BGH Urteil vom 02.11.2000 – III ZB 55/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 2. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
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Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut
richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.
ZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b
Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß
gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der
(inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut)
durch Betrug erwirkt worden ist.
Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkun-
gen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR
276/51 - NJW 1952, 1018).
BGB § 826 Fa, H
ZPO §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1
Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der An-
trag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1
ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sitten-
widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.
BGH, Beschluß vom 2. November 2000 - III ZB 55/99 - OLG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 10. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile
("Shares") an der S. LIMITED (künftig: S.) an die M.-E. GmbH & Co. KG (künf-
tig: M.-E.) und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Option
auf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an S. ein. Die Vertrags-
parteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklau-
sel.
Anstelle der M.-E. trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der
M.-E., in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf
35 % der Gesellschaftsanteile an S. aus. Später erklärte die Antragsgegnerin
den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schieds-
verfahren, in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen.
Dieser sah vor, daß die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihre
sämtlichen Anteile an S. an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die Ver-
gleichssumme war aufgrund testierter Bilanzen von S. für die Geschäftsjahre
1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte die-
se Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an.
Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998
in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1
Satz 2 ZPO) fest.
Die Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der S. - sowie de-
ren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den ver-
einbarten ersten Teilbetrag von 500.000 DM.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des zur
Vergleichssumme noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat be-
antragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin
macht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluß des Vergleichs
mittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß die
Anfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch
sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den An-
trag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober-
landesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die An-
tragsgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sitten-
widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle
schon an der materiellen Unrichtigkeit des "Titels". Hierzu sei bei einem
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden Ver-
gleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Antragsgegnerin
erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht
durch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).
Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung ge-
stützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des auf
dem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Antrags-
gegnerin sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um
einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im übrigen sei ein
Schaden nicht substantiiert dargelegt.
2.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung
in entscheidenden Punkten nicht stand.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
richtet sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neure-
gelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3224; denn der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten des
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig ge-
worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese Bestimmung
gilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
(§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des Schiedsver-
fahrens-Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten
Schiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist
(vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit
vereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch
zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten
die allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts <künf-
tig: Begründung> BT-Drucks. 13/5274 S. 54).
Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklä-
rung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen,
wenn einer der "in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe" vor-
liegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrunde
zu legen ist, nicht verneint werden.
a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings
nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht
worden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger
Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059
Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit die Antragsgegnerin
sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen
hat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus
§ 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtung
des Vergleichs der Gesichtspunkt der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensteht,
kommt es danach nicht an.
b) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde gel-
tend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Danach
kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, daß
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis
führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhe-
bungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckba-
rerklärung - von Amts wegen (Senat, BGHZ 142, 204, 206) - auch nach Ablauf
der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu be-
rücksichtigen (Begründung aaO S. 61; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060
Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 27 Rn. 9;
Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 594); das gilt unab-
hängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2
Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fall
aber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl.
Musielak/Voit aaO Rn. 11 a.E.).
Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059
Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich
im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund dar-
stellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhe-
bungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre
public aufgegangen (Begründung aaO S. 59; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 28;
Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 51).
Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener
Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht
durch.
aa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der
mit der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch
einen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) er-
wirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V., einer der Gesell-
schafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie
beim Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht. V. habe in seiner weiteren
Funktion als "Berater" der S. - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Ge-
schäftsführer der S. R. - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen
von S. beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, daß S. die früher geleas-
ten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hier-
durch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, daß die Bilanzen, die Grund-
lage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien,
nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V. und R. sei der Effekt
der Verbesserung des Betriebsergebnisses der S. durchaus bewußt gewesen.
Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger
Gewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S. zu
zahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die
rechtliche Prüfung auszugehen. Denn das Oberlandesgericht hat insoweit
Feststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob
eine arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhalten
von V. und R. zurechnen lassen muß.
bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, der
Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V. als Vertreter der Antragstellerin
erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und da-
mit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich
gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutions-
gründen in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschrän-
kungen der §§ 581
f ZPO (Musielak/Voit aaO; Schwab/Walter aaO;
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; Wais in Schüt-
ze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990
Nr. 6 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952,
1018). Sie führen hier dazu, daß die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO
liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt
werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine
rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, daß die Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels
an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).
c) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen
ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060
Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Ein-
wand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn
der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des
§ 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten
Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder
das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts
als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertet
würde (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO S.
60; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; Stein/Jonas/Schlosser
aaO § 1041 Rn. 38; RG HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter aaO Rn.
2 a.E.). Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der ein-
redeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Mu-
sielak/Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Vor-
aussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Nach dem im Beschluß des Oberlandesgerichts wiedergegebenen
Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleich
beruhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V. be-
gangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V. habe die Antragsgegnerin mittels un-
richtiger Bilanzen über die von S. erzielten Geschäftsergebnisse arglistig ge-
täuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zu
hohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell un-
richtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.
bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB
steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin, nachdem sie die Unrichtigkeit
der Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme
der Anteile an S. festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen
in ihr Unternehmen eingegliedert hat.
Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des
Käufers gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die
Täuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des auf-
grund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder am
Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält
der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veran-
laßten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der
Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Ver-
käufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen
muß, daß sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei wahrheitsge-
mäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69,
53, 58 f; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988,
328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 306,
307; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - WM 1999, 678, 681).
Dementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der S.
festhalten, ohne daß ihr dies als anspruchshindernde "Bestätigung" des an-
fechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden
Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäß
§ 826 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen
auf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S. zu teuer erworben hat. In Hö-
he dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung
des Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1961
- VII ZR 7/60 - UA 4 f,
insoweit
in NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt;
Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).
3.
Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren aufgrund mündlicher
Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die An-
tragsgegnerin durch V. und R. arglistig getäuscht wurde und sich die Antrag-
stellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen
lassen muß. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre
gegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ
aaO 58 f).
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke