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Landgericht Kassel Beschluss vom 18.02.2019 – 3 StVK 320/18

ECLI:DE:LGKASSE:2019:0218.3STVK320.18.00

Tenor

Der Bescheid vom 29. November 2018 wird hinsichtlich der angeordneten Disziplinarmaßnahme aufgehoben.

Im Übrigen hat sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt.

Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Februar 2018 (1 KLs – 604 Js 18768/17). Mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen – Vollstreckungsleiter – vom 28. Juni 2018 wurde er aus dem Jugendvollzug herausgenommen. Seit 13. Juli 2018 verbüßt er die Strafe in der Justizvollzugsanstalt „…..“ .

Im Rahmen einer Haftraumkontrolle am 19. Oktober 2018 wurden im Haftraum des Antragstellers ein 20,00-Euro-Schein sowie zwei Nadeln gefunden. Gegen den Antragsteller wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieser am 26. November 2018 angehört. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gab der Antragsteller an, das Geld sei ihm von seiner Großmutter in einem Brief geschickt worden, welcher nach Rückkehr in den Haftraum auf seinem Bett gelegen habe. Er habe das Geld dann offen auf sein Regal gelegt und vergessen, dies zu melden. Am nächsten Tag sei die Haftraumkontrolle erfolgt.

Mit Bescheid vom 29. November 2018 wurde gegen den Antragsteller eine Disziplinarmaßnahme aufgrund des Fundes des 20,00-Euro-Scheins in seinem Haftraum sowie aufgrund des Umstands, dass er selbst hergestelltes Tätowierwerkzeug im Besitz gehabt habe, gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 HStVollzG angeordnet. Die Disziplinarmaßnahme wurde in Form eines zweiwöchigen Entzugs des Fernsehempfangs angeordnet. Strafmildernd sei nichts zu berücksichtigen, da der Antragsteller im Laufe seiner Inhaftierung bereits durch Arbeitsverweigerung und Besitz eines Mobiltelefons disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Strafschärfend sei zu werten, dass zwischen der letzten regelwidrigen Auffälligkeit (Handyfund am 26. September 2018) und der gegenständlichen Verfehlung (Fund der genannten Gegenstände am 19. Oktober 2018) ein Zeitraum von weniger als vier Wochen gelegen habe. Eine Aussetzung zur Bewährung komme aufgrund der disziplinarischen Vorbelastung des Antragstellers nicht in Betracht.

Als Nebenentscheid dieser Disziplinarmaßnahme wurde zudem im Bescheid vom 29. November 2018 Trennscheibenbesuch angeordnet, da nicht auszuschließen sei, dass das Bargeld bei einem Besuch übergeben worden sei. Auch wenn der Antragsteller nach dem Besuch körperlich durchsucht werde, bestehe die Möglichkeit, einen Geldschein durch Einführung in Körperöffnungen in die Anstalt einzubringen. Die Anordnung des Trennscheibenbesuchs sei zunächst unbefristet, sie werde jedoch in regelmäßigen Abständen überprüft.

Beide Maßnahmen wurden am 30. November 2018 in Vollzug gesetzt, wobei die Disziplinarmaßnahme dergestalt vollzogen wurde, dass das Fernsehgerät des Antragstellers aus seinem Haftraum herausgenommen wurde. Die Maßnahme war am 13. Dezember 2018 vollständig vollzogen.

