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Landgericht Kassel Urteil vom 14.11.2012 – 4 O 2310/10

ECLI:DE:LGKASSE:2012:1114.4O2310.10.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 8. Oktober 2013, 25 U 189/12, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Werkvertrag.

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Am 20.04.2009 beauftragte der Kläger, vertreten durch seinen Sohn, die Beklagte eine Flüssiggasanlage in seinen PKW Marke ... zum Preis von 2.200,00 € einzubauen. Die Beklagte baute bei Kilometerstand 78.491 km eine Gasanlage der Marke „…“ in das Fahrzeug ein. Das Fahrzeug war damit auf einen bivalenten Betrieb umgerüstet: Es konnte sowohl mit Benzin als auch mit Gas gefahren werden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger anlässlich des Einbaus der Autogasanlage von der Beklagten nicht darauf hingewiesen wurde, dass sich sein Fahrzeug nicht für den Betrieb mit Autogas eigne. Ferner wurde seitens der Beklagten nicht angeregt, verstärkte und speziell gehärtete Ventile einzubauen oder erwähnt, dass am Markt Additivsysteme für Autogasanlagen angeboten würden. Inwiefern der Einbau der Autogasanlage an dem klägerischen Fahrzeug zu einem Schaden führte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.01.2010 zog der Kläger den KFZ-Sachverständigen „…“ hinzu und gab die Begutachtung des Fahrzeugs in Auftrag. Der Sachverständige sollte Motor und Gasanlage des klägerischen Fahrzeugs auf Schäden untersuchen. Auf das Gutachten (Bd. I, Bl. 12 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die vom Sachverständigen „…“ errechneten Kosten für den Einbau eines Austauschmotors beliefen sich vorläufig auf 5.357,93 € netto. Mit Schreiben vom 03.03.2010 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung und bat sie bis zum 13.03.2010 um Stellungnahme, inwiefern sie bereit wäre, den Schaden am Motor zu beheben. Mit weiterem Schreiben vom 05.05.2010 forderte der Kläger die Beklagte noch einmal zur Mängelbeseitigung auf, ohne dass eine solche durch die Beklagte vorgenommen worden wäre. Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter anderem die Kosten für den Einbau eines Austauschmotors (5.357,93 € netto), 1.784,05 € für die Erstellung des Gutachtens, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € sowie Standkosten für das Fahrzeug in Höhe von 354,83 €.

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Der Kläger behauptet, am 04.12.2009 habe die Motorkontrolllampe des Fahrzeugs signalisiert, dass eine Störung vorliege. Bei einem Kilometerstand von 98.012 km sei der Fehlerspeicher durch einen Mitarbeiter des Autohauses „…“ ausgelesen und der Motor im eingebauten Zustand von oben her zerlegt worden. Es seien starke Ventilschäden durch Überhitzung festgestellt worden.

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Die Mitarbeiter des Autohauses hätten gesagt, dass es sich bei der Fehlerauslesung um einen untypischen Fehler für den Hersteller ... gehandelt habe. Bei Motoren mit eingebauter Gasanlage seien jedoch nahezu identische Schadensbilder zu erkennen. Der vorgefundene Primärschaden am zweiten Auslassventil des ersten Zylinders des 6-Zylinder-Motors sei eindeutig das Produkt von abgelösten Partikeln aus den erheblichen Hartverkokungsschichten, die an allen Kolbenböden vorhanden seien. Diese hätten sich in der festgestellten Form erst nach dem Neueinbau der Gasanlage im klägerischen Fahrzeug bilden und über einen längeren Zeitraum schichtweise aufbauen können. Begünstigt worden sei dies durch eine unzureichende Einstellung der Gasanlage, deren Folge ein gestörtes Verbrennungsverhältnis im Gasbetrieb gewesen sei. Durch den Primärschaden bedingt, seien auch die anderen Auslassventile sukzessive überhitzt und geschädigt worden. Dies sei eindeutig auf den Motorbetrieb unter Verwendung von LPG-Gaskraftstoff zurückzuführen. Der PKW sei nach der Sichtung des Schadens im Autohaus „…“ direkt von dort am 15.12.2009 abgeholt und auf einem Transporter nach „…“ verbracht. Der zunächst ausgebaute Zylinderkopf sei zwar im Autohaus wieder eingesetzt worden, der PKW sei aber wegen des Motorschadens nicht mehr fahrfähig gewesen. Das Fahrzeug sei nach „…“ zur Firma „…“ verbracht und dort der Zylinderkopf zur weiteren Begutachtung ausgebaut worden. Dritte hätten keinen Zugang zum Fahrzeug gehabt. Die Fehlerdiagnose des Autohauses „…“ hätte 655,15 €, der Transport des Fahrzeugs nach „…“ 300,00 € und die Demontage des Zylinderkopfes sowie die Verwahrung des KFZ in „…“ vom 12.03.2010 bis zum 30.10.2010 1.419,93 € gekostet. Darüber hinaus seien Standkosten in Höhe von 354,83 € für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.07.2011 angefallen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte als Spezialistin für Autogasanlagen die Pflicht gehabt hätte, sich über die Eignung des klägerischen Fahrzeugs zu vergewissern. Sie hätte den Kläger auf die bestehenden Risiken beim Betrieb der Autogasanlage hinweisen müssen.

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Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 03.03.2011 sowie durch Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2012 sowie vom 24.10.2012 erweitert hat, beantragt er nunmehr

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.357,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2010 zu bezahlen;

die Beklagte zu verurteilen, Kosten der Gutachtenerstellung in Höhe von 1.784,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen;

die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 546,69 Euro nebst gesetzlichen Zinsen seit Zustellung an den Kläger zu bezahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, welcher dem Kläger zukünftig noch durch Instandsetzung des Motors entstehen wird, und darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte in das Fahrzeug der Marke ..., Fahrzeug-Ident-Nr.: „…“ des Klägers eine Autogasanlage des Typs „…“ im April 2009 fehlerhaft eingebaut hat;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.375,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 354,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Feststellungen des Sachverständigen „…“ seien unrichtig. Der Sachverständige habe außerdem nicht geprüft, ob die Teile, die ihm vorgelegt worden seien, aus dem Motor des klägerischen Fahrzeugs stammten.

8

Über die Behauptungen der Parteien wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen „…“ sowie durch die mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012. Auf das Gutachten (Bd. I, Bl. 184 ff d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bd. II, Bl. 1 ff d. A.) wird Bezug genommen, ebenso wie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.357,93 € für einen Austauschmotor, 1.784,05 € für die Gutachtenerstellung, 2.375,11 € für Fehlerdiagnose, Transport und Standkosten sowie weitere 354,83 € für Standkosten aus §§ 280 Abs. 1, 281, 636, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB wegen fehlerhafter Werkleistung oder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB wegen einer Verletzung einer Aufklärungspflicht. Nach der Beweisaufnahme steht nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Werkleistung mangelhaft erbracht oder über einen aufklärungspflichtigen Umstand nicht aufgeklärt hätte.

11

Die Parteien vereinbarten den Einbau einer Autogasanlage, schlossen mithin einen Werkvertrag. Die Beklagte hat die Autogasanlage Marke „…“ in das Fahrzeug des Klägers eingebaut und das Fahrzeug wurde vom Kläger genutzt. Es kann offen bleiben, ob – wie der Kläger behauptet – am 04.12.2009 die Motorkontrollleuchte eine Störung signalisierte und das Autohaus „…“ den Fehlerspeicher auslas.

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Selbst wenn unterstellt wird, dass am klägerischen Fahrzeug im Dezember 2009 tatsächlich der behauptete Motorschaden eingetreten ist, scheitert der Kläger mit seinem Anspruch. Es steht nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Werkleistung fehlerhaft erbracht oder eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Gericht folgt diesbezüglich dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … und seiner Ergänzung in der mündlichen Verhandlung.

13

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass er aufgrund der Unterlagen, der zur Verfügung stehenden Motorteile sowie der im Rahmen der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse davon ausgehe, dass der Motorschaden durch einen Fahrzeugbetrieb mit Zündkerzen mit zu großem Elektrodenabstand und hierdurch verursachte Zündstörungen mit Motorbauteilüberhitzung verursacht worden sei. An dem angelieferten, bereits demontierten Teiles der Autogasanlage selbst seien keine Mängel ersichtlich, die zu einem solchen Schadensbild führen könnten. Aufgrund der bereits erfolgten Motorteilzerlegung seitens des Klägers vor einer Besichtigung durch ihn, aufgrund der fehlenden Informationen und der in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse lägen keine Anhaltspunkte für eine mangelhaft eingebaute oder falsch eingestellte Autogasanlage seitens der Beklagten vor.

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Er erläutert weiter, dass neben dem korrekten mechanischen Einbau einer Autogasanlage eine anschließende korrekte fahrzeugspezifische softwaremäßige Justierung der jeweiligen Autogasanlage notwendig sei.

