Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 26.05.2026 – 18 O 329/25
18. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0526.18O329.25.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2026
durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.445,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.08.2025 Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkw [der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“], Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX, zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 300,00 € an die Klägerin und in Höhe von weiteren 1.157,81 € an die Q. Rechtsschutzversicherung der Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.11.2025 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor zu 1) beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte [, die R. GmbH,] Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen geltend.
Die Klägerin erwarb am 10.05.2025 als Verbraucherin von der Beklagten [ein gebrauchtes Fahrzeug der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“], Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX, Erstzulassung: 19.05.2018, mit einem Kilometerstand von 122.590 km. In der „Rechnung“ (Anlage K1, Bl. 8 GA) ist ein Kaufpreis i.H.v. 24.950,00 € ausgewiesen. Sie enthält zudem folgenden Hinweis: „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“. Bei dem Fahrzeug handelt es sich (unstreitig) um ein nachlackiertes Unfallfahrzeug, das im Internet von der Beklagten als „unfallfrei“ angeboten wurde. Auf Nachfrage des Ehemannes der Klägerin wurde mitgeteilt, das Fahrzeug habe allenfalls einen „kleineren Unfall“ erlitten.
Ebenfalls am 10.05.2025 verkaufte die Klägerin der Beklagten mit separatem Vertrag das bis dahin von ihr genutzte Fahrzeug [einer anderen Modellreihe derselben Automarke] zu einem Kaufpreis von 3.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K7, Bl. 61 GA, Bezug genommen.
Die Klägerin leistete an die Beklagte eine Anzahlung i.H.v. 1.000,00 € und überwies später einen Betrag i.Hv. 20.950,00 € nachdem sich die Parteien geeinigt hatten, dass die Klägerin den Kaufpreis für [den vorgenannten, von der Klägerin an die Beklagte separat verkauften Gebrauchtwagen] in Abzug bringen sollte.
Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin rügte diese - ein genauer Zeitpunkt ist unbekannt - diverse Mängel per [über den Messenger-Dienst „D.“ versandte Chatnachrichten]. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageerwiderung Bl. 44 f. GA verwiesen.
Am 03.06.2025 sowie 16.06.2025 übergab die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug, damit diese „diverse Kleinigkeiten“ beheben konnte.
Die Klägerin stellte das Fahrzeug zudem einem [Vertragshändler für die Automarke „T.“] vor, der ihr mitteilte, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2025 (Anlage K4, Bl. 11 ff. GA) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs auf. Die Beklagte wurde mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2025 (Anlage K5, Bl. 14 GA) angemahnt. Auch dies blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 05.09.2025 (Anlage K6, Bl. 15 f. GA) erklärte sich die Beklagte zur Nachbesserung bereit.
Für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit zahlte die Klägerin selbst 300,00 €, im Übrigen leistete ihr Rechtsschutzversicherer (Q. Rechtsschutzversicherung). Dieser ermächtigte die Klägerin, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen.
Zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 130.271 km auf. Seit September 2025 nutzt die Klägerin das Fahrzeug nicht mehr.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten die Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hinsichtlich des [streitgegenständlichen Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“]. verlangen.
Das Fahrzeug weise (weiterhin) folgende Mängel auf: die Start-Stopp-Automatik funktioniere nicht, das Rollo der Heckklappe werde beim Öffnen der Heckklappe nicht hochgezogen, bei Tempo 40/50 km/h sein links ein starkes Quietschen zu hören, der zweite Schlüssel sei gebrochen, die Heckklappe undicht, bei jedem Regenguss laufe Wasser ins Auto, beim Starten werde weißer Qualm und beim starken Beschleunigen dunkler Qualm ausgestoßen, der Auspuff ruße permanent, der Griff im Kofferraum rechts, mit dem der Sitz umgeklappt werde, sei defekt, [die Funktion „H.P.“ zur Verbindung zwischen Smartphone Infotainmentsystem des Fahrzeugs] schalte sich immer wieder ohne Grund ab, Lenkradschloss und Wegfahrsperre würden bei Ausschalten des Wagens nicht funktionieren/arretieren, die Handbremse werde nicht automatisch angezogen und das Wasser für die Scheibenwischer leere sich nach zwei Tagen (undicht). Hierbei handele es sich nicht allein um Verschleiß.
