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Landgericht Köln Urteil vom 12.09.2024 – 81 O 67/23
ECLI:DE:LGK:2024:0912.81O67.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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Landgericht Köln
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Im Namen des Volkes
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Urteil
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In dem Rechtsstreit
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wegen Wettbewerbsverstoßes
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hat die 1. Kammer für Handelssachen
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auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2024
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durch den
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Vorsitzenden Richter am Landgericht
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sowie die Handelsrichter
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für Recht erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu gleichen Teilen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten über den angemessenen Betrag, zu dem Mitgliedern der Kläger Zugang zu den Ersatzteildatenbanken der Beklagten gewährt wird. Diesem Rechtsstreit vorangegangen ist ein Verfahren vor der Kammer - 81 O 93/19.
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Die Klägerin zu 1 ist ein nach belgischem Recht gegründeter Branchenverband, dessen Mitglieder unabhängige Herausgeber technischer Informationen sind. Unabhängige Herausgeber technischer Informationen nehmen die Daten der Hersteller auf und verarbeiten diese in einheitlichen Formaten für ihre Nutzer, insbesondere unabhängige Werkstätten, Teilehersteller und freier Teilehandel. Fahrzeughersteller haben diesen unabhängigen Herausgebern nach Art. 61 der Verordnung (EU) 2018/858 (im Folgenden: VO) Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen („RMI“ – Repair Maintenance Informations) zu gewähren. Diesen Zugang haben auch freie Werkstätten (Vertragswerkstätten ohnehin).
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Der Kläger zu 2 ist ein deutscher Branchenverband, dessen Mitglieder Nutzer unabhängiger nach eigenen Angaben ca. 80% des Umsatzes mit Ersatzteilen auf Großhandelsebene repräsentieren.
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Ursprünglich waren die Beklagten Teil des [im europäischen Ausland ansässigen] A.-Automobilkonzerns. Seit der Fusion von A. und Y. [im Jahr] 2021 sind sie Teil des J.-Konzerns. In Folge der Fusion änderte die Beklagte zu 2 ihre Firmenbezeichnung von A. SA zu J. SAS.
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Beide Beklagten sind Inhaber von EG-Typengenehmigungen für Fahrzeuge der Marke Z.. Damit sind sie zugleich Hersteller im Sinne von Art. 3 Nr. 27 Kfz-Rahmenrichtlinie und damit Adressaten von Art. 61, 63 VO, die die Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- (On-Board-Diagnose) und Fahrzeugreparatur- und –wartungsinformationen und die Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und –wartungsinformationen regeln.
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Die Beklagten gewähren Zugang zu technischen Informationen über eine gemeinsame, über das Internet abrufbare Datenbank, wobei primär die Beklagte zu 1 die Datenbank betreibt, dies aber auch für die Beklagte zu 2.
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Alle Datenbanknutzer müssen eine Gebühr bezahlen, die gestaffelt von einer Stundengebühr bis zu einer Jahresgebühr angeboten wird. Für freie Werkstätten wird über die sog. Servicebox ein Lesezugriff angeboten, derzeit für eine Jahresgebühr von [Bezifferung des Betrages in Euro].
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Für die unabhängigen Herausgeber wird eine deutlich höhere Gebühr verlangt, die sich nach einer von den Beklagten vorgegebenen Preisformel berechnet:
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X stellt den Basispreis dar; dies ist der Preis, den die Beklagten von anderen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Herausgeber sind, verlangen, etwa von Werkstätten.
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N bezeichnet die Zahl der Endkunden des konkreten Herausgebers,
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P den durchschnittlichen Marktanteil der Fahrzeugmarke in den letzten zehn Jahren.
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N und P werden mit dem Basispreis multipliziert und wirken sich damit gebührensteigernd aus.
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Gebührenmindernd wirken sich ein an die Zahl der Endnutzer knüpfender Rabattkoeffizient i, für den bis 2.500 Kunden der Wert 6 und darüber hinaus der Wert 12 verwendet wird, sowie der durch die Verarbeitung vermeintlich kreierte Mehrwert B aus.
