Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 15.05.2025 – 88 O 32/25
8. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2025:0515.88O32.25.00
Landgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
wegen Wettbewerbsverstoßes
hat die 8. Kammer für Handelssachen
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2025
durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht
sowie die Handelsrichter
für Recht erkannt:
I.
Die Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, an dessen Stelle, im Falle der Uneinbringlichkeit, eine im Falle der Antragsgegnerin an den Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall gesamt bis zu zwei Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1.1. im Zusammenhang mit dem jeweiligen Produkt (Nahrungsergänzungsmittel) mit der Bezeichnung „A.“ und/oder „P.“ und/oder „X.“ und/oder „H.“ und/oder „L.“ im Rahmen ihres Internetauftritts (z.B. https://xxxxxxx.xx)
wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
1.1.1. mit einer oder mehrerer der folgenden Aussagen
1.1.1.1. „FÜR DEINE LEBER ‚A.‘ Mehr als Artischocke & Mariendistel / Hochqualitative CDP-Cholin/Breitband-Komplex“;
1.1.1.2. „‘A.‘ Breitband-Komplex für die Leber* ‚W. A.‘ ist ein natürlicher Breitband-Komplex, angereichert mit 22 wertvollen Vitalstoffen und trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei*.“;
1.1.1.3. „INNOVATIVER ANSATZ: DAMIT WIRST DU VERSORGT Unser ‚W. A.‘ ist der innovative Klassiker für die Leber * . Die Klassiker Mariendistel, Artischocke, Löwenzahn sowie besondere Cholinverbindungen werden zusätzlich durch ein breites Spektrum zahlreicher Bioaktivstoffe angereichert. Sie verfügen über wissenschaftlich untersuchte Eigenschaften und sind optimal untereinander harmonisiert. So entstehen in ‚A.‘ äußerst potente Synergien. Mit dieser Rezeptur erhältst du genau das, was du suchst.“;
1.1.1.4. „CHOLIN DER KLASSIKER FÜR DEINE LEBER *
Cholin unterstützt die Leber, da der Vitalstoff die Ansammlung von Fett in der Leber reduzieren kann und somit zur Vorbeugung oder Behandlung von Lebererkrankungen beitragen kann, insbesondere der nicht alkoholischen Fettlebererkrankung (NAFLD), von der die meisten Betroffenen erst sehr spät erfahren, da die Leber über keine Schmerzrezeptoren verfügt. Neben Cholinbitartart beinhalten die ‚A.‘ Kapseln das äußerst potente und gehirngängige CDP Cholin.“;
1.1.1.5. „OFT UNTERSCHÄTZT. VITAMIN B-KOMPLEX Eine (unerkannte) Fettleber hat u.a. zur Folge, dass der Homocysteinspiegel zu hoch ist, sodass daraus gravierende Krankheiten wie bspw. eine Fettleberhepatitis entstehen können. Forscher [des Forschungsinstituts „Y.“ in E.] haben herausgefunden, dass die Gabe von speziellen B-Vitaminen zur Vorbeugung und sogar Therapie diverser Fettleberstadien eingesetzt werden kann.“;
1.1.1.6. „‘P.‘ KRÄUTER-ELEXIER NACH TRADITIONELLER REZEPTUR.“;
1.1.1.7 „Leber-Paket: Reinigungskur für deine Leber Das ‚W.‘ Leber-Paket mit unserem besonderen Leber-Vitalstoffkomplex ‚A.‘, ‚P.‘ Bittertropfen und unsere Darmkur ‚T.‘ ist ein ausgewogenes Set für eine effektive Leberreinigungs-Kur“;
1.1.1.8. „22 Bioaktivstoffe* Optimal harmonisiert Leber-Paket: Reinigungskur für deine Leber*;
1.1.1.9. „‘I.‘ Awards XXXX Nahrungsergänzung & Supplements Fitness GEWINNER“;
1.1.1.10. „Top-Kombination von 16 verschiedenen Darmkeimstämmen, Vitaminen und Mineralstoffen A-Z“
1.1.1.11. „RUNDUM-VERSORGUNG FÜR DEINE LEBER:“
1.1.1.12. „BITTERSTOFFE FÜR DEINE LEBER: ‚W. P.‘ Bitterstoffe, unter anderem aus Schafgarbe, sorgen für einen gesunden Gallenfluss und aktivieren die Leberfunktion. Sie helfen der Darmflora und wirken entzündungshemmend.“;
1.1.1.13. „So bist du rundum versorgt und kannst deine Leber reinigen“;
1.1.1.14. „‘G.‘ KAPSELN: FÜR DARM & IMMUNSYSTEM Außergewöhnliche Kombination für Darm und Immunsystem. Mit denen in ‚W. G.‘ enthaltenen genstabilen, vermehrungsfähigen Bifidobakterien und Laktobazillen LGG, BB12, LA5 und CRL-431 wurden insgesamt mehr als 1000 Studien durchgeführt. Das enthaltende und besonderes potente Inulin ‚B.‘ sorgt weiterhin dafür, dass die zugeführten Darmbakterien auch nach der Einnahme eine ideale Lebensgrundlage vorfinden. ‚G.‘ ist zu 100% vegan.“
1.1.1.15. "VITAMIN C KASPELN: LANGZEITEFFEKT DURCH ‚K.-C‘ Besondere Planzenextrak-Formel: Darin enthaltene pflanzliche Lipide und Zitrus-Bioflavonoide ermöglichen eine verbesserte Aufnahme, Verteilung und Verweildauer im Körper. Langzeiteffekt durch ‚K.-C‘: Der in ‚W.‘ Vitamin C enthaltene Rohstoff ist klinisch getestet und wird 233% schneller vom Körper absorbiert und verweilt länger im Körper verglichen mit anderen Vitamin C-Formen. Tagesdosierung von 2000 mg, 100% vegan und klinisch getestet.“;
1.1.1.16. „Optimal harmonisierte Kombination von 9 Darmbakterien und 2 Ballaststoffen
W. Histamin-Paket: Das Duo bei Histaminunverträglichkeit
Das ‚W.‘ Histamin Paket ist unsere Empfehlung bei Fruktose- und Histaminintoleranz.“
1.1.1.17. „‘W.‘-Methode-Starterpaket: Effektives Abnehmen
Die ‚W.‘-Methode ist ein einfaches Konzept für eine effektive Gewichtsabnahme und Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens. Bestehend aus 3 wichtigen Säulen, sorgt die ‚W.‘-Methode dafür, dass dein Körper während einer Diät ausreichend mit Nährstoffen versorgt wird.“
1.1.1.18. „EFFEKTIVE GEWICHTSABNAHME: 3-SÄULEN-Konzept
Mit unserer ‚W.‘ Methode-Starterpaket deckst du die 3 wichtigen Säulen für eine effektive Gewichtsreduktion ab: Vollwertige Shake-Mahlzeiten, ein ausgeglichener Säure-Basen-Haushalt und ein gut funktionierender Darm! Mit gesunder Power aus pflanzlichem Eiweiß von Erbse und Reis, plus hochkonzentriertem Granatapfel-Extrakt, erhältst du die Nährstoffe, die dein Körper braucht. Der Säure-Basen-Haushalt spielt bei jedem Stoffwechselvorgang eine wichtige Rolle. Dieser ist nicht nur während einer Diät wichtig, sondern generell im täglichen Leben. Eine gut funktionierende Darmflora leistet wertvolle Dienste für unsere Gesundheit, eine gestörte Darmflora hingegen kann Ursache vieler Krankheiten sein.“;
1.1.1.19. „100% Rein“ und/oder „Optimierte Wirkstoff-Kombination“;
1.1.1.20. „Nur 2 Kapseln täglich“
1.1.1.21. „BESONDERE STOFFWECHSELFORMEL Die Kapseln mit komplexer Wirkstoffkombination aus grünen Kaffee-Extrakt, Guarana und Chilli-Extrakt helfen dabei, denn Fettsäurestoffwechsel zu unterstützen. Unsere Premium Kapseln enthalten hochdosierte und sinnvoll kombinierte Pflanzenextrakte, in einzigartiger Kombination mit wichtigen Mineralstoffen und Vitaminen.“
1.1.1.22. „TRADITION & WISSENSCHAFT Mit der besonderen ‚X.‘ Formel vereinen wir jahrtausende altes Wissen über Pflanzen wie Garcinia Cambogia, Konjakwurzel, Guarana, Chilli, Kaffee, Himbeeren, Bitterorangen und Safran mit neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Aminosäuren und Spurenelementen.“;
1.1.1.23. „Darmflorakomplex bei Pilzinfektion: ‚H. W. H.‘ ist ein spezieller Darmflorakomplex mit Laktobazillen und Bifidobakterien bei Candida albicans. Dieser wurde explizit für Betroffene von Candida Albicans-Überwucherung und anderen Pilzinfektionen konzipiert. Im Gegensatz zu anderen Produkten auf dem Markt verzichten wir daher bewusst auf die zusätzliche Beigabe von weiteren Hefepilzen wie Saccharomyces boulardii.“:
1.1.1.24: „‘H.‘ GEEIGNET BEI CANDIDA ALBICANS“
1.1.1.25. „100% rein und geprüft“ und/oder „Mit 9 Premium-Darmkeimstämmem“;
1.1.1.26. „Optimal harmonisiert Kombination von 9 Premium-Darmbakterienstämmen und Ballaststoffen“;
1.1.1.27. „GESCHÜTZTE REZEPTUR ‚W. H.‘ ist eine international geschützte Marke. Der Erfolg dieser Rezeptur auf basiert den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der jahrzehntelangen Erfahrung von Fachapotheker V. in der Entwicklung und Herstellung hochwertigster Synbiotika.“;
