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Landgericht Köln Urteil vom 25.06.2025 – 28 O 37/25

ECLI:DE:LGK:2025:0625.28O37.25.00

Tenor

Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 20.02.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Aufhebungsklägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Landgericht Köln

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IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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In dem Aufhebungsverfahren

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hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

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im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 04.06.2025

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durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin

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für Recht erkannt:

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Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 20.02.2025 wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Aufhebungsklägerin.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Gegen die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung vom 20.02.2025 (28 O 37/25) legte die Aufhebungsklägerin [, die Y GmbH,] Teil-Widerspruch ein. Im Hinblick auf eine von der Aufhebungsklägerin außergerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung erklärte die Aufhebungsbeklagte im Anordnungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Urteil vom 28.05.2025 wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang des Teilwiderspruchs erledigt ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Während des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde der Aufhebungsbeklagten auf Antrag der Aufhebungsklägerin mit Beschluss vom 21.03.2025 eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO von sechs Wochen gesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Aufhebungsbeklagten am 24.03.2025 zugestellt. Am 26.03.2025 reichte die Aufhebungsbeklagte beim Landgericht Köln Klage ein (28 O 80/25), die dem Prozessbevollmächtigten der Aufhebungsklägerin am 16.04.2025 zugestellt wurde. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. auf Feststellung gerichtet, „dass die von der [Aufhebungsbeklagten] mit Verfügungsantrag vom 17.02.2025 im Verfahren 28 O 37/25 vor dem Landgericht Köln geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung erledigt sind (…). Mit dem Antrag zu 2. stellt sie hilfsweise, für den Fall dass, und in dem Umfang in dem das Gericht die Ansprüche gemäß Ziffer 1 nicht aufgrund eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr für erledigt betrachten sollte, die inhaltsgleichen Unterlassungsanträge wie sie in dem hiesigen Anordnungsverfahren 28 O 37/25 gestellt wurden.

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Die Aufhebungsklägerin ist der Meinung, dass die einstweilige Verfügung vom 20.02.2025 aufzuheben sei, weil keine ordnungsgemäße Hauptsacheklage innerhalb der gesetzten Frist erhoben worden sei. Die Aufhebungsbeklagte habe eine auf Leistung gerichtete Klage erheben müssen. Eine auf Feststellung gerichtete Klage erfülle dagegen nicht den Zweck des § 926 ZPO. Die Hauptsacheklage müsse den Anspruch betreffen, den der Arrest sichern solle und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führen. Die im Rahmen einer Feststellungsklage vorzunehmende summarische Prüfung des Anspruchsgrundes reiche für § 926 Abs. 1 ZPO nicht aus. Nur wenn im Verfügungsverfahren übereinstimmend oder durch rechtskräftiges Feststellungsurteil Erledigung festgestellt worden sei, dürfe zur Vermeidung einer Aufhebung nach § 926 Abs. 2 ZPO auf Feststellung geklagt werden.

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Der auf Leistung gerichtete Hilfsantrag sei aufgrund der gegebenen Bedingungsfeindlichkeit unwirksam und gelange aufgrund des auf Feststellung lautenden Hauptantrages im Übrigen nur dann zur Entscheidung, wenn die Feststellungsklage abgewiesen werde.

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Die Aufhebungsklägerin beantragt mit Schriftsatz vom 05.05.2025,

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die einstweilige Verfügung vom 20.02.2025 aufzuheben.

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Die Aufhebungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis sei bereits fraglich, da der zu sichernde Anspruch durch Abgabe der außergerichtlich erklärten Unterwerfungen der Aufhebungsklägerin erloschen sei.

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Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da die Erhebung einer Feststellungsklage in der Hauptsache § 926 ZPO nicht entgegen stehe. Denn im Rahmen des Hauptsacheverfahrens werde inzident geprüft, ob der der Verfügungsanspruch materiell-rechtlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bestanden habe. Auch ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Würde man der Auffassung der Aufhebungsklägerin folgen, wäre die Aufhebungsbeklagte gezwungen gewesen, im Hauptsacheverfahren einen offensichtlich unbegründeten und damit abzuweisenden (Leistungs-)Antrag zu stellen. Denn die Leistungsklage wäre wegen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr offensichtlich unbegründet.

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Nach Zustimmung beider Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 14.05.2025 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 04.06.2025 angeordnet.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO ist zulässig aber unbegründet.

