Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16

ECLI:DE:LGKASSE:2019:0913.9O1070.16.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main - Zivilsenate Kassel -, 15 U 116/19, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, VIII ZA 17/20

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.091,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke „……“ TDI, mit der Fahrgestell-Nr.: „……“, zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.404,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages eines gebrauchten Pkws.

Der Kläger hat bei dem Beklagten am 02.02.2016 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke „……“ TDI, Erstzulassung 07.01.2005, Laufleistung nach Angaben in der verbindlichen Bestellung vom 02.02.2016 228.000 km, zu einem Kaufpreis von 9.200,00 €, gekauft.

In dem Bestellformular (Anlage zur Klageschrift Bl. 10 d. A.) sind folgende Eintragungen enthalten:

Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer:

Keine großen Unfälle od. Rahmenschäden, kleinere behobene Blech od Bagatellschäden nicht ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.02.2016 forderte dieser den Beklagten auf, die sich aus dem als Anlage zu diesem Schriftsatz beigefügten Prognoseprotokoll ergebenen Fehler zu beheben. Hierfür wurde eine Frist bis zum 29.02.2016 gesetzt.

Darüber hinaus wurde dem Beklagten in dem Schreiben vom 19.02.2016 durch den Kläger mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung das Fahrzeug einen erheblichen seitlichen Aufprallunfall erlitten habe. Auch insoweit wurde der Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert.

Der Kläger ein Gutachten bei der „……“ GmbH am 17.02.2016 erstellen lassen (Anlage zur Klageschrift).

Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 seines Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Beklagten erklären und forderte diesen auf, den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückzuzahlen und setzte insoweit eine Frist bis zum 14.03.2016.

Mit der Klageschrift vom 19.05.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Der Kläger hat für die Erstellung des „……“-Gutachtens einen Betrag in Höhe von 1.161,06 € entrichtet.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug handele, das einen erheblichen Unfallschaden aufweise.

Der erhebliche Unfallschaden ergebe sich aus den erheblichen Spaltmaßen zwischen den Scheinwerfern jeweils zu den Kotflügeln und der Motorhaube sowie den Spaltmaßen links und rechts der Motorhaube zu den Kotflügeloberkannten. Die Motorhaube sei nicht fachgerecht nachlackiert worden. Am rechten Schweller sei von unten im hinteren Bereich ein unbearbeiteter Spachtelauftrag optisch erkennbar. Hier sei in die Struktur des Fahrzeuggefüges eingegriffen worden.

Am linken hinteren Seitenteil sei ansonsten gegenüber dem Serienzustand etwa doppelt hohen Lackschichtdicken, an einer Stelle hinter der Hinterachse eine Schichtdicke von 669 µm festgestellt worden; im Bereich des Kniestücks habe die Schichtdicke 1,05 mm betragen. Dies deutet daraufhin, dass hier Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und ggf. ein Teilersatz des Seitenteils vorgenommen worden sei. Darüber hinaus weise das Diagnoseprotokoll erhebliche Fehler auf, sechs Fehler beträfen die Direkteinspritz- und Vorglühanlage, in dem Steuergerät für das ABS-System sei zudem ein Fehler abgelegt, ein weiterer Fehler betreffe das Airbag-System. In dem Steuergerät für die Leuchtweitenregulierung seien drei Fehler abgelegt. Bei äußerer Betrachtung des linken Hauptscheinwerfers falle auf, dass dieser Feuchtigkeit gezogen habe. Das Fahrzeug sei mit Kurvenlicht ausgestattet, sodass alleine durch den Ersatz des Scheinwerfers und der zugehörigen Stellmotoren hohe Reparaturkosten zu erwarten seien.

Die Glühkerzen der Zylinder 3, 4 und 5 seien schadhaft, im Steuergerät für das ABS-System sei ein Fehler angelegt. Das Steuergerät für die Leuchtweitenregulierung sei ebenfalls defekt.

Zudem sei eine Notreparatur erforderlich gewesen, wie sich aus der Rechnung des Kfz-Meisterbetriebs „……“ (Bl. 49 d. A.) vom 05.04.2016 ergebe. Es sei der Servoschlauch zu ersetzen und das Servoöl aufzufüllen gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke „……“ TDI, mit der Fahrgestell-Nr.: „……“ zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 1.404,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um kein Unfallfahrzeug, einen größeren Unfall oder gar Rahmenschaden habe es nicht gegeben. Die festgestellte Nachlackierung lasse auf kleinere Blechschäden, die repariert worden seien, schließen.

