Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. März 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB §§ 14, 474, 476

a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und

damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner

Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.

b) Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwen-

den. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten

ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem

eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.

c) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.

BGH, Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05 - OLG Hamm

LG Arnsberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter

Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt die Zucht von Araber-Pferden. Sie verkaufte dem

Kläger am 18. März 2002 einen 1997 geborenen Hengst zum Preis von

7.100 €. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am selben Tag. Mit Schreiben vom

17. September 2002 trat der Kläger unter Berufung auf gesundheitliche Mängel

des Pferdes - insbesondere eine im August 2002 aufgetretene Allergie (soge-

nanntes Sommerekzem) - vom Kauf zurück. Die Beklagte lehnte die Rückab-

wicklung des Vertrages ab.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises Zug um

Zug gegen Rückgabe des Pferdes und Aufwendungsersatz - insgesamt Zah-

lung von 13.880,75 € nebst Zinsen - sowie die Feststellung begehrt, dass sich

die Beklagte seit dem 19. September 2002 in Annahmeverzug befindet und

verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen durch die Haltung des Pferdes entste-

henden Kosten zu erstatten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 12.675,54 € nebst

Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes verurteilt und dem Fest-

stellungsbegehren des Klägers entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit

für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei gemäß § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 326

Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis von 7.100 € an den Kläger

zurückzuzahlen. Die Kaufsache sei mangelhaft, weil das Pferd an einem Som-

merekzem leide und aufgrund dieser allergischen Erkrankung, die den Aufent-

halt eines daran leidenden Pferdes im Freien während der Sommermonate

nicht zulasse, zu der hier vereinbarten Verwendung (Distanzritte), aber auch zu

der gewöhnlichen Verwendung (als Reitpferd) nicht geeignet sei. Dass dieser

für den 30. August 2002 durch tierärztliche Bescheinigung und Laboruntersu-

chung nachgewiesene Sachmangel auch bereits am 18. März 2002 - bei Über-

gabe und Gefahrübergang - vorgelegen habe, folge aus der Vermutung des

7

Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, darunter auch § 476

BGB, seien anwendbar, weil der Kläger Verbraucher und die Beklagte Unter-

nehmerin seien. Die Unternehmereigenschaft der Beklagten ergebe sich dar-

aus, dass sie planmäßig und dauerhaft Deckhengste und den Verkauf selbst

gezogener Fohlen gegen Entgelt anbiete; unerheblich sei demgegenüber, ob

die Beklagte, wie sie betone, die Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht

betreibe.

8

Die Voraussetzungen für die in § 476 BGB vorgesehene Vermutung sei-

en erfüllt. Der in der allergischen Erkrankung - Sommerekzem - liegende Man-

gel des Pferdes habe sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang

gezeigt. Die Frage, ob dieser Mangel in Form der Sensibilisierung dergestalt,

dass der nächste Kontakt mit dem Allergen zum Auftreten der überschießenden

Reaktion der Immunabwehr und zu den daraus resultierenden Symptomen füh-

re, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, lasse sich

nach dem Gutachten des Sachverständigen nachträglich nicht aufklären. Die

Unaufklärbarkeit des Zeitpunkts, zu dem die Erkrankung eingetreten sei, gehe

gemäß § 476 BGB zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung des

Landgerichts greife eine der gesetzlichen Ausnahmen von der Vermutung nicht

ein; diese sei hier weder mit der Art der Sache noch der des Mangels unverein-

bar. Die Ausnahmetatbestände seien im Interesse des Verbraucherschutzes

eng auszulegen und könnten bei Tierkrankheiten jedenfalls dann nicht eingrei-

fen, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Übergabe durch labormäßige Testverfah-

ren hätte festgestellt werden können, ob die Erkrankung bereits vorgelegen ha-

be.

9

Da der hier vorliegende Mangel in überschaubarer Zeit nicht heilbar sei

und nicht beseitigt werden könne, liege ein anfänglicher unbehebbarer Mangel

vor, bei dem die Beklagte von der Leistung frei sei (§ 275 Abs. 1 BGB) und der

Kläger zurücktreten könne, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu

müssen (§ 326 Abs. 5 BGB). Die Beklagte habe dem Kläger auch gemäß

§§ 437 Nr. 2, 347 Abs. 2 BGB die notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Es

bestehe jedoch darüber hinaus kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz

statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB, weil die Beklagte

das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht gekannt und ihre Unkenntnis

auch nicht zu vertreten gehabt habe (§ 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beweis-

aufnahme vor dem Senat habe insoweit ergeben, dass in der Zeit bis zum Ver-

tragsschluss - auch im Sommer und Herbst des Jahres 2001, als letztmalig vor

dem Verkauf ein Kontakt mit den als Allergen wirkenden Insekten aufgetreten

sei - bei dem Pferd keine Symptome des Sommerekzems vorgelegen hätten.

