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BGH Beschluss vom 29.04.2008 – 4 StR 125/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenbetruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt wor-
den ist, das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember
2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen, davon in ei-
nem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen, schuldig ist, und
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 7
Buchst. b bis f sowie
c) im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden-
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betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts bean-
standet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-
folg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Das Landgericht hat das Konkurrenzverhältnis der dem Angeklagten
rechtsfehlerfrei als Mittäter zugerechneten betrügerischen Einzelakte unzutref-
fend beurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit hält in den Fällen II 7 Buchst. b
bis f der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Sind, wie hier, an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mit-
telbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten
tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen
und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes
Tatbeteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtli-
che Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige
Einzelakte zumindest einen individuellen, diese fördernden Tatbeitrag, so sind
ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. In so gelagerten
Fällen vermag die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches
Geschäftsunternehmen diese Einzeldelikte der Tatserie nicht rechtlich zu einer
Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es jedoch an
einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder
während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere
Einzelakte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die
gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzu-
rechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer
Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung
ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben
(st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2004, 2840 m.w.N.).
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Hieran gemessen belegen die Feststellungen lediglich im Fall II 7 Buchst.
a einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag des Angeklagten. In die-
sem Fall war er zwar nach Vollendung, jedoch noch vor Beendigung der Tat in
den Absatz des betrügerisch erlangten Leasingfahrzeugs eingebunden. In den
übrigen fünf Fällen (Taten II 7 Buchst. b bis f) erschöpften sich die rechtsfehler-
frei festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten indes darin, dass er im Vorfeld
der Deliktsserie den Kauf des Firmenmantels, unter dessen Namen später die
betrügerischen Leasingverträge geschlossen wurden, finanzierte und er ferner
den gesondert verfolgten E. D. beibrachte, der - der Bandenabrede
entsprechend - fortan als Gesellschafter und Geschäftsführer der allein zu be-
trügerischen Zwecken erworbenen GmbH fungierte und im Namen dieser Ge-
sellschaft die verfahrensgegenständlichen Leasingverträge über hochwertige
Pkw's abschloss. Die Vermittlung und der Abschluss der Verträge sowie die
anschließende Verwertung der Fahrzeuge erfolgte in diesen Fällen ausschließ-
lich durch die übrigen Bandenmitglieder.
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Da sich der Tatbeitrag des Angeklagten in den Fällen II 7 Buchst. b bis f
mithin auf seine allgemeine Mitwirkung am Aufbau der "Q.
GmbH" beschränkte, sind diese Einzeltaten neben der dem Fall II 7 Buchst. a
zugrunde liegenden Tat zu einer weiteren selbständigen Betrugstat in fünf
rechtlich zusammentreffenden Fällen zusammenzufassen. An der normativen
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Bewertung der damit verbleibenden zwei Taten als gewerbsmäßiger Bandenbe-
trug im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB ändert sich durch die abweichende Kon-
kurrenzbeurteilung nichts (vgl. BGH NJW 2004, 2840).
2. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend dieser konkurrenz-
rechtlichen Bewertung der Taten selbst ändern. Es ist auszuschließen, dass
sich der Angeklagte gegen die Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksa-
mer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs infolge der Zusammenfassung der
Taten II 7 Buchst. b bis f zu einer Tat zieht die Aufhebung der für diese Fälle
verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hält die
insoweit getroffenen Feststellungen aufrecht, da lediglich ein Wertungsfehler
vorliegt. Die Feststellungen können jedoch ergänzt werden, soweit sie den bis-
her getroffenen nicht widersprechen.
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Der neue Tatrichter wird daher für die Fälle II 7 Buchst. b bis f eine Ein-
zelstrafe festzusetzen haben, wobei das Verschlechterungsverbot gemäß § 358
Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sein wird (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2
Nachteil 12). Er wird darüber hinaus zu beachten haben, dass der rechtsfehler-
frei festgestellte Anrechnungsmaßstab für die in Frankreich erlittene Ausliefe-
rungshaft in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible