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Landgericht Köln Urteil vom 15.01.2026 – 38 O 32/24

38. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0115.38O32.24.00

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 38. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2025 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin [, die W. GmbH,] ist ein Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Abs. 1 VVG. Sie macht einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft [, die H. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,] die nach einem Prozess zu Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung geltend.

Der Kläger des Vorprozesses, der Zeuge E., beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Die Beklagte) am 13.08.2020 mit der vorgerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen seine private Krankenversicherung, dem [T. VVaG].

Die Beklagte bat die vom Kläger des Vorprozesses benannte Rechtsschutzversicherung unter Übersendung des Klageentwurfs um Deckung des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz, welche vorbehaltlos erteilt wurde. Im November 2020 erhob die Beklagte auftragsgemäß Klage beim Landgericht Dresden. Streitgegenständlich waren ausgehend von der als Anlage B 2 (Bl. 60 eA) zur Akte gereichten Klageschrift vom 10.11.2020 unter anderem folgende Beitragserhöhungen:

im Tarif „S.“ zum 01.01.2014 in Höhe von 3,75 €

im Tarif „S.“ zum 01.01.2020 in Höhe von 6,67 €

im Tarif „M.“ zum 01.01.2015 in Höhe von 0,66 €

im Tarif „M.“ zum 01.01.2019 in Höhe von 0,99 €

Streitgegenständlich waren sowohl die formelle Unwirksamkeit sämtlicher seinerzeit streitgegenständlicher Beitragsanpassungen als auch hinsichtlich der zum 01.01.2015, 01.01.2019 und 01.01.2020 erfolgten Beitragsanpassungen die materielle Unwirksamkeit aufgrund einer Schwellenwertabweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen unterhalb des gesetzlich festgelegten Werts von 10% sowie aufgrund gesunkener Leistungsausgaben.

Mit Urteil vom 06.10.2021 wies das Landgericht Dresden die Klage ab. Die Beklagte riet dem Zeugen E. mit der als Anlage B 5 zur Akte gereichten E-Mail vom 20.10.2021 dazu, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Die Rechtsschutzversicherung erteilte für das Berufungsverfahren vorbehaltlos Deckung. Die Beklagte legte am 08.11.2021 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein und begründete diese auftragsgemäß unter dem 07.01.2022. Mit Urteil vom 17.05.2022 wies das Oberlandesgericht Dresden die Berufung zurück und ließ die Revision zu. Diese wurde nicht eingelegt.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge E. sei seit dem 25.01.2002 bei der W. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit rechtsschutzversichert. Diese habe gemäß § 86 ff. VVG auf sie übergangene Ersatzansprüche - entsprechend der als Anlage K 4 zur Akte gereichten Erklärung (Bl. 215 eA), welche von der Klägerin angenommen worden sei - an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin behauptet weiter, der Zeuge E. habe ihr gegenüber telefonisch erklärt, er sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt über Risiken aufgeklärt worden. Stattdessen seien ihm gute Erfolgsaussichten suggeriert worden. Sie behauptet ferner, es habe ein hohes Prozessrisiko bestanden, über das die Beklagte nicht aufgeklärt habe. Der Zeuge E. hätte nicht geklagt, wenn er über „die fehlenden Erfolgsaussichten / das hohe Prozessrisiko“ aufgeklärt worden wäre. Dieser hätte nur bei guten Erfolgsaussichten geklagt. Der Zeuge E. hätte auch keinen Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt, wenn er über lediglich offene Erfolgsaussichten oder ein hohes Risiko aufgeklärt worden wäre. Die Klägerin ist der Ansicht, die im Vorprozess streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien formell unwirksam. Sie behauptet, der Bundesgerichtshof habe sich bereits mit Urteil vom 22.09.2002 (Az. IV ZR 97/03) auch zu § 203 Abs. 2 VVG und der in § 8 b AVB getroffenen Regelung positioniert. Es habe bereits im Jahr 2020 der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht entsprochen, dass § 8 b AVB wirksam sei. Hinsichtlich der Beitragsanpassungen, die vor dem Jahr 2016 erfolgt seien, seien mögliche Ansprüche „so oder so“ verjährt gewesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 7.848,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2024 zu zahlen.