Daneben habe die Beklagte Verschwiegen, dass das Fahrzeug einen größeren Unfall erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei, was sie habe erkennen können. Hierzu behauptet sie, das Fahrzeug sei [im Jahr] 2022 beim Vorbesitzer aufgrund eines Überschlags rundum beschädigt worden, wodurch ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Hierzu verweist sie auf die Anlagen K8, Bl. 62 ff. GA, und K9, Bl. 102 ff. GA. Die Angaben der Beklagten im Kaufvertrag würden nicht ausreichen, um ihre Haftung auszuschließen. Hätte die Beklagte bei Schluss des Kaufvertrages pflichtgemäß hingewiesen, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen.
Aufgrund des erklärten Rücktritts könne sie den vollen vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 24.950,00 € (abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 913,32 €) verlangen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.036,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.08.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“,] Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX;
2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 300,00 € an sie und i.H.v. weiteren 1.157,81 € an die Q. Rechtsschutzversicherung der Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Nach Mitteilung des aktuellen Kilometerstands in der mündlichen Verhandlung stellt die Klägerin den Antrag zu 1. - unter Beibehaltung der Anträge zu 2. und 3. - „unter Berücksichtigung der […] höheren Laufleistung“.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Bestehende Mängel, bei denen es sich teilweise um bloßen Verschleiß gehandelt habe, seien behoben worden. Sie stellt in Abrede, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängel schon bei Abschluss des Kaufvertrages vorhanden gewesen seien.
Darauf, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe, habe sie ausreichend hingewiesen. Sie bestreitet, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei.
Während der Mängelbeseitigung habe sie der Klägerin das von ihr vormals genutzte Fahrzeug zur Verfügung gestellt, das diese dann beschädigt zurückgegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 12.11.2025 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Auslegung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags zu 1) Unter Berücksichtigung der höheren Laufleistung, ist dahingehend auszulegen, dass die Klage im Hinblick auf die höhere Nutzungsentschädigung zurückgenommen wird gem. § 269 ZPO. Eine Zustimmung zu dieser Teilklagerücknahme war nicht erforderlich. Diese Teilklagerücknahme ist auch der Höhe nach ausreichend bestimmbar, da sich die Berechnung der Nutzungsentschädigung aus den Ausführungen in der Klageschrift ergibt.
Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Klägerin unstreitig ermächtigt, auch den seitens ihres Rechtsschutzversicherers geltend gemachten Betrages im eigenen Namen geltend zu machen. Da sie insoweit nicht Zahlung an sich selbst verlangt, kommt es nicht darauf an, ob sie diese auch auf eigene Rechnung geltend machen kann.
Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ergibt sich aus der mit dem Annahmeverzug einhergehenden Haftungsbeschränkung für den Kläger, §§ 300 ff. BGB. Darüber hinaus wird dem Kläger durch die Feststellung der Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO ermöglicht
II.
1.
Zwischen den Parteien wurde unstreitig am 10.05.2025 ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den streitgegenständlichen [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“] geschlossen.
2.
Der von der Beklagten an die Klägerin verkaufte [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“] war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch mangelhaft gem. § 434 BGB.
a)
Gem. § 434 Abs. 1 BGB (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung) ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den - hier nicht relevanten - Montageanforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen genügt die Sache dann, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird, vgl. § 434 Abs. 2 BGB. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen insbesondere dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder anderer, vgl. § 434 Abs. 3 BGB.
Diesen objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB genügt der streitgegenständliche [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“] nicht. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen. Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein. Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden‟ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen (BGH, NJW 2008, 53, beck-online). Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden‟ und einem Sachmangel kann auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden‟ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden‟ hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden‟ gekommen ist (BGH, NJW 2008, 53, beck-online, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein reiner „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Die Klägerin hat unter Inbezugnahme der Anlagen K 8 und K 9 ausreichend substantiiert dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug [im Zeitpunkt des Erwerbs vom Vorbesitzer durch die Beklagte im Jahr 2022] nicht bloß einen geringen Schaden aufwies, sondern vielmehr durch einen Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war. Wie sich aus dem KfZ-Kaskogutachten vom 14.12.2022 (Anlage K8) ergibt, standen dem Wiederbeschaffungswert i.H.v. 28.300,00 € Netto-Reparaturkosten i.H.v. 43.770,15 € gegenüber. Die unfallbedingt eingetretenen Schäden sind auch auf den Lichtbildern des Gutachtens (Abbildung 7 ff., Bl. 91 ff. GA) deutlich sichtbar. Sie gehen über bloße kleinere Lack- bzw. Bagatellschäden hinaus. Soweit die Beklagten den diesbezüglichen konkreten Vortrag der Klägerin allein einfach bestritten hat, reicht dieses Bestreiten allein nicht aus. Insbesondere legte die Beklagte im Verfahren nicht dar, warum das als Anlage K 8 vorgelegte Gutachten unzutreffend sein soll. Auf die (streitige) Frage einer fachgerechten Reparatur kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der streitgegenständliche [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“] 2017 erstmals zugelassen wurde und zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zwischen den Parteien eine Laufleistung von 122.590 km aufwies, ergibt sich nichts Anderes. Angesichts des sich aus der „Rechnung“ ergebenen Kaufpreises von (jedenfalls) über 20.000,00 € durfte die Klägerin erwarten, dass das Fahrzeug jedenfalls keinen so erheblichen Unfall erlitten hat, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen.