15

In der mündlichen Erörterung des Gutachtens führte der Sachverständige hierzu aus, dass die Autogasanlage ein eigenes Steuergerät habe. Beim Gasbetrieb empfange dieses die Befehle und erhalte die Informationen über den Fahrzeugzustand. Dafür müsse es eingestellt werden. Zu der Justierung gehöre zumindest eine Sichtprüfung der Komponenten der Zündanlage und des Motorlaufverhaltens. Inwieweit dies im Rahmen des Autogaseinbaus erfolgt sei, könne sachverständigenseits im Nachhinein genauso wenig beurteilt werden, wie der Zustand der damals verbauten Zündkerzen. In der mündlichen Erörterung wies der Sachverständige dabei darauf hin, dass er über die Feinjustierung deshalb nichts mehr habe sagen können, weil die Gasanlage zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr eingebaut gewesen sei. Wenn ein KFZ jedoch mit Zündkerzen gefahren werde, wie er sie vorgefunden habe, dann würde auch ohne Einbau einer Autogasanlage immer ein Schaden wie der vorliegende eintreten.

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Die Frage, ob bei einem Gas-Luft-Gemisch zwingend andere Zündkerzen hätten eingebaut werden müssen, könne er mit „nein“ beantworten. 1,0 mm würde einen Mindestabstand für Zündkerzen darstellen und sei bei einem Benzingemisch ideal. Bei einem Gaskraftstoffgemisch sei ein kleinerer Abstand besser. Da das Fahrzeug bivalent betrieben worden sei, sei der Ausgangspunkt 1,0 mm. Mit Zündkerzen mit diesem Abstand könne man dann das Fahrzeug genauso betreiben wie mit speziellen Zündkerzen für das Gas-Kraftstoff-Gemisch. Spezielle Zündkerzen hätten einen Abstand von 0,7 mm und die damit verbundene Empfehlung gelte auch für den bivalenten Betrieb. Es gäbe jedoch keine Vorschrift für den Einbau dieser Zündkerzen.

17

Ob die Zündkerzen bei der Gasanlage Einbau bei Kilometerstand 78.500 km schon verschlissen gewesen sein müssten, könne er nicht sagen. Der Zustand der Zündkerzen zu diesem Zeitpunkt sei für ihn nicht mehr feststellbar gewesen. Unter anderem habe er dazu auch deswegen nicht sagen können, weil er nicht wisse, wann das Fahrzeug im Service gewesen sei.

18

Der streitgegenständliche Fahrzeug- und Motorentyp könne mit einer ordnungsgemäß eingebauten und eingestellten Autogasanlage unter der Voraussetzung, dass auch sonst keine motorspezifischen Probleme vorlägen, betrieben werden. Für einen dauerhaften mangelfreien Fahrzeugbetrieb sei sicherlich auch ein moderates Nutzerverhalten, eine regelmäßige fachgerechte Wartung sowie gegebenenfalls fachgerechte rechtzeitige Instandsetzung erforderlich.

19

Der Sachverständige hat sein Gutachten nachvollziehbar und gut verständlich erstattet. An seiner fachlichen Kenntnis bezüglich der Materie der Autogasanlagen bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel.

20

Der Sachverständige konnte nicht feststellen, dass die Gasanlage durch die Beklagte fehlerhaft eingebaut oder falsch eingestellt wurde. Die von ihm untersuchten Teile wiesen auf keine fehlerhafte Montage hin. Die Einstellung selbst konnte nicht mehr untersucht werden, da der Kläger die Anlage inzwischen hatte ausbauen lassen. Über die von der Beklagten vorgenommene Einstellung konnte der Sachverständige damit keine Aussage machen. Die Ursache des Motorschadens sieht der Sachverständige vielmehr in dem übergroßen Zündkerzenabstand, dessen Ursache und der Zeitpunkt, ab dem dieser eingetreten war, nicht aufgeklärt werden konnte. Mit dem Zündkerzenabstand, so wie ihn der Sachverständige vorfand, wäre jedoch jedes Auto zu Schaden gekommen. Dafür, dass der beim klägerischen Fahrzeug eingetretene Motorschaden auf einen mangelhaften Gasanlageneinbau zurückzuführen ist, bestehen mithin zunächst keine Anhaltspunkte.