2. an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, im Rahmen des telefonischen Erstkontakts mit dem Zeugen E. im Jahr 2020 seien diesem die Chancen und Risiken einer Rechtsverfolgung erläutert worden. Es sei darüber aufgeklärt worden, dass viele Stimmen in Rechtsprechung und Literatur die Beitragsanpassungen für unwirksam halten und die Beklagte diese Ansicht teile. Es sei mitgeteilt worden, dass Chancen für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung bestünden und es zusprechende, aber auch abweisende Urteile gebe und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe, weswegen eine erfolgreiche Rechtsverfolgung nicht sicher sei. Weiter sei darüber aufgeklärt worden, dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, ob eine drei- oder zehnjährige Verjährungsfrist greife und es daher zu einer teilweisen Klageabweisung kommen könne. In Anbetracht des Vorhandenseins einer Rechtsschutzversicherung sei das Risiko jedoch auf die seitens des Klägers des Vorprozesses mit seiner Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € beschränkt, wohingegen im Erfolgsfalle eine Rückzahlung von mehreren tausend Euro erreicht werden könne, weshalb eine Rechtsverfolgung vielversprechend erscheine.

Weder das erstinstanzliche noch das zweitinstanzliche Verfahren seien aussichtslos gewesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien die Anforderungen an die formelle Rechtsmäßigkeit höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen. Ausgehend von den im Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19) aufgestellten Grundsätzen sei zudem von der formellen Unwirksamkeit der im Vorprozess streitgegenständliche Beitragsanpassungen auszugehen. Ferner sei bis zur höchstrichterlichen Klärung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20) die (Un-)Wirksamkeit von Beitragsanpassungen aufgrund einer vertraglichen Beitragsanpassungsklausel entsprechend § 8b Abs. 1 und 2 MB/KK in Rechtsprechung und Literatur hochgradig umstritten gewesen. Dies gelte auch in Bezug auf Beitragserhöhungen aufgrund gesunkener Leistungsausgaben. Insofern sei zu allen für den Vorprozess relevanten Zeitpunkten von mindestens offenen Erfolgsaussichten auszugehen gewesen.

Die Kammer hat den Parteien Hinweise erteilt. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Verfügung vom 20.10.2025 (Bl. 225 eA) Bezug genommen.

Zum weitergehenden Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen umfassend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 7.848,14 € gegen die Beklagte nicht zu. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwaltshaftung der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Denn die Klägerin hat schon einen Ersatzanspruch des Zeugen E. gegen die Beklagte, welcher nach Maßgabe von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf dessen Rechtsschutzversicherer und nach - behaupteter wirksamer - Abtretung auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht schlüssig dargetan.

Es fehlt bereits an einer für einen Ersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zu dem Zeugen E. vormals - unstreitig - bestehenden Mandatsverhältnis. Insbesondere ist eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten insoweit obliegenden Beratungspflicht nicht dargetan.

Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden rechtlichen Beratung und Belehrung des Mandanten verpflichtet ist, sofern diese nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf (vgl. BGH NJW 1993, 1320 (1322)). Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, beck-online). Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits geht es darum, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen. Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten. In welchem Maße der Rechtsanwalt zu Risikohinweisen verpflichtet ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beratung, insbesondere auch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden vertraglichen Aufgaben überragende Bedeutung zu. Deshalb hat er seine Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen in der Regel danach auszurichten, dies sogar dann, wenn er die Rechtsprechung für unzutreffend hält (vgl. BGH, a.a.O.).

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend dargelegt.

