Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 22.04.2026 – 17 O 123/22
33. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0422.17O123.22.00
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte die Beklagte u.a. mit der Anbringung und Verputzung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS), der Installation von Fensterbänken im Umfang von 8 Metern, der Anbringung zweier Fallrohre sowie der Vornahme eines Fassadenanstrichs am Wohnhaus V.-straße in 00000 Z1. Grundlage war ein Angebot der Beklagten vom 14.05.2021 (Anl. K7, Bl. 20 f. d.A.) mit einem Gesamtvolumen von 36.098,65 € (brutto). Dieses Angebot wurde von der Klägerin letztlich mündlich angenommen.
Nachdem die Beklagte bereits gewisse Leistungen erbracht hatte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten der Parteien. Mit Schreiben vom 24.09.2021 (Anl. K9, Bl. 27 d.A.) setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur ordnungsgemäßen Beendigung der Arbeiten bis zum 12.10.2021, wobei sie insbesondere folgende Punkte aufzählte: Beseitigung der Baumängel durch die zu schmalen Fensterbänke, Anstrich der Fassade mit bereits benannten Wunschfarben, Anbringung der Fallrohre an den Regenrinnen, Anbringung der Abschlussleiste zum Nachbarhaus, Abdichtung zum Flachdach, Anbringung des Lüftungsgitters, Reinigung und Rückbau der Baustelle inkl. Abbau Gerüst und Entsorgung des Mülls. Unter dem 28.09.2021 erstellte die Beklagte eine „2. Teilrechnung“ (Anl. B1, Bl. 118 f. d.A.), mit welcher ein Betrag in Höhe von 24.628,95 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 20.836,90 €, mithin 3.792,05 €, in Rechnung gestellt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2021 (Anl. K8, Bl. 22 ff. d.A.) nahm die Beklagte zu den Ausführungen der Klägerin Stellung, wobei sie u.a. mitteilte, die gesetzte Frist nicht einhalten zu können, da hinsichtlich der Fensterbänke keine mangelhaften Leistungen ihrerseits vorlägen, sodass diese zunächst von der Klägerin auszutauschen seien, bevor die restlichen Arbeiten erbracht werden könnten. Vor diesem Hintergrund zeige sie Behinderung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2021 (Anl. K10, Bl. 28 f. d.A.) setzte die Klägerin der Beklagten u.a. eine Frist zur Korrektur der Fensterbänke bis zum 22.10.2021 und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich etwaiger ausstehender Werklohnforderungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2021 (Anl. K11, Bl. 30 f. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, Abhilfe hinsichtlich eines defekten Provisoriums für ein Regenfallrohr zu schaffen. Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2021 (Anl. B6, Bl. 177 f. d.A.) die von der Klägerin geltend gemachten Mängel zurück und bot noch ausstehende Malerarbeiten an, bat indes mit Blick auf einen in Rede stehenden Austausch der Fensterbänke um Rückmeldung der Klägerin. Hierauf teilte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2021 (Anl. K12, Bl. 32 f. d.A.) mit, dass sie den Austausch der Fenster auf Kosten der Beklagten durch eine Drittfirma durchführen lasse; weitere Malerarbeiten könnten durch die Beklagte ausgeführt werden. Unter Bezugnahme auf ihre Behinderungsanzeige forderte die Beklagte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2021 (Anl. B3, Bl. 121 f. d.A.) auf, Gerüstkosten für eine 6-wöchige Verzögerung in Höhe von 1.071,00 € sowie einen offenen Betrag aus einer Abschlagsrechnung betreffend die Vergütung für den Einbau von Fensterbänken in Höhe von 630,22 € bis zum 01.12.2021 zu zahlen. Unter dem 29.11.2021 wies die Klägerin dies zurück. Am selben Tag erstatte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige H. ein „Privates Gutachten zur Inaugenscheinnahme der Fensterbänke Wohnhaus V.