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Anhand eines sog. Herausgebers A, der in den Anlagen als U. GmbH namhaft gemacht wird, beanstanden die Kläger die Entwicklung der Zugangsgebühren. 2012-2015 forderten die Beklagten von Herausgeber A [über 10.000] €/p.a., 2016 [über 40.000,00] €/p.a., ab 2019 [über 130.000,00] €/p.a. und nach Angabe der Kläger 2023 [über 200.000,00] €/p.a.
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In dem Vorprozess 81 O 93/19 verfolgten die Kläger ihr Anliegen mit anderen Anträgen. Sie beanspruchten primär die Gleichstellung mit den günstigen Tarifen der Reparaturbetriebe, hilfsweise den Zugang gegen eine kostenorientierte Gebühr. Die Kammer legte die Sache zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 61, 63 VO dem EuGH vor. Der EuGH – Urteil vom 27.10.2022 (C-390/21) - bestätigte die Auffassung der Kläger nicht. Daraufhin änderten die Kläger ihre Anträge und verlangten eine für alle Herausgeber technischer Informationen gleiche Gebühr, hilfsweise eine Begrenzung nach Ermessen des Gerichts. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 23.2.2023 als unbegründet zurück, wobei sie die Klageänderung als nicht sachdienlich und damit unzulässig zurückwies.
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Die Kläger sind der Auffassung, dass sie gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Wettbewerbsverbände aktivlegitimiert sind. Im Kern vertreten sie die Auffassung, dass die von den Beklagten erhobene Gebühr für die unabhängigen Herausgeber, die auf Art. 63 VO gestützt wird, rechtswidrig überhöht sei. Bei Art. 63 VO handele es sich um eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift gemäß § 3a UWG, deren Einhaltung von den Klägern verlangt werden könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Preisbildung einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung nicht entzogen.
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Die Kläger setzen ihre Beanstandungen an der Preisbildung fort.
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Die Beklagten seien verpflichtet, gegenüber den unabhängigen Herausgebern eine gleiche Gebühr zu verlangen, die nicht wie die verwendete Preisformel individuelle Faktoren berücksichtige (Antrag zu 1). Dementsprechend könnten Angaben zu der Anzahl der Kunden nicht verlangt werden (Antrag zu 2). Auch ein sog. Mehrwertkoeffizient in der Preisformel, der eine subjektive Bewertung der Eigenleistung des Herausgebers beinhalte, sei nicht statthaft (Antrag zu 3). Jedenfalls sei eine Jahresgebühr [in vorbezifferter sechsstelliger Höhe], wie sie von Herausgeber A verlangt werde, zu hoch und könne nicht beansprucht werden (Antrag zu 4). Zwischen dem Herausgeber A und den Beklagten sei anfangs eine Nutzerzahl von 1.200 vereinbart worden, wobei die Beklagten ab 2016 auf einer Erhöhung der Nutzerzahl bestanden hätten.
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Diese zwischen den Parteien streitigen Fragen seien bislang nicht durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich geklärt. Zwischenzeitlich sei eine Neuregelung zu sicherheitsrelevanten RMI (SERMI) erfolgt, die der EuGH noch nicht habe berücksichtigen können. Die Kläger regen daher eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Klärung der Fragen an.
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Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen,
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im Hinblick auf sämtliche Fahrzeuge der Marke „Z.", für die sie Inhaber einer EU-Typgenehmigung gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 bzw. EG-Typgenehmigung gemäß Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG sind,
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es zu unterlassen, in Deutschland gegenüber Herausgebern technischer Informationen gemäß Art. 3 Ziff. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 für die Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Art. 3 Ziff. 48 dieser Verordnung über ihre Webseite gem. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2, UAbs. 2 S. 1 und/oder in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen gem. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2, UAbs. 2 S. 2 dieser Verordnung
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1. eine Jahresgebühr gem. Art. 63 der Verordnung zu verlangen, die nicht für alle Herausgeber technischer Informationen gleich hoch ist, sondern insbesondere anhand individueller Faktoren bestimmt wird, wie beispielhaft geschehen anhand nachfolgend wiedergegebener Berechnungsformel der Beklagten
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wobei „N“ die Zahl der Endkunden des konkreten Herausgebers bezeichnet, „i“ einen an die Zahl der Endnutzer knüpfenden sog. Rabattkoeffizient sowie „B“ den durch die Verarbeitung des Herausgebers vermeintlich kreierten Mehrwert;
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und/oder
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2. die Zugangsgewährung davon abhängig zu machen, dass Herausgeber technischer Informationen Angaben zur Anzahl ihrer Kunden machen;
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und/oder
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3. in ihre Gebührenberechnung einen Mehrwertkoeffizienten („added value coefficient“) einzubeziehen, der an die subjektive Bewertung der Eigenleistung des Herausgebers technischer Informationen durch die Beklagte anknüpft, wie geschehen in der unter 1. wiedergegebenen Berechnungsformel der Beklagten;
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und/oder
48
4. eine Jahresgebühr gem. Art. 63 der Verordnung zu verlangen, die [sich auf den Betrag in der vorbezifferten sechsstelligen Höhe beläuft] oder [diesen] übersteigt.
49
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
51
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kläger. Insbesondere meinen sie, dass Art. 63 VO keine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG darstelle. Jedenfalls sei die Preisbildung der Beklagten aufgrund der von ihr verwendeten Preisformel einer Überprüfung entzogen.
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Ferner stelle die von den Beklagten verlangte Gebühr eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr dar. Entgegen der Darstellung der Kläger hätten sich die Parameter für die Berechnung der Gebühr seit 2012 nicht geändert. Es werde stets die gleiche Preisformel angewendet. Die von Herausgeber A im Jahr 2023 für den Zugang zu RMI gezahlten Gebühren an die Beklagte zu 1) beliefen sich auf nur [rund Zweidrittel des von den Klägern behaupteten Euro-Betrages]. Das höhere Entgelt beruhe vielmehr darauf, dass bis 2015 von dem Herausgeber A lediglich 1.200 Nutzer angegeben worden seien, 2016 dagegen 11.377 Nutzer und 2019 14.485 Nutzer. Dies entspreche einem Zuwachs an Nutzern im Umfang von 1.100 %, sodass der Gebührenanstieg von ca. 1.000 % gerechtfertigt gewesen sei. Für die Preisformel sei es nicht zu beanstanden, dass über die Kostenfrage hinaus weitere objektive Kriterien für die Preisbildung einbezogen würden.
53
Nach der Entscheidung des EuGH bedürfe es keiner erneuten Vorlage. Die Klage sei vielmehr abweisungsreif.
54
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
55
Entscheidungsgründe:
56
Die Klage ist unbegründet.
57
A.
58
Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.
59
Soweit die Klageänderung in dem Vorprozess als unzulässig beurteilt worden ist, hindert das die Kläger nicht, die Anträge in einem neuen Prozess zu verfolgen.
60
B.
61
Die Klage ist in der Sache nicht begründet.
62
Die Kläger stützen sich zur Begründung ihrer Anträge ohne Erfolg auf §§ 3, 3a, 8 UWG, Art. 61, 63 VO.
63
Das gilt für die Anträge, gleich ob sie kumulativ oder auch alternativ gestellt sind.
64
I.
65
Deutsches UWG ist anwendbar. Die Kläger beziehen sich nach den Anträgen ausdrücklich auf die Marktverhältnisse in Deutschland, wo die Beklagten ebenfalls tätig sind.
66
II.
67
Die Aktivlegitimation der Kläger ist ebenfalls anzunehmen.
68
Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob die Kläger aktivlegitimiert sind. Dabei stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass die Kläger die allgemeinen Voraussetzungen eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllen.
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Beide Kläger sind in die beim Bundesamt für Justiz geführten Liste gemäß § 8b UWG eingetragen, was für die Aktivlegitimation erforderlich ist.
