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Landgericht Köln Urteil vom 05.03.2026 – 14 O 195/24
14. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0305.14O195.24.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 05.02.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
Die Klägerin [, die L.,] ist im Bereich Planung und Umsetzung von Medizin- und Versorgungstechnik tätig. Sie wurde als GmbH im Jahr 2016 gegründet. Zuvor betrieb der Vater des Geschäftsführers der Klägerin unter der Firma [„L. Ingenieurbüro für Medizin- und Versorgungstechnik“] ein Einzelunternehmen.
Die Beklagte zu 1) [, die X. GmbH,] ist im Bereich der Planung von Medizintechnik bzw. Krankenhäusern tätig. Die Beklagte zu 3) [, die N. GmbH,] ist als Sachverständige im Bereich Brandschutz für die Überprüfung von Brandschutzkonzepten tätig. Die Beklagte zu 2) ist eine Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist eine Angestellte der Beklagten zu 3).
Die Beklagte zu 2) war [im Zeitraum 2005-2014] bei dem oben genannten Einzelunternehmen angestellt. Die Beklagte zu 4) war [im Zeitraum 1999-2016] beim Einzelunternehmen angestellt, später dann bei der Klägerin bis [zum Herbst 2022].
Die Beklagten zu 1) und 3) erstellten Bauantragsunterlagen für den Wiederaufbau und die Erweiterung der Urologie im E.-Hospital [in] G. mit Datum vom 30.05.2023 (Anlage 1). Bauvorlageberechtigt nach § 67 Abs. 3 BauO NRW ist die Beklagte zu 2). Die Parteien streiten darum, ob darin verwendete Symbole eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Die Klägerin ließ die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 10.04.2024 abmahnen (Anlagen K1-K3). Die Beklagten zu 1) bis 4) haben sämtliche Ansprüche mit anwaltlichen Schreiben zurückgewiesen (Anlage K4-K6).
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) für den Bereich Medizintechnik alleine verantwortlich sei. Die Beklagte zu 4) sei an der Erstellung des in Rede stehenden Planes beteiligt gewesen.
Sie behauptet außerdem, dass sie zur Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren und zur Beachtung des in § 31 Abs. 6 VgV, § 7 EU Abs. 2 VOB/A verankerten Gebots zur herstellerneutralen Planung eine eigene herstellerunabhängige Symbol-Bibliothek entwickelt habe, in der die im Klageantrag eingeblendeten Symbole enthalten seien.
Diese Symbol-Bibliothek sei von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Klägerin in Erfüllung deren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entwickelt worden. Sie sei mindestens seit 2002, seit das Einzelunternehmen mit der Digital-Arbeit begonnen habe, die Arbeitsgrundlage für jeden 2D CAD-(Bau-)Zeichner. Die Bibliothek sei von diesem Zeitpunkt an stetig weiterentwickelt worden. Auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung ergänzte die Klägerin insoweit ihren Vortrag dahingehend, dass das sogenannte CAD-Team bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Erstellung eines eigenen Design-Centers, also der hier streitgegenständlichen Systembibliothek befasst gewesen sei. Dieses Team habe im Wesentlichen aus den Beklagten zu 2) und 4) sowie K. D. und J. I. bestanden. Alle Mitglieder des Teams seien bei der Rechtsvorgängerin als angestellte Bauzeichner tätig gewesen. Die Entwicklung der Symbolik habe der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem nicht schriftlich fixierten Arbeitsvertrag gedient. Weitere Beiträge zur Bibliothek seien - soweit überhaupt relevant, weil nur von untergeordneter Bedeutung - ebenfalls ausschließlich von bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin angestellten Zeichnern geleistet worden. Das Team habe gemeinsam sämtliche der streitgegenständlichen Zeichen gemäß Klageantrag zu Ziffer 1. a) erdacht. Im Rahmen zahlreicher Besprechungen seien immer wieder relevante Details, wie die Fragen der Strichstärken, Darstellungsvarianten etc., Armlängen, Querschnitte, Durchmesser und Darstellungstypologien diskutiert worden. Jeder einzelne Gegenstand sei bewusst entfremdet worden, um ihn produktneutral zu gestalten und den Wiedererkennungswert etwaiger Produktdatenblätter zu entfremden.
