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Landgericht Köln Urteil vom 22.04.2026 – 116 KLs 8/23

16. große Strafkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0422.116KLS8.23.00

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Vorspann

Das Verfahren entstammt einem großen Ermittlungskomplex (EK „A.“) im Zusammenhang mit der massenhaften Veräußerung und Verwaltung von D.-Gesellschaften durch die (…) F. W. C.. Die Gesellschaften wurden durch Kunden, die in einer Vielzahl von Ländern ansässig waren, in vielen Fällen zur Verschleierung von Straftaten - in Deutschland vornehmlich zur Steuerhinterziehung - verwendet. Ursprung des Ermittlungsverfahrens sind umfangreiche Datensätze, die von den Finanzbehörden der Länder erworben worden sind sowie Recherchen einer international agierenden Vereinigung investigativer Journalisten (International Consortium of Investigative Journalists, „YU.”). Der Ermittlungskomplex ist in den Medien häufig unter den Begriffen „T. V.“ oder „D.-S.“ aufgegriffen worden.

Das hiesige Strafverfahren hat den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Schaffung der entsprechenden Strukturen durch den Angeklagten als „dritten Mann“ in der Leitungsebene der (…) F. W. C. zum Gegenstand.

Der Angeklagte hat den (nach Teileinstellungen und -beschränkungen gemäß §§ 154, 154a StPO verbliebenen) Tatvorwurf eingeräumt und sich umfassend zur Sache eingelassen.

I. Feststellungen

1. Zur Person

(…)

(…)

Der Angeklagte, der als Hobbypilot in T. Flugstunden nahm, lernte über private Kontakte in der Fliegerszene N. F. kennen, den Namens- und Gründungspartner der bereits damals einflussreichen und renommierten Anwaltskanzlei und Unternehmensgruppe F. W.. Über einen gemeinsamen Freund erfuhr der Angeklagte, dass N. F. auf der Suche nach einem Assistenten und IT-Spezialisten sei, woraufhin ein Treffen vereinbart wurde, in dessen Rahmen der Angeklagte ein Arbeitsangebot erhielt, bei dem er von Grund auf die Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsabläufe in der C. verantworten sollte. Anfang 1997 nahm der Angeklagte das Angebot an und war fortan unter dem Titel „Operations Manager“ u.a. als Assistent von N. F. und I. W. tätig, wobei ihm im Bereich IT-Strategie große Freiräume gelassen wurden. Der Angeklagte erarbeitete sich in der C. immer höheren Einfluss, stieg ab 2004 bei F. W. zum Chief Operating Officer (COO) auf und wurde zum Partner ernannt, wodurch er unter anderem eine stetig wachsende Gewinnbeteiligung von anfangs 1 %, später bis hin zu 10 % erhielt. Zu Spitzenzeiten verdiente er etwa 500.000 - 600.000 US$ jährlich. Die Ernennung zum Partner räumte dem Angeklagten faktisch Mitwirkungs- und Entscheidungskompetenzen auf Ebene der Unternehmensholding und der Tochterfirmen ein und machte ihn nach N. F. und I. W. - allerdings mit deutlichem Abstand zu diesen - nach innen und außen zu einem einflussreichen Akteur der C. F. W..

Seine Tätigkeit für die F. W. Unternehmensgruppe verlagerte der Angeklagte ab 2011 teilweise auf die von ihm gegründete Einzelfirma H. K. und zog mit seiner Familie zurück in die X.. Er verdiente in dieser Position weiterhin wie zu Spitzenzeiten etwa 500.000 - 600.000 US$, hatte faktische Entscheidungskompetenzen und war auch weiterhin an mehreren Gesellschaften der F. W. Unternehmensgruppe als Gesellschafter beteiligt. Nach innen und außen war er weiterhin in die strategische Ausrichtung der C. involviert und behielt ein Büro und ein eigenes Sekretariat im Hauptgebäude der Unternehmensgruppe in T.-Y. bei.

Ab dem Jahr 2011 konzentrierte sich der Angeklagte daneben auf seine sportliche Karriere im Bereich des (…). Hier plante und organisierte er - unter medialer Begleitung in T. und in geringerem Umfang weltweit - den Aufbau eines im Profisport konkurrenzfähigen (…) und die Qualifikation für die Teilnahme an den Olympischen Winterspielen in L., U.. Der Angeklagte qualifizierte sich dabei unter anderem für die (…) Weltmeisterschaften 0000 in E. in der X.. Durch eine schwere Fußverletzung konnte er aber an dieser nicht teilnehmen und musste verletzungsbedingt letztlich auch das Ziel einer Olympia-Teilnahme aufgeben.

Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von im Jahr 0000 geborenen Zwillingen. Er lebt mit seiner Familie heute wieder im Kanton Q., wo er mit einem Unternehmen in der Immobilienbranche tätig ist, das vornehmlich ältere Objekte ankauft und saniert bzw. renoviert, um diese anschließend gewinnbringend zu veräußern. Daneben ist er Mitgründer eines Start-ups im Bereich J. B.. Er ist zudem (…). Seine Ehefrau betrieb eine Modeboutique in R. im Kanton Q., derzeit ist sie im Modebereich nur noch im geringen Umfang mit Pop-Up-Veranstaltungen aktiv. Der Angeklagte hat ein Einkommen als Geschäftsführer des Immobilienunternehmens von etwa 120.000 CHF jährlich. Daneben verwaltet er gemeinsam mit seiner Frau mehrere Immobilien in T..

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, konsumiert keine Drogen oder Zigaretten und nimmt nur maßvoll Alkohol zu sich. Er ist sportlich aktiv. Von schweren Krankheiten und Verletzungen blieb er - mit Ausnahme der erwähnten Fußverletzung, die seine Sportkarriere beendet hat - verschont.

2. Zur Sache

a) Überblick über die Feststellungen

Die C. F. W. (nachfolgend auch „O.” oder nur „F. W.”) bot die Errichtung von D.-Gesellschaften mitsamt umfangreicher Anonymisierung der wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften (sog. „beneficial owner”) als Service für internationale Kunden an. Dies nicht für einen konkreten Einzelfall für einen besonderen Bedarf eines bestimmten Kunden mit Bezug zu T., sondern als weltweites Massengeschäft in einem weitestgehend standardisierten und digitalisierten Prozess, wobei der Angeklagte die Grundlagen für die Digitalisierung der Prozesse geschaffen und verantwortet hat. Die Kunden nutzten diese von Banken oder Vermögensverwaltern (den sog. „Intermediären”) vermittelten D.-Gesellschaften insbesondere zur Verheimlichung von Kapitalerträgen und darauf zu zahlende Steuern.

Maßgebliches Kriterium für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von F. W. für die Kunden war der „Anonymisierungsservice”, firmenintern auch „P.” genannt, also die umfassende Verschleierung der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, um eine Aufdeckung von Vermögenswerten durch die Finanzbehörden zu verhindern. Die von F. W. für die Kunden gegründeten D.-Gesellschaften, die ihren Sitz in T. sowie weiteren als „Steueroasen“ bekannten Staaten hatten, wurden dazu mit Scheindirektoren und -gesellschaftern ausgestattet, die wiederum zum Schein Gesellschafterversammlungen abhielten und Beschlüsse fassten. Dabei waren die Kunden für Außenstehende - insbesondere Finanzbehörden - nicht zu erkennen und auch nicht in Handels- bzw. Firmenregister eingetragen. Eingetragen waren allein Strohleute ohne Befugnisse, die sich aus einem kleinen Pool von Mitarbeitern von F. W. speisten. Die wirtschaftlich Berechtigten wurden im Innenverhältnis mit umfangreichen Vollmachten ausgestattet.

Eine echte gewerbliche Betätigung ging von diesen Firmen hingegen nicht aus, ein operatives Geschäft existierte nicht. Maßgeblicher Zweck war allein die Verschleierung der Vermögenswerte der Kunden. Die theoretisch denkbaren legalen Nutzungsmöglichkeiten der D. Gesellschaften spielten für Privatkunden in der Praxis keine Rolle, was dem Angeklagten bewusst war. Er nahm ferner mindestens billigend in Kauf, dass die Gesellschaften zur Ermöglichung und Verschleierung von Straftaten gebraucht und genutzt würden.

Die für diese Dienstleistungen eingenommenen Entgelte - einerseits für die (einmalige) Gründung, andererseits aber auch jährlich für die laufende Verwaltung sowie für Sonderwünsche - waren eine wesentliche Einnahmequelle von F. W. und damit indirekt - in Form von Gehalt und Gewinnbeteiligungen - auch des Angeklagten. Im Tatzeitraum wurden jedenfalls Tausende Gesellschaften gegründet, für die die wirtschaftlich Berechtigten laufend Gebühren entrichteten.

In dem Firmengeflecht um F. W. war der Angeklagte neben seiner Zuständigkeit für Digitalisierung und IT der „dritte Mann“ hinter den Namens- und Gründungspartnern N. F. und I. W. und entsprechend an strategischen und operativen Entscheidungen von F. W. beteiligt, etwa der Erschließung neuer Märkte oder der Schließung bestehender bzw. Eröffnung neuer internationaler Niederlassungen. Er trat nach außen als „Partner”, der für das operative Tagesgeschäft zuständig war, in Erscheinung, ist viel gereist ist und in diesem Zusammenhang nahezu der einzige von insgesamt über 500 Mitarbeitern, der alle - selbstständigen oder unselbstständigen - Niederlassungen der C. besucht hat.

b) Verfahrensgang

Soweit für das Verständnis des Geschehensablaufes und der Beihilfehandlung des Angeklagten, deren rechtlicher Bewertung sowie des Umfeldes, innerhalb dessen sie begangen wurde, relevant, gestaltete sich der Verfahrensgang wie folgt:

Ausgangspunkt der Ermittlungen in der „EK A.“ war der Ankauf von Datenmaterial durch die Steuerfahndungsstelle Z. von einem anonymen Informanten, der im Jahr 2013 Kontakt mit dieser aufgenommen hatte. Das Datenmaterial gab Hinweise auf die Vermittlung von D.-Gesellschaften an deutsche Privatpersonen durch Vermögensverwalter und Anlageberater sowie Bankangestellte (ausländischer) Niederlassungen deutscher Banken. Nach erfolgreicher Ermittlung und Identifizierung eines Teils der hinter den D.-Gesellschaften stehenden tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten - darunter auch im Bezirk der Staatsanwaltschaft G. wohnhaften Personen - wurden gegen diese (steuer)strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zugleich wurde gegen die Führungsebene von F. W. - namentlich die Namens- und Gründungspartner N. F. und I. W. sowie den Angeklagten - ermittelt. Daneben wurde auch gegen die „Vermittlerebene“, also zum einen juristische Personen - Banken, Vermögensverwalter und Niederlassungen von F. W. - sowie für diese tätige natürliche Personen - Bankangestellte und Anlageberater - ermittelt. Die Ermittlungsebenen stellten sich damit wie folgt dar:

1. Führungsebene F. W. - insbesondere N. F., I. W. und der Angeklagte

2. Vermittlerebene - juristische Personen, insbesondere Banken und Finanzdienstleister (die sog. „Intermediäre“) sowie internationale Niederlassungen und Filialen von F. W.

3. Vermittlerebene - natürliche Personen (nachfolgend auch „Berater“)

4. private Endkunden als „Haupttäter“ von Steuerhinterziehungen

Gegen den Angeklagten als Teil der Führungsebene wurde unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung der privaten Endkunden durch Aufbau und Aufrechterhaltung der maßgeblichen Infrastruktur ermittelt, wobei diese Hilfeleistung wiederum durch die Mitarbeiter der Intermediäre vermittelt wurde.

Im April 2016 gelangte ein weiterer ca. 2,6 Terabyte großer Datenbestand aus der Kanzlei F. W. an die Öffentlichkeit. Dieser Datenbestand war einer großen deutschen Tageszeitung durch einen anonymen Informanten zugespielt worden und wurde weltweit von Journalisten im Rahmen des Recherchenetzwerks YU. ausgewertet. In der Medienöffentlichkeit wurden dabei überwiegend Fälle prominenter Kunden von F. W. sowie Sachverhalte der organisierten Wirtschaftskriminalität behandelt.

Das Bundeskriminalamt gelangte im Jahr 2017 in den Besitz eines weiteren ca. 2,78 Terabyte großen Datensatzes mit Hinweisen zu etwa 270.347 D.-Gesellschaften, im März 2018 in den Besitz eines weiteren Datensatzes mit einem Umfang von etwa 450 Gigabyte.

Das Material mit teils überlappenden Daten wurde maßgeblich durch das Bundeskriminalamt sowie die Finanzverwaltungen der Länder HP. und NN. ausgewertet. Auf Grund der vorhandenen Erfahrungen wurde für NN. die bereits bestehende „EK A.“ zentrale Ansprechpartnerin für die Auswertungen.

Das Bundeskriminalamt hat mit weiteren auswärtigen Staatsanwaltschaften mehrere Ermittlungsverfahren geführt, die aus der Auswertung der aufgeführten Datensätze resultierten, darunter Verfahren gegen ehemalige leitende Verantwortliche von F. W. (unterhalb der ersten Führungsebene, zu der der Angeklagte gehörte) sowie gegen Verantwortliche von Niederlassungen deutscher Finanzinstitute und Vermögensverwalter.

Im Hinblick auf Ermittlungen zu Steuerhinterziehungen in Deutschland enthielten die Datensätze Hinweise zu über 600 D.-Gesellschaften mit in Deutschland steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten, wobei die weiteren Ermittlungen nicht in allen Fällen eine eindeutige Identifizierung ermöglichten. In den Fällen, in denen die wirtschaftlich Berechtigten eindeutig identifiziert werden konnten, wurden die Verfahren ausgetrennt und anschließend zur weiteren Bearbeitung an die Finanzämter und Staatsanwaltschaften der jeweiligen Bundesländer abgegeben. In 551 Fällen konnten die steuer(straf)rechtlichen Ermittlungen in den Folgejahren abgeschlossen werden.

Bei den zum hiesigen Verfahren erfassten Haupttätern handelt es sich um wirtschaftlich Berechtigte von D.-Gesellschaften, denen Steuerhinterziehung zur Last gelegt wurde. Die Haupttäter hatten keinen persönlichen Kontakt zu F. W. oder dem Angeklagten, sondern über ihre Berater die jeweiligen Gesellschaften erworben. Diese waren ihnen oftmals als Instrument der Steuervermeidung und als Möglichkeit zur anonymen Geldanlage offeriert worden. Aus den über 600 D.-Gesellschaften wurden von der Staatsanwaltschaft Köln für das vorliegende Verfahren 50 Gesellschaften exemplarisch ausgewählt, bei denen die wirtschaftlich Berechtigten eindeutig identifiziert und die durch diese hinterzogenen Steuern konkret beziffert werden konnten.

c) Struktur der F. W. C.

Soweit für das Verständnis der Tat des Angeklagten relevant, stellte sich die Struktur der C. F. W. und die Beteiligung des Angeklagten an dieser wie folgt dar:

aa) JQ. JL. & CO (= „CS. TG.“)

Das spätere Firmenkonglomerat hatte seinen Ursprung in einer 1977 in T. von dem aus Deutschland stammenden Rechtsanwalt N. F. gegründeten Anwaltskanzlei, die unter der Firmierung „N. F. CS-TG-“ auf dem Markt auftrat. 1986 tat N. F. sich mit dem (…) Rechtsanwalt und Berater I. W. DQ. zusammen. Die neue Kanzlei F. W. wurde am 29.01.1986 zunächst unter dem Namen „JQ. JL. & CO“ in T. eingetragen. Die beiden Namens- und Gründungspartner waren in T. bis in höchste Kreise bestens vernetzt und hatten zahlreiche bedeutende Mandate. Die Kanzlei war ursprünglich als klassische Rechtsanwaltskanzlei in T. aufgestellt, entwickelte sich aber schnell über den lokalen Markt hinaus zu einer Kanzlei mit internationalem Mandantenkreis. Die Kanzlei genoss ein besonderes Renommée unter Investoren, Politikern und Prominenten. I. W. wurde zudem offiziell in den Beraterstab des (…) Staatspräsidenten berufen. Er verstarb im Jahr 2024. Schwerpunkte der Kanzlei waren die Investorenberatung, Handels- und Steuerrecht, Gesellschaftsgründungen und Schiffsregistrierungen unter (…) Flagge. Entlang der Nachfrage der internationalen Mandantschaft kam im Laufe der Zeit zunehmend die Gründung (…) Gesellschaften und Stiftungen für ausländische Personen hinzu.

Aus der Kanzlei entwickelte sich ein - häufig als „O.“ bezeichnetes - Konglomerat verschiedener Unternehmen, das kontinuierlich wuchs, im Tatzeitraum bis zu 500 Mitarbeiter beschäftigte und weltweit bis zu 44 Niederlassungen in 30 Ländern unterhielt, darunter in NT., NP. und in der X.. Allein in der X. bestanden zeitweise mit Filialen in Q., AX., MT. und WD. vier Niederlassungen. Den Schwerpunkt der Tätigkeit der O.-Gruppe bildete im angeklagten Tatzeitraum jedenfalls in weiten Teilen nicht mehr der Betrieb einer typischen Rechtsanwaltskanzlei, sondern die massenhafte und fabrikmäßige Gründung, Verwaltung und Vermittlung von D.-Gesellschaften. Daneben wurden - in geringerem Umfang - auch weitere Dienstleistungen erbracht, die teilweise neben dem Finanz- auch den IT-Sektor betrafen.

Die „JQ. JL. & CO“, die im internen Sprachgebrauch der C. vereinfacht nur als „CS. TG.“ bezeichnet wurde, war und blieb eine eigenständige Rechtseinheit, die nicht der faktisch als Konzernmutter fungierenden M.F. SF. DN. Limited (dazu sogleich unter I. 2. c) bb)) unterstand.

In Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen D.-Gesellschaften war die CS. TG. dergestalt eingebunden, dass sie federführend bei der rechtlichen Gestaltung und Formulierung der Mustervorlagen war. Die CS. TG. entwickelte die für den von der O.-Gruppe angebotenen Service notwendigen juristischen Standarddokumente. Dazu wurden in Abstimmung mit den anderen Gesellschaften der O.-Gruppe Mustervorlagen erstellt, insbesondere Gründungsunterlagen, Board Minutes, Vollmachten, Registers, mithin alle Unterlagen, um die Gründung und Verwaltung nach außen unauffälliger Gesellschaften für Kunden anbieten zu können. Diese Gesellschaften waren rechtlich so konzipiert, dass letztlich die wirtschaftlich Berechtigten über die Geschicke dieser Gesellschaften allein bestimmen konnten, ohne als Gesellschafter oder Geschäftsführer nach außen - etwa in Handels- und Firmenregistern - in Erscheinung zu treten.

Der Angeklagte war an der CS. TG. nicht beteiligt und er erbrachte auch im Übrigen trotz seiner Ausbildung als Jurist nur selten originär juristische Arbeitsleistungen für die C.. Er hatte insbesondere nie eine offizielle Position als Rechtsanwalt inne, auch nicht in anderen Gesellschaften des Konglomerats. Dennoch hatte sein Wort auch in Rechtsfragen Gewicht, er war beispielsweise federführend bei einem Rechtsstreit der Muttergesellschaft gegen die von den Eheleuten FJ. und WY. NI. geführte (…) Niederlassung von F. W. (vgl. zu den Einzelheiten I. 2. c) ff)).

