Rechtsprechung / Landgericht Karlsruhe
Landgericht Karlsruhe Urteil vom 11.10.2005 – 8 O 166/05
Tenor
1.
Der Antrag wird abgewiesen.
2.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer für den ... in der Postgalerie in Karlsruhe vorgesehenen Modenschau in Anspruch genommen.
Die Verfügungsklägerin betreibt in den mit Mietvertrag vom ... von der Verfügungsbeklagten Ziffer 1 gemieteten Geschäftsräumen im 1. Obergeschoss des Anwesens ... ein Einzelhandelsgeschäft für Elektro- und Haushaltswaren. Die Verfügungsbeklagte Ziffer 2 betreibt das Centermanagement des Einkaufscenters und ist mit der Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufscenter ... betraut. Der dem Mietverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten Ziffer ... zugrunde liegende Mietvertrag enthält unter § 21 folgende Regelung:
"§ 21
Werbebeitrag
1. Der Vermieter beabsichtigt, für das Einkaufszentrum ... Veranstaltungen und Werbemaßnahmen durchzuführen und den Centermanager oder einen Dritten damit zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten werden auf die Mieter umgelegt.
Der Mieter verpflichtet sich, zusätzlich neben der Miete für die Bewerbung der ... Werbekostenbeiträge an den Vermieter zu zahlen...."
Aufgrund des Beschlusses des Werbeausschusses für die ... vom ... plante die Verfügungsbeklagte Ziffer ... für den ... die Durchführung einer Modenschau auf der Haupttreppe im Foyer der ... zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, wobei die Showzeiten auf ... Uhr, ... Uhr und ... Uhr festgelegt wurden und jeder Auftritt ca. ... Minuten dauern sollte. Die Verfügungsklägerin wurde mit Schreiben vom ... über die beabsichtigte Durchführung der Modenschau unterrichtet.
Die Treppe im Foyer der ... stellt neben vier Aufzügen im Foyer der ... mit einer Beförderungskapazität von insgesamt ca. 3.900 Personen pro Stunde den Hauptzugang zum 1. Obergeschoss und damit dem Eingang des Geschäftslokals der Verfügungsklägerin dar. Die Besucherzahl der ... beträgt im Durchschnitt ca. 23.000 Personen pro Tag. Neben der Haupttreppe und den vier Aufzügen existiert des Weiteren eine Rolltreppe in den Geschäftsräumen der Firma ... sowie ein Aufzug in einem externen Treppenhaus, über die das 1. Obergeschoss und damit der Eingang der Verfügungsklägerin ebenfalls erreichbar ist. Während der geplanten Veranstaltung sollte zudem verstärktes Wachpersonal zum Einsatz kommen, das u. a. auf die Zugangsmöglichkeiten zu den Geschäftsräumen der Verfügungsklägerin hinweisen sollte.
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, durch die infolge der Modenschau erforderliche vollständige Sperrung der Haupttreppe werde der Hauptzugangsweg zu ihren Geschäftsräumen abgeschnitten, wodurch ihr ein Umsatzverlust in Höhe von schätzungsweise mindestens EUR ... drohe.
Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,
den Verfügungsbeklagten zu untersagen, in den Räumlichkeiten des Anwesens ... auf der Haupttreppe im Forum zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss eine Modenschau abzuhalten und
den Verfügungsbeklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR ... und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Mit Beschluss vom ... hat das Landgericht Karlsruhe die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Mit am ... beim Landgericht Karlsruhe eingegangenem Schriftsatz haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch gegen die dem Verfügungsbeklagtenvertreter am ... zugestellte einstweilige Verfügung vom ... eingelegt und beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom ... Az. 8 O 166/05, aufzuheben.
Zur Begründung haben die Verfügungsbeklagten auf ihre dem Amtsgericht seit ..., dem Landgericht jedoch erst seit ... vorliegende Schutzschrift verwiesen und auf deren Inhalt Bezug genommen. Sie sind der Meinung, dass der Zugang der Kunden zu den Geschäftsräumen der Verfügungsklägerin auch während der geplanten Veranstaltung hinreichend gewährleistet sei und haben sich darauf berufen, dass der Werbeausschuss, dem auch von der Mietergemeinschaft gewählte Vertreter angehören, der Veranstaltung zugestimmt habe.