Der Konzeption jedes einzelnen Zeichens der System-Bibliothek sei eine Marktrecherche vorausgegangen, um zu prüfen, welche Produkte die Anforderungen an den Gegenstand erfüllen. Anschließend sei hinsichtlich der Abmessungen eine Worst-case-Betrachtung durchgeführt worden, um hieraus eine abstrahierte neue Darstellung des entsprechenden Gegenstandes zu schaffen. Sodann wird auf Bl. 382 ff. GA zu den einzelnen Zeichnungen ergänzend vorgetragen, worauf verwiesen wird.
Diese Symbole seien in einschlägigen Fachkreisen bekannt. Wettbewerber verwendeten für dieselben Geräte ganz andere Symbole, was in der Klageschrift auf S. 11 ff. (Bl. 12 ff GA) dargestellt wird.
Im Jahr 2016 seien sämtliche Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens des Vaters des Geschäftsführers der Klägerin in die Klägerin als GmbH eingebracht worden. Dies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
Sowohl die Beklagte zu 2) als auch die Beklagte zu 4) hätten in ihrer früheren Tätigkeit bei der Klägerin bzw. der vorhergehenden Einzelunternehmung an zahlreichen Projekten mitgearbeitet, bei denen die Symbol-Bibliothek der Klägerin Verwendung gefunden habe. Die Klägerin trägt in der Replik exemplarisch zu Projekten vor (siehe auch Anlagen K11-K15). Die streitgegenständliche Symbolbibliothek sei Basis jedes einzelnen der vier vorstehend benannten Projekte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Grundriss des ersten Untergeschosses (Seite 7 des Bauantrages der Anlage 1) sowie das Brandschutzkonzept (Seite 79 der Anlage 1) sämtliche Symbole der Klägerin erkennen lasse, worin eine Urheberrechtsverletzung zu erkennen sei. Auch das Brandschutzkonzept der Beklagten zu 3) verwende sämtliche Symbole der Klägerin und stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.
Sie meint, dass es sich bei den Symbolen jeweils um geschützte Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG handele. Dass es sich um eine ausreichende Schöpfung handele, ergebe sich schon daraus, dass andere Wettbewerber andere Symbole nutzen. Aus der Verwendung der unterschiedlichen Symbole ergebe sich der bestehende Gestaltungsspielraum; die konkrete Gestaltung belege die Ausnutzung von Gestaltungsoptionen. Der Gestaltungsspielraum folge schon aus dem Gebot zur herstellerneutralen Planung. Dies eröffne einen Gestaltungsspielraum, weil es keine einheitlichen Vorgaben für seine Umsetzung (Veranschaulichung) gebe. Es treffe zwar zu, dass die Lesbarkeit gegeben sein muss. Allerdings zeigten die Darstellungen verschiedener Planer innerhalb dieser Vorgabe untereinander (eigenschöpferisch bedingt) teilweise ganz erhebliche Unterschiede.
Hinsichtlich der Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art dürfe kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung angelegt werden, weil deren Schutz andernfalls in vielen Fällen entfiele. Die Klägerin verweist vergleichend auf den urheberrechtlichen Schutz eines Zeichenschlüssels von Landkarten.
Es seien auch die Anforderungen an den Werkbegriff nach der neueren Rechtsprechung von EuGH und BGH zu Werken angewandter Kunst erfüllt. Die im Einzelnen benannten Urheber hätten bei der Entwicklung der verschiedenen Zeichen ihre Kreativität zum Ausdruck gebracht. Die Zeichnungen seien nicht allein durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwecke bestimmt.
