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Landgericht Köln Urteil vom 18.12.2024 – 104 Ks 42/24
4. große Strafkammer als 4. große Jugendkammer des Landgerichts Köln als Jugendschwurgericht · ECLI:DE:LGK:2024:1218.104KS42.24.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Jugendstrafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hat die 4. große Strafkammer als 4. große Jugendkammer des Landgerichts Köln als Jugendschwurgericht in der Hauptverhandlung vom 29.10.2024, 05.11.2024, 07.11.2024, 21.11.2024, 27.11.2024, 29.11.2024, 03.12.2024, 05.12.2024, 09.12.2024, 11.12.2024, 16.12.2024, 18.12.2024, an der teilgenommen haben:
am 18.12.2024 für Recht erkannt:
Der Angeklagte X. wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2023 (642 Ls 306/23) zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Der Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts SG.-Wanne vom 27.01.2022 (9 Ds 204/21) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte O. wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte H. wird wegen versuchter Strafvereitelung angewiesen, sich der Betreuung und Aufsicht eines noch zu bestimmenden Betreuungshelfers für sechs Monate ab der Bestimmung zu unterstellen.
Der Angeklagte O. trägt die Kosten des Verfahrens. Die Angeklagten X. und O. tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Angeklagten tragen ihre eigenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen werden den Angeklagten X., C. und H. Kosten und Auslagen nicht auferlegt.
Der Angeklagte H. ist für die in der Zeit vom 28.03.2024 bis 03.12.2024 erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.
Angewendete Vorschriften betreffend den Angeklagten X.: §§ 211 Abs. 2, 239 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG
betreffend den Angeklagten O.: §§ 211 Abs. 2, 239 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB
betreffend den Angeklagten H. §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB, §§ 1, 105 JGG
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO bezüglich des Angeklagten H.)
I Zur Person
1 [Angeklagter] X.
a Lebenslauf
Der [Mitte der 2000er-Jahre geborene und zum Tatzeitpunkt volljährige] Angeklagte X. stammt aus T.. Seine Eltern trennten sich und er wuchs gemeinsam mit seiner älteren Halbschwester bei seiner Mutter auf. Seine Mutter ist Erzieherin und Sprachpädagogin, sein Vater arbeitet in der Gastronomie.
Zu seiner Halbschwester hat der Angeklagte eine enge Bindung, die in der Vergangenheit durch Konflikte geprägt war. Sie lebt mittlerweile in einer eigenen Wohnung in T.-N.. In seiner Kindheit verbrachte er die Wochenenden oft zusammen mit seiner Halbschwester bei seinem Vater, der nach der Trennung von der Mutter des Angeklagten zwei weitere Söhne mit seiner neuen Lebensgefährtin bekam. Die Beziehung zu seiner Mutter beschreibt der Angeklagte als positiv.
Der Angeklagte X. besuchte nach dem Kindergarten eine Grundschule in T.-Q., wo er die zweite Klasse wiederholte. Anschließend besuchte er eine Gesamtschule, wo er die neunte Klasse wiederholen sollte.
Im [Sommer] 2020 stürzte er alkoholbedingt und verletzte sich das Auge an einer Flasche, welches er in der Folge verlor. Er wurde mehrfach operiert und musste circa drei Monate im Krankenhaus behandelt werden. Ihm wurde eine Augenprothese eingesetzt, welche circa alle sechs Monate ausgewechselt werden muss. Dies war ihm unangenehm und er besuchte die Schule fortan nur noch wenige Male. Im Übrigen ist der Angeklagte X. psychisch und physisch gesund.
Er konsumierte in der Vergangenheit täglich Cannabis, an Wochenenden trank er zudem regelmäßig hochprozentigen Alkohol.
In der Untersuchungshaft verhielt sich der Angeklagte meist ruhig und freundlich, fiel jedoch auch mit diversen Regelverstößen auf und erhielt aufgrund dessen mehrere Freizeitsperren. [Im Frühling 2024] kam es während einer Freistunde zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten. Seit [Sommer] 2024 macht er eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter, wobei die Rückmeldungen der Ausbilder positiv sind.
b Vorstrafen
Der Angeklagte X. ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 12.10.2020 stellte das Amtsgericht Köln (647 Ds 208/20) ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 47 JGG ein.
Das Amtsgericht Köln verwarnte ihn mit Urteil vom 29.11.2023 (642 Ls 306/23), rechtskräftig am selben Tag, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Es gab ihm auf, 100 Stunden Sozialdienst abzuleisten sowie an mindestens zehn Beratungsgesprächen bei der Drogenhilfe [der Stadt T.] im Projekt „G.“ teilzunehmen. Die Vollstreckung ist nicht erledigt.
Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
1.
Der Angeklagte hielt sich [an dem betreffenden Tattag im Juni 2022] gegen 15:45 Uhr im Bereich einer Grünanlage [in der Nähe der I.-straße] in T.-Q. auf. An dieser Örtlichkeit sowie in seiner Wohnung im Hause E.-straße 00 in T.-Q. verfügte er zu dieser Zeit bewusst unbefugt neben einem schwarzer Crusher mit Anhaftungen und Aufdruck, einer Feinwaage, einem Karton mit leeren Druckverschlusstütchen sowie Verpackungsmaterial noch über 0,94 g/n Marihuana, 22,80 g/n Marihuana, verpackt in 24 Druckverschlusstütchen sowie 8,86 g/n Haschisch, verpackt in 10 Druckverschlusstütchen, ferner in dealertypischer Stückelung über Bargeld in Höhe von insgesamt 100,00 €. Die Rauschmittel waren nach dem Vorhaben des Angeklagten zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt.
2.
[In T. im Einsatz befindliche Polizeibeamte] wurden an der vorgenannten Örtlichkeit, einer Grünanlage [in der Nähe der I.-straße] in T.-Q., [wenige Tage später] gegen 11:00 Uhr auf den Angeklagten aufmerksam. Mehrere Beamte verfolgten den Angeklagten, welcher sich schließlich zur Z.-straße begab und dort unter Verwendung eines mitgeführten Schlüssels in das Haus mit der Nr. 000 eintrat. Einige Minuten später verließ der Angeklagte wieder das Haus, wobei er nun eine braune Papiertüte in einer Hand festhielt und die Tüte unter seine Weste steckte. Im Anschluss kam es polizeilicherseits zur Durchsuchung eines Kellerverschlages in dem vorgenannten Gebäude. Gesichert werden konnten schließlich bei dem Angeklagten und dem von ihm genutzten Kellerverschlag neben Verpackungsmaterialien sowie 510,70 € Dealgeld handschriftliche Aufzeichnungen, ein blauer Rucksack, ein rotes Schloss, ein Schlüsselbund mit 5 Schlüsseln, eine Papiertüte und diverse illegale Rauschmittel, welche nach dem Vorhaben des Angeklagten zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs vorgesehen waren. Insgesamt handelte es sich um 9,42 g/n Haschisch, 69,25 g/n Marihuana, 27,55 g/n Haschisch sowie 191,40 g/n Marihuana mit Wirkstoffgehalten von 30,4%, 13,8%, 29,7% und 15,3%, insgesamt 297,62 Gramm Cannabismaterialien mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 49,9 Gramm Tetrahydrocannabinol.
3.
[An dem betreffenden Tattag im Juli 2022] hielt der Angeklagte sich gegen 15:45 Uhr wieder im Bereich der I.-straße in T.-Q. auf. Hierbei führte er in einem Druckverschlusstütchen 0,48 g/n Marihuana mit sich, das zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war.
4.
Der Angeklagte und der gesondert verfolgte W. K. verfügten [an dem betreffenden Tattag im Juni 2022] gegen 15:30 Uhr im Bereich der I.-straße in T.-Q. neben diversen Verpackungsmaterialien und 340,00 € Dealgeld noch über Marihuana in einer Nettomenge von 59,06 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 14,3% und einer Gesamtwirkstoffmenge von 8,43 Gramm Tetrahydrocannabinol. Diese Rauschmittel waren vom Angeklagten und dem gesondert Verfolgten zum gewinnbringenden Verkauf in arbeitsteiligem Verhalten bestimmt.
5.
[An dem betreffenden Tattag im Februar 2022] hielt der Angeklagte sich gegen 14:15 Uhr zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs von Betäubungsmitteln im Bereich einer Grünanlage [in der Nähe der P.-straße 00] in T-Q. auf. Hierbei überantwortete er der Zeugin Y. gegen Übernahme von 10,00 € Bargeld in Druckverschlusstütchen verpacktes Marihuana (0,94 g/n und 0,47 g/n). Zusätzlich führte er neben Verpackungsmaterialien weitere zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte illegale Rauschmittel mit sich. Gesichert werden konnten insoweit 7,62 g/n Marihuana, 3,91 g/n Marihuana, 1,23 g/n Marihuana, 0,54 g/n Marihuana-Haschisch-Gemisch sowie etwa 0,2 ml Flüssigkeit, welche auf Marihuana positiv getestet wurde. Zudem verfügte er über 140,00 € Dealgeld.
6.
Der Angeklagte hielt sich [an dem betreffenden Tattag im November 2022] gegen 19:00 Uhr erneut im Bereich der P.-straße in T.-Q. auf, um dort von ihm mitgeführte illegale Rauschmittel gewinnbringend zu verkaufen. In diesem Zusammenhang führte er 14 Druckverschlusstütchen mit insgesamt 13,03 g/n Marihuana mit sich.
7.
[An einem weiteren Tattag im November 2022] hielt der Angeklagte sich gegen 13:35 Uhr im Bereich einer Grünanlage [in der Nähe der I.-straße] in T.-Q. auf, um von ihm mitgeführte illegale Rauschmittel zu verkaufen. Insgesamt verfügte er hierbei über 150,00 € Dealgeld und diverse Druckverschlusstütchen mit insgesamt 6,92 g/n Marihuana.
8.
Der Angeklagte hielt sich [an dem betreffenden Tattag im Oktober 2022] gegen 13:55 Uhr erneut im Bereich einer Grünanlage an der D.-straße in T.-Q. auf, um dort von ihm mitgeführte illegale Rauschmittel gewinnbringend zu verkaufen. Gegen Übernahme von Bargeld überantwortete der Angeklagte in diesem Zusammenhang dem Zeugen J. in zwei Druckverschlusstütchen verpacktes Marihuana, insgesamt 1,78 g/n. Darüber hinaus verfügte er über 116,90 € Dealgeld und diverse Verpackungsmaterialien mit 2,67 g/n Marihuana sowie 1,23 g/n Haschisch, wobei auch diese Rauschmittel nach dem Vorhaben des Angeklagten zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen waren.
9.
[An dem betreffenden Tattag im November 2022] hielt der Angeklagte sich gegen 15:10 Uhr im Bereich der P.-straße in T.-Q. auf. Hierbei führte er 3 Verpackungseinheiten mit insgesamt 2,28 g/n Marihuana mit sich, die zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt waren.
Zu der Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Zur Tatzeit war der Angeklagte Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife im Sinne des § 3 JGG haben sich in der Hauptverhandlung keine Zweifel ergeben.
Zu Gunsten des Angeklagten war insbesondere dessen Geständnis zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist zudem bislang nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass dieser seinen illegalen Betäubungsmittelhandel über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr fortgesetzt hat, obwohl er in diesem Zeitraum immer wieder durch die Polizei kontrolliert und durchsucht wurde. Durch die hierbei erstellten Strafanzeigen hat er sich offenkundig in keiner Weise beeindrucken lassen. Die bei ihm sichergestellten und zum Handel bestimmte Betäubungsmittel überschritten in zwei Fällen (2 und 4) die nicht geringe Menge. Im Fall 2 wurde die nicht geringe Menge um mehr als das 6-fache überschritten.
Zur Ahndung der Taten und Einwirkung auf den Angeklagten war es einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend und tat- und schuldangemessen, diesen zu verwarnen und die Weisungen zu erteilen, 100 Sozialstunden, mindestens 20 monatlich, nach näherer Anordnung [des gemeinnützigen, in T. ansässigen Vereins V. e.V.] sowie 10 Beratungsgespräche bei der Drogenhilfe [der Stadt T.] im Projekt „G.“ abzuleisten. Dabei sollen die Sozialstunden nach dem Ermessen [des V. e.V.] in betreuter Form abgeleistet werden, soweit der Angeklagte hier die Bereitschaft zeigt, bei der Erarbeitung einer schulischen oder beruflichen Perspektive mitzuwirken und hierbei ein Unterstützungsbedarf erkennbar wird.
2 [Angeklagter] C.
a Lebenslauf
Der [ebenfalls Mitte der 2000er-Jahre geborene] Angeklagte stammt aus SG.. Die ersten Lebensjahre seiner Kindheit wuchs der Angeklagte in ST. im elterlichen Haushalt auf, wo auch seine Großeltern mütterlicherseits wohnten. Geschwister hat er keine. Sein Vater arbeitet als Industriemeister, seine Mutter ist Angestellte im Gastronomiebereich. Sie lebt seit [mehreren Jahren im europäischen Ausland, in ED.]. In seiner Kindheit kam es ihm und seiner Mutter gegenüber zu Gewalttätigkeiten seitens des Vaters. Nach der Trennung der Eltern wuchs er zunächst für einige Zeit im Haushalt des Vaters auf, lebte sodann im Haushalt der Großeltern und hielt sich ab Ende seines 15. Lebensjahres für einige Monate bei der Mutter in ED. auf, bis er schließlich wieder zu seinem Vater zog.
Im Alter von neun Jahren war der Angeklagte mehrere Monate in der Kinder- und Jugendpsychiatrie [in der DO.-Klinik in RX.] untergebracht. Er wurde Ende 2017 […] erstmalig in die Obhut des Jugendamtes genommen und im Weiteren, aufgrund seines massiven Drogenkonsums, in der HG.-Jugendklinik in JK. untergebracht, wobei der Angeklagte die Entgiftung nach einer Woche abbrach.
Im [Jahre] 2018 wurde der Angeklagte aufgrund erheblicher Schulversäumnisse und Fehlverhaltens von der Realschule, die er in ST. fünf Monate lang besuchte, suspendiert. [Ende] 2018 […] absolvierte der Angeklagte einen dreiwöchigen Drogenentzug in der Universitätsklinik [in] KV.. Mit Beginn der Corona-Pandemie im Jahre 2020 zog [der auch zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Angeklagte] wieder zu seinem Vater, wobei das Verhältnis untereinander angespannt war. In dieser Zeit besuchte der Angeklagte sechs Monate lang ein Berufskolleg in BB.. [Vor Erreichen der Volljähigkeit] wurde der Angeklagte über das Jugendamt der Stadt SG. in einer eigenen Wohnung untergebracht, bis er im Jahr 2022 erneut kurzzeitig nach ED. zog. Ende 2022 zog er mit seiner Freundin, die er in ED. kennengelernt hatte, in eine Wohnung in der DI.-straße 000 in T.-Q., welche sich über der Gaststätte „LF.“ befindet. Durch einen Mitbewohner bekam er Kontakt zu der Drogenszene in T.-Q.. Nach einem Streit mit dem Mitbewohner zog der Angeklagte aus und wohnte zeitweise in einem Keller. Im Anschluss lebte er zwei Monate in einer Notschlafstelle und wurde zuletzt durch die Stadt T. im Hotel „IJ.“ in der OP.-straße 00 in T. untergebracht, wo er bis zu seiner Inhaftierung wohnte.
Der Angeklagte konsumierte seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis, ab seinem 13. Lebensjahr konsumierte er in unregelmäßigen Zeitabständen auch härtere Drogen. Im Sommer 2022 fing er an, regelmäßig Alkohol zu konsumieren.
In der Untersuchungshaft verhielt sich der Angeklagte meist ruhig und freundlich. Nachdem er zwei Monate lang in der Anstaltsküche gearbeitet hatte, begann er im [Herbst] 2024 eine Ausbildung zum Küchenhelfer.
b Vorstrafen
Der Angeklagte C. ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Im Jahre 2018 sahen die Staatsanwaltschaften Bochum und Dortmund in Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Beleidigung gemäß § 45 JGG von der Strafverfolgung ab.
Am 20.08.2020 wurde ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht Dortmund (606 Ls 81/19) nach § 47 JGG eingestellt. Dem Angeklagten wurde nach Ermahnung die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.
Am 16.11.2021 sah die Staatsanwaltschaft Bochum in einem Verfahren wegen Betruges in zwei Fällen gemäß § 45 JGG von der Strafverfolgung ab.
Zuletzt wurde der Angeklagte am 27.01.2022 in einem Verfahren wegen Betruges durch das Amtsgericht Herne-Wanne (9 Ds 204/21) verwarnt. Das Urteil ist rechtskräftig seit 27.01.2022. Ihm wurde aufgegeben, an drei Beratungsgesprächen bei der Jugendberufsagentur mitzuwirken sowie binnen zwei Monaten 15 Stunden Arbeitsleistungen zu erbringen. Da er der Auflage nicht nachkam, wurde gegen ihn ein Ungehorsamsarrest von zwei Wochen festgesetzt, aber nicht vollstreckt. Die Vollstreckung des Urteils ist nicht erledigt.
Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
[Im Jahr 2021 bot der] Angeklagte über die Onlineplattform „CT.“ Schuhe der Marke SE. zum Kauf an. Die Geschädigte LT. DG. kaufte die Ware zu einem Kaufpreis von 30 € einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto mit der IBAN DE 00000000000000 bei der BG.-Bank. Der Angeklagte war von Anfang an nicht willens, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
Zu der Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt:
An der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten bestehen keine Zweifel, da er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Wegen dieser Tat sind die aus dem Tenor ersichtlichen Rechtsfolgen, namentlich die neben der Verwarnung ausgesprochenen Weisungen angemessen, aber auch ausreichend, um hinreichend erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Zu Gunsten des Angeklagten ist sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
3 [Angeklagter] O.
a Lebenslauf
Der [Ende der Neunzigerjahre geborene] Angeklagte O. ist Staatsangehöriger [des Staates XL.]. Er ist in T. aufgewachsen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er wuchs mit seinem jüngeren Halbbruder bei seiner Mutter auf, zu seinem Vater besteht kein Kontakt. Mit seinem Halbbruder wohnte er zuletzt gemeinsam an seiner letzten Wohnanschrift. Für diesen musste er bereits früh Verantwortung übernehmen, da seine Mutter im Schichtdienst arbeitete. Dies überforderte ihn und es kam zu vielen Auseinandersetzungen mit seiner Mutter. Aufgrund dessen konsumierte er im Alter von 18 Jahren erstmals Cannabis. Später konsumierte er auch Amphetamine und Kokain.