-straße , 00000 Z1“, für welches er einen Betrag in Höhe von 546,74 € (brutto) in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens und der Rechnung wird auf die Anlagen K17 und K18, Bl. 42 ff. und 85 f. d.A. Bezug genommen. Unter dem 31.01.2022 (Anl. K13, Bl. 34 f. d.A.) setzte die Klägerin der Beklagten mangels Rückmeldung eine Frist zur Erklärung über die Durchführung der Restarbeiten bis zum 09.02.2022 und drohte für den Fall, dass keine Antwort erfolge, die Kündigung des Vertrags an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2022 (Anl. K14, Bl. 36 f. d.A.) erklärte die Beklagte mit Blick auf ausstehende Rückmeldungen und Zahlungen der Klägerin die außerordentliche Kündigung und teilte mit, keine weiteren Leistungen zu erbringen. Die Klägerin wies die Kündigung mit anwaltlichem Scheiben vom 14.02.2022 (Anl. K15, Bl. 38 f. d.A.) zurück und setzte der Beklagten eine Frist zur Entfernung von Müll und Arbeitsmaterial bis zum 22.02.2022. Die Klägerin zahlte am 10.03.2022 an die Firma HJ U. einen Betrag in Höhe von 346,23 € für Container für Bau- und Abbruchabfälle; für die Befestigung von Fallrohren stellte die Bedachungen Z. GmbH einen Betrag in Höhe von 741,41 € (brutto) in Rechnung; für die Fertigstellung des WDVS, der Neumontage von Fensterbänken, der Anbringung von Putz sowie das Streichen der Fassade stellte das Bauunternehmen Holger Klimek einen Betrag in Höhe von 7.568,40 € (brutto) in Rechnung. Die Klägervertreter rechneten gegenüber der Klägerin unter dem 16.05.2022 einen Betrag in Höhe von 325,47 € ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2022 (Anl. K16, Bl. 40 f. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Mangelbeseitigungskosten, Schadensersatz bzw. Mehrkosten der Fertigstellung in Höhe von insgesamt 5.561,39 € bis zum 18.04.2022 auf. Unter dem 24.07.2022 erstellte die Beklagte eine Schlussrechnung, welche einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 2.575,82 € ausweist; hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf Anlage B5, Bl. 125 f. d.A. Bezug genommen. Unter dem 17.04.2023 erstellte das Sachverständigenbüro O. eine von der Beklagten beauftragte „Stellungnahme für die Fassadensanierung (Wärmedämmverbundsystem und Fensterbänke) der Immobilie V.-straße in 00000 Z1“. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlage B7, Bl. 230 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, dass die Leistungen der Beklagten in verschiedenen Punkten mangelhaft seien. Hierzu behauptet sie unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H., der Anschluss an das Nachbarhaus sei nicht richtig erfolgt. Es sei einfach eine Bitumenbahn mit in den Putz verbracht worden, so dass kein ordnungsgemäßer Anschluss an das Nachbarhaus vorliege. Die Fensterbänke seien nicht ordnungsgemäß installiert worden und es sei Wasser eingedrungen. Es zeigten sich insbesondere im Bereich der Leibungsanschlüsse Unregelmäßigkeiten; Wasser sei in die Leibung bzw. Fensterbank hineingelaufen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne hinsichtlich der mangelhaften Fensterbänke und Fassade folgende Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen:
Gutachterkosten
546,74
€
Mängel Fassade
1.511,30
€
Mängel Fensterbänke
1.011,50
€
Entsorgung Müll
346,23
€
abzgl. nicht gezahlter Vergütung (Fensterbänke)
-630,22
€
Gesamt
2.785,55
€
Darüber hinaus könne sie mit Blick auf die Mehrkosten der Fertigstellung folgende Kosten ersetzt verlangen:
Kosten Installation Fallrohre
741,41
€
Fassadenanstrich
2.023,00
€
Gerüstkosten Fassadenanstrich und Fallrohre
2.287,18
€
abzgl. nicht gezahlter Vergütung (Fassade)
-1.490,34
€
abzgl. nicht gezahlter Vergütung (Fallrohre)
-785,40
€
Gesamt
2.775,85
€
Schließlich könne sie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,47 € verlangen.