II.

10

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Dem Kläger kann ein Anspruch aus

§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB auf Rück-

abwicklung des Kaufvertrages vom 18. März 2002 mit der vom Berufungsge-

richt gegebenen Begründung nicht zugebilligt werden. Die Revision rügt zu

Recht, dass die vom Berufungsgericht in Anwendung der Vermutung des § 476

BGB zum Nachteil der Beklagten getroffene Beweislastentscheidung auf einer

Beweiswürdigung beruht, bei der das Berufungsgericht unter Verstoß gegen

§ 286 ZPO nicht das gesamte Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme

berücksichtigt hat; die insoweit in der Revisionserwiderung erhobene Gegenrü-

ge aus § 286 ZPO greift ebenfalls durch.

11

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aufgrund der im August

2002 erhobenen Befunde festgestellt, dass das verkaufte Pferd zu dieser Zeit

an dem sogenannten Sommerekzem litt. Hierbei handelt es sich nach dem vom

Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverständigengutachten um eine Al-

lergie, bei der während der Sommermonate durch Mückenstiche eine (vorüber-

gehende) lokale Entzündungsreaktion der Haut ausgelöst wird, die zu starkem

Juckreiz des Pferdes führt und dadurch Scheuerstellen und Haarbruch an Mäh-

ne und Schweif verursacht. Dass diese Allergie bei dem Pferd im August 2002

aufgetreten ist, greift die Revision ebenso wenig an wie die vom Berufungsge-

richt zutreffend vorgenommene Qualifizierung des Sommerekzems als Sach-

mangel im Sinne der §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 in Verbindung mit § 90 a

Satz 3 BGB.

12

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die mit der Vermutung des § 476

BGB begründete Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Allergie des

Pferdes, wie es § 433 Abs. 1 BGB als Voraussetzung für die Rechte des Klä-

gers aus § 437 BGB verlangt, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe.

13

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die

Regelung des § 476 BGB im vorliegenden Fall für anwendbar gehalten hat.

Denn bei dem Kaufvertrag vom 18. März 2002 handelt es sich um einen

Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), für den § 476 BGB gilt. Die Stellung

des Klägers als Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht im Streit. Auch hat das Beru-

fungsgericht mit Recht die Beklagte als Unternehmerin angesehen.

14

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Per-

son, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit

setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer

angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (Münch-

KommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl.,

§ 14 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.Nachw.)

Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Feststel-

lung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte diese Voraussetzungen erfüllt,

indem sie - wie sich aus ihrer Anzeigenwerbung in einer Fachzeitschrift für die

Zucht von Araber-Pferden ergibt – unter der Bezeichnung "Araberhof R. "

planmäßig und dauerhaft nicht nur Deckhengste für die Zucht, sondern auch

Pferde aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet.

15

Die Revision meint jedoch, trotz des insoweit geschäftsmäßigen Auftre-

tens der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür

sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung

ausgeübt werde. Daran fehle es bei der Beklagten, weil sie die Pferdezucht nur

als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die

Verluste etwas zu reduzieren. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht

gefolgt.

16

Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und da-

mit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit sei-

ner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht

(BGHZ 155, 240, 246) und auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrift-

tum zur Auslegung des für § 474 BGB maßgeblichen Unternehmerbegriffs in

§ 14 Abs. 1 BGB (MünchKommBGB/Micklitz, aaO, § 14 BGB Rdnr. 16 ff.; Soer-

gel/Pfeiffer, BGB, aaO, § 14 Rdnr. 13; Staudinger/Habermann, BGB (2004)

§ 14 Rdnr. 35; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, § 14 Rdnr. 6; Pa-

landt/Heinrichs, BGB, aaO, § 14 Rdnr. 2; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 14

Rdnr. 8 ff., 12).

17

Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrecht-

lichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine

Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im

Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar

(BGHZ aaO, 245 m.w.Nachw.). Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht

im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen überholt ist, hat der Bundes-

gerichtshof (aaO, 246) offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entschei-

dung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf - ebenso wie beim Verbraucher-

kredit (BGHZ aaO) - die Unternehmerstellung des Vertragspartners des

Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig.

