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Landgericht Köln Urteil vom 30.05.2025 – 37 O 87/21

37. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0530.37O87.21.00

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der - von der Klägerin begehrten - Rückabwicklung eines Kaufvertrags über das Dressurpony O. 3. Dabei streiten die Parteien insbesondere darüber, ob dieses bereits bei Übergabe an die Klägerin unter einem Mangel litt.

Die Beklagte war hauptberuflich als Tierärztin tätig. Daneben hielt sie auch mehrere Pferde, züchtete solche teilweise und verkaufte Pferde, wobei die Parteien auch darüber streiten, ob die Beklagte insofern unternehmerisch tätig wurde. Jedenfalls übernahm sie im Jahr 2009 mehrere Pferde aus dem Bestand der X.- und J. VerwaltungsGmbH, bei welcher der Zeuge F. - ihr damaliger Bekannter und späterer, jetzt geschiedener Ehemann - Geschäftsführer war. Unstreitig verkaufte die Beklagte im Zeitraum 2009 bis 2019 im eigenen Namen - und vor dem hier gegenständlichen Geschäft - wenigstens 13 Pferde.

Das hier streitgegenständliche männliche Pony O. 3 war im Jahre 2010 mit 2,5 Lebensjahren einer Körkommission vorgestellt worden und hatte dort ein negatives Körurteil erhalten. Weitere Bemühungen wurden seither bezüglich einer Zuchteignung nicht mehr unternommen. Das Pony wurde vielmehr unstreitig äußerst erfolgreich durch verschiedene Reiterinnen in Dressurwettkämpfen genutzt und man erzielte mit ihm bis Ende 2019 teilweise sehr gute Wettkampferfolge. Bereits im Jahre 2018 hatte die Beklagte dann versucht, das Pony zu einem Preis von 93.000 EURO zu veräußern, wobei dieser Verkauf aufgrund der Feststellung einer Aortaklappeninsuffizienz scheiterte und die Beklagte zwischenzeitlich in einem - mit ihrem geschiedenen Ehemann F. geführten - Rechtsstreit am 30.10.2018 den Wert des Pferdes nur noch mit 3.000 EURO angeben ließ. Das Pferd selbst nahm zuletzt am 01.02.2020 an einem Wettkampf mit einer neuen Reiterin teil, dies jedoch erfolglos. Zwischen Mitte März und Juni 2020 fanden aufgrund der COVID19-Pandemie keine weiteren geeigneten Turniere statt, O. 3 wurde auch darüber hinaus bis zum späteren Verkauf nicht mehr an Wettkämpfen eingesetzt.

Die Beklagte ließ das Pony kardiologisch untersuchen, wobei nach dem Befundbericht der Dr. N. vom 18.08.2020 die Diagnose einer mittelgradigen Aortaklappeninsuffizienz bestätigt wurde, die jedoch aus Sicht der Ärztin derzeit voll kompensiert sei. Die Beklagte annoncierte - den mittlerweile 12-jährigen - O. 3 auf der Onlinehandelsplattform für Pferde „M.“ zum Verkauf, Bl. 17 d.A., zum Preis von 60.000 EURO und beschrieb ihn u.a. als hochkarätigen Dressurponyhengst. Auf diese Annonce meldete sich die Klägerin als Kaufinteressentin. Die Parteien kommunizierten sodann auch über den Nachrichtendienst D. und verhandelten über den Preis, wobei der Klägerin der kardiologische Befundbericht bekannt und auch im Rahmen der Preisverhandlungen berücksichtigt wurde. Die Klägerin reiste am 24.08.2020 zur Erprobung des Ponys zur Reitanlage der Beklagten nach S. in Bayern.

Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 45.000 EURO und schlossen hierzu am 18.09.2020 einen schriftlichen Kaufvertrag, hinsichtlich dessen Einzelheiten der „Pferdekaufvertrag (Der den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterliegt)“, Bl. 15ff. d.A., in Bezug genommen wird. Dort wurde vereinbart, dass der Kauf unter der aufschiebenden Bedingung einer Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt Dr. A. über Klinische- sowie Röntgenologische Untersuchung und Spezielle Untersuchungsmethoden stehen sollte, wobei hierbei auch die Kostentragung für die Tierarztkosten geregelt wurde. Zur gesundheitlichen Beschaffenheit wurde dann das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung des Dr. A. bestimmt sowie zur sportlichen Beschaffenheit dessen Dressurplatzierungen bis Klasse S. § 4 enthielt eine Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen. Unter § 9 wurde festgehalten: „Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren abweichend von der gesetzlichen Regelung des §438 I Nr. 3 BGB innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe des Pferdes“, wobei die Eintragung der „3 Monate“ auf Wunsch der Beklagten anstelle des im Verkaufsformular vorgesehen einem Jahr eingefügt wurde.

Die Ankaufuntersuchung durch Dr. A., diesbezüglich auf Bl. 20ff. und hinsichtlich des Röntgenbefunds auf Bl. 547ff. verwiesen wird, wies keinen aus Sicht des Arztes erheblichen Befund aus. Für diese zahlte die Klägerin 868,84 EURO. Die Klägerin ließ das Pony am 21.09.2020 abholen und für 700 EURO nach E. Q. transportieren und zahlte den Kaufpreis vollständig. Sie brachte das Pony ab Oktober zunächst in einem Pferdepensionsstall in E. Q. für monatlich 600 EURO unter, seit März 2021 dann für monatlich 250 EURO in R. in Niedersachsen. Die Klägerin ließ das Pony mehrfach (September, November, Dezember) für 140, 140 und 130 EURO beschlagen. Sie ließ weiter den Besitzwechsel des Ponys für 44,20 EURO bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. umtragen und schloss eine Tierhalterpflichtversicherung ab, welche für zwei Pferde - die Klägerin besaß bereits zuvor noch ein weiteres Pferd - jährlich 242,07 EURO kostete.

Zudem entschied sich die Klägerin dazu, O. 3 kastrieren zu lassen. Die skrotale Kastration wurde am 12.10.2020 in der Pferdeklinik Z. zum Preis von 859,33 EURO vorgenommen, das Pony - nun als Wallach - am 14.10.2020 entlassen. Das Pony befand sich dann seit dem 13.11.2020 mehrfach in Behandlung durch den Tierarzt I., der zunächst eine Impfung vornahm und am 23.11., 04.12., 21.12 und 28.12. wegen einer - zwischen den Parteien streitigen - Lahmheit vorne links tätig wurde. Hierfür zahlte die Klägerin insgesamt 516,89 EURO.

