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BGH Urteil vom 02.11.2000 – III ZB 55/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 2. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut

richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.

ZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b

Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß

gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der

(inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut)

durch Betrug erwirkt worden ist.

Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkun-

gen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR

276/51 - NJW 1952, 1018).

BGB § 826 Fa, H

ZPO §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1

Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der An-

trag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1

ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sitten-

widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.

BGH, Beschluß vom 2. November 2000 - III ZB 55/99 - OLG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 10. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile

("Shares") an der S. LIMITED (künftig: S.) an die M.-E. GmbH & Co. KG (künf-

tig: M.-E.) und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Option

auf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an S. ein. Die Vertrags-

parteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklau-

sel.

Anstelle der M.-E. trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der

M.-E., in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf

35 % der Gesellschaftsanteile an S. aus. Später erklärte die Antragsgegnerin

den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schieds-

verfahren, in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen.

Dieser sah vor, daß die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihre

sämtlichen Anteile an S. an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die Ver-

gleichssumme war aufgrund testierter Bilanzen von S. für die Geschäftsjahre

1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte die-

se Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an.

Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998

in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1

Satz 2 ZPO) fest.

Die Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der S. - sowie de-

ren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den ver-

einbarten ersten Teilbetrag von 500.000 DM.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des zur

Vergleichssumme noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat be-

antragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin

macht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluß des Vergleichs

mittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß die

Anfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch

sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den An-

trag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober-

landesgericht.

1.

Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die An-

tragsgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sitten-

widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle

schon an der materiellen Unrichtigkeit des "Titels". Hierzu sei bei einem

Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden Ver-

gleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Antragsgegnerin

erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht

durch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).

Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung ge-

stützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des auf

dem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Antrags-

gegnerin sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um

einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im übrigen sei ein

Schaden nicht substantiiert dargelegt.

2.

Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung

in entscheidenden Punkten nicht stand.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs

richtet sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neure-

gelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz

- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3224; denn der Antrag auf

Vollstreckbarerklärung ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten des

Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig ge-

worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese Bestimmung

gilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

(§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des Schiedsver-

fahrens-Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten

Schiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist

(vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit

vereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch

zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten

die allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts <künf-

tig: Begründung> BT-Drucks. 13/5274 S. 54).

Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklä-

rung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen,

wenn einer der "in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe" vor-

liegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrunde

zu legen ist, nicht verneint werden.

a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings

nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht

worden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger

Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059

Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit die Antragsgegnerin

sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen

hat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus

§ 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtung

des Vergleichs der Gesichtspunkt der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensteht,

kommt es danach nicht an.

b) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde gel-

tend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Danach

kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, daß

die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis

führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhe-

bungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckba-

rerklärung - von Amts wegen (Senat, BGHZ 142, 204, 206) - auch nach Ablauf

der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu be-

rücksichtigen (Begründung aaO S. 61; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060

Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 27 Rn. 9;

Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 594); das gilt unab-

hängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2

Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fall

aber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl.

Musielak/Voit aaO Rn. 11 a.E.).

Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059

Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich

im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund dar-

stellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhe-

bungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre

public aufgegangen (Begründung aaO S. 59; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 28;

Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 51).

Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener

Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht

durch.

aa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der

mit der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende

Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch

einen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) er-

wirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V., einer der Gesell-

schafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie

beim Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht. V. habe in seiner weiteren

Funktion als "Berater" der S. - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Ge-

schäftsführer der S. R. - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen

von S. beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, daß S. die früher geleas-

ten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hier-

durch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, daß die Bilanzen, die Grund-

lage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien,

nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V. und R. sei der Effekt

der Verbesserung des Betriebsergebnisses der S. durchaus bewußt gewesen.

Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen

ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger

Gewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S. zu

zahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die

rechtliche Prüfung auszugehen. Denn das Oberlandesgericht hat insoweit

Feststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob

eine arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhalten

von V. und R. zurechnen lassen muß.

bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, der

Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V. als Vertreter der Antragstellerin

erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und da-

mit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich

gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutions-

gründen in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschrän-

kungen der §§ 581

f ZPO (Musielak/Voit aaO; Schwab/Walter aaO;

Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; Wais in Schüt-

ze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990

Rn. 546; Maier in MünchKomm/ZPO 1992 § 1041 Rn. 19; ebenfalls zu § 1041

Nr. 6 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952,

1018). Sie führen hier dazu, daß die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO

liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt

werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine

rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, daß die Einleitung oder

Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels

an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).

c) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen

ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060

Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Ein-

wand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn

der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des

§ 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten

Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder

das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts

als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertet

würde (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO S.

60; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; Stein/Jonas/Schlosser

aaO § 1041 Rn. 38; RG HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter aaO Rn.

2 a.E.). Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der ein-

redeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Mu-

sielak/Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Vor-

aussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.

aa) Nach dem im Beschluß des Oberlandesgerichts wiedergegebenen

Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleich

beruhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V. be-

gangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche

Schädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V. habe die Antragsgegnerin mittels un-

richtiger Bilanzen über die von S. erzielten Geschäftsergebnisse arglistig ge-

täuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zu

hohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell un-

richtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.

bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB

steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin, nachdem sie die Unrichtigkeit

der Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme

der Anteile an S. festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen

in ihr Unternehmen eingegliedert hat.

Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des

Käufers gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die

Täuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des auf-

grund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder am

Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält

der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veran-

laßten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der

Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Ver-

käufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen

muß, daß sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei wahrheitsge-

mäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69,

53, 58 f; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988,

328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 306,

307; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - WM 1999, 678, 681).

Dementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der S.

festhalten, ohne daß ihr dies als anspruchshindernde "Bestätigung" des an-

fechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden

Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäß

§ 826 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen

auf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S. zu teuer erworben hat. In Hö-

he dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung

des Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1961

- VII ZR 7/60 - UA 4 f,

insoweit

in NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt;

Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).

3.

Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren aufgrund mündlicher

Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die An-

tragsgegnerin durch V. und R. arglistig getäuscht wurde und sich die Antrag-

stellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen

lassen muß. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre

gegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ

aaO 58 f).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke