Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 20 O 150/25
20. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.20O150.25.00
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte geltend. Sie bringt vor, Herr N. U. unterhalte bei ihr eine Rechtsschutzversicherung. Für Herrn U. (im Folgenden „Versicherungsnehmer“) führte die Beklagte vor dem Landgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 13 O 2656/22 einen Prozess gegen die C. Krankenversicherung AG, bei der der Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung unterhielt. Streitig waren Beitragsanpassungen, die der Krankenversicherer zwischen dem 01.01.2011 und dem 01.01.2022 vorgenommen hatte, wie folgt:
im Tarif „KT42“
zum 01.01.2011 um 4,68 €,
zum 01.01.2012 um 5,85 €,
zum 01.01.2018 um 8,55 €,
im Tarif „VC2F“
zum 01.01.2022 um 26,21 €,
zum 01.01.2023 um 126,10 €,
im Tarif „VC2E“
zum 01.01.2015 um 72,31 €,
zum 01.01.2017 um 79,40 €.
Der Tarif VC2E war zum 31.12.2020 beendet, weil der Versicherungsnehmer zum 01.01.2021 in den Tarif VC2F gewechselt war. Bei der angegriffenen Erhöhung im Tarif VC2F zum 01.01.2022 handelte es sich nicht um eine Prämienanpassung nach § 203 VVG, sondern um den Wegfall einer zeitlich befristeten Limitierungsgutschrift.
Die Beklagte erhob mit Klageschrift vom 30.11.2022 Klage gegen den Krankenversicherer (vgl. Anl. K 1, Bl. 13 ff. d. A.), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen, Zahlung von ohne Rechtsgrund geleisteten Beiträgen sowie Herausgabe von Nutzungen. Die Klage wurde damit begründet, dass die Erhöhungen formell nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, weil die Begründungen der streitgegenständlichen Anpassungen vermeintlich nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprochen hätten. Darüber hinaus brachten die Beklagten vor, dass dem Treuhänder die zur Prüfung der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegen hätten, was zur materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen führe.
Mit Urteil vom 16.06.2023 wies das Landgericht Oldenburg die Klage vollständig ab, vgl. Anl. K2, Bl. 53 ff. d. A. Die Beitragsanpassungen der Jahre 2017, 2018 und 2023 seien wirksam gewesen und stellten den Rechtsgrund für das Behaltendürfen sämtlicher, in nicht verjährter Zeit geleisteter Zahlungen für die Beklagte dar. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte für den Versicherungsnehmer in vollem Umfang Berufung beim OLG Oldenburg ein, die sie allerdings erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründete. Nachdem das OLG Oldenburg einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hatte, die Verwerfung der Berufung als unzulässig angekündigt und darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung ohnehin auch in der Sache als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werde, nahm die Beklagte die Berufung zurück.
Die Klägerin macht geltend, sie habe in dem Ausgangsrechtsstreit Zahlungen in Höhe von 6.391,70 € erbracht. Sie begründet die Regressforderung wie folgt: Die Beklagte habe den Versicherungsnehmer nicht darüber aufgeklärt, dass die Klage gegen die C. Krankenversicherung AG von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Versicherungsnehmer hätte sich gegen eine Klageerhebung entschieden, wäre er seitens der Beklagten ordnungsgemäß belehrt worden. Ebenso hätte er sich gegen die Einlegung der Berufung bei ordnungsgemäßer Belehrung entschieden. Selbst bei einer unterstellten geringfügigen Erfolgsaussicht der Klage hätte die Beklagte ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, weil sie dies dem Versicherungsnehmer nicht vor Augen geführt habe.
Auf Grundlage der bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) habe festgestanden, dass die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017, zum 01.01.2018 und zum 01.01.2023 formell rechtmäßig gewesen seien. Hinsichtlich des Inhaltes der Beitragsanpassungsschreiben nimmt die Klägerin insoweit Bezug auf die Passagen, die auf S. 8 - 10 im Urteil (sic) des OLG Oldenburg, Anl. K3, zitiert worden seien. Die Angriffe gegen die Beitragsänderung zum 01.01.2022 sei ebenso von Anfang an aussichtslos gewesen, da es sich nicht um eine Prämienerhöhung nach § 203 VVG gehandelt habe, sondern um den - unstreitigen - Wegfall einer zeitlich befristeten Limitierungsgutschrift gehandelt. Auch die isolierte Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen sei von vornherein aussichtlos gewesen. Dies ergebe sich ebenso aus der zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17, Urt. v. 16.06.2004, IV ZR 117/02).
Zudem habe die Beklagte nicht zur Berufung raten dürfen. Selbst wenn man annähme, dass die Berufung zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es pflichtwidrig gewesen, die Berufung erst verspätet zu begründen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.391,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer ein wirksamer und sachlich einschlägiger Versicherungsschutz vereinbart gewesen sei und die Klägerin die geltend gemachten Zahlungen geleistet habe. Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse die Aussichtslosigkeit des Vorprozesses näher darlegen. Aus den zitierten Entscheidungen des BGH ergebe sich dies jedenfalls nicht, da sich diese nicht auf Beitragsanpassungen der C. Krankenversicherung bezogen hätten und hierzu auch keine Entscheidungen vorgelegen hätten. Die Frage, ob mit der Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ausreichend angegriffen werden könne, sei nicht geklärt gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu auf S. 13 ff. der Klageerwiderung wird Bezug genommen.
Schließlich stehe einem Anspruch der Klägerin jedenfalls der Einwand des Mitverschuldens wegen eines treuwidrigen Verhaltens entgegen, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag sehenden Auges Deckung für ein unterstellt aussichtloses Verfahren erteilt hätte.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in geltend gemachter Höhe gegen die Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Rechtsberatung des Versicherungsnehmers nach §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG.
Dabei kann die Beklagte nicht den Umstand mit Nichtwissen bestreiten, dass ihr früherer Mandant bei der Klägerin rechtschutzversichert gewesen sei und die Klägerin Leistungen aus Anlass des Bezugsrechtsstreits erbracht habe, da sie aus der Mandantenbeziehung über Erkenntnisse aus eigener Wahrnehmung zur Zahlung der Kosten an die Gerichtskasse und zu den von der Klägerin erhaltenen Zahlungen verfügt. Letztlich kann die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin indes dahinstehen.
Die Klägerin hat die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung aus dem vormals bestehenden Mandatsverhältnis nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten insoweit obliegenden Beratungspflicht nicht dargetan.
Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden rechtlichen Beratung und Belehrung des Mandanten verpflichtet ist, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf (vgl. BGH NJW 1993, 1320ff.). Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324).
Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen (BGH, a.a.O.). Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, a.a.O.). Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH, a.a.O.). Die erforderliche Beratung richtet sich dabei nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beratung. Der Rechtsanwalt hat seiner Beratung in der Regel die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde zu legen, selbst wenn er diese für falsch erachtet (BGH, a.a.O.). Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Kommt er dem nicht nach und fällt dem Rechtsanwalt eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Beratungspflichten zur Last, kommt es darauf an, wie sich der Mandant im Falle pflichtgemäßer Unterweisung verhalten hätte. Dabei greift ein Anscheinsbeweis dahin, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Aufklärung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt wäre. Die Vermutung greift aber nicht, wenn nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht gekommen wären. Dann kann auch von Bedeutung sein, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält. In diesem Fall kommt in Betracht, dass der Anscheinsbeweis nicht greift, insbesondere bei einem bestehenden Deckungsanspruch gegen einen Rechtsschutzversicherer oder gar einer bestehenden Deckungszusage. Dies gilt indes nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtlos war (BGH, a.a.O.).
Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der angestrebten Klage gilt des Weiteren, dass diese besteht, wenn eine streitentscheidende Frage höchstrichterlich abschließend geklärt ist (BGH, Urt. v. 16.05.2024, IX ZR 37/23, r+s 2024, 866). Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn eine einschlägige Entscheidung ergangen ist (BGH, a.a.O.). Fehlt es an einer höchstrichterlichen Klärung, muss sich der Sachverhalt derart unter Rechtsvorschriften subsumieren lassen, dass das Ergebnis einer Auslegung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zweifelhaft sein kann (BGH, a.a.O.).
Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin bringt vor, ihr Versicherungsnehmer hätte von einer Klageerhebung abgesehen, soweit diese aussichtlos war. Dabei lässt der Vortrag der Klägerin indes nicht näher erkennen, dass die Klage vollständig oder auch nur erkennbar überwiegend aussichtlos war. Eine Vernehmung des Versicherungsnehmers zum Vorbringen der Klägerin ist daher nicht veranlasst, sondern käme einer Ausforschung gleich.
Im Einzelnen:
Eine weitgehende Aussichtslosigkeit des von der Beklagten für den Versicherungsnehmer der Klägerin geführten Rechtsstreits erschließt sich nicht.
Bereits die Frage, welche der im Bezugsrechtsstreit angegriffenen Beitragsanpassungen unter formellen Gesichtspunkten unwirksam oder wirksam waren, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch im Laufe des Rechtsstreits offen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) entschieden, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abbs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat; er hat auch nicht die Veränderungen weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Bespiel des Rechnungszinses, anzugeben. Ob eine Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat jedoch der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, a.a.O., Rn. 38).