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 28.06.2022 zugestellten Klage,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.561,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei P. in Höhe von 325,47 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beantragt zudem widerklagend,
1. die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.015,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 5.886,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die (Hilfs-)Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ihre Arbeiten betreffend die Fensterbänke und den Fassadenanschluss seien nicht mangelhaft. Hierzu behauptet sie, dass die eingebauten Fensterbänke nicht erheblich von technischen Vorgaben abweichen würden. Darüber hinaus habe einer ihrer Mitarbeiter die Klägerin darauf hingewiesen, dass „ein Spalt“ entstehen werde, da es sich um eine Altbausanierung handle, und dass zur Vermeidung beim Austausch der Fenster tiefer eingeschnitten werden müsse; auch hätten neue Rollläden verbaut werden sollen. So seien an dem Objekt alte Rollladenführungen aufgefunden worden, welche vor Ausführung der Fensterbänke hätten gekürzt werden müssen. Erst dann hätten die Fensterbänke unter den Rollladenführungen unproblematisch angebracht werden können. Trotz ausdrücklich angemeldeter Bedenken und dem Hinweis, dass es andernfalls zu Fugen kommen werde, habe die Klägerin die ursprünglichen Rollladenführungen beibehalten wollen. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass das Haus teilweise über sehr alte Fenster verfüge und dass die Rollladenführungsschienen teilweise zu tief säßen, weswegen diese durch einen Fensterbauer zuvor zu kürzen seien. Nur dadurch könne gewährleistet werden, dass sämtliche Fensterbänke unter die Rollladenführungsschienen gesetzt würden. Andernfalls entstünde ein ungleichmäßiges Bild und es könne zu Trennfugen kommen. Die Klägerin habe jedoch bewusst keine weiteren Kosten durch einen Fensterbauer produzieren wollen und mitgeteilt, die Fensterbänke sollten an die damaligen Gegebenheiten angepasst werden. Letztlich führe die aktuelle Beschaffenheit nicht dazu, dass Feuchtigkeit eindringen könne. Die von der Beklagten hergestellten Anschlüsse seien dicht und damit funktional.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass sie die Kosten für die beauftragten Malerarbeiten, die beauftragte Anbringung der Fallrohre und den Rückbau sowie die Reinigung der Baustelle - jeweils unstreitig nicht durchgeführt - nicht zu ersetzen habe, da diese Arbeiten erst sinnvoll hätten durchgeführt werden können, wenn die Klägerin die eingebauten Fensterbänke zuvor als mangelfrei akzeptiert oder auf eigene Kosten Anpassungen veranlasst hätte. Jedenfalls habe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, da die Klägerin offenen und fälligen (abschlägigen) Werklohn betreffend die Fensterbänke in Höhe von 630,22 € sowie in Rechnung gestellte Vorhaltekosten für das Baugerüst unstreitig nicht zahlte. Hinsichtlich der Fassade seien ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen O. allenfalls Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 916,30 € erforderlich.
Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Forderungen in Höhe von insgesamt 6.902,84 € auf; darunter offener Werklohn aus Abschlagsrechnung in Höhe von 630,22 € (brutto), Vorhaltekosten für das Baugerüst in Höhe von 3.213,00 € (brutto), entgangenen Gewinn in Höhe von 2.432,49 € (netto) und Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 5.561,39 € in Höhe von 627,13 € (brutto). Hierzu behauptet sie, dass die Vorhaltekosten für das Baugerüst, welches unstreitig nicht wie geplant bis zum 27.09.2021, sondern bis zum 07.02.2022 vorgehalten wurde, ortsüblich und angemessen seien. Ersparte Aufwendungen habe sie aufgrund der Kündigung nicht gehabt; die zu verwendende Farbe sei bereits gemischt worden und habe nicht anderweitig verwendet werden können. Auch die zu verbauenden Fallrohre seien nicht anderweitig verwendbar gewesen. Der beauftragte Subunternehmer habe die volle Vergütung erhalten. Den die Klageforderung überschießenden Betrag macht die Beklagte im Wege der Widerklage geltend; für den Fall der Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung werden die zur Aufrechnung gestellten Forderungen im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemacht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 15.03.2025 (Bl. 489 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2026 (Bl. 594 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
2.
