Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Beschluss vom 18.08.2022 – 1 Qs 117/22, 5620 Js 10756/22

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0818.1QS117.22.00

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom „…“- „…“- wird auf Kosten der Beschuldigten als unbegründet

v e r w o r f e n.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom „…“ hat dieses gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 und 2, 73c, 73d StGB den Vermögensarrest in Höhe von 76.458,00 EUR in das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der Beschuldigten „…“ und „…“ sowie einen weiteren hierzu gesamtschuldnerischen Vermögensarrest in gleicher Höhe in das bewegliche und unbewegliche Gesellschaftsvermögen der Sozietät „…“ sowie der „…“angeordnet, weil die Beschuldigten verdächtig seien, im Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021, in sechs Fällen gewerbsmäßig handelnd und in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie das Ergebnis eines Datenvorgangs durch Verwendung unrichtiger Daten beeinflusst haben.

Der Beschuldigte „…“ betreibe mit seiner Frau die Sozietät „…“ (u. a. „…“ und eine Autovermietung gemäß Gewerbeerweiterung. Im Rahmen der Autovermietung würden von dem Beschuldigten hochpreisige und hochmotorisierte Kfz zur Vermietung angeboten werden. Dabei soll der Beschuldigte wiederholt Fahrzeuge auf sein Gewerbe als Fahrzeuge zur Eigennutzung bei der „…“ angemeldet und dabei günstige Mitarbeitertarife in Anspruch genommen haben. Tatsächlich seien die Fahrzeuge - wie durch den Beschuldigten „…“ bei Stellung der Versicherungsanträge bereits beabsichtigt - nicht als Mitarbeiterfahrzeuge zur Eigennutzung verwendet, sondern gewerblich vermietet worden. Ihm sei bekannt gewesen, dass in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge zur Eigennutzung, sondern als sog. Selbstfahrermietfahrzeuge zugelassen und entsprechend versichert hätten werden müssen. Die wäre jedoch in Bezug auf die Versicherung mit deutlich höheren Versicherungsprämien verbunden gewesen. Hierdurch hätten die Beschuldigten u.a. einen erheblichen finanziellen Vorteil in Form von ersparten Versicherungsbeiträgen erlangt. Der derzeit feststellbare Vorteil würde sich in Bezug auf die Versicherungsleistungen auf 76.458,00 Euro belaufen. Folgende Kfz hätten die Beklagten als Mitarbeiterfahrzeuge zur Eigennutzung zugelassen und entsprechend bei der „…“ versichert:

1. Audi R8, „…“ in der Zeit 20.05.2021 bis 20.05.2022

2. Lamborghini, „…“ in der Zeit 01.04.2021 bis 01.04.2022

3. Audi S7, „…“ in der Zeit 25.03.2021 bis 25.03.2022

4. Audi RS5, „…“ in der Zeit 24.09.2020 bis 24.09.2021

5. Ferrari, „…“ in der Zeit 24.08.2020 bis 24.08.2021

6. Audi S5, „…“ in der Zeit 08.06.2020 bis 08.06.2021

In den genannten Zeiträumen seien die Fahrzeuge seitens der Beschuldigten über die Homepage „…“ sowie über „…“ und „…“ zur Vermietung angeboten worden. Wäre dies der „…“ bekannt gewesen, so das Amtsgericht, hätte die „…“ die genannten Fahrzeuge in anderen - teureren - Verträgen versichert bzw. die Kfz unter Ziffern 2. und 5. gar nicht versichert. Ein Vergleich der „…“ zwischen einer wahrheitsmäßigen Tarifierung der versicherten Fahrzeuge als Selbstfahrermietfahrzeuge mit der tatsächlich erfolgten Tarifierung als private bzw. teilweise geschäftliche Nutzung habe eine Prämiendifferenz in Höhe von insgesamt 76.458,00 EUR ergeben. Im Einzelnen setze sich der Schaden daher wie folgt zusammen:

1. Audi R8: Vers. Zeitraum vom 20.05.2021 bis 04.10.2021 Prämiendifferenz: 7.374,82 Euro

2. Lamborghini: Vers. Zeitraum vom 01.04.2021 bis 24.01.2022 Prämiendifferenz: 17.959,22 Euro

3. Audi S7: Vers. Zeitraum vom 25.03.2021 bis 04.10.2021 Prämiendifferenz: 7.397,85 Euro

4. Audi RS5: Vers. Zeitraum vom 24.09.2020 bis 16.09.2021 Prämiendifferenz: 10.332,29 Euro

5. Ferrari: Vers. Zeitraum vom 24.08.2020 bis 16.09.2021 Prämiendifferenz: 21.873,69 Euro

6. Audi S5: Vers. Zeitraum vom 08.06.2020 bis 04.10.2021 Prämiendifferenz: 11.520,78 Euro.

Es bestehe daher der Verdacht des Computerbetruges im besonders schweren Fall in sechs Fällen, gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 53 StGB. Auch bestünde der Anfangsverdacht des gewerbsmäßigen Handelns. Mithin lägen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen würden.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.08.2022 Beschwerde eingelegt.