Gegen beide Maßnahmen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 4. Dezember 2018, bei Gericht eingegangen am 6. Dezember 2018. Verbunden mit einem Eilantrag (§ 114 StVollzG) macht der Antragsteller geltend, am 18. Oktober 2018 habe er, während er in der Schule gewesen sei, Post erhalten, die ihm ein Beamter in seinem Haftraum auf sein Bett gelegt habe. Der Brief sei verschlossen gewesen, obwohl bei ihm, wie bei allen anderen Gefangenen, die Postkontrolle angeordnet sei. Es sei aber schon mehrmals vorgefallen, dass ein verschlossener Brief ausgehändigt worden sei. In dem Brief, den er nach dem Nachtverschluss geöffnet habe, habe sich ein 20,00-Euro-Schein seiner Großmutter befunden, die gewollt habe, dass er sein Telefonkonto damit aufladen könne. Sie habe gedacht, es sei wie 2011 gewesen, als er das erste Mal inhaftiert gewesen sei, dass man Geld per Post schicken könne und es hier auf sein Gefangenenkonto gutgeschrieben werde. Nach dem Öffnen des Briefs habe er den 20,00-Euro-Schein offen ins Regal gelegt und es am nächsten Tag beim Stationsbeamten melden wollen. Am Morgen des 19. Oktober 2018 habe er allerdings verschlafen und schnell zur Schule gehen müssen. In diesem Moment habe er den 20,00-Euro-Schein vollkommen vergessen. Als er in der Schule gewesen sei, sei sein Haftraum durchsucht worden und man habe den 20,00-Euro-Schein im Regal liegen gesehen. Außerdem habe man noch eine Nähnadel gefunden, die in ein Ohrstäbchen eingebrannt worden sei, und man habe behauptet, es sei Tätowierwerkzeug gewesen.

Soweit er sich gegen die Disziplinarmaßnahme wendet, trägt der Antragsteller weiter vor, es sei rechtswidrig, ihm das Fernsehgerät wegzunehmen, da es sich um sein Eigentum handele. Vielmehr habe man ihm den Fernsehempfang abstellen müssen, so wie es auch in der Disziplinarmaßnahme angeordnet sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Fernsehgerät noch weitere Funktionen für ihn habe und er darüber DVDs schauen, Musik hören, Videospiele spielen und Nachrichten ansehen könne.

Er beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 29. November 2018 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Sie wendet zunächst ein, die Ausführungen des Antragstellers, das Geld habe sich in einem auf seinem Bett liegenden verschlossenen Briefumschlag befunden, habe nicht verifiziert werden können. Die am fraglichen Tag zum Dienst eingesetzten Beamten hätten die Angaben des Antragstellers nicht bestätigen können. Vielmehr werde darauf hingewiesen, dass ein- und ausgehende Briefsendungen von Gefangenen grundsätzlich entsprechend den Vorgaben der § 5 HStVollzG i.V.m. § 24 der Verwaltungsvorschriften zu den Hessischen Vollzugsgesetzen (HVV) behandelt würden. Dies bedeute konkret, dass Schriftwechsel, der überwacht werden dürfe, auf unzulässige Einlagen überprüft werde. Die Angaben des Antragstellers, dass er in Vorinhaftierungen erlaubt Bargeld postalisch zugesandt bekommen habe, träfen nicht zu. Die Übersendung von Bargeld an Gefangene sei zu keinem Zeitpunkt gestattet gewesen. Ausschlaggebend sei vorliegend, dass der Antragsteller zum genannten Zeitpunkt das Bargeld und das Tätowierwerkzeug unerlaubt im Besitz gehabt habe.

Konkret hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme macht die Antragsgegnerin geltend, die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Das Recht auf Informationsfreiheit sei im vorliegenden Fall gewahrt gewesen, da sich im Haftraum des Antragstellers ein Radiogerät befinde. Im Übrigen sei die Wegnahme des Fernsehgeräts lediglich die Umsetzung der angeordneten Maßnahme nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 HStVollzG.

Hinsichtlich der Anordnung des Trennscheibenbesuchs führt die Antragsgegnerin aus, es sei nicht auszuschließen, dass das Bargeld bei einem Besuch übergeben worden sei. Gemäß § 34 Abs. 5 HStVollzG könne die Anstalt die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies unter anderem zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich sei. Vorliegend sei die Beschränkung des Besuchs mittels Tischaufsatzes nicht ausreichend geeignet gewesen, um die Gefahr der Übergabe von Gegenständen hinreichend abzuwehren. Dem Antragsteller sei es trotz körperlicher Durchsuchung möglich, in Körperöffnungen versteckte unerlaubte Gegenstände (wie z.B. Geldscheine) in das Hafthaus einzubringen.

Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller auf Anforderung durch die Kammer mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 einen auf Russisch verfassten Brief seiner Großmutter mit Datum vom 15. Oktober 2018 vorgelegt und mitgeteilt, den zugehörigen Briefumschlag habe er weggeworfen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Januar 2019 die Vollstreckung der Maßnahmen aus dem Bescheid vom 29. November 2018 einstweilen ausgesetzt.

