Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 21.03.2025 – 110 Qs 51/24

ECLI:DE:LGK:2025:0321.110QS51.24.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 30.04.2024 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2024 – 812 OWi 65/23 – in der Fassung des Beschlusses vom 05.08.2024 – Az. 812 OWi 65/23 – dahingehend abgeändert, dass der Verteidigerin Frau Rechtsanwältin W. N. aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattende notwendige Auslagen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2023 auf 979,87 EUR festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, wobei die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 45 % ermäßigt wird und die gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu 45 % der Staatskasse auferlegt werden. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse zu 45 %.

4

Amtsgericht Köln

5

Landgericht Köln

Beschluss

7

In dem Beschwerdeverfahren

8

betreffend die frühere Bußgeldsache

9

gegen

10

hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln

11

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin

12

am 21.03.2025

13

beschlossen:

14

Auf die sofortige Beschwerde vom 30.04.2024 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2024 – 812 OWi 65/23 – in der Fassung des Beschlusses vom 05.08.2024 – Az. 812 OWi 65/23 – dahingehend abgeändert, dass der Verteidigerin Frau Rechtsanwältin W. N. aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattende notwendige Auslagen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2023 auf 979,87 EUR festgesetzt werden.

15

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

16

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, wobei die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 45 % ermäßigt wird und die gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu 45 % der Staatskasse auferlegt werden. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse zu 45 %.

Gründe

18

I.

19

Mit Bescheid vom 06.12.2022 war gegen den früheren Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt und die Tat im Fahreignungsregister mit einem Punkt bewertet worden. Ihm wurde vorgeworfen ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt zu haben. Hiergegen legte der frühere Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2022 Einspruch ein. Nach Übergabe der Bußgeldsache an das Amtsgericht am 21.03.2023, dem Hauptverhandlungstermin vom 03.07.2023 und anschließender Vertagung der Sache wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2023 – Az 812 OWi 65/23 –nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

20

Im Kostenantrag vom 19.07.2023, ergänzt durch den Schriftsatz vom 03.04.2024, wurden unter anderem folgende Gebühren geltend gemacht:

22

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG                                                        110,00 EUR

23

Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG               176,00 EUR

24

Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG                             176,00 EUR

25

Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG                                               176,00 EUR

26

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2024 wurden dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattende notwendige Auslagen auf 977,49 EUR festgesetzt. Im Übrigen wurde der vorgenannte Kostenantrag in Höhe von 211,82 EUR zurückgewiesen. Gegen diese Teilzurückweisung in dem am 18.04.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, eingegangen bei Gericht am selben Tage. Auf die parallel erfolgte Erinnerung der Bezirksrevisorin hat die Rechtspflegerin mit dem Abhilfebeschluss vom 05.08.2024 den festgesetzten Betrag abgeändert und auf 810,89 EUR reduziert.

27

Die Rechtspflegerin sowie die Bezirksrevisorin sind der Auffassung, dass eine Grundgebühr von 80,00 EUR angemessen sei, da die Akte zum Zeitpunkt der Einsichtnahme durch die Verteidigerin lediglich einen Umfang von 24 Blatt gehabt habe. Der Sachverhalt sei zudem sachlich und rechtlich einfach gelagert gewesen. In Bezug auf die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG sei mit Blick auf den Umfang der Verteidigertätigkeit eine Gebühr von 100,00 EUR ausreichend. Gleiches gelte für die Gebühr Nr. 5109 VV RVG, so dass diese auf 140,00 EUR zu beziffern sei. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG sei nicht entstanden. Die Sache sei am 03.07.2023 vertagt und am 11.07.2023 sei bereits die Einstellung erfolgt. Für diesen Fall sehe die herrschende Meinung keinen Anfall dieser Gebühr vor.

28

II.

29

Die sofortige Beschwerde ist in Bezug auf die Festsetzung weiterer 168,98 EUR (davon 26,98 EUR Umsatzsteuer), die die Beschwerdeführerin aufgrund der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs vom 16.12.2022 im eigenen Namen geltend macht, teilweise begründet.

30

Ausgangspunkt für die Höhe der Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, Vorbem. 4 Rn. 19 m. w. N.). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind.

31

Es steht außer Frage, dass Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung ist und keineswegs grundsätzlich – allein weil es sich um ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren handelt – ein geringerer Betrag. Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., § 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Die Mittelgebühr soll regelmäßig durchschnittliche Angelegenheiten abdecken, in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gilt nichts anderes. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten erfasst, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

32

Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittelgebühr Nr. 5100 VV RVG angemessen, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung handelte. Zwar belief sich der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Einsichtnahme auf lediglich 16 Blatt und es lagen zudem keine „klassischen“ gebührenerhöhenden Umstände wie ein Fahrverbot und/oder ein besonders schwerer Verstoß, der den Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hätte, vor. Allerdings hat der Aktenumfang vorliegend nur eine geringe Bedeutung, da dieser in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeits-Verfahren regelmäßig gering ausfällt. Zudem kommt hier als besonderer Umstand hinzu, dass die Sache von der Beweislage einen höheren Arbeitsaufwand erforderte, da es auf die konkrete Beschaffenheit der Tatörtlichkeit und auf Details in der Wahrnehmung der Polizeibeamten ankam, so dass bereits im Rahmen der Einarbeitung am 16.12.2022 ein umfangreiches Mandantengespräch erforderlich war.

33

Auch die beanspruchten Mittelgebühren Nr. 5103 und 5109 VV RVG sind – insbesondere vor dem Hintergrund einer zu bejahenden durchschnittlichen Bußgeldsache – nicht zu beanstanden. Zwar ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls als Bemessungskriterium im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehen (vgl. nur Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auflage 2023, § 14 Rn. 18). Dieser wirkte sich jedoch vorliegend nicht mindernd aus. Denn die Verteidigerin erbrachte gegenüber der Verwaltungsbehörde und im amtsgerichtlichen Verfahren umfangreichere Tätigkeiten, indem sie nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten Schriftsätze vom 08.02.2023 und 30.03.2023 zu den Akten reichte, in denen sie jeweils unter anderem die Sach- und Rechtslage aufbereitete.

34

Die beantragte Befriedigungsgebühr ist jedoch nicht erstattungsfähig. Die Verteidigerin hat keinen die Gebühr auslösenden Beitrag im Sinne einer anwaltlichen „Mitwirkung“ im Sinne der Nr. 5115 VV RVG geleistet.  Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfolgte ausschließlich auf Betreiben des Amtsgerichts. Der Verteidigerin, die eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage auch nicht angeregt hatte, wurde zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt, wobei sie mitteilte, dass sie dieser zustimme. Eine Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG sieht jedoch – anders als bei §§ 153, 153a StPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss v. 18.12.2015 – Az. 6 Qs 188/15 –, zitiert nach juris Rn. 14) – gerade kein Zustimmungserfodernis des Betroffenen vor.

35

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO.

37

Beschwerdewert: 378,42 EUR

38

Köln, 21.03.2025

39

Landgericht, 10. große Strafkammer