Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.01.2016 – 3 Ws 972/15
ECLI:DE:OLGHE:2016:0119.3WS972.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Marburg, 17. September 2015, 4a StVK 207/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Marburg - Strafvollstreckungskammer - vom 17. September 2015 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt B vom 27.08.2015 aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten beider Rechtszüge und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 83 Nr. 3 HStVollzG, § 121 Abs. 1, 4 StVollzG i. V. mit § 467 Abs. 1 StPO).
Gründe
Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen. Die besondere Schwere der Schuld wurde ausgesprochen und die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Am 27.08.2015 hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller beantragte Ausführung zu einer mündlichen Verhandlung vor der 7. Zivilkammer genehmigt und ihm gleichzeitig die Auslagen, die durch die Ausführung entstehen, auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte die Antragsgegnerin aus:
"Die Kosten für die Ausführung hat Ihr Mandant gemäß § 15 Abs. 2 HStVollzG zu tragen, da eine Gefährdung der Wiedereingliederung nicht erkennbar ist."
Hintergrund des anhängigen Zivilrechtsstreites ist eine vom Antragsteller gegen das Land Hessen geführte Klage. Der Vorsitzende der 7. Zivilkammer ordnete das persönliche Erscheinen des Antragstellers zum Termin an.
Gegen die Kostenauferlegung wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.09.2015, der bei Gericht am 15.09.2015 eingegangen ist.
Die Antragsgegnerin wurde nicht angehört.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.09.2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Ausgehend von § 15 Abs. 2 HStVollzG könnten ihm die Auslagen der Ausführung auferlegt werden. Vorliegend sei die Ausführung nicht aus Gründen der Wiedereingliederung erfolgt, sondern im eigenen Interesse des Antragstellers.
Zudem komme ein Absehen von der Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn dem Antragsteller die Kostentragung aufgrund seiner finanziellen Situation nicht zugemutet werden kann. Dies sei nicht der Fall, da er im Zivilverfahren Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen der §§ 114 ZPO hätte beantragen können.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Die nach § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) erhoben. Sie ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Auf die Sachrüge hin führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Marburg vom 17. September 2015 und des Bescheids der Justizvollzugsanstalt B vom 27.08.2015.
Der Bescheid der Vollzugsbehörde leidet an einem Begründungsmangel, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nach § 15 Abs. 2 HStVollzG möglichen Entscheidung, dem Antragsteller die Auslagen der Ausführung aufzuerlegen, nicht zulässt.
Aus dem von der Strafvollstreckungskammer festgestellten Vortrag der Antragsgegnerin lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Antragsgegnerin bewusst war, dass ihr nach § 15 Abs. 2 S. 2 HStVollzG hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagen ein Ermessen eingeräumt ist. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Ermessensausübung.
Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 HStVollzG können dem Gefangenen, die Kosten der Ausführung auferlegt werden, wenn dies die Eingliederung nicht behindert. Der Vollzugsbehörde steht insoweit ein Ermessen zu (Arloth, StVollzG, 3. Aufl. § 115 StVollzG Rn 14). Dies folgt Gesetzeswortlaut, da der Gesetzgeber die frühere Vorschrift des § 35 StVollzG nicht wortgleich übernommen, sondern bei der Kostenauferlegung das Wort "hat" in § 35 Abs. 2 StVollzG durch das Wort "können" in § 15 Abs. 2 S. 2 HStVollzG ersetzt hat.
Das Gericht darf nach § 15 Abs. 2 S. 2 HStVollzG deshalb nur überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entschließung den richtigen Begriff der Behinderung der Eingliederung zu Grunde gelegt hat und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten und zudem ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Arloth aaO, § 115 Rn 13).
Diese gebotene Überprüfung scheitert hier daran, dass die Vollzugsbehörde in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich die Auslagen dem Antragsteller auferlegt und floskelhaft mitteilt, dass eine Gefährdung der Wiedereingliederung nicht erkennbar sei, ohne dass bei ihrer Entscheidung die Umstände, die für eine Auferlegung der Auslagen auf den Antragsteller sprechen und die Umstände, die dagegen sprechen könnten, gegeneinander abwägt. So fehlen beispielsweise Ausführungen zu der Höhe des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Hausgeldes, Möglichkeiten im zivilrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten und eine (ungefähre) Bezifferung der Höhe, der durch die Ausführung entstandenen Kosten.
Die fehlende Darlegung der Ermessensausübung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.08.2015 kann durch die Ermessenserwägung der Strafvollstreckungskammer nicht geheilt werden (vgl. Callies, StVollzG, 11. A., § 115 RN 20 m. w. N.; ); somit ist die insoweit ergangene Entscheidung rechtsfehlerhaft.
Da der Strafvollstreckungskammer eine fehlende Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin nicht ersetzen kann, liegt weder Spruchreife vor noch kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer in Betracht. Vielmehr sind der Kammerbeschluss und der Bescheid der Vollzugsbehörde aufzuheben und diese anzuweisen, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 500,-- € festgesetzt.