In der Replik (Bl. 283 GA) stellt die Klägerin auch darauf ab, dass die schöpferische Eigentümlichkeit sich insbesondere daraus ergeben könne, dass die Symbolik nach ihrer Konzeption von einer individuellen Darstellungsweise geprägt sei, welche sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des jeweiligen Plans mache. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge könnten insoweit in der Gesamtkonzeption, also der Symbol-Bibliothek der Klägerin, als solcher, liegen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr nach § 43 UrhG sämtliche Nutzungsrechte zustünden. Es handele sich bei den Symbolen um Werke, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Demnach sei die Rechteübertragung stillschweigend erfolgt, auch ohne konkrete Regelung im Arbeitsverhältnis. Dies ergebe sich aus sich heraus bei der Funktion und Ausbildung der Arbeitnehmer als Bauzeichner und dem hierauf abzielenden Tätigkeitsspektrum. Die Rechtsposition der Klägerin folge auch aus der Zweckübertragungslehre. Die Klägerin müsse die Nutzung ihrer Symbolik durch unbefugte Dritte verteidigen können. Die ausschließlichen Nutzungsrechte seien von den oben dargestellten Teammitgliedern auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann auf die Klägerin übergegangen, wobei nach § 34 Abs. 3 UrhG keine Zustimmung der Urheber notwendig gewesen sei.
Die Symbole seien von den Beklagten unzulässigerweise in ihrer in Anlage 1 ersichtlichen Planung vervielfältigt worden.
Die Beklagte zu 2) hafte als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) wegen ihrer Garantenpflicht zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen. Dies betreffe die Beklagte zu 2) in besonderer Weise, weil sie persönlich verantwortlich für die Planungsunterlagen und aktiv beteiligt gewesen sei.
Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Sie hätte die Verwendung der Symbole verhindern können und müssen.
Hilfsweise stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Insoweit ist sie der Ansicht, dass den Symbolen wettbewerbliche Eigenart zukomme. Dies folge schon daraus, dass die Symbole einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zur Erstellung erfordert hätten. In der Branche würden die Fachplaner die Symbole der Klägerin (wiederer-)kennen. Durch die identische Nachahmung bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung. Es komme hingegen nicht darauf an, ob die Pläne ihren Verfasser durch die entsprechenden textlichen Informationen erkennen lassen. Dies räume die Herkunftstäuschung nicht aus.
Die Klägerin beantragt,
1) die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 3) zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, zu unterlassen,
a) Symbole der Klägerin wie nachstehend abgebildet,
zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
b) hilfsweise statt Klageantrag zu Ziffer 1) a) Symbole der Klägerin wie unter Ziffer 1) a) dargestellt zu nutzen, namentlich anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies im Falle der Beklagten zu 1), 2) und 4) geschieht wie in den aus der Anlage 1 ersichtlichen Bauantragsunterlagen der Beklagten zu 1) vom 30.05.2023 für den Wiederaufbau und die Erweiterung Urologie (BH 2) des E.-Hospitals [in] G. (dort Seite 7) und im Falle der Beklagten zu 3) geschieht wie in dem aus der Anlage 1 als Teil der Bauantragsunterlagen vom 30.05.2023 zum Wiederaufbau und Erweiterung Urologie E.-Hospital [in] G. von der Beklagten zu 3) ersichtlichen Brandschutzkonzept (dort Seite 79);
2) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den Umfang der Handlungen nach Ziffer 1) und zwar unter Angabe der hergestellten und/oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke;
3) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke auf ihre Kosten zu vernichten, die Vernichtung gegenüber der Klägerin nachzuweisen und alle hergestellten und/oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke zurückzurufen;
4) festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen zu Ziffer 1) entstanden ist und noch entstehen wird;
5) die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die durch die Einschaltung der [Rechtsanwaltskanzlei „T.“] entstandenen Kosten in Höhe von 2.584,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2024 zu zahlen;
6) die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin die durch die Einschaltung der [Rechtsanwaltskanzlei „T.“] entstandenen Kosten in Höhe von 2.584,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2024 zu zahlen;
7) die Beklagten zu 4) zu verurteilen, an die Klägerin die durch die Einschaltung der [Rechtsanwaltskanzlei „T.“] entstandenen Kosten in Höhe von 1.295,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2024 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass innerhalb der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) keine Zuordnung von Fachplanungsbereichen bestehe. Insbesondere sei die Beklagte zu 2) nicht für den Bereich Medizintechnik allein verantwortlich.
