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Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 10 O 450/24

10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.10O450.24.00

Tatbestand

Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der M. K. Y. International e.V. („M.“) und weltweit zuständig für die Zertifizierung von Produkten nach den international anerkannten M. Standards.

M. ist eine internationale non-profit Organisation. Das allgemein bekannte M.-Siegel, welches nur durch die Klägerin vergeben wird, bescheinigt, dass Produzenten, Händler oder Hersteller in Übereinstimmung mit den M.-Standards handeln, die darauf abzielen, die Bedingungen für Kleinproduzenten in Entwicklungsländern zu verbessern. Das M.-Siegel steht nicht nur für fair angebaute und gehandelte Produkte, die unter M.-Bedingungen gehandelt sind, sondern kennzeichnet Waren, bei deren Herstellung bestimmte soziale, ökologische und ökonomische Kriterien eingehalten wurden. Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vertrauen auf die Richtigkeit der M.-Zertifizierung und den „U.“, der mit dem M.-Siegel verkörpert wird.

Die Beklagte ist Geschäftsführerin des Unternehmens B. S. J. Inc. („B. S.“) mit Sitz in der F. B. S. war bis zum Oktober 2020 berechtigt, ihre Bananengeschäfte unter dem von der Klägerin ausgestellten M.-Zertifikat durchzuführen und somit ihre Bananen unter M.-Bedingungen (und damit verbundenen Vorteilen) zu handeln. Am 26. Oktober 2020 entzog die Klägerin der B. S. das M.-Zertifikat („Dezertifizierung“). Zuvor fanden Audits am 20.07.2020 und 06.10.2020 statt.

In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, welcher im Rahmen eines DIS-Schiedsverfahrens geführt wurde, in welchem B. S. als Klägerin auftrat. Am 07./08.09.2021 fand die mündliche Verhandlung in Köln statt. Dort wurde die Beklagte auf Antrag der Klägerin als Zeugin vernommen. In dem Wortlautprotkoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2021 heißt es:

„MR X.: So did you ask them why, of all things, B. S. was in the protocol? Why not any other trader?

MS N.: Yes, I did

MR X.: Why it was B. S.

MS N.: I did and they told me it was the secretary that erroneously wrote it down that way and then I told them, you know, it has a huge effect on us, and they promised us to make a statement to clear out that it was not in that way.“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Protokoll, Anlage K3, Bl. 28 ff. d.A., verwiesen.

In seinem Schiedsspruch vom 21.10.2021, vorgelegt in englischer Sprache als Anlage K4, Bl. 123 ff. d.A., und übersetzt als Anlage B1, Bl. 402 ff. d.A., in der Fassung der Berichtigung des Schiedsspruches vom 03.12.2021, Anlage B2, Bl. 501 ff. d.A., kam das angerufene Schiedsgericht u.a. zu dem Schluss, dass die ausgesprochene Dezertifizierung unrechtmäßig gewesen sei. In dem Schiedsspruch wurden der Klägerin im Umfang ihres Unterliegens die Kosten auferlegt.

In dem Tenor des Schiedsspruch heißt es auszugsweise:

„3. It is determined that Respondent must compensate Claimant for 75% of all losses and damages incurred in connection with

(i) the suspension decision of 21 September 2020 and (ii) the decertification decision of 26 October 2020.

4. Claimant shall bear 33% and Respondent shall bear 67% of the costs of the arbitration. In accordance therewith, Respondent shall pay Claimant the amounts of EUR 57,140.91 (for the costs determined by the DIS) and EUR 149,700.37 (for the Parties’ legal and other costs), both amounts plus interest in the amount of five percentage points above the respective base rate per annum from the date of service of this award until full payment is made;“

Übersetzt:

„3. Es wird festgesetzt, dass die Schiedsbeklagte die Schiedsklägerin für 75% aller Verluste und Schäden entschädigen muss, die dieser in Zusammenhang mit

(i) der Suspendierungsentscheidung vom 21. September 2020 und

(ii) der Dezertifizierungsentscheidung vom 26. Oktober 2020 entstanden sind.

