Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 10.01.2005 – 8 Qs 1/05
ECLI:DE:LGKAISE:2005:0110.8QS1.05.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen.
2. Von der Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie auch fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeschrift gegen den am 3. November 2004 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss ist per Fax am 5. November 2004 beim Amtsgericht Rockenhausen eingegangen. Die Streitfrage, ob für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO die einwöchige oder gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 464b Satz 3 StPO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO die zweiwöchige Einlegungsfrist gilt (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464b Rn. 7), braucht daher nicht entschieden zu werden.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
In der Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 27. Mai 2004 werden nur die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Dies kann nach der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rn. 20), der sich die Kammer anschließt, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten umfasst werden. Auch eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung ist nach der ebenfalls zutreffenden herrschenden Ansicht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 12) unzulässig.
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Rockenhausen ist rechtskräftig. Hiergegen wäre gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig gewesen, welche jedoch nicht erfolgt ist. Auch die teilweise für zulässig gehaltene (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 12) Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde kommt hier nicht in Betracht, da dieser erst am 11. Juni 2004 und somit verspätet beim Amtsgericht Rockenhausen eingegangen ist.
Der angefochtene Beschluss vom 27. Oktober 2004 ist demgemäß in vollem Umfang zutreffend, da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse zusteht.
Eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in eine Gegenvorstellung analog § 33a StPO ist nicht möglich. Dieser vom Landgericht Zweibrücken in einem Beschluss vom 2. November 1992 (JurBüro 1993, 238) vorgeschlagenen Lösung folgt die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit nicht.
Von der Auferlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer entsprechend § 74 JGG abgesehen.