Soweit die Klägerin behauptet, der Zeuge E. sei zu keinem Zeitpunkt über Risiken aufgeklärt worden, ist dies schon in Anbetracht ihres weiteren Vortrags, wonach dem Zeugen „gute Erfolgsaussichten“ suggeriert worden seien, nicht plausibel. Denn nach allgemeinem Verständnis sind „gute Erfolgsaussichten“ nicht gleichbedeutend mit „sicheren Erfolgsaussichten“ und ist dem Zeugen von der Beklagten damit ersichtlich jedenfalls nicht der Eindruck vermittelt worden, der Rechtsstreit werde zu hundert Prozent - also ohne, dass jedwedes Risiko besteht - gewonnen.

Den Widerspruch hat die Klägerin auch im Verlauf des weiteren Verfahrens nicht nachvollziehbar aufgelöst, sondern sich bis zuletzt auf die lediglich pauschale Behauptung zurückgezogen, der Zeuge E. habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihm von der Beklagten gute Erfolgsaussichten suggeriert worden seien, ohne dies in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht weiter zu konkretisieren und die näheren Umstände und den Inhalt der insoweit unstreitig stattgehabten Beratung durch die Beklagte in einer für das Gericht nachprüfbaren Weise darzulegen. Hinreichender Sachvortrag erfolgte auch nicht auf den substantiierten Vortrag der Beklagten zum Inhalt eines von ihr mit dem Zeugen E. im Rahmen des Erstkontakts geführten Telefonats und den Hinweis der Kammer vom 20.10.2025. Dies obgleich der Klägerin weitergehende Ausführungen durch Rücksprache mit dem ihrerseits benannten Zeugen E. möglich und zumutbar sind. Eine Vernehmung des Zeugen, die sich insofern als unzulässige Ausforschung des Sachverhalts zugunsten der darlegungsbelasteten Partei darstellte, scheidet aus. In der Folge ist der Vortrag der Beklagten zum Inhalt des mit dem Zeugen E. im Rahmen des telefonischen Erstkontakts geführten Gesprächs, insbesondere die Behauptung, wonach die Beklagte den Zeugen E. dabei über die Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung aufgeklärt habe, dass viele Stimmen in Rechtsprechung und Literatur die Beitragsanpassungen für unwirksam hielten, Chancen für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung bestünden, es einerseits zusprechende Urteile, anderseits aber auch abweisende Urteile gebe und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe, weswegen eine erfolgreiche Rechtsverfolgung nicht sicher sei, auch als nicht mehr in prozessual ausreichender Weise bestritten und nach Maßgabe von § 138 Abs. 2 und 3 ZPO zugestanden anzusehen.

Auch soweit die Klägerin einen Ersatzanspruch auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe dem Zeugen E. fehlerhaft gute Erfolgsaussichten prognostiziert, obwohl ein „hohes Prozessrisiko“ bestanden habe, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Der gänzlich pauschale Vortrag der darlegungsbelasteten Klägerin ermöglicht bereits nicht, konkrete Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten als pflichtwidrig und kausal für den geltend gemachten Schaden, welcher die Kosten des in erster und zweiter Instanz geführten Vorprozesses umfasst, einzustufen. So führt die Klägerin - entsprechend der vorangegangenen Ausführungen - weder aus, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise dem Zeugen von der Beklagten - abweichend von dem Vortrag der Beklagten - gute Erfolgsaussichten suggeriert worden sein sollen, noch trägt sie nachvollziehbar vor, inwiefern dies fehlerhaft war, sich die Erfolgsaussichten in den Jahren 2020 und 2021 also tatsächlich anders als dem Zeugen E. suggeriert darstellten. Soweit die Klägerin insoweit zuletzt behauptet, der Vorprozess sei nicht aussichtlos gewesen, aber es habe ein „hohes Prozessrisiko“ bestanden, über das nicht aufgeklärt worden sei, ist dies in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht unpräzise und aus sich heraus schon nicht verständlich.