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.573,34 € aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sowie einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen.
aa) Die Parteien haben auf Grundlage des Angebots vom 14.05.2021 einen Werkvertrag nach Maßgabe der §§ 631 ff. BGB geschlossen. Vorliegend richten sich die Rechte der Klägerin nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht und nicht nach § 634 BGB, da das Gewährleistungsrecht keine Anwendung findet.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen (BGH, NZBau 2017, 211 Rn. 24 ff., beck-online; BGH, NZBau 2017, 216 Rn. 31 ff., beck-online; BGH Urt. v. 19.1.2017 - VII ZR 193/15, BeckRS 2017, 102864 Rn. 25 ff., beck-online). Denn ob ein Werk mangelfrei ist, beurteilt sich regelmäßig im Zeitpunkt der Abnahme. Bis zur Abnahme kann der Unternehmer grundsätzlich frei wählen, wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB erfüllt. Könnte der Besteller bereits während der Herstellungsphase Mängelrechte aus § 634 BGB geltend machen, kann das mit einem Eingriff in dieses Recht des Unternehmers verbunden sein (BGH, NZBau 2017, 211 Rn. 33, beck-online; BGH, NZBau 2017, 216 Rn. 32, beck-online; BGH Urt. v. 19.1.2017 - VII ZR 193/15, BeckRS 2017, 102864 Rn. 26, beck-online). Eine Abnahme hat vorliegend unstreitig nicht stattgefunden.
(2) Zwar kann der Besteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nrn. 2-4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen. Das ist etwa zu bejahen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet (siehe BGH, NZBau 2017, 211 Rn. 45, beck-online; BGH, NZBau 2017, 216 Rn. 44, beck-online; BGH Urt. v. 19.1.2017 - VII ZR 193/15, BeckRS 2017, 102864 Rn. 38, beck-online). Vorliegend wurde der Klägerin unstreitig zu keiner Zeit von der Beklagten ein Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten, weswegen diese Eingangsvoraussetzung bereits fehlt. Denn bis zur Kündigung der Beklagten gingen beide Parteien davon aus, dass gewisse Arbeiten noch durch die Beklagte ausgeführt werden sollten.
(3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2022 die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine Kündigung als solche überhaupt geeignet ist, ein Abrechnungsverhältnis herbeizuführen (siehe hierzu OLG München, Beschl. v. 22.05.2023, Az. 28 U 6295/22 Bau, IBBRS 2024, 1639). Denn die mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2022 von der Klägerin zurückgewiesene Kündigung hat nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt. Ein hierfür erforderlicher wichtiger Grund im Sinne des § 648a Abs. 1 BGB lag zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vor. Nach dieser Vorschrift können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei ein wichtiger Grund vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, wobei der Kündigungsgrund aus der Verantwortungssphäre des Kündigungsgegners stammen muss und die Kündigung nur ausnahmsweise auf einen neutralen Grund oder einen Grund aus der Sphäre des Kündigenden gestützt werden kann. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt die Partei, die sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl. 2026, § 648a Rn. 3 m.w.N.).
