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Landgericht Köln Teilurteil vom 22.04.2025 – 36 O 169/24

ECLI:DE:LGK:2025:0422.36O169.24.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. a) durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses der [im Jahr 2023] verstorbenen F. G., geb. R., zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, die die Erblasserin in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

Es sind alle innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag vollzogenen unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und sämtlicher Vertragsbedingungen. Diese Angaben sind unabhängig von dem Datum des Vollzuges zu erteilen, wenn die Erblasserin

• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

• den Gegenstand tatsächlich nutzt.

Ebenfalls sind unabhängig von dem Datum des Zuwendungsvollzugs sämtliche Zuwendungen an ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung, Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung (Ausstattungen), sämtliche Zuschüsse zu dem Zweck, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf und sämtliche Zuwendungen einschließlich solcher im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bei denen der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat, mitzuteilen.

Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben sowie bei Vorhandensein von Erbverzichten durch Vorlage von Kopien sämtlicher Erbverzichte.

1. b) dem Kläger zur Wertermittlung zum Todestag, dem [Nennung des konkreten Datums aus dem Jahr 2023], zu dem Fahrzeug [der Automarke] L. [Modellbezeichnung], schwarz, Baujahr 0000/0000, amtliches Kennzeichen OO-OO 0000, sowie zu dem Motorrad [der Motorradmarke] E. [Modellbezeichnung] erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere die Zulassungsbescheinigung I und II und den ursprünglichen Kaufvertrag, sowie davon Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und dem Kläger vorzulegen. Im Übrigen wird die Klage auf der Auskunftsstufe abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

1

36 O 169/24

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Landgericht Köln

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IM NAMEN DES VOLKES

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Teilurteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln

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auf die mündliche Verhandlung vom 03.04.2025

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für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt,

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1. a) durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses der [im Jahr 2023] verstorbenen F. G., geb. R., zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, die die Erblasserin in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

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Es sind alle innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag vollzogenen unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und sämtlicher Vertragsbedingungen. Diese Angaben sind unabhängig von dem Datum des Vollzuges zu erteilen, wenn die Erblasserin

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• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

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• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

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• den Gegenstand tatsächlich nutzt.

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Ebenfalls sind unabhängig von dem Datum des Zuwendungsvollzugs sämtliche Zuwendungen an ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung, Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung (Ausstattungen), sämtliche Zuschüsse zu dem Zweck, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf und sämtliche Zuwendungen einschließlich solcher im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bei denen der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat, mitzuteilen.

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Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

17

Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben sowie bei Vorhandensein von Erbverzichten durch Vorlage von Kopien sämtlicher Erbverzichte.

18

1. b) dem Kläger zur Wertermittlung zum Todestag, dem [Nennung des konkreten Datums aus dem Jahr 2023], zu dem Fahrzeug [der Automarke] L. [Modellbezeichnung], schwarz, Baujahr 0000/0000, amtliches Kennzeichen OO-OO 0000, sowie zu dem Motorrad [der Motorradmarke] E. [Modellbezeichnung] erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere die Zulassungsbescheinigung I und II und den ursprünglichen Kaufvertrag, sowie davon Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und dem Kläger vorzulegen. Im Übrigen wird die Klage auf der Auskunftsstufe abgewiesen.

19

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

20

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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T A T B E S T A N D:

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Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte, seine Schwester, geltend. Das Verfahren befindet sich derzeit auf der Auskunftsstufe.

23

Die Parteien sind die Kinder der [im Jahr 2023] verstorbenen Frau F. G. (im Folgenden: Erblasserin).

24

Mit notariellem Testament wurde die Beklagte durch die Erblasserin [noch im selben Jahr] zur Alleinerbin eingesetzt.

25

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2023 (Bl. 10 ff. d.A.) u.a. zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf und erklärte in diesem Schreiben, von seiner Mutter bis auf Gelegenheitsgeschenke keine Schenkungen und Vorempfänge erhalten zu haben. Die Beklagte übersandte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2024 eine mit „Bestimmung Erbmasse“ überschriebene Auflistung und leistete in der Folge an den Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe [eines sechsstelligen Betrages in Euro].