Zur Darlegung einer Pflichtverletzung der Beklagten genügt auch nicht, dass die Klägerin lediglich in den Raum stellt, sämtliche im Vorprozess streitgegenständliche Beitragsanpassungen seien formell unwirksam. Nicht nur fehlt es an Sachvortrag der Klägerin zum Gegenstand des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, insbesondere zu den im Einzelnen geltend gemachten Beitragsanpassungen und den diesbezüglichen Mitteilungsschreiben, welche eine Prüfung der behaupteten formellen Unwirksamkeit rückblickend erst prüfbar machten. Ob die im Vorprozess erst- und zweitinstanzlich angerufenen Gerichte die seinerzeit streitigen Beitragsanpassungen als formell unwirksam bewerteten, ist unerheblich, da im Regressverfahren selbständig darüber zu befinden ist, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre, also welches Urteil nach damaliger Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung hätte ergehen müssen (vgl. BGHZ 133, 110 (111) = NJW 1996, 2501; BGHZ 72, 328 (330) = NJW 1979, 891). Die Klägerin legt aber auch nicht dar, warum zum Zeitpunkt der Klageerhebung und im Rahmen des weiteren Verlaufs des Vorprozesses (sicher) davon auszugehen war, dass das angerufene Gericht die seinerzeit streitigen Beitragsanpassungen als formell unwirksam bewerten wird und in der Folge eine dahingehende Beratungspflicht bestand.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Erfolgsaussichten im Vorprozess sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, soweit das erkennende Gericht dies aus eigener Sachkunde und unter Berücksichtigung der von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen des Vorprozesses nachvollzieht, mitnichten schlecht waren. So ist der Kammer aufgrund einer großen Anzahl von ihr entschiedener Beitragsanpassungsklagen bekannt, dass die Beitragsanpassungsschreiben des seinerzeitigen Beklagten aus den Jahren 2014 und 2015, welche ausgehend von dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten unter anderem Gegenstand des Vorprozesses waren, nicht den vom Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19) niedergelegten formellen Voraussetzungen entsprechen, da der Versicherungsnehmer diesen nicht hinreichend deutlich entnehmen kann, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die konkret in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat.

Auch der pauschale Einwand der Klägerin, Ansprüche im Hinblick auf Beitragsanpassungen, die vor dem Jahr 2016 stattgefunden haben, seien „so oder so“ verjährt gewesen, verfängt nicht. Dass unter dem Aspekt der Verjährung ein - nicht näher definiertes - „hohes Prozessrisiko“ im Vorprozess bestand, über das die Beklagte den Zeugen fehlerhaft nicht aufklärte, ist anhand des Vorbringens der Klägerin nicht nachvollziehbar. Es fehlt schon jeder Sachvortrag der Klägerin dazu, welche Ansprüche für welchen Zeitraum im Vorprozess geltend gemacht wurden, der eine gerichtliche Prüfung, in welchem Umfang etwaige Ansprüche tatsächlich (teilweise) verjährt waren, überhaupt erst ermöglichte. Es obliegt auch nicht dem Gericht, eigenständig zu ermitteln, was Gegenstand des in erster und zweiter Instanz geführten Vorprozesses war und wie dieser im Einzelnen ablief.

Zudem ist allein mit der Behauptung, im Vorprozess geltend gemachte Ansprüche seien teilweise bereits verjährt gewesen, noch kein Beratungsfehler der Beklagten schlüssig dargetan. Hier ist zu sehen, dass die Frage der Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen unwirksamer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Jahr 2020 noch nicht höchstrichterlich geklärt und in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet wurde. Der Bundesgerichthof entschied erstmals im November 2021 (BGH, Urt. vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20), dass im Hinblick auf bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers wegen formell unwirksamer Beitragsanpassungen die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Damit bestand jedenfalls bis Ende 2021 noch weitestgehend Uneinigkeit über die Frage der Anspruchsverjährung und war insoweit auch die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist vertretbar. Darüber, dass es unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu einer teilweisen Klageabweisung kommen könne, hat die Beklagte den Zeugen E. - nach ihrem gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vortrag - im Rahmen des telefonischen Erstkontakts auch hingewiesen.