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Mitglieder der Klägerin zu 1 unterfallen als unabhängige Wirtschaftsakteure iSv Art 61, 63 VO der Regelung in Art. 3 Nr. 45 VO. Danach ist
71
„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Vertragshändler oder keine Vertragswerkstatt ist und direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt ist, einschließlich … Herausgeber von technischen Informationen…
72
Die Kammer hält an ihren Ausführungen zur Aktivlegitimation im Vorlagebeschluss vom 10.6.2021 – 81 O 93/19 - an den EuGH fest:
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Die Kläger sind im Ausgangsrechtsstreit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes berechtigt. Es handelt sich jeweils um hinreichend ausgestattete rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, denen eine erhebliche Zahl von in ihren Interessen berührten Wettbewerbern angehört. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof für die Klägerin zu 2. im Verhältnis zu Kraftfahrzeugherstellern bereits festgestellt (BGH Urt. v. 21. Juni 2018 – I ZR 40/17 - Ersatzteilinformation II, Rn. 10). Auch die Mitglieder der Klägerin zu 1., die unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen, stehen zu Fahrzeugherstellern in einem Wettbewerbsverhältnis, da auch letztere selbst anderen unabhängigen Wirtschaftsakteuren Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gewähren.
74
III
75
Die Beklagten sind auch passivlegitimiert.
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Die Beklagten sind Hersteller iSv Art. 61, 63 VO als Inhaber einer Typengenehmigung i.S.d. Art. 3 Nr. 40 VO. Danach ist
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40. „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die für alle Aspekte der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit oder für die Fahrzeug-Einzelgenehmigung oder das Autorisierungsverfahren für Teile und Ausrüstungen, für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion und für die Angelegenheiten der Marktüberwachung im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug, Bauteil, dieser selbstständigen technischen Einheit, diesem Teil und dieser Ausrüstung verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Person unmittelbar an allen Phasen der Konstruktion und des Baus des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit beteiligt ist.
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Im Vorlagebeschluss ist hierzu, woran festgehalten wird, ausgeführt:
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Als Inhaber von Typengenehmigungen gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind die Beklagten Hersteller gemäß Art. 3 Ziff. 40 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 3 Ziff. 27 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Sie sind damit Adressaten der einschlägigen Marktverhaltensregelungen (Art. 61, Art. 63 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie gegebenenfalls der Art. 6, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) und im Falle eines Verstoßes Anspruchsgegner des Beseitigungsanspruchs nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG.
80
IV.
81
Art. 63 VO ist eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG
82
§ 3a UWG bestimmt, dass unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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Die Kammer hält auch hier an ihren Ausführungen im Vorlagebeschluss hierzu fest:
84
Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Verstöße können grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsverstoßes zum Schutze der Verbraucher, der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer im allgemeinen Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb im Wege des Beseitigungsanspruchs nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der gleichgerichteten Vorgängervorschrift des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 bereits entschieden (BGH Urt. v. 21. Juni 2018 – I ZR 40/17- Ersatzteilinformation II, Rn. 11). Diese Wertung ist auf Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu übertragen. Hierbei handelt es sich um eine Preisbildungsgrenze, die von den Herstellern gewahrt werden muss. Damit liegt eine Regelung vor, die unmittelbar im Interesse der unabhängigen Herausgeber das Marktverhalten, nämlich die Preisbildung, begrenzt. Dies gilt auch für den weiteren Satz, wonach die Gebühren nicht vom Zugriff auf diese Informationen abschrecken dürfen, in dem der Umfang der Nutzung dieser Informationen durch den unabhängigen Wirtschaftsfaktor nicht berücksichtigt wird. Auch hier wird unmittelbar auf das Interesse der unabhängigen Wirtschaftsakteure als Marktteilnehmer abgestellt.
85
V.
86
Ein Verstoß gegen Art. 63 VO ist nicht anzunehmen.
87
1.
88
Es ist der Kammer nicht verwehrt, die hier maßgeblichen Fragen der angemessenen und verhältnismäßigen Gebühr im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VO selbst zu beantworten. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist nur zwingend bei einem letztentscheidenden Gericht geboten.