b)
Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass das Fahrzeug ausweislich der „Rechnung“ als „nicht Nachlackierungsfrei“ und „nicht Unfallfrei“ verkauft wurde. Soweit hierin eine negative Beschaffenheitsvereinbarung gesehen wird, sind die Voraussetzungen gem. § 476 Abs. 1 S. 1 BGB, unter denen eine solche - wie hier - zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden kann, nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Das Inkenntnissetzen erfordert eine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit. Unzureichend ist dabei u.a. die Bezeichnung einer Ware als „schadhaft“ oder die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallfahrzeug“ (MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 476 Rn. 34, beck-online). Hier fehlt es nach Auffassung der Kammer schon an einer solchen konkreten Beschreibung, die Beschreibung als „nicht nachlackierungs- bzw. unfallfrei“ stellte eine solche nicht dar. Überdies ist keine ausdrückloche und gesonderte Vereinbarung getroffen worden. Dies erfordert nämlich, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Die Vereinbarung darf nicht - wie hier - in den anderen Kaufvertragsbedingungen gleichsam „versteckt“ werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2025, 821 Rn. 29, beck-online). An solch einer separaten Unterzeichnung fehlt es ebenso.
c)
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe die Klägerin auf den Unfallschaden hingewiesen, ist weder mit Substanz dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser Hinweis das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens umfasste. Allein der Hinweis in der „Rechnung“ genügt nicht. Soweit die Klägerin einen Hinweis der Beklagten einräumte, umfasste dieser allein die Möglichkeit eines kleineren Unfallschadens, sodass dies zu keinem anderen Ergebnis führt.
d)
Auf ein Verschulden der Beklagten, insbesondere die Frage, ob sie den Mangel hätte erkennen können, kommt es für die Bewertung, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, nicht an.
e)
Auch die Frage, ob das Fahrzeug weitere Mängel aufwies bzw. noch aufweist, kann nach alledem offenbleiben.
3.
Die Klägerin musste der Beklagten hinsichtlich des Mangels „Unfallfahrzeug“ keine Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Ersatzlieferung scheidet beim Gebrauchtwagenkauf aus, da angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszustands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht gleichwertiger Ersatzsache zu beschaffen, häufiger Streit über die Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache absehbar wäre, was der Gesetzgeber verhindern wollte (vgl. u.a. LG München I Endurteil v. 27.7.2011 - 3 HK O 22064/10, BeckRS 2011, 140488, beck-online). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine persönliche Besichtigung des Gebrauchtwagens vorangegangen ist (vgl. BGH, NJW 2006, 2839). Auch scheidet eine Reparatur des Fahrzeugs aus, da auch hiermit die Eigenschaft als „Unfallfahrzeug“ nicht behoben werden kann.
4.
Unstreitig hat die Klägerin bereits vorgerichtlich (wirksam) den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
5.
Mit der Rücktrittserklärung hat sich des Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren sind, und zwar gem. § 348 BGB Zug-um-Zug.
a)
Die Klägerin kann von der Beklagten einen Betrag i.H.v. 23.445,87 € zurückfordern.