Er verfügt über einen Realschulabschluss. Das im Anschluss begonnene Fachabitur hat der Angeklagte [Mitte der 2010er-Jahre] ohne Abschluss abgebrochen.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten in der Untersuchungshaft, bei denen er auf negative Entscheidungen gereizt reagierte, konnte er sich im weiteren Verlauf besser an die Gegebenheiten des Vollzugs anpassen.
b Vorstrafen
Der Angeklagte O. ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Erstmals verurteilt wurde er am 03.12.2018 durch das Amtsgericht Köln (642 Ds 203/18) wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro, rechtskräftig seit 28.12.2008.
Erstmals wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (588 Ds 31/20) am 22.06.2020 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro, rechtskräftig seit 09.07.2020.
Am 22.11.2021 erging gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Köln (536 Cs 72/21) ein Strafbefehl wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro, rechtskräftig seit 15.12.2021.
Zwei weitere Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgten durch das Amtsgericht Köln am 03.12.2021 (584 Ds 459/21) und 25.08.2022 (587 Ds 65/22), rechtskräftig seit 11.12.2021 und 02.09.2022. Verhängt wurden jeweils Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro und 150 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund (745 Ds 59/22) am 31.08.2022 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, rechtskräftig seit 14.12.2022. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 13.12.2025.
4 [Angeklagter] H.
a Lebenslauf
Der [Mitte der 2000er-Jahre geborene] Angeklagte stammt aus T.. Nach der Trennung seiner Eltern zog er mit vier Jahren in den Haushalt seiner Mutter [in ein anderes Bundesland]. Der Vater besuchte ihn in unregelmäßigen Abständen an den Wochenenden. Nach der 8. Klasse, welche er wiederholen musste, zog er zu seinem Vater nach T.-Q.. Geschwister hat er keine. Die Mutter ist [als Sekretärin in einer Klinik tätig], sein Vater holt derzeit sein Fachabitur nach. Zu beiden hat er ein gutes Verhältnis.
In T.-Q. besuchte der Angeklagte ab der 9. Klasse die CY.-Hauptschule, welche er im Sommer 2021 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss besuchte er das ZA.-Berufskolleg, welches er im Sommer 2022 aufgrund hoher Fehlzeiten mit einem Abgangszeugnis verließ.
Im Anschluss arbeitete er bis [Anfang] 2024 in Teilzeit in einer Tankstelle in T.-S. und sodann zwei Monate lang im Bereich Gebäudeaufsicht. Durch die Hilfe seiner Mutter hatte er [zum Frühling 2024] eine Ausbildung im Gesundheitsbereich in Aussicht und zog deshalb wieder [in das andere Bundesland zurück] zu seiner Mutter. Die Ausbildung konnte er aufgrund seiner Inhaftierung nicht beginnen.
Der Angeklagte betreibt in seiner Freizeit seit circa drei Jahren Boxsport.
Seit seinem Umzug nach T.-Q. konsumierte der Angeklagte regelmäßig Cannabis. Andere Drogen konsumierte er nicht.
Der Angeklagte zeigte ein positives Vollzugsverhalten. Nachdem er zunächst bei einer Berufsorientierung teilnahm und kurzzeitig im Straßenbau eingesetzt war, war er ab [Sommer] 2024 bis zu seiner Haftentlassung [Ende 2024] bei den Dachdeckern eingesetzt.
b Vorstrafen
Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II Zur Sache
1 Vortatgeschehen
Die Angeklagten O., X. und C. beherrschten jedenfalls ab 2023 gemeinsam den organisierten Cannabishandel im MQ.-Park in T.. Ursprünglich hatte der Angeklagte X. als so genannter Läufer für den Angeklagten O. grammweise Cannabis an Endkunden verkauft, war über die Zeit aber in der Hierarchie aufgestiegen und nun für den Einkauf von Cannabis sowie den Vertrieb zuständig. Der Angeklagte C., der später als der Angeklagte X. zu der Gruppierung gestoßen war, war für die Anleitung der Endverkäufer zuständig. Der Angeklagte O. sorgte für den Schutz vor anderen Gruppen, die ebenfalls im Gebiet der Angeklagten Drogen verkaufen wollten, sowie für die Bestrafung innerhalb der Gruppe im Fall von Regelverstößen. In dieser Funktion maßregelte er mehrfach auch den Angeklagte X. mit körperlicher Gewalt in Form von Faustschlägen. Gleichwohl sah der Angeklagte X. den Angeklagten O. als Beschützer an, den man zur Hilfe rief, wenn es etwas zu klären gab. Der Angeklagte O. erhielt für seine Rolle als Beschützer von dem Angeklagten X., der die Einnahmen verwaltete, 4.000 Euro monatlich. Der Angeklagte H. war Cannabiskonsument und mit den anderen Angeklagten befreundet. Er verkaufte selbst keine Drogen. Der [Ende der 2000er-Jahre] geborene DM. FO., der später Getötete, war für die Gruppe im MQ.-Park als Läufer tätig und verkaufte Cannabis grammweise an Endkunden.
Der Geschädigte hatte die Gruppe, auch aufgrund unzureichender Entlohnung, verlassen und war seit Anfang 2024 für einen anderen Auftraggeber als Drogenverkäufer tätig, nämlich für den Zeugen UD., welcher früher eng mit dem Angeklagten X. befreundet war. Im Zuge seines Wechsels kam es zu erheblichen Spannungen zwischen dem Geschädigten und seinem neuen Auftraggeber einerseits sowie der Gruppe der Angeklagten O., X. und C. andererseits:
Am 30.01.2024 wurde der Geschädigte polizeilich als Beschuldigter vernommen, da er circa eine Stunde zuvor mit einer Schusswaffe und diversen Betäubungsmitteln von der Polizei aufgegriffen worden war. Hierbei gab er an, von einem F. den Auftrag erhalten zu haben, Betäubungsmittel in der LD.-straße 00 in T. abzuholen. Hierbei handelte es sich um eine Wohnung, in der die Angeklagten O., X. und C. ihre Betäubungsmittel aufbewahrten. Aufgrund der Aussage des Geschädigten kam es noch am selben Tag zu einer Wohnungsdurchsuchung, bei der auch der Angeklagte (F.) C. anwesend war. Es kam unter anderem zur Sicherstellung einer größeren Menge Cannabis, welches durch den Angeklagten X. ersetzt werden musste. Die Angeklagten O., X. und C. erfuhren von der Aussage des Geschädigten.
Am 15.02.2024 gab der Geschädigte im Rahmen einer Hauptverhandlung gegen ihn vor dem Amtsgericht Köln, in welcher ihm mehrfacher Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde, an, er habe die Betäubungsmittel von einem F. erhalten. Hiervon erfuhren die Angeklagten O., X. und C. im Nachhinein.
Der Geschädigte hatte bei dem Angeklagten X. noch Schulden in unbekannter Höhe. Wenn nämlich der Angeklagte X. beschlossen hatte, der Geschädigte sei für den Verlust von Betäubungsmitteln selbst verantwortlich, so musste der Geschädigte für den eingetretenen Schaden aufkommen.
Aufgrund des Wechsels des Geschädigten zum Zeugen UD. gab es zudem Streit um die Mitnahme von Kunden und Reviergrenzen. Die Angeklagten O., X. und C. waren aufgrund dieser Schwierigkeiten, einschließlich des empfundenen Ungehorsams des [noch minderjährigen] Läufers, zunehmend verärgert über den Geschädigten und den Zeugen UD..
Am frühen Abend des 09.03.2024, gegen 19:00 Uhr, trafen die Angeklagten X. und C. sowie die mit ihnen bekannte Zeugin SD. und weitere Personen im MQ.-Park zufällig auf den Vater des Geschädigten, den Zeugen FO., der seinen Sohn suchte. Der Angeklagte X. war wegen der Spannungen sehr verärgert und rief dem Zeugen FO. bedrohlich zu, sie würden den Geschädigten ebenfalls suchen, dieser hätte noch Schulden. Der Angeklagte C. bekräftigte die Äußerung, indem er sagte, der Geschädigte habe viel Scheiße gebaut. Der Angeklagte H. befand sich zu der Zeit ebenfalls im MQ.-Park, bekam das Gespräch jedoch nicht mit. Der Zeuge FO. war aufgrund dieser bedrohlichen Äußerungen in Sorge um seinen Sohn und verständigte dessen Mutter, die den Geschädigten sodann um 22:26 Uhr anrief und über das Gespräch im MQ.-Park informierte. Der Geschädigte war seinerseits sehr verärgert über die bedrohliche Ansprache gegenüber seinem Vater und nahm um 22:31 Uhr Kontakt zu dem Zeugen UD. auf, welchem er von dem Gespräch im MQ.-Park erzählte.
In den folgenden Stunden kam es zwischen dem Geschädigten und dem Zeugen UD. einerseits sowie den Angeklagten X. und C. andererseits zu zahlreichen Telefongesprächen und Textnachrichten, in denen ein Treffen der beiden Gruppen zur Klärung der Differenzen gefordert und besprochen wurde, bestimmte Grenzen dieser Klärung wurden hierbei nicht ausdrücklich vereinbart. Letztlich ging es für beide Seiten darum, als Sieger aus der Klärung hervorzugehen. Der Zeuge UD. machte dem Angeklagten X. ausdrücklich Vorwürfe wegen der bedrohlichen Ansprache gegenüber dem Vater des Geschädigten früher am Abend im MQ.-Park und schrieb diesem am Tatabend eine Nachricht, dass der Angeklagte X. nicht einfach zu dem Vater des Geschädigten gehen und von diesem Geld fordern könne.
Das Treffen sollte im Bereich der Gaststätte “LF.” an der Einmündung der DI.-straße in die YN.-straße in T.-Q. stattfinden. Hierbei handelte es sich um eine Eckkneipe, die von der Familie des Halbbruders des Zeugen UD., dem Zeugen FG., geführt wurde. Im Haus neben der Kneipe wohnte der Zeuge UD.. Dieser rief seine Freunde, die Zeugen PU., GO. JP. und AG. zur Verstärkung dazu, sodass der Geschädigte und der Zeuge UD. mit diesen zu fünft auf das Eintreffen des Angeklagten X. warteten, das Treffen war zuletzt für 01:00 Uhr am Morgen des 10.03.2024 verabredet.
Der Angeklagte X. seinerseits ließ den Angeklagten O., der für den Schutz der Gruppe zuständig war, zur Verstärkung rufen. Dieser kam zur “XP.”-Tankstelle gegenüber seiner Wohnung in der Nähe des MQ.-Parks. Der Angeklagte X. informierte ihn im Beisein des Angeklagten C. über das vereinbarte Treffen und die Kontakte mit dem Geschädigten und dem Zeugen UD.. Daraufhin telefonierte der Angeklagte O. selbst mit dem Zeugen UD.. Der Angeklagte H. befand sich bei den anderen Angeklagten. Für die Gespräche, die ihr Geschäft betrafen, zogen sich die anderen Angeklagten jedoch ein Stück weit zurück, sodass der Angeklagte H. dieses Gespräch nicht mithörte. Der Angeklagte O. äußerte gegenüber den Angeklagten X. und C., dass er eine Waffe für das Treffen bräuchte. Hiermit war der Angeklagte X. einverstanden, er hatte bereits vor der Äußerung des Angeklagten O. eine Schrotflinte und vier Patronen organisiert und verstaute diese in einer Sporttasche, die er im Lagerraum der “XP.”-Tankstelle deponierte, in der die Angeklagten Stammkunden waren. Die Angeklagten X. und O. wollten das Treffen an der Gaststätte “LF.” wahrnehmen, um Stärke gegenüber dem Geschädigten sowie dem Zeugen UD. zu demonstrieren und als Sieger aus der Klärung der Differenzen hervorzugehen.
Nachdem der Angeklagte X. und die anderen nicht bis 01:00 Uhr an der Gaststätte “LF.” erschienen waren, rechneten der Geschädigte, der Zeuge UD. sowie seine Begleiter nicht mehr mit ihrem Erscheinen. Sie machten sich jeweils auf den Heimweg. Der Geschädigte rief sich um 01:20 Uhr ein Taxi über die App “ZO.“ und wartete vor der Gaststätte.
2 Tatgeschehen
Um 01:20 Uhr am 10.03.2024 holte der Angeklagte X. die Sporttasche mit der Schrotflinte und der Munition aus dem Lagerraum der Tankstelle, trug wie sonst auch ein Messer bei sich und machte sich gemeinsam mit den Angeklagten O. und C. auf den Weg zur Gaststätte “LF.”. Die Angeklagten O. und X. waren entschlossen, aus dem Aufeinandertreffen auf die Gegenseite als Sieger hervorzugehen, dazu wollten sie die anderen mit den mitgeführten Waffen bedrohen. Zur Erreichung ihres Ziels waren sie auch bereit, gemeinschaftlich körperliche Gewalt anzuwenden und dazu einen Kontrahenten an einen anderen Ort zu verschleppen. Der Angeklagte C. erklärte sich bereit, die Angeklagten X. und O. bis kurz vor der Gaststätte zu begleiten und von dort die Sporttasche zur Tankstelle zurückzubringen, damit sie bei der Tat die Hände frei haben, nachdem aus der Tasche die Schrotflinte und die Munition für die Auseinandersetzung entnommen worden waren. Er kannte den Tatplan der beiden und wollte sie unterstützen. Die Angeklagten O., X. und C. näherten sich der Gaststätte “LF.” über die FL.-straße, passierten um 01:25 Uhr die KC.-straße und erreichten die EX.-straße. Dort nahmen sie die Schrotflinte aus der Sporttasche und luden sie mit einer Patrone. Der Angeklagte C. brachte die Tasche verabredungsgemäß zurück zur Tankstelle und legte sie um 01:32 Uhr wieder im Lagerraum ab. Anschließend telefonierte der Angeklagte C. mehrfach mit dem Angeklagten H. und traf sich mit diesem in der UR.-straße in Sichtweite der Gaststätte.
Die Angeklagten O. und X. erreichten zwischenzeitlich den Vorplatz der Gaststätte “LF.”, der Angeklagte O. führte hierbei die geladene Schrotflinte, der Angeklagte X. sein Messer. Der Angeklagte O. postierte sich hinter einem Stromkasten, der Angeklagte X. hinter einem parkenden Auto. Der vor der Gaststätte auf das Taxi wartende Geschädigte entdeckte die beiden, war von ihrem Eintreffen überrascht und ohne seine Begleiter sehr verängstigt. Er begab sich wieder in die Gaststätte, versteckte sich vor den Blicken von außen und verständigte den Zeugen UD.. Dem noch mit der Bewirtung von Gästen beschäftigten Zeugen FG. fiel der verängstigte Geschädigte auf. Er begleitete ihn vor die Gaststätte, um die Situation mit den Angeklagten X. und O. friedlich zu klären. Der Geschädigte fühlte sich in Anwesenheit des wesentlich älteren, körperlich trainierten und als Türsteher erfahrenen Zeugen FG. sicherer. Außerhalb der Gaststätte kam zeitgleich der Zeuge UD. aus Richtung seiner Wohnung hinzu. Von den Waffen bei den Angeklagten O. und X. hatten sie bis dahin nichts bemerkt. Die Angeklagten O. und X. hinter dem Stromkasten und dem Auto einerseits sowie der Geschädigte und die Zeugen UD. und FG. vor dem Kneipeneingang andererseits standen sich wenige Meter entfernt gegenüber. Jetzt holten die Angeklagten O. und X. tatplangemäß ihre Waffen hervor, der Angeklagte O. zielte mit der geladenen Schrotflinte in Richtung der anderen Gruppe, der Angeklagte X. hielt sein Messer zum Schein wie eine Schusswaffe und zielte damit ebenfalls in Richtung der anderen Gruppe. Der Geschädigte und der Zeuge UD. fühlten sich dadurch massiv bedroht. Der Zeuge VP., Fahrer des für den Geschädigten um 01:32 Uhr vor der Gaststätte eintreffenden Taxis, erkannte die Bedrohungslage, stornierte die Fahrt und fuhr davon. Der Zeuge FG. ging auf die Angeklagten O. und X. zu und versuchte, die Lage durch Worte zu beruhigen. Der Angeklagte O. wollte sicherstellen, dass die anderen nicht ihrerseits bewaffnet waren und befahl dem Geschädigten und dem Zeugen UD., ihre Jacken auszuziehen. Der Angeklagte O. verstärkte seinen Befehl, indem er den Griff der Schrotflinte lautstark auf den Stromkasten schlug. Der Zeuge UD. folgte dieser Aufforderung auf Anhieb. Der Geschädigte lief ein kurzes Stück in Richtung Gaststätteneingang und zog eine Schreckschusspistole, die er hinter dem Rücken im Gürtel stecken hatte, wobei er möglicherweise durch vorangegangenen Kokainkonsum wagemutiger war. Der Angeklagte O. erblickte die Waffe bei dem Geschädigten und befahl ihm, diese hinzulegen, sonst werde er den Zeugen FG. erschießen. Dabei zielte er mit der Schrotflinte auf den Zeugen FG.. Der Zeuge UD. hatte Angst um seinen Halbbruder und forderte den Geschädigten panisch auf, die Waffe hinzulegen. Dieser Aufforderung folgte der Geschädigte schließlich, er legte die Waffe in einen Blumenkübel vor dem Eingang der Gaststätte, auch seine Jacke legte er ab.
