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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 16.01.2004 – 2 O 963/03

ECLI:DE:LGKAISE:2004:0116.2O963.03.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte wurde durch den zwischenzeitlich verstorbenen Gründungs- und Mehrheitsgesellschafter der Klägerin Günter B. im Jahre 2000 beauftragt, für diese eine Auseinandersetzung mit deren damaligen alleinigen Geschäftsführer und Mitgesellschafter Eugen J. zu führen. Wegen des Vorwurfs der Täuschung über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Klägerin, der Einführung eines Systems zur Generierung von Schwarzgeld und der unberechtigten Gewinnentnahmen sollte Herr Eugen J. als Geschäftsführer abberufen und seine Gesellschaftsanteile eingezogen werden. Nach einer ersten Gesellschafterversammlung am 14. Februar 2000, zu der Herr J. nicht eingeladen war, fand am 20. März 2000 in dessen Anwesenheit eine weitere Gesellschafterversammlung statt, an der u. a. die Gesellschafter der Klägerin K. und B. sowie der Beklagte als deren Vertreter teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit wurden die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn J., dessen Abberufung als Geschäftsführer und die fristlose Kündigung des Dienstvertrages beschlossen. Die Kündigung wurde unmittelbar mündlich ausgesprochen.

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Nachdem nachfolgende Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und Herrn J. scheiterten, erhob letzterer beim Landgericht Kaiserslautern Klage auf Zahlung von Geschäftsführergehalt unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß§ 8 des mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrages. In diesem Rechtsstreit - HK. 0. 36/00 - wurde dem Beklagten mit Schriftsatz vom 23. November 2000, zugestellt am 29. November 2000, der Streit verkündet. In der Berufungsinstanz sprach das Oberlandesgericht Zweibrücken Herrn J. ein restliches Geschäftsführergehalt von 80.3 81,47 EUR nebst Zinsen zu. Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken wurde den Prozessbevollmächtigten der dortigen Parteien am 7. Mai bzw. 8. Mai 2002 zugestellt. Revision wurde nicht eingelegt.

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Die Klageschrift im hiesigen Verfahren vom 20. Oktober 2003 wurde dem Beklagten am 27. Oktober 2003 zugestellt.

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Die Klägerin trägt vor:

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Der Beklagte habe die Wirksamkeitserfordernisse einer Kündigung gegenüber Herrn J. nicht ordnungsgemäß geprüft. Er habe auf das Schriftformerfordernis hinweisen müssen. Diese Pflichtverletzung sei auch schadenskausal, da die vorhandenen Kündigungsgründe eine Kündigung des Herrn J. gerechtfertigt hätten. Der Beklagte habe daher den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 107.498,49 EUR zu ersetzen (vgl. die Schadensberechnung auf S. 8 f. der Klageschrift - Bl. 8 f. d. A.).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 107.498,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend:

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Seine Tätigkeit sei bereits nach der Gesellschafterversammlung vom 20. März 2000 beendet gewesen, jedenfalls aber mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. W. vom 2. August 2000. Unabhängig von der Frage einer etwaigen Pflichtverletzung sei ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch verjährt.

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Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Kaiserslautern HK. 0. 36/00 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abweisungsreif. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten sind verjährt.

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Gemäß§ 51 b BRAO verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens mit Beendigung des Auftrags. Ausgehend von dem zuletzt genannten Zeitpunkt wäre spätestens auf den 2. August 2000 als Verjährungsbeginn abzustellen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 2. August 2000 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Mandatsübernahme angezeigt(vgl. Bl. 107 ff). Die Verjährung wäre folglich mit Ablauf des 2. August 2003 eingetreten. Die erst am 27. Oktober 2003 zugestellte Klageschrift vom 20. Oktober 2003 konnte eine Hemmungswirkung gemäß§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr erzielen. Zu Gunsten der Klägerin war auch keine weitere Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist zu berücksichtigen.

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Durch die im Verfahren HK. O. 36/00 erfolgte Streitverkündung vom 23. November/29. November 2000 wurde zwar zunächst eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt, § 2 09 Abs. 2 Nr. 4 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.), Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Diese Unterbrechungswirkung entfiel allerdings dadurch, dass die Klägerin nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vorprozesses Klage gegen den Beklagten erhoben hat, vgl. § 215 Abs. 2 BGB a. F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB. Das Berufungsurteil des OLG Zweibrücken, das den Beteiligten am 7. Mai 2002 bzw. 8. Mai 2002 zugestellt wurde, wurde nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Revision am 9. Juni 2002 rechtskräftig, §§ 548, 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Zur Erhaltung der Unterbrechungswirkung hätte die Klage gegen den Beklagten gemäß§ 215 Abs. 2 BGB a. F. bis spätestens 9. Dezember 2002 erhoben werden müssen. Die Klageschrift vom 20. Oktober 2003 ging jedoch erst am 21. Oktober 2003 bei Gericht ein.