Aus der ursprünglichen Anwaltskanzlei heraus entwickelte sich (bis zur sukzessiven Abwicklung im Zuge der Aufdeckung einer Vielzahl von Straftaten) ein aufstrebendes internationales Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf der Gründung und Verwaltung von D.-Gesellschaften in Form von reinen „Briefkastenfirmen“ ohne eigenes operatives Geschäft. Die F. W.-C. setzte sich aus einem komplexen Konstrukt aus zahlreichen Einzelfirmen, spezialisierten Gesellschaften und internationalen - selbstständigen und unselbstständigen - Niederlassungen zusammen.

Soweit für das hiesige Strafverfahren besonders relevant, bestand die Unternehmensgruppe neben der Anwaltskanzlei aus folgenden weiteren Einheiten: Der zentralen Einheit M.F. SF. DN. Limited, der für das „Massengeschäft“ im engeren Sinne zuständigen JL. Corporate Services sowie den Einheiten JL. Trust und O. IJ. Management S.A. für gehobene Einzelkunden. Daneben unterhielt die C. Geschäftsbeziehungen zur von dem Angeklagten gegründeten Software-Firma TJ.. Außerdem unterhielt F. W. Niederlassungen im Ausland entsprechend der regionalen Nachfrage nach ihren Services, um in Zusammenarbeit mit Intermediären privaten Endkunden ihre Services anbieten zu können.

Im Einzelnen:

bb) JL. SF. DN. Limited

Die M.F. SF. DN. Limited wurde bereits 1994 auf den RS. gegründet. Zum 18.02.2005 verteilte sich das Gesellschaftskapital wie folgt:

- 45 % auf die F. Foundation des gesondert Verfolgten N. F., deren Anteile wiederum am 10.01.2013 auf die The F. AV. Foundation übergingen.

- 45 % auf die Fundacion I. W. DQ. des 2024 verstorbenen I. W..

- 10 % auf die HX. Foundation des Angeklagten.

Die M.F. SF. DN. Limited bildete faktisch die Konzernmutter und die organisatorische Zentraleinheit der gesamten C.. Ursprünglich waren - jeweils über unterschiedliche Investmentvehikel - nur die beiden Namens- und Gründungspartner N. F. und I. W. Inhaber der M.F. SF. DN. Limited, ab der Ernennung zum Partner 2004 erhielt auch der Angeklagte eine zunächst kleine Beteiligung, die er im weiteren Verlauf auf 10 % steigern konnte.

Als Zentraleinheit oblag es der M.F. SF. DN. Limited das Gesamtgefüge und den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe zu verwalten. Alle Aktivitäten der Einzelgesellschaften wurden zentral gebündelt und liefen in einer einzigen Führungsebene zusammen, alle wichtigen Beteiligungen an Kernunternehmen wurden in dieser Gesellschaft gehalten. Ihren Sitz hatte die Gesellschaft in T.-Y.. Von hier aus wurden alle zentralen strategischen, personellen und operativen Entscheidungen getroffen, insbesondere zur Erschließung neuer Märkte oder zum Rückzug aus bestimmten Regionen.

cc) JL. Corporate Services

Die JL. Corporate Services, an der der Angeklagte über die M.F. SF. DN. Limited beteiligt war, war die Untereinheit der O.-Gruppe, die die hier gegenständliche hochstandardisierte Gründung, Vermittlung und Verwaltung von D.-Gesellschaften in Form reiner „Briefkastenfirmen“ verantwortete. Das Geschäftsmodell sah hochskalierte Einheitsdienstleistungen rund um die Schaffung und Verwaltung von Firmenvehikeln in typischen D.-Destinationen wie T., den (…) (…), den VL., JX., aber auch YA., AU. oder der X. vor. Diese Services wurden ausschließlich Intermediären, wie Banken, AV. Offices und Vermögensverwaltungsgesellschaften, angeboten. Explizit sah das Geschäftsmodell vor, keinen unmittelbaren Kontakt zu Endkunden zu pflegen und ihnen insbesondere nicht unmittelbar die Gründung von Gesellschaften anzubieten. Allen Beteiligten auf allen Stufen war aber bewusst, dass die Gesellschaften letztlich von natürlichen Personen genutzt würden.

Den Intermediären, häufig Niederlassungen oder Konzerntöchter großer deutscher Banken in den genannten D.-Destinationen, der X. oder NT., sowie dort angesiedelte Vermögensverwalter, wurde ein umfassendes Produktportfolio angeboten, aus dem die Berater die für die privaten Endkunden benötigten Dienstleistungen zu pauschalierten Preisen auswählen konnten. Einfache Routinevorgänge, etwa die Bereitstellung einer Gesellschaft mitsamt umfassender Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten, konnten innerhalb kürzester Zeit - in etwa 1 - 2 Werktagen - abgeschlossen werden. Das Angebot umfasste einerseits bereits vorab auf Vorrat gegründete Gesellschaften „aus dem Regal“, sog. XU. RR., mitsamt Gesellschaftern und Geschäftsführern, die sich regelmäßig aus einem Pool einfacher Büromitarbeiter von F. W. speisten. Andererseits konnten Endkunden - gegen zusätzliche Gebühren - auch individuelle Wünsche äußern, etwa den Namen der Gesellschaft bestimmen.

Üblicherweise fragten Mitarbeiter der Intermediäre eine Verfügbarkeit einer Gesellschaft für ihre Kunden an und erfragten die Preise für die benötigten Services sowie die Möglichkeit einer Reservierung. Bei diesen Vorgängen wurden die Namen der Endkunden nicht genannt, teilweise wurden Namen fiktiver Personen wie „ZG. LO.“ o.ä. behelfsmäßig genutzt. Regelmäßig kurze Zeit später wurde seitens eines Mitarbeiters von O. die Verfügbarkeit bestätigt und die Gebühren beziffert. Der Bankangestellte bzw. Anlageberater der Vermögensverwaltungsgesellschaft konnte sodann die verfügbare Gesellschaft für seinen Endkunden reservieren. Nahm der Kunde das ihm unterbreitete Angebot an, konnte unmittelbar durch die bereitgestellte oder noch zu gründende Gesellschaft eine Vollmacht („Power of Attorney“) für den Kunden ausgestellt werden, kraft derer allein er der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft wurde. Dies ermöglichte dem Kunden, im Namen der Gesellschaft - aber faktisch für sich selbst - Konten und Depots zu eröffnen. Auf diese Konten und Depots konnte der Kunde Gelder anlegen und Kapitalerträge - scheinbar für die Gesellschaft, faktisch aber ausschließlich für sich selbst - vereinnahmen. Die Kapitalerträge wurden nach den (…) Steuergesetzen als ausländische Einkünfte der Gesellschaft nicht versteuert.

Die JL. Corporate Services leistete dabei ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung für die Intermediäre oder die Endkunden. Sie erhob Gebühren in Höhe von ca. 600 - 1.000 US$ für die Zurverfügungstellung einer Gesellschaft. Hinzu kamen Gebühren für die Erstellung und Erneuerung der „Power of Attorney“ sowie jährliche Verwaltungsgebühren. Weiterhin erhob sie Gebühren für den „P.“, d.h. die Zurverfügungstellung der Scheingesellschafter („Nominee-Shareholder“) und Scheingeschäftsführer („Nominee-Directors“).

dd) O. IJ. Management S.A. (= EO.) und JL. Trust

Die O. IJ. Management S.A. („EO.“) sowie die JL. Trust boten - im Gegensatz zur zuvor beschriebenen JL. Corporate Services - für einen kleinen Kreis gehobener Endkunden unmittelbar Vermögensverwaltungsservices an.

Die EO. wurde am 01.06.2005 als O. Finance Corp. mit einem Stammkapital in Höhe von 10.000 US$ (100 Anteile i.H.v. je 100 US$) unter der Nummer N01 in T. registriert. Am 10.06.2005 erfolgte die Namensänderung zu EO.. Als Unternehmensgegenstand waren u.a. Anlageberatung, die Verwaltung von Treuhandkonten, der Abschluss jedweden Handelsgeschäfts und die Erbringung jedweder Dienstleistung, sowie die Zahlung und Vereinnahmung von Provisionen und sonstigen Geldern jeglicher Art eingetragen. Die Geschäftsführung war wie folgt strukturiert:

- N. F. (Director/President)

- I. W. (Director/Vice-President/Secretary)

- IV. VW. (Director/Assistant Secretary)

- JV. HW. QI. (Director/Assistant Secretary)

Der Angeklagte war bis zu seinem Ausstieg zum 30.06.2015 Director/Treasurer der EO., anschließend übernahm der Zeuge VW. diese Position des Angeklagten.

Die JL. Trust bildete eine weitgehend selbständige Untereinheit der O.-Gruppe, in die der Angeklagte operativ nicht eingebunden war. Er hatte aber als Partner der Konzernmutter auch mindestens faktisch eine Aufsichtsposition.

Die EO. und die JL. Trust waren in den standardisierten, massenhaften Verkauf von D.-Gesellschaften nicht involviert.

ee) TJ.

Der Angeklagte war Gründer und Inhaber der TJ., einer Software-Firma, die eine Software zur Dokumentendigitalisierung und zum Dokumentenmanagement namens „UZ.“ entwickelte und vertrieb. Unternehmen der F. W.-C. waren die ersten Kunden dieser Software. Einen weiteren Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Taten konnte die Kammer nicht feststellen.

ff) Internationale Niederlassungen und weitere Beteiligungen

Der Angeklagte hielt noch eine Reihe weiterer förmlicher Beteiligungen, deren Umfang nicht in jedem Falle abschließend rekonstruiert werden konnte, die aber dazu führten, dass er an dem wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe partizipierte. So hielt der Angeklagte - neben den weiteren Aktionären N. F., I. W., IV. VW. und JV. HW. QI., einen Anteil an der AC. Invest S.A., die ihrerseits zumindest zeitweise an der zuvor beschriebenen EO. beteiligt war.

