Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 10.02.2026 – 33 O 42/26
33. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0210.33O42.26.00
Landgericht Köln
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 10.02.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 25.000 € festgelegt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin [, die G. GmbH,] nimmt die Antragsgegnerin [, die W. GmbH,] auf Unterlassen einer gezielten Behinderung durch unlautere Verwendung einer betrieblichen Rufnummer in Anspruch.
Die Parteien sind Unternehmen zur Verwertung & logistischen Entsorgung von Abfällen, der Transportservice, der Baustoff-, Schrott-& Edelmetallhandel umfasst (vgl. Anlagen AS 1 und AS 2). Gesellschafter der Antragstellerin sind zu 51 % deren Geschäftsführer Herr C. K. und zu 49 % dessen Tochter, Frau T. K.. Bis zum 23.12.2025 war Frau K. Geschäftsführerin der Antragstellerin.
Die im Verfügungsantrag genannte Rufnummer verwendete Frau K. in der Zeit ihres Angestelltenverhältnisses zur Antragstellerin sowohl geschäftlich als auch privat, wobei der genaue Umfang der Nutzung zwischen den Parteien im Streit steht.
Am 28.01.2026 gab die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Rufnummer auf ihrer Website wie nachstehend wiedergegeben an (Bl. 10 d.A.):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2026 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage AS 6).
Die Antragstellerin behauptet, sie sei gewerbliche Nutzungsberechtigte der streitgegenständlichen Rufnummer. Diese diene seit Jahren ihrem Firmenkundengeschäft, wobei die Kommunikation mit den Kunden hauptsächlich über die Messenger-Plattform „O.“ erfolge. Auch habe Frau K. mit sog. „‘O.‘-Status“ Werbung für die Antragstellerin geschaltet.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Mobilfunkrufnummer XXXXX / XXXXXXXX zu verwenden, bekanntzugeben, zu bewerben oder über diese Anrufe entgegenzunehmen, insbesondere durch Veröffentlichung als Kontakt auf ihrer Website, Geschäftspapieren und in sonstigen Unternehmensauftritten;
für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehbar anzudrohen (§ 890 ZPO).
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie behauptet, Frau K. habe im Jahr 2013 die streitgegenständliche Rufnummer aufgrund eines privaten Mobilfunkvertrags mit dem [Telekommunikationsunternehmen X.] erworben. Später habe Frau K. ihren Mobilfunkanbieter zu [dem Telekommunikationsunternehmen Q.] gewechselt und die streitgegenständliche Rufnummer dorthin mitgenommen. Dies habe keinen geschäftlichen Hintergrund gehabt. Während ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin seit dem 01.08.2014 habe Frau K. dann ihre private Rufnummer auch geschäftlich verwendet, allerdings ausschließlich, indem sie ihre geschäftliche Festnetznummer auf ihre private Rufnummer umleiten ließ. Dabei sei die Rufnummer für die geschäftlichen Kunden zu keiner Zeit sichtbar gewesen. Insbesondere habe Frau K. mit der Rufnummer keinen Kontakt zu Kunden über die Messenger-Plattform "O." gehabt. Einzige Ausnahme sei das Unternehmen ihres Lebensgefährten gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, kann dahinstehen, es fehlt jedenfalls am erforderlichen Verfügungsanspruch.
1.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG.
Danach verstößt ein Mitbewerber gegen wettbewerbliche Vorschriften, wenn er einen Mitbewerber gezielt behindert. Eine Behinderung ist dabei jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker I). Die erforderliche Gezieltheit liegt vor, sofern die Beeinträchtigung in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen geschäftlichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Antragsgegnerin ihr eine gewerbliche Rufnummer unlauter entzogen und nun für eigene geschäftliche Tätigkeiten verwendet hat.
Der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C. K., wonach die streitgegenständliche Rufnummer aus einem betrieblichen Telekommunikationsvertrag stamme und weit überwiegend - insbesondere über die Messenger-Plattform "O." - zur betrieblichen Kommunikation genutzt worden sei, steht die eidesstattliche Versicherung von Frau K. entgegen. Darin versichert sie sinngemäß, dass es sich von Anfang an um ihre private Rufnummer gehandelt habe, die sie ausschließlich zur Rufumleitung geschäftlicher Anrufe verwendet habe und die Antragstellerin den Vertrag nur aus Kostengründen übernommen habe.
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer dem Vortrag der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass der Tatsachenvortrag der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich ist.
Insbesondere führt die anscheinend zwischenzeitlich erfolgte Übertragung des privaten Mobilfunkvertrags auf die Antragstellerin nicht dazu, dass die streitgegenständliche Rufnummer dem Betrieb der Antragstellerin insoweit einverleibt wird, dass die spätere Entziehung sich als unlauter erweist. Wenn ein Arbeitnehmer seine private Rufnummer einem Betrieb in der Form zur Verfügung stellt, dass diese ausschließlich als Zielort für Rufumleitungen verwendet wird und der Betrieb die Vertragsgebühren übernimmt, ändert sich dadurch nichts am privaten Charakter der Rufnummer.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.