Die Verfügungsbeklagten machen weiter geltend, dass gemäß § 21 des Mietvertrags Werbeveranstaltungen in der ... von den Mietern, d. h. auch der Verfügungsklägerin, zu dulden seien. Gewisse Beeinträchtigungen der Geschäftstätigkeit der Mieter seien von diesen hinzunehmen, da Werbeveranstaltungen nicht ohne Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit einzelner Mieter während der Veranstaltung durchzuführen seien. Die Durchführung von Werbeveranstaltungen ohne die vorübergehende Beeinträchtigung einzelner Mieter in ihrer Geschäftstätigkeit sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse in der ... ausgeschlossen. Die Zugangsmöglichkeiten zum Geschäftslokal der Verfügungsklägerin würden aber nicht unzumutbar durch die Veranstaltung beeinträchtigt. Bereits die Aufzüge könnten eine ausreichende Anzahl von Kunden zu dem Geschäftslokal der Verfügungsklägerin transportieren.
Nachdem die Modenschau am ... aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht durchgeführt worden ist, beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr,
den Verfügungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten, die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung am ... und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der zulässige Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfügungsantrags in der Hauptsache ist nicht begründet.
1. a) Eine Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ist trotz der in § 20 Ziffer ... des Mietvertrages vom ... enthaltenen Vereinbarung des ausschließlichen örtlichen Gerichtsstandes in ... gegeben, da die Parteien die vereinbarte Gerichtsstandsklausel durch einvernehmliche Verhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe zulässigerweise (vgl. BayObLGR, 2000, 39) konkludent abbedungen und sich gemäß §§ 38, 40 ZPO auf die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe geeinigt haben.
b) Der Verfügungsantrag, der auf Unterlassung der Durchführung einer Modenschau am ... gerichtet war, war auch nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil er bei wörtlicher Auslegung auf Unterlassung eines bereits in der Vergangenheit liegenden Ereignisses gerichtet war. Vielmehr handelt es sich bei der Benennung des Datums ... im Verfügungsantrag offensichtlich um ein Schreibversehen, so dass der Verfügungsantrag aufgrund seiner Begründung erkennbar dahingehend auszulegen war, dass den Verfügungsbeklagten Unterlassung der am ... vorgesehenen Veranstaltung untersagt werden sollte.
2. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft untersagt wird, in den Räumlichkeiten der ... auf der Haupttreppe im Forum eine Modenschau abzuhalten, war aber von Anfang an unbegründet, so dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Verfügungsantrags abzuweisen war.
Die Verfügungsklägerin hatte bereits bei Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Verfügungsanspruch auf Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung. Ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der Durchführung einer Modenschau am ... auf der Haupttreppe im Forum der ... ergibt sich nämlich weder aus dem zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten Ziffer ... bestehenden Mietvertrag noch aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1) oder aus einer anderen Rechtsgrundlage.
a)
aa) Ein vertraglicher Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der von den Verfügungsbeklagten geplanten Modenschau scheidet gegen die Verfügungsbeklagte Ziffer ... bereits deshalb aus, weil zwischen diesen Parteien eine vertragliche Beziehung nicht bestand.
bb) Auch gegen die Verfügungsbeklagte Ziffer ... bestand kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Veranstaltung, weil der zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten Ziffer ... geschlossene Mietvertrag, der dem Gericht erst durch die Verfügungsbeklagten vorgelegt wurde, keine entsprechende Anspruchsgrundlage enthält. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus § 21 des Mietvertrags sogar eine entsprechende Pflicht der Verfügungsklägerin, die streitgegenständliche Modenschau zu dulden. Maßgeblich ist insoweit, dass in § 21 Abs. 1 des Mietvertrags vom ... vereinbart ist, dass Veranstaltungen und Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum ... durchgeführt werden. Auch wenn der Wortlaut der Regelung zunächst nur von einer Absicht des Vermieters spricht, so ergibt sich doch aus der Gesamtformulierung und insbesondere dem Umstand, dass die Mieter und damit auch die Verfügungsklägerin nach § 21 des Mietvertrags für die Kosten von Werbeveranstaltungen aufzukommen haben, dass die Durchführung von Werbemaßnahmen und Veranstaltungen für die ... von den Vertragsparteien verbindlich vereinbart ist.