26

Mit der (Stufen-)Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch.

27

Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 hat der Kläger einzelne, insbesondere auf eine Belegvorlage bezogene Passagen des mit der Klageschrift auf erster Stufe angekündigten Klageantrags zu 1.a) zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt (auf der ersten Stufe) nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. a) durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses der [im Jahr 2023] verstorbenen F. G., geb. R., zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, die die Erblasserin in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

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Es sind alle innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag vollzogenen unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und sämtlicher Vertragsbedingungen. Diese Angaben sind unabhängig von dem Datum des Vollzuges zu erteilen, wenn die Erblasserin

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• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

33

• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

34

• den Gegenstand tatsächlich nutzt.

35

Ebenfalls sind unabhängig von dem Datum des Zuwendungsvollzugs sämtliche Zuwendungen an ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung, Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung (Ausstattungen), sämtliche Zuschüsse zu dem Zweck, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf und sämtliche Zuwendungen einschließlich solcher im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bei denen der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat, mitzuteilen.

36

Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

37

Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben sowie bei Vorhandensein von Erbverzichten durch Vorlage von Kopien sämtlicher Erbverzichte.

38

1. b) dem Kläger zur Wertermittlung zum Todestag, dem [Nennung des konkreten Datums aus dem Jahr 2023], zu dem Fahrzeug [der Automarke] L. [Modellbezeichnung], schwarz, Baujahr 0000/0000, amtliches Kennzeichen OO-OO 0000, sowie zu dem Motorrad [der Motorradmarke] E. [Modellbezeichnung] erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere die Zulassungsbescheinigung I und II und den ursprünglichen Kaufvertrag, sowie bei dem [Fahrzeug der Automarke] L. den Kaufvertrag nach dem Erbfall, sowie davon Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und dem Kläger vorzulegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachte Auskunft. Sie habe umfassend Auskunft erteilt, sei zu keiner Zeit zur Erstellung eines notariellen Verzeichnisses aufgefordert worden und habe keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 (Bl. 273 d.A.) hat die Beklagte die nach dem Erbfall abgeschlossenen Kaufverträge für das [vorbezeichnete] Motorrad [der Motorradmarke] E. und den [vorbezeichneten] Pkw [der Automarke] L. sowie mit Schriftsatz vom 02.04.2025 ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 31.03.2025 (Bl. 290 ff. d.A.) vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

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Die zulässige Klage ist, soweit derzeit darüber zu befinden ist, ganz überwiegend begründet.

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1.

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Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses besteht grundsätzlich neben demjenigen auf ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis; von einem insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2022, Az. 24 U 234/21). Ob der Anspruch auf Auskunftserteilung durch notarielles Nachlassverzeichnis außergerichtlich geltend gemacht worden ist, ist insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht relevant und allenfalls für die – hier mangels Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs ohnehin auch im Rahmen der späteren Kostenentscheidung nicht zu entscheidende – Frage von Bedeutung, ob es sich um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO handelt.

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2.

48

Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses besteht und ist auch nicht durch Erfüllung erloschen.

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a)              Die in § 2314 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB normierten Voraussetzungen, unter denen der pflichtteilsberechtigte Kläger die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen kann, liegen vor. Insbesondere besteht der Auskunftsanspruch auch dann, wenn der Erbe zuvor bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt hat; weiterer Voraussetzungen oder einer gesonderten Begründung bedarf es hierfür nicht (BGH, NJW 2019, 234 Rn. 9; OLG München, ZEV 2018, 97; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2314 Rdn. 7; OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2022, Az. 24 U 234/21). Auch von einem Verstoß gegen Treu und Glauben oder das Schikaneverbot des § 226 BGB ist grundsätzlich nicht auszugehen (OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2022, Az. 24 U 234/21). Der Kläger hat zudem Anspruch darauf, bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB).

50

b)              Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.04.2025 vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 31.03.2025 hat keine Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB.

51

Einer Erfüllung steht bereits entgegen, dass die mit dem Klageantrag zu 1.a) geltend gemachte Hinzuziehung des Klägers bei Aufnahme des Verzeichnisses weder vorgetragen noch aus dem Nachlassverzeichnis ersichtlich ist. Vielmehr ist die unterbliebene Hinzuziehung des Klägers unstreitig.