Hinsichtlich der Beschädigung am rechten Schweller habe der Kläger selbst darum gebeten, hier eine optische Ausbesserung vorzunehmen.

Von einem größeren Unfallschaden habe er, der Beklagte, jedenfalls keine Kenntnis, ein arglistiges Verhalten scheide daher aus.

Im Übrigen sei keine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bzgl. der Mängel aus der Diagnoseauslesung erfolgt.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. „……“, der dieses Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 mündliche erläutert hat.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde dem Beklagten am 15.09.2016 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen Begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den streitgegenständlichen Pkw abzüglich der von ihm gezogenen Nutzungsvorteile. Ferner ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger die Kosten für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.161,06 € sowie die Kosten der durchgeführten Reparatur in Höhe von 243,69 € nebst Zinsen zu erstatten.

Der Beklagte befindet sich darüber hinaus mit der Annahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug.

Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund des wirksam von ihm erklärten Rücktritts gem. §§ 433, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 326 BGB.

Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft.

Dabei ergibt sich die Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht aus etwaig unfachmännisch durchgeführten Reparaturen der Karosserieschäden, sondern aufgrund der fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeuges. Es kann dahinstehen, ob die – wie vom Beklagten behauptet – optische Ausbesserung am unteren Schweller auf Veranlassung des Klägers erfolgt sei – da hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass dem Kläger die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs bekannt war oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Die von dem Sachverständigen festgestellten Karosserieschäden an dem linken und rechten hinteren Bereich des Fahrzeugs und den entsprechenden Seitenteilen stellen einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel dar. Zwar ist die Unfallfreiheit nicht zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden. Die Parteien haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Ausweislich des vorliegenden Bestellscheins (Bl. 10 d. A.) wurde dort niedergelegt, dass keine größeren Unfälle oder Rahmenschäden vorlägen und kleinere behobene Blech- oder Bagatellschäden nicht ausgeschlossen würden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.e. Unfallfreiheit stellt dies nicht dar.

Ebenso wenig kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht, solches wurde dort nicht angegeben.

Es ist lediglich die Rede von kleineren Bagatellschäden oder Blechschäden.

Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer klaren Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt und die in Rede stehende Sollbeschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ergibt, ist das streitgegenständlich Fahrzeug nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen. Welche Beschaffenheit dabei üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbaren Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein.

Bei Beschädigung des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden oder um einen außergewöhnlichen nicht zu erwarten Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen.

Dabei kann eine Abgrenzung zwischen einem Bagatellschaden und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf angelehnt werden. Danach muss ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Dabei sind als Bagatellschäden bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, was auch allein daraus ersichtlich ist, dass bei einem erheblichen Unfallschaden selbst bei einer ordnungsgemäßen Reparatur von einem Minderwert des Fahrzeugs auszugehen ist. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein Bagatellschaden, sondern ein erheblicher Fahrzeugmangel vor. Nach den insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen sich die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt und sich die Ausführungen zu eigen macht, handelt es sich bei den Karosserieschäden im linken und rechten hinteren Bereich, insbesondere im Bereich des hinteren linken Seitenteils des Fahrzeugs, nicht nur um Lackschäden, sondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge einer erheblichen Fahrzeugbeschädigung und eines Unfallgeschehens sind. Den Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blechschäden hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung auf mind. 3.000,00 € taxiert.

Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem hochwertigen Fahrzeug wie dem Vorliegenden, auch unter Berücksichtigung des erheblichen Alters (11 Jahre), der Vorbesitzer (5) und der erheblichen Laufleistung (220.000 km) nicht als Bagatellschaden angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass am Einstieg hinten rechts in der Vergangenheit ein erheblicher Unfallschaden vorgelegen habe, der durch Ausbeulen und Spachteln sowie anschließendes Nachlackieren beseitigt worden sei. Dadurch sei aber die ursprüngliche Form nicht wieder erreicht worden, dies zeige sich insbesondere durch das deutliche differierende Spaltmaß zwischen dem Schweller und der Türkante. Auch an der hinteren linken Seitenwand seien im vorderen Bereich umfangreiche Instandsetzungsarbeiten ausgeführt worden. Dabei und durch die extrem dicke Spachtelauftragung von beinah 1,5 mm sei die dort ursprüngliche Form nicht wieder erreicht worden. Entsprechend liege dort die Seitenwand gegenüber der Türkante deutlich nach innen eingezogen vor. Daraus, so der Sachverständige, ergebe sich, dass auch im Bereich der linken Seitenwand in der Vergangenheit ein deutlicher Unfallschaden vorgelegen habe, welcher nur unsachgemäß beseitigt worden sei. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass auch im Bereich der Vorderfront offensichtlich Kotflügel ausgewechselt worden seien und die Motorhaube unsachgemäß nachlackiert worden sei. Anders als bei den Heckschäden könne die Ursache hierfür jedoch nicht mehr festgestellt werden, es sei nicht zwangsläufig, dass dies aufgrund ein Unfallgeschehen zurückzuführen sei.

