführt:
200
„Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als
201
Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der
202
Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden
203
Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung
204
von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die
205
Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die
206
sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche
207
Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer
208
Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme
209
Weisungen jederzeit abzuwenden.“
210
Dort heißt es nicht, dass eine partielle Sperrminorität stets genüge. Es blieb damals
211
vielmehr offen, ob eine umfassende Sperrminorität erforderlich sein kann.
212
Soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Klägerin habe aber – das sei ihr, der
213
Beklagten zu 1, so vorgegeben worden – keine umfassende Sperrminorität
214
gewünscht, weil diese für sie nicht praktikabel sei, kann dies dahinstehen. Selbst
215
wenn die Klägerin eine umfassende Sperrminorität nicht gewollt hätte, hätte die
216
Beklagte zu 1 sie darauf hinweisen müssen, dass nur diese dem sichersten Weg
217
entsprach.
218
2
219
.
220
Jedoch fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin zum hypothetischen
221
Alternativverhalten für den Fall, dass sie auf das Risiko der partiellen Sperrminorität
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hingewiesen worden wäre.
223
Ihre anfängliche Behauptung, man hätte in diesem Fall nur einen
224
Kooperationsvertrag geschlossen, war zu allgemein. Es wird einen Grund gegeben
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haben, warum man die bisherige, lockere Zusammenarbeit gerade dadurch vertiefen
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wollte, dass Herr Z. Mitgesellschafter wurde. Die behauptete nur
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symbolische Bedeutung seiner Aufnahme in die Gesellschaft ist nicht aus sich
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heraus plausibel.
229
9
230
Zudem hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, wie der
231
Kooperationsvertrag ausgestaltet worden wäre, denn nur auf dieser Basis ist der
232
gebotene Gesamtvermögensvergleich möglich.
233
Auf beides hat die Kammer die Klägerin im Termin vom 16.5.2024 hingewiesen. Ihr
234
hierzu gehaltener Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.6.2024 reicht indes
235
nicht aus.
236
Die Ausgangslage der Zusammenarbeit seit dem Jahr 2010 wird darin zwar knapp,
237
aber doch konkret geschildert: Das Z. Team (ST) kaufte Leistungen bei der
238
Klägerin ein und verkaufte sie an Kunden von ST weiter, ohne dies offenzulegen. Im
239
Außenverhältnis trat also nur ST auf. Die Klägerin profitierte von der Akquise durch
240
ST.
241
Unklar bleibt aber, was genau im Jahr 2016 dazu führte, dass man gerade einen
242
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss erwog und schließlich auch durchführte.
243
Der Kammer ist nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Formulierung „Es stellte sich die
244
Frage nach einer engeren Kooperation“ meint. Weder wird erläutert, warum sich
245
diese Frage stellte, noch wird erläutert, was unter „enger“ zu verstehen sein soll und
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warum dabei der Blick auf die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters fiel.
247
Die Begründung „da die Zusammenarbeit gut funktionierte“ ist nichtssagend. Wenn
248
sie gut funktionierte, hätte man sie fortsetzen können, ohne etwas zu verändern. Das
249
erklärt nicht, weshalb man Herrn Z. als Gesellschafter aufnehmen wollte.
250
Weiter heißt es im nachgelassenen Schriftsatz, der „gemeinsame Auftritt“ [durch die
251
GmbH] sei sicherlich vorteilhaft gewesen, wenn auch ohne wesentliche Auswirkung
252
auf Umsatz und Gewinn. Welche Vorteile dies waren, wird nicht ausgeführt. Diese
253
Vorteile sind aber ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage,
254
ob die Klägerin bereit gewesen wäre, auf die Beteiligung von Herrn Z. als
255
Gesellschafter zu verzichten.