Unter dem 15. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin nach Übersendung des Briefs der Großmutter des Antragstellers mit Datum vom 15. Oktober 2018 mitgeteilt, dass der Brief dort nicht bekannt gewesen sei. Aus dem Brief ergebe sich, dass ihm 20,00 € beigefügt gewesen seien. Zwar würden ein- und ausgehende Briefsendung von Gefangenen grundsätzlich auf unzulässige Einlagen überprüft. Es könne vorliegend aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Angaben des Antragstellers, er habe den streitgegenständlichen Geldschein als Einlage eines Briefs seiner Großmutter erhalten, zutreffen. Die Anordnung des Trennscheibenbesuchs werde daher aufgehoben. Im Übrigen werde hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme am bisherigen Vortrag festgehalten.

Dem Antragsteller ist Gelegenheit gegeben worden, hinsichtlich der Trennscheibenanordnung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die Kammer ist zunächst zur Entscheidung berufen.

Wird – wie hier – eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 JGG nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen, so gelten für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen die Vorschriften der §§ 109 bis 121 StVollzG (§ 92 Abs. 6 JGG). Dabei ist funktional die Strafvollstreckungskammer zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1979 – 5 ARs (Vs) 59/78 –, juris).

1. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 29. November 2018 hinsichtlich der Trennscheibenanordnung hat sich jedoch erledigt, nachdem die Antragsgegnerin die Trennscheibenanordnung selbst aufgehoben hat. Dies war von Amts wegen festzustellen.

Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG hat der Antragsteller trotz Gelegenheit hierzu nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Danach trägt die Antragsgegnerin insoweit die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen.

Über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ist nach billigem Er-messen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne das erledigende Ereignis Aussicht auf Erfolg gehabt, sind daher der Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen aufzuerlegen (vgl. Euler, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Graf, 14. Edition, Stand: 01.08.2018, § 121 Rn. 4). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel aber auch, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Ein Herbeiführen der Erledigung liegt dabei insbesondere vor, wenn die Antragsgegnerin ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Verwaltungsakt aufhebt, weil sie nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung festhält (vgl. zum Verwaltungsprozess Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition, Stand: 01.01.2019, § 161 VwGO Rn. 14 f.). So lag der Fall hier, nachdem die Antragsgegnerin nicht mehr auszuschließen vermochte, dass die streitgegenständlichen 20 Euro bei der Briefkontrolle übersehen wurden und deshalb die Trennscheibenanordnung aufgehoben hat.

2. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 29. November 2018 angeordneten Disziplinarmaßnahme hat sich der Antrag nicht durch Vollzug der Maßnahme erledigt. Denn der Umstand, dass bereits eine Disziplinarmaßnahme gegen den Antragstellersteller ergangen ist, kann sich etwa bei einer neuerlichen Disziplinarmaßnahme nachteilig auswirken (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 Ws 405/03 Vollz –, juris, Rn. 6).

Der Antrag ist insoweit auch begründet.

a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG können Disziplinarmaßnahmen zwar angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft ohne erforderliche Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 HStVollzG Gegenstände in die Anstalt einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben. Die gesetzliche Konstruktion nach § 20 Abs. 1 HStVollzG eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt bewirkt, dass der Besitz an Gegenständen, welchen Gefangene ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Anstalt begründen, rechtswidrig ist, ohne dass es insoweit einer gesonderten Feststellung bedürfte (vgl. Kunze, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Hessen, Graf, 10. Edition, Stand: 10.07.2018, § 20 HStVollzG Rn. 4). Vorliegend war dem Antragsteller weder der Besitz des 20-Euro-Scheins noch der Nadel erlaubt, sodass dahinstehen kann, ob es sich nun um Tätowierwerkzeug handelt oder nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Antragsteller die 20 Euro tatsächlich von seiner Großmutter übersandt wurden. Denn dies ändert nichts daran, dass er den Geldschein nicht besitzen durfte, sondern ihn zumindest sogleich hätte abgeben müssen. Hierzu hätte er auch noch während des Nachtverschlusses Gelegenheit gehabt, jedenfalls aber am nächsten Morgen.