4. Die Schiedsklägerin trägt 33 % und die Schiedsbeklagte 67% der Kosten des Schiedsverfahrens. Danach zahlt die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin den Betrag von EUR 57.140,91 (für die von der DIS festgesetzten Kosten) und den Betrag von EUR 149.700,37 (für die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Parteien), beide Beträge zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr ab dem Datum, an dem dieser Schiedsspruch zugestellt wird, bis zu dem Tag, an dem die vollständige Zahlung geleistet wird;“

Die Kosten umfassten u.a.:

67% der Kosten/Auslagen des Schiedsgerichts sowie der DIS gemäß Rz. 194 des Schiedsspruchs: € 146.378,88

67% der (genehmigten) Verteidigungskosten von B. S. gemäß Rz. 212 des Schiedsspruchs: € 149.700,37

Die Klägerin strebte die Aufhebung des Schiedsspruchs mit einem Aufhebungsantrag bei dem OLG Köln an. Das OLG Köln wies den Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 31.10.2022, Az. 19 Sch 13/22, vorgelegt als Anlage B3, Bl. 528 ff. d.A., zurück und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Die von der Klägerin gegen den Beschluss des OLG Köln eingelegte Rechtsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 01.06.2023 (Az. I ZB 87/22) zurück.

Die Klägerin behauptet, die Zeugenaussage der Beklagten im Schiedsverfahren sei vorsätzlich wahrheitswidrig erfolgt. Aus dem Protokoll der Kleinbauernvereinigung O. vom 22.02.2019, vorgelegt in spanischer Sprache als Anlage K1, Bl. 18 ff. d.A. ergebe sich, dass die Geschäftsführung von B. S. mit der Kleinbauernvereinigung O. abgestimmt habe, nicht M.-zertifizierte Bananen in das M.-System einzuschleusen. Dies sei die Grundlage für die Dezertifizierung gewesen. Wegen der streitigen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, Seite 4 ff., Bl. 7 ff. d.A., verwiesen. Unter Verweis auf Rz. 145 ff. des Schiedsspruchs vom 21.10.2021 behauptet die Klägerin, der Schiedsspruch beruhe auf der Zeugenaussage der Beklagten. Ohne die Falschaussage hätte B. S. das Schiedsverfahren vollumfänglich verloren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 432.957,02 € zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v 5% über dem Basiszins seit dem 21.10.2021.

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen im Schiedsurteil vom 21. Oktober 2021 (Az. DIS-SV-2020-00464) unter Ziffern 3 und 4 zugunsten der B. S. J. Inc. titulierten Ansprüchen freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, Grundlage der Dezertifizierung sei nicht das Protokoll vom 22.02.2019 gewesen, sondern der falsche Vorwurf, B. S. hätte Bananen von zwei Produzentenverbänden, O. und Q., bezogen, welche diese wiederum von Produzenten bezogen hätten, die angeblich keine Mitglieder bei O. und Q. gewesen sein sollen. Der Schiedsspruch habe nicht auf der Zeugenaussage der Beklagten beruht. Bei den Ausführungen hierzu unter Rn. 148 des Schiedsspruchs, habe es sich lediglich um eine nicht tragende Erwägung des Schiedsgerichts gehandelt. Vielmehr habe sich das Schiedsgericht aufgrund der vorliegenden Beweislastverteilung auf die von der Klägerin vorgebrachten Beweismittel gestützt. Die von der Klägerin im Schiedsverfahren angebotenen Beweismittel hätten ihren Vortrag indes nicht stützen können.

Wegen der weiteren unstreitigen und streitigen Einzelheiten wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

I.