Schließlich stellte sie das Pferd am 08.01.2021 wegen einer Lahmheitsuntersuchung in der Pferdeklinik Z. vor. Hinsichtlich deren Einschätzung wird der Tierärztliche Bericht vom 11.01.2021, Bl. 21 in Bezug genommen. Für die Untersuchung zahlte die Klägerin 265,97 EURO.

Nachdem zwischenzeitlich auch der Zeuge F. Kontakt zur Klägerin aufgenommen hatte und ihr gegenüber u.a. von der dargestellten Wertschätzung von 3.000 EURO im mit der Beklagten geführten Rechtsstreit berichtet hatte, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Den noch bis Ende 2020 geführten sporadischen D.-Kontakt brach die Klägerin ausdrücklich ab.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte der Beklagten gegenüber mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2021 ausdrücklich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Behauptung, dass Lahmheitserscheinungen auch bereits während ihrer Besitzzeit vorgelegen und der Beklagten bekannt waren, zudem bestehe gem. § 138 Abs. 2 BGB ein krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und dem mit 3.000 EURO angenommen Wert. Er forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie Rücknahme des Ponys bis zum 02.02.2021 auf. Nachdem die Beklagte diese Schreiben zurückgewiesen hatte, forderte der Prozessbevollmächtigte erneut Rückabwicklung bis zum 22.02.2021.

Die Klägerin, die sich seit Klageerhebung und deren Zustellung am 08.04.2021 bei der Beklagten, ausdrücklich auch auf einen mangelbedingten Rücktritt beruft, vertritt die Auffassung, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei und ihr auch die weiteren oben dargestellten Kosten zu erstatten seien.

Dies folgert sie maßgeblich aus einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Ponys zum Zeitpunkt der Übergabe. Hierzu behauptet sie, dass sich bei diesem seit dem 22.10.2020 eine rezidivierende Lahmheit vorne links gezeigt habe und sich durch die Untersuchung im Januar 2021 gezeigt habe, dass auch eine solche hinten rechts vorliege, die auf einen Altschaden in Form einer Erkrankung des Fesselträgerursprungs zurückzuführen sei. Entsprechend habe dann auch der gerichtliche Sachverständige im Rahmen der Beweisaufnahme einen pathologischen Zustand im Form deutlicher Veränderungen im Bereich der Fesselträgerschenkel und ihres Insertionsbereiches an die Gleichbeine hinten rechts festgestellt. Auch nach der Untersuchung Januar 2021 habe sie etwa im April 2021 versucht, das Pferd wieder anzureiten, es habe sich da jedoch wieder die Lahmheit gezeigt.

Sie behauptet diesbezüglich weiter, dass eine rezidivierende Lahmheit auch bereits vor Verkauf bei der Beklagten aufgetreten sei. Insgesamt gehe sie in Rückschau auch davon aus, dass deshalb die - vorher erfolgreiche - Turnierkarriere des Ponys im Februar 2020 beendet worden sei. Jedenfalls habe der körperliche Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden und sei nicht erst später eingetreten. Dies insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Kastration, welche völlig komplikationslos verlaufen sei und nach der das Pony nach tierärztlicher Weisung geschont worden sei.

Während sie selbst reine Amateurreiterin sei, handle es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin. Diese trete als Pferdehändlerin am Markt auf und habe entsprechend auch ihr gegenüber geäußert, dass sie Pferde züchte, aufziehe und verkaufe. Neben den unstreitigen Verkäufen habe sie in dem obigen Zeitraum wenigstens noch drei weitere Pferde verkauft.

Die Kastration habe sie durchgeführt, weil das Pony extremes Hengstverhalten aufgewiesen habe und sich als schwer beherrschbar erwiesen habe. Diese habe insofern zu einer Werterhöhung geführt, da er nunmehr amateurtauglich und im Handling wesentlich unkomplizierter geworden sei. Eine Körfähigkeit sei auch aufgrund des bereits ergangenen negativen Körurteils nicht mehr möglich, auch nicht über die konkreten sportlichen Leistungen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.396,48 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000 EURO seit dem 03.02.2021 sowie aus 7.396,52 EURO ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Ponys O. 3 (Lebens-Nr. DE N01) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde.

festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren entstehenden Verwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes und Zahlungen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 1.877,11 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Da die Beklagtenseite in der Verhandlung vom 07.03.2025 nicht erschienen ist, beantragt sie zudem, den Rechtsstreit nach Lage der Akten zu entscheiden. Die Beklagte hat dabei in der früheren mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 Klageabweisung beantragt.

Aus ihrer Sicht bestehen keine Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag. Diesbezüglich beruft sie sich bereits auf die Einrede der Verjährung, da die dreimonatige Mängelgewährleistung bereits abgelaufen gewesen sei.

Sie sei beim Verkauf auch nicht als Unternehmerin tätig geworden. Das Vertragsformular sei ihr von der Klägerin selbst vorgelegt worden, wobei sie bis auf die andere Gewährleistungsfrist von drei Monaten keine Unterschiede zu dem von ihr sonst verwendeten Formular habe erkennen können. Auf die Folgen des dort beschriebenen Instituts des Verbrauchsgüterkaufs habe die Klägerin sie nicht hingewiesen. Die Pferdehaltung habe sie seit 2008/2009 lediglich als Hobby betrieben, habe die Pferde als Mäzenin jungen Reiterinnen zur Verfügung gestellt und daneben teilweise auch gezüchtet. Die insgesamt vor O. 3 verkauften Pferde habe sie zu einem Durchschnittspreis von gerade einmal 8.025 EURO verkauft, ohne dabei am Markt aufzutreten. Lediglich O. selbst habe sich in einer höheren Preisklasse befunden. Außer zwei selbst gezüchteten Fohlen habe sie Pferde verkauft, die sich jeweils zwischen fünf und 11 Jahren in ihrem eigenen Besitz befunden hätten. Die jeweils vorher angefallenen hohen Haltungskosten sprechen gegen eine Gewerblichkeit. Insofern habe auch das zuständige Finanzamt im Zeitraum 2013-2015 ihre diesbezügliche Tätigkeit als Liebhaberei beurteilt. Im Hinblick auf ihre Trennung und Scheidung von dem Zeugen F. habe sie Pferde aus wirtschaftlichen Gründen und unter Berücksichtigung ihrer Rente verkauft, weil sie sich den Unterhalt der Pferde nicht mehr habe leisten können. Daneben habe sie aus arbeitstechnischen Gründen dann ihren Equidenbestand auf drei reduziert.