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Soweit die Kammer in dem Urteil vom 23.2.2023 angedeutet hat, dass die geänderten Klageanträge Anlass für eine erneute Vorlage an den EuGH sein könnten, ist die Kammer bei erneuter Überprüfung der Auffassung, dass die Entscheidung des EuGH für die hier zu beurteilenden Anträge hinreichend aussagekräftig ist.
90
2.
91
Die einzelnen Klageanträge erweisen sich als unbegründet, so dass die Anträge, auch in der kumulativen Antragstellung, unbegründet sind.
92
a.
93
Antrag zu 1
94
aa.
95
Das angestrebte Ziel einer Gleichbehandlung der Herausgeber technischer Informationen ist mit der Auslegung des EuGH nicht vereinbar.
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Der EuGH stellt klar, dass Preisbildungsgrenzen die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie die nicht abschreckende Höhe ist.
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Übertragbar ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Nur gleiche Sachverhalte sind gleich zu behandeln, nicht aber ungleiche Sachverhalte.
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Daraus folgt, dass schon auf der Ebene der Gleichbehandlung Bedenken anzumelden sind. Nicht nur zwischen Herausgebern technischer Informationen und Werkstattbetrieben besteht ein Gleichheitsgefälle. Auch zwischen unterschiedlichen Herausgebern technischer Informationen besteht ein solches je nach Größe. Soweit die Kläger meinen, die verschiedenen Kategorien unabhängiger Wirtschaftsakteure könnten zwar unterschiedlich behandelt werden, müssten aber innerhalb der jeweiligen Kategorie – hier Herausgeber technischer Informationen – gleich behandelt werden, folgt das nicht aus der Entscheidung des EuGH. Soweit der EuGH ausdrücklich zwischen Herausgebern technischer Informationen und Reparaturbetrieben unterscheidet, beruht das auf dem damaligen Antrag der Kläger, eine Gleichbehandlung von Herausgebern technischer Informationen und Reparaturbetrieben zu erreichen.
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Indem der EuGH eine Gleichbehandlung nur für gleiche Sachverhalte fordert, ist auch eine Differenzierung innerhalb einer Kategorie statthaft, insbesondere nach Größe des Unternehmens des Herausgebers technischer Informationen. Das steht insbesondere mit den Preisbildungsgrenzen Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit sowie nicht abschreckender Höhe in Einklang.
100
bb.
101
Auch die Annahme der Kläger, bezogen auf die SERMI sei eine neue Lage eingetreten, überzeugt nicht.
102
Seit 30.7.2023 gilt bezogen auf sicherheitsrelevante RMI in Anlage 3 Ziff. 3 Abs. 6 VO 2021/1244 folgende Regelung:
103
„Fahrzeughersteller können eine Gebühr für die Registrierung von IO-Mitarbeitern auf der RMI-Webseite des jeweiligen Fahrzeugherstellers und für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI verlangen. Diese Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Registrierung und die Bereitstellung des Zugangs stehen. Die zu entrichtenden Gebühren sind auf den RMI-Webseiten des Fahrzeugherstellers anzugeben.“
104
Aus dem letzten Satz der Regelung schließen die Kläger, für SERMI könne nur eine einheitliche Gebühr verlangt werden. Das müsse auf alle RMI übertragen werden. Schon die letztgenannte Schlussfolgerung überzeugt nicht. Die Anträge beziehen sich auf alle RMI und nicht nur auf SERMI. Warum eine Regelung nur für SERMI notwendig auf alle RMI übertragen werden soll, wird nicht deutlich. Auch die erste Schlussfolgerung einer einheitlichen Gebühr wird nicht geteilt. Da nach der Regelung Gebühren nur anzugeben sind, können auch Gebühren differenziert erhoben und angegeben werden.
105
cc.
106
Soweit der Antrag in seiner abstrakten Form unbegründet ist, gilt dies auch, soweit die Kläger auf die Berechnung „insbesondere anhand individueller Faktoren“ und beispielhaft auf die beanstandete Berechnungsformel abzielen.