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I.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 926 Abs. 2 ZPO ist gegeben. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, solange die einstweilige Verfügung besteht, d.h. weder rechtskräftig aufgehoben noch gerichtlich für erledigt erklärt worden ist. Dagegen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn von der einstweiligen Verfügung keine Gefahr mehr ausgeht, beispielsweise, wenn der zu sichernde Anspruch „auf jeden Fall weggefallen“ ist (Vollkommer/Zöller ZPO, 35. Auflage 2024, § 926 Rn. 23, 12). Wie sich aus der Begründung des Urteils vom 28.05.2025 ergibt, geht die Kammer zwar davon aus, dass sich der Verfügungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung nachträglich erledigt hat. Allerdings liegen bislang weder ein rechtskräftiges Urteil noch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vor, sodass die einstweilige Verfügung nach wie vor Bestand hat. Der Aufhebungsklägerin kann es daher nicht verwehrt sein, nach § 926 Abs. 2 ZPO die Aufhebung der Verfügung zu beantragen.

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II.

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Der Antrag auf Aufhebung ist jedoch unbegründet, da die Aufhebungsbeklagte innerhalb der mit Beschluss vom 21.03.2025 nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist Klage in der Hauptsache erhoben hat.

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Die Erhebung einer Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass sich der Unterlassungsanspruch nachträglich erledigt hat, stellt eine ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.v. § 926 ZPO dar. Die Hauptsacheklage kann formal als Leistungs- oder Feststellungsklage erhoben werden (Vollkommer/Zöller ZPO, 35. Auflage 2024, § 926 Rn. 29). Inhaltlich muss die Klage den Anspruch betreffen, den die erlassene einstweilige Verfügung sichern soll. Entscheidend hierbei ist allein, ob die Klage (auch nur inzident) zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt (BGH NJW 2001, 157, 159). So liegt der Fall hier. Der Antrag, der auf Feststellung der Erledigung gerichtet ist, führt dazu, dass durch das Gericht inzident geprüft wird, ob der Verfügungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragseinreichung bestand. Die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs unterscheidet sich insoweit nicht von der Prüfung des Anspruchs, die im Rahmen eines Leistungsantrags erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht der Aufhebungsklägerin erfolgt die Prüfung im Rahmen des Feststellungsantrags – anders als im Anordnungsverfahren – auch nicht lediglich summarisch, da es sich um ein reguläres Hauptsacheverfahren handelt.

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Die Hauptsacheklage ist auch nicht unzulässig. Der Feststellungsklage fehlt nicht das rechtliche Interesse. Die Aufhebungsbeklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Unterlassungsanspruch ursprünglich bestand und erst nachträglich mit Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung erloschen ist. Das Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage ist nicht zuletzt auch deswegen gegeben, weil der Aufhebungsbeklagten ein Vorgehen gegen die Wirkungen des § 926 Abs. 2 ZPO möglich sein muss. Die Aufhebungsbeklagte war auch nicht auf eine vorrangige Leistungsklage zu verweisen. Denn diese wäre von vornherein mangels Wiederholungsgefahr unbegründet gewesen. Entgegen der Ansicht der Aufhebungsklägerin ist ein Feststellungsinteresse auch nicht erst dann gegeben, wenn im Verfügungsverfahren übereinstimmend oder durch rechtskräftiges Feststellungsurteil Erledigung festgestellt wurde. In einem solchen Fall wäre das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage vielmehr insgesamt zu verneinen (siehe auch zu I.). Denn steht die Erledigungssituation durch rechtskräftiges Urteil oder übereinstimmende Erklärungen der Parteien zweifelsfrei fest, ist ein Aufhebungsantrag nach § 926 ZPO unzulässig, mit der Folge, dass auch für die Erhebung der Hauptsacheklage kein rechtliches Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1973 – II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da weder ein rechtskräftiges Urteil noch übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen, die einstweilige Verfügung vom 20.02.2025 vielmehr noch Bestand hat. Ist ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung nach § 926 ZPO für die Aufhebungsklägerin möglich, muss der Aufhebungsbeklagten auch ein rechtliches Interesse für die Erhebung der Hauptsacheklage zustehen, die im vorliegenden Fall nur noch auf die Feststellung der Erledigung gerichtet sein kann (vgl. auch insoweit BGH, Urteil v. 28.05.1973 – II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt (Wert des Anordnungsverfahrens, vgl. KG Berlin, Beschluss v. 21.09.2001, - 5 W 40/01 -, juris)