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Landgericht Köln Urteil vom 08.12.2025 – 26 O 163/24
26. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1208.26O163.24.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2025
durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.608,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 713,16 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit zu 23 %, der Kläger zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte [, die Z. AG,] Ansprüche nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages geltend.
Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten [im Jahr 2008] einen fondsgebundenen Basisrentenversicherungsvertrag ab. Versicherungsbeginn war der 01.07.2008.
Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 25.06.2008 den Versicherungsschein nebst den Allgemeinen Vertragsbedingungen und weiteren Verbraucherinformationen.
Der Versicherungsschein enthielt auf der dritten Seite folgenden Hinweis auf ein Widerrufsrecht:
Während der Laufzeit des Vertrages wirkte der Kläger verschiedentlich auf den Vertrag ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die unstreitig gebliebene Darstellung in der Klageerwiderung, Bl. 47 d.A., Bezug genommen.
Einer der von dem Kläger gewählten Fonds (Fonds „T.“ (WKN: 000000) der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) L. S.A.) war aufgrund des Ukrainekriegs war seit dem 01.03.2022 nicht mehr handelbar. Die Beklagte investierte daraufhin in einen Ersatzfonds mit ähnlichem Risikoprofil.
Mit Schreiben vom 18.04.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf gemäß § 8 VVG und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung und Auskunftserteilung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2024 ab.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe ein Recht auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach erklärtem Widerruf. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Für die Berechnung des Rückkaufwertes komme es auf den Zeitpunkt der letzten Wertstellung an. Die Fondsanteile des Fonds „T.“ seien herauszugeben.
Der Kläger hat mit am 26.11.2024 zugestellter Klage zunächst im Wege der Stufenklage auf erster Stufe beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über den ungezillmerten Rückkaufswert zum 18.04.2024 zum streitgegenständlichen Vertrag.
Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hat, ist der Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2025 von der Auskunfts- auf die Leistungsstufe gewechselt und
beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.537,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2024 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.877,11 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger sei ordnungsgemäß über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht belehrt worden. Es komme für die Berechnung des Rückkaufwertes auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung an.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
1.
Die Widerrufsfrist begann gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. nicht zu laufen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte.
Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen (BGHZ 200, 293 Rn. 38 = NJW 2014, 1658). Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs
Die streitgegenständliche Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie den Versicherungsnehmer nicht über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt. Dies ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. aber erforderlich.
Damit dem Versicherungsnehmer klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gem. § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss. Bestätigt wird dies durch die zum 11.6.2010 erfolgte Aufnahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (BGH Urteil vom 11.10.2023 - IV ZR 40/22, NJW-RR 2024, 164, beck-online).
Soweit die Beklagte einwendet, eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 346 BGB i.V.m. § 357 BGB a.F. sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststehe, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG richten, dringt sie damit nicht durch. In der zitierten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof hierzu aus:
„Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind. Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können. Letzteres trifft nicht zu.
Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat. Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung (vgl. BT-Drs. 16/3945, 62; BeckOK VVG/Brand, 1.8.2023, VVG § 9 Rn. 12; Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl., VVG § 9 Rn. 8; Looschelders/Pohlmann/Heinig/Makowsky, VVG § 9 Rn. 12; MüKoVVG/Eberhardt, 3. Aufl., VVG § 9 Rn. 6). Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung aber noch nicht fest.“
Diese Ausführungen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, gelten gleichermaßen für den vorliegenden Fall.
2.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger verstößt auch weder gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, noch ist es rechtsmissbräuchlich. Zwar kann sich die Ausübung des Widerrufsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellen (vgl. zum Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, 20 U 214/12). Solche besonders gravierenden Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Der Kläger hat keine Handlungen vorgenommen, welche bei der Beklagten ein Vertrauen darauf hätten begründen können, er wolle unbedingt an dem geschlossenen Vertrag festhalten. Dass der Kläger die weitere steuerliche Förderung und Zertifizierung des Vertrages in Anspruch nehmen wollte, ließ lediglich den Schluss zu, dass er das Produkt bestmöglich für sich nutzen wollte, nicht jedoch, dass er unbedingt hieran festhalten wollte. Soweit der Kläger jährliche Beitragsbescheinigungen erhalten hat, eine Bestandsübertragung an einen Versicherungsvermittler vorgenommen hat und Ersatzunterlagen angefordert hat, handelt es sich hierbei um eine normale Vertragsdurchführung.
Nach alldem begründen die genannten Umstände weder für sich genommen, noch in der Gesamtschau einen Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB.
3.
Nach dem Vorstehenden hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes, der sich gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 2, 152 Abs. 2 S. 2, 169 VVG nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bestimmt (vgl. Prölss/Martin/Reiff, 32. Aufl. 2024, VVG § 169 Rn. 28; BGH, NJW 2024, 65). Der nach § 152 Abs. 2 S. 2 VVG zu erstattende Rückkaufswert ist nach § 169 Abs. 4 VVG zu berechnen, der eine Berechnung des Deckungskapitals bezogen auf den Tag der Vertragsauflösung - hier den Zugang des Widerrufs - vorsieht (BeckOK VVG/Pilz, 29. Ed. 20.10.2025, VVG § 152 Rn. 14; Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG § 152 Rn. 3). Dass es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung ankommt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Wortlaut des § 9 S. 1 VVG (vgl. auch BeckOK VVG/Brand, 29. Ed. 1.8.2023, VVG § 9 Rn. 16, 17; Langheid/Wandt/Eberhardt, 3. Aufl. 2022, VVG § 9 Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 13.03.2025 - 14 U 3611/24 e). Soweit der Kläger hier auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2024 (IV ZR 191/22) abstellt, ist der dieser Entscheidung zugrundeliegender Sachverhalt ein anderer: dort ging es um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch im Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F., nach dem, anders als im Fall des Widerrufs gemäß § 8 VVG, dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach bereicherungsrechtlichen Regelungen zusteht. Einen solchen sieht §§ 9 Abs. 1 S. 2, 152 Abs. 2 S. 2, 169 VVG, der als Spezialregelung einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Vorrang zukommen muss, jedoch gerade nicht vor.
Eine darüberhinausgehende Herausgabe etwaiger Fondsanteile ist von § 169 VVG nicht erfasst.
Der nach den oben genannten Grundsätzen ermittelte ungezillmerte Rückkaufwert beträgt 6.608,61 EUR. Hinzu kommen die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien in Höhe von insgesamt 4.000 EUR.
Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich nach der Leistungsablehnung durch die Beklagte erstmalig mit Schreiben vom 28.05.2024 an die Beklagte gewandt und die streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt schuldete die Beklagte dem Kläger den ungezillmerten Rückkaufwert in Höhe von 6.608,61 EUR, der den Gebührenwert darstellt. Danach ergibt sich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 713,16 €.
II.
Der Streitwert wird auf 42.000,00 EUR festgesetzt.