Der Angeklagte O. war über diesen erneut empfundenen Ungehorsam des Geschädigten wütend und nunmehr fest entschlossen, diesen zu verschleppen und durch körperliche Gewalt zu bestrafen. Der Angeklagte O. rief dem Geschädigten zu, dass sie ihn jetzt mitnehmen, er werde sehen, wer hier Gangster spiele. Der Angeklagte O. wies den Angeklagten X. durch ein Kopfnicken an, den Geschädigten in seine Gewalt zu bringen. Der Angeklagte X. war mit einer Entführung und körperlichen Bestrafung des Geschädigten einverstanden, denn er war ebenfalls wütend über dessen empfundenen Ungehorsam. Auf Befehl des Angeklagten O. bewegte sich der Geschädigte auf den Angeklagten X. zu, dieser wiederum bewegte sich auf den Geschädigten zu, schwang einen Arm um dessen Hals und nahm ihn so in den Schwitzkasten, während er in der anderen Hand das Messer führte. Auf diese Weise zog der Angeklagte X. den Geschädigten gegen 01:37 Uhr vom Vorplatz der Gaststätte weg über die YN.-straße in Richtung der angrenzenden TI.-Kirche. Der Angeklagte O. bewegte sich im Rückwärtsgang mit geführter Schrotflinte gleichzeitig dorthin und rief dem Zeugen UD. im Weggehen noch zu: „Den seht ihr nie wieder.” Hierbei hatte der Angeklagte O. eine Tötung des Geschädigten jedenfalls als Möglichkeit ins Auge gefasst. Die Zeugen UD. und FG. blieben hilflos zurück und verständigten die Polizei. Die Angeklagten O. und X. verschleppten den Geschädigten in Richtung des Hafens [in T.-Q.], wenige hundert Meter entfernt von der Gaststätte “LF.”. Der Angeklagte X. hielt den Geschädigten im Schwitzkasten und brüllte ihn zur Einschüchterung fortwährend an, fragte ihn: „Willst du mich ficken?“ und äußerte mehrfach: „Hurensohn“. Der Angeklagte O. ging neben ihnen und trug die Schrotflinte.
Sie überquerten die EB.-Brücke, eine steile Fußgängerbrücke, die [in T.-Q. auf eine] Insel führt. Hierbei handelt es sich um eine langgestreckte, unbebaute Halbinsel zwischen [Fluss und Hafen], welche nachts üblicherweise menschenleer ist. Die Angeklagten O. und X. hatten [diese] Insel als Ziel ausgesucht, um den Geschädigten ungestört zumindest körperlich zu bestrafen. Auf der Halbinsel angekommen begaben sie sich zu dem steinigen Uferbereich auf der [Flussuferseite]. Der Angeklagte O. forderte den Angeklagten X. auf, dem Geschädigten ein paar Schläge zu verpassen. Der Angeklagte X. war einverstanden und schlug dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Sodann riss er ihm einen Arm hoch und stach ihm vier Mal ins Bein, was der Angeklagte O. beobachtete. Hierdurch erlitt der Geschädigte drei Stichverletzungen der Rückseite und Außenseite sowie eine Stichverletzung der Innenseite des linken Oberschenkels. Der Geschädigte war zwar schwer verletzt, aber nicht bewegungsunfähig. Er riss sich von dem Angeklagten X. los und rannte weg. Er flüchtete über die Kuppe längs der Halbinsel in Richtung der Hafenseite, die Angeklagten O. und X. verfolgten ihn. Der Angeklagte O. holte den Geschädigten jenseits der Kuppe im Bereich eines Abhangs kurz vor dem unteren Weg entlang der Hafenkante ein und riss den Geschädigten zu Boden, der dadurch auf die Rasenfläche des Abhangs stürzte. Der Angeklagte O. zielte sodann mit der geladenen Schrotflinte auf den Geschädigten, um ihn an der weiteren Flucht zu hindern. Der Angeklagte X. trat hinzu, sodass der Geschädigte auf dem Boden lag und O. und X. über ihm standen.
Spätestens jetzt fassten die Angeklagten O. und X. den gemeinschaftlichen Entschluss, den Geschädigten an Ort und Stelle zu töten. Sie waren die ständigen Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten und dem Zeugen UD. leid, sie wollten den Geschädigten für dessen von ihnen empfundenen Ungehorsam bestrafen und Vergeltung üben, gegenüber dem Zeugen UD. ihre Macht demonstrieren und letztlich als Sieger aus der Auseinandersetzung hervorgehen. Nach ihrem Tatplan sollte der Angeklagte X. den Geschädigten durch Messerstiche töten, während der Angeklagte O. ihn durch Zielen mit der Schrotflinte an einer Gegenwehr hindern sollte. In Umsetzung dieses Tatplans stach der Angeklagte X. vier Mal wuchtig mit dem Messer in die Brust des auf dem Rücken liegenden Geschädigten. Dieser hielt die Hände vor das Gesicht, wehrte sich ansonsten aber nicht, weil der Angeklagte O. weiterhin mit der geladenen Schrotflinte auf ihn zielte.
Der Geschädigte erlitt vier Stichverletzungen des vorderseitigen Rumpfes mit hierdurch bedingter zweifacher Eröffnung des rechtsseitigen Brustkorbes, isolierter Eröffnung des linksseitigen Brustkorbes sowie Eröffnung der Bauchhöhle im rechtsseitigen oberen Bereich. Hierdurch wurden eine Rippe des Geschädigten im knöchernen Anteil und eine Rippe im knorpeligen Anteil vollständig durchtrennt. Er erlitt zudem eine Anstichverletzung beider Lungenlappen sowie des rechten Leberlappens. Durch die Brustkorbverletzungen kam es zu einem beidseitigen Lungenkollaps mit beidseitiger Einblutung in die Brusthöhle sowie einer dadurch bedingten ausgedehnten Bluteinatmung. Durch die Bauchstichverletzung kam es zu einer erheblichen Einblutung in die Bauchhöhle. Letztlich verstarb der Geschädigte an Blutverlust nach innen in Kombination mit einem Funktionsversagen des Atmungssystems.
3 Nachtatgeschehen
Die Angeklagten O. und X. erkannten den Tod des Geschädigten. Der Leichnam wurde von dem Abhang mehrere Meter bis zum späteren Leichenfundort an dem in Richtung Hafenkante liegenden Wegrand geschleift und bis auf die Unterhose entkleidet, um mögliche Täterspuren auf der Kleidung zu beseitigen. Die Angeklagten O. und X. begaben sich über die EB.-Brücke zurück in Richtung “XP.”-Tankstelle. Der Angeklagte X. trug die Kleidung des Geschädigten. Der Angeklagte O., der an seiner Kleidung ebenfalls Spuren des Geschädigten befürchtete, zog seine Jacke und Kappe aus und übergab diese ebenfalls dem Angeklagten X.. Der Angeklagte O. rief den Angeklagten C. um 02:19 Uhr an, die Angeklagten C. und H. hielten sich zu dieser Zeit noch in der UR.-straße auf. Gegenüber der „XP.”-Tankstelle traf der Angeklagte O. wieder auf die Angeklagten C. und H., berichtete ihnen von der Tötung und forderte sie auf, an der Tankstelle Grillanzünder zu kaufen. Den Angeklagten C. und H. war klar, dass mithilfe des Grillanzünders Kleidung verbrannt und dadurch Spuren der Tat beseitigt werden sollten. Sie wollten die Angeklagten O. und X. unbedingt vor Strafverfolgung schützen. Als Treffpunkt für das Verbrennen der Kleidung wurde die LN.-straße, ein unbelebter Fußweg zwischen Friedhof und Bahngleisen, vereinbart. Der Angeklagte X. trug die Kleidung als Bündel um 02:20 Uhr bis vor seine Wohnung, duschte in der Wohnung und transportierte die Kleidung sodann um 02:38 Uhr in einer Tasche zum vereinbarten Treffpunkt. Zwischenzeitlich kauften die Angeklagten C. und H. um 02:29 Uhr auftragsgemäß den Grillanzünder in der “XP.”-Tankstelle und begaben sich sodann gemeinsam mit dem Angeklagten O. zum vereinbarten Treffpunkt, wo die Kleidung mithilfe des Grillanzünders verbrannt wurde. Die Angeklagten X., C. und O. gingen zurück in Richtung der Wohnung des Angeklagten X., der Angeklagte H. folgte ihnen einige Zeit später.
Als der Angeklagte X. sein Wohnhaus betreten wollte, wurde er von der nach der Entführung verständigten und zwischenzeitlich zu seinem Wohnhaus beorderten Polizei um 03:01 Uhr festgenommen. Der Angeklagte C. wurde um 06:30 Uhr in seinem Hotelzimmer festgenommen. Der Angeklagte O. versteckte sich für mehrere Tage und wurde am 13.03.2024 festgenommen, der Angeklagte H. am 28.03.2024.
Der bis auf die Unterhose entkleidete Leichnam des Geschädigten wurde am Morgen des 10.03.2024 um kurz vor 08:00 Uhr am Wegrand zum Hafen [in T.-Q.] von einem Spaziergänger gefunden.
Die Angeklagten waren bei der Tat voll schuldfähig. Sie hatten am Tatabend berauschende Stoffe allenfalls in geringen Mengen konsumiert und waren zur Tatzeit in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht nennenswert beeinträchtigt.
III Beweiswürdigung
1 Zur Person
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten X., C. und H. beruhen auf den jeweiligen Einlassungen, Vorstrafenerkenntnissen und Führungsberichten. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten O., der sich insoweit nicht eingelassen hat, beruhen auf den Vorstrafenerkenntnissen und dem Führungsbericht.
2 Einlassungen
a [Angeklagter] X.
Der Angeklagte X. hat sich in der Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, sowie persönlich auf Nachfragen sinngemäß wie folgt zur Sache eingelassen:
Er sei im MQ.-Park für die Organisation und den Vertrieb der Betäubungsmittelgeschäfte zuständig gewesen. Der Angeklagte O. sei für den Schutz zuständig gewesen, wobei dieser monatlich pauschal 4.000 Euro erhalten habe. Er sei von dem Angeklagten O. in der Vergangenheit geschlagen worden, wenn er dessen Anweisungen nicht befolgt habe. Damals habe er Angst vor ihm gehabt und das Verhältnis sei immer brutaler geworden. Der Angeklagte C. sei später Teil der Gruppe geworden, wobei er ungefähr gleichberechtigt mit ihm gewesen sei. DM. FO. sei einer der Läufer gewesen, der das Cannabis an die Endverbraucher verkauft habe. DM. FO. habe sich im Dezember 2023 oder Januar 2024 an ihn gewandt, und gesagt, er wolle keine Betäubungsmittel mehr für ihn und den Angeklagten C. verkaufen. Dies habe man akzeptiert und er habe fortan für den Zeugen UD. Betäubungsmittel verkauft. Zu dem Zeugen UD. habe er lange eine freundschaftliche Beziehung gehabt, bis dieser die Provokationen gegenüber dem Angeklagten O. auf die Spitze getrieben habe. Der Zeuge UD. habe Regeln aufgestellt und Kunden mitgenommen. Am 30.01.2024 habe er mitbekommen, dass die Wohnung, in der seine Gruppe die Betäubungsmittel aufbewahrte, durchsucht worden sei. Circa drei Wochen nach der Durchsuchung habe er über Bekannte erfahren, dass DM. FO. den Polizeibeamten die Wohnung im Auftrag des Zeugen UD. genannt habe. Aufgrund der Wohnungsdurchsuchung sei seiner Gruppe Arbeitsmaterial, namentlich über 100 Gramm Cannabis, verloren gegangen, welches wieder habe besorgt werden müssen. Er habe zudem circa eine Woche nach der Aussage des DM. FO. vor dem Amtsgericht Köln von dieser erfahren.
Er habe sich am Abend des 09.03.2024 gemeinsam mit den Angeklagten C. und H., der Zeugin SD. sowie weiteren Personen im MQ.-Park aufgehalten. Gegen 18:30 Uhr sei der Vater des Geschädigten zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob er seinen Sohn gesehen habe. Daraufhin habe er geäußert, es interessiere ihn nicht, wo sein Sohn sei und dass dieser nur Scheiße baue. Hiermit habe er gemeint, dass DM. FO. bei anderen Personen massive Schulden gehabt habe. Bei ihm selbst habe DM. FO. zuletzt keine Schulden gehabt. Schulden, die DM. FO. bei ihm in der Vergangenheit gehabt habe, habe dieser bereits abbezahlt. Einige Stunden später habe der Angeklagte C. erzählt, er sei von dem Zeugen UD. und DM. FO. kontaktiert worden. Er selbst habe sich sodann bei dem Zeugen UD. und DM. FO. gemeldet und gefragt, was es zu klären gäbe, woraufhin ein Treffen an der Gaststätte „LF.“ vorgeschlagen worden sei. DM. FO. habe gesagt, wenn er nicht in einer Stunde erscheine, würde er ihn abknallen und der Zeuge UD. habe gesagt, seiner Familie würde etwas passieren und er komme zu ihm nach Hause. Er habe gedacht, der Zeuge UD. sei wütend gewesen, weil er den Zeugen UD. mehrere Wochen zuvor vor dessen Freundin, der Zeugin QL., geschlagen habe. Er habe die Drohungen in dem Telefonat ernstgenommen und den Angeklagten H., der zwischenzeitlich dazu gestoßen sei, gebeten, den Angeklagten O. zur Hilfe herbeizurufen, was dieser auch getan habe.
Er habe dem Angeklagten O., nachdem dieser dazugekommen sei, im Beisein des Angeklagten C. von den Drohungen erzählt und man habe sich darauf geeinigt, sich den Geschädigten „für eine Abreibung vorknöpfen“ zu wollen. Der Angeklagte H. habe währenddessen abseitsgestanden. Man habe besprochen, dass der Angeklagte C. nach Hause gehen solle, damit er sich im Falle einer Verhaftung von ihm und dem Angeklagten O., welche aufgrund der Mitnahme einer Waffe an einen öffentlichen Ort habe resultieren können, um die Geschäfte kümmern könne. Der Angeklagte O. habe geäußert, eine Waffe zum Treffen mitnehmen zu wollen, wobei der Angeklagte X. bereits im Voraus zum Eigenschutz eine Schrotflinte für das Treffen besorgt habe. Er habe zudem ein Kettenmesser mit einem Schnürsenkel um seinen Hals getragen, welches er - wie alle Angeklagten wissen würden - immer dabeihabe. Im späteren Verlauf gab er an, erst auf dem Weg von der Gaststätte [zu der nahegelegenen] Insel sei darüber gesprochen worden, dass es eine Abreibung geben solle. Der Angeklagte C. habe nur gehört, dass man das klären gehe. Er, der Angeklagte O. sowie der Angeklagte C. seien in Richtung der Gaststätte „LF.“ gegangen, er habe die Schrotflinte mit einer Patrone geladen und er habe dem Angeklagten C. die leere Sporttasche mitgegeben, damit er diese wegbringe.
An der Gaststätte „LF.“ habe er sich hinter einem Auto und der Angeklagte O. hinter einem Stromkasten positioniert. Sein Ziel sei es gewesen, dass die Bedrohungen gegen ihn aufhören und er sein Leben sorgenfrei leben könne. DM. FO. habe vor der Gaststätte gestanden und die Zeugen UD. und FG. herbeigerufen. Der Angeklagte O. habe die Schrotflinte auf sie gerichtet, während er sein Messer in der Hand wie eine Pistole gehalten habe. DM. FO. und der Zeuge UD. hätten Handfeuerwaffen dabeigehabt, wobei DM. FO. seine auch gezogen habe. Auf Aufforderung des Angeklagten O. hätten sie diese mitsamt ihren Jacken, welche sie zuvor ausziehen sollten, auf den Boden gelegt. Der Angeklagte O. habe gefragt, ob die Gangster spielen wollen und dass man sehen werde, wer der Gangster ist. Dieser habe gesagt, dass DM. FO. mit ihnen komme und dass die anderen ihn nicht wiedersehen werden. Hierbei habe er sich ausmalen können, was damit gemeint gewesen sei. DM. FO. sei zwei Schritte nach vorne getreten und er habe ihn gepackt. Er habe ihn bis [zu der nahegelegenen] Insel, die man über die EB.-Brücke erreicht habe, im Schwitzkasten gehalten, während der Angeklagte O. immer wieder die Schrotflinte auf DM. FO. gerichtet habe.
Man habe sich zunächst bei einer Steinbucht auf der Seite des Hauptstroms des [Flusses] aufgehalten. [Dort] habe der Angeklagte O. ihm gesagt, er solle das jetzt mit DM. FO. klären. Dabei habe er gedacht, er solle diesen nun, wie ohnehin von ihm beabsichtigt, verletzen. Er habe ihm deshalb, während sie beide aufrecht gestanden haben, fünf bis sechs Mal ins Gesicht geschlagen und vier Mal ins Bein gestochen. Hierfür habe er mit seiner Hand einen Arm des DM. FO. nach oben gehalten. Er habe dem Angeklagten O. gerecht werden wollen. Die ganze Situation habe zudem als Warnung gedient. Währenddessen habe der Angeklagte O. die Schrotflinte auf DM. FO. gerichtet und diesen angeschrien und gefragt, wo deren Verstecke für Waffen seien. DM. FO. habe sich losgerissen und sei über eine Böschung auf die andere Seite der [Insel] gelaufen. Er und der Angeklagte O. seien ihm hinterhergelaufen und der Angeklagte O. habe DM. FO. den Weg abgeschnitten, ihn zu Boden gerissen und weiter die Schrotflinte auf ihn gerichtet. Dies habe er als Anweisung empfunden, es nun zu beenden, weshalb er die Kontrolle verloren und DM. FO. wahllos vier Mal in den Körper gestochen habe. Hierbei habe er erreichen wollen, dass DM. FO. und seine neue Gruppe das nächste Mal zwei Mal darüber nachdenken, wenn sie vorhaben würden, ihn zu bedrohen. In der Situation habe er aber auch mit dem Tod von DM. FO. gerechnet. Nachdem DM. FO. sich nicht mehr gerührt habe, habe der Angeklagte O. gefragt, ob DM. FO. tot sei und gesagt, er solle ihm die Kleidung ausziehen und diese verbrennen. Deshalb habe er DM. FO. die Kleidung ausgezogen und diese mitgenommen. Der Angeklagte O. habe ihm die Schrotflinte zurückgegeben und er habe diese in dem von ihm getragenen Kleiderbündel verstaut. Später habe man sich spontan mit den Angeklagten C. und H. getroffen und nachdem diese auf Anweisung Grillanzünder gekauft hatten, gemeinsam die Kleidung von DM. FO. verbrannt. Das Tatmesser habe er in der Nähe des Brandorts vergraben.
b [Angeklagter] C.
Der Angeklagte C. hat in der Hauptverhandlung nur angegeben, sich den Verteidigererklärungen der Mitangeklagten O. und H. vom ersten Hauptverhandlungstag (siehe unten) anschließen zu wollen.
c [Angeklagter} O.
Der Angeklagte O. hat sich am ersten Hauptverhandlungstag durch Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, sinngemäß wie folgt zur Sache eingelassen:
Er habe in der Tatnacht bereits geschlafen, als ihn sein Bruder geweckt habe, da dieser einen Anruf des Angeklagten H. erhalten habe. An der „XP.“-Tankstelle, die sich unmittelbar an seiner Wohnanschrift befinde, hätten die Angeklagten X. und C. berichtet, dass die Zeugen UD. und FG. am Telefon Drohungen ausgesprochen hätten. Es sei dabei um Revierstreitigkeiten im Rahmen des Handels mit Betäubungsmitteln gegangen. Der Angeklagte habe gemeinsam mit den Angeklagten X. und C. Handel mit Betäubungsmitteln getrieben und die Zeugen UD. und FG. haben ihn verdrängen und ihm Regeln aufstellen wollen.
Über die App „QG.“ auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C. habe er sodann mit dem Zeugen UD. gesprochen, um einen Treffpunkt zu vereinbaren. Um DM. FO. sei es ihm dabei nicht gegangen, er habe für ihn in dem Zusammenhang keine Bedeutung gehabt. Es habe ihn sauer gemacht, dass der Zeuge UD. vehement auf die Gaststätte „LF.“ als Treffpunkt bestanden habe, aber er habe sich letztlich darauf eingelassen, um sein Ansehen bei den Angeklagten X. und C. nicht zu verlieren. Nach dem Telefonat habe er geäußert: „Scheiße, ich habe nichts dabei“. Daraufhin habe der Angeklagte X. mitgeteilt, er habe eine Waffe dabei. Er habe den Angeklagten X. aufgefordert, die Waffe zu holen, sei schon mal vorgegangen und habe den Angeklagten C. und H. gesagt, sie sollten nicht hinterherkommen. Hieran habe sich der Angeklagte C. zunächst nicht gehalten. Der Angeklagte C. sei aber erneut von ihm weggeschickt worden, nachdem er ihn und den Angeklagten X. ein Stück weit begleitet habe. An der Gaststätte angekommen, habe er gesehen, dass DM. FO. bereits Schmiere gestanden habe und in die Gaststätte reingelaufen sei.
Kurz darauf sei der Zeuge FG. mit DM. FO. rausgekommen, wobei auch der Zeuge UD. von der Seite dazugekommen sei. Der Angeklagte O. habe geäußert, der Zeuge UD. und DM. FO. sollen die Hände aus den Taschen ihrer Winterjacken nehmen, wobei er hierbei noch nicht seine Schrotflinte auf sie gerichtet habe. Erst als DM. FO. etwas aus seiner Jackentasche genommen habe und der Angeklagte ein Klicken wahrgenommen habe, habe er seine Schrotflinte hervorgeholt und geschrien, man solle die Jacken sowie die Waffe auf den Boden legen, was der Zeuge UD. und DM. FO. schließlich auch befolgt hätten. Er habe sodann die Waffe runtergenommen und in die Runde gefragt, was es zu Reden gäbe. Die Zeugen UD. und FG. hätten entgegnet, sie würden gar kein Problem mit ihm haben. Er habe daraufhin geantwortet, dass die beiden seit Wochen schlecht über ihn reden und ihn provozieren würden und jetzt wisse man nicht, worüber man reden wolle. Der Zeuge UD. habe daraufhin eingeworfen, der Angeklagte X. habe ihn zuletzt angegriffen. Er habe geantwortet, der Zeuge UD. habe doch vorher auf den Angeklagten X. geschossen und er wolle seine Ruhe haben und es sei besser, man gehe sich in Zukunft aus dem Weg. Gegenüber DM. FO. habe er dann aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses gesagt, er solle mitkommen. Es sei ihm darum gegangen, Stärke zu zeigen und er habe gegenüber den Zeugen UD. und FG. geäußert, dass sie ihn nicht mehr wiedersehen würden. Damit sei für ihn gemeint gewesen, dass sie mit DM. FO. nichts mehr zu tun haben sollten. Er habe DM. FO. von den anderen wegholen wollen, um ihm zu zeigen, dass er in einer Lüge lebe, wenn er glaube, die anderen würden ihn beschützen. Denn eigentlich sei er von den anderen nur ausgenutzt worden, seit er mit ihnen und nicht mehr für seine Gruppe Drogen verkaufe.
Als DM. FO. dann nach vorne gekommen sei, habe der Angeklagte X. ihn in den Schwitzkasten genommen und man sei zusammen in Richtung der TI.-Kirche gegangen, wobei er versetzt von den beiden gegangen sei. Aufgrund eines spontanen Entschlusses sei man dann zu Fuß über die EB.Brücke gelaufen. Er habe gewollt, dass DM. FO. einmal richtig Angst habe und ihm dadurch klar würde, dass die anderen ihm gar nicht helfen wollten, sondern ihn einfach im Stich ließen. Am Ende der EB.-Brücke sei man gemeinsam eine Treppe runtergegangen zum [Fluss], wo der Angeklagte X. den DM. FO. geschlagen habe. Der Angeklagte O. habe ihn gefragt, weshalb er mit den Zeugen UD. und FG. zusammenarbeite und ihm gesagt, er solle sich von den beiden fernhalten. Damit sei das Thema für ihn erledigt gewesen.
Der Angeklagte X. habe DM. FO. jedoch nochmal geschlagen, woraufhin DM. FO. diesen beleidigt habe. Der Angeklagte X. habe daraufhin ein Messer gezogen und DM. FO. ins Bein gestochen. Das habe er erst realisiert als DM. gerufen habe: „Bitte kein Messer!“ Er habe bis dahin nichts über die Mitnahme eines Messers gewusst. Er habe dann die von ihm mitgeführte Schrotflinte fallen gelassen, den Angeklagten X. von DM. FO. weggezogen und habe ihn gefragt, was er da mache. Er habe ihm gesagt, man wolle DM. FO. doch nur Angst machen und ein paar Schläge verpassen. Er habe gewollt, dass der Angeklagte X. nun aufhöre, man einen Krankenwagen rufe und gehe. Der Angeklagte X. habe dann jedoch diskutiert und gesagt, DM. FO. habe das verdient.
Währenddessen sei DM. FO. am [Flussufer] über die Kiesfläche weggelaufen und der Angeklagte X. sei ihm hinterher gesprintet. Er habe seine Schrotflinte wieder aufgehoben und sei dann auch hinterhergelaufen, wobei der Angeklagte X. schon ein gutes Stück voraus gewesen sei. Sie seien dann einen Abhang hoch und auf die andere Seite gelaufen. Als er die beiden bis auf einige Meter Abstand erreicht habe, habe er gesehen, wie DM. FO. auf dem Boden gelegen habe und der Angeklagte X. ihm die Klamotten heruntergerissen habe. Der Angeklagte O. habe geschrien, jetzt sei es echt genug und er wolle verschwinden sowie einen Krankenwagen rufen. Während er sich weggedreht habe, um zu gehen, habe er ein Zuschlagen und einen Schrei von DM. FO. gehört. Als er sich wieder umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Angeklagte X. das Messer in die Brust des DM. FO. eingestochen habe. Er sei geschockt gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, den Angeklagten X. zu stoppen, der einfach durchgedreht sei. Er sei daraufhin panisch abgehauen und der Angeklagte X. sei ihm „hinterhergehechelt“. Er sei mit dem Angeklagten X. über die EB.-Brücke zurückgelaufen, und habe ihm die Schrotflinte zurückgegeben. Auf dem Rückweg habe er seine Jacke und Kappe in einen Mülleimer geworfen, die der Angeklagte X. jedoch wieder herausgenommen und zu der Kleidung von DM. FO. genommen habe, die er von der [Insel] mitgenommen habe. Aus Angst, für die Tat des Angeklagten X. verfolgt zu werden, habe er mit dem Angeklagten X. vereinbart, sich später erneut zu treffen, um die Kleidung zu verbrennen. Er habe die Angeklagten C. und H., die nicht auf der [Insel] gewesen seien, gesucht und mit ihnen [auf einem Schulgelände nicht weit von der „XP.“-Tankstelle entfernt] geredet. Er habe ihnen von der Tat des Angeklagten X. erzählt und sie angewiesen, Grillanzünder zu kaufen. Kurze Zeit später habe man zu viert die Kleidung verbrannt.
Am neunten Hauptverhandlungstag, nach der Einlassung des Angeklagten X. am fünften und siebten Hauptverhandlungstag, hat er in eigenen Worten sowie auf Nachfragen im Wesentlichen angegeben:
Vor etwa zwei Jahren habe er mehrfach zufällig den Zeugen UD. getroffen, der ein „frecher und respektloser Bengel“ sei. Diesen habe er nach mehrfacher Warnung mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe er eine Nachricht des Zeugen FG., dem Bruder des Zeugen UD., erhalten, der ihn zu einem Treffen aufgefordert habe. Dies habe ihn sauer gemacht, da man ihn um ein Treffen zu bitten habe und man ein solches nicht einfordere. Es sei zu einem Treffen zwischen ihm, dem Zeugen FG. sowie einer weiteren Person gekommen, wobei er beide dem Rockermilieu zugeordnet habe. Man habe die Angelegenheit mit Worten geklärt. Es sei in der Folge immer wieder zu Lügen und Provokationen durch den Zeugen UD. gekommen, er habe Chatnachrichten gesehen, in denen der Zeuge UD. die Angeklagten X. und C. bedroht habe. Er habe ihnen gesagt, man solle darauf nicht reagieren. Ende 2023 hätten die Jungs ihn kontaktiert, da ein älterer Mann sie bedrohen würde. Er sei zum MQ.-Park gekommen und sei dort auf den Zeugen FO., den Vater von DM. FO., getroffen. Dieser habe ihm gegenüber geäußert, sich große Sorgen um seinen Sohn zu machen, woraufhin er seine Jungs angewiesen habe, DM. FO. rauszuschmeißen und zu vertreiben, ansonsten würde er sie schlagen. Ansonsten habe er mit DM. FO. nichts zu tun gehabt. Später sei ihm klargeworden, dass DM. FO. nun für die Seite des Zeugen FG. Betäubungsmittel verkauft habe, was er als Provokation aufgefasst habe. Es sei ihm egal gewesen, dass DM. FO. weiter Drogen verkauft habe, für den Fall des weiteren Handels im MQ.-Park habe er seine Jungs jedoch angewiesen, DM. FO. zu vertreiben. Er habe nicht gesagt, sie sollen ihn schlagen, es wäre ihm aber egal gewesen.
Er sei im MQ.-Park für den Schutz der Gruppe zuständig gewesen, wofür er 4.000 Euro bekommen habe. Er sei ein mutiger und tapferer Typ. Im besten Fall habe er Konflikte verbal gelöst, im schlechtesten Fall sei er auch gewaltbereit gewesen, auch intern gegenüber dem Angeklagten X.. Er sei von Zeit zu Zeit im MQ.-Park gewesen, um seine Präsenz zu zeigen.
Einige Zeit später, in der Tatnacht, habe er bei dem Telefonat, welches er mit dem Zeugen UD. geführt habe, gemerkt, dass die Angeklagten X. und C. eine Erwartungshaltung an ihn hätten, die er habe erfüllen wollen. Er habe deshalb gefragt, ob jemand eine Waffe dabeihabe. Er habe nicht gewusst, dass der [noch minderjährige] DM. FO. um 01:00 Uhr nachts an der Gaststätte „LF.“ sein würde. Dies habe man ihm auch nicht erzählt. Bei dem Treffen sei sein Ziel gewesen, den Drohungen und Provokationen ein Ende zu bereiten, da er seine Ruhe haben wolle. Vor der Gaststätte habe DM. FO. auf Aufforderung, die Hände aus den Taschen zu nehmen, eine hektische Bewegung gemacht, eine Waffe gezogen und diese auf ihn gerichtet. Weil DM. FO. die Waffe auf ihn gerichtet habe, habe er am Ende zu ihm gesagt: „Du kommst mit, mit dir habe ich noch was zu reden.“ Zum Zeugen FG. habe er gesagt: „Den werdet ihr nicht wiedersehen, und falls ihr den doch seht, werde ich vor eurer Tür stehen.“ DM. FO. mitzunehmen, habe er in der Situation spontan beschlossen, da dieser eine Waffe gezogen habe und jeder, der eine Waffe ziehe, eine potentielle Gefahr sei. Er habe gedacht, wenn er jetzt gehe, werden „die wieder manipulieren“.
Er sei vorangegangen und der Angeklagte X. und DM. FO. seien hinterhergegangen, wobei er nicht nach hinten gesehen habe. Als sie auf der Insel angekommen seien, habe er sich auf einen großen Baumstumpf gesetzt, seine Schrotflinte abgelegt und DM. FO. gefragt, wo denn nun seine Freunde seien. Er habe DM. FO. gedroht, er würde sehen, was er davon habe, wenn er nochmal Kontakt mit den Zeugen UD. und FG. aufnehme. Er habe ihm einen Denkzettel verpassen wollen und den Angeklagten X. deshalb aufgefordert, DM. FO. zu schlagen. Die Schläge habe er sich nicht angesehen, da er auf [den Fluss] geschaut habe. Erst als DM. FO. geschrien habe, habe er realisiert, dass der Angeklagte X. ein Messer dabeihabe. Er habe den Angeklagten X., der sich über den auf dem Boden liegenden DM. FO. befunden habe, am Kragen gepackt und ihn gefragt, was das mit dem Messer solle. Hierbei sei DM. FO. losgerannt, woraufhin sich der Angeklagte X. von ihm losgerissen habe und hinterhergelaufen sei. Er selbst sei instinktiv erstmal zu seiner Schrotflinte gelaufen, es sei dunkel gewesen und die beiden anderen seien über eine Böschung gelaufen. Als er oben angekommen sei, habe DM. FO. schon auf dem Rücken gelegen und der Angeklagte X. habe ihm bereits seinen Pullover ausgezogen. Er habe in seine Richtung geschrien, es reiche und er solle aufhören. Der Angeklagte X. habe gesagt, er habe verstanden. Er sei weggegangen, um den ersten Schritt zu machen und den Angeklagten X. zum Aufhören und Mitkommen zu animieren. Als er mit dem Rücken zu beiden gestanden habe, habe er ein Zuschlagen gehört und als er sich wieder umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Angeklagte X. auf den nackten Oberkörper des DM. FO. eingestochen habe. Er habe sich wieder umgedreht und sei gegangen. Als der Angeklagte X. mit der Kleidung in den Händen hinterhergekommen sei, habe dieser ihm gesagt, dass DM. FO. den Tod verdient habe, da er seine Familie bedroht habe. Er habe ihn daraufhin gefragt, was in ihn gefahren sei und dass er nun wegen ihm aussehe wie ein Mörder. Er wolle nichts mehr von ihm hören. Warum sich der Angeklagte X. getraut habe, DM. FO. ohne seine Zustimmung umzubringen, wisse er nicht. Da es für ihn sehr viel gewesen sei und er sich zunehmend eingeengt gefühlt habe, habe er seine Jacke und Cappy ausgezogen und in einen Mülleimer geworfen, welche der Angeklagte X. dort wieder herausgenommen habe. Da er realisiert habe, dass nun seine Kleidung mit denen des Tatopfers vermengt sei, habe er dem Angeklagten X. gesagt, er wolle ihn an der LN.-straße zur Verbrennung der Kleidung treffen. Er habe ihm die Schrotflinte zurückgegeben und sich im Anschluss mit den Angeklagten C. und H. getroffen.
d [Angeklagter] H.
Der Angeklagte H. hat sich in der Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, sinngemäß wie folgt zur Sache eingelassen:
Die Mitangeklagten seien Freunde von ihm gewesen, von denen er auch regelmäßig Cannabis gekauft habe. Das spätere Tatopfer, DM. FO., sei einer von mehreren „Läufern“ gewesen, die für die übrigen Angeklagten Cannabis im MQ.-Park verkauft haben. Er habe sich gut mit DM. FO. verstanden, dieser sei aber irgendwann weniger vor Ort gewesen, da er angefangen habe, für den Zeugen UD. Cannabis zu verkaufen.
Am 09.03.2024 sei er am Nachmittag in den MQ.-Park gegangen, um mit den Angeklagten X. und C. Cannabis zu rauchen. Hierbei seien auch die Zeugin SD. sowie weitere Personen anwesend gewesen. Im Laufe des frühen Abends sei der Vater des DM. FO., der Zeuge VE. FO., in den Park gekommen und habe mit dem Angeklagten X. gesprochen. Er habe das Gespräch nicht mitbekommen, da er vorgegangen sei, damit der Zeuge VE. FO. - mit dem er in der Vergangenheit für einen Tag zusammen im Security Bereich gearbeitet habe - ihn nicht beim Rauchen von Cannabis sehe.
Später am Abend habe DM. FO. über QG. den Angeklagten C. angerufen, um mit dem Angeklagten X. zu sprechen, der zu dieser Zeit kein Mobiltelefon besessen habe. Der Angeklagte C. habe das Mobiltelefon an den Angeklagten X. weitergegeben, der nach dem Telefonat berichtet habe, dass DM. FO. ihn bedroht habe und dass die wollen würden, dass er zur Kneipe „LF.“ komme, um das zu klären, sonst würden sie zu ihm in den Park kommen. Nach Mitternacht sei der Angeklagte X. mit einer blauen Tasche zur „XP.“-Tankstelle gekommen und habe gesagt, dass er etwas zum Schutz geholt habe. Hierbei habe der Angeklagte H. gedacht, dass der Angeklagte X. eine Waffe dabeihaben könnte, er habe jedoch keine Waffe gesehen. Auf Bitten des Angeklagten X. habe er den Angeklagten O. angerufen, um diesem auszurichten, dass der Angeklagte X. mit ihm sprechen wolle und er zur „XP.“-Tankstelle kommen solle. Als der Angeklagte O. eingetroffen sei, habe er den Angeklagten C. gebeten, DM. FO. bzw. die Jungs anzurufen, wobei er nicht wisse, ob letztlich mit DM. FO. oder dem Zeugen UD. gesprochen worden sei. Der Angeklagte O. habe nach dem Telefonat berichtet, dass er mit dem Zeugen UD. telefoniert habe und die nun wollen würden, dass man zur Gaststätte „LF.“ komme. Nachdem der Angeklagte O. geäußert habe, er würde sich sicherer mit einer Waffe fühlen, habe der Angeklagte X. entgegnet, bereits eine Waffe dabei zu haben.
Als die anderen Angeklagten in Richtung der Gaststätte „LF.“ gegangen seien, sei er in der „XP.“-Tankstelle geblieben. Er habe dabei nicht damit gerechnet, dass Waffen eingesetzt würden und habe auch nichts über ein mitgeführtes Messer gewusst. Er habe sich sodann aus Neugier in Richtung UR.-straße bewegt, von der aus man gute Sicht auf die Gaststätte „LF.“ habe. Auf dem Weg habe er einen Anruf des Angeklagten C. erhalten, der von dem Angeklagten O. zurückgeschickt worden sei und nun wieder auf dem Weg zur „XP.“-Tankstelle sei. Über einen Rücktransport der blauen Sporttasche habe der Angeklagte C. nichts berichtet. Sie hätten in der Folge mehrmals miteinander telefoniert, um nicht aneinander vorbeizulaufen und seien dann gemeinsam von der FL.-straße in die UR.-straße gegangen. Von dort aus habe man gemeinsam in Richtung der Gaststätte „LF.“ geschaut, aber niemanden sehen können. Man habe sich auf eine Mauer gesetzt und zusammen Joints geraucht.
Irgendwann habe der Angeklagte C. einen Anruf erhalten und er sei wortlos losgelaufen. Er sei hinterhergelaufen und habe erfahren, dass man sich mit dem Angeklagten O. treffen solle. Der Angeklagte O. habe [, auf einem Schulgelände nicht weit entfernt von der „XP.“-Tankstelle,] geäußert, dass der Angeklagte X. „den“ getötet habe. Hierbei habe der Angeklagte O. schockiert ausgesehen. Er selbst sei ebenfalls geschockt gewesen und habe gedacht, der Angeklagte X. habe den Zeugen UD. umgebracht. Auf Wunsch des Angeklagten O. habe er mit dem Angeklagten C. sodann ohne nachzudenken Grillanzünder an der „XP.“-Tankstelle gekauft. Später sei man zu dritt in Richtung Friedhof an der LR.-straße gelaufen und habe auf den Angeklagten X. gewartet, der kurz darauf mit einem weißen Stoffbeutel in der Hand dazugekommen sei. Hierbei sei der Angeklagte H. davon ausgegangen, der Angeklagte X. habe die Spuren der Tat an seiner Kleidung beseitigen wollen. Der Stoffbeutel sei sodann durch die Angeklagten X. und O. mithilfe der zuvor gekauften Grillanzünder verbrannt worden. Dass es sich bei dem Getöteten um den 15 Jahre alten DM. FO. gehandelt habe, habe er erst am nächsten Tag durch die Nachrichten erfahren.
3 Zur Sache
a Vortatgeschehen
aa Verhältnis der Beteiligten untereinander
Die Feststellungen zum Verhältnis der Angeklagten untereinander sowie zum Geschädigten DM. FO. einschließlich der Hierarchie im MQ.-Park beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten. Der Angeklagte X. hat geschildert, dass er und der Angeklagte C. in der Hierarchie ungefähr auf gleicher Ebene gestanden haben. Der Angeklagte O. sei ihnen übergeordnet und für den Schutz der Gruppe zuständig gewesen, wobei er den Angeklagten X. von Zeit zu Zeit geschlagen habe. Dass er für den Schutz der Gruppe zuständig war und er den Angeklagten X. geschlagen hat, hat der Angeklagte O. bestätigt. Dass der Geschädigte einer der Läufer der Gruppe war, haben übereinstimmend die Angeklagten X., C. und H. sowie der Zeuge UD. geschildert. Der Angeklagte X. hat weiter berichtet, der Geschädigte habe Schulden abbezahlen müssen, wenn der Geschädigte aus Sicht des Angeklagten X. verschuldet Arbeitsmaterial verloren habe. Dies wurde bestätigt durch die Aussage des Zeugen UD.. Er hat bekundet, dass der Angeklagte O. im MQ.-Park mehr zu sagen gehabt habe und dass er Konflikte zwischen den Angeklagten X. und O. mitbekommen habe. Der Geschädigte habe dem Zeugen UD. von Schulden berichtet und habe aufhören wollen, für die Angeklagten O., X. und C. Betäubungsmittel zu verkaufen.
Die Aussage des Zeugen UD. ist insoweit glaubhaft. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass er als Konkurrent im Betäubungsmittelgeschäft ein Eigeninteresse an der Belastung der Angeklagten hatte und auf Fragen zu eigenen Betäubungsmittelgeschäften die Auskunft verweigert hat. Zudem hat er verneint, dass der Geschädigte für ihn gearbeitet habe. Insgesamt zeigte er jedoch hinsichtlich seiner Äußerungen zu den Strukturen im MQ.-Park sowie der Entführung, bei welcher er selbst anwesend und erheblich in Gefahr war, weder Be- noch Entlastungstendenzen und war in der Hauptverhandlung bemüht, nur das zu schildern, woran er sich auch heute noch erinnert. So hat er beispielsweise auch eingeräumt, dass es sich bei der an der Gaststätte „LF.“ aufgefundenen Schreckschusspistole um die des Geschädigten handelte. Er war noch sichtlich beeindruckt von den Geschehnissen in der Tatnacht.
Dass der Geschädigte zu der Gruppe des Zeugen UD. wechselte, steht zur Überzeugung der Kammer zum einen aufgrund der Einlassungen der Angeklagten und zum anderen aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen UD. fest. Aus der Auswertung der Polizei ergibt sich, dass sich der Zeuge UD. und der Geschädigte beispielsweise am 08.03.2024 darüber unterhalten, wo mögliche Kunden stehen sollen. Weiter haben die Angeklagten X. und O. insoweit glaubhaft angegeben, es habe Streit um die Mitnahme von Kunden und Reviergrenzen gegeben. Der Geschädigte habe - nunmehr für den Zeugen UD. - weiterhin in T.-Q. Betäubungsmittel verkauft. Dies habe man als Provokation des Geschädigten sowie des Zeugen UD. aufgefasst.
bb Belastende Aussagen des Geschädigten
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagten X., O. und C. von den belastenden Aussagen des Geschädigten bei der Polizei am 30.01.2024, welche zu einer Durchsuchung der Wohnung führte, in der die Angeklagten ihre Betäubungsmittel aufbewahrten, sowie am 15.02.2024 vor dem Amtsgericht Köln, bei welcher der Geschädigte den Angeklagten C. belastete, Kenntnis erhielten. Dies hat zum einen der Angeklagte X. bestätigt, der angegeben hat, jeweils nach wenigen Wochen von den Aussagen des Geschädigten erfahren zu haben. Zum anderen hat der Zeuge TJ., der als Polizeibeamter die Vernehmung des Geschädigten sowie die Durchsuchung am 30.01.2024 durchführte, angegeben, dass er im Rahmen der Durchsuchung, bei welcher der Angeklagte C. anwesend war, geäußert habe, den Hinweis von dem Geschädigten erhalten zu haben. Dass der Geschädigte den Angeklagten C. vor dem Amtsgericht Köln belastete, steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin GP., die sich als Richterin, die den Hauptverhandlungstermin durchführte, noch gut an die Aussage des Geschädigten erinnern konnte, zumal sie nur wenige Wochen später von seinem Tod erfuhr. Sie konnte schildern, dass der Geschädigte angab, er habe die Drogen von einem F. erhalten.
Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten X., O. und C. über die belastenden Aussagen des Geschädigten wütend waren. Hinsichtlich des Angeklagten C. ist dies schon allein deshalb naheliegend, weil er derjenige war, den der Geschädigte in beiden Fällen namentlich benannte. Hierdurch wurde er einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Der Angeklagte X. hat zudem angegeben, dass er wegen der erfolgten Wohnungsdurchsuchung eine nicht unerhebliche Menge an „Arbeitsmaterial“ habe ersetzen müssen. Die Aussage des Geschädigten bedeutete für ihn dementsprechend einen unmittelbaren Mehraufwand sowie finanzielle Einbußen. Zwar hat der Angeklagte O. angegeben, von den Aussagen des Geschädigten nichts gewusst zu haben. Die Kammer ist jedoch aufgrund des Verhältnisses der Beteiligten untereinander davon überzeugt, dass die Angeklagten X. und C. dem für den Schutz zuständigen Angeklagten O. von diesen Bedrohungen für das Geschäft berichteten.
cc Gespräch mit dem Vater des Geschädigten im MQ.-Park
Die Feststellungen zum Aufeinandertreffen des Vaters des Geschädigten, dem Zeugen VE. FO., und den Angeklagten X. und C., der Zeugin SD. sowie weiteren Personen, bei dem die Angeklagten X. und C. gegenüber dem Zeugen FO. äußerten, der Geschädigte habe viel Scheiße gebaut und habe Schulden bei ihnen, beruht auf der Einlassung des Angeklagten X., den Aussagen der Zeugen FO. und SD. sowie auf Handyauswertungen.
Die Angeklagten X., C. und H. haben bestätigt, dass es zu einem Aufeinandertreffen kam. Hierbei hat der Angeklagte X. angegeben, gegenüber dem Zeugen FO. geäußert zu haben, dass sein Sohn „viel Scheiße“ baue. Seine dahingehende Einlassung, damit sei gemeint, der Geschädigte habe Schulden bei anderen Personen gehabt, war aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Es erschließt sich schon nicht, weshalb sich der Angeklagte X. gegenüber dem deutlich älteren Zeugen FO., der mit den Betäubungsmittelgeschäften nichts zu tun hatte, über Schulden dessen Sohnes bei anderen Personen aufregen sollte. Die Personen, bei denen der Geschädigte die Schulden gehabt haben soll, wollte er dabei auch nicht benennen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Geschädigte Schulden bei den Angeklagten X., O. und C. hatte und der Angeklagte X. sich über eben diese Schulden bei dem Vater des Geschädigten beschwerte. Die Aussage der Zeugin SD., die bestätigt hat, dass es bei dem Gespräch um Schulden ging, war insoweit glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass die sichtlich eingeschüchterte Zeugin, die nach der Tat ihren Wohnort wechselte und diesen vor den Angeklagten nicht preisgeben wollte, zunächst sichtlich bemüht war, die Angeklagten nicht zu belasten. So hat sie zunächst geäußert, der Zeuge FO. habe den Angeklagten X. gefragt, wo sein Sohn sei. Dieser habe geantwortet, das wisse er nicht und er habe nichts mit ihm zu tun. Die Zeugin SD. habe sich daraufhin von dem Gespräch entfernt und den weiteren Inhalt nicht erfahren. Der Zeugin wurde in der Hauptverhandlung eine Nachricht von ihr an ihren Freund vorgehalten, in der sie angab, der Zeuge FO. würde gegenüber der Presse hinsichtlich des Gesprächs im MQ.-Park lügen, was nahelegt, dass sie den weiteren Gesprächsinhalt eben doch wahrgenommen hat. Nachdem die Hauptverhandlung aufgrund der widersprüchlichen Aussage und der zunehmenden Nervosität der Zeugin SD. kurzzeitig unterbrochen wurde, damit diese Rücksprache mit ihrem anwesenden Zeugenbeistand halten konnte, hat sie angegeben, doch länger bei dem Gespräch dabei gewesen zu sein. Die Zeugin SD. war nunmehr sichtlich bemüht, trotz ihrer Angst eine wahrheitsgemäße Aussage zu tätigen. Sie hat nunmehr bestätigt, dass die Angeklagten X. und C. nach ihren Angaben den Geschädigten gesucht hätten und von Schulden des Geschädigten die Rede gewesen sei. Dass es bei dem Gespräch um Schulden ging, wird bestätigt durch die Handyauswertung des Zeugen UD.. Dieser schrieb dem Angeklagten X. am 10.03.2024 kurz nach 00:00 Uhr, dass der Angeklagte X. nicht einfach zu jemandes Eltern gehen könne und sagen könne, er suche jemanden und jemand schulde Geld; er solle in seinen Laden kommen und das Geld holen. Ausweislich der Handyauswertung des Angeklagten C. schrieb der Geschädigte bereits um 22:49 Uhr am 09.03.2024 dem Angeklagten C. - wobei die Nachricht für den Angeklagten (A.) X. bestimmt war - „Hol dein Geld ab, A..“ Auf die daraufhin gestellte Frage des Angeklagten X. „Willst du Frieden machen oder was?“, antwortete der Geschädigte: „Ja, komm vorbei.“
dd Verabredung zum Treffen an der Gaststätte „LF.“
Die Feststellungen zu den zahlreichen Telefongesprächen und Textnachrichten am Abend des 09.03.2024 zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten C., beruhen auf der Handyauswertung des Angeklagten C.. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten X. und der Aussage des Zeugen UD. steht dabei zur Überzeugung der Kammer fest, dass hierbei von dem Anschluss des Geschädigten sowohl der Geschädigte als auch der Zeuge UD. und von dem Anschluss des Angeklagten C. sowohl der Angeklagte C. als auch der Angeklagte X. kommunizierten und diesen vier Personen die Gesprächsinhalte deshalb bekannt waren. Dies wird auch bestätigt durch die Videoauswertung aus der Gaststätte „LF.“, aus welcher sich ergibt, dass der Angeklagte UD. um 00:51 Uhr das von ihm in der Situation genutzte Mobiltelefon auf dem Tisch liegen ließ, und sodann der Geschädigte dieses an sich nahm, den Bildschirm ansah und das Mobiltelefon sodann in seiner Jacke verstaute. Aus der Auswertung ergibt sich, dass der Geschädigte den Angeklagten C. um 22:49 Uhr erstmals per Textnachricht aufforderte, im Laden, womit die Gaststätte „LF.“ gemeint war, zu erscheinen. Um 22:56 Uhr schrieb der Geschädigte dem Angeklagten C.: „Der soll jetzt kommen.“ Es kam danach zu zwei Anrufen zwischen den Beteiligten. Um 00:41 Uhr schrieb der Geschädigte: „Kommst du oder nicht?“, woraufhin der Angeklagte C. antwortete, er solle warten. Der Geschädigte schrieb zuletzt, dass er bis 01:00 Uhr warten werde. Sodann erfolgte eine Vielzahl an Anrufen, wobei nach den Einlassungen der Angeklagten O. und X. das letzte Gespräch zwischen dem Angeklagten O. und dem Zeugen UD. stattfand.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der letzte Anlass des Treffens das vorherige Aufeinandertreffen der Angeklagten X. und C. mit dem Zeugen FO. im MQ.-Park war, welches den Geschädigten sowie den Zeugen UD. verärgerte. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten ergibt sich, dass dessen Mutter ihn am 09.03.2024 um 22:26 Uhr anrief. Hierzu hat der Zeuge FO. angegeben, er habe der Mutter des Geschädigten von dem Aufeinandertreffen im MQ.-Park erzählt, woraufhin sich die Mutter des Geschädigten Sorgen gemacht habe und ihren Sohn angerufen habe. Sie habe ihm von dem Aufeinandertreffen erzählt und ihm gesagt, er solle nach Hause kommen. Bereits um 22:31 Uhr rief der Geschädigte bei dem Zeugen UD. an, der sodann dem Angeklagten X. schrieb, dass dieser nicht zu Eltern sagen könne, jemand schulde ihm Geld. Hierbei hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten X., nach welcher der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten X. während der Telefongespräche Drohungen ausgesprochen habe, für glaubhaft. Dieser war verärgert über dessen vorherige Kommunikation mit seinem Vater. Zudem spricht nach den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BQ. die chemisch-toxikologische Untersuchung des Bluts des Geschädigten für einen regelmäßigen Kokainkonsum des Geschädigten, welcher zu einer gewissen Enthemmung geführt haben könnte. Zudem wird sich der Geschädigte im Beisein des älteren Zeugen UD. sicherer gefühlt haben. Der Zeuge UD. rief schließlich wie festgestellt die Zeugen PU., GO. JP. und AG. zur Unterstützung herbei. Aus der Videoaufzeichnung der Gaststätte „LF.“ ist ersichtlich, dass die Zeugen mit dem Geschädigten wartend am Tisch sitzen, ohne sich zu unterhalten.
Dass der Angeklagte X. zur Vorbereitung des Treffens den Angeklagten O. herbeirufen ließ und eine Schrotflinte nebst Munition besorgte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten. Sie haben übereinstimmend geäußert, dass der Angeklagte H. den Bruder des Angeklagten O. angerufen habe, damit dieser dem Angeklagten O. Bescheid gebe, dass man seine Hilfe brauche. Der Angeklagte X. hat zudem angegeben, er habe die Schrotflinte in einer Sporttasche deponiert und diese zunächst im Lagerraum der „XP.“-Tankstelle verstaut. Dies wird bestätigt durch die Videoaufnahmen aus der „XP.“-Tankstelle. Hierauf ist zu erkennen, wie der Angeklagte X. die Sporttasche um 00:45 Uhr im Lagerraum der „XP.“-Tankstelle verstaute.
Die Zeugen UD., PU., GO. JP. und AG. haben angegeben, bis 01:00 Uhr sei niemand erschienen und man habe sich auf den Weg nach Hause gemacht. Dass sich der Geschädigte um 01:20 Uhr ein Taxi über die App „ZO.“ bestellte, steht fest aufgrund der Handyauswertung des Geschädigten und der Angaben des Taxifahrers, dem Zeugen VP..
b Tatgeschehen
aa Weg zur Gaststätte „LF.“
Die Feststellungen zum Weg der Angeklagten O., X. und C. zur Gaststätte „LF.“ einschließlich ihrer gemeinsamen Motivation beruht auf ihren Einlassungen, den Bekundungen der Zeuginnen PU. und NV. sowie den Videoaufzeichnungen aus der „XP.“-Tankstelle.