Nach diesen Grundsätzen folgt eine objektive Aussichtslosigkeit der Klage nicht bereits aus den durch den BGH festgelegten Grundsätzen. Zu prüfen war und ist vielmehr in jedem Einzelfall, wie die konkreten Mitteilungsschreiben der konkreten Versicherung unter die Voraussetzungen der formellen Wirksamkeit zu subsumieren sind. Eine völlig unzweifelhafte, notwendige Auslegung der streitgegenständlichen Schreiben und Subsumierung unter diese Kriterien, die der Auslegung der Beklagten entgegenstünde, hat die Klägerin bereits nicht dargelegt. Im Gegenteil hat die Klägerin die streitentscheidenden Beitragsanpassungsschreiben im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal zur Akte gereicht, sondern insoweit lediglich auf die Auszüge verwiesen, auf die das Oberlandgericht Oldenburg seine Einschätzung stützt. Welchen Inhaltes die Beitragsanpassungsschreiben darüber hinaus waren, insbesondere, wie diese im Einzelnen gestaltet waren und ob sich hieraus weitere, zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls ergeben, ist hingegen nicht vorgetragen.
Ebenso wenig bestand eine gefestigte Rechtsprechung zu den hier streitgegenständlichen Schreiben. Ob die Mitteilungen der C. Krankenversicherung AG über die im Bezugsrechtsstreit streitigen Beitragsanpassungen die konkrete Rechnungsgrundlage hinreichend erkennen ließen, war bei der Klageerhebung und im Laufe des Rechtsstreits vielmehr als offen anzusehen. Eine verdichtete Rechtsprechung jedenfalls der Oberlandesgerichte zu den Mitteilungsschreiben der C. Krankenversicherung AG lag weder bei Klageerhebung noch im Laufe des Rechtsstreits vor. Die Entscheidungen des BGH zu § 203 VVG im Jahr 2021 und 2022 verhielten sich vielmehr zu den Beitragspassungen der AXA Krankenversicherung und der DKV. Es entwickelte sich im Nachgang zur Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) eine regelrechte Kasuistik zur Frage, welche Beitragsanpassungen der verschiedenen Krankenversicherer formell wirksam waren und welche nicht. Detailfragen bezüglich des genauen Inhaltes, der Formulierung und der Gestaltung der Mitteilungsschreiben waren streitig und bisweilen verwirrend unklar. So war im Nachgang zur Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 etwa unklar, ob und wenn ja, in welcher Form der Krankenversicherer auf den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Schwellenwert verweisen musste (dazu deutlich erst BGH, Urt. v. 31.8.2022, IV ZR 252/20, noch unklar BGH, Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20), bei dessen Überschreitung eine Anpassung erst erfolgen darf und wie deutlich der Tarifbezug in der Mitteilung über eine Beitragsanpassung sein muss. Der Kammer, die mit mehr als 1000 Rechtsstreitigkeiten zu Beitragsanpassungen gemäß § 203 VVG befasst war, ist zu den Schreiben der C. Krankenversicherung vielmehr bekannt, dass das Oberlandesgericht Köln die Beitragsanpassungsschreiben der C. Krankenversicherung AG bis einschließlich aus dem Jahr 2018 noch mit Urteil vom 10.02.2023, 20 U 12/22, für unwirksam erachtete. Der Versicherungsnehmer hätte daher mit seiner Klage vor dem OLG Köln in erheblichem Umfang Erfolg gehabt.
Bei Klageerhebung war das Vorbringen der Beklagten auch durchaus geeignet, die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ausreichend in Frage zu stellen. Keinesfalls aussichtlos war insoweit das Vorbringen der Beklagten im Bezugsrechtsstreit, die streitigen Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorlagen, und dies mit der Behauptung verknüpft wurde, es fehlten Unterlagen zur Verwendung der Limitierungsmittel.