52

Zudem hat der Notar ausdrücklich – mangels entsprechender Beauftragung, vgl. S. 4 des Verzeichnisses unter Hinweis auf die beigefügte E-Mail der Beklagtenvertreterin vom 17.02.2024 (Bl. 318 d.A.) – keine Ermittlungen in Gestalt der Durchsicht von Kontoauszügen angestellt.

53

Entgegen den Ausführungen in der mit dem notariellen Nachlassverzeichnis vom 31.03.2025 in Bezug genommenen E-Mail der Beklagtenvertreterin vom 17.02.2025 geht es dabei schon nicht um eine Belegvorlage, sondern um in aller Regel erforderliche Ermittlungen des Notars.

54

Der Notar muss zur eigenverantwortlichen Erstellung des Verzeichnisses selbst Ermittlungen anstellen. Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass er im Rahmen derartiger Ermittlungen weitere Vermögensgegenstände aufdeckt, welche die Beklagte bisher – bewusst oder unbewusst – nicht angegeben hatte, zumal ohne Weiteres denkbar ist, dass sich im Zuge der Ermittlungen Anhaltspunkte für ergänzungspflichtige Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB ergeben (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2022, Az. 24 U 234/21).

55

Ausgehend von dem Maßstab, dass der Notar diejenigen Ermittlungen durchzuführen hat, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde, gehört zu der Ermittlung von Zuwendungen, dass der Notar die vollständigen Kontounterlagen bzw. Kontoauszüge des Erblassers sichtet und ggf. anfordert (vgl. BGH NJW 2024, 2759 Rn. 17, beck-online; OLG Hamm ErbR 2024, 460, beck-online). Den von Beklagtenseite in der vorgenannten E-Mail vom 17.02.2025 angeführten Entscheidungen – soweit diese auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt übertragbar sind – schließt sich die Kammer nicht an. Nach Auffassung der Kammer muss der Pflichtteilsberechtigte – abgesehen davon, dass er hierzu in der Regel gar nicht in der Lage ist – keine konkreten Anhaltspunkte für Schenkungen oder begründete Vermögensverschiebungen vortragen, da die Ermittlungen des Notars gerade der Aufdeckung solcher Verschiebungen dienen sollen, zumal im vorliegenden Fall durchaus erhebliches Vermögen der Erblasserin vorhanden war.

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3.

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Auch der mit dem Klageantrag zu 1.b) geltend gemachte Wertermittlungsanspruch besteht ganz überwiegend. Lediglich im Hinblick auf den im Klageantrag ausdrücklich aufgeführten, nach dem Erbfall abgeschlossenen Kaufvertrag für den Pkw [Automarke] L. ist Erfüllung eingetreten, nachdem dieser mit Schriftsatz vom 18.11.2024 vorgelegt worden ist.

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Zwar ist der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vom eigentlichen Auskunftsanspruch zu unterscheiden. Ein Wertermittlungsanspruch ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur solange zu verneinen, wie die Zugehörigkeit eines bestimmten Gegenstandes zum realen oder fiktiven Nachlass vom Pflichtteilsberechtigten nicht bewiesen wurde (vgl. MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 28, beck-online).

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Vorliegend ist die Nachlasszugehörigkeit der im Tenor jeweils näher aufgeführten Fahrzeuge unstreitig, so dass der Wertermittlungsanspruch bereits auf der Auskunftsstufe tenoriert werden konnte.

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Der Wertermittlungsanspruch ist wie beantragt auf die Vorlage von Unterlagen und eines Bewertungsgutachtens gerichtet (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 24, beck-online).

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Ob die Verkehrswertgutachten auf Kosten des Nachlasses oder – wie klägerseits beantragt – auf Kosten der Beklagten einzuholen sind, macht aufgrund der Alleinerbenstellung der Beklagten keinen Unterschied. Die Frage einer Berücksichtigung der Kosten als Nachlasspassiva ist erst auf der Leistungsstufe relevant.

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4.

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Die prozessuale Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.