Schließlich habe jedoch auch kein Mangel bei Gefahrübergang bestanden. Das Pony sei in ihrer Besitzzeit nicht lahm gewesen. Eine Lahmheit sei allenfalls überhaupt nur bei der Untersuchung in der Pferdeklinik Z. festgestellt worden, dem jedoch offensichtlich ein akutes Verletzungsgeschehen vorausgegangen sei. Gleiches gelte auch für den vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Zustand. Als Ursache der Verletzung komme neben einer falschen Belastung bei der Klägerin aus ihrer Sicht konkret auch der Kastrationsvorgang selbst in Betracht, bei welchem es - auch im Zusammenhang mit dem Transport oder der Aufwachphase - zu etwaigen Verletzungen kommen könne. Zur Kastration behauptet sie zudem, dass Bedingung für den Verkauf an die Klägerin gewesen sei, dass das Pony nicht kastriert werde, über ihre Absichten habe die Klägerin sie letztlich getäuscht. Probleme mit einer etwaigen Hengstigkeit des Ponys hätten nicht bestanden. Die Kastration selbst habe zu einer Wertminderung geführt, denn - so behauptet sie - es sei weiterhin eine Körung auf Grund der hohen sportlichen Erfolge möglich gewesen, dem auch der medizinische Zustand nicht entgegengestanden hätte.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. V.. Hinsichtlich des Ergebnis der Beweisaufnahme werden dessen Gutachten vom 09.07.2023, Bl. 515ff. d.A. sowie die Ergänzungsgutachten vom 19.11.2023, Bl. 648ff. d.A. und 14.07.2024, Bl. 755ff d.A. in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

Der Kaufvertrag ist im Ergebnis - unabhängig von den wechselseitigen moralischen Vorwürfen - rückabzuwickeln; die Klägerin kann mit Ausnahme der Kastrationskosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dabei auch den Ausgleich ihrer weiteren Kosten verlangen.

Im Einzelnen:

I. Dem Antrag der Klägerseite auf Entscheidung nach Lage der Akten ist gem. den §§ 331 S. 1, 251 a Abs. 2 ZPO nachzukommen, da die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

Insofern ist die Beklagtenseite zunächst zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Nach Mitteilung des Verkündungstermins durch Übersendung des Protokolls hat die Beklagtenseite auch nicht - wie in § 251 a Abs. 2 S. 2 ZPO vorgesehen - die Bestimmung eines neuen Termins zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sondern mit Schriftsätzen vom 10.03. und 12.03. lediglich dazu vorgetragen, dass und warum sie aus ihrer Sicht ohne Verschulden an der Teilnahme des Termins am 07.03.2025 gehindert gewesen seien.

Ein fehlendes Verschulden an der Säumnis im Termin hat sie jedoch auch nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer hat es den Parteien auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestattet, gem. § 128a ZPO im Wege der Videoverhandlung teilzunehmen. Hierzu hat sie am 03.01.2025 per beA u.a. den konkreten Internetpfad und alternativ den Namen des Konferenzraums mitgeteilt, der zu dem virtuellen Verhandlungssaal führen würde. Dass es durch genaues Abschreiben/Herauskopieren dieses Pfads ohne weiteres möglich war, in den Konferenzraum zu gelangen, hat am Verhandlungstag dann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin belegt, dem dies problemlos gelungen ist. Es bestanden und bestehen insofern keine Anhaltspunkte für ein technisches Problem auf Seiten des Gerichts oder des Prozessbevollmächtigten der Beklagten:

Die von dem Beklagtenvertreter und seiner Bürovorsteherin beschriebene Anzeige eines Wartens auf den Beginn der Konferenz (im Übrigen nebst einer zusätzlichen Abfrage, ob man das Meeting leite) tritt dagegen ein, wenn man nicht den von der Kammer verwendeten und mitgeteilten Pfad/Konferenzraum in seinen Internetbrowser eingibt, sondern einen hiervon abweichenden - letztlich nicht existenten - Konferenzraum mit einer anderen Zeichenfolge. Diese Unachtsamkeit war jedoch sicher - insbesondere aufgrund der digitalen Übermittlung des Internetpfades - vermeidbar, sodass die Säumnis im konkreten Fall auch verschuldet ist.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 251 a Abs. 2 ZPO liegen vor.

II. Die Klage ist auch zulässig. Soweit die Beklagtenseite nach der ersten mündlichen Verhandlung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt hat, so führt dies gem. § 39, 295 ZPO jedenfalls nicht (mehr) zur Unzuständigkeit der Kammer. Daneben ist es auch unschädlich, dass die Klägerin es bis zuletzt bei ihrem Feststellungsantrag belassen und nicht weitere Verwendungen beziffert hat (vgl. etwa BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 256 Rn. 27 m.w.N.).

III. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet.

1. Zunächst hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 51.166,94 EURO im Wege der Rückabwicklung des Kaufvertrags nach erfolgtem Rücktritt.

a) Denn die Klägerin hat den Kaufvertrag zurecht durch Erklärung des Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis wandeln können.

aa) Dabei liegt eine Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB vor. Die Kammer geht insofern indes davon aus, dass eine solche letztlich erst mit Klageerhebung erfolgt ist, mit welchem sich die Klägerin ausdrücklich auch auf die Regelungen des Rücktritts berufen hat. Soweit die Prozessbevollmächtigten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 19.01.2021 dagegen die Rückabwicklung des Kaufvertrags gefordert haben, so haben sie sich im Namen der Klägerin dagegen ausdrücklich lediglich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags berufen, welcher aus einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. der Sittenwidrigkeit geschlussfolgert worden ist.

bb) Es liegt gem. den §§ 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 2 a.F. BGB auch ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vor.