Diese haben sie dahingehend begründet, dass der Beschluss auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruhe und somit einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung unterliege, so dass im Ergebnis die Voraussetzungen für einen derartigen Vermögensarrest nicht gegeben seien. Die Beschuldigte „…“ habe mit den Vorgängen nichts zu tun, weshalb sie bereits nicht als Täterin in Betracht käme. Auch liege keine Täuschung vor. So seien die Fahrzeuge ursprünglich durch den Beschuldigten „…“ als Firmenfahrzeuge genutzt und entsprechend versichert worden. Ab September 2020 habe dieser eine Autovermietung gegründet, wobei die Fahrzeuge über die Wintermonate allenfalls als Showcars bei Ausstellungen oder Hochzeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Zwischenzeitlich habe sich der Beschuldigte bei der „…“ bemüht, eine entsprechende Versicherungsmöglichkeit für seine Fahrzeugflotte zu bekommen, um diese auch an Dritte vermieten zu können. In der Zwischenzeit seien die Fahrzeuge bei der „…“ zum alten Tarif versichert. Erst im Sommer 2021 sei ihm abschließend mitgeteilt worden, dass die „…“ für Mietfahrzeuge ein Zeichnungsverbot habe, also solche Fahrzeuge gar nicht versichere. Er habe dann seine Fahrzeuge bei einem anderen Unternehmen versichert. Es sei daher der „…“ bekannt gewesen, um welche Fahrzeuge es sich handelte und zu welchem Zweck diese eingesetzt werden sollten. Auch sei der „…“ bekannt gewesen, dass der Beschuldigte „…“ bei dieser für seine Fahrzeuge um eine Versicherung ersucht hatte und dass diese Fahrzeuge bei der „…“ bisher in einem anderen Tarif versichert gewesen seien. Darüber hinaus liege bei der „…“ auch kein Schaden vor, da aufgrund des bei der „…“ für solche Fahrzeuge bestehenden Zeichnungsverbotes keine alternativen Tarife bestünden. Mithin hätte die „…“ die Fahrzeuge gar nicht erst versichert. Letztlich liege zudem eine Übersicherung vor, da auf Grundlage des Arrestbeschlusses eine Pfändung in Höhe von 112.485,00 EUR erfolgt sei.

Die Staatsanwaltschaft Kassel hat mit Verfügung vom 10.08.2022 beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und hat die Akte dem Amtsgericht Kassel vorgelegt. Eine Übersicherung liege nicht vor. Zudem belege die vorgelegte Korrespondenz des Beschuldigten „…“, dass er gewusst habe, dass die Fahrzeuge derzeit nicht ordnungsgemäß versichert seien. Eine Vermietung sei dennoch erfolgt. Darüber hinaus könne eine Schadensberechnung wie im Arrestbeschluss vorgenommen erfolgen.

Das Amtsgericht Kassel hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11.08.2022, unter Verweis auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, nicht abgeholfen.

II

Die zulässige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom „…“ ist unbegründet. Die Annahme des Bestehens dringender Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz sowie die darauf gestützte Anordnung des Vermögensarrestes sind nicht zu beanstanden.

Insoweit die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu tätigt, dass die Beschuldigte Frau „…“ nicht als Täterin in Betracht käme, greift dies im Ergebnis nicht durch. Ungeachtet des Umstandes, dass § 73c StGB auch eine Werteinziehung gegen eine dritte Person ermöglicht, braucht sich der Tatverdacht im Rahmen des Vermögensarrestes nach § 111e StPO noch nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten zu richten, solange im Ausgangspunkt der einfache Verdacht einer rechtwidrigen Tat besteht.