aa)
Die Klägerin hat grds. einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für den [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“] i.H.v. 24.950,00 €. Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über den [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“] und [das von der Klägerin zuvor genutzte Fahrzeug einer anderen Modellreihe derselben Automarke] gem. §§ 133, 157 BGB ergibt im vorliegend zur Entscheidung stehenden Einzelfall nicht, dass es einen rechtlichen Zusammenhang zwischen beiden geschlossenen Verträgen gab. Dem steht die Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. NJW 2008, 2028, m.w.N.) zur Inzahlunggabe von Altfahrzeugen beim Verkauf von Neuwagen, die auch gilt, wenn separate Vertragsurkunden unterzeichnet werden, nicht entgegen. Vorliegend ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Verträge, dass diese als unabhängig voneinander bestehende Verträge angesehen werden sollten. Keiner dieser Verträge nimmt auf den jeweils anderen Vertrag Bezug, insbesondere ist in keinem von einer „Verrechnung“ o.ä. die Rede. Der Vertrag, der [das von der Klägerin an die Beklagte verkaufte Fahrzeug] betrifft, sah vielmehr ausdrücklich vor, dass der vereinbarte Kaufpreis „bar bei Übergabe“ gezahlt werden sollte. Die Restzahlung für den [Pkw der Automarke T. mit der Modellbezeichnung „K.“] wurde, nach einer Anzahlung i.H.v. 1.000,00 €, überwiesen. Auch unterscheidet sich vorliegend die Interessenlage, die der BGH in den „Neuwagenfällen“ für entscheidend erachtet. In diesen Fällen besteht die Interessenlage, die die Annahme einer rechtlichen Einheit rechtfertigen kann, darin, dass sich der Kraftfahrzeughändler auf die Hereinnahme des Altfahrzeuges nur einlässt, um das neue Fahrzeug verkaufen zu können (vgl. BGH, a.a.O.). Hier handelte die Beklagte hingegen ohnehin mit Gebrauchtfahrzeugen. Umstände, aus denen sich etwas Anderes ergeben könnte, sind weder mit Substanz dargelegt noch sonst hinreichend ersichtlich.
Allein der Umstand, dass sich die Parteien (nachträglich) einigten, dass eine Verrechnung der Kaufpreise erfolgen sollte, genügt nicht, um zu einem anderen Ergebnis zu erlangen. Dies kann auch allein Praktikabilitätsgründen geschuldet sei.
Selbst wenn hier eine andere Auffassung vertreten werden würde, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass [das von der Klägerin an die Beklagte verkaufte Fahrzeug] noch im Eigentum und Besitz der Beklagten ist und im Rahmen einer Rückabwicklung an die Klägerin herausgegeben kann. In diesem Fall wäre Wertersatz zu leisten, dessen Höhe nach Auffassung der Kammer dem insoweit vereinbarten Kaufpreis von 3.000 € entspricht.
bb)
Hiervon lässt sich die Klägerin einen Abzug für die gezogenen Nutzungen ausgehend von einem Kilometerstand i.H.v. 130.271 km gefallen.
Dieser Gebrauchsvorteil errechnet sich wie folgt:
24.950,00 € ./. 127.410 km (Laufleistung bei einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km) x 7.681 km (gefahrene Kilometer seit Übergabe an die Klägerin) = 1.504,13 €.
Die Berechnungsparameter sowie die Berechnung stehen nicht in Streit.
Folglich kann die Klägerin noch einen Betrag i.H.v. 23.445,87 € verlangen.
b)
Die Zahlung erfolgt dabei Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
c)
Soweit die Beklagte darlegt, die Klägerin habe [das an sie, die Beklagte, verkaufte Fahrzeug derselben Automarke] im Zeitraum vorgenommener Ausbesserungsarbeiten im Juni 2025 gefahren und beschädigt zurückgegeben, verbindet sie dies nicht mit der Geltendmachung von Rechten, insbesondere wird keine Aufrechnung mit der Höhe nach konkret bezifferten Schadensersatzansprüche erklärt.
III.
IV.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280, 286 BGB. Jedenfalls zum Zeitpunkt des zweiten vorgerichtlichen Schreibens vom 04.08.2025 war die mit Schreiben vom 17.07.2025 gesetzte Frist bereits abgelaufen. Es handelte sich bei dem zweiten Schreiben aufgrund der erneuten Fristsetzung auch um eine Maßnahme, die das Ziel einer außergerichtlichen Regulierung und damit der Prozessvermeidung hatte. Zwar wird die Einleitung rechtlicher Schritte angekündigt, allerdings erst nach weiterer Fristsetzung zum 12.08.2025.
V.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs gem. §§ 293 ff. BGB ist begründet.
Die Klägerseite hat jedenfalls mit der konkreten Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung die Herausgabe des Fahrzeugs angeboten. Da die Beklagte nur Zug um Zug zur Leistung verpflichtet ist, ist sie diesbezüglich im Annahmeverzug, da sie die ihrerseits obliegende Leistung durch Stellung des Klageabweisungsantrags verweigert hat. Aus diesem Grunde genügt auch das wörtliche Angebot (vgl. LG Koblenz Urt. v. 2.11.2023 - 15 O 44/23, BeckRS 2023, 42338 Rn. 27, 28, beck-online).
VI.
Streitwert: bis zu 25.000 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.