Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 10.10.2025 – 11 S 107/25
11. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1010.11S107.25.00
Amtsgericht Köln
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 10.10.2025 durch die Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht
beschlossen:
I. Die Kammer weist nach Vorberatung auf Folgendes hin:
Es greift die Regelung des § 1 Abs. 2 RDG. Hiernach gilt das RDG für den Fall, dass - wie hier - die Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht wird, nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist. Letzteres ist hier aber nicht gegeben. Gegenstand der Rechtsdienstleistung ist im streitgegenständlichen Fall europäisches Recht. Dieses ist jedenfalls für den Bereich der Fluggastrechte-VO nicht als deutsches Recht im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG anzusehen.
a) Für ein solches Verständnis spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 2 RDG, namentlich der Umstand, dass es sich bei der Fluggastrechte-VO nicht um Recht des deutschen Gesetzgebers handelt (so auch Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Auflage, § 1 Rn. 43a), sondern um einen von den Organen der EU nach den dafür vorgesehenen Verfahren angenommenen Rechtsakt, der nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeinen Geltung hat, in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 288 Abs. 2 AEUV mit dem Zustimmungsgesetz zu dem sog. Vertrag von Lissabon zugestimmt hat. Ebenso wenig werden die Harmonisierungsbestrebungen von deutschem und europäischem Recht übersehen oder der Umstand, dass nationales Recht und Unionsrecht stark miteinander verzahnt sind (vgl. Remmert/Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, § 1 Rn. 105, LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2018, 312 O 89/18, BeckRS 2018, 41560 Rn. 20). Nach dem allgemeinen Sprachverständnis kann als deutsches Recht indes nur Recht des deutschen Gesetzgebers selbst verstanden werden.
b) Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des RDG. Zwar umfasst der Schutzzweck des RDG gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht nur den Schutz der Mandantschaft, sondern auch den des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsberatung. Dieser Schutzbereich ist hier auch grundsätzlich betroffen, weil die Beklagte als Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im Inland ansässig ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 14). Der Schutzbereich ist jedoch nicht in relevanter Weise betroffen.
Insoweit ist zu beachten, dass die jeweiligen Fluggesellschaften, die Schuldner der geltend gemachten Ausgleichsansprüche sind, ihrerseits in der Regel - und so auch hier - international agieren und die jeweils mit ihren Fluggästen abgeschlossenen Beförderungsverträge gemäß Art. 5 Rom I-VO bzw. § 3 ff. EGBGB regelmäßig unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen, jedenfalls in aller Regel nicht ausschließlich deutschem Recht unterfallen. Da die Fluggesellschaften im europäischen Ausland auch ohnehin von europäischen Rechtsdienstleistern wegen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden können, bedürfen sie keines Schutzes vor der Inanspruchnahme durch dieselben Rechtsdienstleister aufgrund derselben Vorschriften vor deutschen Gerichten.
c) Auch die Gesetzesgenese spricht gegen die Anwendbarkeit des RDG. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzesänderung zum 18.05.2017 in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch § 1 Abs. 2 RDG solche Fälle aus dem Anwendungsbereich des RDG herausgenommen werden, „in denen die Schutzwecke des RDG nicht in der Form berührt scheinen, dass eine Geltung des deutschen Rechts auf sich größtenteils im Ausland ereignende Sachverhalte angemessen wäre“ (vgl. BT Drucksache 18/9521, S. 203). Allein die Versendung außergerichtlicher Schreiben an die in Deutschland ansässige Beklagte kann deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, um die Anwendbarkeit des RDG hier zu bejahen.
d) In systematischer Hinsicht spricht ein Vergleich mit der Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG dafür, dass Unionsrecht nicht von § 1 Abs. 2 RDG erfasst ist. Während nämlich § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG das Recht der europäischen Union explizit nennt, unterbleibt eine solche - klarstellende - Nennung in § 1 Abs. 2 RDG. Aus der Formulierung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG lässt sich vielmehr schließen, dass das Unionsrecht weder ausländisches noch deutsches Recht im Sinne der übrigen Vorschriften des RDG ist.
e) Vor allem aber ist bei der Frage, ob die Regelung in § 1 Abs. 2 RDG bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO Anwendung findet, Art. 15 Fluggastrechte-VO sowie der Anwendungsvorrang des Unionsrechts (für die VO normiert in Art. 288 Abs. 2 S 2 AEUV) und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten (vgl. auch EuGH, Urteile vom 29.02.2024, C-11/23, und vom 28.01.2025, C-253/23). Hiernach ist im Zweifel der Durchsetzungskraft der Fluggastrechte-VO der Vorzug zu geben, mit der Folge, dass § 1 Abs. 2 RDG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass jedenfalls im Falle von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO kein deutsches Recht im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Diese Auslegung entspricht insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 28.01.2025 - C 253/23 -, welches sich ebenfalls mit der Auslegung des RDG mit Blick auf Abtretungen zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung befasst.
f) Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen anderer Gerichte betreffen überwiegend bereits nicht den hier zu entscheidenden Fall der Anwendbarkeit des RDG bei Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO und sind im Übrigen, sofern sie das RDG für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-VO für anwendbar halten, nicht überzeugend, weil sie obige Gesichtspunkte nicht berücksichtigen, insbesondere nicht die angeführte Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts und des Effektivitätsgrundsatzes.
II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu den erteilten Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen wird die Zurücknahme der Berufung durch die Beklagte angeregt. Anderenfalls wird Termin bestimmt werden.