Die Beklagte stützt ihre Kündigung darauf, dass die Klägerin die Beklagte zu Unrecht behindert habe, indem sie davon ausgegangen sei, die Beklagte habe ihre Leistungen betreffend den Einbau von Fensterbänken mangelhaft erbracht, weswegen sie zu Unrecht eine Mangelbeseitigung gefordert und Abschlagszahlungen bzw. Zahlungen für Gerüstkosten unterlassen habe. Die Kammer muss nicht darüber befinden, ob das Vorliegen dieser Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Denn sie geht davon aus, dass das Werk der Beklagten hinsichtlich des Einbaus der Fensterbänke mangelhaft war, weswegen die Klägerin im Ergebnis zu Recht weitere Zahlungen unterließ. Gemäß § 633 Abs. 2 BGB ist das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, (1.) wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst (2.) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2008, 511, 512 beck-online) gilt dabei Folgendes:
„Welche Beschaffenheit eines Werks die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit i.S. des § 633 II 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der BGH hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler i.S. des § 633 I BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGHZ 91, 206 [212] = NJW 1984, 2457; BGHZ 139, 244 [247] = NJW 1998, 3707; BGH, NJW-RR 2000, 465 = NZBau 2000, 74 = BauR 2000, 411 [412] = ZfBR 2000, 121; NJW 2003, 200 = NZBau 2003, 33 = BauR 2003, 236 [238] = ZfBR 2003, 34; NJW-RR 2007, 597 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGHZ 139, 244 = NJW 1998, 3707; BGH, NJW-RR 2000, 465 = NZBau 2000, 74 = BauR 2000, 411 = ZfBR 2000, 121).“
Darüber hinaus gilt die Einhaltung der Regeln der Technik auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als stillschweigend vereinbart (siehe BGH, NJW 1998, 2814, 2815 beck-online; BGH, NZBau 2011, 415 Rn. 11, beck-online).
Auf dieser Grundlage ist vorliegend von einer Abweichung zwischen Ist-Beschaffenheit und vereinbarter Soll-Beschaffenheit auszugehen. Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die von der Beklagten durchgeführte Installation der Fensterbänke zum einen nicht funktionstauglich war und zum anderen nicht den Regeln der Technik entsprach. Die Kammer folgt insoweit den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. in seinem Gutachten vom 15.03.2025. Dieser führt nach Bewertung der einzelnen Fensterbänke zusammenfassend aus, dass der Leibungsputz nur in wenigen Fällen bündig mit der Innenkante der seitlichen Randaufkantung der Außenfensterbank sei; in den meisten Fällen sei der Leibungsputz nicht bündig mit der Innenkante der seitlichen Randaufkantung der Außenfensterbank oder befinde sich sogar hinter der Randaufkantung der Außenfensterbank. Das untere Ende der unten offenen Rollladenführungsschienen ende nicht vor der Innenkante der seitlichen Randaufkantung der Außenfensterbank, sondern auf der Oberseite der seitlichen Randaufkantung der Außenfensterbank oder sogar hinter der Randaufkantung der Außenfensterbank. Unter Bezugnahme auf einschlägige Richtlinien hält der Sachverständige fest, dass die streitgegenständlichen Fensterbänke nicht ordnungsgemäß installiert worden seien; es zeigten sich im Bereich der Leibungsanschlüsse Unregelmäßigkeiten und das Wasser habe in die Leibung bzw. Fensterbank hineinlaufen können. Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung ergeben sich nicht daraus, dass der Sachverständige seine Bewertung nicht auf eigene, vor Ort getroffene Feststellungen, sondern auf Grundlage der Akte, insbesondere der vorhandenen Lichtbilder, stützt. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten eingehend mit den vorhandenen Lichtbildern auseinander. Anhaltspunkte für eine Unzulänglichkeit der Beurteilungsgrundlage bestehen nicht. Der Einwand der Beklagten, wonach aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Arbeiten bestritten wird, dass die Lichtbilder den Zustand wiedergeben, der seitens der Beklagten zurückgelassen wurde, verfängt nicht. So ist es aus Sicht der Kammer zunächst widersprüchlich, wenn sich die Beklagte einerseits auf das Gutachten des Sachverständigenbüros O. stützt, welchem dieselbe Lichtbilddokumentation (des Sachverständigen H.) zugrunde liegt, dann jedoch diese Grundlage anzweifelt. Darüber hinaus hat die Beklagte hinreichend Gelegenheit erhalten, den von ihr hinterlassenen „Zustand“ mitzuteilen. Ausführungen hierzu erfolgten indes nicht.