18

Zum Verbraucherkreditgesetz hat der Bundesgerichtshof entschieden,

dass es für das Abgrenzungskriterium "in Ausübung ihrer gewerblichen oder

beruflichen Tätigkeit" in § 1 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) auf ein dauerhaftes Ge-

winnstreben des Kreditgebers nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse

eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht ankommt (aaO, 246 f.). Dies gilt

nicht nur für das Verbraucherkreditrecht, das hinsichtlich des Unternehmerbe-

griffs ohne sachliche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 491 ff. BGB)

übernommen worden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 491 Rdnr. 3,

7), sondern gleichermaßen für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Auch

hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucher-

schutz, dessen Umsetzung in nationales Recht dem Gesetzgeber durch die

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Ga-

rantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171/12) aufgegeben worden war, im

Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des

deutschen Handelsrechts. Dementsprechend wird in der Begründung zum

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040, S. 243) zur Erläute-

rung des Unternehmerbegriffs in § 474 BGB nicht auf den traditionellen Gewer-

bebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hin-

gewiesen, dass der für § 474 BGB maßgebliche Unternehmerbegriff in § 14

BGB der Definition des Verkäufers in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verbrauchsgü-

terkaufrichtlinie entspreche. Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsgüter-

kaufrichtlinie wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff in § 474 BGB der eu-

ropäisch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liegt (Soergel/Pfeiffer, aaO,

Rdnr. 11), der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist. Die über-

kommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen

Gewerbebegriff hindert deshalb - wie bereits für den Verbraucherkredit ent-

schieden (BGHZ 155, 240) - auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht daran, für

das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers auf das Merkmal der

Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten. Dies ist im Interesse eines wirksamen

Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht

des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim

Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (vgl. BGHZ aaO, 246) und auch

kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim

Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in

professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder

- wie die Beklagte für sich geltend macht - damit lediglich Verluste reduzieren

will. Nichts spricht dafür, das Schutzbedürfnis des Verbrauchers, auf das für

den Anwendungsbereich des Gesetzes wesentlich abzustellen ist, für geringer

zu erachten, wenn dem Verkäufer, der am Markt - nach seinem gesamten Er-

scheinungsbild - als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung fehlt.

19

Diesem für das Verbraucherschutzrecht maßgeblichen, allein auf die ob-

jektiven Gegebenheiten abstellenden Unternehmer- und Gewerbebegriff hat

sich im Übrigen auch bereits die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff angenähert, soweit sie den Zweck

der Gewinnerzielung dahin verstanden hat, dass der Geschäftsbetrieb auf Er-

zielung "dauernder Einnahmen" gerichtet ist (vgl. BGHZ 33, 321, 324 und 95,

155, 157, jeweils unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 2. Dezember

1958 - VIII ZR 154/57, WM 1959, 161). Dass die von der Beklagten betriebene

Pferdezucht zur Deckung der damit verbundenen Kosten auf die Erzielung wie-

derkehrender Einnahmen durch Deckgelder und Verkaufserlöse ausgerichtet

ist, stellt die Beklagte selbst nicht in Abrede.

20

b) Die Vorschrift des § 476 BGB ist entgegen der Auffassung der Revisi-

on auch nicht unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gemeinschafts-

rechtliche Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wie die Revision unter Bezugnahme

auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten meint, etwa formunwirksam

ist, weil der mit Beschluss 77/505/EWG vom 25. Juli 1977 (ABl. EG Nr. L 206

vom 12. August 1977, S. 11) eingesetzte Tierzuchtausschuss am Erlass der

Richtlinie nicht beteiligt worden sei. Die Wirksamkeit der Regelung in § 476

BGB, durch die Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wor-

den ist, bliebe, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von etwai-

gen formalen Mängeln der Richtlinie unberührt. Dagegen bringt die Revision

nichts vor. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den

Europäischen Gerichtshof hat das Berufungsgericht deshalb mit Recht nicht

entsprochen. Für den im Revisionsverfahren wiederholten Antrag gilt nichts an-

deres.

21

c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der in § 476

BGB geregelten Vermutung sind erfüllt. Die Allergie hat sich bei dem verkauften

Pferd im August 2002 und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrüber-

gang gezeigt. Das Auftreten dieses Sachmangels begründet nach der Recht-

sprechung des Senats eine - lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende - Vermu-

tung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag

(BGHZ 159, 215; Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW

2005, 3490 unter B II 1 b bb (1) und vom 23. November 2005 - VIII ZR 143/05,

NJW 2006, 434 unter II 1 b aa). Dies gilt allerdings nach § 476 BGB dann nicht,

wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch, wie das Berufungsgericht mit

Recht angenommen hat, nicht vor.

22

aa) Die Vermutung des § 476 BGB ist gemäß der für Tiere maßgeblichen

Verweisung in § 90 a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften

auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden; insoweit ist sie nicht

schon mit der Art des Kaufgegenstandes unvereinbar (ebenso E. v. Westpha-

len, ZGS 2005, 210, 214; Westermann, ZGS 2005, 342, 347; Adolphsen,

AgrarR 2001, 169, 172; Augenhofer, ZGS 2004, 385, 386 mit Hinweisen auf die

abweichende gesetzliche Regelung in Österreich). Die Revision meint dagegen

unter Berufung auf eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil

vertretene Auffassung (LG Verden, RdL 2005, 176; AG Worbis, RdL 2005, 146;

AG Helmstedt, RdL 2005, 65; tendenziell auch OLG Oldenburg - 8. Senat, RdL

2005, 65; OLG Oldenburg - 14. Senat, RdL 2005, 65 und LG Lüneburg, RdL

2005, 66), § 476 BGB sei auf den Tierkauf grundsätzlich nicht anwendbar. Dies

trifft nicht zu.

23

(1) Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Moderni-

sierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 1887) sind die

bis dahin - auch für Pferde - geltenden Bestimmungen über den Viehkauf

(§§ 481 bis 492 BGB) aufgehoben worden. Diese Regelungen sahen nur eine

- gegenüber §§ 459 ff. BGB a.F. eingeschränkte - Gewährleistung für soge-

nannte Hauptmängel im Sinne der Verordnung betreffend die Hauptmängel und

Gewährfristen beim Viehhandel vom 27. März 1899 (RGBl. S. 219) vor. Ziel der

Aufhebung des besonders geregelten Viehgewährleistungsrechts war es, das

allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) auf die Gewährleistung bei jeder Art von

Tierkauf anzuwenden (BT-Drucks. 14/6040, S. 207). Schon aus dem seitheri-

gen Fehlen von Spezialvorschriften für die Gewährleistung beim Tierkauf folgt,

dass auch die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB unter den Voraussetzun-

gen des § 474 BGB auf den Tierkauf entsprechend anzuwenden ist (§ 90 a

Satz 3 ZPO). Dies kommt auch in der Begründung zu § 476 BGB zum Aus-

druck, in welcher der Tierkauf als möglicher Anwendungsfall der Vermutung

besonders angesprochen wird (BT-Drucksache 14/6040, S. 245).

24

(2) Auch von der Sache her verbietet sich eine rückwirkende Vermutung

über den Zustand des Tieres im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht in jedem

Fall schon deshalb, weil es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die natur-

gemäß einem stetigen Wandel ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustan-

des unterliegen. Eine derartige Vermutung enthielt bereits das frühere Viehge-

währleistungsrecht in § 484 BGB a.F., wenn auch nur innerhalb wesentlich kür-

zerer Gewährfristen als der einheitlichen Frist von sechs Monaten in § 476

BGB. Entscheidend aber ist, dass der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes,

auf dem die aus Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie übernommene

Bestimmung des § 476 BGB beruht, für eine Anwendung dieser Regelung auch

auf den Tierkauf spricht. Die Vermutung leitet ihren spezifisch verbraucher-

schützenden Charakter aus den schlechteren Beweismöglichkeiten des

Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der

Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers her

(BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Diese Erwägung trifft auch auf den Tierkauf zwi-

schen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu. Der gewerblich tätige

26

Verkäufer vermag den Zustand des Tieres im Zeitpunkt der Übergabe im Regel-

fall besser zu beurteilen als ein Käufer, der mit dem Erwerb von Tieren nicht

beruflich oder gewerbsmäßig befasst ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Ver-

mutung grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Ob dies für alle Arten

von Tieren gilt, kann offen bleiben; beim Kauf eines Pferdes ist die Anwendung

der Vermutung jedenfalls nicht von vornherein wegen der Art des Tieres ausge-

schlossen.

bb) Die Vermutung ist im vorliegenden Fall auch nicht mit der Art des

Mangels unvereinbar.