1.1.1.28. „Zur Regulierung der Hormontätigkeit“;
1.1.1.29. “‘L.‘“: Fühle dich wohl während deiner Wechseljahre;
‚W. L.‘ unterstützt bei Wechseljahrsbeschwerden wie Hitzewallungen, Schwitzen, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit. Der Komplex besteht aus 18 verschiedenen Inhaltsstoffen, die zum Wohlbefinden während der Wechseljahre beitragen.“;
1.1.1.30. „STARK BEI HITZEWALLUNGEN: ROTKLEEEXTRAKT Rotklee (Trifolium pratense) wird häufig als pflanzliches Mittel gegen Wechseljahrsbeschwerden eingesetzt, insbesondere wegen seiner Isoflavone. Diese Isoflavone können ähnlich wie körpereigenes Östrogen wirken. Sie werden desahlb Phytoöstrogene genannt. Rotklee wird vor allem für die Linderung von Hitzewallungen, nächtlichem Schwitzen und trockenen Schleimhäuten verwendet.“;
1.1.1.31. „‘L.‘ vereint nicht nur neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern nutzt gleichzeitig jahrtausende altes Wissen aus traditionellen Anwendungen wie der Ayurveda. Daher findet sich neben den äußerst potenten Pflanzen wie Yamswurzel und Shatavari ebenfalls Brahmi-welches auch kleines Fettblatt genannt wird-sowie Myrrhe und ein patentierter Safranextrakt in unserem Vitalstoffkomplex.“;
wenn das jeweils geschieht wie auf der Webseite https://xxxxxxx.xx/ und wie in der Anlage CF 10 wiedergegeben;
und/oder
1.2. Nahrungsergänzungsmittel, die im Zusammenhang mit einer Pilzinfektion stehen, insbesondere Candida Albicans, als „H.“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in der Anlage CF 11 wiedergegeben;
und/oder
1.3. Nahrungsergänzungsmittel, die im Zusammenhang mit den Wechseljahren (Menopause) der Frau stehen, als „L.“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in der Anlage CF 12 wiedergegeben.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Streitwert: 266.666,66 €
Tatbestand
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung verschiedener wettbewerblicher Aussagen.
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin [, der U. GmbH,] ist u.a. der Vertrieb von Naturheilprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) und diesen Bereichen zugeordneten Medien, insbesondere im Online-Handel, sowie das Betreiben sonstiger Handelsgeschäfte aller Art für derartige Produkte.
Die Antragsgegnerin [, die W. GmbH,] bewirbt und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel über das Internet im Rahmen des Online-Handels. So warb sie wie in den Anlagen CF 10 bis CF 12 wiedergegeben. Diese Werbung beanstandet die Antragstellerin.
Die Antragstellerin sieht in der beanstandeten Werbung ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte die Antragsgegnerin erfolglos ab. Die Antragsgegnerin sieht in diesem Verfahren eine Fortsetzung eines vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor der Zivilkammer - Landgericht Köln 33 O 230/24.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, §§ 3 Nr. 1, Nr. 2 a), 6 Nr. 1 und Nr. 2 HeilmittelwerbeG (HWG), Art. 10, 13 VO (EG) 1924/2006 Health-Claims-VO (HCVO), insbesondere aus Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) 1169/2011 LebensmittelinformationsVO (LMIV).
In den Abbildungen 5 bis 8 Anlage CF 10 führe die Antragsgegnerin nicht zuordenbare wissenschaftliche Untersuchungen bzw. klinische Studien an und überlasse es den Verkehrskreisen, diese dem speziellen Wirkstoff, insbesondere aber dem speziellen von der Antragsgegnerin verwendeten Wirkstoffgemisch zuzuordnen. Dies, obwohl es keine einzige wissenschaftliche Untersuchung gebe, zumindest werde diese nicht angegeben, die sich mit dem konkreten Vielstoffgemischen in genau der von der Antragsgegnerin verwendeten Zusammensetzung auseinandergesetzt habe. Die Antragsgegnerin verstoße bei der Werbung gegen das im Gesundheitsbereich geltende Strengeprinzip.
Es gehe auch nicht um Werbung, die schon in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren bekannt gewesen sei. Erst anlässlich der Nachforschungen der Antragstellerin zu einem Ordnungsmittelantrag sei die Antragstellerin auf die neuerliche Werbung „im Gewand der alten Werbung“, die jedoch nicht in den Kernbereich des Verbotes der 33. Zivilkammer falle (33 O 230/24), aufmerksam geworden.
Zu den einzelnen Aussagen trägt die Antragstellerin wie folgt vor.
Zu 1.1.1.1
Die Aussage stellen eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10, 13 HCVO) dar. Durch den (engen) Bezug der Pflanzen(teile) zum unmittelbar daneben befindlichen Slogan „FÜR DEINE LEBER ‚A.‘ Mehr als Artischocke & Mariendistel / Hochqualitative CDP-Cholin/Breitband-Komplex“ suggeriere die Antragsgegnerin dem angesprochenen Verkehr, dass deren Produkt bzw. die maßgebliche Wirkstoffkombination des Produktes eine gesundheitsfördernde Wirkung bzw. positive Eigenschaft auf die menschliche Leber und somit auf die Gesundheit des Menschen habe, obwohl für das streitgegenständliche Produkt in der konkreten Zusammensetzung keine einzige wissenschaftliche (valide) Untersuchung vorliege, die es erlauben würde, eine solche Annahme zu rechtfertigen. Dies stelle eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG dar und eine gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 a) HWG unzulässige Werbung. Der Sternchenhinweis biete keine Aufklärung, da sich der in Bezug genommene Claim für Cholin nicht auf das beworbene Kombinationsprodukt beziehe.
Zu 1.1.1.2
Hierbei handele es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10, 13 HCVO, die nicht belegt und/oder belegbar seien. Da die menschliche Leber konkret benannt sei, verstehe der allgemeine Verkehrskreis die Werbeaussage so, dass die Funktionsweise der Leber durch das NEM zugunsten ihrer Gesundheit gefördert werde. Einzig für den (einen) Wirkstoff Cholin existiere eine in der Liste nach Artikel 13 eingetragener Claim, der sich aber ausschließlich auf diesen einen (reinen) Wirkstoff und in keinem Fall auf ein Wirkstoffgemisch oder die zusätzlichen 22 Vitalstoffe beziehe und nicht eigenmächtig darauf zu erweitern sei. Der Sternchenhinweis könne über eine Irreführung nicht hinwegzuhelfen, da mittels eines solchen eine unlautere, mithin unwahre Aussage im Blickfang des Betrachters nicht revidiert werden könne.
Zu 1.1.1.3
Neben der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, werbe die Antragsgegnerin auch mit wissenschaftlichen Untersuchungen/Studien über die Eigenschaften des Produktes „A.“ ohne jedoch zu erwähnen und/oder nachzuweisen, in welcher wissenschaftlichen Untersuchung/Studie das Produkt „A.“ bzw. ein Produkt mit der identischen Zusammensetzung untersucht worden ist und welche Ergebnisse im Rahmen der Untersuchungen bzw. wissenschaftlichen Studien zu Tage getreten sind. Es würden auch nicht die Quellen entsprechender Studien und/oder deren Verfasser genannt, erst recht nicht zuordenbar. Allein, dass es für Cholin zugelassene gesundheitsbezogene Angaben in der Liste zu Art. 13, 14 HCVO gebe, entbinde den Werbenden nicht von der Pflicht wesentliche Informationen anzugeben, zumal die cholinbezogene Aussage über den zugelassenen Health Claim hinausgehe. Insbesondere suggeriere die Antragsgegnerin, dass die Hauptwirkstoffe Mariendistel, Artischocke, Löwenzahn sowie besondere Cholinverbindungen zusätzlich durch ein breites Spektrum zahlreicher Bioaktivstoffe angereichert seien, wofür wissenschaftlich untersuchte Eigenschaften verfügbar seien und diese Wirkstoffe optimal untereinander harmonisiert seien. Weiter werbe sie damit, dass in „A.“ äußert potente Synergien entstünden. Dies obwohl hierüber keine wissenschaftlich haltbare Nachweise vorlägen.