Aus § 21 des Mietvertrags folgt weiter, dass die von den Verfügungsbeklagten für den ... geplante Modenschau auf der Haupttreppe im Foyer der ... von der Verfügungsklägerin zu dulden gewesen wäre. Zwar ergibt sich aus § 21 des Mietvertrages nicht ausdrücklich, dass Werbeveranstaltungen in den Räumlichkeiten der ... durchgeführt werden dürfen und diese daher von den Mietern zu dulden sind; der Wortlaut unter Ziffer ... lässt vielmehr die Frage offen, wo Werbeveranstaltungen für das Einkaufszentrum ... durchzuführen sind. Bei sachgerechter Auslegung von § 21 des Mietvertrags ist aber zu berücksichtigen, dass die durchzuführenden Werbemaßnahmen im Interesse aller Beteiligter möglichst nachhaltig wirken sollen, und dass Werbeveranstaltungen für ein Einkaufszentrum in den Räumlichkeiten des Einkaufszentrums eine weit größere Wirkung besitzen und damit sehr viel zielführender sind als andere Werbemaßnahmen. Ziel einer Werbeveranstaltung ist gerade, Kunden in das Einkaufszentrum zu ziehen und sie vor Ort zu Einkäufen anzuregen. Dieser Zweck würde bei Veranstaltungen außerhalb des Einkaufszentrums nicht oder nur sehr eingeschränkt erreicht werden. Auch die Durchführung von Veranstaltungen unmittelbar vor dem eigentlichen Einkaufszentrum wäre nicht vergleichbar effektiv wie eine Werbeveranstaltung in dem Einkaufszentrum. Denn nicht der Weg aller Besucher einer Werbeveranstaltung außerhalb der Räumlichkeiten eines Einkaufszentrums führt auch in das Einkaufszentrum selbst. Zudem sind bereits wegen der meteorologischen Unwägbarkeiten größere Veranstaltungen auf den nicht überdachten Vorplätzen der Postgalerie schwierig zu planen und durchzuführen. Gerade in der kälteren Jahreszeit und bei Schlechtwetterlagen sind die Vorplätze der ... für die Durchführung von publikumswirksamen Werbeveranstaltungen nicht geeignet. Die Verfügungsbeklagten können und konnten daher mit der Durchführung von Veranstaltungen nicht auf den Bereich außerhalb der ... d.h. auf den ... oder den hinter der ... liegenden ... verwiesen werden.
Wegen einer inzwischen bestehenden Übung von modernen Einkaufszentren, publikumswirksame Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in den Räumlichkeiten der Zentren durchzuführen, ist auch von einer entsprechenden Erwartungshaltung der Öffentlichkeit auszugehen, so dass die Akzeptanz der Kunden und damit die wirtschaftliche Existenz des Einkaufszentrums (auch) von der Durchführung entsprechender Veranstaltungen abhängig ist. Dementsprechend ist auch die Verfügungsklägerin ausweislich ihres Schreibens an das Centermanagement vom ... grundsätzlich mit der Durchführung von Werbeveranstaltungen in den Räumlichkeiten des Einkaufszentrums ... einverstanden und "erwartet" diese sogar.
Mit dem Recht und der Pflicht des Vermieters, möglichst effektive Werbeveranstaltungen und Events durchzuführen, korrespondiert aber bei sachgerechter und interessengerechter Auslegung des § 21 Ziffer ... eine Pflicht der Mieter, Werbeveranstaltungen in angemessenem Umfang in den Räumlichkeiten der ... zu dulden.