(1) Zu diesem Ausschlusstatbestand hat der Senat - im Hinblick auf die

äußere Beschädigung eines Kraftfahrzeugs - bereits entschieden, dass die

Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen,

nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel

typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden

Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag (Senats-

urteil vom 14. September 2005 aaO, Leitsatz 2). Dies gilt im Grundsatz auch für

den Tierkauf. Auch hier besteht aufgrund der Art des Mangels häufig Unge-

wissheit

über

dessen Entstehungszeitpunkt. Mit

dem Regel-Aus-

nahmeverhältnis in § 476 BGB und dem verbraucherschützenden Charakter der

Norm wäre es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung ohne

weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines

Mangels typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch

eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung

intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt (vgl. Senatsurteil aaO

unter II 1 b cc (2)).

27

(2) Jedoch sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen,

die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Deshalb sind Recht-

sprechung und Schrifttum zum Anwendungsbereich der Vermutung bei beweg-

lichen Sachen (§ 90 BGB) nicht unbesehen auf Tiere zu übertragen. Dies folgt

schon daraus, dass Tiere keine Sachen sind (§ 90 a Satz 1 BGB) und auf sie

die für Sachen geltenden Vorschriften daher nur entsprechende Anwendung

finden können (§ 90 a Satz 3 BGB). Anders als bewegliche Sachen unterliegen

Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und

Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur

von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern auch

von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird. Darin lag

der Grund für das Viehgewährleistungsrecht in §§ 481 ff. BGB a.F., das den

Besonderheiten des Handels mit lebenden Organismen Rechnung tragen sollte

(BT-Drucks. 14/6040, S. 206). Der wesensmäßige Unterschied zwischen Tieren

und Sachen, der in der Bestimmung des § 90 a BGB zum Ausdruck kommt, ist

nach der Aufhebung der §§ 481 ff. BGB a.F. im Zuge der Schuldrechtsreform

nicht gegenstandslos geworden, sondern weiterhin von Bedeutung insbesonde-

re für die Frage, inwieweit die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Man-

gels unvereinbar ist. In den Gesetzesmaterialien zu § 476 BGB wird insoweit

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermutung mit der Art des Mangels

jedenfalls bei Tierkrankheiten häufig unvereinbar sein werde, weil wegen der

Ungewissheiten über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der

Krankheit nicht selten ungewiss bleiben werde, ob eine Ansteckung bereits vor

oder erst nach Lieferung des Tieres an den Käufer erfolgt sei; eine Vermutung,

dass der Mangel zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen habe, lasse sich

dann nicht rechtfertigen, was aber nicht unbedingt auch für andere Fehler eines

Tieres gelten müsse (BT-Drucks. 14/6040, S. 245).

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Aus dieser Erläuterung zur Anwendung des § 476 BGB auf den Tierkauf

geht hervor, dass sich die Frage, ob die Vermutung des § 476 BGB mit der Art

des Mangels unvereinbar ist, nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht für

alle erdenklichen Erkrankungen und sonstigen Mängel von Tieren einheitlich

bejahen oder verneinen lässt, sondern differenzierter Beurteilung je nach der

Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels bedarf. Maßgeblich dafür sind

einerseits der Sinn und Zweck des § 476 BGB - Privilegierung des Verbrau-

chers aufgrund besserer Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers über den

Zustand des Tieres bei Gefahrübergang (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 245) - und

andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter

Tierkrankheiten oder sonstiger Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifi-

schen Natur des Tieres die in der Begründung zu § 476 BGB (aaO) beispielhaft

aufgezeigten Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können. Eine nach

der spezifischen Art der Tierkrankheit oder des sonstigen Mangels differenzie-

rende Beurteilung wird auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum befürwortet

(vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 476 Rdnr. 33; MünchKommBGB/

S.Lorenz, aaO, § 476 Rdnr. 17; Palandt/Heinrichs, aaO, § 476 Rdnr. 11; Bam-

berger/Roth/Faust, aaO, § 476 Rdnr. 4; Westermann, aaO, 347; E. v. Westpha-

len, aaO, 214; Augenhofer, aaO, 387) und hat bereits zu einer umfangreichen

Judikatur der Instanzgerichte zum Anwendungsbereich der Vermutung bei be-

stimmten Mängeln von Tieren, insbesondere von Pferden, geführt (vgl. LG Au-

rich, ZGS 2005, 40 und OLG Oldenburg - 14. Senat, RdL 2005, 65 zum "We-

ben" eines Pferdes; OLG Oldenburg - 8. Senat, RdL 2005, 65 zur mangelnden

"Rittigkeit"; OLG Hamm, RdL 2005, 66, LG Lüneburg, RdL 2005, 66 und AG

Bad Gandersheim, RdL 2005, 66, jeweils zum "Spat"; OLG Düsseldorf, ZGS

2004, 271 zu einer Knochen- und Knorpelentzündung und LG Verden, RdL

2005, 176 zur Borreliose; AG Herne, ZGS 2005, 199 zu "Kreuzgalopp" und Rü-

ckenproblemen eines Pferdes; LG Essen, ZGS 2004, 399 zur Parvovirose eines

Welpen).