(1) Keinen Mangel - in Form eines Rechtsmangels nach § 435 BGB - stellt dabei jedenfalls die ursprüngliche - augenscheinlich auf den Zeugen F. zurückzuführende - Behauptung einer nicht restlos geklärten Eigentumslage bei der Beklagten dar, da die Klägerin jedenfalls gem. §§929 S.1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an dem Pony gutgläubig erworben hätte.

(2) Weiter stellt auch gem. §434 BGB a.F. das behauptete Hengstverhalten keinen Mangel dar. Denn insofern ist das Pony unstreitig gerade als Hengst - im nicht kastrierten Zustand - verkauft worden.

(3) Belegen lassen hat sich auch nicht - wie ursprünglich von der Klägerin behauptet und als Ursache einer wiederkehrenden Lahmheit angesehen - eine Erkrankung des Fesselträgerursprungs hinten rechts. Diesbezüglich ist die Beweisaufnahme bereits nicht positiv ergiebig gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat im Rahmen seiner Untersuchung vom 23.01. bis 27.01.2023 zwar festgestellt - hierzu sogleich -, dass pathologische Zustände vorliegen, diese jedoch einen anderen Bereich des rechten Hinterbeins betreffen. Dies hat sich die Klägerin auch zu Eigen gemacht.

(4) Aufgrund der Beweisaufnahme ist jedoch erwiesen, dass beim Pony ein Mangel in Form eines pathologischen Zustands des hinteren rechten Beins vorliegt, der sich in einer deutlichen Veränderung im Bereich der Fesselträgerschenkel und ihres Insertionsbereiches an die Gleichbeine darstellt.

(a) Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass er verschiedene bildgebende Untersuchungen durchgeführt hätte, konkret Magnetresonanztomographie (MRT), Sonographie und Röntgen. Bei deren Interpretation lassen sich - insbesondere im MRT - die deutlichen Veränderungen in diesem Bereich eindeutig erkennen, die er als pathologische Veränderung des Fesselträgers und der korrespondierenden Gleichbeine beschreibt.

Damit hat der Sachverständige für den Zeitpunkt seiner Untersuchung im Januar 2023 einen krankheitswerten Zustand am Bewegungsapparat des Ponys festgestellt. Dieser äußere sich zunächst in der Konturveränderung, als mehr Gewebe als physiologisch üblich vor Ort befindlich sei und sich dieses nach außen vorwölbt und als Schwellung oder Verdickung vorliege. Er hat auf Nachfrage auch deutlich gemacht, dass sich solche Veränderungen tatsächlich auch ergänzend in Form schmerzbedingter Bewegungsstörungen (Lahmheiten) darstellen können. Eine solche habe er selbst im Zeitraum vom 23.01. bis 27.01.2023 nicht feststellen können, hat aber nicht abschließend beurteilen können, ob es sich dabei nur um eine Momentaufnahme handle. Der Sachverständige hat vielmehr im Weiteren erläutert, dass eine Lahmheit als Ausfluss einer Schmerzsymptomatik des Pferdes nicht automatisch eintrete und sich teilweise auch erst über die Zeit aus einer initialen Gewebeverletzung entwickle. Das Auftreten von solchen Lahmheiten - so der Sachverständige weiter - hänge im Einzelfall von vielen Variablen, etwa dem Trainingszustand und Heilungszustand ab, sodass denkbar sei, dass Lahmheiten teilweise auftrete und teilweise nicht. In einer Nichtbelastungsphase sei es auch möglich, dass keine Schmerzsymptome des Ponys durch eine Lahmheit sichtbar würden, obwohl der Grundschaden tatsächlich noch vorhanden sei. Eine Heilung aufgrund natürlicher Reparaturmechanismen könne auch nicht belastungsstabil verlaufen, sodass es zu wiederkehrenden Lahmheiten komme.

(b) Bei diesem pathologischen Zustand handelt es sich auch um eine negative Abweichung sowohl von der vereinbarten, als auch von der üblichen Beschaffenheit gem. den §§ 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 2 a.F. BGB. Dieser geht in negativer Hinsicht über dasjenige hinaus, was die Parteien in § 3 des Kaufvertrags im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand vereinbart haben, zudem sind aufgrund der Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. V. seine Verwendung als Reitpferd und Dressurpony grundlegend in Frage gestellt.

Es handelt sich - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.5.2020 - VIII ZR 315/18, NJW 2020, 2879 m.w.N.) hier nicht lediglich um eine, vom Käufer hinzunehmenden, Abweichung von der „physiologischen Norm“. Insofern entspricht es der Rechtsprechung, dass der Käufer beim Kauf eines gebrauchten Pferdes keinen Anspruch auf eine Beschaffenheit hat, welche in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm entspricht“. Diese Grenze ist jedoch - wie hier aufgrund der Diagnose des Sachverständigen - überschritten, wenn ein Zustand mit Krankheitswert vorliegt. Dabei ist es auch unerheblich, ob diese Abweichung beim Vertragsschluss erkennbar war. Der Verkäufer haftet insofern auch beim Tierkauf für versteckte Mängel, soweit diese - hierzu sogleich - nachweislich bei Übergabe vorlagen.

cc) Diesbezüglich ist aufgrund der Beweisaufnahme weiter jedoch auch davon auszugehen, dass der vom Sachverständigen festgestellte Mangel - als Voraussetzung für einen Rücktritt - bereits bei Übergabe des Ponys an die Klägerin am 21.09.2020 vorgelegen hat.

(1) Hinsichtlich dieser zeitlichen Komponente kann sich die Klägerin dabei auf die Beweislastregel des § 477 a.F. BGB berufen, wonach vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass zwischen den Parteien die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, zu denen die Beweislastregel des § 477 a.F. gehört, Anwendung finden. Ein Verbrauchsgüterkauf ist dabei gem. § 474 Abs. 1 a.F. BGB ein Vertrag, durch die ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Während ein Pony zweifellos eine bewegliche Sache ist, ist dabei nach § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dabei setzt eine gewerbliche Tätigkeit jedenfalls ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer als professioneller Verkäufer tätig wird (BGH NJW 2021, 2281), ebenso wenig, dass der Verkäufer mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05 -, BGHZ 167, 40-58 für den Fall, dass eine Pferdezucht als Hobby betrieben und die einhergehenden Geschäfte dazu dienen, die Verluste zu reduzieren; OLG Köln, Urteil vom 8. August 2007 - 11 U 23/07 -, juris). Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, juris). Von maßgeblicher Bedeutung ist auch, zu welchem Zweck der Kaufgegenstand bislang genutzt worden ist und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte. Dabei ist anerkannt, dass die Veräußerung eines vom Verkäufer ausschließlich privat genutzten Pferdes regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 -, juris).