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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht nach der Auslegung der Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 6 EGBGB. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind zwar die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Dieser Grundsatz ist durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 allerdings erheblich eingeschränkt. Die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verjährungsregelungen sind gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB auch für die Fälle maßgeblich, in denen eine vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung durch eine nach diesem Stichtag eingetretenen Umstand als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt. Die hauptsächlich auf §§ 212 Abs. 1, 215 Abs. 2 BGB a. F. zugeschnittene Vorschrift stellt klar, dass der Sachverhalt insgesamt nach altem Recht zu beurteilen ist (vgl.Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Vor § 194, Randnr. 39; Mansel in: Anwaltskommentar zum Schuldrecht, Artikel 22 9 EGBGB § 6, Randnrn. 9 f.). Altes Recht entscheidet somit darüber, ob durch Klagerücknahme, Prozessurteil oder mehr als 6-monatige Untätigkeit die ex ante bewirkte Unterbrechung rückwirkend wieder entfallen ist.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB nicht durch Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB verdrängt. Beide Vorschriften betreffen verschiedene Regelungsinhalte, die sich ergänzen, aber nicht verdrängen.

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Absatz 2 erfasst gemäß dem Wortlaut des ersten Halbsatzes die Fälle, in denen nach altem Recht eine Verjährungsunterbrechung eintrat und in denen ab dem 1. Januar 2002 abweichend vom alten Recht nur noch eine Hemmung der Verjährung bewirkt wird. Die Geltung dieser Norm ist nach ihrem Wortlaut bereits auf die Fälle der Verjährungsunterbrechung durch Rechtsverfolgung nach §§ 2 09, 210 BGB a.F. beschränkt. Eine eindeutige Bestimmung zur Frage des Wegfalls der Unterbrechungswirkung nach §§ 212 Abs. 1, 215 Abs. 2 BGB a.F., wie sie Abs. 1 S. 3 demgegenüber vorsieht, findet sich hier aber nicht.

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Auch die systematische Auslegung der Überleitungsvorschrift stützt nicht die Wertung der Klägerin. In § 6 Abs. 1 sind der Grundsatz und die Ausnahmen zur Anwendung des neuen Verjährungs-rechts geregelt. Hätte der Gesetzgeber von einer genannten Ausnahme eine weitere Ausnahme bestimmen wollen, hätte er es gesetzessystematisch folgerichtig in diesem ersten Absatz getan oder zumindest unmissverständlich auf diesen Absatz Bezug genommen. Beides ist hier nicht erfolgt.

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Nichts anderes gilt bei der Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 nach deren Sinn und Zweck. Ausgehend vom Einleitungssatz der Norm liegt eine Regelung für Fälle vor, die in dem Katalog von Unterbrechungshandlungen gemäß§§ 2 09, 210 BGB a. F. aufgeführt und in den Handlungskatalog des § 204 BGB übernommen wurden, allerdings mit der Besonderheit, dass die genannten Handlungen nunmehr lediglich zur Verjährungshemmung führen. Dies stellt insoweit eine wesentliche Änderung dar, als die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand kommt und mit dessen Wegfall weiterläuft. Eine Unterbrechung der Verjährung bewirkte gemäß§ 217 BGB a.F. hingegen, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit unberücksichtigt blieb und die neue Verjährung nach Beendigung der Unterbrechung begann. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Folgen von Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bedurfte es der Klarstellung, wie die Fälle zu behandeln sind, die zu einer am 31. Dezember 2 001 noch nicht beendigten Unterbrechungswirkung führten. § 6 Abs. 2 stellt insoweit klar, dass die Unterbrechung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endet und am 1. Januar 2002 die (vorbehaltlich Abs. 3 nach neuem Recht zu bemessende) Verjährung neu beginnt und sogleich gehemmt wird. Mit dieser Überleitungsregelung ist der Sinn der Vorschrift erschöpft. Sie erfasst also nicht die Frage, ob die Verjährung als unterbrochen gilt oder nicht, sondern setzt die Klärung dieser Problematik, die sich in § 6 Abs. IS. 3 findet, voraus.

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Schließlich kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf die Kommentierung bei Palandt, BGB, 63. Aufl. zu Art. 229 § 6 EGBGB stützen. Das unter Randnummer 9 zitierte dritte Fallbeispiel behandelt die bereits im ersten Fallbeispiel genannte Problematik, dass eine vor dem 01.01.2002 erhobene Klage nach diesem Stichtag wieder zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wurde. Im ersten Fallbeispiel wird die Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB a.F. bejaht, im dritten Fallbeispiel hingegen verneint. Dieser Widerspruch dürfte darauf beruhen, dass es im dritten Fallbeispiel nicht "eine vor dem 1.1.02 erhobene Klage" heißen muss, sondern "eine nach dem 1.1.02 erhobene Klage". Diese Fallgestaltung betrifft dann aber nicht den vorliegenden Sachverhalt.

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Da die Klägerin nach dem 1. Januar 2 0 02 keine die Verjährung hemmende Handlung vorgenommen hat, sind etwaige Ansprüche gegen den Beklagten nach alldem als verjährt anzusehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.