Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.01.2023 – 3 Ws 436/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0119.3WS436.22.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 18. August 2022, 1 Qs 117/22, Beschluss
Tenor
Die weiteren Beschwerden der beiden Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. große Strafkammer als Beschwerdekammer - vom 18. August 2022 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 27. Oktober 2022 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Der zu Grunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Beschluss wie folgt zusammengefasst:
„Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12.05.2022 hat dieses gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 und 2, 73c, 73d StGB den Vermögensarrest in Höhe von 76.458,00 EUR in das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der Beschuldigten Vorname1 und Vorname2 X sowie einen weiteren hierzu gesamtschuldnerischen Vermögensarrest in gleicher Höhe in das bewegliche und unbewegliche Gesellschaftsvermögen der Sozietät Versicherungsagentur X GbR sowie der X & X Autovermietung GbR angeordnet, weil die Beschuldigten verdächtig seien, im Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021, in sechs Fällen gewerbsmäßig handelnd und in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie das Ergebnis eines Datenvorgangs durch Verwendung unrichtiger Daten beeinflusst haben.
Der Beschuldigte X betreibe mit seiner Frau die Sozietät Versicherungsagentur X GbR (u. a. Y Generalvertretung) und eine Autovermietung gemäß Gewerbeerweiterung. Im Rahmen der Autovermietung würden von dem Beschuldigten hochpreisige und hochmotorisierte Kfz zur Vermietung angeboten werden. Dabei soll der Beschuldigte wiederholt Fahrzeuge auf sein Gewerbe als Fahrzeuge zur Eigennutzung bei der Y Versicherung angemeldet und dabei günstige Mitarbeitertarife in Anspruch genommen haben. Tatsächlich seien die Fahrzeuge - wie durch den Beschuldigten X bei Stellung der Versicherungsanträge bereits beabsichtigt - nicht als Mitarbeiterfahrzeuge zur Eigennutzung verwendet, sondern gewerblich vermietet worden. Ihm sei bekannt gewesen, dass in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge zur Eigennutzung, sondern als sog. Selbstfahrermietfahrzeuge zugelassen und entsprechend versichert hätten werden müssen. Dies wäre jedoch in Bezug auf die Versicherung mit deutlich höheren Versicherungsprämien verbunden gewesen. Hierdurch hätten die Beschuldigten u.a. einen erheblichen finanziellen Vorteil in Form von ersparten Versicherungsbeiträgen erlangt. Der derzeit feststellbare Vorteil würde sich in Bezug auf die Versicherungsleistungen auf 76.458,00 Euro belaufen. Folgende Kfz hätten die Beklagten als Mitarbeiterfahrzeuge zur Eigennutzung zugelassen und entsprechend bei der Y versichert:
1. Marke1 Modell1, amtliches Kennzeichen1 in der Zeit 20.05.2021 bis 20.05.2022
2. Marke2, amtliches Kennzeichen2 in der Zeit 01.04.2021 bis 01.04.2022
3. Marke1 Modell2, amtliches Kennzeichen3 in der Zeit 25.03.2021 bis 25.03.2022
4. Marke1 Modell3, amtliches Kennzeichen4 in der Zeit 24.09.2020 bis 24.09.2021
5. Marke3, amtliches Kennzeichen5 in der Zeit 24.08.2020 bis 24.08.2021
6. Marke1 Modell4, amtliches Kennzeichen6 in der Zeit 08.06.2020 bis 08.06.2021
In den genannten Zeiträumen seien die Fahrzeuge seitens der Beschuldigten über die Homepage X & X (…) sowie über Instagram und Ebay-Kleinanzeigen zur Vermietung angeboten worden.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird ebenfalls auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Der Verteidiger des Beschuldigten zu 1. hat zunächst beide Beschuldigte vertreten und namens beider Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Das Landgericht Kassel hat diese Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der beiden Beschuldigten. Sie meinen, dass der Beschuldigte zu 1. nichts aus den ihm vorgeworfenen Taten erlangt habe. Ein Schaden lasse sich auch deshalb nicht errechnen, weil die Y für zur Vermietung angebotene Luxusfahrzeuge gar keinen eigenen Tarif anbiete. Die Berechnung der Y entspreche auch nicht den objektiven Marktbedingungen, sondern sei überzogen. Die Beschuldigte zu 2. habe zudem von den Vertragsschlüssen keine Kenntnis gehabt, weil sie schwanger bzw. in Elternzeit gewesen sei. Sie habe nichts vom Tatlohn erhalten und auch die wirtschaftlichen Interessen des Beschuldigten zu 1. nicht „mitverfolgt“.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzende Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Angriffe gegen die von der Y-Versicherung angestellte Berechnung nicht zu überzeugen vermögen.
Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft treten der weiteren Beschwerde entgegen. Der Senat hat ergänzende Ermittlungen zum tatsächlichen Umfang der Vermietung, der Bezeichnung der Vermieterin und der Trennung der Vermögen der beiden Beschuldigten einerseits und der unter dem Namen der beiden Beschuldigten als Gesellschaften bürgerlichen Rechts firmierenden Rechtspersönlichkeit andererseits veranlasst und den Beschuldigten zu den nachgereichten Ermittlungen rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die jedenfalls im Namen jedes der Beschuldigten eingelegte fristungebundene weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.
1. Unter Zugrundelegung des oben dargelegten Sachstands und der dem Senat vorgelegten ergänzenden Ermittlungen ist ein Arrestanspruch im Sinne von § 111e StPO nach §§ 73, 73c, 73d StGB in Verbindung mit § 263a Abs. 1, Abs.2, § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, sowohl dem Grunde nach als auch in der angeordneten Höhe, gegeben.
a) Gegen den Beschuldigten Vorname1 X besteht der dringende Verdacht des Computerbetruges. Dass alle sechs der Arrestanordnung zu Grunde liegenden Pkw regelmäßig vermietet wurden, ist mittlerweile gut belegt. Dass sie bereits bei Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge vorgehalten wurden, um sie gewerblich zu vermieten und Vermietung zu erwarten war, ist jedenfalls seit der diesbezüglichen Gewerbeanmeldung am 25. August 2020 und mit Blick auf die tatsächliche Praxis ganz überwiegend wahrscheinlich. Dafür, dass entsprechendes bereits für den Marke1 Modell4 und den Zeitraum 8. Juni 2020 bis 24. August 2021 gilt, besteht angesichts des weiteren Verlaufs des Vermietungsgeschäfts und des Umstands, dass auch für dieses Fahrzeug Angebote im Internet zumindest für spätere Zeitpunkte belegt sind, ein zumindest hinreichender Verdacht.
Es liegt auch fern, dass der Beschuldigte als Versicherungsagent darauf vertraut haben sollte, dass er berechtigt gewesen wäre, gewerblich als Selbstnutzerfahrzeuge vermietete Luxusfahrzeuge zu Mitarbeiterkonditionen zu versichern. Der Y-Versicherung ist auch unabhängig davon, ob sie für konkrete Sachschäden aufkommen musste, ein Vermögensschaden entstanden, denn sie hat Versicherungsschutz für ein Risiko übernommen, für das nach derzeitigem Kenntnisstand wesentlich höhere Prämien marktüblich gewesen wären. Damit ist mit jedem der dem Arrest zu Grunde gelegten Vertragsschlüsse ein durch einen Eingehungsbetrag verursachter Vermögensschaden eingetreten.
b) Gegen die Beschuldigte Vorname2 X besteht der ebenfalls dringende Verdacht der Beihilfe oder der Mittäterschaft. Dass ihr die Vermietung der Luxusfahrzeuge durch ihren Mann auf eine auch unter ihrem Namen agierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgangen sein sollte, liegt fern. Es ist aber nach gegenwärtigem Sachstand auch unwahrscheinlich, dass ihr das Geschäftsmodell, nachdem die Fahrzeuge zu Mittarbeiterkonditionen versichert wurden, entgangen ist. Wahrscheinlich ist stattdessen, dass sie das Auftreten ihres Mannes namens der GbR der Eheleute beim Abschluss der Versicherungsverträge nicht nur im Sinne eines Unterlassungsdelikts geduldet, sondern durch aktives, zumindest konkludentes Verhalten gegen über ihrem Mann unterstützt hat.
c) Es ist auch eine Einziehung von Wertersatz in der arrestierten Höhe dringend zu erwarten, §§ 73, 73c StGB. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Vermieter der Fahrzeuge durch die dargelegte Täuschung Versicherungsschutz für alle sechs Fahrzeuge erlangt hat. Demzufolge wird voraussichtlich der Wert dieses Versicherungsschutzes nach § 73c StGB einzuziehen sein. Der Einziehungsschuldner kann zwar nach § 73d Abs. 1 letzter Hs StGB die Zahlung der niedrigeren Prämien an die geschädigte Y-Versicherung in Abzug bringen. Die Differenz zwischen der marktüblichen Prämie für den Versicherungsschutz für solche an Selbstfahrer vermieteten luxuriösen Fahrzeuge und den tatsächlich gezahlten Mitarbeiterprämien wird aber einzuziehen sein. Dass sich die Staatsanwaltschaft zur Bezifferung dieses erlangten Vermögensvorteils an den Angaben der geschädigten Versicherung orientiert, ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium, unabhängig davon, ob der weitere Gang der Ermittlungen die Notwendigkeit einer sachverständigen Überprüfung durch einen Marktkundigen ergibt, nicht zu beanstanden.
d) Auch hinsichtlich der Frage, welche Rechtspersönlichkeit diese Vermögensdifferenz im Sinne von §§ 73 ff StGB „erlangt“ hat und gegen wen sich die Arrestanordnung zu richten hat, ist letztlich dem angefochtenen Arrestbeschluss zu folgen.
Nach den bisherigen Ermittlungen liegt es nahe, dass eine „X und X GbR“ nach außen als Vermieterin aufgetreten ist. Ob sie rechtlich als GbR, oder als oHG zu behandeln ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn in jedem Fall ist die Rechtsprechung des BGH zu beachten, nach der auch dann, wenn eine Außengesellschaft in der Form einer GbR vorliegt, grundsätzlich zwischen der GbR als eigenem Träger von Rechten und Pflichten und den Gesellschaftern zu trennen ist. Eine Einziehung von Wertersatz soll danach im Ausgangspunkt nur gegen die Gesellschaft möglich sein (BGH NZWiSt 2021, 110; BGH BeckRS 2017, 138870 Rn. 13-15; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 73b Rn. 7 a. E.). Anderes gilt aber dann, wenn die betreffende Gesellschaft nur als formaler Mantel der Tat genutzt wurde, tatsächlich aber keine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen vorlag (BGH BeckRS 2017, 138870 Rn. 15; Fischer a. a. O. § 73 Rn. 28a m. w. N.).
In Anwendung dieser Grundsätze bedarf es zunächst keiner Vertiefung, ob es für die Autovermietung und das Versicherungsgeschäft zwei unterschiedliche Außengesellschaften der beiden Beschuldigten als Gesellschafter gab. Denn jedenfalls zwischen diesen beiden Gesellschaften gab es keine Trennung der Vermögensmassen. Das ist durch die Nachermittlungen ausreichend belegt.
Die Existenz einer (als GbR firmierenden) Außengesellschaft würde allerdings -unbeschadet der materiell akzessorischen, unmittelbaren und primären zivilrechtlichen Haftung von Gesellschaftern für (auch öffentlich-rechtliche) Ansprüche Dritter gegen eine GbR oder oHG - nach der Rechtsprechung des BGH a. a. O. der Anordnung eines Arrests gegen die Gesellschafter persönlich grundsätzlich entgegenstehen. Das könnte deshalb problematisch sein, weil es einem zivilrechtlichen Gläubiger freisteht, seine Forderung gegen eine GbR zugleich auch gegen die Gesellschafter einzuklagen und titulieren zu lassen, während es die Übertragung des Trennungsprinzips auf das strafrechtliche Recht der Einziehung erschweren könnte, in das Vermögen von tatverdächtigen Gesellschaftern zu vollstrecken. Denn jedenfalls zivilrechtlich erlaubt ein allein gegen die GbR ergangener Titel keine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter (vgl. für die oHG: § 129 Abs. 4 HGB; MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, § 736 Rn. 30).
Auch das bedarf hier aber keiner Vertiefung. Denn die nachgereichten Ermittlungsergebnisse reichen noch hin für einen ausreichenden Verdacht dafür, dass auch zwischen dem Vermögen der beiden Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen der „GbR“ eine Vermögenstrennung tatsächlich nicht existierte. Zwar hat offenbar ein Geschäftskonto der GbR existiert und ebenso eine getrennte ordnungsgemäße Buchführung für die GbR. Die GbR hat auch nicht etwa nur oder fast nur „bemakelte“ Erlöse erzielt. Gut ein Drittel der Erlöse scheint aus dem Versicherungsgeschäft zu stammen. Die Nachermittlungen zu vielfältigen Entnahmen und Darlehen belegen aber noch ausreichend, dass die Eheleute faktisch nicht zwischen ihrem jeweiligen Vermögen und dem der GbR getrennt haben. So heißt es im polizeilichen Vermerk vom 1. Dezember 2021, dass eine nachvollziehbare und einheitliche Entnahme ähnlich einer festen Gehaltszahlung nicht ersichtlich sei. Es werde offensichtlich je nach Verfügbarkeit auf das Konto zugegriffen.