Soweit die Aussage bereits Gegenstand des Tenors in dem vorangegangenen Verfügungsbeschluss gewesen sei, handele es sich hier um einen neuen Streitgegenstand.
Zu 1.1.1.4
Die Antragsgegnerin mache im Hinblick auf den Wirkstoff Cholin neben dem zugelassenen und mittels Sternchenhinweises aufgelösten Claim spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10, 13 HCVO, die nicht belegt und/oder belegbar seien. Die Werbung verstoße auch gegen Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV wonach es verboten sei, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.
Zu 1.1.1.5
Auch hier werde nicht die Fundstelle der wissenschaftlichen Arbeit/Studie angegeben, ebenso wenig wie die Verfasser oder deren Berufsbezeichnungen bzw. des Wohnortes. Dies verstoße gegen § 6 Nr. 1 und Nr. 2 HWG sowie §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Weiter werbe die Antragsgegnerin für B-Vitamine mit eigenständigen spezifischen Angaben, die keine zugelassen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3, Art. 13 und 14 HCVO seien. Sämtliche Angaben hierzu seien weder belegt noch belegbar.
Zu 1.1.1.6
Die Aussage sei irreführend, da es eine „traditionelle Rezeptur“ für das Kräuter-Elixier nicht gebe; sollte es eine solche geben, dann suggeriere die Antragsgegnerin dem Verkehr unlauter, dass dies eine Besonderheit im Hinblick auf die alkoholische Lösung darstelle, was ebenfalls nicht anzunehmen sei und gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoße. Weiter lehne sich die Antragsgegnerin mit diesem Slogan an das den interessierten Verkehrskreisen bekannte „Traditionelle pflanzliche Arzneimittel“ gemäß § 39a AMG an, um zu suggerieren, es handele sich bei den NEM „P.“ um ein besonders hochwertiges pflanzliches Produkt (bzw. sogar pflanzliches Arzneimittel), was es aber nicht sei, zumal hierfür eine Registrierung der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM) erforderlich wäre. Damit stelle sie das Produkt „P.“ unlauter auf eine Stufe mit einem Arzneimittel, was den Verkehr dazu verleite, dieses Produkt aufgrund der bekannten guten Wirkungen und Überwachung durch das BfArM und Aufsichtsbehörden zu erwerben und zu verwenden. Dies sei irreführend und unlauter, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5a UWG.
Zu 1.1.1.7
Es handele sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Eine derartige Angabe sei nicht in der Liste der zugelassenen Angaben im Sinne von Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen und damit unzulässig.
Zu 1.1.1.8
Es werde dem Verkehr in Verbindung mit dem direkt daneben beworbenen „Leber-Paket“ suggeriert, dass in deren Produkt(en) jeweils 22 Bioaktivstoffe vorhanden seien, was aber nicht der Fall sei. Es sei dem Verkehr schon nicht klar, was „Bioaktivstoffe“ überhaupt sein sollen, sodass bereits diese Bezeichnung im konkreten Zusammenhang irreführend und unlauter sei. Zudem suggeriere die Antragsgegnerin durch das Wort „Bioaktivstoffe“, dass diese Stoffe nachweislich eine Wirkung auf die „Bioaktivität“, mithin die „Bioverfügbarkeit“ hätten, was aber ebenfalls nicht der Fall sei; Nachweise hierzu, insbesondere für ein Vielstoffgemisch, existierten nicht. Dies sei irreführend und unlauter, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Dies gelte auch die Aussage „optimal harmonisiert“; es lägen keine wissenschaftlichen Daten vor, dass es sich um ein „optimal harmonisiertes“ Produkt bzw. Produkte handelt, zumal dem Verbraucher nicht klar sei, was darunter überhaupt zu verstehen ist. Es könnte sich um optimal harmonisierte „Bioaktivstoffe“ oder aber um die drei (3) optimal zueinander abgestimmten Produkte handeln. Durch diese Werbung wird dem Verkehr suggeriert, dass das Produkt bzw. die Produkte eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung hat/haben, die es/sie nicht habe/hätten, § 3 Nr. 1 HWG.
Zu 1.1.1.9
Es werde von der Antragsgegnerin nicht klargestellt, was unter der Auszeichnung zu verstehen sei bzw. welche Grundlagen für die Bewertung vorgelegen haben. Zudem werde eine konkrete Fundstelle nicht angegeben. Die Werbung mit einer Auszeichnung führe bei dem Verbraucher zu dem Bedürfnis, das Ergebnis in Relation zu den übrigen getesteten Produkten setzen zu können und die Modalitäten des Tests zu prüfen. Werbe ein Unternehmen mit einer angeblichen Drittbewertung ohne Fundstelle, die zu einem Ergebnis „Höchste Reputation“ geführt haben soll, komme neben einer Unlauterkeit wegen fehlender Übermittlung der Fundstelle als wesentlicher Information zusätzlich eine unzulässige Spitzenstellungswerbung in Frage. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 5a Abs. 1 UWG vor.
Zu 1.1.1.10
Die Bewerbung suggeriere dem Verkehr, dass es sich um ein „Wundermittel“ handele, dessen therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen außer Frage stehen würde. Hierfür gebe es jedoch keinerlei Nachweise, sodass ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 HWG vorliege. Daneben werbe die Antragsgegnerin mit einem - nicht haltbaren - Superlativ, namentlich der „TOP-Kombination“. Sie behaupte damit eine optimale Kombination für das von ihr beworbene Produkt gefunden zu haben, die auf Basis wissenschaftlicher Untersuchungen beruhe. Die Werbung sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend und unzulässig.
Zu 1.1.1.11
Es werde suggeriert, dass der Verkehr mit deren Produkt bzw. Produkten „rundum versorgt“ ist und keiner weiteren Behandlungen und/oder Arzneimittel mehr bedürfe. Dies stelle einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1 und Nr. 2 a) HWG dar.
Weiter handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben im Sinne von Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen und damit unzulässig sei.
Zu 1.1.1.12
Die Angaben, im Hinblick auf die Pflanze bzw. den Wirkstoff Schafgarbe gebe es einen „gesunden Gallenfluss und die Aktivierung der Leberfunktion“ und dass damit „der Darmflora geholfen wird“, seien spezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben im Sinne von Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen und damit unzulässig seien. Auch die Bewerbung mit „entzündungshemmend“ sei unlauter und irreführend, da keine Nachweise hierfür vorliegen, § 3 Nr. 1 HWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Zu 1.1.1.13
Der Slogan verstoße als spezifische gesundheitsbezogene Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO. Zudem liege ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 HWG vor.
Zu 1.1.1.14
Die Antragsgegnerin beziehe sich auf „mehr als 1000 Studien“, ohne die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 und Nr. 2 HWG einzuhalten. Dies sei unlauter und unzulässig und zudem irreführend, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Zu 1.1.1.15
Es werde von der Antragsgegnerin nicht angegeben, worauf sich die klinische Testung bezieht; zudem werde weder die Quelle, der Name des Verfassers angegeben, was gegen § 6 Nr. 2 HWG verstoße. Auch der Hinweis, dass der Rohstoff 233% mal schneller vom Körper absorbiert wird und länger im Körper verbleibt, wenn er in einer Wirkstoffkombination eingesetzt wird, sei nicht erwiesen, stelle eine falsche Behauptung dar und verstoße gegen § 5 UWG.
Zu 1.1.1.16
Die Auslobung verstoße als spezifische gesundheitsbezogene Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO sowie §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, 3 Nr. 1 HWG. Ein hinreichender Nachweis für diese spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben oder eine optimale harmonisierte Kombination lägen nicht vor.
Zu 1.1.1.17 und 18
Die Angaben seien unlauter und irreführend, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der angesprochene Verkehr entnehme den irreführenden Aussagen, dass mit der von der Antragsgegnerin angebotenen „‘W.‘-Methode“ nicht nur ein Abnehmen, sondern sogar das „effektive Abnehmen“, also ein ganz besonders großes und langanhaltendes Abnehmen möglich sei. Dies aber liege nicht an der „W.“-Methode, sondern ausschließlich an der strikt einzuhaltenden Diät. Insoweit unterliege der Verkehr einem Irrtum, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine ernsthafte Gewichtsreduzierung ohne die „W.“-Methode nicht zu einem effektiven Abnehmen führe. Entsprechende belastbare Belege für ein effektives Abnehmen mit der „W.“-Methode seien nicht bekannt und auch nicht vorhanden.