Dass der Angeklagte um 01:20 Uhr die Sporttasche mit der darin befindlichen Schrotflinte aus dem Lagerraum der „XP.“-Tankstelle nahm und sich die Angeklagten X., O. und C. in Richtung der Gaststätte „LF.“ begaben, ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen aus der „XP.“-Tankstelle. Dass die Angeklagten sich zu dritt zur Gaststätte „LF.“ bewegten, steht zur Überzeugung der Kammer zum einen aufgrund der Einlassungen der Angeklagten X., O. und C. und zum anderen aufgrund der Aussage der Zeugin PU. fest. Die Zeugin, die in der YN.-straße wohnt, welche die Angeklagten auf dem Weg zur Gaststätte „LF.“ passierten, hat geschildert, dass sie im Bereich ihrer Wohnungstür drei Personen wahrgenommen habe, die in Richtung der Gaststätte „LF.“ geschaut haben. Darunter habe sie den Angeklagten X. erkannt, der eine Sporttasche getragen habe. Sie habe ihn trotz der Dunkelheit unter anderem anhand seines Glasauges erkannt. Die Zeugin NV. hat ebenfalls bestätigt, im Beisein der Zeugin PU. im selben Bereich um 01:25 Uhr drei ihr unbekannte Personen wahrgenommen zu haben. In diesem Zeitpunkt habe sie mit ihrer Schwester telefoniert, da sie in der Dunkelheit ein ungutes Gefühl gehabt habe.
Die Feststellung, dass der Angeklagte X. im Beisein der Angeklagten O. und C. die Schrotflinte mit der passenden Patrone lud, beruht auf der Einlassung des Angeklagten X.. Dieser hat angegeben, er habe die Schrotflinte auf dem Weg zur Gaststätte „LF.“ geladen.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass den Angeklagten X., O. und C. klar war, dass die Angeklagten X. und O. aus dem bevorstehenden Treffen als Sieger hervorgehen wollten und dabei auch eine zwangsweise Verlagerung eines der Kontrahenten an einen weniger öffentlichen Ort sowie die Anwendung körperlicher Gewalt eine mögliche Option war. Der Angeklagte O. hat sich dahingehend eingelassen, sauer darüber gewesen zu sein, dass die Gegenseite auf die Gaststätte „LF.“ als Treffpunkt bestanden habe. Dies sei ein für ihn nicht bekannter Ort gewesen und er habe gewusst, dass sich dort der Zeuge FG. aufhalte, den er dem Rockermilieu zugeordnet habe und der den Zeugen UD. beschützen würde. Ihm war folglich schon vor dem Erreichen der Gaststätte „LF.“ klar, dass er sein Ziel, als Sieger aus der Auseinandersetzung hervorzugehen, an einem anderen Ort und durch Anwendung körperlicher Gewalt besser erreichen würde. Auch den Einsatz der kurz zuvor geladenen Schrotflinte als Drohmittel hielten die Angeklagten X., O. und C. für möglich. Zu dieser Überzeugung kam die Kammer ebenfalls aufgrund der Einlassung des Angeklagten O., der angegeben hat, den Drohungen der Gegenseite ein Ende bereiten zu wollen. Hierbei wurden nach den Telefongesprächen mit dem Geschädigten und dem Zeugen UD. und der anschließenden Bewaffnung zwischen den Angeklagten X., O. und C. keine klaren Grenzen für die anstehende Auseinandersetzung vereinbart.
Hierbei ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Angeklagte C. wollte, dass die Angeklagten X. und O. als Sieger aus der Auseinandersetzung hervorgehen, auch wenn hierfür die Verlagerung einer der Personen an einen anderen Ort oder die Anwendung körperlicher Gewalt erforderlich wäre. Er hatte das Gespräch des Angeklagten O. mit dem Zeugen UD. über den Treffpunkt mitverfolgt. Das Betäubungsmittelgeschäft, durch welches er seinen Lebensunterhalt verdiente, war wegen der Gruppe um den Zeugen UD. zudem gefährdet. Er wurde durch den Geschädigten bereits zwei Mal einem Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt, indem dieser aussagte, seine Drogen von einem F. erhalten zu haben. Die Feststellung, dass der Angeklagte C. um 01:32 Uhr die leere Sporttasche im Lagerraum der „XP.“-Tankstelle deponierte, beruht auf der Videoaufzeichnung aus der „XP.“-Tankstelle. Dass der Angeklagte C. sodann mehrfach den Angeklagten H. anrief und sich mit ihm in der UR.-straße traf, beruht auf der Handyauswertung des Angeklagten C. sowie der Einlassung des Angeklagten H., welcher sich der Angeklagte C. angeschlossen hat.
bb Geschehen vor der Gaststätte und Entführung
Die Feststellungen zum Geschehen vor der Gaststätte und zur Entführung beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten O. und X., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den Bekundungen der Zeugen UD., FG., AB. und VP., den Telekommunikationsauswertungen und den Videoaufnahmen aus der Gaststätte.
Die Feststellung, dass der auf sein Taxi wartende Geschädigte bei dem Eintreffen der Angeklagten X. und O. wieder die Gaststätte „LF.“ betrat, hierbei verängstigt war und sich vor den Blicken von außen versteckte, beruht auf der Videoaufzeichnung aus der Gaststätte „LF.“. Das Video zeigt den Bereich des Eingangs der Gaststätte von innen in guter Auflösung. Auf dem Video war zu sehen, wie der Geschädigte wieder die Gaststätte betrat. Er ging unmittelbar zu dem Zeugen FG. und zeigte nach draußen. Er schaute sodann immer wieder auf sein Mobiltelefon und durch die Scheibe der Tür nach draußen. Auf dem Video ist zu sehen, wie der Geschädigte telefonierte, wobei hier aufgrund der Aussage des Zeugen UD. zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass er in diesem Moment mit dem Zeugen UD. telefonierte, welchem er mitteilte, die Angeklagten seien nun doch angekommen und er brauche Hilfe. Der Geschädigte duckte sich an der Abtrennwand vor dem Eingangsbereich. Sodann versteckte sich der Geschädigte nunmehr nicht mehr unmittelbar hinter dem Eingangsbereich, sondern hinter der unmittelbar angrenzenden schmalen Wand ohne Fenster. Kurz darauf verließen der Zeuge FG. und hinter ihm der Geschädigte die Gaststätte.
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Aussagen der Zeugen UD. und FG. fest, dass diese vor der Gaststätte gemeinsam mit dem Geschädigten auf die Angeklagten O. und X. trafen. Die Zeugen UD. und FG. haben das Aufeinandertreffen im Wesentlichen so wie festgestellt geschildert. Zur Überzeugung der Kammer steht abweichend von der Aussage des Zeugen UD., der angegeben hat, der Angeklagte X. habe eine Pistole mitgeführt, fest, dass er keine Pistole, sondern ein Messer bei sich trug und dieses wie eine Pistole in den Händen hielt. Wie er das Messer hielt, hat der Angeklagte X. auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen der Hauptverhandlung demonstriert. Dies ändert aus Sicht der Kammer nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen UD. zum Geschehen vor der Gaststätte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge UD. das Messer des Angeklagten X. aufgrund der Entfernung, der Dunkelheit und der Körperhaltung des Angeklagten X. mit einer Pistole verwechselte. Dass der Angeklagte O. mit der Schrotflinte auf einen Stromkasten schlug, steht im Einklang zu der Aussage des Zeugen AB.. Der Zeuge wohnt im dritten Stock über der Gaststätte „LF.“. Er hat geschildert, dass er aufgrund eines lauten, metallischen Geräuschs aufgewacht und auf den Balkon gegangen sei. Dort habe er einen Streit mitbekommen, bei dem der Zeuge FG., der ihm zuvor bereits bekannt war, nach seinem Eindruck schlichtend zwischen zwei Streitparteien gestanden habe. Der Zeuge AB. habe weiter beobachten können, wie eine Person den Geschädigten in den Schwitzkasten nahm und zusammen mit dem Geschädigten und einer weiteren Person davonging. Aufgrund des Notrufmitschnitts steht fest, dass der Zeuge AB. um 01:37 Uhr den Notruf wählte. Er hat angegeben, dass sich die drei Personen bereits wegbewegten, als er mit der Polizei gesprochen habe. Die bedrohliche Kulisse konnte ebenfalls durch den Zeugen VP. bestätigt werden. Dieser führte das Taxi, welches der Geschädigte bestellt hatte. Er hat geschildert, es habe von seiner Position aus ausgesehen, als käme es gerade zu einer Kneipenschlägerei, bei der der Türsteher versucht habe, den Streit zu schlichten. Da er sich nicht sicher gefühlt habe und nicht mehr auf seinen Fahrgast habe warten wollen, habe er die Fahrt storniert. Dies geschah um 01:32 Uhr, was sich aus der Handyauswertung des Geschädigten ergibt. Die Schreckschusspistole des Geschädigten wurde bei der Tatortaufnahme im Blumenkübel gefunden.
Dass der Angeklagte O. zu den Zeugen UD. und FG. sagte: „Den seht ihr nie wieder“, haben dieser und der Angeklagte X. in ihren Einlassungen sowie der Zeuge UD. erklärt. Zwar hat der Angeklagte O. im Rahmen seiner zunächst abgegebenen Verteidigereinlassung angegeben, damit habe er gemeint, die Gruppe um den Zeugen UD. würde den Geschädigten nicht mehr wiedersehen, da er nicht mehr für sie Betäubungsmittel verkaufen werde. Als er sich Tage später persönlich eingelassen hat, hat er abweichend angegeben, sogar ausdrücklich gesagt zu haben: „Den werdet ihr nicht wiedersehen, und falls ihr den doch seht, werde ich vor eurer Tür stehen.“ Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten O. ist inkonsistent und aus Sicht der Kammer als Schutzbehauptung zu werten. Der Angeklagte O. hat nicht erklären können, weshalb er unterschiedliche Einlassungen zum Inhalt seiner Äußerung abgegeben hat. Die Äußerung belegt, dass der Angeklagte O. bereits zu Beginn der Entführung den Tod des Geschädigten als Möglichkeit ins Auge gefasst hatte. Die Äußerung „Den seht ihr nie wieder“ steht mit der späteren Tötung im Einklang.
cc Weg zur [Insel in T.-Q.]
Dass der Angeklagte X. den Geschädigten im Schwitzkasten an der TI. Kirche vorbei energisch in Richtung [der Insel in Q.] bewegte und dabei aufgebracht mehrere Male äußerte: „Willst du mich ficken?“ und „Hurensohn“, ergibt sich aus der Videoaufzeichnung aus dem Bereich der TI. Kirche. Das Video zeigt einen Durchgangsbereich von der YN.-straße 00 an der TI. Kirche vorbei in Richtung TE.-straße. Die Kamera nimmt hierbei in Echtzeit nur bei erkannter Bewegung auf. Das Bild ist teilweise verpixelt und die Lichtverhältnisse sind dunkel. Gleichwohl ist auf dem Video zu erkennen, wie drei Personen den Bereich um 01:37 Uhr passierten. Hierbei hielt die eine Person eine andere Person im Schwitzkasten, die dritte Person bewegte sich mit einem Abstand von etwa ein bis zwei Metern leicht nach vorne versetzt von den anderen Personen. Das Video verfügte über eine zu den Bildern synchrone Tonspur. Es war deutlich zu hören, wie die Person, die die andere Person im Schwitzkasten hält, mehrfach aufgebracht „Willst du mich ficken?“ und „Hurensohn“ gegenüber der sich im Schwitzkasten befindlichen Person äußerte. Die Personen bewegten sich alle schnellen Schrittes, wobei die eine Person, die sich im Schwitzkasten befindliche Person energisch mitzog. Die Angeklagten identifizierten sich auf dem Video selbst. Der Angeklagte X. hat angegeben, die Person zu sein, die die weitere Person im Schwitzkasten hält und dass es sich dabei um den Geschädigten handelte. Der Angeklagte O. gab an, er sei die Person, die etwas abseits geht. Zudem stimmt die jeweilige Statur der Angeklagten, von welcher die Kammer sich in der Hauptverhandlung ein Bild machen konnte, mit der der auf dem Video ersichtlichen Personen überein. Die Angeklagten haben sich weiterhin eingelassen, von der TI. Kirche aus die [Insel] zu Fuß über die EB.-Brücke erreicht zu haben, die auf dem Weg von der Gaststätte zum späteren Leichenfundort liegt.
dd Geschehen auf der [Insel in T.-Q.]
Die Feststellungen zu dem Geschehen auf der Mülheimer Insel beruhen auf der Einlassung des Angeklagten X., der die äußeren Abläufe wie festgestellt geschildert hat, der Einlassung des Angeklagten O., soweit ihr gefolgt werden konnte, den Bekundungen der Zeugin KL., Tatortbeamtin der Polizei, zur Tatortaufnahme und den davon angefertigten Lichtbildern sowie dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BQ..
Die Einlassung des Angeklagten X. ist aus Sicht der Kammer glaubhaft. Er belastete sich mit seiner Einlassung selbst massiv, denn er hat gestanden, dem Geschädigten alle acht rechtsmedizinisch festgestellten Stichverletzungen zugefügt zu haben. Durch die Belastung des Angeklagten O. konnte er für sich keinen entscheidenden Vorteil erwarten. Vielmehr hat er sich selbst einem abstrakten Racherisiko ausgesetzt.
In Hinblick auf das Geschehen auf der [Insel] war die Einlassung des Angeklagten O. aus Sicht der Kammer aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände widerlegt, soweit sie der Einlassung des Angeklagten X. widersprach.
Bereits die Behauptung, er habe bei den Schlägen und den Stichen in den Oberschenkel des Geschädigten weggesehen, ist vor dem Hintergrund, dass es nur natürlich wäre, bei einem solchen Geschehen hinzuschauen, nicht glaubhaft. Es passte im Übrigen auch nicht zu der Persönlichkeit des Angeklagten O., in einer solchen Situation wegzusehen. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten O. war aus Sicht der Kammer festzustellen, dass er sich den übrigen Angeklagten, aber auch der rivalisierenden Gruppe um den Zeugen UD., überordnete. An verschiedenen Stellen seiner Einlassung kamen egozentrische Wesenszüge des Angeklagten zum Ausdruck. So hat er angegeben, der Zeuge UD. sei ein „respektloser und frecher Bengel“, der ihn vor einiger Zeit zu einem Treffen aufgefordert habe, obwohl man ihn nach einem Treffen zu fragen habe und ein solches nicht einzufordern habe. Immer wieder hat er betont, sowohl auf dem Weg zur Gaststätte „LF.“ als auch auf dem Weg von der Gaststätte „LF.“ bis zur [Insel] vor den Angeklagten X. und C. beziehungsweise vor dem Angeklagten X. und dem Geschädigten hergelaufen zu sein und nicht nach hinten geguckt zu haben, was seine Überzeugung, man würde ihm selbstverständlich folgen, offenlegte. Auch war er es nach seinen Angaben, der die Richtung vorgab und [diese Insel] als Tatort vorschlug und nicht der Angeklagte X.. Nach der Tat sei der Angeklagte X. ihm auf dem Rückweg „hinterhergehechelt“. Auf die Frage, weshalb denn gerade er für den Posten des Schutzes und der Bestrafung im MQ.-Park geeignet gewesen sei, hat er mit voller Überzeugung angegeben, er sei ein „mutiger und tapferer Typ“.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte O. wusste, dass der Angeklagte X. ein Messer bei sich trug. Letzterer hat sich zum einen dahingehend eingelassen, dass er immer ein Messer bei sich getragen habe und dies den anderen Angeklagten bekannt gewesen sei. Zum anderen erscheint es wenig plausibel, dass der Angeklagte O. sich mit einer rivalisierenden Gruppe getroffen haben will, ohne zu wissen, inwiefern seine Begleitung bewaffnet ist.
Auch die Einlassung, dass er seine geladene Schrotflinte auf der [Flussuferseite der Insel] abgelegt habe, ergibt vor dem Hintergrund, dass er damit seine Bewaffnung aufgegeben hätte, obwohl er für den Schutz seiner Gruppe zuständig war, aus Sicht der Kammer keinen Sinn. Zur Überzeugung der Kammer steht vielmehr fest, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, um eine Erklärung zu finden, weshalb er, als der Geschädigte sich losriss und weglief, zunächst einen Moment gebraucht haben will, um seine Schrotflinte aufzuheben und damit nicht rechtzeitig bei dem Angeklagten X. und dem Geschädigten auf der Hafenseite der [Insel] angekommen sein will.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die weitere Tatausführung mit Zustimmung des Angeklagten O. erfolgte. Er war acht Jahre älter als der Angeklagte X., den er in der Vergangenheit des Öfteren mit körperlicher Gewalt maßregelte, wenn ihm etwas nicht passte. Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von den Angeklagten O. und X. in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass sich der Angeklagte X. die Tatausführung nicht ohne Zustimmung des Angeklagten O. getraut hätte, zumal dieser vor körperlicher Gewalt gegen ihn nicht zurückschreckte und in der Hand eine geladene Schrotflinte hielt. Außerdem hätte der Angeklagte X. den anwesenden Angeklagten O. in erheblichen Verdacht einer Beteiligung am Tötungsdelikt gebracht.
Überdies konnte der Angeklagte O. auf Nachfrage nicht darlegen, wo er sich genau befunden haben will, als er den Angeklagten X. aufgefordert haben will, die weitere Tatausführung aufzugeben, und sich sodann umgedreht haben will. Dies ist angesichts der Einmaligkeit der Situation, in der er sich in dem Moment befand, aus Sicht der Kammer nicht plausibel. Die Einlassung, der Angeklagte X. solle noch vor den Stichen in den Oberkörper des Geschädigten dessen Pullover ausgezogen haben, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte X. es geschafft haben soll, dem noch wehrhaften Geschädigten einen Pullover auszuziehen, während er in einer Hand ein Messer hielt. Der Geschädigte hätte bloß die Arme verschränken oder anwinkeln müssen. Auch erschließt sich nicht, welchen Zweck der Angeklagte X. mit einem Ausziehen des Pullovers vor Zufügung der Messerstiche in den Oberkörper verfolgt haben sollte. Als der Angeklagte O. darauf hingewiesen wurde, dass das Ausziehen nur unter Mitwirkung des Geschädigten möglich gewesen wäre, gab er an, er denke der Geschädigte habe einfach gewollt, dass es vorbei ist und habe deswegen wohl mitgewirkt. Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar.
