Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 09.09.2025 – 111 Qs 67/25
ECLI:DE:LGK:2025:0909.111QS67.25.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt I. aus R. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Amtsgericht Köln
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
hat die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2025 - Az: 506 Gs 2030/25 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht
am 09.09.2025
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt I. aus R. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die zulässige – insbesondere fristgerecht erhobene - sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, sodass dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Rechtsanwalt I. als Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Unabhängig davon, ob die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers bereits im Hinblick auf eine schwierige Sachlage vorzunehmen ist, was im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht fern liegt, erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Hinblick auf die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat geboten. Zwar ist derzeit im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen ist, welche die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lässt. Indes kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise bereits dann geboten sein, wenn die Tatfolgen zwar gravierend sind, aber besondere Umstände keine gravierende Rechtsfolge erwarten lassen (vergl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 140, Rn. 26). Dies ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen fahrlässigen Tötung der Fall, da mit einer Verurteilung die Feststellung einherginge, dass er für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre. Diese mit einem möglichen Schuldspruch verbundene Feststellung stellt sich für den bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO analog.