Eine Haftung der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil nach ihrem Vortrag einer ihrer Mitarbeiter die Klägerin hinreichend auf etwaige Problematiken hingewiesen habe. Zwar wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist. Erkennt der Unternehmer nach seiner Prüfung Risiken für Mängel, so muss er seine Bedenken und die Umstände, aus denen er diese herleitet, rechtzeitig, in der richtigen Form, inhaltlich eindeutig, umfassend und gegenüber dem richtigen Adressaten mitteilen. Die Pflicht zum Bedenkenhinweis ist eine notwendige Folge der Prüfungspflicht. Die Pflicht zum Bedenkenhinweis entsteht deshalb auch dann, wenn der Unternehmer bei der gebotenen Prüfung die Ungeeignetheit der Vorgaben hätte erkennen können. Der Unternehmer soll den Besteller durch seine Bedenkenhinweise in den Stand versetzen, die Ungeeignetheit seiner Anordnungen oder Vorleistungen rechtzeitig zu erkennen und hierauf angemessen zu reagieren, um ihn vor Schäden zu bewahren und zugleich unsinnige Leistungen zu vermeiden. Dieser Zweck ist die Richtschnur für die Anforderungen an die Ausgestaltung der Bedenkenhinweise. Art und Umfang der Obliegenheit zur Prüfung und zum Bedenkenhinweis richten sich dabei auch nach der übernommenen Planungsverantwortung des Unternehmers (BeckOGK/Seichter, 1.1.2026, BGB § 634 Rn. 372, beck-online). Voraussetzung ist allerdings, dass ein Hinweis inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der in Rede stehenden, zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend erkennbar wird (OLG Düsseldorf Urt. v. 6.10.2017 - 22 U 41/17, BeckRS 2017, 131243 Rn. 161, beck-online m.w.N.). Der Vortrag der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten reicht nicht aus, um von einem hinreichenden Hinweis auszugehen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass seitens der Beklagten auf die Gefahr eines Feuchtigkeitseintritts aufmerksam gemacht wurde - einem Umstand, der mit Blick auf die hierdurch potentiell entstehenden Schäden für den Auftraggeber im Rahmen seiner Entscheidung von besonderer Relevanz ist. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten ins Feld geführte Risikoübernahme durch die Klägerin. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass sich die Parteien dahingehend einigen könne, dass der Auftraggeber ein bestimmtes Risiko übernimmt. Nach der von der Beklagten selbst zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2011 (Az. VII ZR 87/11) kann eine zum Haftungsausschluss führende, rechtsgeschäftliche Risikoübernahme in der Regel nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer den Besteller vor der Ausführung der Leistung über das bestehende Risiko hinreichend aufklärt und der Besteller sich gleichwohl mit der Übernahme des Risikos rechtsgeschäftlich einverstanden erklärt (BGH, NJW 2011, 3780 Rn. 19, beck-online). Dass die Klägerin hinreichend über bestehende Risiken, wie etwa einen Feuchtigkeitseintritt, aufgeklärt war, trägt die Beklagte bereits nicht vor.
In der Folge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Zahlung einer (weiteren) Abschlagszahlung betreffend den Einbau der Fensterbänke sowie in Rechnung gestellter Vorhaltekosten für das Baugerüst unterließ. Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen zur Mangelhaftigkeit bestand ein solcher Zahlungsanspruch der Beklagten nicht. Gemäß § 632a Abs. 1 S. 1 bis 4 BGB kann der Unternehmer von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend. Wie bereits ausgeführt, waren die Leistungen der Beklagten hinsichtlich des Einbaus der Fensterbänke nicht vertragsgemäß, weswegen die Klägerin einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten durfte. Gemäß § 641 Abs. 3, 2. Hs. BGB ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angemessen. Da die Mangelbeseitigungskosten mit Blick auf die Fensterbänke unstreitig 1.011,50 € betragen, ist die Verweigerung der Zahlung eines Betrags in Höhe von 630,22 € nicht zu beanstanden. Da zudem die Verzögerung im Bauablauf aufgrund der Mangelhaftigkeit der Fensterbänke letztlich darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die Fortführung ihrer Arbeiten zu Unrecht davon abhängig gemacht hat, dass die Klägerin die Fensterbänke zuvor als mangelfrei akzeptiert bzw. Korrekturen auf eigene Kosten veranlasst, konnte sie die hierdurch entstandenen Vorhaltekosten nicht von der Klägerin ersetzt verlangen.