Das Kammergericht (6 U 88/18) hatte mit Urteil vom 8.2.2022 entschieden, dass der vom Versicherer zu führende Beweis der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen dann nicht geführt ist, wenn der mit der Erstattung eines versicherungsmathematischen Gutachtens gerichtlich beauftragte Sachverständige die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums, der dem Versicherer bei der Verteilung der zur Limitierung der Erhöhung eingesetzten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zusteht, nicht überprüfen kann, weil die Gründe für die Verteilung der Mittel auf die Versicherten aus den zur Überprüfung vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollzogen werden können. Aus diesem Urteil ließ sich vertretbar folgern, dass der Krankenversicherer schon seiner Darlegung der Anpassungsvoraussetzungen nicht genügen könnte, wenn er die entsprechenden Unterlagen mangels Existenz nicht vorlegen könnte. Ob und inwieweit das entsprechende Vorbringen geeignet sein konnte, die materielle Wirksamkeit der streitigen Beitragsanpassungen ausreichend in Frage zu stellen, gestaltete sich dementsprechend in der Folgezeit als streitig. Letztlich entschied erst der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.3.2024 (IV ZR 68/22), dass eine Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 3 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung unberührt lässt. Erst mit dieser Entscheidung stellte sich die Frage endgültig nicht mehr, ob allein aufgrund unvollständiger Prüfunterlagen zur Limitierung, die der Krankenversicherer dem Treuhänder übergab, bereits die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung begründet werden kann, oder ob es hierzu des Bestreitens des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen (wenn ja, in welchem Umfang?) im Übrigen bedurfte. Bis dahin war das Vorbringen der Beklagten im Bezugsrechtsstreit jedenfalls nicht von vornherein aussichtlos. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.2.2018 (IV ZR 255/17). Soweit der BGH in dieser Entscheidung das „Prüfprogramm“ zur Beurteilung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Beitragsanpassung formuliert hatte (vgl. Rz. 57), folgte daraus nicht zwingend, dass nur im Fall eines umfassenden Bestreitens des Vorliegens der materiellen Anpassungsvoraussetzungen im Rechtsstreit in eine Prüfung des vom Treuhänder vorgenommenen Prüfprogramms durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einzusteigen war. Die erkennende Kammer hat dies zwar auch vertreten, allein zwischen den mit Rechtstreitigkeiten zu § 203 VVG befassten Kammern des hiesigen Landgerichts wurde dies aber nicht einheitlich gesehen, insbesondere in dem Fall, dass die klagende Partei isoliert das Vorliegen der Voraussetzungen einer ausreichenden Limitierung bestritt. Im Bezugsrechtsstreit hat die Beklagte dies nicht ausdrücklich bestritten, jedoch behauptet, dass die Prüfunterlagen des Treuhänders, die der beklagte Krankenversicherer diesem überlassen hatte, unvollständig seien. Zudem wurde ausdrücklich bestritten, dass aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass bei der Prüfung der Verteilung der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten worden seien. Dies wurde bereits in der Klageschrift näher ausgeführt. Vermieden werden sollte damit, letztlich im Interesse der Rechtsschutzversicherer, die Einholung eines äußerst kostenintensiven versicherungsmathematischen Gutachtens, bezweckt war aber nach wie vor die Überprüfung der Treuhänderunterlagen auf ihre Vollständigkeit, dies vor dem Hintergrund der Entscheidung des Kammergerichts vom 8.2.2022 sowie der Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 15.7.2021 (7 U 237/18). Bis zur Entscheidung des BGH vom 20.3.2024 (IV ZR 68/22) war ein solches Vorgehen immerhin noch vertretbar, jedenfalls nicht erkennbar von vornherein bei Klageerhebung aussichtlos. Auch bei Einlegung der Berufung konnte nach wie vor angeführt werden, dass in Konsequenz der kammergerichtlichen Entscheidung das Vorbringen ausreichend sein konnte, um mangels Prüfbarkeit der Limitierungsentscheidung zur Feststellung der materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zu gelangen.
Schließlich ist hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2022 im Tarif VCF2 auch von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden, warum die Beklagte nicht der Auffassung hätte sein dürften, dass ein solcher Wegfall einer befristeten Limitierung nicht auch isoliert angegriffen werden könne. Eine vollständige Aussichtslosigkeit der Klage ergibt sich hieraus aber ohnehin nicht. Welcher Teil der geltend gemachten Kosten entfallen wäre, wenn die Beklagte insoweit auf die Erhebung der Klage verzichtet hätte - eine Aussichtslosigkeit insoweit unterstellt -, ist darüber hinaus auch weder vorgetragen noch aus den Unterlagen nachvollziehbar, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, dies zusammenzutragen.
Gänzlich aussichtslos war auch die Berufung nicht; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen ebenso. Sofern die Klägerin, möglicherweise hilfsweise, geltend machen möchte, dass bei unterstelltem Erfolg die Berufung zu spät begründet wurde, ist nicht dargelegt, dass und inwiefern die Berufung wiederum erfolgreich gewesen wäre und der Kläger nur deswegen auch in zweiter Instanz nicht zu seinem Recht gekommen ist, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde. Aus dem Beschluss des OLG Oldenburg, mit dem auch inhaltlich auf die Erfolgslosigkeit der Berufung hingewiesen wurde, ergibt sich das Gegenteil. Letztlich kann dies aber auch allein deswegen dahinstehen, weil an keiner Stelle seitens der Klägerin dargelegt ist, dass und inwiefern sich ein Teil der geltend gemachten Kosten auf die Berufungsinstanz bezieht.
Da eine Aussichtslosigkeit des Vorbringens der Beklagten im Bezugsrechtsstreit und damit eine Verletzung der Aufklärungspflichten der Beklagten nicht erkennbar ist, kommt es auf die Behauptung der Klägerin, ihr Versicherungsnehmer sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, nicht weiter an.
Streitwert: 6.391,70 €