Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 14.01.2025 – 5 O 245/24
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0114.5O245.24.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 17.12.2024
durch den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines behaupteten Sturzes auf dem Friedhof in X..
Sie erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens. Hinsichtlich der Behandlung und des Behandlungsverlaufs wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen.
Die [Stadt V. als die] Beklagte ließ die behauptete Stelle des Sturzes mit Schottersteinen abdecken.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2023 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Mit Schreiben vom 30.08.2023 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Haftung ab.
Die Klägerin behauptet, sie sei am 27.05.2023 beim Herantreten an eine Grabstelle auf dem Friedhof in X. zu Fall gekommen. An der Stelle hätten offensichtlich die Tage zuvor festzustellenden Regengüsse sowohl Wurzelwerk als auch einen Betonsockel freigespült gehabt.
Die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätten, zumindest jedoch dieser Grabstätte freigespült wurde. Damit habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Zudem habe der Ehemann der Klägerin im fraglichen Zeitraum zwei städtische Mitarbeiter dabei beobachtet, wie sie den Friedhof nach den Regenereignissen kontrolliert und insbesondere Grabsteine auf ihre Festigkeit hin überprüft hätten.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.300,00 € für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.300,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen und
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfahrenskosten gegenüber den Rechtsanwälten M. & S. in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.300,00 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Das angeblich sturzursächliche Wurzelwerk stelle bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle dar. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die angeblich sturzursächlichen Wurzeln erkennbar gewesen. Es gebe zudem keine ununterbrochene Kontrollpflicht. Wenn die Klägerin also vortragen lasse, dass die Bodenunebenheit erst einige Tage zuvor entstanden sei, weil Regen das Wurzelwerk freigespült habe, dann fehle es erst recht an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, zumal das behauptete Sturzereignis sich an einem Samstag ereignet habe. Sofern der Ehemann der Klägerin tatsächlich zwei vor Ort arbeitende Personen gesehen haben sollte, müsse es sich um Mitarbeiter einer privaten Friedhofsgärtnerei gehandelt haben, die nicht für die Kontrolle der städtischen Wege zuständig gewesen seien, sondern ausschließlich für die Grabgestaltung beziehungsweise Grabpflege.
Von den Wurzeln sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Friedhofsbesucher einstellen. Auch wenn bei einem Hauptweg auf einem Friedhof eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten erwartet werden dürfe, habe sich das behauptete Sturzereignis nicht auf einem Hauptweg ereignet, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle. Die Klägerin hätte angesichts des unbefestigten Bodens, wie er sich auf den eingereichten Fotos zeige, sogar eine noch gesteigerte Eigensorgfalt an den Tag legen müssen.
Die Klägerin treffe jedenfalls ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden.
Das in Ansatz gebrachte Schmerzensgeld hält die Beklagte für übersetzt.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Die Beklagte hat keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle befand sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand. Dies gilt selbst dann, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde. In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind (OLG Hamm, NJW RR 1987, 412). Die Grenze von 2 cm darf allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung (OLG Köln 7 U 165/94, Urt. v. 22.12.1994). Vorliegend waren das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar, so dass sich ein durchschnittlicher Friedhofsbesucher ohne weiteres auf diese „Stolpferfalle“ einstellten konnte. Die Gefahrenstelle warnte vor sich selbst. Darüber hinaus ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befand. Hier ist zu erwarten, dass Benutzer noch sorgfältiger vor sich schauen.
Nach alledem unterliegt die Klage der vollständigen Abweisung. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.300,00 EUR festgesetzt.