107
Die Berücksichtigung individueller Faktoren ist nach den Ausführungen oben zu lit. aa. gerade nicht zu beanstanden, sondern trägt einer statthaften Differenzierung im Rahmen der Preisbildungsgrenzen Rechnung.
108
Das gilt in gleicher Weise für die Berechnungsformel.
109
Bezogen auf den Faktor N für die Zahl der Endkunden kann oben auf lit. aa. verwiesen werden. Es handelt sich um eine zulässige Größendifferenzierung.
110
Buchstabe i als Rabattkoeffizient für die Zahl der Endnutzer ist ein bei hoher Endnutzerzahl dem Herausgeber günstiger Faktor. Zudem gibt es nur zwei Kategorien, bis 2.500 Kunden (Faktor 6) und darüber (Faktor 12). Auch das ist sachgerecht, angemessen, verhältnismäßig und da größenbasiert auch nicht abschreckend.
111
Der Faktor B für den vom Herausgeber kreierten Mehrwert, der ähnlich wie der Rabattkoeffizient wirkt, wird – in der Sachdarstellung von den Beklagten unwidersprochen - wie folgt erläutert:
112
Weiter berücksichtigt das Gebührenmodell einen sog. Mehrwertkoeffizienten („B“). Er erlaubt die Unterscheidung zwischen
113
– einem Herausgeber technischer Informationen, der die von der Beklagten bereitgestellten Rohdaten einschließlich ihrer Organisation und Präsentation durch die Beklagten schlicht „1:1“ kopiert – d.h. ein Duplikat der von den Beklagten bereitgestellten technischen Dokumentation erstellt – und ohne Verarbeitung in ein kommerzialisiertes Produkt übernimmt (B=1) und – einem Herausgeber technischer Informationen, der die Rohdaten inhaltlich verarbeitet und hierdurch einen neuen Service mit eigenem Mehrwert schafft, der über die bloße Bereitstellung der Daten hinausgeht (B=3).
114
Der Mehrwertkoeffizient (engl. „added value coefficient“) wird anhand der einfachen Frage bestimmt, ob die von der Beklagten bereitgestellte technische Dokumentation „1:1“ kopiert oder (in irgendeiner Weise) weiterverarbeitet werden. Es handelt sich um ein objektives Kriterium. Eine willkürliche Behandlung ist ausgeschlossen (gegen Klageschrift, Rn. 81). Es gibt dabei keine subjektive Bewertung durch die Beklagten.
115
Tatsächlich wird bei nahezu allen Herausgebern technischer Informationen ein Mehrwertkoeffizient von B=3 berechnet. Es gibt nur einen einzigen Herausgeber, der die von den Beklagten bereitgestellten Informationen einschließlich ihrer Präsentation auf der Website „1:1“ kopiert (d.h. B=1). Dieser Herausgeber speichert jede Website der Beklagten als PDF-Datei ab und stellt die gesammelten PDF-Dateien als eigenes kommerzielles Produkt zur Verfügung.
116
…
117
Ob ein Herausgeber die technische Dokumentation weiterverarbeitet, wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen besprochen und festgestellt. Insofern bestehen auch bei erstmals auf den Markt eintretenden Herausgebern keine Probleme bei der Bestimmung des Mehrwertkoeffizienten…
118
Hiervon ausgehend bestehen keine durchgreifende Bedenken gegen den Mehrwertkoeffizienten, da er entgegen der Auffassung der Kläger gerade nicht nach rein subjektiven Maßstäben angewandt wird. Die Unterscheidung nach bloß kopierten und weiterverarbeiteten Daten und die Bildung von nur zwei, zudem objektiv bestimmbarer Kategorien ist wiederum angemessen.
119
dd.
120
Aus den genannten Gründen kann dem Urteil des EuGH hinreichend der Entscheidungsmaßstab entnommen werden. Einer erneuten Vorlage an den EuGH bedarf es zur Beurteilung des Antrags zu 1 nicht.
121
b.
122
Antrag zu 2
123
Der Antrag ist ebenfalls unbegründet.
124
Ist eine Differenzierung nach der Kundenzahl statthaft, wie zu Ziffer 2a ausgeführt, dann kann diese Angabe auch verlangt werden.