Daneben war der Angeklagte auch zu gleichen Teilen mit den Partnern N. F. und I. W. an der 2009 nach (…) Recht gegründeten O. (NT.) S.à.r.L. beteiligt, die - wie zuvor beschrieben - für Intermediäre der Region KX. und Deutschland tätig war und diesen insbesondere ermöglichte, für deren private Kunden D.-Gesellschaften anzubieten.

Hintergrund dieser Neugründung einer weiteren (…) Filiale neben der bestehenden Niederlassung waren Rechtsstreitigkeiten mit den Eheleuten YX. und WY. NI.. Diese betrieben bereits seit 1997 eine selbstständige Niederlassung von F. W. in NT., die die Intermediäre im deutschsprachigen Raum betreute. Ab dem Jahre 2009 kam es zu Streitigkeiten. In diesem Zusammenhang wurden die Eheleute NI. aufgefordert, ihre Tätigkeit für die O.-Gruppe zu beenden. Nachdem sich diese weigerten, verklagte die Muttergesellschaft aus T. die Niederlassung in NT. vor einem Schiedsgericht, wobei der Angeklagte federführend war. Nach einem für die Muttergesellschaft günstigen Schiedsspruch, der den Eheleuten NI. die Vertretung der O.-Gruppe sowie die Nutzung des Logos und des Namens F. W. untersagte, schrieb der Angeklagte am 19. Februar 2010 eine Mail an die Eheleute NI. (übersetzt aus dem Spanischen):

Liebe YX. und WY.,

Ich nehme an, dass Sie die PMA-Schiedsspruch-Entscheidung ebenfalls erhalten haben und diese studieren konnten. Ich werde ab Sonntagnachmittag in NT. sein. Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie mich am Montagmorgen in NT. treffen möchten, um eine gemeinsame Strategie für die Übergabe von JL. TX. zu koordinieren. Hiermit informieren wir Sie, dass ab Montag unser neues Büro in NT. zu 100% funktional und betriebsbereit sein wird. Wir glauben, dass eine koordinierte Vorgehensweise zwischen den Parteien für beide Seiten von Vorteil sein wird, insbesondere im Interesse unserer Kunden. Ich sehe, dass wir versuchen müssen, die folgenden Punkte zu lösen:

1. Kundenservice in NT.. Übertragung von Kunden-, Firmen- und

Abrechnungsinformationen (Daten).

2. Ihre Beteiligung an zukünftigen Jahresgebühren, die wir den Kunden in NT. in

Rechnung stellen.

3. Möglicher Verkauf des unter Punkt 2 genannten Rechts.

Bitte lassen Sie mich wissen, ob es noch weitere Punkte gibt, die Sie persönlich mit mir besprechen

möchten.

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung,

Mit freundlichen Grüßen,

ZK. OT.

3 Tage später schrieb er an die Eheleute NI. und „cc“ u.a. an N. F. und I. W.:

„Dear YX. and WY.

Pursuant to my e-mail below, to which you have not responded, we met with our (…) lawyer today, Mr WJ., and tried to call your attorney, Mr ZW., several times but failed to reach him. We wanted and still want to invite you, together with Mr ZW., to a meeting in Mr WJ.’s Office tomorrow moming, Tuesday 23rd February 2010, at 10 am, concerning the Implementation of the (…) arbitration sentence, which we hope to be able to implement in an amicable way. Should we fail to reach such a manner of implementation together with you tomorrow, we will implement nonetheless.

We sincerely hope to see you tomorrow moming at 10 am (49, boulevard Royal).

Best regards,

KY. OT.“

Übersetzt ins Deutsche:

Liebe YX. und WY.,

Bezugnehmend auf meine untenstehende E-Mail, auf die Sie nicht geantwortet haben, trafen wir uns heute mit unserem NT.er Anwalt, Herrn WJ., und versuchten, Ihren Anwalt, Herrn ZW., mehrmals telefonisch zu erreichen, konnten ihn jedoch nicht erreichen. Wir wollten und wollen Sie weiterhin zusammen mit Herrn ZW. zu einem Treffen im Büro von Herrn WJ. morgen Vormittag, Dienstag, den 23. Februar 2010, um 10 Uhr einladen, betreffend die Umsetzung des (…) Schiedsspruchs, die wir hoffentlich auf einvernehmliche Weise durchführen können. Sollten wir es morgen nicht schaffen, gemeinsam mit Ihnen eine solche Umsetzung zu erreichen, werden wir sie dennoch durchführen.

Wir hoffen aufrichtig, Sie morgen Vormittag um 10 Uhr zu sehen (49, boulevard Royal).

Mit freundlichen Grüßen,

KY. OT.

Zwei Tage nach dieser Mail, am 24.02.2010, wurde ein Schreiben an die professionellen Kunden (die Intermediäre) der NT.en Niederlassung versandt, in dem diese darüber unterrichtet wurden, dass den Eheleuten NI. die weitere Vertretung der O.-Gruppe mit einem Schiedsurteil untersagt worden sei. Man entschuldige sich für die Unannehmlichkeiten. Es sei bereits ein neues Büro eröffnet worden. Alle Unterlagen und Arbeitsaufträge seien auf das neue Büro übertragen worden. Unterschrieben war dieses Schreiben von N. F., I. W. und dem Angeklagten.

Der Angeklagte blieb bis zur Liquidation im Dezember 2017 - neben N. F. und I. W. - weiterhin Gesellschafter der O. (NT.) S.à.r.L..

Für den Bereich der X. wurden folgende nationale Gesellschaften gegründet:

F. W. & Co. ST. SA

F. W. & Co. (MT.)

F. W. & Co. Q. AG (WD.)

F. W. & Co. Q. AG (Q.)

F. W. & Co. Q. SA (MT.)

Auch in diesen Gesellschaften fungierten die drei leitenden Partner F., W. und der Angeklagte auch formal als Gesellschafter und/oder Vertreter der Gesellschaften neben den „lokalen“ Funktionsträgern

Der Angeklagte war zudem noch weit über das Jahr 2011 hinaus faktisch in leitender Position für die Gruppe tätig. Soweit er teilweise aufgrund der Aufgabe einzelner offizieller Positionen in Einheiten der Unternehmensgruppe Gehaltseinbußen hinnehmen musste, wurden diese durch seine Beraterhonorare ausgeglichen, die er mit seiner Einzelfirma H. K. von O. erhielt. Er erhielt damit weiterhin in etwa die gleiche Vergütung wie zu vorherigen Spitzenzeiten, etwa in Höhe von jährlich 500.000 - 600.000 US$. Er behielt auch ein Büro im Hauptgebäude in T.-Y. sowie ein Sekretariat bei.

d) Steuerhinterziehungen der wirtschaftlich Berechtigten

Im Bereich der Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Briefkastenfirmen“ bzw. D.-Gesellschaften war die O.-Gruppe einer von sieben Dienstleistern in T., die über die Hälfte der dort registrierten Firmen repräsentierten. Die F. W.-Gruppe galt als einer der Marktführer im Bereich der Gründung, Vermittlung und Verwaltung von D.-Gesellschaften, sie war indes auch in T. nicht die einzige Anbieterin entsprechender Dienstleistungen.

Wesentlicher tatsächlicher Zweck derartiger Gesellschaftsgründungen war jedenfalls hinsichtlich deutscher Kunden die Hinterziehung von Steuern. In der Regel fungierten die Gesellschaften als Inhaber von Bank- und Depotkonten, deren Kapitalerträge in Deutschland von den wirtschaftlich Berechtigten nicht der gesetzlich vorgesehenen Besteuerung unterworfen wurden.

Dies war den Vermögensberatern bekannt. Gezielt wurden unter anderem Gesetzesänderungen innerhalb der Europäischen Union, die der Steuerhinterziehung entgegenwirken sollten, ausgenutzt, um Kunden für die Dienstleistungen der O.-Gruppe zu akquirieren:

So erhob das Großherzogtum NT. in Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsrichtlinie) seit dem 01.07.2005 eine pauschale Quellensteuer von zunächst 15% auf sämtliche Zinsen und zinsähnliche Erträge aus dem in NT. angelegten Kapital von in Deutschland steuerpflichtigen Anlegern. Diesen Umstand nutzten die Verantwortlichen der O.-Gruppe unter maßgeblicher Beteiligung ihrer Niederlassung in NT., um gezielt D.-Konstrukte als Alternative anzubieten. Damit wurden unehrliche Steuerpflichtige bewusst und gezielt in Kenntnis des Zwecks der Gesellschaftsgründung angeworben. Der durch die Zinsrichtlinie ausgelöste regelrechte „Boom“ und die stark ansteigende Nachfrage nach D.-Gesellschaften, insbesondere auch von deutschen Kunden, wurde von allen an der Vermittlung von D.-Gesellschaften beteiligten Akteuren bis hin zur Führungsebene von F. W., insbesondere auch durch den Angeklagten, wahrgenommen.

Aus Sicht der in Deutschland steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten stellte sich das Vorgehen insbesondere in den Folgejahren ab 2003 so dar, dass sie sich damit konfrontiert sahen, dass in Umsetzung der oben genannten Zinsrichtlinie durch das Großherzogtum NT. ab dem 01.07.2005 pauschale Quellensteuern von zunächst 15 % auf Kapitalerträge aus NT. erhoben werden sollten. Aus diesem Grund ließen zu dieser Zeit zahlreiche im EU-Ausland ansässige und tatgeneigte Anleger, häufig aufgrund von Empfehlungen von Mitarbeitern NT.er Niederlassungen von Banken und Vermögensverwaltern, D.-Gesellschaften als formale Inhaber ihrer NT.en Konten eintragen.