Ein Kündigungsgrund lag mithin nicht vor, weswegen die unter dem 09.02.2022 erklärte und von der Klägerin zurückgewiesene Kündigung der Beklagten ins Leere ging.
(4) Die Klägerin kann aufgrund der unwirksamen Kündigung der Beklagten letztlich Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB verlangen (siehe hierzu KG, NJW 2023, 75 ff., beck-online).
bb) Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht zur vertragsgemäßen Herstellung des geschuldeten Werks verletzt, indem sie das Vertragsverhältnis unberechtigterweise aufgekündigt hat. In der Folge wurden unstreitig weder die geschuldeten Fallrohre installiert noch wurde die Fassade gestrichen; auch wurde vorhandener Müll nicht von der Baustelle entfernt. Darüber hinaus entsprechen weder die Fensterbänke noch die Fassade dem vertraglich geschuldeten Zustand. Mangels Abnahme trägt die Beklagte insoweit die Darlegungs- und Beweislast (siehe BeckOGK/Kögl, 1.1.2026, BGB § 640 Rn. 211, beck-online). Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Einbaus der Fensterbänke wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis, dass sie die Arbeiten betreffend die Fassade mangelfrei erbracht hat, nicht geführt. So steht nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass der Anschluss an das Nachbarhaus den Regeln der Technik entsprach. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen F. in seinem Gutachten vom 15.03.2025 hat dieser nach Auswertung der Erkenntnisse aus der Gerichtsakte, insbesondere der enthaltenen Fotodokumentation, ausgeführt, dass das Vorliegen eines technischen Mangels nicht eindeutig erkennbar sei; zumindest aber ein optischer Mangel vorliege. Im Rahmen seiner Anhörung am 18.02.2026 hat der Sachverständige ergänzt, nach kritischer Prüfung des Fotos Blatt 540 d.A. verdichteten sich die Hinweise darauf, dass keine ordnungsgemäße Trennung vorliege. Er habe insgesamt nicht feststellen können, dass die durchgeführten Arbeiten ordnungsgemäß entsprechend den Regelnd der Technik durchgeführt wurden. Soweit die Beklagte ebenfalls bestreitet, dass die zugrunde gelegte Lichtbilddokumentation den von ihr hinterlassenen Zustand entsprechen, kann sie hiermit aus vorstehenden Gründen nicht durchdringen.
cc) Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die vorstehende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Beklagte hat sich nicht entlastet.
dd) Da die Beklagte spätestens mit ihrer außerordentlichen Kündigung vom 09.02.2022 ernsthaft und endgültig weitere Leistungen verweigert hatte, musste die Klägerin ihr - ungeachtet diverser erfolgter Fristsetzungen - keine weitere Frist zur Leistung bzw. zur Wiederaufnahme der Leistung setzen, vgl. § 281 Abs. 2 BGB (Siehe KG, NJW 2023, 75 Rn. 35, beck-online).
ee) Die Klägerin kann von der Beklagten einen Schaden in Höhe von 4.573,34 € ersetzt verlangen. Sie ist so zu stellen wie sie stünde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dann hätte die Klägerin die beauftragten Bauleistungen erhalten gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung (siehe hierzu auch KG, NJW 2023, 75 Rn. 37, beck-online).
