Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 28.02.2005 – 8 Qs 4/05

ECLI:DE:LGKAISE:2005:0228.8QS4.05.0A

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde vom 21. Februar 2005 des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Von der Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; seine notwendigen Auslagen insoweit hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Gründe

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I. Am 11. Januar 2005 hat das Amtsgericht - Jugendrichter - Kaiserslautern den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Ziffer 2 des Urteilstenors lautet:

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„Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.“

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Noch am selben Tag ist bei Gericht der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers eingegangen, in dem er zu erstattende Kosten in Höhe von 301,02 € geltend macht.

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Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 hat das Tatgericht den Verteidiger um Stellungnahme gebeten, ob der Kostenantrag als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gewertet werden solle.

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Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 (bei Gericht eingegangen am 22. Februar 2005) hat der Verteidiger schließlich darum gebeten, seinen „Kostenfestsetzungsantrag vom 11.01.2005 als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen die Entscheidung über die notwendigen Auslagen zu behandeln“.

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Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 hat das Tatgericht der Kammer die Sache zur Entscheidung zugeleitet.

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II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt wurde.

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1. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass der Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Januar 2005 nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden kann.

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Zwar wird in der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Stuttgart StV 1993, 651; OLG Düsseldorf GA 1990, 267) teilweise vertreten, dass die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung entsprechend § 300 StPO unter Umständen möglich sein soll. § 300 StPO setzt jedoch voraus, dass in der auszulegenden Erklärung des Rechtsmittelführers ein Anfechtungswille (also der Wille, überhaupt ein Rechtsmittel einzulegen) zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund kann ein Kostenfestsetzungsantrag in der Regel nicht in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung umgedeutet werden (vgl. KG NStZ-RR 2004, 190; OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 300 StPO; Meyer-Goßner, 47. Aufl., § 300 Rn. 2; KK-Ruß, 5. Aufl., § 300 Rn. 2; SK-Frisch, 15. Aufbau-Lfg., § 300 Rn. 8).

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Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein irgendwie gearteter Anfechtungswille ist in dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2005 nicht erkennbar. Vielmehr zeigt noch der Schriftsatz vom 21. Februar 2005, dass der Beschwerdeführer oder jedenfalls dessen Verteidiger die Reichweite der Kostengrundentscheidung verkennt. Dort wird auf eine Entscheidung des OLG Köln (StraFo 1997, 285) verwiesen, nach der eine Kostengrundentscheidung in der vorliegenden Art dahingehend auslegungsfähig sei, dass die notwendigen Auslagen bei einem Freispruch eingeschlossen sind. Nach dieser Auffassung wäre eine Änderung und damit eine Anfechtung der Kostengrundentscheidung gar nicht notwendig. Die Kammer hat jedoch schon im Beschluss vom 10. Januar 2005, Az. 8 Qs 1/05, zum Ausdruck gebracht, dass sie dieser Rechtsprechung nicht folgt. Die Auslegung des Kostenfestsetzungsantrages vom 11. Januar 2005 kann somit nur ergeben, dass damit (ursprünglich) keine Anfechtung der Kostengrundentscheidung gewollt war, sondern vielmehr irrtümlich davon ausgegangen wurde, dass von der vorliegenden Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers schon mit umfasst werden. Eine Umdeutung in eine sofortige Beschwerde ist nach dem oben Ausgeführten daher nicht möglich.

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2. Somit käme allenfalls in Betracht, den Schriftsatz vom 21. Februar 2005 als sofortige Beschwerde auszulegen.

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Dieser Schriftsatz ist indes nicht innerhalb der einwöchigen Frist ab Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung (§§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) - mithin verspätet - bei Gericht eingegangen.

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Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO ist nicht möglich, da die Versäumung der Frist nicht unverschuldet erfolgte.

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Dies gilt selbst dann, wenn bei der Urteilsverkündung keine Belehrung über die Rechtsmittelfrist im Sinne des § 35a StPO erfolgt sein sollte. Zwar ist gemäß § 44 Satz 2 StPO die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35a StPO unterblieben ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die unterbliebene Belehrung für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels ursächlich war (vgl. BGH NStZ 2001, 45). Im vorliegenden Fall war der Grund für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels ersichtlich nicht die fehlende Rechtsmittelbelehrung sondern die irrtümliche Verkennung der Reichweite der Kostengrundentscheidung (s.o.).

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Diese Verkennung der Rechtslage begründet ein Verschulden im Sinne des § 44 StPO, welches sich der Beschwerdeführer, auch wenn es auf seinen Verteidiger zurückgeht, zurechnen lassen muss. Zwar hat ein Angeklagter für das Verschulden seines Verteidigers in der Regel nicht einzustehen. Dieser Grundsatz gilt aber im Strafverfahrensrecht nicht ausnahmslos. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt er jedenfalls nicht bei Fristversäumnissen anlässlich der Anfechtung von Kostenentscheidungen (vgl. BGHSt 26, 126).

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3. Von der Auferlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer entsprechend § 74 JGG abgesehen (wegen der notwendigen Auslagen vgl. BGH NStZ 1989, 239).