Dies geschah dergestalt, dass Banken und Vermögensverwalter an die Niederlassung der O.-Gruppe in NT. oder aber in der X. herantraten, um für ihre Kunden D.-Gesellschaften zu erwerben. Die Banken und Vermögensverwalter konnten ihren privaten Endkunden so anbieten - gegen entsprechende Gebühren - für sie D.-Gesellschaft zu verschaffen.

Dabei erklärte man den Kunden, dass die Gesellschaften so konstruiert seien, dass keine eigentliche operative Geschäftstätigkeit entfaltet würde. Vielmehr sollten die privaten Endkunden als wirtschaftlich Berechtigte die volle Kontrolle über das Vermögen der D.-Gesellschaft behalten. Zur Anonymisierung der Kunden wurde ihnen angeboten - gegen entsprechende Gebühren - den P. in Anspruch zu nehmen, so dass sie nicht als Directors oder Gesellschafter nach außen in Erscheinung traten. Um dennoch die volle Kontrolle über das Vermögen zu behalten, werde der Kunde mit einer umfassenden Vollmacht, der sogenannten Power of Attorney ausgestattet. Ferner wurde häufig vereinbart, dass sämtliche Unterlagen bei den Banken bzw. den Vermögensverwaltern verbleiben sollten, insbesondere sollten keine Konto- oder Depotauszüge an die Kunden versandt werden. Zudem wurde den Kunden ein Service zur Einrichtung von Konten und Depots auf den Namen der D.-Gesellschaft angeboten.

Hinsichtlich der Nominee-Directors erklärte man den Kunden, dass diese von F. W. gestellt würden und im Innenverhältnis keine Entscheidungsbefugnisse hätten.

Für die Kunden ergab sich so die Möglichkeit, vorgeblich im Namen der Gesellschaft - aber im Ergebnis für sich selbst - Konten und Depots zu eröffnen und Gelder anzulegen. Nach außen schien es daher so, dass eine (…) Gesellschaft Depotinhaber war, tatsächlich konnte der private Endkunde als wirtschaftlich Berechtigter frei über die Konten und Depots verfügen.

Im Ergebnis hatten die privaten Endkunden so die Möglichkeit, für eine Gebühr von etwa 1.000 US$ zuzüglich der Provisionen für die Intermediäre Vermögenswerte zu verschleiern und Steuern zu hinterziehen.

Die Steuerhinterziehungen durch die wirtschaftlich Berechtigten der nachfolgend aufgeführten 50 D.-Gesellschaften geschahen vorsätzlich. In keinem der Fälle wurde auch nur ansatzweise ein nachvollziehbarer Grund für die Errichtung der D.-Gesellschaften geltend gemacht, der über die Verschleierung von Vermögenswerten und die Hinterziehung von Steuern hinausging. Die hinterzogenen Steuern wurden - inklusive Säumniszuschlägen und Geldauflagen nach § 153a StPO - zumeist anstandslos nachgezahlt. In keinem der nachfolgenden Fälle gab es eine operative Geschäftstätigkeit der D.-Gesellschaften. In keinem der Fälle wurde Quellensteuer abgeführt, die Kapitalerträge wurden aber auch nicht im Rahmen von Steuererklärungen deklariert, wobei in zahlreichen Fällen auf die in Deutschland auf den Namen der wirtschaftlich Berechtigten angefallenen sonstigen Kapitalerträge sehr wohl Steuern gezahlt worden sind. Alle wirtschaftlich Berechtigten der nachfolgenden D.-Gesellschaften haben auch den zusätzlich kostenpflichtigen sog. P. zur Anonymisierung in Anspruch genommen.

In den in der Anklage aufgeführten Fällen kam es insgesamt zu Steuerschäden von über 13 Mio. € (13.387.269,69 €, davon 11.581.040,69 € an Einkommensteuer und 1.806.229,00 € an Erbschaftsteuer), weil die wirtschaftlich Berechtigten der D.-Gesellschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen und Erbschaften, die über die Gesellschaften erzielt wurden, entgegen der ihnen bekannten Verpflichtung in ihren jeweiligen Steuererklärungen nicht angaben oder aber pflichtwidrig gar keine Steuererklärungen abgaben. In den Fällen 18, 24 und 25 nutzten die jeweils wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise deren Rechtsnachfolger die D.-Gesellschaften neben der Hinterziehung von Einkommensteuer auch zur Verkürzung von Erbschaftsteuern. Die entsprechenden Erbschaften wurden in diesen Fällen den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämtern nicht angezeigt, wobei die wirtschaftlich Berechtigten die Konstruktion der D.-Gesellschaft auch und gerade dazu nutzten, um im Erbfall entsprechende steuerliche Folgen zu umgehen. Die wirtschaftlich Berechtigten unterlagen auch keinem Irrtum, der den Vorsatz entfallen lassen könnte. Vielmehr wussten sie auch als Laien, dass sich an der Zuordnung des Vermögens zu ihnen nichts ändert, wenn formal eine D.-Gesellschaft zwischengeschaltet wird, denn sie konnten weiterhin frei über ihr Vermögen verfügen und darauf entfallende Kapitalerträge für sich vereinnahmen. Ohne die Hinterziehung von Steuern erklärt sich auch nicht - und wurde auch von keinem der wirtschaftlich Berechtigten geltend gemacht - warum man relativ hohe Provisionen und Entgelte für einen Anonymisierungsservice bezahlen sollte, wenn man sein Vermögen auch rechtssicher, einfacher und kostengünstiger in Deutschland anlegen könnte.

Die Mitarbeiter der zuständigen Festsetzungsfinanzämter setzten infolge der fehlerhaften bzw. unvollständigen Steuererklärungen dementsprechend Einkommensteuer (sowie Solidaritätszuschlag) und Erbschaftsteuer für die Berechtigten nicht oder zu niedrig fest, so dass im Einzelnen die nachfolgend bezeichneten Steuerschäden entstanden.

Im Einzelnen wurden durch die Nutzung der von F. W. bereitgestellten D.-Gesellschaften folgende Steuerschäden verursacht:

Name der Gesellschaft

Berechtigter

Zeitraum

Schaden

Einkommen-steuer

Schaden

Erbschaft-steuer

1

OA. CORP.

PK.

2009 - 2011

114.396,00 €

2

HG. S.A.

SV.

2011 - 2013

238.974,00 €

3

ND. Holding S.A.

EC.

2009 - 2013

46.839,00 €

4

SE. Group

SY.

2009 - 2012

58.174,00 €

5

GR. INC.

LS.

2009 - 2011

57.417,00 €

6

OE. INC.

XS.

2009 - 2012

17.416,00 €

7

CW. DEVELOPMENT S.A.

OK.

2009 - 2013

238.725,00 €

8

BQ. TRADING INC.

AK.

2010 - 2014

139.983,00 €

9

BK. PORTFOLIO S.A.

FX.

2009 - 2013

195.821,00 €

10

CM. Inc.

FX.

2011 - 2015

195.759,00 €

11

GA. WZ. Corp.

UP.

2005 - 2013

758.539,00 €

12

VF. HOLDINGS CORP.

RX.

2006 - 2012

414.657,00 €

13

HL. Trading Comp.

YK.

2010 - 2014

74.249,00 €

14

RD. SERVICES INC.

ML.

2009 - 2012

23.790,00 €

15

QQ. Corp.

TU.

2009 - 2012

52.174,00 €

16

VU. INC.

TF.

2008 - 2012

65.363,00 €

17

CP. EJ. CORP. und IH. DJ. Corp.

CN.

2007 - 2011

60.183,00 €

18

FK. Enterprises Corp.

VQ. Enterprises Inc.

MS.

2002 - 2006 2008 - 2009

999.679,00 €

1.667.862,00 €

19

OU. GV. Corp.

UE.

2012 - 2017

5.538,75 €

20

LX. BUSINESS INC.

WU.

2008 - 2013

72.767,00 €

21

EB. ENTERPRISE S.A.

KN.

2011 - 2014

34.882,00 €

22

WR. MANAGEMENT INC.

BR.

2006 - 2010

217.034,00 €

23

VC. Global S.A.

OY.

2008 - 2013

249.944,00 €

24

BP. Inc

EV.

2007 - 2012

110.562,00 €

70.270,00 €

25

PX. INC.

EV.

2008 - 2011

78.606,00 €

68.097,00 €

26

JH. PORTFOLIO S.A.

AB.

2010 - 2015

104.364,00 €

27

TM. INC.

GT. KV.

2006 - 2011

2.135.512,00 €

28

MR. CORP.

AA.

2009 - 2013

124.559,00 €

29

BV. S.A.

FL.

2008 - 2012

57.603,94 €

30

IX. INTERNATIONAL INC.

ZT.

2007 - 2012

91.997,00 €

31

DE. RM. COR. Und ED. AV. Corp.

QV./Dr. IW.

2007 - 2014

20.442,00 €

32

FW. BUSINESS S.A.

CE.

2010 - 2015

47.178,00 €

33

LU. HC. S.A.

OX.

2009 - 2013

65.300,00 €

34

XL. HOLDINGS CORP.

NK.

2010 - 2013

45.685,00 €

35

MBUX. Prop. Inc.

QB.

2011

2.441.600,00 €

36

HH. S.A.

IR.

2008 - 2012

66.030,00 €

37

AT. Group

SU.

2010 - 2014

148.155,00 €

38

IT. Associates Corp.

TC.

2009 - 2010

82.073,00 €

39

VJ. INTERNATIONAL S.A.