Zu 1.1.1.19
Die Werbung sei irreführend und unlauter. Es sei schon nicht ersichtlich, was unter „100% Rein“ zu verstehen sei, zumal der Verkehr bei einer solchen Behauptung auch davon ausgehe, dass keinerlei Verunreinigung vorhanden sei, was bei einem Naturprodukt (nahezu) immer ausgeschlossen sei. Der Verkehr assoziiere damit ein Produkt, das als besonders unverfälscht (z.B. Mineralwasser) gelte, was bei einem aus einer Vielzahl unterschiedlicher Wirkstoffe zusammengesetzten NEM nicht der Fall sein könne. Weiter werde dem Produkt eine gesicherte Wirkung auf den Stoffwechsel zugeschrieben, was aber nicht nachgewiesen sei. Eine entsprechende spezifische gesundheitsbezogene Angabe sei unzulässig, Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO.
Zu 1.1.1.20
Bei der Auslobung „Nur 2 Kapseln täglich“ vor dem Hintergrund einer schlanken (weiblichen) Person, die ein „zu großes Maßband“ um den Bauch gebunden hat, werde dem Verkehr suggeriert, dass das Produkt „X.“ bereits bei der täglichen Einnahme von nur zwei Kapseln - ohne die Dauer der Anwendung weiter zu thematisieren - zu einer effektiven Gewichtsreduktion führe. Hierfür seien keine Nachweise vorhanden, zumal nicht nachgewiesen sei, dass das Produkt überhaupt eine Wirkung auf den menschlichen Stoffwechsel habe. Dies sei unlauter und irreführend, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Zu 1.1.1.21
Die Auslobung beschreibe, dass die Wirkstoffkombination dabei helfe, den Fettsäurestoffwechsel zu unterstützen. Das stelle eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe dar, die durch nichts belegt und nicht in die Liste nach Art. 13 oder 14 HCVO eingetragen sei. Dies verstoße gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO sowie §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, 3 Nr. 1 HWG.
Zu 1.1.1.22
Die Aussage beziehe sich auf die „neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“, ohne jedoch klarzustellen, worauf sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse beziehen und ob dies auch für die hier verwendete Wirkstoffkombination gelte; zudem werde weder die Quelle noch der Name des Verfassers angegeben, was gegen § 6 Nr. 2 HWG verstoße.
Zu 1.1.1.23
Eine beworbene, irgendwie geartete Wirkung bei einer Pilzinfektion sei nicht nachgewiesen. Eine entsprechende spezifische gesundheitsbezogene Angabe sei unzulässig, Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO. Der Produktname „H.“, der für ein NEM „geeignet bei Candida Albicans“ verwendet wird, sei per se irreführend und unlauter. Der Verkehr assoziiere mit der Produktbezeichnung das „Aus des Pilzes“, mithin eine Heilung von dem Pilz bzw. der Pilzerkrankung. Eine solche sei nicht nachgewiesen, sodass diese gesundheitsspezifische Angabe unzulässig sei, Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO. Darüber hinaus sei die Werbung auch nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2a) HWG unzulässig, da dem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkung beigelegt werde, die es nicht habe. Weiter werde durch die Auslobung beim Verkehr ein Erfolg mit Sicherheit erwartet, namentlich das „Aus des Pilzes“ und damit die Heilung von der Krankheit (§ 3 Nr. 2 a) HWG). Damit verstoße die Werbung auch gegen Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV, wonach es verboten sei, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Nahrungsergänzungsmittel dienten allein der Ernährung oder dem Genuss, nicht aber der Vorbeugung, Linderung oder Heilung von Krankheiten.
Zu 1.1.1.24
Der Produktname „H.“, der für ein NEM „geeignet bei Candida Albicans“ verwendet wird, sei in dieser Kombination entsprechend den Ausführungen zu Ziff. 23 per se irreführend und unlauter.
Zu 1.1.1.25
Die Bewerbung sei unlauter und irreführend. Zudem liege ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2 HWG vor.
Zu 1.1.1.26
Der Slogan sei irreführend und unlauter, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Er stelle spezifische gesundheitsbezogene Angabe dar, für die es keinerlei hinreichende Nachweise gebe, Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO.
Zu 1.1.1.27
Es werde keine hinreichende Quelle, kein Name des/der Wissenschaftler und nicht der Untersuchungsgegenstand dieser (angeblichen) neuesten Erkenntnisse angegeben, was gegen § 6 Nr. 2 HWG, § 5a UWG verstoße. Der Kennzeichenschutz habe nichts mit einer geschützten Rezeptur gemein, da hierfür ggf. ein Patent oder sonstiges (technisches) Schutzrecht erforderlich wäre. Durch die Werbung suggeriere die Antragsgegnerin den Verkehrskreisen, sie hätte ein Patent bzw. eine sonstig geschützte Rezeptur, die es als solche überhaupt nicht gebe. Zudem werde dem Verbraucher hierdurch suggeriert, dass diese Rezeptur dem Produkt einen speziellen Wirkstoffgehalt oder eine Wirkung gebe, die es aber nicht habe. Dies sei irreführend und unlauter, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Zu 1.1.1.28
Die Werbung „Zur Regulierung der Hormontätigkeit“ stelle eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe dar, für die es keinerlei hinreichende Nachweise gebe, was unzulässig sei, Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HCVO.
Zu 1.1.1.29
Den Verkehrskreisen werde suggeriert, dass das Produkt „L.“ ein Stoff-Komplex ist, der zur Regulierung der Hormontätigkeit geeignet sei. Wissenschaftliche Nachweise hierfür seien nicht vorhanden, insbesondere nicht für das beworbene und angebotene Vielstoffgemisch. Die Werbung sei gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 2 a) HWG unzulässig. Zudem suggeriere die Antragsgegnerin dem nicht medizinisch vorgebildeten Verkehr, dass durch die Verwendung des Nahrungsergänzungsmittels „L.“ das Wohlbefinden von Frauen in den Wechseljahren immer und in jedem Einzelfall, unabhängig vom jeweiligen Grundleiden, verbessert würde. Dem Produkt werde allein der Bezeichnung wegen eine therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkung beigelegt, die es nicht habe. Hierbei handele es sich um eine allgemeine, unspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO.
Zu 1.1.1.30
Die Werbung stelle eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe dar, für die es keinerlei hinreichende Nachweise gebe. Zudem werde Bezug auf Studien genommen, ohne die in § 6 Nr. 2 HWG vorgeschriebenen Parameter zu beachten und entsprechende Angaben zu machen. Dies sei unzulässig.
Zu 1.1.1.31
Die Antragsgegnerin werbe mit den „neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“, ohne die in § 6 Nr. 2 HWG vorgeschriebenen Parameter zu beachten und entsprechende Angaben zu machen. Dies sei unzulässig.
Mit dem Antrag zu 1.1.2 beanstandet die Antragstellerin die Bewerbung mit den Studien, mit den Antrag zu 1.2 und 1.3 die Produktbezeichnungen „H.“ und „L.“.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt sowie nach 1.1.1.:
und/oder
1.1.2. unter Hinweis auf wissenschaftlich untersuchte Eigenschaften und/oder wissenschaftliche Studien, ohne dabei zu erwähnen, dass sich die wissenschaftlich untersuchten Eigenschaften bzw. wissenschaftlichen Studien nicht jeweils auf das Nahrungsergänzungsmittel „P.“ und/oder „X.“ und/oder „H.“ und/oder „L.“ beziehen und/oder, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das jeweils beworbene Nahrungsergänzungsmittel „P.“ und/oder „X.“ und/oder „H.“ und/oder „L.“ selbst betrifft und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden;
wenn das jeweils geschieht wie auf der Webseite https://xxxxxxx.xx/ und wie in der Anlage CF 10 wiedergegeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält das Vorgehen im Eilverfahren für ungeeignet. Zudem seien der Antragstellerin die beanstandeten Bewerbungen schon seit dem Verfahren vor der Zivilkammer bekannt. Teilweise seien auch schon Unterlassungen ausgesprochen worden, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das Heilmittelwerbegesetz finde auf Lebensmittel, auch Nahrungsergänzungsmittel, keine Anwendung.
Zu 1.1.1.1
Der Sternchenhinweis verweise auf einen zugelassenen Claim für Cholin. Cholin sei in einer Menge vorhanden, die für gesundheitsbezogene Angaben ausreichend sei. Auf die Mixtur komme es nicht an, wenn ein Wirkstoff, hier Cholin, beworben werde.
Zu 1.1.1.2
Die Aussage verweise auf den mit Sternchenhinweis in Bezug genommenen Claim für Cholin. Inwieweit spezifische Angaben vorliegen würden, sei nicht ersichtlich.
Zu 1.1.1.3
Die Aussage: „Sie verfügen über wissenschaftlich untersuchte Eigenschaften“ sei wortgleich mit dem Verfügungsbeschluss in dem vorangegangenen Verfahren, weshalb die Dringlichkeit fehle. Dies gelte für die gesamte Abbildung 2. Wegen wissenschaftlicher Studien verweist die Antragsgegnerin auf die ab Abbildung 5 abgedruckten Studien. Es werde keine Aussage zu den Studien getroffen, sondern nur dazu, dass sich die Wissenschaft mit den Inhaltsstoffen befasst habe. Daher sei auch kein Hinweis auf eine Fundstelle erforderlich.