Dass dabei von den einzelnen Mietern gewisse Einschränkungen in ihrem Geschäftsbetrieb für die Zeit der Werbeveranstaltungen hinzunehmen sind, ergibt sich aufgrund der räumlichen Situation innerhalb der ... zwingend. Insoweit ist, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, gerichtsbekannt, dass die räumlichen Bedingungen in der ... ausgestaltet sind, dass eine publikumswirksame Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, ohne dass die Geschäftseingänge oder Zugangsmöglichkeiten einzelner dort ansässiger Geschäfte vorübergehend nicht unerheblich beeinträchtigt werden.
Über die zwangsläufig mit Werbeveranstaltungen auch nur mittelgroßen Zuschnitts einhergehenden, zumutbaren Beeinträchtigungen für die anliegenden Geschäfte wären die vorliegend von der Verfügungsklägerin behaupteten Beeinträchtigungen durch die von den Verfügungsbeklagten vorgesehene Veranstaltung nicht hinaus gegangen. Zu berücksichtigen ist insoweit zum Einen, dass Veranstaltungen auf der Haupttreppe im Foyer der ... nur sehr selten stattfinden und die Haupttreppe im vorliegenden Fall nur zeitlich angemessen begrenzt, nämlich für drei Mal für je ... Minuten, in Anspruch genommen werden sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass etwaigen Kunden der Verfügungsklägerin vier Aufzüge mit einer Beförderungskapazität von insgesamt 3.900 Personen pro Stunde, eine Rolltreppe in den Geschäftsräumen der Fa. ... und ein Außenaufzug zur Verfügung standen, um in das Geschäftslokal der Verfügungsklägerin zu gelangen, und somit in der Gesamtschau ein ausreichender Zugang zu den Geschäftsräumen der Verfügungsklägerin gewährleistet war. Die von der Verfügungsklägerin behauptete Umsatzeinbuße in Höhe von mindestens ... EUR kann unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Versicherungen an Eides statt, von denen die des ... aufgrund der behaupteten Umsatzeinbuße von ... bis ... EUR mit dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht in Einklang gebracht werden kann und wenig glaubhaft erscheint und die des ... keinerlei konkrete Angabe zur behaupteten Umsatzeinbuße enthält, nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls gerichtsbekannt ist zwar insoweit, dass die Benutzung der Aufzüge regelmäßig mit gewissen – und nicht selten mit nicht ganz unerheblichen Verzögerungen – verbunden ist. Das Gericht verkennt insoweit auch nicht, dass gerade bei erhöhtem Publikumsverkehr die Beförderung mit den Aufzügen nicht immer ganz reibungsfrei verläuft, d.h. Wartezeiten von wenigen Minuten entstehen können. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin ist jedoch nicht besonders erheblich und geht nicht über das hinaus, was auch andere Geschäftsinhaber in der Postgalerie zu dulden haben, wenn Veranstaltungen nicht auf der Haupttreppe, sondern an anderen Stellen innerhalb der ... – vor den Geschäften anderer Mieter – durchgeführt werden.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die streitgegenständliche Veranstaltung vom Werbeausschuss, dem auch Vertreter der Mieterschaft angehören, genehmigt wurde. Wenn aber die Mietergemeinschaft ihre Zustimmung zur Durchführung einer Veranstaltung erteilt, ist die Duldungspflicht des einzelnen Mieters im Gesamtinteresse streng auszulegen. Insoweit ist ein Mieter zwar nicht von vornherein gänzlich mit Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen, jedoch muss im Interesse einer funktionierenden Mietergemeinschaft der einzelne Mieter auch nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigungen durch Werbeveranstaltungen hinnehmen. Erst wenn mit einer unter Beteiligung der Mietergemeinschaft genehmigten Veranstaltung unzumutbare Beeinträchtigungen für einen einzelnen Mieter verbunden sind, besteht eine Duldungspflicht des betroffenen Mieters nicht mehr. Dies ist indessen nach dem oben Gesagten vorliegend nicht der Fall.