Alleine eine buchhalterische Trennung zwischen einer GbR und deren Gesellschaftern steht aber „bei wertender Betrachtung“ der Annahme, dass die GbR als bloßer „Mantel“ der Gesellschafter fungiert und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen „tatsächlich“ nicht existiert (vgl. zu diesen Formulierungen BGH a. a. O.), nach Auffassung des Senats nicht zwingend entgegen. Zwar ist die Frage, wann eine Juristische Person als bloßer Mantel anzusehen ist, noch nicht abschließend geklärt (vgl. Rönnau ZGR 2022, 781). Auch eine Vielzahl ungeordneter Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft ist indessen nach Auffassung des Senats selbst bei zutreffender Verbuchung ein Indiz dafür, dass faktisch keine Trennung erfolgt. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem wahrscheinlich ist, dass faktisch im Wesentlichen nur die Gesellschafter und nicht die GbR über eigenes Vermögen verfügen, kann nicht alleine der Umstand, dass eine getrennte Buchhaltung existiert, dazu führen, dass ein Arrest in das Vermögen der profitierenden Gesellschafter nur unter den Voraussetzungen des (jedenfalls seinem Wortlaut nach nicht auf Täter und Teilnehmer bezogenen) § 73b StGB angeordnet werden kann. Der Arrestanspruch besteht daher auch nach Beurteilung des Senats nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sowohl gegen die im Tenor des angefochtenen Beschlusses bezeichneten Gesellschaften als auch gegen beide Beschuldigte als Gesellschafter, wobei gesamtschuldnerische Haftung besteht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob und ggf. welche faktischen Auswirkungen es für die Vollstreckung in das Vermögen der beiden Beschuldigten hätte, wenn der Arrest nur gegen die GbR anzuordnen wäre.
2. Es liegt auch ein Arrestgrund vor.
Nach § 111 e Abs. 1 StPO liegt ein Sicherungsgrund vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne Arrestanordnung die künftige Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden würde. Für diese Prognose sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend erforderlich, dass der von der Arrestanordnung Betroffene sein vorhandenes Vermögen dem Zugriff der Vollstreckung der strafrechtlichen Nebenfolgen entzieht oder entziehen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 111 e Rn 6). Solche zureichenden Anhaltspunkte sind hier mit Blick auf das täuschende Tatgeschehen während eines durchaus erheblichen Tatzeitraums und den Umstand, dass jedenfalls zwischen dem Vermietungsgeschäft und dem Versicherungsgeschäft nicht getrennt wurde, in noch hinreichendem Umfang gegeben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten zu 1. bereits im August 2021 erste Ermittlungen des Landkreises1 bekannt waren, aber noch von Anfang Oktober 2021 bis Mai 2022 Vermietungen dokumentiert sind (Sonderband Stellungnahme Beschwerdeverfahren Lasche 1 - 4).
3. Die Anordnung des Arrests ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Senat hat die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Arrestanordnung erforderliche Abwägung zwischen den Eigentumsrechten der Beschwerdeführer und dem Sicherstellungsinteresse der Verletzten und der Allgemeinheit vorgenommen (vgl. BVerfG StV 2004, 409). Er hat hierbei bedacht, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen, unter Berücksichtigung des Gewichts der gegen die beiden Beschuldigten, insbesondere den Beschuldigten zu 1., sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der erst verhältnismäßig kurzen Verfahrensdauer überwiegt hier das Sicherstellungsinteresse der Verletzten und der Allgemeinheit. Das gilt unbeschadet der erheblichen wirtschaftlichen Folgen, die mit der Arrestierung auch bei Außerachtlassung des Umstands verbunden sind, dass dem Beschuldigten zu 1. seitens der Versicherung ohnehin gekündigt wurde. Besondere zusätzliche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten wären, sind auch von der Verteidigung nicht angeführt worden.
Seit der Anordnung des Arrests ist zwar bereits mehr als ein halbes Jahr vergangen. Die Ermittlungen sind aber ausweislich der Nachermittlungen aufwändig.
4. Die Kostenentscheidung fußt auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.