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(3) Das Berufungsgericht hat die vorliegende Allergie des Pferdes zutref-

fend als nicht mit der Vermutung des § 476 BGB unvereinbar angesehen. Das

Sommerekzem ist nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sach-

verständigengutachten keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal sicht-

bare Allergie, bei der eine überschießende Reaktion des Immunsystems auf

Mückenstiche zu dem vom Sachverständigen beschriebenen klinischen Er-

scheinungsbild (Entzündung der Haut, Juckreiz) führt. Auch das Berufungsge-

richt geht davon aus, dass die durch Kontakt mit dem Reizstoff hervorgerufenen

Symptome des Sommerekzems (Scheuerstellen, Haarbruch) nicht übersehen

werden können. Es ist deshalb durchaus feststellbar, ob das Pferd unter dieser

Allergie bereits vor Gefahrübergang einmal gelitten hat, auch wenn die Allergie

im Zeitpunkt des Vertragschlusses selbst wegen des saisonbedingt fehlenden

Kontaktes mit Mücken nicht sichtbar sein konnte. Für einen Ausschluss der

Vermutung unter dem in der Gesetzesbegründung zu § 476 BGB (aaO) hervor-

gehobenen Gesichtspunkt einer der Aufklärung nicht zugänglichen Ungewiss-

heit über den Zeitpunkt der Entstehung einer später ausgebrochenen Infekti-

onskrankheit (BT-Drucks. 14/6040, S. 245) ist deshalb hier jedenfalls kein

Raum.

30

cc) Die vom Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB

getroffene Beweislastentscheidung zum Nachteil der Beklagten kann jedoch mit

der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Sie

beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts, es sei im

vorliegenden Fall unaufklärbar, ob die Allergie des Pferdes im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs bereits vorgelegen habe. Zur Begründung hat sich das Beru-

fungsgericht insoweit allein auf das im ersten Rechtszug erstattete schriftliche

Gutachten des Sachverständigen gestützt, nach dem die übermäßige Sensibili-

sierung des Pferdes im Nachhinein allenfalls für eine Zeit von vier bis sechs

Wochen vor der am 30. August 2002 entnommenen Blutprobe gesichert fest-

stellbar sei, während für die weiter zurückliegende Zeit eine Aufklärung rück-

schauend nicht möglich sei. Mit dieser Beschränkung auf die Ausführungen im

schriftlichen Sachverständigengutachten hat jedoch das Berufungsgericht ver-

fahrensfehlerhaft nicht das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt.

Sowohl die Revision als auch die Revisionserwiderung rügen zu Recht, dass

das Berufungsgericht aufgrund dieses Verstoßes gegen § 286 ZPO nicht hin-

reichend geprüft hat, ob die Beklagte, wie die Revision meint, die Vermutung

widerlegt hat oder ob im Gegenteil, wie die Revisionserwiderung geltend macht,

das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachge-

wiesen ist.

31

(1) Die Vermutung des § 476 BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so ob-

liegt dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO; Senatsurteil vom

23. November 2005 - VIII ZR 43/05, zur Veröffentlichung bestimmt unter II 1 b

bb). Hierfür ist auch bei § 476 BGB eine Erschütterung der Vermutung nicht

ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der ver-

muteten Tatsache (ebenso OLG Celle, NJW 2004, 3566; MünchKommBGB/

S. Lorenz, aaO, § 476 Rdnr. 22; Palandt/Putzo, aaO, § 476 Rdnr. 8 a; Wester-

mann, aaO, 347; E. v. Westphalen, aaO, 102, 213; allgemein zu § 292 ZPO:

Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 292 Rdnr. 2).

32

(2) Da sich die Beweislastumkehr des § 476 BGB, wie dargelegt (oben

unter II 2 c), auf die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung beschränkt, dass

der binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretene Sachmangel be-

reits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist zur Widerlegung der Vermu-

tung voller Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Mangel - hier: die Allergie

Sommerekzem - bei Gefahrübergang noch nicht bestand. Nach dem Ergebnis

der im zweiten Rechtszug ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme, das

vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 476 BGB nicht berücksichtigt

worden ist, könnte der Beklagten dieser Beweis gelungen sein.