2. Nach den obigen Ausführungen ist ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der beabsichtigten Modenschau am ... auch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB begründet. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die Durchführung der von den Verfügungsbeklagten geplanten Modenschau eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage, § 823, Rn. 128 m.w.N.) und einen unmittelbar auf den Gewerbebetrieb gerichteten Eingriff (vgl. BGHZ 86, 152; 55, 153) der Verfügungsklägerin bedeutet hätte. Einen etwaigen Eingriff hätte die Verfügungsklägerin aber jedenfalls nach dem oben Gesagten gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dulden müssen, nachdem die Parteien vereinbart haben, dass Werbeveranstaltungen für die ... durchgeführt werden und die Durchführung von publikumswirksamen Werbeveranstaltungen ohne eine gewisse vorübergehende Beeinträchtigung der in der ... angesiedelten Geschäfte tatsächlich nicht möglich ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
I.
Der zulässige Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfügungsantrags in der Hauptsache ist nicht begründet.
1. a) Eine Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ist trotz der in § 20 Ziffer ... des Mietvertrages vom ... enthaltenen Vereinbarung des ausschließlichen örtlichen Gerichtsstandes in ... gegeben, da die Parteien die vereinbarte Gerichtsstandsklausel durch einvernehmliche Verhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe zulässigerweise (vgl. BayObLGR, 2000, 39) konkludent abbedungen und sich gemäß §§ 38, 40 ZPO auf die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe geeinigt haben.
b) Der Verfügungsantrag, der auf Unterlassung der Durchführung einer Modenschau am ... gerichtet war, war auch nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil er bei wörtlicher Auslegung auf Unterlassung eines bereits in der Vergangenheit liegenden Ereignisses gerichtet war. Vielmehr handelt es sich bei der Benennung des Datums ... im Verfügungsantrag offensichtlich um ein Schreibversehen, so dass der Verfügungsantrag aufgrund seiner Begründung erkennbar dahingehend auszulegen war, dass den Verfügungsbeklagten Unterlassung der am ... vorgesehenen Veranstaltung untersagt werden sollte.
2. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft untersagt wird, in den Räumlichkeiten der ... auf der Haupttreppe im Forum eine Modenschau abzuhalten, war aber von Anfang an unbegründet, so dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Verfügungsantrags abzuweisen war.
Die Verfügungsklägerin hatte bereits bei Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Verfügungsanspruch auf Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung. Ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der Durchführung einer Modenschau am ... auf der Haupttreppe im Forum der ... ergibt sich nämlich weder aus dem zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten Ziffer ... bestehenden Mietvertrag noch aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1) oder aus einer anderen Rechtsgrundlage.
a)
aa) Ein vertraglicher Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der von den Verfügungsbeklagten geplanten Modenschau scheidet gegen die Verfügungsbeklagte Ziffer ... bereits deshalb aus, weil zwischen diesen Parteien eine vertragliche Beziehung nicht bestand.
bb) Auch gegen die Verfügungsbeklagte Ziffer ... bestand kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Veranstaltung, weil der zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten Ziffer ... geschlossene Mietvertrag, der dem Gericht erst durch die Verfügungsbeklagten vorgelegt wurde, keine entsprechende Anspruchsgrundlage enthält. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus § 21 des Mietvertrags sogar eine entsprechende Pflicht der Verfügungsklägerin, die streitgegenständliche Modenschau zu dulden. Maßgeblich ist insoweit, dass in § 21 Abs. 1 des Mietvertrags vom ... vereinbart ist, dass Veranstaltungen und Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum ... durchgeführt werden. Auch wenn der Wortlaut der Regelung zunächst nur von einer Absicht des Vermieters spricht, so ergibt sich doch aus der Gesamtformulierung und insbesondere dem Umstand, dass die Mieter und damit auch die Verfügungsklägerin nach § 21 des Mietvertrags für die Kosten von Werbeveranstaltungen aufzukommen haben, dass die Durchführung von Werbemaßnahmen und Veranstaltungen für die ... von den Vertragsparteien verbindlich vereinbart ist.
