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Landgericht Köln Urteil vom 02.10.2025 – 15 S 61/25

15. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1002.15S61.25.00

204 C 74/24

Amtsgericht Köln

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2025

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom

17.12.2024 - 204 C 74/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte ist Eigentümerin von insgesamt neun Sondereigentumseinheiten.

Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage rückständige sowie zukünftig fällig werdende Wohngelder aus dem Wirtschaftsplan 2024 für die [mit der Nr. ___ gekennzeichneten] Wohnung geltend gemacht. Die Zahlungsrückstände für die weiteren Einheiten sind in gesonderten Klageverfahren geltend gemacht worden, die abgeschlossen sind. Gegenstand der Widerklage ist der Antrag der Beklagten auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt I. in Höhe von 5.810,67 EUR aus der Vertretung in den Wohngeldverfahren.

Für die tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Widerklage, die Gegenstand der Berufung ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich um prozessual zulässiges Verhalten handele, wenn mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Sachverhalten in mehreren Klageverfahren geltend gemacht würden. Außerdem seien sachliche Gründe gegeben. In der Zwangsvollstreckung sei es für den Gläubiger so einfacher, die Forderungen zu realisieren und den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nachzuweisen. Die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB sei für die Klägerin nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut treffe die Schadensminderungspflicht den Schädiger und das sei eindeutig die Beklagte. Die Beklagte hätte durch rechtzeitige Zahlung der Forderungen die Klagen verhindern können. Der Einschaltung eines Anwalts und damit der Entstehung weiterer Kosten hätte es damit nicht bedurft, weil die Forderungen unstreitig geblieben seien und allesamt anerkannt worden seien.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre Widerklageforderung weiter und wiederholt ihr Vorbringen zur rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Wohngeldforderungen in zahlreichen Verfahren. Sie verweist auf die Entscheidung der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Beschwerdesache - 29 T 2/25 - wo die Kammer klargestellt habe, dass es keinen sachlichen Grund für die getrennte Geltendmachung der Forderungen gebe. Das Amtsgericht habe einen Schadensersatzanspruch mit der unzutreffenden rechtlichen Würdigung: „Die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist für die Klägerin nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut trifft die Schadensminderungspflicht den Schädiger, und das ist eindeutig die Beklagte." zu Unrecht abgelehnt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 17.12.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln zu Aktenzeichen 204 C 74/24, die Klägerin zu verurteilen, die Beklagte in Höhe von 5.810,67 EUR gegenüber dem [in P. niedergelassenen Rechtsanwalt I.] freizustellen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte legt in ihrer Erwiderung dar, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer das Kostenfestsetzungsverfahren betreffe. Für das Widerklagebegehren fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Bei Erhebung der Klagen sei die Beklagte eindeutig mit ihren Wohngeldzahlungen in Verzug gewesen, so dass die Klägerin keine Schadensminderungsplicht gegenüber der Beklagten gehabt habe. Die Klägerin habe auch gute Gründe gehabt, Einzelklagen zu erheben. In dem zuvor geführten Sammelklagen habe die Beklagte die Verfahren unnötig in die Länge gezogen, so dass bei der Klägerin erhebliche Liquiditätsverluste entstanden seien.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.810,67 EUR besteht nicht.

Die Beklagte geht zwar unter Berufung auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - V ZB 58/12, juris, im Ansatz zu Recht davon aus, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für das Kostenrecht die Verpflichtung jeder Prozesspartei ergibt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges von dem Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbarten lässt, so dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn ein Antrag auf Erstattung von Mehrkosten, die durch eine Anspruchsverfolgung in getrennten Prozessen ohne sachlichen Grund verfolgt wird. Aus der Entscheidung des BGH folgt jedoch nicht, dass Mehrkosten, die dem unterlegenen Gegner durch die Einleitung von mehreren Klageverfahren entstehen, diesem zu erstatten bzw. er von diesen Kosten freizustellen ist.

Das Amtsgericht Köln hat die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, auf die Beklagte den geltend gemachten Freistellungsanspruch stützt, zutreffend verneint.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin eine aus dem Treueverhältnis der Wohnungseigentümer sich ergebende Pflicht verletzt haben könnte, indem sie die Wohnrückstände für jede Wohnung in einer einzelnen Klage verfolgt hat, denn der behauptete Schaden der Beklagten beruht nicht auf dieser Pflichtverletzung, sondern auf der Entscheidung der Beklagten, sich in den Verfahren verteidigen zu wollen. Die Rechtsanwaltskosten und damit auch die geltend gemachten Mehrkosten sind entstanden, weil die Beklagte Rechtsanwalt I. mit der Rechtsverteidigung in allen neun Wohngeldverfahren beauftragt hat, obwohl die Rechtsverteidigung aussichtslos war. Bei pflichtgemäßer Beratung hätte Rechtsanwalt I. der Beklagten nämlich dazu raten müssen, auf die Bestellung eines Rechtsanwalts zu verzichten und die Forderungen anzuerkennen. Dass die Wohngeldrückstände erstmals in getrennten Verfahren geltend gemacht wurden, also die Beklagte mit einer vermeintlichen „Klageflut überzogen“ worden sei, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Wohngeldverfahren, die die Beklagte durch ihren Zahlungsverzug veranlasst hat, betreffen identische, einfach gelagerte Sachverhalte. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits seit 2018 Wohngeldklagen gegen die Beklagte führt, war der Beklagten der Ablauf der Verfahren auch bekannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.810,67 EUR