Die Beklagte zu 4) sei nicht in Planungen für das Projekt involviert gewesen, für das die Klägerin in diesem Verfahren die Planzeichnungen angreift. Sie habe diese Pläne erstmals gesehen, als sie die Abmahnung der Klägerin erhalten hat - was die Klägerin ihrerseits mit Nichtwissen bestreitet.
Die Beklagten behaupten außerdem, dass die gegenständlichen Abbildungen allgemein übliche Symbole der Krankenhausplanung für Alltagsgegenstände in Krankenhäusern seien, wie sie branchenüblich in technischen Zeichnungen enthalten sind. Die Gestaltungen seien durch die DIN 199 weitestgehend vorgegeben.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um geschützte Werke nach dem UrhG handele, da es an persönlichen geistigen Schöpfungen fehle. Die von der Klägerin für sich reklamierten Symbole, Bildzeichen und Piktogramme wiesen nicht die erforderliche Individualität einer eigenpersönlichen geistigen Schöpfung auf. Es fehle schon generell der Gestaltungsspielraum. Die Symbole für Einrichtungsgegenstände in Plänen müssten letztlich "alle gleich" sein. Die technisch notwendige Vereinheitlichung sei Voraussetzung dafür, dass die Pläne mit den verwendeten Symbolen für jeden Planer und Ausführenden "lesbar" seien. Zu den einzelnen Symbolen legt sie in der Klageerwiderung (S. 6ff., Bl. 227ff. GA) dar, dass diese ihrer Ansicht nach nur näher dargelegte, übliche bzw. genormte Gegenstände des Krankenhausbedarfs nachbildeten. Auch zum neuen Vortrag der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung verbleiben die Beklagten der Ansicht, dass die gegenständlichen Zeichen nicht "die Persönlichkeit eines Urhebers" widerspiegelten und dabei keine "freie kreative Entscheidung zum Ausdruck" brächten. Im Gegenteil habe die Klägerin umfangreich beschrieben, das für die Ausübung künstlerischer Freiheit nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kein Raum bliebe. Die Betonung der technischen Vorgaben belege gerade, dass kein Raum für Kreativität bestanden habe, sondern die Zeichnungen allenfalls Ergebnis objektiver Zwänge gewesen seien. Dazu behaupten sie, dass nach Erinnerung der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) lediglich vorhandene Zeichnungen den damals neuen technischen Anforderungen computergestützten CAD-System angepasst und für die digitale Verwendung aufbereitet worden seien, ohne dass dabei irgendein ästhetischer Gehalt, eine Schöpfung individueller Prägung oder eine „künstlerische Leistung" wesentlich gewesen wären. Stattdessen seien lediglich vorhandene technische Zeichnungen gesammelt und in eine Datenbank eingegeben. Dies sei unabhängig davon geschehen, wer diese Zeichnungen ursprünglich angefertigt hatte.
Es handele sich auch nicht um "ganze Informationssysteme", sondern um ein Sammelsurium von üblichen Symbolen, die Standard-Gegenstände aus dem Krankenhausalltag ohne eigenpersönliche Schöpfung in branchenüblicher Weise abbildeten, um ihre Platzierung in Krankenhausplänen zu visualisieren.
Selbst wenn Urheberrechte bestehen würden, habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie Rechte daran innehabe. Sie bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Aus einem bloßen Verweis auf § 43 UrhG könne sie keine ausschließliche Rechtsposition folgern. Die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, welcher Urheber welche Zeichnung gefertigt haben soll bzw. welche Urheber gemeinsam welche Zeichnung gefertigt haben sollten. Dies sei auch nach dem neuen Vortrag nur pauschal erfolgt.