Die Einlassung des Angeklagten O. ist des Weiteren nicht glaubhaft, soweit er angegeben hat, er habe seine Jacke nach der Tat aufgrund eines plötzlich auftretenden Engegefühls in einen Mülleimer geworfen und die Kleidung nur gemeinsam mit dem Angeklagten X. verbrannt, da dieser die Kleidung aus dem Mülleimer herausgenommen habe und mit der Kleidung des Geschädigten vermengt habe. Es hätte für den Angeklagten O. ein erhebliches Verfolgungsrisiko dargestellt, in Tatortnähe Kleidung in einem Mülleimer zu entsorgen. Aus Sicht der Kammer ist sein Entkleiden vielmehr damit zu erklären, dass er DNA-Spuren des Geschädigten auf seiner Kleidung zu befürchten hatte, die beim Zu-Boden-Reißen des Geschädigten entstanden sein konnten.
Die Einlassung des Angeklagten X. zur gemeinschaftlichen Tötung steht im Einklang mit dem rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungsbild des Geschädigten. Er konnte auf Nachfragen spontan und in sich widerspruchsfrei das Geschehene schildern. So hat er angegeben, bei den ersten vier Messerstichen ins Bein des Geschädigten mit der einen Hand die Hand des Geschädigten hochgehalten zu haben, wobei er mit seiner anderen Hand zugestochen habe. Bei den Stichen habe er sich ein wenig gebückt. Dies steht im Einklang dazu, dass sich die Stiche im Bein alle auf derselben Höhe befinden und sich drei der Stiche auf der Beinrückseite befinden, was durch ein Wegdrehen des Geschädigten zu erklären ist. Der Angeklagte O. hat hingegen angegeben, der Geschädigte habe während der Beinstiche gelegen und der Angeklagte X. habe sich über ihn gebeugt. Dies ist angesichts dessen, dass sich eine Stichverletzung auf der Oberschenkelinnenseite des linken Beins und die anderen drei Stichverletzungen auf der Rückseite desselben Beines befinden, wenig plausibel. Hierzu müsste sich der Geschädigte auf dem Boden gedreht haben, wobei eine solche Drehung von dem Angeklagten O. auch nicht geschildert wurde. Die Einlassung des Angeklagten X. steht auch in Einklang mit dem Blutbild am Tatort, wobei die Feststellungen diesbezüglich auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder beruhen. Auf diesen ist eine Blutspur auf dem Rasen des hinteren Teils der Böschung zu erkennen. Dies passt zu der Einlassung, nach welcher der Geschädigte mit den Stichverletzungen am Bein über die Böschung lief, bevor es zu den tödlichen Messerstichen in den Oberkörper kam.
Die Einlassung des Angeklagten X., der Angeklagte O. habe mit der Schrotflinte auf den Geschädigten gezielt, steht zudem auch in Einklang damit, dass nach dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BQ. keine Abwehrverletzungen bei dem Geschädigten vorhanden waren. Dies spricht für einen zweiten Täter, welcher den Geschädigten von einer Gegenwehr abhielt. Für ein Mitwirken des Angeklagten O. spricht auch, dass er nach der Tat einvernehmlich mit dem Angeklagten X. die Kleidung verbrannt hat. Vor dem angeblichen Hintergrund, dass der Angeklagte O. mit der Tötung des Geschädigten nicht einverstanden gewesen sei, erschließt sich dies nicht. Diesbezüglich hat er auch keinen Streit mit dem Angeklagten X. geschildert, sie seien vielmehr überwiegend wortlos zurück in Richtung der „XP.“-Tankstelle gelaufen. Zwar hat auch der Angeklagte H. in seiner Einlassung angegeben, der Angeklagte O. habe ihm und dem Angeklagten C. gegenüber geäußert, der Angeklagte X. habe „den“ umgebracht. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte O. entweder schon zu diesem Zeitpunkt bewusst die Unwahrheit sagte, um sich zu schützen oder nur das unmittelbare Zustechen durch den Angeklagten X. meinte.
Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie festgestellt, und dass die Angeklagten O. und X. den Geschädigten gemeinschaftlich getötet haben. Insoweit ist das Bestreiten des Angeklagten O. sicher widerlegt. Die Einlassung des Angeklagten X. zum Geschehen auf der [Insel] ist in sich widerspruchsfrei und steht im Einklang mit dem rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungsbild des Geschädigten einschließlich der fehlenden Abwehrverletzungen. Der Angeklagte O. konnte hingegen insbesondere nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er den Angeklagten X. und den Geschädigten auf der anderen Seite der [Insel] erst so viel später eingeholt haben will, weshalb er den Angeklagten X. sodann nicht von der Tatausführung habe abhalten können, weshalb er sich seiner eigenen Kleidung entledigte und weshalb er im Anschluss im Einvernehmen mit dem Angeklagten X. die Opferbekleidung verbrannte.
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass sich die Angeklagten C. und H. zur Tatzeit ebenfalls auf der [Insel befunden] haben. Dagegen sprechen zunächst die Einlassungen der vier Angeklagten. Gegen die Präsenz am Tatort spricht auch, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten C. noch um 01:52 Uhr in der UR.-straße in Sichtweite der Gaststätte „LF.“ befand, was zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Handyauswertung des Angeklagten C. feststeht. Zudem ergaben die Auswertungen [von auf den Geräten der Handymarke „LQ.“ vorinstallierten Apps] der Angeklagten C. und H., dass der Angeklagte C. zwischen 01:00 und 02:00 Uhr circa 1,64 Kilometer und zwischen 02:00 und 03:00 Uhr circa 0,41 Kilometer sowie der Angeklagte H. zwischen 01:00 und 2:00 Uhr circa 1,37 Kilometer und zwischen 02:00 und 03:00 Uhr circa 0,46 Kilometer zurückgelegt haben. Zwar fehlen Vergleichswerte der Mobiltelefone der Angeklagten O. und X., da diese nicht sichergestellt werden konnten. Die geringe Kilometerzahl ist mit den weiten Strecken zwischen der „XP.“-Tankstelle und der [Insel als Tatort] jedoch nicht in Einklang zu bringen.
Die Feststellung, dass der bis auf die Unterhose entkleidete Leichnam des Geschädigten am Morgen des 10.03.2024 um kurz vor 08:00 Uhr von einem Spaziergänger gefunden wurde, beruht auf der Aussage des Zeugen LK., der angegeben hat, er habe den Leichnam bei seiner täglichen Gassi-Runde aufgefunden und sodann den Notruf gewählt.
ee Tötungsabsicht
Zur Überzeugung der Kammer steht bei Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände fest, dass die Angeklagten X. und O. während der Messerstiche in den Oberkörper des Geschädigten und des Vorhaltens der Schrotflinte aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses sowie mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) handelten.
Tötungsabsicht erfordert den zielgerichteten Willen des Täters auf die bewusste Tatbestandsverwirklichung und den Erfolgseintritt (Willenselement; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 15 Rn. 8 m. w. N.). Sofern dies der Fall ist, setzt das Erfordernis der Absicht nicht voraus, dass der Täter den Eintritt des Todes als sicher annimmt, sondern es genügt, wenn er ihn für möglich hält (Wissenselement; BGH, Beschluss vom 24. August 1988 - 2 StR 324/88 -, BGHSt 35, 325-328 Rn. 14 m. w. N.).
Die Angeklagten X. und O. entschlossen sich spätestens in dem Moment, als der Angeklagte O. mit der Schrotflinte auf den Geschädigten zielte, den Geschädigten nun gemeinsam zu töten. Hierbei kam es ihnen auf den Tod des Geschädigten an. Diesbezüglich konnte die Kammer zwar kein Gespräch der beiden Angeklagten feststellen. Sie ist jedoch aufgrund der objektiven Umstände davon überzeugt, dass sich die Angeklagten X. und O. zumindest konkludent auf die arbeitsteilige Tötung des Geschädigten einigten. Der Angeklagte X. hat zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, bei den Stichen mit dem Messer mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben und hat zunächst nur angegeben, er habe den Geschädigten verletzen wollen. Er hat schließlich jedoch angegeben, mit dem Tod des Geschädigten gerechnet und es als Aufforderung zur Tötung angesehen zu haben, dass der Angeklagte O. weiter die Schrotflinte auf den Geschädigten gerichtet habe. Die daran anknüpfende Tathandlung spricht dafür, dass der Angeklagte X. mit Tötungsabsicht gehandelt hat, weil er vier wuchtige Stiche gegen den Oberkörper des Geschädigten ausgeführt hat, wobei ihm - wie jedermann - bekannt war, dass Verletzungen in diesem Bereich besonders gefährlich sind.
Aus einer Gesamtschau aller Umstände ergibt sich aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte O. die Tötung des Geschädigten ebenfalls beabsichtigte. Er hat nicht etwa die Schrotflinte abgesetzt oder gar den Angeklagten X. zum Aufhören aufgefordert, als dieser für ihn erkennbar hochgradig lebensgefährlich auf den Oberkörper des Geschädigten einstach. Er hat das ohne Brüche auf die Tötung ausgerichtete Geschehen folgerichtig mitbeherrscht. Auch sein Nachtatverhalten belegt seine volle Zustimmung mit dem Geschehensablauf. Er hat die Opferkleidung in vollem Einvernehmen mit dem Angeklagten X. zur Spurenbeseitigung verbrannt.
ff Niedrige Beweggründe
Die Feststellung, dass die für die Angeklagten X. und O. im Zeitpunkt der tödlichen Stiche leitenden Motive Vergeltung gegenüber dem Geschädigten und Machtdemonstration gegenüber dem Zeugen UD. waren, beruht auf einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
Der Angeklagte O. hat eingeräumt, es als Provokation angesehen zu haben, dass der Geschädigte nunmehr für die Gruppe des Zeugen UD. Betäubungsmittel verkaufte. Deshalb hält es die Kammer auch für wenig plausibel, dass der Angeklagte O. überhaupt nicht mit der Anwesenheit des Geschädigten an der Gaststätte „LF.“ gerechnet haben will und den Geschädigten nur habe mitnehmen wollen, weil er wütend aufgrund der von dem Geschädigten vorgehaltenen Schreckschusswaffe gewesen sei. Aus Sicht der Kammer ist es bereits fernliegend, dass der Angeklagte X. dem Angeklagten O. nicht gesagt haben solle, mit wem das Treffen an der Gaststätte „LF.“ habe stattfinden sollen.
Das Vergeltungsmotiv kam dabei aus Sicht der Kammer auch in der Einlassung des Angeklagten X. zum Ausdruck, dass er und der Angeklagte O. dem Geschädigten eine Abreibung haben verpassen wollen sowie der Aufforderung des Angeklagten O. an den Angeklagten X., den Geschädigten zu schlagen. Der Angeklagte X. hat zudem eingeräumt, dass die Situation als Warnung habe dienen sollen, da er aufgrund der bedrohlichen Ansprache des Geschädigten sowie des Zeugen UD. vor dem Treffen verärgert gewesen sei. Dies wird auch bestätigt durch die Videoaufnahmen aus dem Bereich der TI.-Kirche. Der Angeklagte X. äußerte gegenüber dem Geschädigten mehrfach: „Willst du mich ficken?“ und „Du Hurensohn“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten X. und O. sowohl auf den Geschädigten wegen seines empfundenen ständigen Ungehorsams sowie auf den Zeugen UD. seit längerer Zeit wütend waren. Der Geschädigte war hierbei beim Aufeinandertreffen an der Gaststätte „LF.“ das leichteste Opfer, um als Sieger aus der Auseinandersetzung hervorzugehen und der gegnerischen Gruppe um den Zeugen UD. unmissverständlich vor Augen zu führen, dass man sich mit ihnen nicht anzulegen habe. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte X. in der Vergangenheit zeitweise auch Angst vor dem Angeklagten O. hatte, der ihn bereits geschlagen hatte, wenn ihm etwas nicht passte. Angst vor dem Angeklagten O. war bei der Tötung des Geschädigten jedoch kein Motiv des Angeklagten X.. Er hat selbst angegeben, den Angeklagten O. als Beschützer angesehen zu haben. Schwerwiegende Verletzungen durch die Schläge des Angeklagten O. schilderte er nicht. Insbesondere die Videoaufnahmen aus dem Bereich der TI. Kirche sprechen dagegen, dass der Angeklagte X. am Tattag Angst vor dem Angeklagten O. hatte.
Das Motiv der Machtdemonstration ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tötung aus diesem Beweggrund in der Rückschau keinen rationalen Sinn ergibt, weil die Angeklagten O. und X. infolge ihrer Inhaftierung die angestrebte Machtposition verloren haben. Denn der Tatablauf der unmaskierten Entführung vor Zeugen, die sie kannten, belegt, dass die Angeklagten O. und X. ihr Handeln und ihre Motive nicht rational hinterfragt haben.
gg Tatfolgen
Die Feststellungen zu den Verletzungen und zur Todesursache beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BQ. […] sowie den zugehörigen Lichtbildern.
c Nachtatgeschehen
Dass der Angeklagte O. sich nach der Tötung mit den Angeklagten C. und H. traf, ihnen von der Tötung berichtete und sie zum Kauf von Grillanzündern aufforderte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten O., C. und H. sowie der Handyauswertung des Angeklagten C., aus welcher sich ein Anruf des Angeklagten O. beim Angeklagten C. um 02:19 Uhr in der Tatnacht ergibt. Dass die Angeklagten C. und H. den Grillanzünder, wie beauftragt, sodann gekauft haben, ergibt sich ebenfalls aus den Einlassungen der Angeklagten C. und H. sowie der Aussage des Zeugen WJ. und den Videoaufnahmen aus der „XP.“-Tankstelle. Der Zeuge WJ., der in der Tatnacht in der „XP.“-Tankstelle arbeitete, hat den Kauf des Grillanzünders durch die Angeklagten C. und H. bestätigt. Auf den gesicherten Videoaufnahmen sind diese zweifelsfrei beim Kauf des Grillanzünders zu erkennen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten C. und H. beim Kauf des Grillanzünders mit der Absicht handelten, zumindest den Angeklagten X. vor Bestrafung zu schützen. Die Einlassung des Angeklagten H., der sich der Angeklagte C. anschloss, die Grillanzünder „ohne nachzudenken“ gekauft zu haben, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Angesichts der Einmaligkeit der Situation, in welcher ihnen nur wenige Augenblicke zuvor von einer Tötung berichtet wurde, ist es fernliegend, dass sich die Angeklagten C. und H. keine Gedanken über ihr Handeln gemacht haben wollen. Hierbei war es auch für sie offenkundig, dass der Kauf des Grillanzünders in einer solchen Situation einzig der Beseitigung von Beweismaterial dienen konnte.
Das Verbringen der Kleidung des Geschädigten vom Tatort zur Wohnung des Angeklagten X. steht fest aufgrund seiner entsprechenden Einlassung sowie der Videoaufnahmen, welche den Angeklagten X. mit einem Kleiderbündel in den Händen laufend in Richtung seiner Wohnanschrift zeigen.
Die Feststellungen zum Verbrennen der Kleidung des Geschädigten sowie der Angeklagten X. und O. an der LN.-straße beruhen auf den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten sowie den Aussagen der Zeuginnen BF. und GE. die als Passantinnen die Angeklagten O., X. und C. in der Nähe der ansonsten menschenleeren späteren Brandstelle sowie später den dortigen Brand beobachteten, woraufhin sie die Feuerwehr verständigten. Dass es sich bei der verbrannten Kleidung unter anderem um die Kleidung des Geschädigten handelte, ergibt sich auch daraus, dass im Brandschutt ein Ärmelrest eines auffällig gemusterten Pullovers gefunden wurde, den der Geschädigte ausweislich eines auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Fotos am Tatabend trug.
d Schuldfähigkeit
In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten bei Begehung der Tat in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnten. Insbesondere ist auszuschließen, dass sie bei der Tatbegehung in erheblichem Maß unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol standen. Keiner der Angeklagten hat in seiner Einlassung Einschränkungen geschildert. Der Angeklagte O. hat sich zu seinem Konsumverhalten am Tattag nicht eingelassen. Der Angeklagte X. hat sich dahingehend eingelassen, am Tatabend Alkohol in geringer Menge konsumiert zu haben. Aus den Einlassungen der Angeklagten X., C. und H. hat sich weiter ergeben, dass diese regelmäßig Cannabis konsumierten. Dies wurde hinsichtlich der Angeklagten X. und C. auch durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BQ. bestätigt, der die durchgeführte toxikologische Untersuchung der Blutproben der beiden Angeklagten am Tattag überzeugend erläuterte. Es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen in der Tatnacht besonders hohen Konsum ergeben, sodass die Kammer von einem Konsum allenfalls in der für die Angeklagten gewohnten Menge ausgeht. Eine Persönlichkeitsveränderung infolge langjährigen Drogen- und Alkoholkonsums ist nach dem Eindruck von dem Angeklagten in der mehrtätigen Hauptverhandlung auszuschließen.
IV Rechtliche Würdigung
1 [Angeklagte] X. und O.
Die Angeklagten X. und O. haben sich nach den getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gemacht, §§ 211 Abs. 2 Var. 5, 239 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Sie handelten mit Tötungsabsicht, da es ihnen im Zeitpunkt der ausgeführten wuchtigen Messerstiche in den Oberkörper und des Zielens mit der Schrotflinte auf den Tod des Geschädigten ankam.
Sie handelten mittäterschaftlich. Sie teilten sich die Tatbeiträge dergestalt auf, dass der Angeklagte X. mit dem Messer zustach und der Angeklagte O. den Geschädigten durch Vorhalten der Schrotflinte an der Gegenwehr hinderte. Hierbei handelten sie aufgrund eines zuvor zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatplans, wobei sie jeweils den eigenen Beitrag als Tätigkeit des anderen und den Beitrag des anderen jeweils als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollten (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 25, Rn. 33 m.w.N.).
