Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.10.2013 – 25 U 189/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:1008.25U189.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 14. November 2012, 4 O 2310/10, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.871,92 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines an seinem Kraftfahrzeug eingetretenen Motorschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Am 20. April 2009 beauftragte der Kläger die Beklagte damit, in seinen Pkw der Marke ... eine Autogasanlage für einen bivalenten Betrieb des Fahrzeugs - wahlweise mit Benzin oder mit Gas - einzubauen. Die Beklagte führte den Auftrag aus und stellte dem Kläger hierfür unter dem 24. April 2009 einen Betrag in Höhe von 2.200,00 EUR in Rechnung.

3

Am 5. Dezember 2009 brachte der Sohn des Klägers den Pkw wegen zwischenzeitlich Stadt1. Dort gelangte man nach der Demontage des Zylinderkopfes und mehrerer Ventile zu der Auffassung, dass ein Motorschaden durch Überhitzung eingetreten sei.

4

Der Kläger ließ das Fahrzeug sodann zu einem in Stadt2 ansässigen Autogas-Fachbetrieb transportieren. Am 17. Februar 2010 beauftragte er den Sachverständigen SV1 mit der Feststellung der eingetretenen Schäden und der Ermittlung der Schadensursache. Der Sachverständige SV1 erstellte daraufhin unter dem 6. April 2010 ein schriftliches Gutachten. Darin stellte er insbesondere fest, dass es durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit Autogas und begünstigt durch eine fehlerhafte oder unzureichende Einstellung der Gasanlage zu irregulären Verbrennungsvorgängen in den Zylindern gekommen sei, wodurch sich Hartverkokungsschichten auf den Kolbenböden und in den Verbrennungsräumen gebildet hätten. Durch abgelöste Partikel sei es zu einem Primärschaden am hinteren Auslassventil des ersten Zylinders gekommen, was zu Folgeschäden an allen weiteren Ventilen geführt habe.

5

Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen SV1 in dessen schriftlichem Gutachten hat der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ohne technische Änderungen nicht zum Betrieb mit Autogas geeignet, weshalb es vom Hersteller auch keine entsprechende Freigabe erhalten habe. Es sei erforderlich gewesen, den Fahrzeugmotor mit verstärkten und speziell gehärteten Ventilen zu versehen und ein Additivsystem einzubauen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, hierauf habe ihn die Beklagte hinweisen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Weiterhin hat der Kläger behauptet, der Motorschaden sei auch darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Autogasanlage falsch eingestellt habe.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten den Ersatz der zur Feststellung des Motorschadens und seiner Ursachen aufgewendeten Kosten sowie den Ersatz der Kosten für den Einbau eines Austauschmotors, insgesamt 9.871,92 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, verlangt.

7

Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 12. Juni 2012 (Bd. I Bl. 184 ff. d. A.) eingeholt und den Sachverständigen im Verhandlungstermin vom 24. Oktober 2012 (Bd. II Bl. 1 ff. d. A.) ergänzend vernommen. Durch Urteil vom 14. November 2012 (Bd. II Bl. 17 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Feststellungen des Sachverständigen SV2 sei der Motorschaden darauf zurückzuführen, dass die Zündkerzen des Fahrzeugs einen übergroßen Elektrodenabstand aufgewiesen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Autogasanlage fehlerhaft eingebaut oder eingestellt worden sei, bestünden nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Ob sich die Zündkerzen schon im Zeitpunkt des Einbaus der Autogasanlage in einem ordnungswidrigen Zustand befunden hätten, auf den die Beklagte gegebenenfalls hätte hinweisen müssen, sei nicht feststellbar. Im Übrigen sei das Fahrzeug des Klägers für den Betrieb mit Autogas geeignet, so dass die Beklagte keine Aufklärungspflichten verletzt habe.

8

Der Kläger hat gegen das ihm am 14. November 2012 zugestellte Urteil am 14. Dezember 2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20. Februar 2013 begründet. Er rügt, dass sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen SV1 auseinandergesetzt habe.

9

Angesichts der divergierenden Angaben der Sachverständigen zur Schadensursache habe zumindest ein Obergutachten eingeholt werden müssen. Weiterhin meint der Kläger, das Landgericht habe es ihm ermöglichen müssen, zu den Erläuterungen des Sachverständigen SV2 im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 24. Oktober 2012 schriftlich Stellung zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe ihn die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass der Betrieb einer Autogasanlage den Einbau spezieller Zündkerzen mit geringerem Elektrodenabstand erforderlich mache und dass die Verwendung verschlissener Zündkerzen ein Schadensrisiko in sich berge. Auch wenn das Klägerfahrzeug grundsätzlich für den Betrieb mit Autogas geeignet sein sollte, seien ein Verstärkung der Ventile und der zusätzliche Einbau eines Additivsystems notwendig gewesen, worüber die Beklagte ebenfalls habe aufklären müssen.

10

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

5.357,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2010,

1.784,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11. Januar 2011),

2.375,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

354,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Gutachten des Sachverständigen SV1 sei bereits durch das von ihr vorgelegte Gutachten des Sachverständigen SV3 vom 28. Januar 2011 entkräftet worden, nach dessen Einschätzung der Motorschaden in keinem Zusammenhang mit der Autogasanlage stehe, sondern auf verschlissene Nockenwellen zurückzuführen sei. Wie sich aus einer Bescheinigung des Herstellers der eingebauten Autogasanlage vom 19. August 2013 ergebe, seien für den Betrieb des Fahrzeugs mit Autogas keine besonderen Zündkerzen erforderlich. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

13

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

14

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.

15

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

16

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 Satz 2, 281 BGB oder gemäß §§ 282, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

17

Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der am Kraftfahrzeug des Klägers eingetretene Motorschaden ursächlich auf den Betrieb der von der Beklagten eingebauten Autogasanlage zurückzuführen ist.