Zu 1.1.1.4
Der erste Teil der Aussage sei schon Gegenstand des vorangegangenen Verfügungsverfahrens gewesen.
Zu 1.1.1.5
Die Abbildung sei identisch mit einer Abbildung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Zu 1.1.1.6
Es werde keineswegs der Eindruck eines Arzneimittels erweckt. Zudem sei die Bewerbung schon aus dem vorangegangenen Verfügungsverfahren bekannt.
Zu 1.1.1.7
Der Sternchenhinweis werde hier wiederum mit einem zugelassenen Claim vom Cholin aufgelöst.
Zu 1.1.1.8
Die Antragsgegnerin verweist auf den Sternchenhinweis bezogen auf den Claim Cholin. Zudem seien bioaktive Substanzen enthalten, nämlich gesundheitsfördernde Inhaltsstoffe ohne Nährwert.
Zu 1.1.1.9
Es würden alle erforderlichen Angaben zu der Auszeichnung gemacht, weiteres könne der angegebenen Fundstelle entnommen werden.
Zu 1.1.1.10
Es handele sich lediglich um eine Beschaffenheitsangabe gepaart mit einer Qualitätsbewerbung, nicht aber einer Spitzenstellungswerbung.
Zu 1.1.1.11
Die Aussage beinhalte einen Sternchenhinweis, der zulässigerweise wiederum auf den Cholin-Claim verweise.
Zu 1.1.1.13
Die Antragsgegnerin verweist auf einen räumlichen und sinngemäßen Zusammenhang mit Aussage 1.1.1.11.
Zu 1.1.1.14
Es würden keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht. Wegen der Studien verweist die Antragsgegnerin auf ihre vorigen Angaben.
Zu 1.1.1.15
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung wie bei 1.1.1.14.
Zu 1.1.1.16
Die Antragsgegnerin meint, es handele sich nur um Beschaffenheitsangaben.
Zu 1.1.1.17 und 18
Das Produkt sei ein nach der HCVO zugelassener Mahlzeitenersatz und dürfe mit einer gewichtsverringernden Wirkung beworben werden.
Zu 1.1.1.19
Es sei klar, dass naturrein nicht bedeute, es sei möglich, dass das Produkt vollständig rein sei.
Zu 1.1.1.20
Die Antragsgegnerin meint, ein zu großes Maßband vor einem schlanken Bauch sei als Mittel gegen Blähbauch und nicht als Sinnbild einer Gewichtsabnahme zu verstehen. Für Stoffwechsel verweist sie auf den Claim zu Vitamin B 12.
Zu 1.1.1.21
Die Antragsgegnerin beruft sich auf Claims zu Zink und Vitamin B. Diese Stoffe hätten auf mehrere Stoffwechsel Einfluss.
Zu 1.1.1.22
Die Antragsgegnerin nimmt auf den Vortrag zu 1.1.1.21 Bezug, ferner auf den Vortrag zu wissenschaftlichen Angaben.
Zu 1.1.1.23 und 24
Es werde keine Wirksamkeitsbehauptung betreffend eines Pilzes aufgestellt, sondern nur angegeben, dass kein Hefepilz zugesetzt sei, was bei einem Pilz zu einer Verschlechterung führe.
Zu 1.1.1.25
Ein Verstoß sei nicht ersichtlich. § 6 HWG gelte zudem nur für Arzneimittel.
Zu 1.1.1.26
Es handele sich um eine werbliche Aussage ohne Inhalt.
Zu 1.1.1.27
Es werde lediglich klargestellt, dass sich die Angabe „geschützte Rezeptur“ auf die Marke beziehe.
Zu 1.1.1.28
Es sei ein Sternchenhinweis vorhanden, der zulässigerweise auf den Claim für Vitamin B 6 verweise: „Vitamin B 6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei“.
Zu 1.1.1.29
Die Antragsgegnerin meint, die Angabe beziehe sich zulässigerweise auf den Claim zu Vitamin B 6.
Zu 1.1.1.30 und 31
Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass für Rotklee und Traubensilberkerze eine Zulassung von Claims als sog. Botanicals beantragt sei. Eine Entscheidung darüber stehe aus. Botanicals dürften in traditioneller Anwendung indes sogar als Arzneimittel verwendet werden.
Auch die weiteren Anträge zu 1.1.2, 1.2 und 1.3 hält die Antragsgegnerin für nicht gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist ganz überwiegend begründet.
A.
Die Antragstellerin kann sich auf den Verfügungsgrund der Dringlichkeit berufen.
Im Wettbewerbsrecht wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet.
Die Dringlichkeitsbedenken der Antragsgegnerin mit der Begründung, einzelne Abbildungen seien schon Gegenstand des Verfahrens 33 O 230/24 gewesen, greifen nicht durch.
Die Antragstellerin beruft sich zutreffend auf eine abweichende konkrete Verletzungsform gegenüber der Werbung, die Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Von den 30 Abbildungen, die Gegenstand der Antragsschrift sind, gleicht lediglich die Abbildung 2 der Anlage zu der einstweiligen Verfügung. Hier hat der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung indes zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschriftung auf dem abgebildeten Behältnis geändert ist. Damit entspricht auch diese Abbildung nicht der konkreten Verletzungsform der Anlage aus dem Verfahren vor der Zivilkammer. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin selbst vorträgt, die Abbildungen 2-8 seien eine Webseite, so dass dies für eine abweichende konkrete Gestaltung spricht, auch wenn sich ein Ausschnitt der Seite gleicht.
Weitere Übereinstimmungen im Kernbereich sind in prüfbarer Form nicht vorgetragen.
Soweit die Antragsgegnerin auf übereinstimmende Werbeaussagen verweist, kommt es nicht nur auf die Übereinstimmung dieser Aussagen, sondern zudem auf die Übereinstimmung der konkreten Verletzungsform im Kernbereich an. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung BGH, Urteil vom 13.9.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser - stellt auf die konkrete Verletzungsform ab.
B.
Verfügungsanspruch
Die Antragstellerin beruft sich ganz überwiegend mit Erfolg auf §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, §§ 3 Nr. 1, Nr. 2 a), 6 Nr. 1 und Nr. 2 HWG, Art. 10, 13 Health-Claims-VO (HCVO) sowie Art. 7 Abs. 3, 4 Lebensmittelinformations-VO (LMIV).
I.
Allgemein zu den Anspruchsvoraussetzungen:
1.
Die Beteiligten sind Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM).
2.
Bei Art. 10, 13 HCVO handelt es sich um das Marktverhalten regelnde Vorschriften im Sinne von § 3a UWG (zu Art. 10 HCVO vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, § 3a, Rdnr. 1.242 mwN), bei Art. 7 LMIV ist nach der Entscheidung BGH GRUR 2022, 930 - Knuspermüsli II - § 5b Abs. 4 UWG einschlägig (vgl. Köhler/Odörfer, a.a.O., Rdnr. 1.203).
Dagegen sind die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes nicht anwendbar, so BeckOK HWG/Doepner/Reese, 14. Ed. 1.5.2025, HWG § 3 Rn. 47:
Seit der Gesamtreform des Lebensmittelrechts besteht eine im Prinzip klare Trennung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln…, sodass eine Überschneidung des lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbots von § 11 Abs. 1 LFGB bzw. nunmehr Art. 7 LMIV mit dem heilmittelwerberechtlichen Irreführungsverbot des § 3 ausscheidet...
und HWG § 1 Rn. 695:
LM, Futtermittel, Tabakerzeugnisse und Tier-KM unterliegen angesichts der abschließenden Definition in § 1 Abs. 2 S. 1 nicht den Vorschriften des Heilmittelwerberechts (Bülow/Ring/Artz/Brixius/Brixius Rn. 293).
Soweit die Antragstellerin daher § 3 HWG anführt, ist auf Art. 7 LMIV bzw. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 HCVO abzustellen.
Auch Art. 5, 6 HCVO unterfallen § 3a UWG (vgl. Köhler/Odörfer a.a.O.)
3.
Falls ein Rechtsverstoß gegen die Sondervorschriften vorliegt, besteht daher gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch.
III.
Zu den einzelnen Aussagen:
1.1.1.1.
„FÜR DEINE LEBER ‚A.‘ Mehr als Artischocke & Mariendistel / Hochqualitative CDP-Cholin/Breitband-Komplex“;
Die Aussage ist nicht mit Art. 10, 13 HCVO vereinbar. Gesundheitsbezogene Angaben sind danach verboten, sofern sie nicht den Anforderungen HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.
Hier liegt nicht nur eine Bewerbung für Cholin vor, sondern zugleich die Angabe einer Grundwirkung für Artischocke und Mariendistel, darüber hinaus („mehr als“) eine Wirkung durch Cholin.