Die Kammer hat zunächst keine Zweifel daran, dass die Klägerin den Kaufvertrag als Verbraucherin geschlossen hat. Diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte für ein unternehmerisches Handeln im Sinne der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs. Insofern ist auch anhand der vorgelegten D.-Kommunikation ohne Weiteres ersichtlich, dass sie dieses zur Ausführung ihres Hobbys erworben hat.

Dagegen ist Kammer im konkreten Fall davon überzeugt, dass die Beklagte - im Sinne der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf - als Unternehmerin tätig geworden ist. Dies folgt nicht aus ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Tierärztin, sondern im Hinblick auf den unstreitigen Umfang ihres daneben erfolgten Umgangs und Handels mit Pferden. Dabei kann zwar zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte tatsächlich auch als Hobby Pferde hielt, unterhielt, Dritten zu Wettbewerbszwecken zur Verfügung stellte und erhebliche Unterhaltskosten hierfür trug. In einer Gesamtbetrachtung geht ihr Umgang jedoch über eine rein private oder hobbymäßige Beschäftigung mit Pferden hinaus. Denn über den Besitz hinaus züchtete sie auch selbst - wenn auch in geringem Umfang - Pferde und veräußerte bereits vor dem hier gegenständlichen Geschäft eine erhebliche Anzahl von wenigstens 13 Pferden. Dass sie - letztlich ohne genaue Offenlegung ihrer Verkaufserlöse - hierdurch letztlich keinen erheblichen Gewinn erzielte, sondern lediglich die vorher angelaufenen Ausgaben etwas abminderte, spricht - wie dargestellt - nicht gegen eine unternehmerische Tätigkeit, sodass auch eine Beurteilung als Liebhaberei in einer früheren Einschätzung des Finanzamts für die hiesige Frage ohne Bedeutung ist. Letztlich hat die Beklagte nicht nur vereinzelt privat genutzte Pferde verkauft, sondern dies über einen Zeitraum von zehn Jahren regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang. Ein bewusstes An- und Verkaufen von Pferden bedarf es insofern nicht. Anknüpfend an ihr Hobby folgt der wiederholte Verkauf von Pferden - auch nach ihrem Vortrag - auch einer ökonomischen Rationalität, sodass es als selbstständige und planmäßiges auf eine gewisse Dauer angelegtes Agieren am Markt anzusehen ist. Die Pferde nutzte sie erkennbar auch insofern nicht rein privat, sondern ließ diese teilweise auch an Wettbewerben antreten und stelle sie hierfür - ohne dass die genauen Einzelheiten der Absprachen bekannt wären - Dritten zur Verfügung.

Dies gilt konkret insbesondere im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Dressurpony O. 3, welches - so versteht die Kammer den Vortrag der Beklagten - letztlich weniger privat genutzt, sondern maßgeblich im Wettbewerbsbetrieb genutzt wurde, bis die Beklagte eine Verkaufsentscheidung traf. Entsprechend hat sie das Pony auch über eine Internetplattform zu einem erheblichen Preis angeboten und zwischenzeitlich hinsichtlich einer kardiologischen Auffälligkeit eine weitergehende Untersuchung vornehmen lassen, um den Verkaufspreis weiter rechtfertigen zu können und das Pony als Wettkampfpferd verkauft. Im Hinblick auf ihre vorherige Verkaufstätigkeit handelt es sich dabei auch nicht um einen Verkauf im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung.

Vor diesem Hintergrund spricht dann schließlich auch die Bezeichnung des Kaufvertrags als „Pferdekaufvertrag (Der den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterliegt)“ für eben einen solchen Verbrauchsgüterkauf. Aus dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin gem. den §§ 133, 157 BGB spricht dies für ein gewerbliches Auftreten. Es ist insofern auch nicht recht nachzuvollziehen, inwiefern - so die Beklagte - die Klägerin ihr dieses Dokument untergeschoben habe, nachdem dieses inhaltlich augenscheinlich - bis auf die Verjährungsdauer - erkennbar mit der Art von Verträgen vergleichbar war, welche die Beklagte nach ihren Bekundungen auch selbst regelmäßig nutzte. Die Beklagte hatte zweifellos - auch ohne Juristin oder professionelle Verkäuferin zu sein - aufgrund der vorherigen Pferdeverkäufe Kenntnis von den Grundzügen des Kauf- und Verbrauchsgüterkaufrechts.

(2) Die Kammer ist weiter auch davon überzeugt, dass sich der Mangel gem. § 477 a.F. BGB innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat diesbezüglich nachvollziehbar dargestellt, dass der von ihm festgestellte pathologische Befund letztlich so auch auf den in Z. am 08.01.2021 erstellten bildgebenden Materialien zu erkennen sei. Es handle sich im Prinzip um gleichartige pathologische Befunde, wenngleich nicht auszuschließen sei, dass diese im Januar 2021 noch etwas geringer ausgeprägt gewesen seien. Hiermit bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass sich der Mangel jedenfalls am 08.01.2021 und damit innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe gezeigt hat.

(3) Die Vermutung ist schließlich auch nicht mit der Art des Mangels unvereinbar. Eine Unvereinbarkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der Art des Kaufgegenstands. Vielmehr ist die Vermutung auch auf den Erwerb von gebrauchten Tieren ohne Weiteres anwendbar (BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250; BGH, Urteil vom 11.07.2008, VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619).

Im Hinblick auf die Art des Mangels ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen Besonderheiten ergeben. Anders als bewegliche Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres wie Anlagen, Alter, sondern auch von seiner Haltung wie Ernährung, Pflege und Belastung beeinflusst wird. Hieraus folgt für den hiesigen pathologischen Zustand jedoch keine Unvereinbarkeit. Es handelt sich letztlich um eine allgemeine anatomische Schädigung, welche ohne Weiteres auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben kann.