Die Beklagte zu 4) würde als Arbeitnehmerin ohnehin nicht haften. Sie habe an dem Projekt auch nicht mitgewirkt.
Ein Rückrufanspruch bestehe schon nicht, weil die Beklagten die Unterlagen, die Teil eines Vergabeverfahrens sind, faktisch nicht mehr zurückrufen könne. Sie habe keine Verfügungsgewalt.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus. Die Symbole hätten keine wettbewerbliche Eigenart. Die in den Planunterlagen eingezeichneten, allgemeinen und herstellerneutralen Symbole für alltägliche Geräteschienen, Schränke, Leuchten, Betten etc. seien bei der Planung der Beklagten zu 1) und 3) vollkommen untergeordnet. Die Symbole bzw. ihre angeblichen Gestaltungsmerkmale spielten für die Entscheidung der Auftraggeber, Behörden und ausführende Unternehmen im Vergabeverfahren keine Rolle. Pläne würden in der Branche auch nicht nach den angeblichen Gestaltungsmerkmalen der genutzten Symbole für Einrichtungsgegenstände erkannt und zugeordnet, sondern ausschließlich durch die vorgeschriebenen Angaben mit Stempel zum Verfasser der Pläne auf den Plänen. Es sei auch ausgeschlossen, dass ein Planer durch eine angebliche Nachahmung durch Benutzung einzelner Symbole für Einrichtungsgegenstände in seiner Planung die Wertschätzung der Planungsleistung eines anderen Planers ausnutzen oder beeinträchtigen könnte. Durch die vorgeschriebenen Angaben zum Entwurfsverfasser sei jedem, der einen solchen Plan nutze, klar, wer Entwurfsverfasser ist und wer eben nicht.
Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt und zwar die Klägerin durch Schriftsatz vom 08.12.2025 und die Beklagten durch Schriftsatz vom 11.12.2025.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 ZPO iVm § 26 Abs. 1 JuZuVo NRW mit Blick auf die Beklagten zu 1) und 3). Mit Blick auf die Beklagten zu 2) und 4) ergibt sie sich jedenfalls aus § 39 S. 1 ZPO.
Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zunächst ist der Antrag klar in einen Haupt- und Hilfsantrag untergliedert, was eine zulässige Eventualklagehäufung darstellt. Im Übrigen ist der Hauptantrag hinreichend klar durch Einblendung der streitgegenständlichen Zeichnungen und Angabe der Verletzungshandlungen des Vervielfältigens und Verbreitens formuliert. Dass der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch - anders als der lauterkeitsrechtlice Hilfsantrag - keine konkrete Verletzungsform in Bezug nimmt, schadet der Zulässigkeit nicht. Jedoch hat die Klägerin damit einen abstrakten Unterlassungsanspruch gestellt, der im Rahmen der Begründetheit besondere Anforderungen aufweist, etwa dass er keine erlaubten Verhaltensweisen erfassen darf. An der hinreichenden Bestimmtheit des Hilfsantrags bestehen keine Zweifel.
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus dem Urheberrecht noch aus dem UWG Ansprüche gegen die Beklagten zu.
1. Klageantrag zu 1) a)
Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Im Übrigen ist der Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend, um zu prüfen, welche Urheber welche Gestaltungsentscheidungen getroffen haben und in der Folge dann etwaige Nutzungsrechte übertragen haben soll.
a) Die folgenden Symbole sind nicht urheberrechtlich geschützt. Sie stellen nach Ansicht der Kammer keine Werke dar, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs fehlt:
.
Dabei bestehen nach dem Verständnis der Kammer vom unionsrechtlichen Werkbegriff vorliegend zunächst keine Besonderheiten, weil es sich nach der Systematik des § 2 UrhG vorliegend um in Abs. 1 Nr. 7 als Werkkategorie genannte „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ handeln könnte. Die Rechtsprechung des EuGH differenziert nicht zwischen einzelnen Werken wie das deutsche Gesetz, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Demnach folgt jedenfalls nicht aus der bloßen Nennung der „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“, dass diese per se geschützt sind. Sondern sie müssen nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen.