Hinzu kommt, dass Ansprüche des Zeugen E. - soweit die Kammer dies anhand eigener Sachkunde und den von der Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen nachvollziehen kann - hinsichtlich von im Vorprozess streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, die vor dem 01.01.2016 stattfanden, im Jahr 2020 noch nicht vollständig verjährt waren. Ausgehend von der von der Beklagten zur Akte gereichten Klageschrift und dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Dresden waren unter anderem die Beitragsanpassungen im Tarif „S.“ zum 01.01.2014 und zum 01.01.2020 Gegenstand des Vorprozesses. Auch wenn die Folgeanpassung im Tarif „S.“ zum 01.01.2020 formell wirksam erfolgte und zu einer wirksamen Neufestsetzung der nur in formeller Hinsicht angegriffenen Beitragsanpassung im Tarif „S.“ zum 01.01.2014 führte, erfolgten etwaige, in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 auf die Beitragsanpassung im Tarif „S.“ zum 01.01.2014 geleistete Zahlungen des Zeugen E. ohne Rechtsgrund. Einem dahingehenden Rückforderungsanspruch stand die Einrede der Verjährung bei Erhebung der Klage im Vorprozess - soweit für die Kammer nachvollziehbar - nicht entgegen. So begann die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2021 geltende dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der ab dem 01.01.2017 an die Beklagte geleisteten Erhöhungsbeiträge nicht vor dem 31.12.2017 zu laufen und lief - unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Zeugen E. von den anspruchsbegründenden Umständen - nicht vor dem 31.12.2020 ab. Denn die Rückzahlungsansprüche entstanden gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils erst mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. BGH, a.a.O.). Die dreijährige Verjährungsfrist wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der unstreitig im Jahr 2020 erhobenen Klage im Vorprozess gehemmt.

Auch soweit die Klägerin behauptet, dass der Bundesgerichtshof sich bereits mit Urteil vom 22.09.2002, Az.: IV ZR 97/03, auch zu § 203 Abs. 2 VVG und der im Vorprozess „streitgegenständlichen Regelung in § 8 b AVB“ positioniert habe, ist damit weder ein „hohes Prozessrisiko“ noch ein Beratungsfehler der Beklagten schlüssig dargetan. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20) entsprach es gefestigter Rechtsprechung jedenfalls des Oberlandesgerichts Köln, dass die Klausel in § 8b in Versicherungsbedingungen bestimmter Krankenversicherungen unwirksam war, nach der eine Beitragsanpassung auch dann erfolgen kann, wenn sich ein geringer Prozentsatz als 10% bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergibt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln erfasste die Unwirksamkeit des § 8b Absatz 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) auch die Regelung in Absatz 1, weil beide Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.09.2020, 9 U 237/19; Rn. 67 ff. - juris). In den Jahren 2020 und 2021 wurden Beitragsanpassungen, die auf dieser Regelung beruhen, daher jedenfalls von den Gerichten des hiesigen Bezirks für materiell unwirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der unstreitig auch im Vorprozess eingewandten Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen gemäß § 8 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des seinerzeitigen Beklagten bestanden damit weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Berufungsverfahren schlechte Erfolgsaussichten. Hierfür spricht auch, dass das mit der Berufung im Vorprozess befasste Oberlandesgericht Dresden, ausgehend von dem von der Beklagten als Anlage B 7 zur Akte gereichten Urteil, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausdrücklich (beschränkt) auf die Frage zuließ, ob § 8 b Abs. 1 MB/KK nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam ist und hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ausführte, dass die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werde (s. Bl. 184 eA).

Nach alledem hat die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt hinreichend dargetan. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, welche Erfolgsaussichten im Rahmen der einzelnen Verfahrensabschnitte des Vorprozesses aus der maßgeblichen ex ante Sicht bestanden haben sollen, über die die Beklagte den Zeugen E. fehlerhaft nicht aufklärte.

Da bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist, kommt es auf die Frage, wie sich der Zeuge E. im Falle abweichender Beratung durch die Beklagte verhalten hätte, bereits nicht an. Hierbei wäre allerdings auch das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 16.09.2021, IX ZR 165/19). Auch die weiteren Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs bedürfen, ebenso wie die Frage dessen Verjährung, vorliegend keiner Erörterung.

II.

Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.848,14 € festgesetzt.