Die Angeklagten handelten aus niedrigen Beweggründen. Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 466/19, juris, Rn. 25 f., m. w. N.). Spielen bei der Tat mehrere Motive eine Rolle („Motivbündel“), muss das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente einbeziehen und prüfen, ob der die Tat prägende Handlungsantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 1 StR 286/04, NStZ 2005, 332). Lässt sich kein dominantes Motiv feststellen, ist ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2023 - 1 StR 399/22, NStZ 2024, 88 mwN).
Gemessen an diesen Maßstäben stellen sich die Beweggründe der Angeklagten X. und O. als niedrig dar. Ihre der Tat ihr Gepräge gebenden Hauptmotive, nämlich Vergeltung und Machtdemonstration, stehen sittlich auf niedrigster Stufe. Ein Handeln zur Bestrafung des Gegners, zur Machtdemonstration und Ausübung von Selbstjustiz sowie, um nicht als Verlierer einer Auseinandersetzung zu gelten, steht regelmäßig sittlich auf tiefster Stufe (BGH, Urteil vom 15. März 2023 - 5 StR 432/22, juris, Rn. 12). Die Beweggründe der Angeklagten sind Ausdruck ihrer Geisteshaltung, dass der Schutz ihrer Position im Drogenhandel mehr wert sei als ein Menschenleben und dass der Geschädigte aufgrund des empfundenen Ungehorsams mit dem Tod zu bestrafen sei. Der Tod des Geschädigten war hierbei Mittel zum Zweck, gegenüber der rivalisierenden Gruppe Stärke zu demonstrieren. Davon ausgehend ist die Kammer auch davon überzeugt, dass sich die Angeklagten bei der Tatbegehung der Umstände, die die Bewertung ihrer Beweggründe als niedrig bedingen, bewusst waren und sie ihre Tatantriebe beherrschen und steuern konnten. Dafür spricht insbesondere, dass es sich nicht um ein spontanes Gesamtgeschehen handelte, wenn auch der Tötungsentschluss selbst erst kurz vor der Tötung gefasst worden sein mag. Die Angeklagten X. und O. kümmerten sich zunächst um ihre Bewaffnung, verschleppten den Geschädigten an einen menschenleeren Ort und holten ihn auf der [Insel] auch noch nach seiner kurzzeitigen Flucht ein.
Tateinheitlich haben die Angeklagten durch die Tat eine mittäterschaftliche Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß §§ 239 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. Die Angeklagten haben den Geschädigten (auf andere Weise als durch Einsperren) der Freiheit beraubt. Freiheitsberaubung auf andere Weise ist jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Die Erschwerung der Fortbewegung des Opfers ist dabei tatbestandsmäßig, wenn die dem Opfer zur Ausübung seiner Fortbewegungsfreiheit verbleibende Alternative unzumutbar ist, etwa wenn dem Opfer nur die Wahl bleibt, das Hindernis unter Inkaufnahme einer Gefahr für Leib oder Leben zu überwinden (vgl. Wieck-Noodt, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 239 Rn. 26 ff.). Vorliegend wurde der Geschädigte durch den Angeklagten X. im Schwitzkasten auf die [Insel] verbracht, wobei er in einer Hand sein mitgeführtes Messer hielt. Der Angeklagte O. hatte während der gesamten Zeit eine geladene Schrotflinte bei sich, die er zeitweise auf den Geschädigten richtete. Der Geschädigte hätte seinen Aufenthaltsort demnach, bis zu den tödlichen Stichen, nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Gefahr für Leib und Leben ändern können. Die Angeklagten haben durch eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers verursacht. Während der andauernden Freiheitsberaubung stach der Angeklagte X. aufgrund des gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Angeklagten O. auf den Oberkörper des Geschädigten ein, wodurch dieser verstarb.
2 [Angeklagter] C.
Eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat lag vor. Die Angeklagten X. und O. haben sich eines gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gemacht. Damit haben sie sich auch einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung tritt auf Konkurrenzebene hinter dem vollendeten Mord zurück. Zu der Haupttat in Gestalt der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 4 StGB und dem Grundtatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte C. Hilfe geleistet. Hilfeleisten ist jede Handlung, die die Haupttat in ihrer konkreten Gestalt erst ermöglicht oder ihren rechtsgutsverletzenden Erfolg vergrößert. Erfasst sind Handlungen, die eine Bedingung für die Ausführung der Tat setzen, aber auch solche, welche die Rechtsgutsverletzung intensivieren. Relevant ist zudem die bloße Erleichterung der Begehung der Haupttat, da sie die Haupttat in ihrer konkreten Gestalt beeinflusst (Scheinfeld, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, § 27 Rn. 6). Der Angeklagte C. hat die Angeklagten X. und O. auf dem Weg zum Ort der Entführung begleitet, hat nach dem Laden der Schrotflinte die leere Sporttasche an sich genommen und diese zurück zur “XP.”-Tankstelle verbracht. Hiermit hat er die Entführung und spätere Verletzung des Geschädigten erleichtert, da die Angeklagten X. und O. nicht durch das Tragen der Sporttasche behindert waren. Der Angeklagte C. handelte auch vorsätzlich hinsichtlich seiner Hilfeleistung. Er wusste, dass sich der Angeklagte O. mit einer Schrotflinte bewaffnete, er war anwesend als diese geladen wurde, und nahm die leere Sporttasche sodann mit, damit die Angeklagten X. und O. ungestört ihren Tatplan umsetzen konnten. Er handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der Haupttat. Er hatte Kenntnis von den Telefongesprächen und hielt es jedenfalls für möglich, dass der Geschädigte körperlich verletzt und hierfür an einen anderen Ort verbracht werden würde, was er billigend in Kauf nahm.
Der Angeklagte C. hat sich keines Mordes und keiner Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gemacht. Hierzu hat er auch keine Hilfe geleistet. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte C. weder anwesend an der Gaststätte „LF.“ noch auf der [Insel]. Einen anfänglichen Tötungsplan der Angeklagten O. und X., von dem er hätte Kenntnis erlangen können, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
3 [Angeklagter] H.
Der Angeklagte H. hat sich nach den getroffenen Feststellungen der versuchten Strafvereitelung gemäß §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Vortat, die geeignet war, den Vortäter durch ein deutsches Gericht dem Strafgesetz gemäß zu bestrafen, lag vor. Die Angeklagten X. und O. haben sich eines gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gemacht. Hierbei war dem Angeklagten H. bekannt, dass zumindest der Angeklagte X. einen Menschen vorsätzlich getötet hat. Der Angeklagte H. hat durch den Kauf des Grillanzünders und die gemeinsame Verbrennung der Opferkleidung unmittelbar zu einer geeigneten Vereitelungshandlung angesetzt. Hierbei beabsichtigte der Angeklagte H., dass der Angeklagte X., den er als Freund ansah, nicht wegen der von ihm begangenen Tat bestraft wird. Der Erfolg ist nicht eingetreten, da der Angeklagte X. noch am selben Tag festgenommen wurde.
Der Angeklagte H. hat sich entgegen der Anklage keines Mordes und keiner Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gemacht. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte H. weder anwesend an der Gaststätte „LF.“ noch auf der [Insel]. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte H. in die das Geschäft der übrigen Angeklagten und die geplante Auseinandersetzung betreffenden Unterhaltungen involviert war und von diesen Kenntnis hatte.
V Strafzumessung
1 [Angeklagter] X.
Der Angeklagte X. war bei der Tatbegehung [Heranwachsender, da er das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte.] Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und im Anschluss an die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG auf ihn angewandt. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Eine ernstliche Verselbständigung hatte bei dem Angeklagten nicht stattgefunden. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Mutter. Auch in beruflicher Hinsicht hatte er keine (legale) Perspektive entwickelt.
c § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG
Gegen den Angeklagten X. war gemäß § 17 Abs. 2 Var. 1 und 2 JGG die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe wegen der in den Taten hervorgetretenen und fortbestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten sowie wegen der Schwere der Schuld erforderlich.
Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, und zwar solcher, die die Gemeinschaftsordnung erheblich stören. Sie dürfen nicht ganz unerheblicher Art, also bloß als „gemeinlästig“ oder als Bagatelldelikte einzustufen sein.
Diese Voraussetzungen trafen und treffen auf den Angeklagten zu. Der Angeklagte ist vorgeahndet. Er war im organisierten illegalen Cannabishandel tätig. Er hat die Schule abgebrochen. Ferner konsumierte der Angeklagte seit jungem Alter regelmäßig Rauschmittel. Eine stabile Lebensgrundlage steht nicht in Aussicht. Es steht mithin zu erwarten, dass der Angeklagte auch zukünftig Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begehen wird, sofern nicht nachhaltig erzieherisch auf ihn eingewirkt wird.
Darüber hinaus war eine Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld zu verhängen. Eine Jugendstrafe erscheint aufgrund der Schwere der Schuld dann als erforderlich, wenn ein Absehen von Strafe zugunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Angeklagte hat sich bei voll erhaltener Schuldfähigkeit eines vorsätzlichen vollendeten Tötungsdeliktes schuldig gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass allein aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes nicht ohne Weiteres der Rückschluss auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden kann. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Es kommt daher entscheidend darauf an, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Hierbei ist einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Schwere der erlittenen Verletzungen abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte war im vorliegenden Fall die Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG zu bejahen. Der Angeklagte hat sich eines Tötungsdelikts schuldig gemacht, wobei er selbst mehrfach äußerst brutal gegen den Geschädigten vorgegangen ist und die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen hat.
d § 18 JGG
Bei Bemessung der Strafe stand der Kammer der Strafrahmen gemäß §§ 105 Abs. 1 und 3 Satz 1, 18 Abs. 1 JGG zur Verfügung.
Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Das Gewicht des Tatunrechts muss vielmehr gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen werden. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Strafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld verhängt wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 2 StR 78/23 -, Rn. 4, juris). Zwar verliert der Erziehungsgedanke mit fortschreitendem Alter des Täters an Bedeutung, wohingegen - insbesondere bei besonders gravierenden Straftaten - das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs immer mehr in den Vordergrund tritt. Die Kammer hat danach folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt:
Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst sein weitgehendes und persönlich abgegebenes Geständnis zu berücksichtigen. Er zeigte sich während der Hauptverhandlung reuig und einsichtig. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. In der Justizvollzugsanstalt führt er sich gut. Bezüglich der Taten des einzubeziehenden Urteils des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2023 hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft war.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die massive kriminelle Energie, die der Angeklagte zur Begehung der Tat aufwand, berücksichtigt. Er hat zur Vorbereitung der Tat eine Schrotflinte sowie Munition beschafft, die Tatbegehung war mehraktig und es kam zu mehrfachen Drohungen sowie Gewaltanwendungen. Es wurden mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht und der Angeklagte war bei der Tat vom 10.03.2024 vorgeahndet. Bezüglich der Taten des einzubeziehenden Urteils des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2023 hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten über einen langen Zeitraum begangen und unbeeindruckt von zwischenzeitlichen Ermittlungsmaßnahmen der Polizei fortgesetzt wurden.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat die Kammer die vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hierbei das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abgewogen. Der Angeklagte hat erheblichen Nacherziehungsbedarf: Er muss einen Schulabschluss erlangen, sich beruflich orientieren und sich vom Elternhaus ablösen. Er muss sich mit der Tat und seiner Biographie auseinandersetzen und er muss eine legale Lebensführung ohne den Handel mit Betäubungsmitteln erlernen. Über diesen erheblichen Erziehungsbedarf hinaus ist in Anbetracht der gravierenden Straftat auch ein erheblicher Schuldausgleich erforderlich.
Die Kammer hat vor diesem Hintergrund unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2023 (642 Ls 306/23) eine
Einheitsjugendstrafe von neun Jahren
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht des besonders schweren Gewaltverbrechens vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Die Haftdauer wird dem Angeklagten die Möglichkeit geben, eine Berufsausbildung abzuschließen, was für seine Nachreifung zwingend erforderlich ist. Der Angeklagte muss zudem erlernen, verselbstständigt und eigenverantwortlich zu leben und nicht mehr auf seine Mutter angewiesen zu sein.
2 [Angeklagter] C.
Der Angeklagte C. war bei der Tatbegehung [Heranwachsender, da er das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte.] Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und im Anschluss an die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG auf ihn angewandt. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er hat die Schule früh abgebrochen, verfügte über kein legales Einkommen und lebte in einer städtischen Notunterkunft. In beruflicher Hinsicht hatte er keine Perspektive entwickelt. Es bestand zudem eine unbearbeitete Konsumproblematik.
c § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG
Gegen den Angeklagten C. war gemäß § 17 Abs. 2 Var. 1 und 2 JGG die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe wegen der in den Taten hervorgetretenen und fortbestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten erforderlich.
Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, und zwar solcher, die die Gemeinschaftsordnung erheblich stören. Sie dürfen nicht ganz unerheblicher Art, also bloß als „gemeinlästig“ oder als Bagatelldelikte einzustufen sein.
Diese Voraussetzungen trafen und treffen auf den Angeklagten zu. Der Angeklagte ist vorgeahndet. Er war im organisierten Cannabishandel tätig. Er hat die Schule abgebrochen. Ferner konsumiert der Angeklagte seit jungem Alter illegale Betäubungsmittel. Eine stabile Lebensgrundlage steht nicht in Aussicht. Es steht mithin zu erwarten, dass der Angeklagte auch zukünftig Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begehen wird, sofern nicht nachhaltig erzieherisch auf ihn eingewirkt wird.
d § 18 JGG
Bei Bemessung der Strafe stand der Kammer der Strafrahmen gemäß §§ 105 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 JGG zur Verfügung.
Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Das Gewicht des Tatunrechts muss vielmehr gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen werden. Die Kammer hat danach folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt:
Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst sein Teilgeständnis zu berücksichtigen, auch wenn er sich nur pauschal den schriftlichen Einlassungen der Angeklagten O. und H. anschloss. Als Erstverbüßer, der wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft saß, ist er besonders haftempfindlich. In der Justizvollzugsanstalt führte er sich zuletzt gut. Der Angeklagte C. hat nur eine Beihilfe begangen, wobei sein Tatbeitrag gering war. Bezüglich der Tat des einzubeziehenden Urteils des Amtsgerichts SG.-Wanne vom 27.01.2022 hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte geständig war.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der geladenen Schrotflinte ein erhebliches Eskalationsrisiko innewohnte. Es wurden zudem mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht und der Angeklagte war bei der Tat vom 10.03.2024 vorgeahndet. Bezüglich der Tat des einzubeziehenden Urteils des Amtsgerichts SG.-Wanne vom 27.01.2022 hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt bereits vorgeahndet war.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat die Kammer die vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hierbei das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abgewogen. Der Angeklagte hat erheblichen Nacherziehungsbedarf: Er muss einen Schulabschluss erlangen und sich beruflich orientieren. Er muss sich mit der Tat und seiner Biographie auseinandersetzen und er muss eine legale Lebensführung ohne den Konsum und Handel mit Betäubungsmitteln erlernen.
Die Kammer hat vor diesem Hintergrund unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts SG.-Wanne vom 27.01.2022 (9 Ds 204/21) eine
Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Die Haftdauer wird dem Angeklagten die Möglichkeit geben, eine Berufsausbildung zu beginnen, was für seine Nachreifung zwingend erforderlich ist.
e § 21 JGG
Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht erwartet werden kann, dass sich der vorgeahndete Angeklagte die Verurteilung auch ohne die Einwirkung durch Strafvollzug zur Warnung dienen lassen und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte hat zwar eine Großmutter, die erkennbar bemüht ist und ihn bei sich aufnehmen würde. Die Großmutter des Angeklagten war jedoch bereits in der Vergangenheit mit ihm überfordert. Der Angeklagte war in der Vergangenheit mehrere Monate obdachlos und lebte zuletzt in einer städtischen Notunterkunft. Zudem besteht über die reine Wohnmöglichkeit hinaus kein stabiler Empfangsrahmen, da eine schulische sowie eine therapeutische Anbindung, welche aufgrund der unbearbeiteten Konsumproblematik erforderlich ist, ungeklärt ist.
3 [Angeklagter] O.
4 [Angeklagter] H.
Der Angeklagte H. war bei der Tatbegehung [Heranwachsender, da er das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte.]. Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und im Anschluss an die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG auf ihn angewandt. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er hat zwar einen Hauptschulabschluss, seine weitere schulische Ausbildung hat er jedoch abgebrochen. Er hat noch keine Berufsausbildung begonnen und ist bisher auch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Es bestand zudem eine unbearbeitete Konsumproblematik.
Bei der Auswahl und Bemessung der jugendrechtlichen Sanktion hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt:
Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen. Die bis [Ende 2024] andauernde Untersuchungshaft wegen Mordverdachts war für den Angeklagten, der sich erstmals in Haft befand, besonders hart. Er führte sich dort gut. Er wird [zurück zu seiner Mutter in ein anderes Bundesland ziehen], wodurch er sein delinquentes Umfeld verlassen wird. Dort hat er durch die Vermittlung seiner bemühten Mutter eine Chance auf einen Ausbildungsplatz.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um eine ganz erhebliche Vortat aus dem Bereich der Schwerstkriminalität handelte.
Zur Ahndung der Tat und Einwirkung auf den Angeklagten war es einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend und tat- und schuldangemessen, ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG eine Betreuungsweisung zu erteilen. Diese soll dem Angeklagten helfen, ein verselbständigtes Leben ohne Drogenkonsum zu führen.
VI Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten O. auf §§ 465, 472 StPO, hinsichtlich der heranwachsenden Angeklagten X., C. und H. auf § 472 Abs. 1 S. 1 StPO und §§ 74, 109 JGG. Die Belastung des Angeklagten X. mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers erscheint erzieherisch geboten.
VII Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Die Kammer hielt es für angemessen, dem Angeklagten H. aus Gründen der Billigkeit gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu gewähren. Zwar wurde der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt. Nach den Umständen des Falles hielt die Kammer es gleichwohl für geboten, den Angeklagten zu entschädigen. Die angeordnete Rechtsfolge war vorliegend erheblich geringer als die darauf gerichtete Strafverfolgungsmaßnahme. Der Angeklagte H. befand sich über acht Monate wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft. Letztlich wurde ihm nur eine Betreuungsweisung erteilt.