Das Landgericht Köln ist international gemäß Art. 7 Nr. 2 Verordnung (EU) 1215/2012 zuständig. Die behauptete unerlaubte, haftungsbegründende Handlung der Beklagten wurde in Köln (Ort der Schiedsverhandlung) begangen. Die Beklagte war physisch während ihrer Vernehmung anwesend. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Vermögenseinbußen noch auf Freistellung von sämtlichen im Schiedsurteil vom 21. Oktober 2021 (Az. DIS-SV-2020-00464) unter Ziffern 3 und 4 zugunsten der B. S. J. Inc. titulierten Ansprüchen gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder gem. § 826 BGB. Es kann offen bleiben, ob die haftungsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, indem die Beklagte die behauptet falsche Zeugenaussage in dem Schiedsverfahren vorsätzlich getätigt habe. Denn jedenfalls hat die Klägerin keinen Schaden erlitten, der auf einer potentiell unerlaubten Handlung oder sittenwidrigen Schädigung beruht. Denn der Schiedsspruch beruhte wiederum nicht auf der potentiell wahrheitswidrigen Aussage der Beklagten.

Das OLG Köln hat in dem Aufhebungsverfahren betreffend den streitgegenständlichen Schiedsspruch in seinem Beschluss vom 31.10.2022, Az. 19 Sch 13/22, dort Seiten 31 ff., vorgelegt als Anlage B3, Bl. 528 ff. d.A., entschieden:

„Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kommt vorliegend auch aufgrund des erhobenen Einwands der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht in Betracht. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners gemäß § 826 BGB gewertet werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 01.11.2000 - III ZB 55/99, juris; Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 44.Ed., Stand 01.03.2022, § 1059, Rn. 66).

aa.

Eine vorsätzliche Falschaussage der Frau N. vor dem Schiedsgericht könnte zwar, sollte eine solche tatsächlich abgegeben worden sein, ein der Schiedsklägerin gemäß § 31 BGB zurechenbares sittenwidriges Verhalten darstellen. Jedenfalls fehlt es aber insoweit an einem „Beruhen“ des Schiedsspruchs auf der Aussage; denn auf diese hat das Schiedsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht im Sinne einer tragenden Erwägung abgestellt.

So hat es unter Rn. 139 des Schiedsspruchs ausgeführt, dass sich die Schiedsbeklagte zum Nachweis der Behauptung, dass die Schiedsklägerin mit O. eine Vereinbarung über den Bezug von Bananen von nicht qualifizierten Erzeugern getroffen habe, auf die Anlagen R 15 und R 4 sowie die Aussage des Zeugen V. C. gestützt habe. Durch den Inhalt dieser Anlagen werde indes keine Absprache bewiesen. Die Aussage der Zeugin N. hat in diesem Zusammenhang keine Erwähnung gefunden und dementsprechend aus Sicht des Schiedsgerichts insoweit auch keine Rolle gespielt.

Das Schiedsgericht hat sodann weiter ausgeführt, der Wortlaut des als Anlage R15 vorgelegten E-Mai-Verkehrs stütze die Argumentation der Schiedsbeklagten nicht (Rz. 140 ff.) und in diesem Zusammenhang die Aussagen der Zeugen D. und V. C. gewürdigt. Im Hinblick auf das als Anlage R4 vorgelegte Protokoll hat das Schiedsgericht festgestellt, dass diese keinen Beweis für das Vorliegen einer nicht konformen Vereinbarung liefere. Unabhängig davon, ob, wann und wo die protokollierte Generalversammlung tatsächlich stattgefunden habe, sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die in Punkt 5 des Protokolls dokumentierte Erklärung tatsächlich abgegeben worden sei, geschweige denn, dass sie eine nicht konforme Vereinbarung korrekt wiedergebe. Dies hat das Schiedsgericht damit begründet, dass „kein Zeuge eine solche Behauptung der (Schieds-)Beklagten bestätigt“ habe (Rz. 147). Wenn das Schiedsgericht sodann ausführt, Frau N. habe „im Gegenteil“ ausgesagt, Herr A. und Herr Z. hätten ihr gegenüber erklärt, der Punkt sei „irrtümlich“ aufgeschrieben worden, handelt es sich insoweit erkennbar um eine zusätzliche, jedoch keine tragende Erwägung. Auf die Aussage der Zeugin N. kam es erkennbar nicht mehr an, weil es aus Sicht des Schiedsgerichts bereits an einer für erforderlich gehaltenen positiven Bestätigung der Richtigkeit der in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarung fehlte. Dass das Schiedsgericht auch ohne die Aussage der Zeugin N. zu dem Schluss gelangt war, dass den Anlagen R4 und R 15 kein hinreichender Beweiswert zukam, zeigt sich zudem an den Ausführungen zu einem Verschulden der Schiedsbeklagten (Rz. 182 ff.), wo es heißt, der Wortlaut der Anlagen sei nicht klar genug gewesen, als dass sich die Beklagte auf ihre eigene Lektüre dieser Dokumente hätte verlassen können.