Der Beklagten ist dann auch konkret nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat - wie dargestellt - bestätigt, dass der pathologische Zustand in vergleichbarer Form bereits im Januar 2021 vorgelegen habe. Darüber hinaus hat er dann nachvollziehbar erklärt, dass er nicht eindeutig beantworten könne, ob dieser auch bereits am 21.09.2020 vorgelegen habe oder ein späteres Trauma hierfür verantwortlich geworden sei. Nach seiner Interpretation einer auf den Röntgenbildern der Ankaufuntersuchung vom 18.09.2020 erkennbaren isolierten Verschattung könne diese als Vorstufe der Situation vom 08.01.2021 gesehen werden oder aber mit dieser nicht in Verbindung stehen. Aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen ist damit jedoch weder positiv davon auszugehen, dass die Schädigung dort noch nicht bestanden hat, noch, dass die Ankaufsuntersuchung etwaige Schädigungen abschließend festgestellt hätte. Aufgrund der Beweisaufnahme ist die Vermutung damit nicht erschüttert.

Konkrete Anhaltspunkte, dass die Verletzung indes erst nach Übergabe eingetreten wäre, sind nicht zur Überzeugung der Kammer belegt. Dies gilt auch für die, von der Beklagten vorgetragenen, Möglichkeit einer Verletzung im Zusammenhang mit der im Oktober durchgeführten Kastration. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus dem tierärztlichen Bericht der Pferdeklinik Z. vom 29.09.2023, wonach von dort erklärt worden ist, dass nach Durchführung der Kastration und im Rahmen der Aufwachphase keine Hinweise auf klinische Pathologien zum Vorschein getreten seien. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Zusammenhangs mit dem Kastrationsvorgang hat der Sachverständige Prof. Dr. V. angegeben, dass ein solcher hypothetisch bestehen könne. Weiter hat er dazu jedoch ausgeführt, dass Operation und Krantransport im Bereich der Fesselbeuge ein extrem geringes Risiko darstellen würden; eher sei es im Zusammenhang mit unkontrollierten und für den Bewegungsapparat belastenden Krafteinwirkungen in der Aufwachphase denkbar, dann wäre jedoch zu erwarten, dass dies am rechten Hinterbein als Schwellung wahrnehmbar gewesen sei. Er hat schließlich klargestellt, dass er selbst schon einige Verletzungen durch singuläre Ereignisse in der Aufstehphase zur Kenntnis genommen habe, eine solche - hier vorliegende - Fesselträgererkrankung dabei jedoch nicht vorgekommen sei. Die vom Sachverständigen eingeräumte Möglichkeit einer späteren Schädigung widerlegt die Vermutung jedoch nicht.

Weitergehende Beweismittel gegen die Vermutung hat die Beklagte nicht angeboten. Die beiderseitigen Behauptungen zur Frage, ob es auch bereits vor Übergabe zu Phasen von Lahmheiten des Ponys gekommen wäre, sind nicht geeignet, die Frage des Zeitpunkts des hier festgestellten pathologischen Zustands zu klären. Denn der Sachverständige Prof. Dr. V. hat hierzu auf Nachfrage durch die Kammer - wie dargestellt - erläutert, dass aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Bewegungsstörungen in Form von Lahmheiten kaum Rückschlüsse auf die Ausprägung des von ihm tatsächlich festgestellten pathologischen Zustands gezogen werden können. Auch eine weitere Anhörung des Sachverständigen ist nicht angezeigt. Soweit die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 24.08.2024 „hilfsweise“ dessen Anhörung beantragt hat, so hat er in der Sache jedoch letztlich nur das - aus ihrer Sicht spekulative - Beweisergebnis zu diesem Zusammenhang kommentiert.

dd) Schließlich war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch im konkreten Fall gem. den §§ 323 Abs. 2, 440 BGB nicht erforderlich. Insofern sieht das Rücktritts- und Kaufrecht im Falle der Schlechtleistung zwar grundsätzlich vor, dass dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung gewährt wird, was hier unstreitig nicht erfolgt ist.

Indes kam aufgrund des Kaufvertrags zunächst - als eine Form der Nacherfüllung - eine Nachlieferung nicht in Betracht, da das Dressurpony nicht nach seiner Gattung, sondern im Hinblick auf seine konkrete Eigenart erworben wurde. Dies ist letztlich zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus dem Verkaufsdokument. Auf eine Nachlieferung eines „vergleichbaren“ Ponys musste sich die Klägerin daher nicht einlassen.

Daneben musste sie hier jedoch auch eine Nachbesserung - als zweite Form der Nacherfüllung - nicht abwarten. Denn es liegt bereits nah, die Nachbesserung selbst gem. § 275 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB als unmöglich anzusehen. Eine Nachbesserung in Form einer Operation des obigen Mangels würde sich nur dann als geeignet darstellen, wenn der pathologische Zustand erfolgreich und folgenlos behoben werden könnte. Bereits zu den Erfolgschancen einer Operation hat der Sachverständige Prof. Dr. C. jedoch ausgeführt, dass er diese im konkreten Fall auf unter 50% bemessen würde. Unabhängig davon, hätte die Klägerin jedoch- den Erfolg einer solchen Behandlung unterstellt - im Hinblick auf die vereinbarte Verwendung dann nicht das erworbene Dressurpony erhalten, sondern ein solches, an welchem ein erheblicher operativer Eingriff am Bewegungsapparat vorgenommen werden musste. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen rechtfertigt dieser Umstand gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB den sofortigen Rücktritt bzw. ist die Nachbesserung gem. § 440 S. 1 BGB für die Klägerin unzumutbar.

ee) Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Insofern ist ein Rücktritt zwar gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn Mängelrechte selbst verjährt sind und sich der Schuldner hierauf beruft. Die in § 9 des Kaufvertrags vereinbarte Verkürzung der Verjährungsfrist ist indes gem. § 476 Abs. 2 BGB a.F. unwirksam. Denn danach kann eine Erleichterung der Verjährung beim Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen nicht zu einer Gewährleistung von weniger als einem Jahr führen.

b) Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin gegen Rückgabe des Ponys nebst Dokumenten die Zahlung von 51.166,94 EURO verlangen. Denn die jeweiligen Ansprüche der Parteien ergeben sich als Folge des Rücktritts aus den §§ 346ff. BGB und ergänzend zugunsten der Klägerin aus § 284 BGB (BGH, NJW 2005, 2848).

aa) Zunächst kann sie die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 45.000,00 EURO verlangen, dies - antragsgemäß - Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Ponys nebst Dokumente, §§348,320,322 BGB.

bb) Darüber hinaus kann die Klägerin aus § 347 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. § 284 BGB weitere 6166,94 EURO im Hinblick auf die von ihr gezahlten Verwendungen und frustrierten Aufwendungen bezüglich des Kaufs verlangen.

