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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 18.11.2025 – 12 U 191/24
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1118.12U191.24.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Tübingen, 22. November 2024, 2 O 201/23
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen, Az. 2 O 201/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor Ziff. 1 wie folgt gefasst wird:
Die Beklagten werden verurteilt, die Anbringung einer Außenwärmedämmung mitsamt verputzter Fassade an dem Gebäude an der südlichen Grenze des Grundstücks A-Straße 25 in ... zu dulden, welche nicht mehr als 25 cm über die Grundstücksgrenze über das Grundstück der Beklagten, A-Straße 23/1-1 in ... reicht, wenn das Bauvorhaben so durchgeführt wird, wie auf Seite 6 f. des Schriftsatzes vom 06./07.04.2025 beschrieben.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
2
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis richtig. Zur Klarstellung ist lediglich der Wortlaut des Urteilstenors anders zu fassen, ohne dass der zugesprochene Anspruch hierdurch berührt oder zurückgewiesen wird.
3
1. Die Klage ist zulässig. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO werden jedenfalls in der im Termin vom 04.11.2024 hilfsweise beantragten Fassung nicht gesehen.
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2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der Anspruch auf Duldung des Überbaus in Form der beabsichtigten und im Schriftsatz vom 06./07.04.2025 näher konkretisierten Wärmedämmung mit einer Grenzüberschreitung von bis zu 25 cm nach § 7c Abs. 1 NRG Baden-Württemberg zu. Die Voraussetzungen der dort geregelten Duldungspflicht liegen vor.
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a. Das Landgericht ist zwar, wie die Beklagten im Ansatz zutreffend rügt, nicht näher darauf eingegangen, dass nach § 7c Abs. 1 S. 3 NRG die Duldungspflicht nur besteht, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte. Der Senat ist aber nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
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aa. Der Sachverständige S. ist in seinem Gutachten vom 12.05.2025 zu dem Ergebnis gelangt, dass der bislang vom Kläger geplante Referenzaufbau bei Nettokosten von 19.800 € und einer Grenzüberschreitung von 25 cm realisierbar sei. Die möglichen weiteren Varianten (Wärmedämmverbundsystem EPS und PF) könnten rechnerisch zu einer Grenzüberschreitung von nur 24 cm bei Kosten von 20.400 € (WDVS EPS) bzw. 21 cm (WDVS PF) bei Kosten von 27.000 € netto führen. Die letztgenannten Systeme müssten allerdings weiter auf ihre Realisierbarkeit hin überprüft werden (vgl. Seiten 11 und 12 des Gutachtens des Sachverständigen). Bei den von ihm genannten Alternativen sei aber das Problem, dass zum Ausgleich der krummen Fachwerkswand eine ebene Oberfläche mit so erheblichen Gewicht hergestellt werden müsse, dass ein Tragwerksplaner vorher zu prüfen habe, ob die vorhandene Wand dies statisch aushalte. Es sei mit Kosten von 8.500 - 9.000 € zu rechnen (Tragwerksplaner 5.000 €; Haftzugsfähigkeitsprüfung 3.500-4.000 €). Er vermute, dass es hier größere Probleme gebe, weshalb er aus planerischer Sicht, wenn man das nicht im Einzelnen durchgeprüft habe, abraten würde. Die Problematik mit dem Tragwerk bestehe bei der Variante, die die Klägerseite plane, nicht, da es hier ein separat herzustellendes Tragwerk gebe. Die von Beklagtenseite zuletzt angesprochene Variante mit einer Vakuumdämmung sei nicht durchführbar, weil das hierfür verwendete Produkt heute nicht mehr auf dem Markt verfügbar sei. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Sachverständige hat sein Gutachten in sich schlüssig und überzeugend begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen. Daher besteht kein Anlass, an den Ausführungen zu zweifeln.
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bb. Ausgehend hiervon gibt es keine mit vertretbarem Aufwand durchführbare schonendere Alternative zu der klägerseits geplanten Variante mit einer Grenzüberschreitung von 25 cm. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Sachverständigen genannten Alternativen mit einer um 1 bzw. 4 cm geringeren Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten überhaupt durchführbar sind. Die hierfür notwendige Prüfung stellt keinen für den Kläger vertretbaren Aufwand dar. Zum einen sind die hierfür anfallenden Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens erheblich. Zum anderen ist es denkbar, dass diese Kosten vergeblich aufgewendet werden müssen, nämlich dann, wenn die Prüfung ergibt, dass es durchgreifende Bedenken gegen die Alternativen gibt. Hinzu kommt noch, dass jedenfalls die Alternative, die zu einer geringeren Breite von 4 cm führen würde, auch nicht nur unerheblich teurer ist. Da einem solchen Mehraufwand nur ein Raumgewinn von 1 bzw. 4 cm gegenübersteht, was bei einer verbleibenden Durchfahrtsbreite von knapp 7 m nicht wesentlich ins Gewicht fällt, kann dieser Mehraufwand entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr als vertretbar angesehen werden.
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b. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 04.11.2025 steht auch fest, dass der klägerseits beabsichtigte Weg auch mit öffentlich rechtlich zulässigen Baustoffen möglich ist (§ 7c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NRG Baden-Württemberg).
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c. Schließlich hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Benutzung des Grundstücks der Beklagten als Parkplatz und Durchfahrt nur geringfügig beeinträchtigt wird (§ 7 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NRG Baden-Württemberg). Die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts halten einer Überprüfung in der Berufungsinstanz stand (§ 529 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten zeigen keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr das Gutachten des Sachverständigen S. zutreffend gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der Fläche als Parkplatz und Durchfahrt den Ausführungen des Sachverständigen S. nicht zu entnehmen.
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3. Die Verfahrensrügen führten zu keiner anderen Entscheidung. Zwar kann nach § 529 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausdrücklich die Verletzung von Verfahrensmängeln gerügt werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung aber nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Senat nach § 538 Abs. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung getroffen.
III.
11
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es um die Anwendung der Vorschrift des § 7c NRG Baden-Württemberg auf einen Einzelfall geht. Eine Divergenz ist nicht ersichtlich.