Aus § 21 des Mietvertrags folgt weiter, dass die von den Verfügungsbeklagten für den ... geplante Modenschau auf der Haupttreppe im Foyer der ... von der Verfügungsklägerin zu dulden gewesen wäre. Zwar ergibt sich aus § 21 des Mietvertrages nicht ausdrücklich, dass Werbeveranstaltungen in den Räumlichkeiten der ... durchgeführt werden dürfen und diese daher von den Mietern zu dulden sind; der Wortlaut unter Ziffer ... lässt vielmehr die Frage offen, wo Werbeveranstaltungen für das Einkaufszentrum ... durchzuführen sind. Bei sachgerechter Auslegung von § 21 des Mietvertrags ist aber zu berücksichtigen, dass die durchzuführenden Werbemaßnahmen im Interesse aller Beteiligter möglichst nachhaltig wirken sollen, und dass Werbeveranstaltungen für ein Einkaufszentrum in den Räumlichkeiten des Einkaufszentrums eine weit größere Wirkung besitzen und damit sehr viel zielführender sind als andere Werbemaßnahmen. Ziel einer Werbeveranstaltung ist gerade, Kunden in das Einkaufszentrum zu ziehen und sie vor Ort zu Einkäufen anzuregen. Dieser Zweck würde bei Veranstaltungen außerhalb des Einkaufszentrums nicht oder nur sehr eingeschränkt erreicht werden. Auch die Durchführung von Veranstaltungen unmittelbar vor dem eigentlichen Einkaufszentrum wäre nicht vergleichbar effektiv wie eine Werbeveranstaltung in dem Einkaufszentrum. Denn nicht der Weg aller Besucher einer Werbeveranstaltung außerhalb der Räumlichkeiten eines Einkaufszentrums führt auch in das Einkaufszentrum selbst. Zudem sind bereits wegen der meteorologischen Unwägbarkeiten größere Veranstaltungen auf den nicht überdachten Vorplätzen der Postgalerie schwierig zu planen und durchzuführen. Gerade in der kälteren Jahreszeit und bei Schlechtwetterlagen sind die Vorplätze der ... für die Durchführung von publikumswirksamen Werbeveranstaltungen nicht geeignet. Die Verfügungsbeklagten können und konnten daher mit der Durchführung von Veranstaltungen nicht auf den Bereich außerhalb der ... d.h. auf den ... oder den hinter der ... liegenden ... verwiesen werden.
Wegen einer inzwischen bestehenden Übung von modernen Einkaufszentren, publikumswirksame Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in den Räumlichkeiten der Zentren durchzuführen, ist auch von einer entsprechenden Erwartungshaltung der Öffentlichkeit auszugehen, so dass die Akzeptanz der Kunden und damit die wirtschaftliche Existenz des Einkaufszentrums (auch) von der Durchführung entsprechender Veranstaltungen abhängig ist. Dementsprechend ist auch die Verfügungsklägerin ausweislich ihres Schreibens an das Centermanagement vom ... grundsätzlich mit der Durchführung von Werbeveranstaltungen in den Räumlichkeiten des Einkaufszentrums ... einverstanden und "erwartet" diese sogar.
Mit dem Recht und der Pflicht des Vermieters, möglichst effektive Werbeveranstaltungen und Events durchzuführen, korrespondiert aber bei sachgerechter und interessengerechter Auslegung des § 21 Ziffer ... eine Pflicht der Mieter, Werbeveranstaltungen in angemessenem Umfang in den Räumlichkeiten der ... zu dulden.
Dass dabei von den einzelnen Mietern gewisse Einschränkungen in ihrem Geschäftsbetrieb für die Zeit der Werbeveranstaltungen hinzunehmen sind, ergibt sich aufgrund der räumlichen Situation innerhalb der ... zwingend. Insoweit ist, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, gerichtsbekannt, dass die räumlichen Bedingungen in der ... ausgestaltet sind, dass eine publikumswirksame Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, ohne dass die Geschäftseingänge oder Zugangsmöglichkeiten einzelner dort ansässiger Geschäfte vorübergehend nicht unerheblich beeinträchtigt werden.
Über die zwangsläufig mit Werbeveranstaltungen auch nur mittelgroßen Zuschnitts einhergehenden, zumutbaren Beeinträchtigungen für die anliegenden Geschäfte wären die vorliegend von der Verfügungsklägerin behaupteten Beeinträchtigungen durch die von den Verfügungsbeklagten vorgesehene Veranstaltung nicht hinaus gegangen. Zu berücksichtigen ist insoweit zum Einen, dass Veranstaltungen auf der Haupttreppe im Foyer der ... nur sehr selten stattfinden und die Haupttreppe im vorliegenden Fall nur zeitlich angemessen begrenzt, nämlich für drei Mal für je ... Minuten, in Anspruch genommen werden sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass etwaigen Kunden der Verfügungsklägerin vier Aufzüge mit einer Beförderungskapazität von insgesamt 3.900 Personen pro Stunde, eine Rolltreppe in den Geschäftsräumen der Fa. ... und ein Außenaufzug zur Verfügung standen, um in das Geschäftslokal der Verfügungsklägerin zu gelangen, und somit in der Gesamtschau ein ausreichender Zugang zu den Geschäftsräumen der Verfügungsklägerin gewährleistet war. Die von der Verfügungsklägerin behauptete Umsatzeinbuße in Höhe von mindestens ... EUR kann unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Versicherungen an Eides statt, von denen die des ... aufgrund der behaupteten Umsatzeinbuße von ... bis ... EUR mit dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht in Einklang gebracht werden kann und wenig glaubhaft erscheint und die des ... keinerlei konkrete Angabe zur behaupteten Umsatzeinbuße enthält, nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls gerichtsbekannt ist zwar insoweit, dass die Benutzung der Aufzüge regelmäßig mit gewissen – und nicht selten mit nicht ganz unerheblichen Verzögerungen – verbunden ist. Das Gericht verkennt insoweit auch nicht, dass gerade bei erhöhtem Publikumsverkehr die Beförderung mit den Aufzügen nicht immer ganz reibungsfrei verläuft, d.h. Wartezeiten von wenigen Minuten entstehen können. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin ist jedoch nicht besonders erheblich und geht nicht über das hinaus, was auch andere Geschäftsinhaber in der Postgalerie zu dulden haben, wenn Veranstaltungen nicht auf der Haupttreppe, sondern an anderen Stellen innerhalb der ... – vor den Geschäften anderer Mieter – durchgeführt werden.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die streitgegenständliche Veranstaltung vom Werbeausschuss, dem auch Vertreter der Mieterschaft angehören, genehmigt wurde. Wenn aber die Mietergemeinschaft ihre Zustimmung zur Durchführung einer Veranstaltung erteilt, ist die Duldungspflicht des einzelnen Mieters im Gesamtinteresse streng auszulegen. Insoweit ist ein Mieter zwar nicht von vornherein gänzlich mit Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen, jedoch muss im Interesse einer funktionierenden Mietergemeinschaft der einzelne Mieter auch nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigungen durch Werbeveranstaltungen hinnehmen. Erst wenn mit einer unter Beteiligung der Mietergemeinschaft genehmigten Veranstaltung unzumutbare Beeinträchtigungen für einen einzelnen Mieter verbunden sind, besteht eine Duldungspflicht des betroffenen Mieters nicht mehr. Dies ist indessen nach dem oben Gesagten vorliegend nicht der Fall.
2. Nach den obigen Ausführungen ist ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der beabsichtigten Modenschau am ... auch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB begründet. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die Durchführung der von den Verfügungsbeklagten geplanten Modenschau eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage, § 823, Rn. 128 m.w.N.) und einen unmittelbar auf den Gewerbebetrieb gerichteten Eingriff (vgl. BGHZ 86, 152; 55, 153) der Verfügungsklägerin bedeutet hätte. Einen etwaigen Eingriff hätte die Verfügungsklägerin aber jedenfalls nach dem oben Gesagten gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dulden müssen, nachdem die Parteien vereinbart haben, dass Werbeveranstaltungen für die ... durchgeführt werden und die Durchführung von publikumswirksamen Werbeveranstaltungen ohne eine gewisse vorübergehende Beeinträchtigung der in der ... angesiedelten Geschäfte tatsächlich nicht möglich ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.