Dabei stellen sich bei „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ in vergleichbarem Maße wie bei Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) die Problematik der technischen oder sonstigen Zwänge, die die konkrete Art der Darstellung bedingen und demnach der künstlerischen Gestaltung keinen oder nur sehr geringen Platz lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorliegenden Symbole auch unter die Werkkategorie der „angewandten Kunst“ zu fassen sind. Insofern sind Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen, sofern sie keinen technischen Bezug haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu bewerten. Allein der Umstand, dass hier ein technischer Kontext im Rahmen der Bauzeichnungen besteht, kann nicht dazu führen, dass für die hier zu bewertenden Symbole ein anderer rechtlicher Maßstab bei der Prüfung der Schöpfung anzusetzen wäre. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für den vorliegenden Fall die Anwendung der Grundsätze des BGH und des EuGH für anwendbar, wie sie im nachfolgend eingefügten Ausschnitt aus dem „Birkenstock-Urteil“ des BGH dargelegt sind:
„Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH ZUM 2009, 945 Rn. 35 - Infopaq International; EuGH ZUM-RD 2012, 1 Rn. 87 - Painer; EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff »Werk« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 32 - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton Bicycle).
(…) Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 54 - Cofemel).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 [344] - Schulfraktur; RG GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 20 - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus).
Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH ZUM 2023, 530 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 261 Rn. 22 - USM Haller).
Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 29 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 25 - E2; Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper GRUR 2014, 104 [106]; ders. jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1.11.2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur GRUR 2024, 243 [244 ff.]; dies., GRUR 2024, 1264 [1274]; differenzierend Tolkmitt GRUR 2021, 383 [385, 387]). (…)“
(BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale / Hervorhebungen nur hier)
Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil „Mio und konektra“ (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt. Der EuGH ergänzt, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen sind. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich nämlich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (a.a.O. Rn. 62). Das Kriterium der Originalität kann nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. Folglich darf im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands nicht vermutet werden. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (a.a.O. Rn. 64f.). Der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, kann als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen (a.a.O. Rn. 68). In Bezug auf die Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (a.a.O. Rn. 79). Obwohl das Urheberrecht keine Voraussetzung der Neuheit vorsieht, kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (a.a.O. Rn. 80).
Dabei ist ergänzend zu beachten, dass für geläufige Formen ein Freihaltebedürfnis besteht, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, weil es einerseits keine Individualität der Gestaltung vermittelt und andererseits von anderen Personen zum Ausdruck von Informationen benötigt wird, sodass hieran kein Ausschließlichkeitsrecht bestehen kann (vgl. im Kontext der Gestaltungshöhe: Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 25; zu Freihaltebedürfnissen bei Gebrauchstexten: Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 142).
Nach diesen Grundsätzen kann mit Ausnahme der beiden Lampendarstellungen an zweiter und dritter Stelle des Klageantrags zu 1) a) nicht von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden.
b) Die folgenden Darstellungen
erschöpfen sich in der genormten Darstellung von Sachen, wobei sie einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für Adressaten erkennbar machen soll, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen sollen. Damit ist, wie die Klägerin selbst erkennt und vorträgt, ein Gestaltungsspielraum schon generell eng begrenzt. Denn etwa die Darstellung des Patientenbetts (ganz unten bei den vorgehenden Einblendung) benötigt zur Erkennbarkeit die Form des Betts, einschließlich der runden Eckteile, und die Darstellung von Kissen und Decke. Entsprechendes gilt für die übrigen dargestellten Gegenstände des Gebrauchs in Kliniken.