125
Das Argument der Kläger, der EuGH habe entschieden, der Zugang zu den RMI sei zu den in der VO genannten Bedingungen zu ermöglichen, wobei die Anzahl der Kunden nicht in der VO genannt sei, überzeugt nicht. Wenn die Preisbildung unter Einbeziehung der Kundenzahl statthaft ist, dann ist das Verlangen dieser Angabe auch nicht zu beanstanden.
126
Soweit die Kläger auf die besondere Sensibilität der Daten hinweisen, geht es nur um die Mitteilung der Gesamtkundenzahl, wobei angesichts der nur zwei Kategorien ausreicht anzugeben, ob die Kundenzahl über 2.500 liegt oder darunter. Die Kunden sind zudem soweit ersichtlich nicht namhaft zu machen.
127
Auch insoweit ist eine EuGH-Vorlage nicht geboten. Die Differenzierung nach der Kundenzahl entspricht den Kriterien des EuGH zur Preisbildung, nämlich angemessen, verhältnismäßig und nicht abschreckend.
128
c.
129
Antrag zu 3
130
Der Antrag ist aus den Gründen oben zu 2a.cc. unbegründet.
131
Soweit die Beanstandung des Mehrwertkoeffizienten bereits die Frage aufwirft, in welchem Verhältnis der Antrag zu dem Antrag zu 1 (vgl. oben 2.a.cc) steht, mag davon auszugehen sein, dass hier ein gesonderter Streitgegenstand vorliegt, indem speziell der Mehrwertkoeffizient angegriffen wird.
132
In der Sache kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
133
d.
134
Antrag zu 4
135
Für die Entscheidung kann zunächst dahinstehen, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, dass für den Herausgeber A eine Jahresgebühr [in vorbezifferter sechsstelliger Höhe] für den Zugang zu den RMI anfiel.
136
Bezogen auf die beanstandete Jahresgebühr [in vorbezifferter sechsstelliger Höhe] kann allein aus der Höhe der Gebühr nicht auf die Unvereinbarkeit mit Art. 63 VO geschlossen werden.
137
Die Schlussfolgerung der Kläger, eine Gebühr in dieser Höhe sei jedenfalls unangemessen, unverhältnismäßig und/oder abschreckend, ist in der Allgemeinheit der Antragstellung nicht gerechtfertigt.
138
Die Beklagten weisen zu der auffälligen Gebührensteigerung darauf hin, diese sei durch die erhebliche Steigerung der Kundenzahl bedingt.
139
Die Kläger rechnen von der Jahresgebühr des Herausgebers A bei den Beklagten hoch auf den Gesamtmarkt und gelangen so zu einer potenziellen Gebühr von 3,49 Mio. € allein für die Informationsbeschaffung. Diese Gebühr übersteige den Umsatz von Herausgeber B, einem europaweiten Anbieter, mit [nicht mehr als 3] Mio. €. Insoweit ist schon unklar, ob Herausgeber A und B überhaupt vergleichbar sind, inwieweit der Umsatz auf den Gesamtmarkt oder nur einzelne Marken bezogen ist und welche für die Berechnungsformel maßgebende Faktoren für Herausgeber B anzusetzen sind.
140
Es ist auch nicht gesagt, dass die Gebühr in dieser Höhe in jedem Fall unangemessen ist oder abschreckend wirkt. Dafür hätte zu den Gewinnaussichten der Herausgeber technischer Informationen näher vorgetragen werden müssen. Da der Gebührenanstieg bei Herausgeber A auf einem Anstieg der Kundenzahl beruht, ist es möglich, dass sich die Gewinnerzielung mit dem Anstieg der Kundenzahl erhöht hat.
141
Eine EuGH-Vorlage ist auch hier nicht angezeigt. Ob eine Gebühr in dieser Höhe den vom EuGH genannten Preisbildungsfaktoren gerecht wird, ist Tatfrage und keine Rechtsfrage.
142
C.
143
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
144
Streitwert: 250.000 €