33

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Ver-

mutung nur durch einen Laborbefund widerlegt werden könne, der nachweist,

dass die den Sachmangel begründende, mit pathologischen Symptomen ver-

bundene Sensibilisierung des Pferdes gegen Mückenstiche bei Vertragsschluss

noch nicht bestand. Einen derartigen Befund kann die Beklagte nachträglich

nicht vorlegen, weil bei Gefahrübergang eine Blutprobe nicht entnommen wor-

den ist. Rückschlüsse auf den Grad der Sensibilisierung des Pferdes im Zeit-

punkt des Gefahrübergangs sind nach dem schriftlichen Gutachten des Sach-

verständigen aus dem Befund vom 30. August 2002, der nach dem Auftreten

der klinischen Symptomatik des Sommerekzems erhoben worden ist, nicht zu

ziehen.

34

Ein immunologischer Befund ist jedoch nicht das einzige Beweismittel

zur Widerlegung der Vermutung. Da die Allergie Sommerekzem nach dem

Sachverständigengutachten untrennbar mit bestimmten pathologischen Symp-

tomen verbunden ist, lässt sich die Vermutung, dass das Pferd bereits vor Ge-

fahrübergang unter dieser Allergie litt und deshalb mangelhaft war, auch durch

den Nachweis widerlegen, dass die Symptome des Sommerekzems bei dem

Pferd bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs - trotz Aufenthalt des Pferdes im

Freien und dadurch bedingtem Kontakt mit Mücken - noch nicht in Erscheinung

getreten waren. Das Berufungsgericht hat hierüber auch Beweis erhoben durch

Vernehmung mehrerer Zeugen und hat aufgrund des Ergebnisses seiner Be-

weisaufnahme die Feststellung getroffen, dass bei dem Pferd bis zum Vertrags-

schluss - insbesondere im Sommer/Herbst 2001, als letztmalig vor dem Verkauf

ein Kontakt mit den als Allergen wirkenden Insekten auftrat - keine Symptome

des Sommerekzems vorgelegen hätten. Diese - von der Revisionserwiderung

nicht beanstandete - Feststellung, die dem Sachverständigen bei seinem be-

reits im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten nicht bekannt war, berücksich-

tigt des Berufungsgericht jedoch nicht bei seiner Annahme, es sei unaufklärbar,

ob das Pferd vor Gefahrübergang bereits unter der im Sommer 2002 aufgetre-

tenen Allergie gelitten habe, und ist damit auch nicht ohne weiteres vereinbar.

Wenn das Pferd bis zum Vertragsschluss, das heißt auch noch bei dem letzten

Kontakt mit dem Allergen im Sommer/Herbst 2001, nicht allergisch auf den

Kontakt mit dem Reizstoff reagierte, dann spricht dies dafür, dass die den

Sachmangel begründende Allergie Sommerekzem bis zum Vertragsschluss

(Gefahrübergang) noch nicht bestanden hatte, sondern erstmals im Sommer

2002 aufgetreten ist und dass deshalb die Tauglichkeit des Pferdes, im Som-

mer geritten zu werden, bis zum Vertragsschluss noch nicht beeinträchtigt war.

35

Einen weitergehenden Beweis hätte die Beklagte zur Widerlegung der

Vermutung des § 476 BGB, soweit es um die Allergie Sommerekzem geht,

nicht zu führen. Die Vermutung des § 476 BGB bezieht sich auf den nach Ge-

fahrübergang in Erscheinung getretenen Sachmangel, das heißt die Allergie,

durch deren pathologische Symptomatik die Tauglichkeit des Pferdes, sich zur

Sommerzeit im Freien aufzuhalten, eingeschränkt ist. Wenn dagegen nachge-

wiesen ist, dass eine allergiebedingte Einschränkung der Tauglichkeit des Pfer-

des bis zum Gefahrübergang noch nicht gegeben war, sondern erstmals im

Sommer 2002 aufgetreten ist, so kommt eine Sachmängelhaftung nur dann

noch in Betracht, wenn der Sachmangel - hier: die Allergie Sommerekzem - auf

eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaf-

fenheit darstellt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1a).

Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des

Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt,

hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO, 217 f.; Se-

natsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1 b aa).