256
Im Übrigen kommt es haftungsrechtlich nicht darauf an, wie sich Umsatz und Gewinn
257
der Klägerin nach dem Zusammenschluss tatsächlich entwickelten, sondern darauf,
258
was man sich vor dem Zusammenschluss, also in der konkreten Beratungssituation,
259
hiervon versprach. Dazu äußert sich die Klägerin nicht hinreichend deutlich. Im
260
Zweifel werden es Umsatz- und Gewinnsteigerungen gewesen sein, die man durch
261
die Aufnahme des Gesellschafters Z. und den dann erweiterten
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Außenauftritt erwartete.
263
1
264
0
265
Die Kammer verkennt nicht, dass es für den angedachten Zusammenschluss
266
Hindernisse geben konnte, die so bedeutend waren, dass die Klägerin, wenn ihr
267
diese vor Augen geführt worden wären, von ihrem Vorhaben Abstand genommen
268
hätte. Es mag sein, dass Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter ein solcher
269
Punkt waren.
270
Das beantwortet aber nicht von selbst die Frage, wie man sich bei hypothetischem
271
Risikohinweis der Beklagten zu 1 verhalten hätte. Die von der Klägerin offerierte
272
Lösung, dass man nichts getan, sondern die bisherige Kooperation unverändert
273
fortgeführt hätte, ist nicht aus sich heraus verständlich. Denn Ausgangspunkt der
274
Überlegungen der Klägerin war ja, dass sich „2016 die Frage nach einer engeren
275
Kooperation“ stellte. Diese Frage wäre damit nicht beantwortet gewesen.
276
Die Klägerin vermeidet im nachgelassenen Schriftsatz auch eine Antwort auf die
277
weitere Frage, wie denn ein Kooperationsvertrag – anstelle lockerer Zusammenarbeit
278
und anstelle einer Aufnahme von Herrn Z. in die Gesellschaft –
279
ausgestaltet worden wären. Damit bleibt im Dunkeln, welche Nachteile ein solcher
280
Vertrag im Vergleich mit einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss gehabt
281
hätte. Auf dieser Grundlage ist der gebotene Gesamtvermögensvergleich nicht
282
durchführbar.
283
II.
284
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2 keine Schadensersatzansprüche
285
wegen der dortigen Bearbeitung ihres Beratungsauftrags in Bezug auf die
286
Sozialversicherungsfreiheit ihrer Alt- und Neugesellschafter zu.
287
Die Pflichten des Steuerberaters, auch desjenigen, der die Lohnbuchhaltung fertigt,
288
beschränken sich bei Unklarheiten betreffend die sozialversicherungsrechtliche
289
Stellung von Geschäftsführern darauf, die Einholung von fachkundigem Rechtsrat –
290
zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – oder den Antrag auf Statusfeststellung zu
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empfehlen. Steuerberater müssen das Sozialversicherungsrecht weder kennen, noch
292
ist ihnen eine Rechtsberatung auf diesem Gebiet gestattet.
293
Die Beklagte zu 2 hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie das Mandat der Beklagten zu 1
294
anbahnte/vermittelte.
295
Für deren Beratungsfehler haftet die Beklagte zu 2 nicht; sie brauchte die Richtigkeit
296
des Gestaltungsvorschlags nicht zu überprüfen.
297
1
298
1
299
Die Beklagte zu 2 war auch nicht gehalten, sich selbst in der Lohnbuchhaltung für
300
017 und später die Frage vorzulegen, ob es denn richtig sei, die drei Gesellschafter
301
2
302
als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn dies hatte die Beklagte zu 1 nicht nur
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für den Zeitpunkt des Eintritts des dritten Gesellschafters geklärt, sondern auch für
304
die Zukunft, solange sich nichts Wesentliches an den Gesellschaftsbeteiligungen
305
änderte.
306
Schließlich war die Beklagte zu 2 ebenso wenig verpflichtet, die Rechtsprechung des
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BSG zu verfolgen und auf etwaige Änderungen zu achten.
308
III.
309
Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.6.2024 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung
310
der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bereits im Termin
311
vom 16.5.2024 die nötigen Hinweise erteilt und hierauf einen Schriftsatznachlass
312
gewährt.
313
IV.
314
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
315
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2
316
ZPO.
317
Streitwert: 293.863,30 €
318
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1
320
2