YF.

2009 - 2012

116.462,00 €

40

SZ. Portfolio S.A.

JS.

2007 - 2008

42.700,00 €

41

WW. INCORPORATED

VR.

2009 - 2013

215.324,00 €

42

DR. INC.

SK.

2009 - 2013

54.420,00 €

43

ZI. Holding S.A. beziehungs- weise WF. Holding S.A.

FM.

2010 - 2014

127.199,00 €

44

ULUX S.A.

IQ.

2009 - 2013

96.820,00 €

45

MO. JI. INC.

RK.

2007 - 2012

228.660,00 €

46

FP. EK. S.A.

OF.

2008 - 2013

100.733,00 €

47

PF. RG. S.A.

DU. VZ.-DU.

2005 - 2012

302.222,00 €

48

XK. Management Corp.

SL.

2009 - 2014

99.143,00 €

49

LL. NZ. CORP. und YB. INC.

VI.

2006 - 2012

180.065,00 €

50

CY. GROUP S.A.

RB.

2008 - 2012

65.322,00 €

Steuerschaden gesamt:

11.581.040,69 €

1.806.229,00 €

Der durch die vorstehenden Haupttaten verursachte Steuerschaden beträgt damit insgesamt 13.387.269,69 Euro.

e) Beihilfehandlung und Vorsatz des Angeklagten

Der Angeklagte ermöglichte und förderte sämtliche vorstehende Taten durch das von ihm entwickelte und verantwortete System der Gründung und Administration von D.-Gesellschaften und nahm insbesondere billigend in Kauf, dass diese Gesellschaften dazu gegründet und geführt wurden, um Steuern zu verkürzen und dem deutschen Fiskus die Entdeckung und Besteuerung von Kapital beziehungsweise Einkünften aus Kapitalvermögen unmöglich zu machen. Er wusste, dass die Haupttaten auch nach seinem Ausscheiden aus dem herausgehobenen operativen Geschäft im Jahr 2015 auf Grund der Fortsetzung des Geschäftsmodells weiterhin ermöglicht und gefördert wurden und er dies auch jedenfalls durch seine teilweise fortbestehende formale sowie faktische Stellung unterstützte.

Der Angeklagte war über den gesamten relevanten Tatzeitraum neben seiner Funktion als Verantwortlicher für die IT und die Digitalisierung auch hinsichtlich operativer und strategischer Belange bei F. W. der „dritte Mann“. Er wusste - wie beschrieben - um die Tatumstände, hielt es insbesondere für möglich und vor dem Hintergrund des „Nachfragebooms“ im Zusammenhang mit der Einführung der EU-Zinsrichtlinie auch naheliegend, dass - über Intermediäre - D.-Gesellschaften von F. W. an Endkunden vermittelt wurden, um eine Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen zu vermeiden.

In Bezug auf die Digitalisierung der Arbeitsabläufe bei F. W. nahm sich der Angeklagte selbst als „Architekt“ und treibende Kraft wahr. Er stellte die Arbeitsprozesse der gesamten C. von Papierausdrucken, Festnetztelefonie, Fax- und Postversand auf eine moderne Internet- und Telekommunikationstechnik um. Er trug damit maßgeblich zum Wettbewerbsvorteil der C. bei. Partner und Mitarbeiter von F. W. konnten Endkunden damit ein besonders schnelles und preisgünstiges Angebot unterbreiten und zügig auf Marktveränderungen reagieren. In Zusammenarbeit mit der intern als „CS. TG.“ bezeichneten Anwaltskanzlei F. W. konnte der Angeklagte Automatisierungslösungen entwickeln, bei denen massenhaft im wesentlichen gleichlautende Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlungen und Vollmachten erstellt wurden, die schablonenhaft hinsichtlich des Namens der D.-Gesellschaft oder des Empfängers der Vollmachten abgeändert wurden.

Dass es sich bei den D.-Gesellschaften nur um Scheingesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb gehandelt hat, war der gesamten Leitungsebene bei F. W. und insbesondere dem Angeklagten bekannt, wie sich schon aus zahlreichen E-Mails und der automatisierten Erstellung von Dokumenten über angeblich abgehaltene Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen an wenigen Tagen durch O.-Mitarbeiter, die tausendfach als Directors bzw. Officers eingesetzt wurden, ergibt. Der Angeklagte war aktiv u.a. an einer E-Mail-Konversation beteiligt, in der N. F. am 22.12.2006 u.a. an den Angeklagten und I. W. schrieb:

“I agree, except that we should charge at least $3000 extra (disguised) in order for either KL. or XJ. to have proper executive-clothing (so they look like proper directors) and winter clothes which I am sure they do not have.

Saludos / Regards

N. F.”

Übersetzt:

Ich stimme zu, mit der Ausnahme, dass wir mindestens 3.000 US-Dollar zusätzlich (verdeckt) berechnen sollten, damit entweder KL. oder XJ. angemessene Kleidung im Stil einer Führungskraft erwerben können (damit sie wie ordentliche Direktoren aussehen) sowie Winterkleidung, die sie meiner Ansicht nach nicht besitzen.

Grüße

N. F.

Der Angeklagte, der keinen der verfahrensgegenständlichen Haupttäter persönlich kannte oder auch nur Kontakt zu diesen hatte, ging fest davon aus, dass sich unter den zahlreichen von den europäischen Niederlassungen von F. W. bedienten Endkunden in nicht unerheblicher Zahl auch solche aus Deutschland befanden. Der Angeklagte wusste auch - wie ausgeführt -, dass die EU-Zinsrichtlinie einen regelrechten „Boom“ und einen Nachfrageanstieg nach D.-Gesellschaften auslöste. Er wusste durch die von ihm geschaffenen Strukturen, dass die von F. W. für private Endkunden bereitgestellten und verwalteten D.-Gesellschaften keinerlei operatives Geschäft verfolgten und alleiniger Zweck die Anonymisierung der hinter den D.-Gesellschaften stehenden wirtschaftlich Berechtigten war. Ihm war damit auch bewusst, dass die wesentliche Motivation der Endkunden hinter der Verschleierung ihrer Vermögenswerte die Vermeidung von Steuerabgaben war.

Die Rolle des Angeklagten in der Unternehmensgruppe und speziell in Bezug auf die massenhafte Vermittlung von D.-Gesellschaften änderte sich zwar im Laufe der Jahre, er war und blieb aber während des gesamten Tatzeitraums eine zentrale Figur der Führungsebene. Seine Gewinnbeteiligung bei der faktischen Konzernmutter M.F. SF. Holding Ltd. stieg wie beschrieben in den Folgejahren nach seiner Ernennung zum Partner von 1% auf 10 %. Ab dem Jahr 2011 betätigte sich der Angeklagte innerhalb der C. offiziell u.a. als Berater mit seiner Einzelfirma H. K., er blieb aber weiterhin nach außen als „dritter Mann“ hinter N. F. und I. W. in der C. aktiv. Wichtige Entscheidungen wurden weiterhin gemeinsam getroffen. Er blieb auch weiterhin offiziell beteiligt an einzelnen Einheiten der Unternehmensgruppe. Zudem blieb er maßgeblich zuständig für die IT des gesamten Firmenkonglomerats und war damit auch treibende Kraft hinter dem hochskalierten und nahezu vollständig automatisierten Angebot von F. W. im Bereich der Vermittlung von D.-Gesellschaften.

Der Angeklagte förderte auch nach seinem Umzug in die X. 2011 aktiv das Geschäft in der Unternehmensgruppe. So schrieb er etwa in einer E-Mail vom 15.07.2015 an N. F. und I. W. sowie weiteren Managern der Unternehmensgruppe enthusiastisch über die Zukunft des Unternehmens und die strategische Ausrichtung:

„I read through the whole FY. report and find .it not only an EXCELLENT read but a MUST READ for all our management and sales people. The outlook is very optimistic, but only if the. right decisions are taken in the years to come.

C.Z.“

Übersetzt:

Ich habe den gesamten FY.-Bericht durchgelesen und finde ihn nicht nur EINZIGARTIG, sondern ein MUSS für alle unsere Management- und Vertriebsmitarbeiter. Die Aussichten sind sehr optimistisch, aber nur, wenn in den kommenden Jahren die richtigen Entscheidungen getroffen werden.

C.Z.

Daneben war der Angeklagte wie beschrieben seit 2009 auch zu gleichen Teilen mit den Partnern N. F. und I. W. beteiligt an der nach (…) Recht gegründeten O. (NT.) S.à.r.L. bis zu deren Liquidation im Dezember 2017 (vgl. I. 2. c) ff)).

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem umfangreichen Geständnis des Angeklagten, der ausführlich und jeweils ohne Rücksprache mit seinen Verteidigern auf Fragen und Vorhalte der Kammer und der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Zu komplexeren Fragen hat er sich (ergänzend) durch umfangreiche Verteidigererklärungen geäußert.

Das Geständnis ist glaubhaft. Der Angeklagte hat nicht nur den Tatvorwurf der Anklage dezidiert eingeräumt, sondern darüber hinausgehende - ihn sowohl be- als auch entlastende - Angaben zum Sachverhalt gemacht. So hat er beispielsweise seine Stellung und Entscheidungsbefugnisse im Firmenkonglomerat in strategischer und operativer Hinsicht erläutert und im Hinblick auf seine umfangreiche Reisetätigkeit zu internationalen Standorten von F. W. angegeben, dass er wohl der einzige Mitarbeiter bei F. W. gewesen sei, der persönlich sämtliche Niederlassungen besucht habe.