Zu ersetzen sind dem Käufer gem. §347 Abs. 2 S. 1 BGB die notwendigen Verwendungen, also freiwillige Vermögensaufwendungen, die dem zurückzugewährenden Gegenstand - wie gewöhnliche Erhaltungskosten - zugutekommen und im Zeitpunkt ihrer Vornahme zur Erhaltung oder bestimmungsgemäßen Nutzung des Gegenstands objektiv erforderlich sind. Nicht notwendige Aufwendungen sind dagegen nur zu ersetzen, soweit der Verkäufer durch diese bereichert wird. Daneben sind dem Käufer gem. § 284 BGB die Aufwendungen zu ersetzen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Voraussetzung ist hier die nicht nacherfüllbare Schlechtleistung selbst, wobei das Verschulden gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird.

Im Einzelnen:

(1) Zu den ersatzfähigen Verwendungen gehören dabei zunächst die Pferdeeinstellkosten, welche indes nach dem Vortrag der Klägerin auch bis März 2021 nicht in Höhe der begehrten 3.600 EURO, sondern lediglich entsprechend des Pferdeeinstellungsvertrags in Höhe von jeweils 600 EURO bis Februar und im März in Höhe von 250 EURO, insgesamt also in Höhe von 3.250 EURO, angefallen sind.

(2) Ersatzfähig als Verwendungen sind auch die, in Höhe von 400 EURO belegten Kosten für einen Hufschmied.

(3) Bei den belegten Kosten des Tierarztes A. für die Ankaufsuntersuchung in Höhe von 868,84 EURO folgt die Kostentragungspflicht bereits aus der vertraglichen Regelung, wonach die Beklagte als Verkäuferin die Kosten zu tragen hat, wenn der Kauf aufgrund eines Mangels nicht durchgeführt wird. Im Übrigen handelt es sich jedoch auch um frustrierte Aufwendungen gem. § 284 BGB, welche die Klägerin im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags billigerweise machen durfte.

(4) Um frustrierte Aufwendungen handelt es sich weiter bei den belegten Transportkosten in Höhe von 700 EURO, den Eintragungskosten in Höhe von 44,20 EURO sowie der Tierhalterpflichtversicherung. Letztere ist jedoch lediglich in Höhe von 121,04 EURO belegt, da die Klägerin ausweislich der Unterlagen für ihre beiden Pferde insgesamt jährlich 242,07 EURO zu zahlen hatte und nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten nicht hälftig auf die beiden Pferde entfallen.

(5) Die Behandlungskosten des Tierarztes H. in Höhe von 516,89 EURO und der Pferdeklinik Z. in Höhe von 265,97 EURO, die maßgeblich - mit Ausnahme der Impfungen - der Untersuchung von Lahmheitserscheinungen diente, sind im Ergebnis ebenfalls als Verwendungen zu werten, soweit sie der Behandlung des Ponys dienten. Soweit dagegen letztlich die Feststellung eines Mangels verfolgt wurde, handelt es sich um mangelbedingte Aufwendungen, welche die Klägerin - aufgrund des tatsächlich vorliegenden Mangels - als erforderlich ansehen durfte.

cc) Aus Sicht der Kammer nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten in Höhe von 859,33 EURO, welche der Klägerin für die Kastration des Ponys angefallen sind.

Hierbei handelt es sich zunächst nicht um notwendige Verwendungen. Unabhängig von den wechselseitigen Erklärungen zu einem etwaigen Hengstverhalten des Ponys war die Kastration sicher nicht zum Erhalt des Dressurponys erforderlich. Letztlich hat die Klägerin in ihrer D.-Nachricht an die Beklagte vom 23.10.2020 auch erläutert, aus welchen Gründen sie die Kastration hat durchführen lassen, konkret um es für sie und - aus ihrer Sicht - für das Pony entspannter zu machen und perspektivisch dessen Unterbringung in einem sozialen Herdenverband zu erleichtern. Eine Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift bestand insofern nicht.

Darüber hinaus ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine ersetzungsfähige nützliche Aufwendung nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB handelt, welche die Beklagte konkret bereichern würde. Die Kammer ist bereits nicht von der klägerischen Behauptung überzeugt, dass die Kastration als Umgestaltungsaufwendung zu einer spürbaren wirtschaftlich messbaren Bereicherung der Beklagten führt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass mit dieser möglicherweise für ein Dressurpony Vorteile im Verhalten und Reitverhalten einhergehen können. Dass sich dies jedoch unmittelbar werterhöhend auswirkt, hat auch die Klägerin letztlich nur pauschal behauptet. Konkret ist zudem hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte an dieser Umgestaltung augenscheinlich subjektiv keinerlei Interesse hatte, was der Klägerin offensichtlich auch bewusst war. Entsprechend lässt sich den D.-Nachrichten entnehmen, dass sie den Eingriff bewusst unter der (zutreffenden) Annahme durchgeführt hat, dass die Beklagte dies ihrerseits bei dem Pony auf keinen Fall getan hätte. Selbst bei Annahme eines messbaren Wertzuwachses fehlt es insofern an der subjektiven Nutzbarkeit der Beklagten (vgl. hierzu MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 347 Rn. 24).

Schließlich handelt es dann auch nicht um eine frustrierte Aufwendung im Sinne des § 284 BGB, die die Klägerin billigerweise machen durfte.

dd) Gleichzeitig schuldet wiederrum die Klägerin der Beklagten jedoch auch keinen Wertersatz gem. §346 Abs. 1, Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB wegen Verschlechterung der zurückzugebenden Sache durch die Kastration.

