Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 06.03.2026 – 20 O 145/25

20. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0306.20O145.25.00

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2026

durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin [, die H. GmbH,] machte mit der Klage Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Anwaltsvertrag geltend. Die Beklagte [, die T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,] die beriet und vertrat einen Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn J. C., bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine private Krankenversicherung, die X. AG, anlässlich von Beitragserhöhungen in der Vergangenheit. Gegenstand der Klage waren Beitragsanpassungen aus den Jahren 2017 sowie 2019 bis 2022. Das Landgericht Traunstein hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2025, Az. 1 O 1968/22, abgewiesen. Die Klägerin begehrte mit der hiesigen Klage hiernach Zahlung von Schadensersatz wegen der Erhebung der ihrer Ansicht nach aussichtslosen Klage durch die Beklagte.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.398,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 hat die Klägerin die Klage nach der mündlichen Verhandlung am 06.02.2026 zurückgenommen. Gleichzeitig hat sie Klageverzicht erklärt. Die Beklagte hat in mündlicher Verhandlung die Abweisung der Klage beantragt, sodann der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 20.02.2026 widersprochen und ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mangels notwendiger Zustimmung der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht wirksam zurückgenommen worden, § 269 Abs. 1 ZPO, sodass ein Sachurteil zu ergehen hat.

Die Klage ist nach erklärtem Klageverzicht unbegründet.

Ein Verzichtsurteil im engeren Sinne kann nur ergehen, wenn der Verzicht in mündlicher Verhandlung erklärt wird, § 306 ZPO. Die Ausnahme von diesem Grundsatz, die für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des BGH gilt, vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2021, X ZR 147/17, greift vorliegend nicht. Begründet wurde die entsprechende Anwendung von § 306 ZPO ohne notwendige mündliche Verhandlung in einem solchen Fall damit, dass für dieses Verfahren von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Das ist vorliegend jedoch der Fall.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, insbesondere wegen des auch materiell-rechtlich erklärten Verzichts auf die streitgegenständlichen Ansprüche.

In dem von der Klägerin erklärten Klageverzicht ist ein Angebot dahingehend zu sehen, auf den Anspruch auch materiell-rechtlich verzichten zu wollen, das die Beklagte konkludent angenommen hat, indem sie darauf bestanden hat, dass in der Sache eine klageabweisende Entscheidung ergehen soll. Der materiell-rechtliche Anspruch bleibt grundsätzlich vom prozessualen Klageverzicht unberührt (Graf-Schlicker, in: BeckOGK ZPO, Stand 01.12.2025, § 306 Rn. 10). Vorliegend ist den weiteren Ausführungen der Klägerin jedoch zu entnehmen, dass sie nicht nur die Klage zurücknehmen, sondern darüber hinaus auch auf die Ansprüche verzichten wolle. Die Beklagte hat hiernach erläutert, dass sie einer bloßen Klagerücknahme nicht zustimme, sondern einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung habe. Es ist diesen Erklärungen zu entnehmen, dass beide Parteien in der Zukunft abschließend darüber übereinkommen wollen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht erneut geltend machen können soll und mithin eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden soll, dass auf die Geltendmachung dieser Ansprüche auch inhaltlich verzichtet wurde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 5.398,08 €