21

Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Vorlauf des Einbaus eine ihr obliegenden Aufklärungspflicht verletzt hat. Grundsätzlich sind Fahrzeug- und Motorentyp des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den Betrieb mit einer Gasanlage geeignet. Es hätte demnach keiner Aufklärung dahingehend bedurft, dass vom Einbau einer Gasanlage abgesehen werden sollte. Darüber hinaus kann das Fahrzeug auch im bivalenten Betrieb grundsätzlich mit den darin enthaltenen Zündkerzen betrieben werden. Ein Einbau von speziell auf den Gasbetrieb zugeschnittenen Zündkerzen war nicht erforderlich. Daraus leitet sich ab, dass eine Aufklärung darüber, dass andere speziell für den Gasbetrieb entwickelte Zündkerzen hätten eingebaut werden können, entbehrlich war. Zwar sind die Zündkerzen beim Einbau der Gasanlage einer Sichtkontrolle zu unterziehen und ist der Kläger damit gegebenenfalls auf den Zustand der Zündkerzen hinzuweisen. Ob die Zündkerzen sich im Zeitpunkt des Einbaus jedoch schon in einem Zustand befanden, auf den die Beklagte zur Vermeidung weiterer Schäden hätte hinweisen müssen, konnte nicht festgestellt werden. Weder lassen sich aus den Zündkerzen selbst diesbezüglich Rückschlüsse ziehen, noch reichen die Informationen über Service und Serviceintervalle bezüglich des klägerischen Fahrzeugs aus, um diesbezüglich Aussagen zu treffen.

22

Letztere hätte der Kläger beibringen können, Unterlagen dazu hat es jedoch ebenso wenig vorgelegt wie genaue Angaben gemacht, wann das Fahrzeug welchen Service hatte.

23

Sowohl eine etwaige mangelhafte Werkleistung als auch eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung hat die Beweisaufnahme mithin nicht ergeben. Weitere Beweise waren nicht zu erheben. Inwiefern die Kontrolllampe leuchtete und das Auto tatsächlich im Dezember 2009 nicht mehr fahrfähig war, kann ebenso offen bleiben wie ob die von dem Sachverständigen untersuchten Teile tatsächlich dem klägerischen Motor zuzuordnen sind. Selbst wenn beide Behauptungen der Klägerseite als wahr unterstellt werden, ändert dies nichts an dem Beweisergebnis, das weder Mängel bei Ausführung der Werkleistung zeigte noch eine Aufklärungspflichtverletzung erbrachte. Der Mitarbeiter des Autohauses „…“ war ebenso nicht als Zeuge zu hören, da das diesbezügliche Beweisangebot unsubstantiiert und nicht ergiebig war. Zwar hat der Sachverständige angegeben, dass die konkreten Ergebnisse des Fehlerauslesens, Aufschluss über den Fehler geben könnten, allerdings ist aus dem Beweisangebot der Klägerseite gerade nicht ersichtlich, dass der benannte Mitarbeiter über diese Ergebnisse hätte eine Aussage machen können.

24

Die Pflichtverletzung selbst – in Gestalt eines Mangels oder einer nicht vorgenommenen Aufklärung – ist allerdings durch den Kläger zu beweisen. Der Kläger ist diesbezüglich mithin beweispflichtig geblieben. Da eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen ist, liegen auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 281, 636, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB oder nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB nicht vor.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.357,93 € für einen Austauschmotor, 1.784,05 € für die Gutachtenerstellung, 2.375,11 € für Fehlerdiagnose, Transport und Standkosten sowie weitere 354,83 € für Standkosten.

26

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.357,93 € gemäß §§ 280, 286, 288 BGB, da es diesbezüglich bereits an einer Hauptforderung gegenüber der Beklagte fehlt, mit der diese hätte in Verzug geraten können.

27

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.784,05 €, aus 2.375,11 € sowie aus 354,83 € gemäß § 291 BGB, da es auch diesbezüglich an einer jeweiligen Hauptforderung gegenüber der Beklagten fehlt.

28

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € gemäß §§ 280, 286 BGB. Da es an einer Hauptforderung fehlt, bezüglich derer die Beklagte in Verzug geraten konnte, sind dem Kläger Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden entstanden.

29

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass festgestellt ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, welcher dem Kläger zukünftig noch durch Instandsetzung des Motors entstehen wird, und darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte in das Fahrzeug der Marke ..., Fahrzeug-Ident-Nr.: „…“ des Klägers eine Autogasanlage des Typs „…“ im April 2009 fehlerhaft eingebaut hat. Ein fehlerhafter Einbau der Autogasanlage konnte in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (s.o.). Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer Schäden ist mithin aus den bereits genannten Gründen zu verneinen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 7.641,98 € (Antrag I: 5.357,93 €, Antrag II: 1.784,05 €, Antrag IV: 500,00 €), ab dem 30.05.2011 auf 10.017,09 €, ab dem 24.10.2012 auf 10.371,92 €.