BGH Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 218/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 7. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3
Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmo-
dernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkraft-
treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des
31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.
BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - OLG Köln
LG Aachen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers,
Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 24. Januar 2001 einen ge-
brauchten PKW. In dem Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei
unfallfrei. Tatsächlich hatte der PKW im Jahre 1993 einen erheblichen Unfall-
schaden erlitten. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug weiter an M. N. .
Dieser verklagte den Kläger auf Schadensersatz, weil das Fahrzeug nicht nur,
wie im Kaufvertrag angegeben, eine leichte, sondern eine erhebliche, nicht
fachgerecht beseitigte Beschädigung erlitten habe. In diesem Verfahren ver-
kündete der Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001
zugestellten Schriftsatz den Streit. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger,
Schadensersatz an M. N. zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 3. Juli 2003
rechtskräftig.
Der Kläger nimmt den Beklagten mit seiner bei Gericht am 18. Februar
2005 eingegangenen und dem Beklagten am 16. März 2005 zugestellten Klage
auf Ersatz des an M. N. gezahlten Schadensersatzes und der im Vor-
prozess entstandenen Kosten in Anspruch. Der Beklagte beruft sich auf Verjäh-
rung der Klageforderung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei dem Kläger zwar gemäß § 463 BGB aF zum Scha-
densersatz verpflichtet, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden
nicht offenbart habe. Der Anspruch sei jedoch verjährt und daher nach Erhe-
bung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht mehr durchsetzbar.
Die bei arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 477, § 195 BGB aF
geltende dreißigjährige Verjährungsfrist habe gemäß § 198 BGB aF mit der
Entstehung des Schadens, also mit Abschluss des Kaufvertrages, jedenfalls
aber mit Austausch von PKW und Kaufpreis im Januar 2001 zu laufen begon-
nen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Spätestens mit Zustellung der Streit-
verkündungsschrift an den Beklagten am 20. September 2001 sei die Verjäh-
rung zunächst gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF unterbrochen worden
(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar
2002 sei aus der ursprünglich dreißigjährigen Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB eine dreijährige geworden. Diese dreijährige
Verjährungsfrist sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem
1. Januar 2002 zu berechnen. Denn der Kläger habe bereits vor diesem Zeit-
punkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt gehabt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährungs-
frist sei daher - ohne Berücksichtigung einer etwaigen Hemmung oder Unter-
brechung - bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen.
Dieser Fristlauf sei im Ergebnis nicht wirksam gehemmt worden. Zwar
habe sich die ursprünglich mit der Streitverkündung eingetretene Unterbre-
chung ab dem 1. Januar 2002 zunächst gemäß Art. 299 § 6 Abs. 2 EGBGB,
§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB als Hemmung fortgesetzt. Diese Wirkung sei jedoch
dadurch, dass der Kläger nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des
Verfahrens vor dem Amtsgericht gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben
habe, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 215 Abs. 2 BGB aF rückwir-
kend entfallen. Es bleibe daher dabei, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004
Verjährung eingetreten sei.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet
davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger nach der gemäß Art. 229
§ 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Bestimmung des § 463 BGB aF zum Scha-
densersatz verpflichtet ist, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden
nicht offenbart hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu
Unrecht angenommen, dieser Schadensersatzanspruch sei am 31. Dezember
2004 - und damit bevor die Klageerhebung am 16. März 2005 bzw. die Klage-
einreichung am 18. Februar 2005 die Verjährung hemmen konnten (§ 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO) - verjährt gewesen.
1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Verjährungsfrist
- ohne Berücksichtigung einer etwaigen Unterbrechung bzw. Hemmung - am
31. Dezember 2004 geendet hat.
Für den Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung (§ 463
dreißig Jahren, die gemäß § 198 Satz 1 BGB aF mit der Entstehung des An-
spruches - hier also im Januar 2001 - begann. Danach wäre die Verjährung im
Januar 2031 eingetreten (§ 188 Abs. 2 BGB).
Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die - wie der Scha-
denersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten - am 1. Januar 2002 be-
stehen und noch nicht verjährt sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
Anwendung. Hat der Verkäufer - wie hier - einen Mangel der Sache arglistig
verschwiegen, verjährt der Schadensersatzanspruch gemäß § 438 Abs. 3
Satz 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jah-
re beträgt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese drei-
jährige regelmäßige Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist
und damit am 31. Dezember 2004 endet, weil der Kläger bereits vor dem
1. Januar 2002 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Per-
son des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Ge-
setzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229
§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an be-
rechnet. In den nach dieser Bestimmung anzustellenden Fristenvergleich ist
- wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschie-
den hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/07, zur Veröffentlichung
bestimmt, unter II 3 b aa, m.w.N.) - bei einem Anspruch, der - wie hier - der Re-
gelverjährung unterliegt, in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kennt-
nisabhängige Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) als auch die längere,
kenntnisunabhängige Höchstfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen;
maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die
Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für
die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem
Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorla-
gen. Durch die Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB soll der Wertungswiderspruch aufgelöst werden, dass an-
sonsten die Verjährung bei Unkenntnis des Gläubigers früher einträte als bei
isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts
und der Überleitungsgläubiger damit schlechter stünde, als dies altes und neu-
es Recht jeweils für sich genommen vorsehen.
Da der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Schadenser-
satzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners er-
langt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB), war die regelmäßige dreijährige Ver-
jährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und endete demzufolge am
31. Dezember 2004. Sie ist in Bezug auf das neue Recht die früher ablaufende
und daher maßgebende Frist, weil der bereits entstandene Anspruch auf Ersatz
von Vermögensschäden ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Klägers innerhalb
der gleichfalls ab dem 1. Januar 2002 zu berechnenden Höchstfrist von zehn
Jahren und damit erst am 31. Dezember 2011 verjährt wäre. Da die Verjäh-
rungsfrist nach altem Verjährungsrecht erst im Januar 2031 abgelaufen wäre,
gilt im Streitfall die nach neuem Verjährungsrecht bereits am 31. Dezember
2004 ablaufende kürzere Verjährungsfrist.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Zeit-
punkt der Verjährung letztlich nicht dadurch hinausgeschoben worden ist, dass
der Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestell-
ten Schriftsatz den Streit verkündet hat.
a) Durch die Streitverkündung ist die Verjährung zwar gemäß § 209
Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF unterbrochen worden. Nach dieser Bestimmung
unterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn sie in dem Prozesse er-
folgt, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt. Diese Voraussetzung ist
hier - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - erfüllt, da der Klä-
ger im Zeitpunkt der Streitverkündung davon ausgehen durfte, sich im Falle des
Unterliegens im Vorprozess bei dem Beklagten schadlos halten zu können (vgl.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - IV ZR 297/03, VersR 2006, 533, unter
3 b bb, m.w.N.).
Die Unterbrechung hat sich mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-
sierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 zunächst als Hemmung fortgesetzt.
Soweit nämlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung - wie hier für den Fall der Streitverkündung -
anstelle der Unterbrechung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF)
deren Hemmung vorsehen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB), gilt nach Art. 229 § 6
Abs. 2 EGBGB eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwenden-
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des
31. Dezember 2001 noch nicht beendigt
ist, als mit dem Ablauf des
31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des
1. Januar 2002 gehemmt.
Die Schadensersatzforderung des Klägers wäre danach nicht verjährt.
Da eine durch die Zustellung der Streitverkündung bewirkte Hemmung der Ver-
jährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB sechs Monate nach der rechts-
kräftigen Entscheidung endet und das Urteil des Amtsgerichts seit dem 3. Juli
2003 rechtskräftig ist, hätte die mit Beginn des 1. Januar 2002 eingetretene
Hemmung der neuen Verjährung mit Ablauf des 3. Januar 2004 geendet. Der
Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 BGB
nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, so dass die dreijährige Verjährungs-
frist des § 195 BGB am 3. Januar 2007 abgelaufen und der Schadensersatz-
anspruch damit bei Klageeinreichung am 18. Februar 2005 und Klagezustellung
am 16. März 2005 nicht verjährt gewesen wäre.
b) Die durch die Streitverkündung bewirkte und zur Hemmung geworde-
ne Unterbrechung der Verjährung gilt jedoch - wie das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat - nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB
anwendbaren § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt, weil der Kläger
nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses, in dem er
dem Beklagten den Streit verkündet hatte, Klage auf Befriedigung oder Fest-
stellung des Anspruchs erhoben hat.
Die Bestimmung des § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF ist gemäß Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 3 EGBGB im Streitfall anwendbar. Wenn nach Ablauf des
31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bür-
gerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine
vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht
erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB
auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung anzuwenden. So verhält es sich hier. Der Kläger hat nicht in-
nerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses, also nach dem
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts am 3. Juli 2003,
Klage erhoben. Unter diesen Umständen gilt die spätestens mit Zustellung der
Streitverkündungsschrift am 20. September 2001 eingetretene Unterbrechung
der Verjährung nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt.
c) Damit fehlt es an einer vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der Ver-
jährung, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002
zu einer Hemmung der Verjährung hätte führen können.