Es handelt sich vorliegend um die vom EuGH angesprochene Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt. Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra). Solche kreativen Elemente erkennt die Kammer jedoch vorliegend in Anbetracht des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der Darstellung der Klinikgegenstände nicht. Insofern kann die Kammer unterstellen, dass die Urheber die konkrete Darstellung bewusst so gewählt haben und dabei etwaige andere Gestaltungen bewusst nicht nutzten. Diese Auswahl erfolgte jedoch nicht künstlerisch, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der „Lesbarkeit“ und der „Herstellerneutralität“. Insofern stellt auch das Vorhandensein von anderen Darstellungen bei Konkurrenten keinen Grund für die Annahme eines Werks dar. Ein Rückschluss von verschiedenen Gestaltungen auf das Vorhandensein eines Werks verbietet sich ebenso wie eine Vermutung der kreativen Entscheidung (a.a.O. Rn. 64f.).
c) Ähnliches gilt für die nachfolgenden Symbole
Hier liegt der Fall insoweit anders, als dass mit den vorstehend eingeblendeten Symbolen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine möglichst originalgetreue Abbildung von Schränken verfolgt wird, sondern durch die Nutzung von Querstrichen und Symbolen gerade eine Lesbarkeit hergestellt werden soll. Damit verfolgt die Klägerin im Ergebnis den Schutz der Idee, einen Schrank durch geläufige Symbole wie Rechtecke und Diagonalstriche (oder das Sternsymbol als Kühlschrankkennzeichnung) darzustellen. Dies ist zum einen bereits nicht künstlerisch, individuell oder originell. Zum anderen besteht insoweit ein generelles Freihaltebedürfnis - auch außerhalb der Bauzeichnung - entsprechende Symbole zu verwenden. Im Übrigen sind die Symbole jeweils derart technisch bedingt, weil sie die Größe und konkrete Form und den Türanschlag eines Schranks darstellen. Hierin kann nach den obigen Grundsätzen keine individuelle Entscheidung des oder der Urheber/s erkannt werden.
d) Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht auf Urheberrechtsschutz an den folgenden beiden Darstellungen berufen:
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Nach den obigen Ausführungen ist es bei diesen komplexeren Darstellungen von Lampen durchaus möglich, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können. Wie die Klägerin aufzeigt, erschöpft sich die Darstellung hier nicht allein in der möglichst detailgetreuen Darstellung von Gegenständen, sondern die Symbole enthalten vor allem an den runden Bestandteilen Darstellungsweisen, die eine gewisse Individualität aufweisen. So könnte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden, ohne dass dies die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Symbols verändern würde. Auch die Darstellung der Leuchtkörper ist abstrahiert. Dies eröffnet die Möglichkeit für Urheberschutz, wenngleich er durch die bloße Auswahl von Gestaltungsentscheidungen nicht zwingend ist (so schon BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus; siehe außerdem das obige Zitat aus BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale). Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).
Demnach ist es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Insofern bleibt der Vortrag der Klägerin jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt, um eine hinreichende Subsumtion zu ermöglichen. Denn nach dem streitigen Vortrag der Klägerin sollen alle streitgegenständlichen Symbole von einem Team aus mindestens vier Bauzeichner*innen geschaffen worden sein, wobei dies neben den Beklagten zu 2) und 4) die als Zeugen angebotenen [Beschäftigten D. und I.] gewesen sein sollen. Daneben erscheint es nach dem Klägervortrag möglich, dass weitere angestellte Bauzeichner*innen, die nicht näher benannt werden, „untergeordnete Beiträge“ beigesteuert haben sollen. Im Ergebnis läuft dies mangels Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen auf eine Miturheberschaft gem. § 8 UrhG hinaus. Dies würde ggf. ausreichen, wenn der Vorgang der Schaffung der Symbole in dem genannten Team unstreitig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten tragen insoweit erheblich vor, dass sie die Symbole bereits vorgefunden hätten und diese allenfalls über CAD digitalisiert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.