36

(3) Insoweit rügt der Kläger in der Revisionserwiderung allerdings zu

Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht geprüft

hat, ob dem Kläger - unabhängig von der Vermutung des § 476 BGB - der Be-

weis gelungen ist, dass sich das Pferd im Zeitpunkt des Gefahrübergangs be-

reits in einem vertragswidrigen Zustand befand. Der Kläger macht geltend, dass

die nach Gefahrübergang in Erscheinung getretene Allergie Sommerekzem

auch dann, wenn sie erst im Sommer 2002 zum ersten Mal aufgetreten sein

sollte, jedenfalls "in der Anlage" bei Gefahrübergang bereits vorhanden gewe-

sen sei. Sie beruhe auf einer entsprechenden "Disposition" des Pferdes, die

zwar - als Vorstufe der Allergie Sommerekzem - noch nicht mit einer pathologi-

schen Symptomatik verbunden sei, die aber die Gefahr in sich berge, dass das

Pferd später die Allergie ausbilden werde; schon darin liege ein Sachmangel.

37

Die zunächst pauschale Behauptung des Klägers in den Vorinstanzen,

die im Sommer 2002 ausgebrochene Allergie Sommerekzem habe sich auf-

grund einer "genetisch bedingten" Disposition des Pferdes im Laufe des Lebens

allmählich entwickelt, reicht allerdings zur substantiierten Darlegung eines ver-

tragswidrigen Zustands des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht

aus. Der Käufer eines Tieres haftet nach § 434 BGB nur dafür, dass das Tier

(bei Gefahrübergang) nicht krank ist und sich auch nicht in einem - ebenfalls

vertragswidrigen - Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit

oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken

wird. Insoweit gilt beim Verbrauchsgüterkauf nichts anderes. § 476 BGB enthält

keine Garantie für den Fortbestand der Gesundheit eines Tieres und bürdet

dem Verkäufer eines Tieres, das innerhalb von sechs Monaten nach Gefahr-

übergang erkrankt, nur den Gegenbeweis auf, dass die betreffende Krankheit

noch nicht vorlag, nicht aber den Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt des Gefahr-

übergangs keine denkbare Ursache oder genetisch bedingte "Disposition" für

die später ausgebrochene Krankheit vorlag. Die substantiierte Darlegung und

der Nachweis einer konkreten Ursache, die bereits für sich genommen einen

Sachmangel darstellt, obliegt vielmehr, wie ausgeführt (unter (2)), auch beim

Verbrauchsgüterkauf dem Käufer.

38

Jedoch beanstandet der Kläger in der Revisionserwiderung zu Recht,

dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht die Äußerung des Sach-

verständigen bei dessen mündlicher Anhörung vor dem Landgericht gewürdigt

habe, die er, der Kläger, sich im Berufungsrechtszug zu eigen gemacht habe;

aus ihr ergebe sich, dass sich das Pferd bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber-

gangs in einem vertragswidrigen Zustand befunden habe, auch wenn eine al-

lergiebedingte Einschränkung seiner Verwendungsfähigkeit in der Sommerzeit

nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung bis dahin noch nicht aufgetreten

sei. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Sachverständige bekundet, dass in

dem hier vorliegenden Fall "am 18. März 2002 bereits eine solche Disposition

vorhanden war, die bei Kontakt mit Reizstoffen bereits zu diesem Zeitpunkt zu

pathologischen Erscheinungen geführt hätte". Diese Äußerung gab Anlass zu

der Prüfung, ob damit - unabhängig von der Vermutung des § 476 BGB - der

Nachweis erbracht ist, dass sich das Pferd im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

bereits in einem vertragswidrigen Zustand befand. Allerdings scheint die münd-

liche Äußerung des Sachverständigen in gewissem Widerspruch zu seinem

schriftlichen Gutachten zu stehen, demzufolge eine medizinische Schlussfolge-

rung über das Vorhandensein von Antikörpern aus dem Ergebnis der Blutprobe

vom 30. August 2002 rückwirkend über sechs bis acht Wochen hinaus nicht

möglich sei. Das Berufungsgericht wird daher - gegebenenfalls durch Befra-

gung des Sachverständigen - zu klären haben, wie die mündliche Äußerung

des Sachverständigen im Verhältnis zum schriftlichen Gutachten zu verstehen

ist und welche Schlussfolgerungen sich für den Sachverständigen daraus und

auch aus den Zeugenaussagen, die im ersten Rechtszug noch nicht vorlagen,

für die Frage ergeben, ob sich das Pferd bereits bei Gefahrübergang in einem

Zustand befand, aufgrund dessen damit zu rechnen war, dass das Pferd als-

bald unter der Allergie Sommerekzem leiden werde.

III.

39

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer

tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2004 - 4 O 396/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2005 - 11 U 43/04 -