Sein Geständnis wird zudem gestützt von den Aussagen der Zeugen EKHK HJ. und VE. SO., die die Ermittlungen koordiniert haben, den zahlreichen Urkunden, die verlesen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, sowie den in Augenschein genommenen Schaubildern und Übersichten. Es fügt sich zudem in die mit Einverständnis und Zustimmung aller Beteiligten verlesenen schriftlichen Zeugenerklärungen bzw. Vernehmungsprotokolle der Zeugen VW. und NI..

Dass es sich bei den D.-Gesellschaften nur um Scheingesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb gehandelt hat, folgt aus den oben (unter I. 2. e)) zitierten E-Mail-Konversationen und anhand der sich aus den eingeführten Urkunden ergebenden hundertfachen Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen an wenigen Tagen sowie der tausendfachen Einsetzung einzelner O. Mitarbeiter als Directors bzw. Officers. Daraus ergibt sich, dass bereits 2006 allen Beteiligten des E-Mail-Verkehrs und insbesondere auch dem Angeklagten bewusst war, dass die für Hunderte D.-Gesellschaften vermeintlich tätigen Directors “KL.” und “XJ.” lediglich Strohleute waren, nicht aber echte, mit Funktionen und Kompetenzen ausgestatte Geschäftsführer oder Gesellschafter.

Die Kammer hat zudem zahlreiche (zum Teil übersetzte) Unterlagen im Selbstleseverfahren eingeführt, aus denen sich die Rolle des Angeklagten und die Verhältnisse innerhalb des Firmenkonglomerats um F. W. ergeben, was ebenfalls das Geständnis stützt. Insgesamt bestehen damit auch in der gebotenen Gesamtschau keine Anhaltspunkte, die das Geständnis in Zweifel ziehen könnten.

Die Feststellungen zu den Steuerhinterziehungen der Haupttäter und den verursachten Steuerschäden ergeben sich aus den eingeführten Steuer- bzw. Änderungsbescheiden, den (steuer)strafrechtlichen Ermittlungsberichten, den Wohnungsdurchsuchungsberichten und den Unterlagen zu den verfahrensgegenständlichen 50 D.-Gesellschaften der Haupttäter - hier insbesondere den Urkunden zur Gründung der D.-Gesellschaften, zu den (zum Schein abgehaltenen) Gesellschafterversammlungen und -beschlüssen sowie den für die wirtschaftlich Berechtigten ausgestellten Vollmachten (sog. “Power of Attorney”) -, daneben aus den von F. W. an die Intermediäre ausgestellten Rechnungen für die Gründung und die Verwaltung der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften. Zudem wurden die von den Haupttätern an die Steuerfahndungsbehörden gerichteten (anwaltlichen) Schreiben und Selbstanzeigen als Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen beruhen zudem auf der Aussage des Zeugen VE. SO. und den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerken der ermittelnden Finanzbehörden.

III. Rechtliche Würdigung

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 149, 150 AO i. V. m. § 25 EStG, § 1 SolZG, §§ 1, 9, 20, 31 ErbStG, §§ 27, 52 StGB.

Bei der hier vorwerfbaren Schaffung, Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur, die wiederum zur Begehung von Straftaten genutzt wird, liegt im Ergebnis nur eine Tat vor, auch wenn eine Vielzahl von Straftaten durch die steuerpflichtigen Vorderleute begangen worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Beteiligung mehrerer Personen an einer Vielzahl von Straftaten für die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - 1 StR 186/18 -, juris). Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 302/16; juris). Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 344/03, juris). Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“, sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, Beschlüsse vom 14.10.2014 - 3 StR 365/14, und vom 23.07.2015 - 3 StR 518/14, jeweils juris). Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten des Täters oder Teilnehmers kommt es dabei nicht darauf an, ob die anderen Beteiligten, die die tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornehmen, (Mit-)Täter oder Gehilfen sind oder ob es sich um gutgläubige Werkzeuge handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - 1 StR 186/18 -, Rn. 5f., juris; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 263 Rn. 203f. zur entsprechenden Konstellation beim Betrug). Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle Einzelakte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - 4 StR 125/08 -, Rn. 3ff., juris).

So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat sich auf den Aufbau, die Optimierung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur bei F. W. beschränkt, die es Beratern und Kunden ermöglichte, anonymisiert und von Finanzbehörden unentdeckt Vermögenswerte zu verstecken. Es lagen keine individuellen Förderhandlungen des Angeklagten vor. In keinem Fall ist es überhaupt zu einem Kontakt zu den verfahrensgegenständlichen wirtschaftlich Berechtigten gekommen, die sich ihrerseits der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Vielmehr hat der Angeklagte im Rahmen eines uneigentlichen Organisationsdelikts sämtliche verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungen der in Deutschland steuerpflichtigen Haupttäter durch Bereitstellung der entsprechenden Strukturen gefördert.

Die Förderung der Taten der steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten ist auch nicht als straffreie berufsneutrale oder sozialadäquate Handlung zu qualifizieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit von Berufsträgern, etwa Steuerberatern, Bankangestellten und Rechtsanwälten, bedarf es einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (BGH, Beschluss vom 07.07.2025 - 1 StR 484/24 -, juris, zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Erstellung unrichtiger Rechtsgutachten bei Cum/Ex-Gestaltungen). Auch durch berufstypische Handlungen von Berufsträgern kann dabei grundsätzlich eine strafbare Beihilfe vorliegen, weil weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen in jedem Fall neutral sind. Andererseits kann nicht jede Handlung eines Berufsträgers, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden. Die berufliche Handlung verliert aber den „Alltagscharakter“, wenn das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist oder wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt“ und sich so mit den Tätern „solidarisiert“ (BGH, Urteil vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99 -, juris). Dabei ist es insoweit ohne Bedeutung, ob die Haupttäter schon vorher entschlossen waren, durch Übertragung von Vermögenswerten auf eine D.-Gesellschaft Steuern zu hinterziehen. Irrelevant ist auch, ob sie auch ohne Zutun des Hilfeleistenden auf andere Art, etwa über einen anderen Anbieter, die gleichen Taten begangen hätten (BGH, Urteil vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99 -, Rn. 21, juris)

Nach diesen Maßstäben lag hier keine straflose berufsneutrale Handlung des Angeklagten vor, vielmehr entwickelte der Angeklagte einen weitgehend digitalisierten Service, bei dem als „Standardprodukt“ die Gründung von D.-Gesellschaften mit verschleierter Zuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeboten werden konnte. In keinem Fall haben die Ermittlungen dafür nachvollziehbare legale Hintergründe zutage gefördert. Solche wurden auch von keinem Haupttäter geltend gemacht. Insbesondere vor dem Hintergrund der beschriebenen massenhaften Ausgestaltung der Services rund um die Anonymisierung und Verschleierung der wirtschaftlichen Zuordnung von Vermögenswerten stand die illegale Steuervermeidung maßgeblich, wenn nicht gar ausschließlich, im Vordergrund. Gerade die geänderte Zinsrichtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 und die dadurch schlagartig erhöhte Nachfrage nach den Dienstleistungen von F. W. in NT. machten es im hohen Maße wahrscheinlich, dass auch von in Deutschland steuerpflichtigen Kunden die Dienstleistungen von F. W. genutzt wurden, um Kapitalerträge unrechtmäßig vor dem Zugriff der deutschen Steuerbehörden zu schützen, was dem Angeklagten auch bewusst war. Dies hat der Angeklagte, der zwar nicht unmittelbar wirtschaftlich von den Steuerhinterziehungen der Haupttäter, wohl aber indirekt von dem wirtschaftlichen Erfolg von F. W. profitierte, zudem auch billigend in Kauf genommen.

IV. Strafzumessung

1. Bestimmung des Strafrahmens

Die Strafe für die von dem Angeklagten im Rahmen eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts verwirklichte Beihilfe zur Steuerhinterziehung war dem nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO zu entnehmen, mithin Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten:

Im Ausgangspunkt sieht § 27 Abs. 2 S. 1 und 2 StGB für den Gehilfen eine nach 49 Abs. 1 StGB zu mildernde Strafe vor, die sich nach der Strafandrohung für den Täter richtet.

Für die Steuerhinterziehung des Haupttäters sieht § 370 AO eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Von einem Steuerschaden großen Ausmaßes ist nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15 -, juris) ab einem Steuerschaden von (einheitlich) 50.000 € auszugehen.

Bei dem hier vorliegenden uneigentlichen Organisationsdelikt - also der Förderung einer Vielzahl von Haupttaten durch eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB - bedarf die Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung; die durch die Haupttäter verursachten Steuerschäden sind daher zu addieren (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 1 StR 373/15 -, juris Rn. 25). Durch den kumulierten Steuerschaden in Höhe von 13.387.269,69 €, der das „große Ausmaß“ im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO um ein Vielfaches übersteigt, ist das Regelbeispiel grundsätzlich verwirklicht.

2. Kein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels

Die Kammer hat bei der Strafrahmenwahl in den Blick genommen, dass die Verwirklichung des Regelbeispiels nicht zwingend die Anwendung des erhöhten Strafrahmens zur Folge haben muss, sondern die Indizwirkung durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.

In Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen eines - hier vorliegenden - uneigentlichen Organisationsdelikts ist für die Strafrahmenwahl nicht entscheidend, ob sich die Taten der Vorderleute, zu denen Beihilfe geleistet wurde, jeweils als besonders schwere Fälle erweisen; maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst - unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttaten - als besonders schwerer Fall darstellt. Dies gilt auch dann, wenn im Wege einer Gesamtwürdigung zu entscheiden ist, ob die Indizwirkung eines Regelbeispiels widerlegt ist. In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann der Schuldgehalt der Beihilfetat sogar größer sein als der der Haupttat und trotz der für eine Beihilfe vorgesehenen obligatorischen Strafmilderung eine Strafe rechtfertigen, die derjenigen für den Vordermann gleichkommt oder sie sogar übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15 -, Rn. 26, juris; BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 -, Rn. 6, juris; BGH, BGH, Beschluss vom 23.11.2000 - 3 StR 225/00 -, Rn. 8, juris, jeweils m.w.N.).