Dabei ist zwar zu einer Verschlechterung, welche eine Wertersatzpflicht auslöst, auch ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch zu verstehen. Es lässt sich jedoch bereits nicht feststellen, dass die durchgeführte Kastration einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch darstellt. Hierzu ist im vertraglichen Dokument bereits nichts festgehalten. Selbst die beklagtenseits aufgestellte Behauptung, es wäre Bedingung des Verkaufs und damit Teil der Absprache zwischen den Parteien gewesen, dass das Pony nicht kastriert werde, lässt sich so dem D.-Chat nicht entnehmen. Aus diesem geht lediglich hervor, dass die Klägerin wusste, dass die Beklagte gegen eine solche eingestellt war und hat ihr deshalb konkret erst geschrieben, nachdem die Operation aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt worden war. Die Reaktion der Beklagten hierauf - sie sei etwas schockiert, sie hätte sich das nicht getraut, weil sie wisse, wie oft sowas schon schiefgegangen sei - belegt gerade nicht, dass es eine über die wechselseitigen Erwartungen hinausgehende Abrede zur Nicht-Kastration gab. Gleichzeitig teilt sie daher der Klägerin auch mit, dass sie die sonstigen Überlegungen der Klägerin - augenscheinlich zu den Vorteilen einer erfolgreich durchgeführten Kastration - voll teilen würde.

Darüber hinaus ist auch - nunmehr andersherum betrachtet - nicht ersichtlich, dass die Kastration tatsächlich zu einem messbaren Wertverlust des Ponys geführt hätte. Insofern streiten die Prozessbevollmächtigten der Parteien zwar über die Frage, ob für das Pony überhaupt noch eine Körung aufgrund der sportlichen Leistungen möglich gewesen wäre. Hierbei handelt es sich jedoch augenscheinlich um eine abstrakt geführte Diskussion, nachdem eine Verwendung als Zuchthengst tatsächlich nach einer ursprünglichen negativen Körentscheidung zu keinem Zeitpunkt mehr verfolgt wurde. Inwiefern durch das Abschneiden einer potentiellen Zuchtfunktion des Ponys insofern eine konkrete messbare Wertminderung eingetreten sein soll, ist letztlich - ebenso wie die gegenteilige Behauptung der Klägerseite - nicht substantiiert dargelegt worden.

ee) Schließlich schuldet die Klägerin der Beklagten auch keinen Wertersatz wegen gezogener Nutzungen durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Ponys. Ein solcher wäre zwar gem. § 346 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu ersetzen bzw. bei Rückabwicklung vom Kaufpreis abzusetzen. Indes bestand der bestimmungsgemäße Gebrauch aufgrund des Kaufvertrags unstreitig in der Funktion des Ponys als wettkampffähiges Dressurpony. Dieser Funktion konnte es jedoch aufgrund des festgestellten Mangels - unabhängig davon, inwiefern wiederkehrende Lahmheiten auftraten - nicht gerecht werden.

c) Die Rechtsbeziehungen zwischen den hiesigen Parteien sind dabei auch nach den dargestellten Regelungen des Kauf- und Rücktrittsrechts zu bewerten, da nicht von einer Nichtigkeit des Vertrags auszugehen ist.

Hierauf hat sich die Klägerin zwar zunächst - augenscheinlich auch aufgrund der Einwirkung des Zeugen F. - auch, insbesondere vorgerichtlich berufen. Eine nichtigkeitsbegründende Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 2 BGB folgt aus dem Verhältnis des Kaufpreises zum wirklichen Wert des Ponys unter Verweis auf die Wertbemessung im Verfahren aus 2018 der Beklagten gegen den Zeugen F. nicht. Die Kammer betrachtet es insofern als unstreitig, dass der Kaufpreis unter Hinwegdenken des obigen Mangels nebst dessen Auswirkungen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Ponys stand. In diesem hatten die Parteien den kardiologischen Befund nebst dessen etwaigen Risiken ausweislich der D.-Kommunikation ausdrücklich eingepreist.

Nach Auffassung der Kammer war weiter auch die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unbegründet. Denn es steht - wie dargestellt - aufgrund des Beweisergebnisses und unter Berücksichtigung der Vermutung des § 477 a.F. BGB lediglich fest, dass der vom Sachverständigen festgestellte pathologische Zustand bereits bei Gefahrübergang vorlag; dies als versteckter Mangel, den auch während der Ankaufuntersuchung nicht aufgefallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass indes die Beklagte hiervon wusste bzw. dies konkret für möglich hielt als erste Voraussetzung für eine arglistige Täuschung, ergeben sich konkret nicht.

d) Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 291 BGB als Prozesszinsen. Denn im Verzug war die Beklagte zuvor aufgrund der vorherigen vorprozessualen Schreiben, die sich lediglich auf eine Nichtigkeit des Vertrags bezogen, nicht.

2. Die Beklagte befindet sich auch im Annahmeverzug gem. § 295 BGB, nachdem sie zunächst die Rückgabe - wie dargestellt - unter unzutreffenden Voraussetzungen angeboten, dies jedoch mit der Klageerhebung nun auf Grundlage zutreffender Voraussetzungen wiederholt hat.

3. Die Klägerin hat aufgrund des Rücktritts und der (noch nicht) durchgeführten Rückabwicklung auch gem. § 347 Abs. 2 BGB für künftige bzw. noch nicht bezifferte Verwendungen einzustehen, welche der Klägerin entstanden sind.

4. Ein Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht im konkreten Fall nicht, da zum - insofern entscheidenden - Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin keine Anspruchsgrundlage bestand. Der das Rückgewährschuldverhältnis begründende Rücktritt ist erst mit Klageerhebung erklärt worden. Daneben ist die Kammer auf Grundlage des Beweisergebnisses gerade nicht davon überzeugt, dass die Beklagte bei Verkauf eine Pflichtverletzung begangen hätte, welche ihrerseits die Notwendigkeit eines Vorgehens mit einer Anfechtung oder aufgrund einer Sittenwidrigkeit des Vertrags hervorgerufen hätte. Der Erfolg der Klage beruht insofern - wie dargestellt - auf den kauf- und rücktrittsrechtlichen Regelungen, wonach die Beklagte unabhängig von ihrer Kenntnis für einen Mangel bei Gefahrübergang einzustehen hat.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Ziff. 1, 709 ZPO.

V. Streitwert: bis 65.000 EURO