Dass die im angefochtenen Beschluss benannten Fahrzeuge ursprünglich vom Beklagten als Firmenfahrzeuge genutzt sowie entsprechend versichert worden seien und dieser erst später - ab September 2020 - eine Autovermietung gründete, steht bereits im Widerspruch zu den die Versicherungszeiträume ausweisenden Antragsunterlagen. So begann hiernach der Versicherungsschutz für den Audi R8 zum 20.05.2021, für den Lamborghini zum 01.04.2021, für den Audi S7 zum 25.03.2021 und für den Audi RS5 zum 24.09.2020. Hinsichtlich des einen Versicherungsbeginn vom 24.08.2020 aufweisenden Ferraris stand dieser offenkundig in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Autovermietung. Es erscheint hinsichtlich der Fahrzeuge 1. bis 5. schlichtweg unglaubhaft, dass der Beschuldigte im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits beabsichtigte, diese zur Vermietung anzubieten. Neben dem Umstand, dass es äußerst fernliegend erscheint, dass die Beschuldigten sämtliche dieser Luxusfahrzeuge lediglich für die private bzw. teilweise geschäftliche Nutzung im Rahmen der Versicherungsvermittlertätigkeit anschafften, spricht hiergegen auch ein Abgleich der Versicherungszeiträume mit den eingestellten Beiträgen auf der „…“-Seite von „…“ (Bl. 55 ff.). So heißt es hier in einem Beitrag von 22.04.2021 hinsichtlich des zum 01.04.2021 versicherten Lamborghini: „ab sofort für euch Verfügbar, der Lamborghini Huracan Performante.“ In einem Beitrag vom 30.04.2021 heißt es: „!! Coming Soon !! Ab 15.05.2021 bei uns Verfügbar #audi #audir8 […] #autovermietung #rentacar.“ Auch finden sich der Ferrari und der Audi S5 in einer Fotoserie vom 12.11.2020. In einem Beitrag vom 04.01.2021 finden sich Bilder des Audi RS5 mit der Kommentierung „#blackbeauty #audirs5sportback […] #autovermietung # rentacar […].“ Mit Blick auf die Firmierung der Autovermietung bleibt der Kammer auch der Umstand nicht verborgen, dass sämtliche dieser Fahrzeuge auf dem Nummernschild die führenden Erkennungsbuchstaben KK aufweisen. Ebenfalls gegen die Darstellung in der Beschwerdebegründung spricht, dass der Beschuldigte im Rahmen des E-Mailsverkehrs mit dem Fachdienst Straßenverkehrsbehörde (Bl. 13 ff. d.A.) ausdrücklich darauf verweist, dass er seine Autovermietung schließen müsse, wenn ihm eine Versicherung und Ummeldung der Fahrzeuge als Selbstfahrermietfahrzeuge verwehrt bleiben sollte. Diese existenzielle Bedeutung für die Autovermietung, gerade bezüglich der Luxusfahrzeuge, wird weiter noch aus dem der Beschwerdebegründung beigefügten E-Mailverkehr des Beschuldigten mit Vertretern der „…“ und der „…“ (Bl. 214 ff.) deutlich. Hierin kommentiert der Beschuldigte die Ablehnung der Versicherungen als „Katastrophe“. Einzig bezüglich des 6. Fahrzeugs, welches bereits zum Juni 2020 versichert wurde, erscheinen aus Sicht der Kammer Zweifel hinsichtlich der anfänglichen Vermietungsabsicht angebracht. In diesem Falle würde sich der Tatverdacht jedoch auf ein strafbares Unterlassen nach § 263, 13 Abs. 1 StGB stützen lassen. Daran, dass entgegen des laufenden Versicherungsvertrages auch dieses Fahrzeug zur Vermietung stand, bestehen mit Blick auf die oben aufgeführte Fotoserie vom 12.11.2020 keine Zweifel.

Insoweit die Beschuldigten in der Beschwerdebegründung weiter vortragen lassen, dass der „…“ aufgrund der späteren Anfrage hinsichtlich eines Versicherungstarifwechsel bekannt gewesen sei, zu welchem Zwecke die Fahrzeuge eingesetzt werden sollten, ist dies für die Tatbestandverwirklichung im Zeitpunkt der Antragsstellung ohne Bedeutung.

Auch teilt die Kammer die Bedenken der Beschuldigten hinsichtlich einer Schadensbezifferung auf Grundlage der berechneten Prämiendifferenz nicht. Einer solchen steht nicht entgegen, dass in Bezug auf zwei der Fahrzeuge seitens der „…“ zum damaligen Zeitpunkt ein Zeichnungsverbot bestand. Wird jemand durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, kommt es im Rahmen der Schadensbetrachtung nicht darauf an, ob er ohne die Täuschung die Verbindlichkeit begründet hätte, sondern darauf, ob der eingegangenen Verbindlichkeit eine gleichwertige Gegenleistung oder –forderung gegenübersteht. Dies gilt für die unrichtige Verwendung von Daten im Rahmen des § 263a StGB entsprechend.

Soweit die Beschwerdeführer daneben die Aufhebung der Pfändungen wegen behaupteter „Übersicherung“ begehren, handelt sich bereits nicht um einen tauglichen Angriff gegen den Arrestbeschluss. So lässt es den Arrestbeschluss unberührt, ob und inwieweit einzelne hierauf gestützte Vollzugsmaßnahmen rechtmäßig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.