Angesichts des besonders hohen Gesamtschadens kam ein Absehen von der Regelwirkung des Regelbeispiels im Ergebnis auch dann nicht in Betracht, wenn man die ganz erheblich für den Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgesichtspunkte berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn man den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 -, Rn. 6, juris) hinzuzieht.

Zwar streiten zum Teil gewichtige Strafmilderungsgründe für den Angeklagten. Die Gesamtumstände der Tat und die Überschreitung des Schwellenwerts von 50.000 € für die Erfüllung des Regelbeispiels sprechen allerdings derart deutlich für die Annahme des Regelbeispiels aus § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, dass die Strafmilderungsgründe weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit - auch unter „Verbrauch“ des vertypten Strafmilderungsgrunds aus § 27 Abs. 2 S. 2 StGB - so schwer wiegen, dass sie die Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles entfallen lassen.

Dabei hat die Kammer schon im Rahmen der Strafrahmenwahl folgende für und gegen den Angeklagten streitenden Umstände miteinander abgewogen:

Zu Gunsten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass er - trotz bereits vorgerückten Alters - bislang nicht vorbestraft ist. Auch liegen seine Tatbeiträge bereits länger zurück. Daneben hat die Kammer strafmildernd die lange Dauer des über dem Angeklagten schwebenden Ermittlungsverfahrens berücksichtigt, das ihn deutlich in seiner Lebensführung eingeschränkt und belastet hat.

War dieser Umstand zu Gunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen, lag eine weitergehende Kompensationsmaßnahmen erforderlich machende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung jedoch nicht vor. Mit Blick vor allem auch auf den Umfang der ursprünglichen Gesamtvorwürfe und die internationalen Bezüge erscheint die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als konventionswidrig. Zu berücksichtigen ist insoweit der enorme Umfang des auszuwertenden Datenbestandes, der es erforderte, mehrere Terabyte an unstrukturierten Daten aus unterschiedlichen internationalen Quellen in unterschiedlichen Sprachen zu sichten, zu strukturieren und auszuwerten. Die Ermittlungen richteten sich gegen eine große Zahl an Beteiligten, die sich wiederum teilweise im Ausland aufhielten, u.a. auch N. F. und I. W., zudem waren Dokumente zu Tausenden von Gesellschaften zu sichten, um die in Deutschland steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Für die anschließenden eigentlichen Ermittlungen gegen die deutschen Steuerschuldner mussten wiederum die Zusammenarbeit und Kommunikation der Steuerfahndungs- und Festsetzungsfinanzämter unterschiedlicher Bundesländer koordiniert werden. Schließlich hat die Staatsanwaltschaft Köln im Herbst 2020 Haftbefehle gegen die drei hinter F. W. stehenden maßgeblichen Funktionsträger - N. F., I. W. und der Angeklagte - beantragt. Der Angeklagte hielt sich seit dem in der X. auf. Er hatte über seinen deutschen Anwalt mitteilen lassen, dass er sich einem Verfahren (zunächst) nicht stellen werde. Eine Auslieferung kam bei ihm als X.er Staatsbürger nicht in Betracht. Auch in der Zwischenzeit - also zwischen Haftbefehlsantrag und Hauptverhandlung - haben noch weitere aufwendige Ermittlungen stattgefunden, u.a. wurde Kontakt zu In- und Auslandszeugen, insbesondere zum Zeugen WY. NI. im März 2023 aufgebaut. Am 16.06.2023 erfolgte sodann die Anklageerhebung unter Beschränkung nach § 154a StPO. Im Sommer 2024 wurde der Angeklagte nach Rechtsgesprächen und umfangreicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 100.000,00 € vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfolgte dabei mit Beschluss vom 05.07.2024, die Kautionszahlung erfolgte am 09.07.2024. Mit Beschluss der Kammer vom 17.11.2025 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Am 18.11.2025 wurde der Beginn der Hauptverhandlung nach Terminabstimmungen mit der Verteidigung des Angeklagten sodann auf den 04.03.2026 terminiert. Die Hauptverhandlung wurde an sieben Verhandlungstagen bis zum 22.04.2026 durchgeführt. Eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist damit insgesamt nicht anzunehmen. Gleichwohl hat die Kammer - wie ausgeführt - den großen Zeitabstand zwischen den Tatbeiträgen des Angeklagten und der Aburteilung und die damit einhergehenden Einschränkungen und Beeinträchtigungen in der Lebensführung des Angeklagten und seiner Familie zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt.

Weiter hat sich das Geständnis des Angeklagten strafmildernd ausgewirkt. Der Angeklagte hat sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ausführlich schriftlich über seine Verteidigung zur Sache eingelassen und anschließend Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft unumwunden und spontan mündlich - sowie ergänzend schriftlich - beantwortet. Der Angeklagte hat dabei - weit über den Anklagevorwurf hinaus - erheblich zur Sachverhaltsaufklärung und zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. Er hat umfassend der Verlesung von Urkunden zugestimmt und sich auf Vorhalte gewissenhaft und um Sachlichkeit und Vollständigkeit bemüht eingelassen.

Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass dieser als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.

Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass die durch die wirtschaftlich Berechtigten der verfahrensgegenständlichen 50 D.-Gesellschaften hinterzogenen Steuern - mitsamt Zinsen, Bußgeldern und Säumniszuschlägen - nachgezahlt worden sind und es somit insoweit zu einer nachträglichen Schadenswiedergutmachung gekommen ist, wenngleich dies ohne Zutun des Angeklagten geschah.

Auch wenn sich die sog. Kettenbeihilfe rechtlich als Beihilfe zur Haupttat darstellt, war zugunsten des Angeklagten weiter zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag als Beihilfe zur Beihilfe der Intermediäre und Berater der Bankkunden nur mittelbar die Haupttaten der eigenverantwortlich handelnden Vorderleute gefördert hat. Der Angeklagte hat das System der anonymisierten D.-Gesellschaften auch weder erfunden noch war die C. um F. W. der einzige Anbieter für derartige Dienstleistungen. Die Haupttäter waren zudem ganz überwiegend bereits tatgeneigt und hatten häufig bereits zuvor durch Kapitaltransfer ins Ausland steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalerträgen vor dem Fiskus verheimlicht. Zugunsten des Angeklagten war zudem die mediale Berichterstattung und die damit einhergehende Belastungen für sein Sozial- und Familienleben zu werten.

Zulasten des Angeklagten ist allerdings zu würdigen, dass das System durch die von ihm verantwortete Verbesserung und Digitalisierung der Arbeitsabläufe nahezu perfektioniert wurde und F. W. somit Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Dienstleistern hatte. Die Services von F. W. waren besonders günstig, schnell und bequem für die Kunden. So erlaubte das von ihm maßgeblich gestaltete System den Beratern, für ihre Kunden anonym und damit scheinbar ohne jegliches Entdeckungsrisiko - teilweise unter Verwendung von fiktiven Persönlichkeiten wie ZG. LO. o.ä. - die Preise und Verfügbarkeiten von einzelnen Dienstleistungen von F. W. zu erfragen und innerhalb von wenigen Stunden oder Tagen eine Gesellschaft inklusive Strohmanngeschäftsführern und -gesellschaftern für ihre Kunden einzurichten. Die so geschaffenen Strukturen machten es tatgeneigten oder -entschlossenen Steuerhinterziehern somit besonders einfach, Vermögenswerte zu verschleiern und Steuerzahlungen zu vermeiden. Weiterhin spricht der lange Tatzeitraum und der große organisatorische Aufwand zur Schaffung des Anonymisierungssystems zu seinen Lasten sowie der enorme Steuergesamtschaden von über 13 Mio. €, auch wenn dieser - allerdings zum Großteil erst Jahre später und ohne Zutun des Angeklagten - durch die jeweiligen Steuerschuldner - nachträglich nach (drohender) Aufdeckung der Taten durch die Ermittlungsbehörden - wiedergutgemacht wurde.

3. Strafzumessung im engeren Sinn

Unter erneuter umfassender Abwägung und Würdigung der bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungserwägungen und besonderer Berücksichtigung seines umfassenden Geständnisses hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

4. Strafaussetzung zur Bewährung

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

Unter Gesamtbetrachtung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, der Umstände seiner Beihilfehandlung, seines Verhaltens nach der Tat und seiner heutigen Lebensverhältnisse erwartet die Kammer, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).

Der Angeklagte ist im vorgerückten Lebensalter nicht vorbestraft und wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er lebt in geordneten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Schon das für ihn belastende Hauptverfahren mit insgesamt sieben Verhandlungstagen in Deutschland - zu dem er stets von seinem Wohnort in der X. angereist ist - und die die Hauptverhandlung begleitende nationale und internationale Berichterstattung haben erkennbar auf den Angeklagten eingewirkt. Der Angeklagte hat sich reflektiert gezeigt und seine Beteiligung bedauert. Angesichts der mittlerweile völlig veränderten Lebens- und Arbeitssituation hält die Kammer einen Rückfall des Angeklagten für äußerst unwahrscheinlich.

Unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Tatbeitrags liegen auch besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Dabei hat die Kammer alle bereits im Zuge der konkreten Strafzumessung benannten strafmildernden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt. Sie hat insbesondere noch einmal den großen Zeitablauf in den Blick genommen und berücksichtigt, dass der Angeklagte sich letztlich freiwillig dem Verfahren gestellt und unumwunden sämtliche Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft beantwortet hat. Er hat damit ganz erheblich zur weiteren Aufklärung des Verfahrenskomplexes - auch über seinen Tatbeitrag hinaus - beigetragen, so dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet.

V. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.