Der nach der HCVO zugelassene Claim lautet:
„Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei.“ Die Angabe „Für deine Leber ‚A.‘“ ist keine adäquate Entsprechung zu dem verwendeten Claim.
Voraussetzung für die Verwendung des Claims ist zudem „Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.“ Hier ist schon nicht dargetan, dass die Verwendungsvoraussetzung besteht.
1.1.1.2.
„‘A.‘ Breitband-Komplex für die Leber* ‚W. A.‘ ist ein natürlicher Breitband-Komplex, angereichert mit 22 wertvollen Vitalstoffen und trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei*.“
Im Ergebnis liegt auch hier eine nicht belegte gesundheitsbezogene Angabe vor. Bezogen auf „A.“ ist auf Ziffer 1.1.1.1 zu verweisen. Die übrige Angabe steht zwar mit dem zugelassenen Claim für Cholin (s.o. 1.1.1.1) in Einklang. Zudem mag man mit der Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Sternchenhinweis auf Cholin verweist. Die Werbeaussage ist aber bezogen auf einen „Breitband-Komplex“ mit „22 Vitalstoffen“. Hier wird gerade die Gesamtheit der Inhaltsstoffe beworben und nicht lediglich Cholin. Diese Aussage wird durch den Sternchenhinweis nicht hinreichend geklärt. Hinzu tritt, dass wie schon bei 1.1.1.1 ausgeführt die Verwendungsvoraussetzungen für den Claim für Cholin nicht dargelegt sind.
1.1.1.3.
„INNOVATIVER ANSATZ: DAMIT WIRST DU VERSORGT Unser ‚W. A.‘ ist der innovative Klassiker für die Leber * . Die Klassiker Mariendistel, Artischocke, Löwenzahn sowie besondere Cholinverbindungen werden zusätzlich durch ein breites Spektrum zahlreicher Bioaktivstoffe angereichert. Sie verfügen über wissenschaftlich untersuchte Eigenschaften und sind optimal untereinander harmonisiert. So entstehen in ‚A.‘ äußerst potente Synergien. Mit dieser Rezeptur erhältst du genau das, was du suchst.“
In der Bewerbung werden zunächst Wirkungsaussagen getroffen: „innovativer Ansatz…, zahlreicher Bioaktivstoffe…, wissenschaftlich untersuchte Eigenschaften…, optimal untereinander harmonisiert…, äußerst potente Synergien“. Bezogen auf wissenschaftlich untersuchte Eigenschaften ist im Kontext der Eindruck eines Wirkungsversprechens anzunehmen. Art. 5, 6 HCVO sind wie dargelegt anwendbar, wenn auf wissenschaftliche Untersuchungen verwiesen wird, ohne diese näher zu benennen. Zwar finden sich auf Abb. 5-8 eine Mehrzahl an Angaben zu Studien. Die Antragsgegnerin ordnet diese aber nicht prüfbar zu. Außerdem stellt die Antragstellerin wieder auf die Zusammensetzung des NEM (zahlreiche Bioaktivstoffe, optimal untereinander harmonisiert, potente Synergien) ab, die erfordern, dass sich die wissenschaftlichen Untersuchungen auch mit der konkreten Mixtur befasst haben, was nicht dargetan ist. Der Antragsgegnerin ist nicht darin zu folgen, dass nur allgemein auf wissenschaftliche Studien hingewiesen wird. Vielmehr geschieht dies bezogen auf die Wirkungsangaben.
Soweit die Antragsgegnerin auf die Übereinstimmung der Abbildung 2 mit der Abbildung in dem Verfügungsverfahren verweist, handelt es sich um eine im Kernbereich abweichende konkrete Verletzungform.
1.1.1.4.
„CHOLIN DER KLASSIKER FÜR DEINE LEBER *
Cholin unterstützt die Leber, da der Vitalstoff die Ansammlung von Fett in der Leber reduzieren kann und somit zur Vorbeugung oder Behandlung von Lebererkrankungen beitragen kann, insbesondere der nicht alkoholischen Fettlebererkrankung (NAFLD), von der die meisten Betroffenen erst sehr spät erfahren, da die Leber über keine Schmerzrezeptoren verfügt. Neben Cholinbitartart beinhalten die ‚A.‘ Kapseln das äußerst potente und gehirngängige CDP Cholin.“
Der Unterlassungsanspruch ist zu bejahen.
Der Bewertung der Antragstellerin zu Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV kann gefolgt werden, da auf die Vorbeugung und Behandlung von Lebererkrankungen abgestellt wird. Soweit die Antragsgegnerin auf das einstweilige Verfügungsverfahren verweist, ist nicht dargelegt, dass es sich dort um dieselbe bzw. eine kerngleiche Werbung handelt.
1.1.1.5.
„OFT UNTERSCHÄTZT. VITAMIN B-KOMPLEX Eine (unerkannte) Fettleber hat u.a. zur Folge, dass der Homocysteinspiegel zu hoch ist, sodass daraus gravierende Krankheiten wie bspw. eine Fettleberhepatitis entstehen können. Forscher [des Forschungsinstituts „Y.“ in E.] haben herausgefunden, dass die Gabe von speziellen B-Vitaminen zur Vorbeugung und sogar Therapie diverser Fettleberstadien eingesetzt werden kann.“
Eine Identität mit der Webseite aus dem vorangegangenen Verfahren ist wie schon dargelegt nicht dargetan und feststellbar.
1.1.1.6. „‘P.‘ KRÄUTER-ELEXIER NACH TRADITIONELLER REZEPTUR.“
Zwar dürfte eine Irreführung bezogen auf ein traditionelles Arzneimittel nicht anzunehmen sei, da die Formulierung „nach traditioneller Rezeptur“ nicht hinreichend auf ein Arzneimittel hinweist.
Allerdings wirbt die Antragsgegnerin mit einer traditionellen Rezeptur, was für den Verbraucher eine Bewährung des NEM infolge langer Verwendung suggeriert. Worum es sich bei dieser traditionellen Rezeptur handelt, erläutert die Antragsgegnerin nicht, was bereits eine Irreführung begründet.
Dass genau diese Bewerbung schon Gegenstand des Verfügungsverfahrens war, ist wiederum nicht ersichtlich.
1.1.1.7 „Leber-Paket: Reinigungskur für deine Leber* Das ‚W.‘ Leber-Paket mit unserem besonderen Leber-Vitalstoffkomplex ‚A.‘, ‚P.‘ Bittertropfen und unsere Darmkur ‚T.‘ ist ein ausgewogenes Set für eine effektive Leberreinigungs-Kur“
Die Bewerbung mit „besonderen Leber-Vitalstoffkomplex A.“ und ein ausgewogenes Set für eine effektive Leberreinigungs-Kur“ betrifft wieder gesundheitsbezogene Aussagen. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Sternchenhinweis berufen, der gerade nur auf Cholin bezogen ist, nicht aber auf die beworbene Produktzusammensetzung. Zudem handelt es sich nicht um eine einem der zugelassenen Claims entsprechende Aussage:
„Cholin trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei“,
„Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“,
„Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei.“
Voraussetzung für die Verwendung aller Claims ist zudem: „Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.“
1.1.1.8. „22 Bioaktivstoffe* Optimal harmonisiert Leber-Paket: Reinigungskur für deine Leber*;
Es liegen gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG irreführende Angaben vor.
Der Begriff bioaktive Substanz wird zwar so wie von der Antragsgegnerin erläutert verwendet, nämlich als gesundheitsfördernde Inhaltsstoffe ohne Nährwert. Allerdings wird nicht erläutert, inwieweit „die 22 Bioaktivstoffe“ solche sind. Auch nicht erläutert wird das optimal harmonisierte Leberpaket. Hier wird wiederum auf die Mixtur Bezug genommen, ohne Vorlage einer Wirksamkeitsstudie.
1.1.1.9. „‘I.‘ Awards XXXX Nahrungsergänzung & Supplements Fitness GEWINNER“
Nach BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20 - Testsiegel auf Produktabbildung - gilt:
Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
Vorliegend wird mit einem Testergebnis bzw. einer Auszeichnung geworben, ohne - entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin - eine Fundstelle anzugeben. Dabei ist unerheblich, dass es dem interessierten Verbraucher möglicherweise gelingt, mithilfe einer Suchmaschine den Test zu ermitteln. Ob zugleich eine unzulässige Spitzenstellungsbewerbung vorliegt, kann dahinstehen.
1.1.1.10. „Top-Kombination von 16 verschiedenen Darmkeimstämmen, Vitaminen und Mineralstoffen A-Z“
Die Aussage ist gemäß § 5 UWG irreführend und daher zu beanstanden. Sie bezieht sich einerseits auf Inhalte des NEM, andererseits aber auch auf eine Bewertung: „TOP-Kombination“. Hierin dürfte zwar keine Alleinstellungswerbung zu sehen sein, dafür aber eine Spitzengruppenwerbung. Die Antragsgegnerin gehört nach der Werbung mit dem TOP-Produkt zu den Besten. Dafür ist sie indes einen Nachweis schuldig geblieben.