Es kann hier dahinstehen, ob im Bereich des Schwellers auf der rechten Seite auf Veranlassen des Klägers eine optische Ausbesserung vorgenommen wurde, da jedenfalls unstreitig über den erheblichen Unfallschaden im Bereich der Seitenteile rechts und links nicht gesprochen wurde. Der Beklagte hat eine Kenntnis dieser von dem Sachverständigen festgestellten Unfallschäden auch gänzlich in Abrede gestellt und mitgeteilt, dass ihm ein solches Unfallgeschehen nicht bekannt sei. Mithin ist hierüber auch nicht gesprochen worden und die Unfallschäden musste der Kläger – anders als die nachlackierte Motorhaube – nicht erkennen.

Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Reparaturkosten für die im hinteren Bereich des Fahrzeugs vorhandenen Unfallschäden auf mind. 3.000,00 € taxiert.

Aufgrund dieser Unfalleigenschaft kam es nicht mehr darauf an, dass ggf. die Mängel in der Nachlackierung der Motorhaube für den Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs bereits erkennbar waren, ebenso wenig kam es darauf an, ob die im Fehlerspeicher festgestellten Fehler bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben.

Soweit der Sachverständige, Dipl. Ing. „……“, nachvollziehbar und plausibel die Schäden an der rechten Seite im hinteren Teil des Einstiegs und an der hinteren linken Seitenwand festgestellt hat, decken sich diese Feststellungen auch mit den Feststellungen des vorgerichtlichen Gutachters der „……“, der die Begutachtung des Fahrzeugs bereits am 17.02.2016, mithin 15 Tage nach Gefahrübergang am 02.02.2016 festgestellt und in dem Gutachten dokumentiert hat.

Es bestehen daher für die Kammer keine Zweifel, dass unter Berücksichtigung des § 477 BGB die festgestellten Unfallschäden bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben.

Da der Gebrauchtwagenbei Gefahrübergang somit nicht unfallfrei war, konnte der Kläger gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten bedurfte es dabei nicht, weil der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen nicht behebbar ist, § 326 Abs. 5 BGB. Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf nicht möglich. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ist schließlich nicht unerheblich, sodass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht.

Aufgrund des Rücktritts kann der Kläger von dem Beklagten gem. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.200,00 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen, wobei der Kläger sich jedoch die gezogene Nutzung anrechnen lassen muss.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen „……“ hat der Kläger mit dem Fahrzeug insgesamt 36.146 km seit Übergabe am 02.02.2016 ausweislich der Laufleistung nach der Kilometeranzeige zurückgelegt. Unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km ergibt sich insoweit ein gezogener Nutzungsvorteil in Höher von 1.108,48 €, sodass der Beklagte zur Rückzahlung in Höhe von 8.091,52 € verpflichtet ist.

Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen in Höhe der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten in Höhe von 1.161,06€ sowie die Notreparatur in Höhe von 243,69 € zu ersetzen.

Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der Reparaturkosten noch im Rahmen der Klageerwiderung bestritten hat, hat der Kläger insoweit auf die Reparaturrechnung Bezug genommen und im Schriftsatz vom 10.11.2016 weitere Ausführungen zu der notwendigen Reparatur gemacht, die von dem Beklagten nicht mehr bestritten wurden.

Aufgrund der vorgerichtlichen Schreiben vom 19.02.2016 und vom 07.03.2016, mit dem der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert wurde, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, befindet sich der Beklagte auch in Annahmeverzug des Fahrzeugs.

Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen beruhen auf §§ 291, 288 BGB.

Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren begehrt, war die Klage insoweit abzuweisen. Bereits mit Schriftsatz vom 19.02.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten die anwaltliche Vertretung und die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen angezeigt (Bl. 42 ff. d. A.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte weder in Verzug, noch war der Kläger zu diesem Zeitpunkt wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Ein entsprechender Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die Eigenschaft als Unfallwagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, hingehen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht hat.

Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.