Infolge der Vertragsaufkündigung der Beklagten musste die Klägerin andere Unternehmen beauftragen und wandte im Endergebnis für die Bauleistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 7.920,62 € auf. Im Einzelnen:
Mängel Fassade
1.511,30
€
Mängel Fensterbänke
1.011,50
€
Entsorgung Müll
346,23
€
Kosten Installation Fallrohre
741,41
€
Fassadenanstrich
2.023,00
€
Gerüstkosten Fassadenanstrich und Fallrohre
2.287,18
€
Gesamt
7.920,62
€
Die Beklagte ist der Erforderlichkeit der Drittleistungen lediglich hinsichtlich der mit 1.511,30 € (brutto) veranschlagten Fassadenarbeiten entgegengetreten. Die Kammer berücksichtigt entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen, der die Kosten hinsichtlich der im Einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen in seinem Gutachten vom 15.03.2025 nachvollziehbar aufschlüsselt insoweit einen Betrag in Höhe von 1.070,00 € (brutto). Daraus ergibt sich folgende Aufstellung:
Mängel Fassade
1.070,00
€
Mängel Fensterbänke
1.011,50
€
Entsorgung Müll
346,23
€
Kosten Installation Fallrohre
741,41
€
Fassadenanstrich
2.023,00
€
Gerüstkosten Fassadenanstrich und Fallrohre
2.287,18
€
Gesamt
7.479,32
€
Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 7.479,32 € ist die noch nicht gezahlte Vergütung in Höhe von 2.905,98 € in Abzug zu bringen. Im Einzelnen:
Vergütung Fensterbänke
630,22
€
Vergütung Fassadenanstrich
1.490,36
€
Vergütung Fallrohre
785,40
€
Gesamt
2.905,98
€
Soweit die Beklagte über die von der Klägerin berücksichtigten Beträge hinaus von einer ausstehenden Vergütung für Bauschutt (Pos. 40) in Höhe von 850,00 € (netto) ausgeht, erschließt sich dies der Kammer nicht. Denn diese Positionen war bereits Gegenstand der „1. Teilrechnung“, die ausweislich der von der Beklagten selbst erstellten Schlussrechnung vom 24.07.2022 bereits vollständig beglichen worden ist. Damit verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 4.573,34 €.
ff) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 546,74 € aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (siehe OLG Stuttgart Endurteil v. 9.7.2019 - 10 U 14/19, BeckRS 2019, 54063 Rn. 106, beck-online), nachdem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2021 Mängel zurückgewiesen und sich dahingehend erklärt hat, dass sie die bereits mit Fristsetzung vom 24.09.2021 geforderten Leistungen nicht bzw. nur bei vorheriger Korrektur der Fensterbänke auf Kosten der Klägerin erbringen werde.
hh) Die vorstehenden klägerischen Forderungen sind nicht gemäß § 389 BGB aufgrund der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26.07.2022 erklärten Hilfsaufrechnung erloschen. Der von der Beklagten begehrte Restwerklohn ist bereits in der Klageforderung berücksichtigt. Weitergehende (Schadensersatz-)Ansprüche hat die Beklagte mangels Pflichtverletzung der Klägerin nicht.
b) Einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe des § 257 BGB hat die Klägerin indes nicht. Nachdem die Beklagte die Freistellung endgültig verweigert hat, hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 -, Rn. 16, juris). Da die Klägerin jedoch weiterhin Freistellung begehrt und eine solche im Verhältnis zu einem Zahlungsanspruch ein „Minus“ darstellt (siehe hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. August 2014 - 5 U 4/14 -, Rn. 48, juris), war die Kammer gemäß § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert, von dem Antrag der Klägerin abzuweichen.
II.
Hinsichtlich der Widerklage und der Hilfswiderklage gilt Folgendes:
1.
Die hinsichtlich des die Klageforderung überschießenden Betrags unbedingt erhobene Widerklage (in Höhe von 1.015,98 € nebst Zinsen) hat aus den vorstehenden Gründen in der Sache keinen Erfolg. Die insoweit streitgegenständlichen Ansprüche bestehen nicht.
2.
Über die für den Fall der (teilweisen) Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage erhobene Hilfswiderklage war zu entscheiden, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Allerdings hat die zulässige Hilfswiderklage ebenfalls aus den vorstehenden Gründen in der Sacher keinen Erfolg, da der Beklagten gegen die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO
IV.
Streitwert: bis 12.464,23 € [Klageforderung zu 1) in Höhe von 5.561,39 € zzgl. 6.902,84 € (§ 45 GKG)]