1.1.1.11. „RUNDUM-VERSORGUNG FÜR DEINE LEBER:“
Die Bewerbung verstößt gegen Art. 10 HCVO.
Die Richtigkeit des Vortrags der Antragsgegnerin angenommen, könnte durch den Sternchenhinweis ein hinreichender Bezug zu Cholin bestehen und daher der Claim geltend gemacht werden. Der Claim ist aber mit der Angabe nicht inhaltsgleich. Die Angabe, zur Erhaltung der normalen Leberfunktion beizutragen, ist ein anderer Aussagegehalt als eine „Rundum-Versorgung“. Hier wird mehr suggeriert als der Claim besagt, nämlich eine vollständige Versorgung der Leber. „Rundum-Versorgung“ ist auch eine gesundheitsbezogene Aussage, da sie besagt, mit dem Produkt sei alles Erforderliche für die Leber getan.
1.1.1.12. „BITTERSTOFFE FÜR DEINE LEBER: ‚W. P.‘ Bitterstoffe, unter anderem aus Schafgarbe, sorgen für einen gesunden Gallenfluss und aktivieren die Leberfunktion. Sie helfen der Darmflora und wirken entzündungshemmend.“
Die Beurteilung der Antragstellerin, es lägen gesundheitsbezogene Angaben vor, kann gefolgt werden. Auch hier liegen weder zugelassene Claims noch wissenschaftliche Belege vor.
1.1.1.13. „So bist du rundum versorgt und kannst deine Leber reinigen“;
Auf die Ausführungen zu Aussage 1.1.1.11 kann sinngemäß Bezug genommen werden.
1.1.1.14. „‘G.‘ KAPSELN: FÜR DARM & IMMUNSYSTEM Außergewöhnliche Kombination für Darm und Immunssystem. Mit denen in ‚W. G.‘ enthaltenen genstabilen, vermehrungsfähigen Bifidobakterien und Laktobazillen LGG, BB12, LA5 und CRL-431 wurden insgesamt mehr als 1000 Studien durchgeführt. Das enthaltende und besonderes potente Inulin ‚B.‘ sorgt weiterhin dafür, dass die zugeführten Darmbakterien auch nach der Einnahme eine ideale Lebensgrundlage vorfinden. ‚G.‘ ist zu 100% vegan.“
Bezogen auf die „mehr als 1.000 Studien“ liegt nicht nur allgemein ein Hinweis auf solche Studien vor, die keine besondere gesundheitsbezogene Aussage belegen sollen, sondern nur eine Befassung mit den genannten Themen.
Es handelt sich bezogen auf die Studien um einen Beleg für die Bifidobakterien und Laktobazillen und für den Rückschluss auf das „besonders potente Inulin ‚B.‘“. Dies begründet eine Wirkungsaussage, die nicht näher belegt wird (Art. 5, 6 HCVO).
1.1.1.15. "VITAMIN C KASPELN: LANGZEITEFFEKT DURCH ‚K.-C‘ Besondere Planzenextrakt-Formel: Darin enthaltene pflanzliche Lipide und Zitrus-Bioflavonoide ermöglichen eine verbesserte Aufnahme, Verteilung und Verweildauer im Körper. Langzeiteffekt durch ‚K.-C‘: Der in ‚W.‘ Vitamin C enthaltene Rohstoff ist klinisch getestet und wird 233% schneller vom Körper absorbiert und verweilt länger im Körper verglichen mit anderen Vitamin C-Formen. Tagesdosierung von 2000 mg, 100% vegan und klinisch getestet.“
Bezogen auf den Vergleich zu Vitamin C liegt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10, 13 HCVO vor. Es wird zudem auf eine klinische Testung verwiesen. Hier greift wiederum Art. 6 Abs. 1 HCVO ein. Der erforderliche wissenschaftliche Beleg ist nicht geführt.
1.1.1.16. „Optimal harmonisierte Kombination von 9 Darmbakterien und 2 Ballaststoffen W. Histamin-Paket: Das Duo bei Histaminunverträglichkeit
Das ‚W.‘ Histamin Paket ist unsere Empfehlung bei Fruktose- und Histaminintoleranz.“
Es handelt sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10, 13 HCVO, nämlich die Einnahme von NEM bei Histaminunverträglichkeit. Histamin ist ein Hormon, das bestimmte Prozesse im Körper beeinflusst und nach der Bewerbung soll ein Ausgleich bei Unverträglichkeit geschaffen werden. Belege hierfür im Sinne von Art. 6 HCVO fehlen indes.
1.1.1.17. „‘W.‘-Methode-Starterpaket: Effektives Abnehmen
Die ‚W.‘-Methode ist ein einfaches Konzept für eine effektive Gewichtsabnahme und Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens. Bestehend aus 3 wichtigen Säulen, sorgt die ‚W.‘-Methode dafür, dass dein Körper während einer Diät ausreichend mit Nährstoffen versorgt wird.“
Davon ausgehend, dass die Antragsgegnerin ein Produkt für Mahlzeitenersatz bewirbt, gelten folgende Claims nach dem Anhang zur HCVO:
1.
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
„Das Ersetzen von einer der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten“.
Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel den Anforderungen der Richtlinie 96/8/EG an Lebensmittelprodukte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie entsprechen. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollte täglich eine Mahlzeit durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden.
2.
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
„Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei“.
Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel den Anforderungen der Richtlinie 96/8/EG an Lebensmittelprodukte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie entsprechen. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollten täglich zwei Mahlzeiten durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden.
Vorliegend kommt bei Gewichtsreduzierung allenfalls der zweite Claim in Betracht, der weder bezogen auf die Anzahl der Mahlzeiten noch auf den Zusatz einer kalorienarmen Ernährung der Werbung entspricht. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 10 HCVO vor.
1.1.1.18. „EFFEKTIVE GEWICHTSABNAHME: 3-SÄULEN-Konzept
Mit unserer ‚W.‘ Methode-Starterpaket deckst du die 3 wichtigen Säulen für eine effektive Gewichtsreduktion ab: Vollwertige Shake-Mahlzeiten, ein ausgeglichener Säure-Basen-Haushalt und ein gut funktionierender Darm! Mit gesunder Power aus pflanzlichem Eiweiß von Erbse und Reis, plus hochkonzentriertem Granatapfel-Extrakt, erhältst du die Nährstoffe, die dein Körper braucht. Der Säure-Basen-Haushalt spielt bei jedem Stoffwechselvorgang eine wichtige Rolle. Dieser ist nicht nur während einer Diät wichtig, sondern generell im täglichen Leben. Eine gut funktionierende Darmflora leistet wertvolle Dienste für unsere Gesundheit, eine gestörte Darmflora hingegen kann Ursache vieler Krankheiten sein.“
Wegen der Beurteilung kann auf die vorstehenden Ausführungen zu 1.1.17 Bezug genommen werden.
1.1.1.19. „100% Rein“ und/oder „Optimierte Wirkstoff-Kombination“;
Die Aussage „100% rein“ ist nicht identisch mit rein oder naturrein. Bei der Angabe 100% erwartet der Verbraucher auch ein vollständig reines Produkt. Warum das Verständnis hier anders sein soll, erklärt sich nicht, sodass ein Verstoß gegen § 5 UWG anzunehmen ist.
Unter optimierter Wirkstoffkombination ist wiederum eine gesundheitsbezogene Aussage zu verstehen, die nicht belegt ist, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise eine Optimierung erfolgt sei.
1.1.1.20. „Nur 2 Kapseln täglich“
Die Werbung verstößt in der konkreten Verletzungsform gegen § 5 UWG.
In der konkreten Verletzungsform - Bild und Text - wird der Eindruck erweckt, es soll eine Gewichtsabnahme versprochen werden. Dass es hier um die Werbung gegen einen Blähbauch gehen soll, ergibt sich aus der Abbildung einer schlanken Figur mit einem Maßband um die Taille als Hinweis auf Abnehmen, gerade nicht. Als Bewerbung für eine Gewichtsabnahme ist die Werbung auch irreführend.
Auf die Beurteilung zu dem Stoffwechsel kommt es daher nicht mehr an. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Claim lautet im Übrigen: „Vitamin B12 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“.
1.1.1.21. „BESONDERE STOFFWECHSELFORMEL Die Kapseln mit komplexer Wirkstoffkombination aus grünen Kaffee-Extrakt, Guarana und Chilli-Extrakt helfen dabei, denn Fettsäurestoffwechsel zu unterstützen. Unsere Premium Kapseln enthalten hochdosierte und sinnvoll kombinierte Pflanzenextrakte, in einzigartiger Kombination mit wichtigen Mineralstoffen und Vitaminen.“
Es liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG sowie gegen Art. 10 HCVO vor.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf Claims für Zink und Vitamin B. Die Stoffe werden schon nicht genannt. Zudem beruft sich die Antragsgegnerin gerade auf eine Wirkstoffkombination für die „besondere Stoffwechselformel“.
1.1.1.22. „TRADITION & WISSENSCHAFT Mit der besonderen ‚X.‘ Formel vereinen wir jahrtausende altes Wissen über Pflanzen wie Garcinia Cambogia, Konjakwurzel, Guarana, Chilli, Kaffee, Himbeeren, Bitterorangen und Safran mit neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Aminosäuren und Spurenelementen.“
Die Bewerbung verstößt wiederum gegen Art. 6 HCVO. Die Bezugnahme auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse erfordert einen Beleg, den die Antragsgegnerin nicht vorbringt.
1.1.1.23. „Darmflorakomplex bei Pilzinfektion: ‚H. W. H.‘ ist ein spezieller Darmflorakomplex mit Laktobazillen und Bifidobakterien bei Candida albicans. Dieser wurde explizit für Betroffene von Candida Albicans-Überwucherung und anderen Pilzinfektionen konzipiert. Im Gegensatz zu anderen Produkten auf dem Markt verzichten wir daher bewusst auf die zusätzliche Beigabe von weiteren Hefepilzen wie Saccharomyces boulardii.“:
Den Produktname ‚H.‘ ([in seiner Zusammensetzung erkennbar angelehnt an] Candida = Pilzgattung sowie Ex für aus) und das scheinbare Einsatzgebiet versteht der Verbraucher entsprechend der Bewertung der Antragstellerin, nämlich als eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung. Das folgt aus der Angabe, das Produkt sei explizit für Betroffene von Candida Albicans-Überwucherung und anderen Pilzinfektionen konzipiert.
Es mag zutreffen, dass der letzte Satz den Aussagegehalt nach dem Verständnis der Antragsgegnerin bestärkt, ändert aber nichts an der zu beanstandeten gesundheitsbezogenen Aussage.
1.1.1.24: „‘H.‘ GEEIGNET BEI CANDIDA ALBICANS“
Im Kontext ist wie vor zu 1.1.1.23 dargetan davon auszugehen, dass das Produkt gegen Candida albicans wirken soll, also eine gesundheitsbezogene Angabe enthält, deren Wirkung nicht belegt ist.
1.1.1.25. „100% rein und geprüft“ und/oder „Mit 9 Premium-Darmkeimstämmen“
Die Angabe „100% rein“ ist w.o. (1.1.1.19) ausgeführt als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
Hinzu kommt „geprüft“, ohne Vorlage der angeblichen Prüfung.
Hinsichtlich der Belege kann auf Art. 6 Abs. 1 HCVO abgestellt werden.
1.1.1.26. „Optimal harmonisiert Kombination von 9 Premium-Darmbakterienstämmen und Ballaststoffen“
Der Slogan ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Die Angabe ist im Kontext der konkreten Verletzungsform mit der Angabe „Darmflorakomplex bei Pilzinfektion: ‚H.‘“ zu verstehen und geht damit über eine bloße werbliche Anpreisung hinaus. Es handelt sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, für die es keinerlei hinreichende Nachweise gibt.
1.1.1.27. „GESCHÜTZTE REZEPTUR ‚W. H.‘ ist eine international geschützte Marke. Der Erfolg dieser Rezeptur auf basiert den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der jahrzehntelangen Erfahrung von Fachapotheker V. in der Entwicklung und Herstellung hochwertigster Synbiotika.“
Die von der Antragstellerin erhobenen Bedenken werden geteilt. Es ist nicht ersichtlich, woher die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse stammen. Weiter ist es irreführend, von einer geschützten Rezeptur zu sprechen, wenn es nur um Markenschutz, also Namensschutz geht. Dass die Irreführung aufgeklärt wird, ist nicht anzunehmen, da nicht eine erhebliche Täuschungsgefahr zur Bedeutung von Marken besteht und auch nicht sicher ist, dass mit der Marke die geschützte Rezeptur gemeint sein soll.
1.1.1.28. „Zur Regulierung der Hormontätigkeit“;
Im Ergebnis liegt eine gemäß Art. 10 HCVO zu beanstandende gesundheitsbezogene Angabe vor. Bezieht man die konkrete Aussage verbunden mit dem Sternchenhinweis auf den Claim zu Vitamin B 6 „Vitamin B 6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei“ und nicht auf das Kombinationsprodukt, dürften inhaltlich zunächst keine Bedenken bestehen. Allerdings verweist der Kontext der konkreten Verletzungsform auf eine Auswirkung auf Wechseljahre, die nicht dargetan ist.
1.1.1.29. “‘L.‘“: Fühle dich wohl während deiner Wechseljahre;
‚W. L.‘ unterstützt bei Wechseljahrsbeschwerden wie Hitzewallungen, Schwitzen, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit. Der Komplex besteht aus 18 verschiedenen Inhaltsstoffen, die zum Wohlbefinden während der Wechseljahre beitragen.“
Jedenfalls die Angaben zu den Wirkungen bei Wechseljahrbeschwerden sind gesundheitsbezogen. Diese werden von dem Claim zu Vitamin B 6 wie zu 1.1.1.28 ausgeführt in dieser Form gerade nicht umfasst. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Werbung auf das Mischprodukt - wohl richtig - oder nur auf Vitamin B 6 bezieht. Auch der Produktname „L.“ ist gesundheitsbezogen zu verstehen und wird nicht von dem Claim umfasst.
1.1.1.30. „STARK BEI HITZEWALLUNGEN: ROTKLEEEXTRAKT Rotklee (Trifolium pratense) wird häufig als pflanzliches Mittel gegen Wechseljahrsbeschwerden eingesetzt, insbesondere wegen seiner Isoflavone. Diese Isoflavone können ähnlich wie körpereigenes Östrogen wirken. Sie werden deshalb Phytoöstrogene genannt. Rotklee wird vor allem für die Linderung von Hitzewallungen, nächtlichem Schwitzen und trockenen Schleimhäuten verwendet.“
Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass die Verwendung als Botanical neben dem Zulassungsantrag einen wissenschaftlichen Nachweis erfordert. Der Nachweis ist nicht vorgelegt worden. Bezogen auf Botanicals und die Werbung hat der EuGH durch Urteil vom 30.4.2025 - C-386/23 - entschieden, dass für Botanicals die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste gemäß Art. 143, 14 HCVO abzuwarten ist.
1.1.1.31. „L. vereint nicht nur neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern nutzt gleichzeitig jahrtausende altes Wissen aus traditionellen Anwendungen wie der Ayurveda. Daher findet sich neben den äußerst potenten Pflanzen wie Yamswurzel und Shatavari ebenfalls Brahmi-welches auch kleines Fettblatt genannt wird-sowie Myrrhe und ein patentierter Safranextrakt in unserem Vitalstoffkomplex.“
Für die „neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ gilt das schon Gesagte. Hier sind entsprechende Studien erforderlich, die fehlen, Art. 5, 6 HCVO. Grundlage ist auch hier Art. 10 HCVO.
1.1.2.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag.
Bei diesem Antrag handelt es sich einerseits noch einmal um eine Zusammenfassung der Notwendigkeit zu Art. 5, 6 HCVO.
Hier liegt eine Doppelung zu den obigen Angriffen (vgl. 1.1.1.3, 1.1.1.14, 1.1.1.15, 1.1.1.22, 1.1.1.25, 1.1.1.27, 1.1.1.31) vor, da auch in diesem Kontext die Bewerbung der NEM mit wissenschaftlichen Studien beanstandet worden ist, und zwar in der konkreten Verletzungsform der Anlage CF 10.
Insoweit ist nicht ersichtlich, dass neben den konkreten Aussagen der Antrag einen eigenständigen und nicht lediglich wiederholenden Inhalt hat.
1.2.
Der Antrag ist begründet. Er hat neben den Anträgen 1.1.1.23 und 1.1.1.24 einen eigenständigen Bereich, da dort die gesamte Aussage und bei diesem Antrag lediglich die Produktbezeichnung für sich angegriffen wird, auch wenn der Antrag in die konkrete Verletzungsform der Anlage CF 11, die der Abbildung 27 Anlage CF 10 entspricht, gekleidet ist. Die Antragstellerin hat das engere Angriffsziel deutlich gemacht. In der Sache kann auf die Ausführungen zu 1.1.1.23 und 1.1.1.24 Bezug genommen werden, die das Verständnis von „H.“ als irreführend beschrieben haben.
1.3.
Ähnlich wie bei 1.2 richtet sich hier der Angriff gegen die Produktbezeichnung, aber wiederum erneut in der konkreten Verletzungsform der Abbildung CF 12, die der Abbildung 28 Anlage CF 10 entspricht. In der Sache kann auf die Ausführungen zu 1.1.1.28, 1.1.1.29 Bezug genommen werden.
C.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.