Bei der in Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB vorgesehenen Hemmung handelt
es sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, lediglich um das
Surrogat für eine bis dahin bestehende Unterbrechung. Die Vorschrift des
Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das neue Ver-
jährungsrecht nur noch den Neubeginn und die Hemmung, nicht aber die für
bestimmte Zeit dauernde Unterbrechung kennt. Sie beantwortet die Frage, ob
eine Unterbrechung nach dem 31. Dezember 2001 andauern kann und unter
welchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls endet, in dem Sinne, dass die
altrechtliche Unterbrechung als Hemmung andauert und unter den für den je-
weiligen Hemmungstatbestand im neuen Recht bestimmten Voraussetzungen
endet (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Vor § 194 Rdnr. 7). Eine
Hemmung kommt demnach nicht in Betracht, wenn die Unterbrechung, die sie
ersetzen soll, am 31. Dezember 2001 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB,
§ 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt gilt (vgl. KG, FamRZ 2005, 1676,
1677; LG Kaiserslautern, Urteil vom 16. Januar 2004 - 2 O 963/03, juris; Er-
man/Schmidt-Räntsch, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grothe, Ergänzungs-
band zur 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB,
66. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 9).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es keine Anhaltspunk-
te dafür gibt, dass Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur eine vor dem
1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung rückwirkend beseitigen, eine mit
dem 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung aber bestehen lassen soll (so aber
AnwKommBGB/Budzikiewics/Mansel, 2005, Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 27 f.;
Staudinger/Peters, BGB
[2003], Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 22; Man-
sel/Budzikiewics, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 10 Rdnr. 13; jeweils für
den Fall, dass die Verjährung - wie hier - auch ohne das unterbrechende Ereig-
nis am 31. Dezember 2001 nicht vollendet gewesen wäre). Bei Zugrundelegung
der Auffassung der Revision, nach der Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ledig-
lich das Entfallen der Unterbrechung regelt, hätte diese Bestimmung, wie die
Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, keinen eigenen Anwendungsbe-
reich. Denn eine nach altem Recht eingetretene Unterbrechung endet ohnehin
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Die in
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB angeordnete Geltung der altrechtlichen Vor-
schriften über das rückwirkende Entfallen einer Unterbrechung geht nur dann
nicht ins Leere, wenn sie dazu führt, dass damit auch die nach Art. 229 § 6
Abs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002 an die Stelle der Unterbrechung
getretene Hemmung als nicht erfolgt gilt.
Anders als die Revision meint, führt die so verstandene Anwendung der
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht zu einem
Ergebnis, das weder von der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsre-
gelung noch von den nach diesem Zeitpunkt anzuwendenden Verjährungsbe-
stimmungen gedeckt ist. Denn der Anspruch des Klägers wäre auch bei isolier-
ter Anwendung des neuen Verjährungsrechts am 31. Dezember 2004 verjährt.
Blieben die Überleitungsvorschriften außer Betracht, würde die bereits vor dem
1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB ab dem 1. Januar 2002 als Hemmung weitergelten. Der am
31. Dezember 2004 endende Lauf der Verjährungsfrist hätte dann von vornher-
ein nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, § 209 BGB hinausgeschoben werden
können.
Entgegen der Ansicht der Revision spielt es schließlich keine Rolle, ob
im Hinblick darauf, dass die Regelverjährungszeit durch das Schuldrechtsmo-
dernisierungsgesetz von dreißig auf drei Jahre verkürzt wurde, keine Notwen-
digkeit mehr bestanden hätte, darüber hinaus die im alten Recht vorgesehene
Unterbrechung durch § 215 Abs. 2 aF BGB zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat
dies anders gesehen. Seiner Ansicht nach gibt es keinen sachlichen Grund da-
für, weshalb eine Unterbrechung, die nach altem Recht entfallen wäre, unter
neuem Recht als Hemmung erhalten bleiben sollte (Erman/Schmidt-Räntsch,
aaO; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Ent-
wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052
S. 207). Die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB soll demnach
eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Überleitungsgläubigers
unterbinden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Hemmung nicht ebenso wie
die Unterbrechung bei vorliegen der im bisherigen Verjährungsrecht vorgese-
henen Voraussetzungen entfiele.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 O 69/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 U 5/06 -