b) Allerdings bezieht sich die vorliegend im Grunde zulässige Disziplinarmaßnahme des Entzugs des Fernsehempfangs (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 HStVollzG) zunächst nur auf die Lieferung des Fernsehsignals, nicht aber auf das Fernsehgerät selbst (vgl. Schäfersküpper, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Sachsen, Graf, 11. Edition, Stand: 10.08.2018, § 90 SächsStVollzG Rn. 64). Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 HStVollzG hat daher grundsätzlich durch Unterbrechung des Fernsehsignals in den Haftraum zu erfolgen. Nur wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Disziplinarmaßnahme – da sie andernfalls leerlaufen würde – auch über die Herausnahme des Fernsehgeräts aus dem Haftraum umgesetzt werden (ebenso Schäfersküpper, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Sachsen, Graf, 11. Edition, Stand: 10.08.2018, § 90 SächsStVollzG Rn. 64). Ob vorliegend eine Unterbrechung des Fernsehsignals in den Haftraum des Antragstellers aus technischen Gründen nicht möglich war und deshalb die Disziplinarmaßnahme nur durch eine Herausnahme des Fernsehgeräts vollzogen werden konnte, musste aber nicht weiter aufgeklärt werden.

c) Denn es fehlt ungeachtet dessen an einer sachgerechten Ermessensausübung.

Die disziplinarische Ahndung von Pflichtverstößen steht im Ermessen der Anstaltsleitung. Die Ermessensausübung ist daher gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar, wobei das Ermessen unter anderem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird (vgl. nur Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, Teil M Rn. 207). Zudem muss die Ermessenausübung im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck kommen, um dem Gericht die Überprüfung zu ermöglichen (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 3 Ws 972/15 –, juris, Rn. 16 f.).

Wenn die Vollzugsanstalt den Entzug des Fernsehempfangs nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 HStVollzG in der Weise vollzieht, dass sie – was unter den vorgenannten Umständen zulässig ist – das Fernsehgerät aus dem Haftraum herausnimmt, so muss sie daher im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch negative Nebeneffekte für die Gefangenen berücksichtigen. Hierzu gehört wiederum die Prüfung, ob der Gefangene erlaubterweise andere Freizeitgegenstände wie DVD-Player oder Videospielkonsolen im Besitz hat. Denn diese Geräte sind ganz überwiegend (mit Ausnahme des Umstands, dass mit einem DVD-Player auch CDs gehört werden können) nur mit einem Fernsehgerät nutzbar. Der Entzug des Fernsehempfangs durch Herausnahme des Fernsehgeräts aus dem Haftraum wirkt sich daher in diesen Fällen so aus, als wenn zusätzlich der Entzug oder die Beschränkung anderer Gegenstände der Freizeitbeschäftigung nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 HStVollzG angeordnet worden wäre. Der Entzug des Fernsehempfangs nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 HStVollzG durch Herausnahme des Fernsehgeräts aus dem Haftraum hat damit in solchen Fällen einen zusätzlichen – versteckten – Disziplinareffekt. Dies hindert die Vollzugsbehörde zwar nicht daran, den Entzug des Fernsehempfangs durch Herausnahme des Fernsehgeräts aus dem Haftraum zu vollstrecken. Soweit dadurch aber andere Geräte faktisch – überwiegend – nutzlos werden, ist dieser Effekt jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vor allem bei der Dauer der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen (ebenso Schäfersküpper, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Sachsen, Graf, 11. Edition, Stand: 10.08.2018, § 90 SächsStVollzG Rn. 65 f.).

Diesen Anforderungen wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2018 nicht gerecht. Er enthält keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Antragsteller vorliegend das Fernsehgerät auch zum Schauen von DVDs und für Videospiele benutzt, und inwieweit dieser Umstand bei der Frage der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf einen zusätzlichen – versteckten – Disziplinareffekt nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 HStVollzG berücksichtigt wurde. Der Bescheid war nach alledem aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 StPO. Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 52, 60 GKG festgesetzt worden.