18

Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige SV2 hat die Ursache des Motorschadens darin gesehen, dass sämtliche Zündkerzen einen erheblich zu großen Elektrodenabstand aufgewiesen haben. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Benzin oder mit Autogas betrieben worden sei, habe dies Zündstörungen und hierdurch bedingte Überhitzungen zur Folge gehabt, was zu den vom Sachverständigen SV1 beschriebenen Ablagerungen geführt habe. Demgegenüber bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Motorschaden durch eine mangelhaft eingebaute oder falsch eingestellte Autogasanlage verursacht worden sei. Auch sei das Kraftfahrzeug, falls keine motorspezifischen Probleme vorlägen, ohne weitergehende technische Änderungen für den Betrieb mit Autogas geeignet. Insbesondere hätten hierfür die Originalzündkerzen weiterverwendet werden können, wenn sie einen ordnungsgemäßen Elektrodenabstand aufgewiesen hätten. Legt man diese Ausführungen zugrunde, dann ist die Beklagte für den eingetretenen Motorschaden nicht verantwortlich, weil er in keinem Zusammenhang mit der von ihr eingebauten Autogasanlage steht.

19

Zwar hat der Sachverständige SV2 bei seiner Vernehmung durch das Landgericht darauf hingewiesen, dass die fahrzeugspezifische Einstellung einer Autogasanlage auch die Überprüfung der Zündanlage umfasse; man müsse auf jeden Fall die Zündkerzen ausbauen und anschauen. Sollten sich die Zündkerzen des Klägerfahrzeugs schon beim Einbau der Autogasanlage in einem ordnungswidrigen Zustand befunden haben, läge somit eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten nahe, weil sie dies entweder nicht bemerkt oder dem Kläger nicht mitgeteilt hätte. Indes hat das Landgericht keine Feststellungen zur damaligen Beschaffenheit der Zündkerzen zu treffen vermocht. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz gebieten würden, hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind, wie sich aus den Herstellungsdaten zweier Zündspulen ergibt, nach Einbau der Autogasanlage Arbeiten an der Zündanlage des Klägerfahrzeugs durchgeführt worden. Es besteht daher die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass das Fahrzeug erst nachträglich mit den vom Sachverständigen SV2 in Augenschein genommenen regelwidrigen Zündkerzen versehen worden ist.

20

Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, da das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung vom Geschädigten nachzuweisen ist.

21

Im Ansatz zu Recht rügt der Kläger, dass sich das Landgericht mit dem von ihm vorgelegten Gutachten des Sachverständigen SV1 nicht auseinandergesetzt hat. Dieses Versäumnis hat sich jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Gutachten unabhängig von den Ausführungen des Sachverständigen SV2 nicht die Annahme rechtfertigt, der Motorschaden sei auf den Betrieb der Autogasanlage zurückzuführen. Ein solcher Ursachenzusammenhang wird von dem Sachverständigen SV1 zwar postuliert, aber nicht näher begründet. So ist nicht ersichtlich, warum der Einbau oder der Betrieb der Autogasanlage „mit Sicherheit negative Auswirkungen auf die Verbrennungsvorgänge in den einzelnen Zylindern“ gehabt haben soll und worin die „schädlichen Verbrennungseinflüsse“ im Gasbetrieb überhaupt bestanden haben sollen. Worauf der Sachverständige SV1 seine Annahme stützt, die Autogasanlage sei von der Beklagten fehlerhaft oder unzureichend eingestellt worden, bleibt vollständig im Dunkeln. Soweit der Sachverständige SV1 den von ihm angenommenen Ursachenzusammenhang daraus herleitet, dass der Kläger „den Motor unter Gasbetrieb wiederholt über längere Zeiträume und Autobahntouren thermisch zu stark überbelastet hat“, stützt er sich auf nicht verifizierte Angaben des Klägers, die überdies im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgebracht worden sind. Tatsächlich lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht einmal ansatzweise entnehmen, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug mit Autogas betrieben hat. Der Umstand allein, dass das Fahrzeug vom Hersteller nicht ausdrücklich zum Betrieb mit Autogas freigegeben wurde, belegt nicht, dass es hierfür technisch ungeeignet wäre. Die mangelnde Freigabeerklärung kann nämlich auch darauf zurückzuführen sein, dass der Hersteller die Kompatibilität der verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Autogasanlagen nicht selbst geprüft hat und insoweit keine Haftungsrisiken eingehen möchte. Ob und warum die angeblich unzureichende Härte der Ventil- und Ventilsitzmaterialien für die schadensursächlichen Verkokungen verantwortlich sein soll, bleibt nach dem Gutachten des Sachverständigen SV1 offen.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für das Landgericht keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

23

Abgesehen davon, dass das Gutachten des Sachverständigen SV1 aus den dargestellten Gründen nicht zu überzeugen vermag, lag bereits ein weiteres Gutachten des Sachverständigen SV3 vor, der die Schadensursache in verschlissenen Nockenwellen gesehen hat. Bei dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen SV2 handelt es sich mithin bereits um das vom Kläger vermisste „Obergutachten“.

24

Schließlich war das Landgericht nicht gehalten, dem Kläger eine schriftsätzliche Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen SV2 im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 24. Oktober 2012 zu ermöglichen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das Beweisergebnis mit den Parteivertretern erörtert worden. Einen Schriftsatznachlass hat der Klägervertreter nicht beantragt. Im Übrigen ergibt sich aus der Berufungsbegründung nicht, dass der Kläger, wäre ihm ein Schriftsatznachlass gewährt worden, entscheidungserheblichen Vortrag gehalten hätte.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, muss er die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit §§ 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

27

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.