e) Die Klägerin kann ihr urheberrechtliches Klagebegehren auch nicht auf den Schutz eines Datenbankwerks bzw. den sui generis Schutz von Datenbanken stützen. Insoweit ist ihr Vortrag schon nicht dahingehend zu verstehen, dass sie diesen Schutz beansprucht. Zwar wird regelmäßig der Begriff der Symbol-Bibliothek verwandt, der zumindest erahnen lässt, dass hiermit ggf. eine Datenbank bestehend aus den einzelnen Symbolen gemeint sein könnte. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle einen Verweis auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Auch ist der Klageantrag zu 1) a) nicht in der Art auszulegen, dass hiermit neben dem Schutz der Symbole jeweils einzeln ein Schutz der Gesamtheit der Symbole beansprucht wird. Ein solcher Schutz auf Grundlage von Datenbanken als eigener Schutzgegenstand würde auch einen anderen Streitgegenstand darstellen und nicht bloß eine andere rechtliche Begründung, sodass die Kammer insoweit nicht zur weiteren Prüfung veranlasst war.
2. Klageantrag zu 1) b)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG.
Die von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Symbole haben keine für den ergänzenden Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart.
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 21 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 115 Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser, BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil)
Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 f. - LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. Beispiele dafür sind Produktprogramme und -systeme mit wiederkehrenden Elementen (BGH, GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer; BGH, GRUR 2011, 803 - Lernspiele) sowie funktional zusammengehörende Zubehörteile einer einheitlichen Sache (BGH, GRUR 2012, 1115 - Sandmalkasten). Um solche Fälle geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81, Rn. 30f. - Klemmköpfe).
Die Klägerin bietet ihre planerischen Leistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie bietet nicht die Symbole an sich einzeln am Markt an - sie verfolgt vielmehr die Ausschließlichkeit ihrer Symbolik wie das hiesige Verfahren zeigt. Die Leistungen der Klägerin werden insoweit vom angesprochenen Verkehr (ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren etc.) auch nicht deshalb ausgewählt, weil sie die „besten“ Symbole in den Planungsunterlagen haben, sondern weil ihre Planung insgesamt sich im Wettbewerb durchsetzt, wozu diverse Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Demnach handelt es sich bei den Symbolen um untergeordnete Elemente. Wie oben dargestellt mag es sein, dass diese Symbole die wettbewerbliche Eigenart der Planungen der Klägerin insgesamt erhöhen, weil die Symbole vom angesprochenen Fachverkehr erkannt werden. Jedoch ist bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Symbols für sich festzustellen, dass diese dem Verkehr gerade nicht isoliert begegnen, sondern jeweils als Teil einer komplexen Bauzeichnung. Der Fall stellt sich demnach nicht anders dar als der Fall von Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen wie er dem (hiesigen Berufungssenat des) OLG Köln im Fall 6 U 84/15 (GRUR-RR 2016, 81) vorlag. Dabei kann dahinstehen, ob die technischen Erwägungen und Freihaltebedürfnisse hier analog zur obigen urheberrechtlichen Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bereits einschränken oder ausschließen. Genauso wie im zitierten Fall des OLG Köln, bei dem es als erfahrungswidrig angesehen worden ist, dass der (dort angesprochene Verkehrskreis der) Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist, liegt es im hiesigen Fall. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle oder des Bauherrn für oder gegen die Klägerin wird erfahrungsgemäß nicht durch die Verwendung bestimmter Symbole maßgeblich bestimmt. Es kommt ersichtlich darauf an, dass diese Symbole in einer Art und Weise angeordnet werden, die den Anforderungen und Wünschen der Auftraggeber entsprechen. Folglich fehlt es auch hier an der wettbewerblichen Eigenart der untergeordneten Elemente.
3. Klageantrag zu 2) - 7)
Angesichts der obigen Ausführungen sind auch die Folgeanträge betreffend Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Abmahnkosten unbegründet. Es mangelt nach den vorstehenden Ausführungen sowohl an einer Urheberrechts- als auch einer Wettbewerbsverletzung, die die Annexansprüche stützen könnte. Eine andere Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht, zumal diese nicht vorgetragen worden ist.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
IV. Der Streitwert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.