Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.06.2020 – 15 U 116/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0629.15U116.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 13. März 2019, 9 O 1070/16, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Ebenso wird der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 13.03.2019 hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 8.091,52 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke1 Typ1 zu zahlen, festgestellt, dass er sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde und ihn weiter verurteilt, an den Kläger 1.404,75 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Nach Zustellung dieses Urteils an seine Prozessbevollmächtigten am 01.04.2019 hat der Beklagte mit einem am 29.04.2019 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 13.03.2019 gestellt.
Durch eine seinen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2019 zugegangen Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.07.2019 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme, weil er innerhalb der Berufungsfrist keinen vollständigen Antrag gestellt habe, insbesondere die Darlegung seiner Einnahmen aus selbständiger Arbeit ohne Beifügung von Unterlagen nicht den Anforderungen genügten, die an eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen seien. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass auch eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil er deshalb auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht habe vertrauen dürfen.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 hat der Beklagte sodann ergänzend vorgetragen, seine Angaben zum monatlichen Einkommen aus dem vorgelegten bzw. zur Akte gereichten Einkommensteuerbescheid von 2017 deckten sich mit denen aus dem Jahr 2019, was schlichtweg darauf beruhe, dass sein Unternehmen seit Jahren gleichbleibend schlecht laufe.
Durch Beschluss vom 19.08.2019, seinen Prozessbevollmächtigten am 02.09.2019 zugestellt, hat der Senat dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 13.03.2019 versagt und zur Begründung angeführt, es bleibe dahingestellt, ob er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfülle, wobei grundsätzlich an den Ausführungen in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.07.2019 festgehalten werde, weil auch dann, wenn er keine betriebswirtschaftlichen Auswertungen erstellen lasse, zum Beleg seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit jedenfalls die Vorlage der letzten Gewinnermittlung erforderlich sei, weil der Einkommensteuerbescheid als solcher nicht erkennen lasse, wie sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechneten. Jedenfalls habe die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg, weil sie sich lediglich gegen die Berechnung der vom Kläger bezogenen Nutzungen richte und die Berechnungen des Landgerichts nicht zu beanstanden seien.
Mit einem am 16.09.2019 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte sodann Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und darüber hinaus beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist sowie vorsorglich der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil er die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt hat, die mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils an seine Prozessbevollmächtigten am 01.04.2019 zu laufen begann und am 02.05.2019 endete, sondern erst am 16.09.2019, und damit nach Fristablauf.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.09.2019 wegen Versäumung dieser Frist zur Einlegung der Berufung und Berufungsbegründung die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, war auch dieser Antrag als unzulässig zu verwerfen. Insoweit hat der Beklagte nämlich die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung nur zu bewilligen, wenn die Prozesspartei ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zu Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Vordruck bzw. ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beigefügt war (BGH NJW 2009, S. 854). Nur dann kann die Prozesspartei davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben und muss mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht rechnen (BGH a.a.O.).
Allerdings ist mit einer Verweigerung bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit hingewiesen hat und die Prozesspartei vernünftigerweise davon ausgehen musste, diese nicht ausräumen zu können (vgl. BGH NJW-RR 2018, S. 1270 m. w. Nachw.).
So liegen die Dinge hier, nachdem der Beklagte durch die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.07.2019 mit ausführlicher Begründung darauf hingewiesen wurde, dass Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu bewilligen sei, weil er innerhalb der Berufungsfrist keinen vollständigen Antrag gestellt habe, insbesondere seine Darlegung zu seinen Einnahmen aus selbständiger Arbeit ohne Beifügung von Unterlagen offensichtlich nicht den an eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellenden Anforderungen genüge und auch eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil er deshalb nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe vertrauen dürfen.
Vorliegend musste der Beklagte mithin nach Zugang der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.07.2019 am 24.07.2019 damit rechnen, dass sein Prozesskostenhilfeantrag mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen würde, zumal er die Zweifel an seiner Bedürftigkeit auch nicht ausräumen konnte, wobei insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 19.08.2019 Bezug genommen wird.
Das wiederum hatte zur Folge, dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht erst mit Zustellung des seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschlusses des Senats vom 19.08.2019 am 02.09.2019 zu laufen begann, sondern bereits mit Zugang der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.07.2019 am 24.07.2019.
Zwar beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, mithin in Fällen der Prozesskostenarmut spätestens mit Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses. Sofern aber der Antragsteller bzw. die Prozesspartei schon früher nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt (BGH NJW 2009, S. 854). Damit beginnt die Frist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, weil der Antragsteller jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs rechnen muss und deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-tägige Frist hinaus zuwarten darf, bis das Gericht über sein Gesuch entscheidet (BGH a.a.O.).
Mithin endete vorliegend die Wiedereinsetzungsfrist am 07.08.2019, wogegen der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 16.09.2019 eingegangen ist.
Nach alledem waren das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten und seine Berufung wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist.