Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Schlussurteil vom 13.11.2024 – 16 O 163/24
ECLI:DE:LGK:2024:1113.16O163.24.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.615,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 356,40 Euro seit dem 10.06.2022 und aus 5.878,30 Euro vom 02.04.2024 bis zum 21.06.2024 und aus 1.258,91 Euro seit dem 22.06.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 603,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Schlussurteil
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.10.2024
durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.615,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 356,40 Euro seit dem 10.06.2022 und aus 5.878,30 Euro vom 02.04.2024 bis zum 21.06.2024 und aus 1.258,91 Euro seit dem 22.06.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 603,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin [, die X. KG,] ein Autovermietungsunternehmen, macht gegenüber der Beklagten [, der K. plc,] aus abgetretenem Recht restliche Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten in zwei Fällen geltend.
Die Fahrzeuge der Unfallgegner waren zum Zeitpunkt des Unfalls jeweils bei der Beklagten haftpflichtversichert. Beide Unfälle ereigneten sich im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts. Die Alleinhaftung der Versicherungsnehmer der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Im ersten Schadensfall „L.“, Verkehrsunfall vom 29.04.2022, macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 1.520,56 Euro für den Anmietzeitraum 30.04.2022 bis 13.05.2022 geltend, auf den die Beklagte 1.164,16 Euro regulierte. Der Differenzbetrag in Höhe von 356,40 Euro ist Gegenstand der Klage. Die Beklagte wurde insoweit mit Schreiben vom 02.06.2022 unter Fristsetzung bis zum 09.06.2022 gemahnt.
Im zweiten Schadensfall „J. GmbH“, Verkehrsunfall vom 21.12.2023, macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 5.878,30 Euro für den Anmietzeitraum 04.01.2024 bis 14.02.2024 geltend, auf den die Beklagte zunächst gar nicht, während des hiesigen Verfahrens aber einen Betrag in Höhe von 4.619,39 Euro regulierte. Die Beklagte wurde insoweit mit Schreiben vom 19.03.2024 unter Fristsetzung bis zum 01.04.2024 gemahnt. Mit der Replikschrift hat die Klägerin den Reparaturablaufplan der Reparaturwerkstatt Autohaus Hoff (Bl. 216 GA) vorgelegt.
Hinsichtlich der Berechnung der Mietwagenkosten im Einzelnen wird auf Bl. 22 GA Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet sei, da sie Mängel aufweise. Hingegen könne auf die Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs zurückgegriffen werden.
Ursprünglich hat die Klägerin mit der der Beklagten am 18.04.2024 zugestellten Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.234,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 356,40 Euro seit dem 10.06.2022 und aus 5.878,30 Euro seit dem 02.04.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 603,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2024 hat die Beklagte einen Teilbetrag betreffend den 2. Schadensfall in Höhe von 4.619,39 Euro anerkannt, nachdem sie diesen beglichen hat. Insoweit hat die Kammer am 24.06.2024 Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (Bl. 242 GA).
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.615,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 356,40 Euro seit dem 10.06.2022 und aus 5.878,30 Euro seit dem 02.04.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 603,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, im Schadensfall 2 hätte durch eine frühzeitige Vermessung und Reifenwechsels die Verkehrssicherheit und Fahrfähigkeit wieder hergestellt werden können. Obwohl sich die Reparaturdauer laut Gutachten auf 4-5 Tage belaufen solle, sei der Mietwagen dann für 42 Tage genutzt worden. Einen Grund zur Klageerhebung habe sie nicht gegeben, da ihr bis zur Klageerhebung nicht alle entscheidungserheblichen Informationen zur Verfügung gestanden hätten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - begründet.
I.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht der Geschädigten (§ 398 BGB) ein restlicher Schadenersatzanspruch in tenorierter Höhe gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.
Aus dem ersten Schadenfall steht der Klägerin ein restlicher Schadenersatzanspruch in Höhe von 356,40 Euro und aus dem zweiten Schadensfall ein solcher in Höhe von 1.258,91 Euro zu. Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind gemäß §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
Die Kammer hält unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung die von der Klägerin zur Schadensberechnung herangezogene Schwacke-Liste für eine ohne weiteres für eine Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geeignete Schätzgrundlage. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Schadensforderung aus abgetretenem Recht auf dieser Basis ermittelt. Insoweit sind auch Kosten für ein Navigationsgerät, Winterreifen sowie ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ersatzfähig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Im Umfang des Teil-Anerkenntnisses waren die Kosten nicht der Klägerin gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen gemäß § 93 ZPO dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Die Klägerin hatte die Klageforderung durch Vorlage der Reparaturrechnung, aus der sich die Reparaturdauer ergab, bereits vor Klageerhebung schlüssig dargelegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert:
bis zum 21.06.2024: 6.234,70 Euro
seit dem 22.06.2024: 1.615,31 Euro