bb. Darüber hinaus kann sich die Schiedsbeklagte auf die vermeintliche Falschaussage der Zeugin N. aber auch schon wegen der in § 1055 ZPO geregelten Rechtskraftwirkung nicht in Betracht, weil sie bereits im Laufe des Schiedsverfahrens in der Lage war, den in Rede stehenden Einwand geltend zu machen. Wird die Erschleichung eines Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung behauptet, ist für die Durchbrechung der Rechtskraft des Schiedsspruchs nach § 1055 ZPO erforderlich, dass die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Einwand des Erschleichens bereits im Schiedsverfahren geltend zu machen (vgl. Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 44.Ed., Stand 01.03.2022, § 1059, Rn. 67). Denn eine Durchbrechung der Rechtskraft unter dem Aspekt des § 826 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des § 582 ZPO gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1988 - XI ZR 85/88, juris). Erforderlich ist danach für die Durchbrechung der einem Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO zukommenden Rechtskraft, dass die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Einwand des Erschleichens des Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung bereits in dem Schiedsverfahren geltend zu machen. Im systematischen Vergleich wird die Subsidiarität des Einwandes, dass der Schiedsspruch auf eine Straftat zurückzuführen ist, dadurch bestätigt, dass eine entsprechende Würdigung auch in einem die Anerkennung eines ausländischen Urteils oder deren Versagung betreffenden Exequaturverfahren gilt. Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZB 26/13; BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZB 84/13, juris). Nach diesem Maßstab ist die Schiedsbeklagte mit dem von ihr erhobenen Einwand des Prozessbetruges ausgeschlossen, weil sie schon im Schiedsverfahren Gelegenheit hatte, diesen geltend zu machen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 m.w.N., juris). Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin tatsächlich bereits im Zuge des Schiedsverfahrens vorgeworfen, sie habe für sie ungünstige Zeugenaussagen - etwa diejenige des Herrn A. - unterdrückt und gegen ihre Wahrheitspflicht verstoßen (vgl. Bl. 633 eA). Auch hat sie die Widersprüchlichkeit der Angaben der Frau Vermeiren und damit ihre Unglaubhaftigkeit geltend gemacht (vgl. Bl. 648 eA). Dass ihr diese bereits während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, hat die Schiedsbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2022 erneut bestätigt (vgl. Bl. 2082 eA). An nachvollziehbaren Erläuterungen der Schiedsbeklagten dazu, warum sie den Zeugen A. nicht früher - bereits im Laufe des Schiedsverfahrens - zum Wahrheitsgehalt der Angaben der Frau N. befragen konnte, fehlt es vorliegend zur Gänze. Soweit sie geltend macht, die für die Abfassung des Post-Hearing-Briefs zur Verfügung stehende Zeit von lediglich fünf Tagen habe hierfür nicht ausgereicht, so hätte es der Schiedsbeklagten jedenfalls oblegen, innerhalb dieser Frist einen Versuch der Kontaktaufnahme zu unternehmen und gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen. Entsprechendes hat sie indes ohne nachvollziehbare Begründung unterlassen.

Weitere Gesichtspunkte, die eine Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung aller Einzelfallumstände umfassend an. Die Klägerin hat auch in hiesigem Verfahren keine neuen Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Da der Hauptanspruch nicht begründet ist, hat die Klägerin auch keinen Zinsanspruch.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Streitwert: Bis 500.000,00 €