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Landgericht Köln Urteil vom 17.12.2025 – 25 O 180/24
25. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1217.25O180.24.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2025
durch die Richterin als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin [, die V. GmbH,] macht gegen die Beklagte zahnärztliche Honorarforderungen aus abgetretenem Recht geltend.
Die Beklagte war in der Praxis Y. in zahnärztlicher Behandlung. Die Klägerin unterhält mit der Praxis Y. einen Factoringvertrag und macht daher die mit Rechnungen vom 25.07.2023, 05.09.2023 und 24.11.2023 (Anlage K3-K5) abgerechneten Forderungen für die streitgegenständliche Behandlung geltend, die jeweils mit Rechnungsdatum (vgl. Anlage K1) an die Klägerin abgetreten wurden.
Die Beklagte war [seit dem Frühjahr] 2023 in zahnärztlicher Behandlung in der Praxis. Es lag ein sanierungsbedürftiges Gebiss vor, so dass eine umfassende Behandlung mit Zahnersatz erfolgte. Es kam in dem Rahmen über mehrere Monate zu mehreren Terminen mit Zahnextraktionen, Implantationen, Einbringung von Zahnersatz und Korrekturen. Die Beklagte beklagte im Verlauf Beschwerden und war unzufrieden. Mit Schreiben vom 19.12.2023 forderte die Praxis die Beklagte auf, einen weiteren Termin zur Behandlung zu vereinbaren, sie werde selbstverständlich weiter behandelt (Bl. 206 d. A.). Die Beklagte verlangte, dass die Praxis ihr eine schriftliche Kündigungsbestätigung ausstellt, da sie sich anderweitig behandeln lassen wollten.
Es erfolgte eine außerprozessuale Begutachtung der Behandlung durch den Gutachter Dr. W..
Die Beklagte rechnete im Prozess hilfsweise mit nicht näher bezifferten behaupteten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die behandelnde Praxis auf.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in die Abtretung der Honorarforderung an sie wirksam eingewilligt. Die Behandlungen seien regelgerecht erbracht und abgerechnet worden. Die prothetische Versorgung sei beim Einsetzen intakt gewesen, Probleme seien auf nachträgliche, subjektive Wünsche der Beklagten nach Bissabsenkungen zurückzuführen. Die Praxis habe der Beklagten stets angeboten, die Behandlung fortzuführen, die Klägerin ist der Ansicht, der Praxis stehe weiterhin zu, von ihrem Nachbesserungsrecht Gebrauch zu machen. Probleme im Behandlungsablauf seien immer von der Patientin ausgegangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.724,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2024 sowie 30,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, Rücklastschriftkosten sowie Rücklastschriftgebühren und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.088,60 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die abgerechneten Leistungen seien nicht standardgemäß, sondern grob fehlerhaft erbracht worden, wodurch ihr ein materieller und immaterieller Schaden entstanden sei. Die abgerechneten Leistungen seien im Ergebnis völlig unbrauchbar und unverwertbar für die Beklagte, weswegen sie der Ansicht ist, dass der eingeklagte Vergütungsanspruch bereits originär entfalle. Der Behandler Dr. P. habe ihr das Behandlungsverhältnis mündlich gekündigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. B.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten, Bl. 136 ff. d. A., sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2025, Bl. 240 ff. d. A., verwiesen.
Im Übrigen wird für den Sach- und Streitstand auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Auf die Frage einer wirksamen Abtretung kommt es nicht an, nachdem der Honoraranspruch nach §§ 611 Abs. 1, 630a Abs. 1 BGB jedenfalls entfallen ist. Dies ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar ist und dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht (vgl. LG Aachen Urt. v. 4.2.2025 - 15 O 1/23, BeckRS 2025, 11531 Rn. 58 mzN).
Die abgerechneten Leistungen waren hier auf dieser Grundlage behandlungsfehlerhaft mit der Folge des Entfalls des Honorars. Alle abgerechneten streitgegenständlichen Leistungen waren ausweislich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens von Anfang an unbrauchbar, wertlos und ohne Interesse für die Beklagte.
Der Sachverständige Dr. B. konnte anhand einer eigenen klinischen Untersuchung sowie der Begutachtung von Röntgenbildern feststellen, dass der im Mund befindliche, streitgegenständliche Zahnersatz ausgeprägte Randdefizite zeigte, die mit einer Unbrauchbarkeit dieses Zahnersatzes einhergehen. Der Zahnersatz müsse daher komplett erneuert werden. Die streitgegenständlichen Kronen schlössen nicht ordnungsgemäß ab. Ein solcher Zustand trete nicht nachträglich ein, sondern zeige einen Fehler in der Herstellung oder in der Zementierung. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich einer gewünschten Bissabsenkung waren für den Sachverständigen unerheblich. Er hielt es nicht für plausibel, dass nachträglich durch Umarbeiten an allen Kronen die Kronenränder zu kurz wären.
Die Unbrauchbarkeit der Behandlung umfasst zur Überzeugung des Gerichts auch die Brücke, auch wenn der gerichtliche Sachverständige diese nicht mehr selbst in Augenschein nehmen konnte, da sie sich nicht mehr im Mund der Beklagten befand. Der Sachverständige bezog sich insoweit auf den Befund des vorprozessualen Gutachters Dr. W. und konnte, bei Zugrundelegung dessen, dieselben Schlüsse wie dieser ziehen. Dieses Vorgehen begegnet beim Gericht keine Bedenken, nicht zuletzt, da auch Dr. W. dem Gericht aus seiner Rolle als zuverlässiger gerichtlicher Gutachter in anderen Verfahren bekannt ist und der hiesige gerichtliche Sachverständige nachvollziehbarerweise in Zusammenschau mit den Fehlern, zu denen er direkte Feststellungen treffen konnte, betonte, keine Zweifel zu haben, dass auch dieser Teil der Behandlung unbrauchbar sei.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Zahnersatz nutzte. Zwar bleibt der Vergütungsanspruch dann erhalten, wenn der Patient die - objektiv wertlose - Leistung tatsächlich nutzt, sie für ihn daher subjektiv von Wert ist (OLG Köln NJW-RR 2025, 438 Rn. 7). Eine solche Situation ist hier jedoch nicht ersichtlich, vielmehr hat die Patientin sich mit Beschwerden wiedervorgestellt und ausweislich der von Klägerseite vorgelegten Dokumentation Anstrengungen unternommen, eine Weiterbehandlung in einer anderen Praxis zu ermöglichen, zudem ließ sie eine vorgerichtliche Begutachtung durchführen, zeitnah leitete sie ein selbstständiges Beweisverfahren ein, mittlerweile gibt sie an, in Behandlung zu sein. Eine tatsächliche Nutzung im Sinne einer Situation, in der der Patient die Versorgung auch tatsächlich als Versorgung nutzen will, obwohl er eine reelle und zumutbare Möglichkeit hat, sie nicht zu nutzen, und dies nicht nur als Notmaßnahme hinnimmt (vgl. OLG Köln aaO Rn. 12), ist daher nicht ersichtlich.
Weiterhin steht dem Entfallen des Honoraranspruchs kein Nachbesserungsrecht der Praxis entgegen, so dass die streitige Frage eines Behandlungsabbruchs unerheblich war. Zwar ist dem Zahnarzt grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung zu gewähren. Eine solche Pflicht kann aber dann nicht mehr angenommen werden, wenn es nicht mehr in einem engeren Sinne um Nachbesserung oder Nachbehandlung geht, sondern um eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung (OLG Köln Urt. v. 25.4.2001 - 5 U 56/00, BeckRS 2001, 159994 Rn. 7), eine komplette Neuversorgung kann ein Patient auch bei einem Nachbehandler vornehmen lassen (OLG Köln Beschl. v. 8.6.2018 - 5 U 174/17, BeckRS 2018, 21452 Rn. 4). Dies ist hier ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Fall, nachdem der Sachverständige eine solche Konstellation anknüpfend an seine weiteren Ausführungen auf entsprechende Nachfrage klar bejahte. Der Zahnersatz könne nicht durch eine Nachbearbeitung instandgesetzt werden, sondern müsse ausgetauscht werden.
Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B.. Die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte das Gericht seiner Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legen. Hierbei hat es berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt und Oberarzt am Universitätsklinikum [in] N.. Der Sachverständigen hat das von ihm Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht. Hierbei hat er alle an ihn gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können.
Dem Entfall des Honoraranspruchs steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht klagt. Sowohl für die Einwände nach § 404 BGB als auch für die Aufrechenbarkeit mit Gegenforderungen nach § 406 BGB ist entscheidend, ob der Gegenanspruch seinem Rechtsgrund nach zum Zeitpunkt des Fälligwerdens des Hauptanspruchs (hier des Honoraranspruchs) bereits entstanden war. Der Anspruch auf Freistellung vom Honoraranspruch ist mit der fehlerhaften Arbeit und damit letztlich noch vor Fälligwerden des Honoraranspruchs entstanden und mit ihm auf die Klägerin übergegangen (vgl. OLG Köln Urt. v. 12.2.2020 - 5 U 43/18, BeckRS 2020, 22339 Rn. 19).
Auf die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung kommt es daher nicht an. Der zum Zwecke der Bezifferung dieser beantragte Schriftsatznachlass war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedoch jedenfalls zu versagen. Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO ist dann zu gewähren, wenn eine Partei sich zu neuem Vorbringen der Gegenseite mangels rechtzeitiger Mitteilung im Termin nicht erklären kann oder nach § 139 Abs. 5 ZPO, wenn keine rechtzeitige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis möglich ist. Den Parteien muss dagegen regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags verletzt grundsätzlich nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG. Anderes kann gelten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, so dass im Einzelfall ein Schriftsatznachlass analog § 283 ZPO zu gewähren ist (vgl. BGH NJW 2018, 2723 Rn. 25, 26). Eine die Gewährung eines Schriftsatznachlasses erfordernde Situation lag vor diesem Hintergrund hier nicht vor. Bereits mit Beweisbeschluss vom 06.12.2024 war die Beklagtenseite darauf hingewiesen worden, dass die erklärte Hilfsaufrechnung mangels Vortrags keine Aussicht auf Erfolg verspricht, es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist, in welcher der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bewusst keine Bezifferung vornahm. Auch innerhalb der Stellungnahmefrist zum schriftlichen Sachverständigengutachten erfolgte kein Vortrag. Es lag ersichtlich keine Situation vor, in der erst nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen Vortrag möglich gewesen wäre, auch unterliegen die Beschwerden der Beklagten ihrer eigenen Wahrnehmung.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
Streitwert: 20.724,56 Euro.